LG Coburg, Urteil vom 11.05.2011 - 12 O 49/11
Fundstelle
openJur 2012, 115955
  • Rkr:
Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 24.757,21 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Ausschluss des Forderungsübergangs gem. § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB.

Die Klägerin ist eine gesetzliche Krankenversicherung. Am 23.06.2007 gegen 20.10 Uhr erlitt die bei der Klägerin gesetzlich krankenversicherte ... auf der B 241 in ... einen Verkehrsunfall. Die Versicherte befuhr als Sozius auf dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrad des ..., Halter und Fahrer des Motorrads, die Bundesstraße 241, als das Motorrad auf regennasser Fahrbahn wegrutschte. Die Versicherte ... sowie ... prallten infolgedessen gegen eine Bordsteinkante. Die Versicherte zog sich dabei eine Tibiakopffraktur rechts sowie eine distale Tibiafraktur rechts, zudem eine Verletzung des Sprunggelenks zu (Anlage K 1). Die Versicherte wurde im Anschluss vom Rettungsdienst in das Krankenhaus ... verbracht (Anlage K 2).

Die Versicherte und ... leben in einer Beziehung und bewohnen ein von beiden gemietetes Haus. Es besteht ein gemeinsames Haushaltskonto bei der ... (Anlage K 3). Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen der Versicherten ist zu erwarten, dass eine posttraumatische Arthrose im Bereich des Sprunggelenks auftreten wird, wodurch evtl. eine einsteifende Operation oder auch eine Sprunggelenks-TEP-Behandlung erforderlich sein wird (Anlagen K 4 und K 5). Die Klägerin und die Beklagte verbindet ein Rahmenteilungsabkommen (RTA; Anlage K 6). Die Beklagte hat die Aufwendungen der Klägerin bis einschließlich der Rechnung vom 05.06.2009 in Höhe von insgesamt 29.191,45 EUR beglichen. Davon waren Aufwendungen für Krankengeld, Trägeranteile und entgangene Pflichtbeiträge bis zum 22.04.2009, Heilmittel bis zum 25.03.2009 und Heilmittel bis zum 08.04.2009 erfasst. Mit dieser Rechnung war das sog. Limit gem. § 8 a Abs. 1 RTA erreicht bzw. überschritten. Der Klägerin sind in der Folge weitere unfallbedingte Aufwendungen für die Versicherte für Krankengeld (3.546,60 EUR), Trägeranteile (807,86 EUR) und entgangene Pflichtbeiträge (880,88 EUR) für die Zeit vom 23.05.2009 bis 24.07.2009