Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.06.2011 - 4 ZB 11.566
Fundstelle
openJur 2012, 116082
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, die Genehmigung zur Ausgrabung und Umbettung des 1959 verstorbenen Vaters des Klägers zu erteilen. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 7. Februar 2011 eine solche Verpflichtung der Beklagten verneint und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausgrabung der sterblichen Überreste seines Vaters zum Zwecke der Umbettung in ein Familiengrab in Bosnien-Herzegowina, weil es hierfür keinen wichtigen Grund im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Beklagten gebe. Die Ausgrabung und Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche könne grundsätzlich nur aus wichtigem Grund verlangt werden. Es sei ein gerechter Ausgleich zwischen dem Gebot der Totenruhe und dem Bedürfnis eines Antragstellers zu suchen. Dabei sei davon auszugehen, dass der Schutz der Totenruhe aufgrund seiner Verankerung in Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes grundsätzlich allen anderen Gesichtspunkten vorgehe und nur ausnahmsweise eine Ausgrabung zum Zweck der Umbettung vorgenommen werden dürfe, wenn wirklich zwingende Gründe diese Maßnahme rechtfertigten. Dabei sei grundsätzlich zuerst der Wille des Verstorbenen hinsichtlich der Bestattungsart und des Bestattungsortes zu ermitteln. Liege dieser klar zu Tage, komme es grundsätzlich auf ihn an. Sei der Wille des Verstorbenen nicht aufklärbar, stehe die Achtung der Totenruhe dem Verlangen auf Umbettung in der Regel entgegen. Angesichts der Flucht des Verstorbenen aus seiner Heimat im heutigen Bosnien-Herzogowina nach Österreich im Jahre 1944 und seiner vom Kläger betonten Gegnerschaft zur späteren kommunistischen Regierung in Jugoslawien habe der Verstorbene eine Beerdigung in seinem Heimatort nicht ernsthaft in Erwägung ziehen können. Es spreche daher viel dafür, dass im Jahr 1959 die Beerdigung in Plattling dem Willen des Verstorbenen zumindest nicht widersprochen habe. Ferner sei der Wille des Verstorbenen, auch nach einem Zeitraum von etwa 52 Jahren zum Zweck einer Umbettung nach Bosnien-Herzegowina ausgegraben zu werden, nicht eindeutig aufklärbar. Ein solcher angeblicher Wille des Verstorbenen lasse sich weder schriftlichen Aufzeichnungen noch einer letztwilligen Verfügung entnehmen. Im Übrigen möge die Beerdigung von Familienangehörigen in einem Familiengrab unter Kroaten allgemein üblich sein. Aus einem solchen Brauch könne jedoch nicht auf die individuelle Einstellung des Verstorbenen geschlossen werden. Selbst wenn ein ausdrücklicher oder mutmaßlicher Wille des Verstorbenen zu seinen Lebzeiten hätte nachgewiesen werden können, zum Zweck der Umbettung auch nach längerer Zeit ausgegraben zu werden, gehe die Wahrung der Totenruhe unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage im vorliegenden Einzelfall dem Interesse des Klägers vor. 1947 sei in dem Grab nämlich eine Frau beerdigt worden, deren Totenruhe durch die vom Kläger beabsichtigte Öffnung des Grabes zum Zwecke der Umbettung tangiert werde. Bei der Wiederbelegung des Grabes 1959 könnten die Gebeine der Vorverstorbenen auch entnommen und nach der Bestattung des Vaters des Klägers wieder in das Grab gelegt worden sein. Eine Trennung der vorhandenen sterblichen Überreste dürfte unter diesen Umständen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein. Eine Identifikation der sterblichen Überreste des Vaters des Klägers könne daher eine aufwändige Untersuchung und möglicherweise Durchführung einer oder mehrerer gentechnischer Analysen mit erheblichem organisatorischem und finanziellem Aufwand erfordern. Auch sei eine Vermischung mit Knochen weiterer Dritter nach einer so langen Zeit nicht auszuschließen. Für das Umbettungsverlangen würde daher die Totenruhe zumindest einer weiteren Person in nicht hinzunehmender Weise massiv gestört werden. Aus der Tatsache, dass der Kläger die Umbettung seines Vaters als seine moralische Pflicht als Sohn betrachte, könne nicht auf einen entsprechenden Willen des Verstorbenen geschlossen werden. Eine gesellschaftliche Verpflichtung könne für sich allein nicht die Durchbrechung der Totenruhe rechtfertigen.

Der Kläger beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Die Beklagte ist diesem Antrag entgegen getreten.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2011 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der vorliegenden Gesamtumstände ein wichtiger Grund für die Gestattung der Umbettung nicht bejaht werden kann. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (siehe dazu BVerfG vom 21.1.2009 JZ 2009, 850/851; vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164).

Der Kläger trägt hierzu vor, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Abwägung nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt habe. So habe es nur den tatsächlichen Willen des Verstorbenen geprüft, nicht jedoch einen mutmaßlichen Willen. Dieser mutmaßliche Wille beurteile sich nach später eintretenden Umständen und sei vorliegend feststellbar, denn es sei anzunehmen, dass der Verstorbene nicht allein und ohne sichergestellte Grabpflege in Deutschland zurückgelassen werden wollte. Das Gericht habe damit nicht die gesamte Sachlage berücksichtigt und zudem die sittliche Pflicht des Klägers als möglichen wichtigen Grund nicht berücksichtigt. Die Rückkehr des Klägers zu seinem Geburtsort und der absehbare krankheitsbedingte eigene Tod führten faktisch zu einer Aufgabe des Grabes in Deutschland. Das Verwaltungsgericht sei vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Situation des Klägers auch zu Unrecht von einer Art „Verwirkung“ ausgegangen. Hinsichtlich des zweifelhaften Aufwands für eine Genanalyse und der angenommenen Unklarheit der Lage der sterblichen Überreste habe das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt.

Aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage, ob ein wichtiger Grund vor dem Hintergrund der Bedeutung der Totenruhe vorliegt, ausführlich und zutreffend auseinandergesetzt. Es hat dabei klargestellt, dass sich nur in Ausnahmefällen aus dem Verfügungsrecht der Angehörigen die Befugnis ergeben könne, eine Ausgrabung zu verlangen. Diese Annahme trägt dem allgemeinen Pietätsempfinden Rechnung, wonach die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche nur aus ganz besonderen Gründen verlangt werden kann (vgl. BayVGH vom 27.7.2005 4 ZB 04.2986 <juris> m.w.N.), was vor allem dann der Fall sein kann, wenn das Verfügungsrecht nicht im Sinne des Verstorbenen ausgeübt worden ist. Dafür ist grundsätzlich zuerst der Wille des Verstorbenen hinsichtlich der Bestattungsart und des Bestattungsortes zu ermitteln. Liegt dieser klar zu Tage, kommt es grundsätzlich auf ihn an; ist der Wille des Verstorbenen nicht aufklärbar, steht die Achtung der Totenruhe dem Verlangen auf Umbettung in der Regel entgegen. Ausgehend von diesem Obersatz hat das Verwaltungsgericht sehr ausführlich anhand der vorliegend feststehenden Tatsachen geprüft, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Verfügungsrecht im Zeitpunkt des Versterbens nicht im Sinne des Verstorbenen ausgeübt wurde und ob Anhaltspunkte für einen Willen des Verstorbenen, auch nach einem Zeitraum von 52 Jahren zum Zweck einer Beerdigung in Bosnien-Herzogowina ausgegraben zu werden, vorliegen. Diese Fragen hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar verneint. Es hat dabei, was sich auch aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2011 ergibt, unter „mutmaßlichem Willen“ einen Willen des Verstorbenen verstanden, auch nach 52 Jahren noch zum Zwecke der Umbettung nach Bosnien ausgegraben zu werden. Es ist also zum Einen schon nicht richtig, dass das Verwaltungsgericht einen „mutmaßlichen Willen“ nicht geprüft habe, zum Anderen ist nicht richtig, dass ein solcher Wille „feststellbar“ sei. Denn die Argumente, die der Kläger in der Zulassungsbegründung für einen angeblich feststellbaren mutmaßlichen Willen für eine Umbettung auch nach so langer Zeit anführt, sind nur Annahmen aus seiner eigenen Gedanken- und Vorstellungswelt heraus, die jedoch zumal vor dem Hintergrund, dass der Kläger seinen verstorbenen Vater nicht gekannt hat, nicht einfach auf den Verstorbenen übertragen werden können. Der Kläger schildert allein seinen subjektiven Eindruck und seine eigene Einschätzung, aber keine konkreten Tatsachen oder Umstände, die auf den Willen des Verstorbenen schließen lassen (vgl. insoweit zur Ermittlung eines „mutmaßlichen Willens“ OVG NRW vom 30.7.2009 Az. 19 A 957/09, NVwZ-RR 2010, 281 ff).

Die jetzt vom Kläger im Zulassungsverfahren vorgetragene Unmöglichkeit persönlicher Grabpflege wegen seines bevorstehenden Umzuges ins Ausland, der von dem Wunsch getragen ist, dort selbst einmal begraben zu werden, kann nicht ohne weitere Anhaltspunkte dazu führen, dass alle vorverstorbenen Angehörigen gleichsam „mitgenommen“ werden können. Zwar kann die Ausübung des Totenfürsorgerechts nach entsprechender Abwägung mit der Totenruhe im Einzelfall eine Umbettung rechtfertigen (vgl. BayVGH vom 27.7.2005 a.a.O.). Vorliegend ist nach dem Vortrag des Klägers aber anzunehmen, dass er selbst die Totenfürsorge in absehbarer Zeit nicht mehr würde wahrnehmen können. Ob und durch wen das dann in Bosnien-Herzegowina wahrgenommen werden soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zudem blendet der Kläger aus, dass ausweislich der Akten auch noch andere Angehörige, wie beispielsweise der Enkel des Verstorbenen, in Bayern leben und nicht erkennbar ist, warum vor diesem Hintergrund das Grab in Plattling „faktisch aufgegeben“ werden müsste.

Unzutreffend ist auch die Annahme des Klägers, das Gericht habe die bestehende sittliche Pflicht des Klägers, für eine Beerdigung im Familiengrab zu sorgen, nicht als möglichen wichtigen Grund gesehen. Mit dieser Argumentation hat sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich auseinandergesetzt (vgl. UA S. 7 unten).

Auf die weiter vorgetragenen Gesichtspunkte, wonach das Gericht zu Unrecht von einer Art „Verwirkung“ ausgegangen sei und zudem den erforderlichen Aufwand für eine Genanalyse oder die Feststellung der Lage der sterblichen Überreste nicht ausreichend ermittelt habe, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidungserheblich an. Der Senat merkt hierzu jedoch an, dass die Annahmen des Verwaltungsgerichts angesichts der Tatsache, dass in dem besagten Grab auch noch eine 1947 bestattete Frau liegt, nachvollziehbar auf der Hand liegen. Die Beklagte hat vor diesem Hintergrund im Laufe des Verfahrens eine „Probebohrung“ zur Aufklärung der Sachlage abgelehnt, weil nach so langer Zeit im Grab immer unklar wäre, ob etwa gefundene Gebeine auch zum Vater des Klägers gehören. Mit der Aufgrabung und Untersuchung eventuell noch vorhandener sterblicher Überreste ist daher die Störung der Totenruhe mindestens einer weiteren Person verbunden, was als weiterer schwerwiegender Grund gegen das Umbettungsverlangen des Klägers spricht. Soweit der Kläger diesbezüglich mangelnde Sachverhaltsermittlung rügt, macht er sinngemäß nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, sondern einen Verfahrensmangel geltend:

2. Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Die Rüge des Verfahrensmangels genügt nicht den Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Insoweit hätte im Zulassungsantrag insbesondere ausgeführt werden müssen, dass in der mündlichen Verhandlung entweder auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Die Rüge unzureichender Sachaufklärung stellt kein Mittel dar, um insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung zu kompensieren (BVerwG vom 3. Juli 1998 6 B 67, 98 ‹juris›). Einen Beweisantrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht jedoch nicht gestellt. Es wird auch nicht dargestellt und herausgearbeitet, welche Art von die Totenruhe wahrender Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, notwendig gewesen wäre. Im Übrigen könnte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorliegend auf dem vorgeworfenen Aufklärungsmangel nicht beruhen, weil die diesbezüglich angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts ersichtlich nur hilfsweise für den Fall angestellt worden waren, dass ein ausdrücklicher oder mutmaßlicher Wille des Verstorbenen zu seinen Lebzeiten nachgewiesen werden könnte. Dies ist aber, wie oben ausgeführt, gerade nicht der Fall.

3. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, sind nach dem Vortrag im Zulassungsantrag nicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist übersichtlich, die entscheidungserheblichen Rechtsfragen lassen sich ohne Weiteres anhand der anzuwendenden Rechtsvorschriften klären. Soweit der Kläger diesbezüglich darauf hinweist, dass das Gericht nicht auf die Rechtsfrage eingegangen sei, ob der Ausschluss regelmäßiger Grabbesuche als untypischer außergewöhnlicher Umstand einen wichtigen Grund darstelle, hat die Beklagtenseite zu Recht darauf hingewiesen, dass gerade die Möglichkeit regelmäßiger Grabbesuche ein häufiges Argument für Umbettungsverlangen ist. Eine besondere rechtliche Schwierigkeit kann dieser Umstand nicht aufwerfen.

4. Der Rechtssache fehlt auch die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Sachvortrag entspricht insoweit nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 72 zu § 124a). Der Kläger formuliert hier die seines Erachtens klärungsbedürftige Frage, ob ein die Umbettung rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt, wenn sich die politische Lage im Herkunftsland politischer Flüchtlinge ändert, insbesondere unter Berücksichtigung der Bedeutung der Umbettung für das allgemeine Persönlichkeitsrecht und eine zudem bestehende sittliche Pflicht aufgrund traditioneller Bräuche. Weshalb sich diese Frage im vorliegenden Verfahren stellen soll, ist jedoch nicht ersichtlich, da die Besonderheit des vorliegenden Falles darin liegt, ob 52 Jahre nach einer Beerdigung (und viele Jahre nach Wegfall der politischen Hindernisse) noch ein diesbezüglich anderer Wille des Verstorbenen festgestellt werden kann oder nicht, und ob unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung der Totenruhe ein wichtiger Grund für die Umbettung vorliegt. Dabei ist der Grund für die nunmehr bestehende Möglichkeit einer anderweitigen Beerdigung nebensächlich. Bei der gestellten Frage geht der Kläger erneut von einem lediglich spekulativ angenommenen „mutmaßlichen Willen“ des Verstorbenen aus, berücksichtigt jedoch nicht, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür fehlen und nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Verstorbene anderswo hätte beerdigt werden wollen - dies zumal vor dem Hintergrund der Tatsache, dass er in Deutschland für viele Jahre seines Lebens Schutz und Aufnahme gefunden hat. Der Beklagte hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass vorliegend nicht ein Wille des Verstorbenen Anlass für das Umbettungsverlangen gewesen sei, sondern der bevorstehende Umzug des Klägers ins Ausland und sein Wille, dort selbst später einmal gleichsam im Familienkreis beerdigt zu werden.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).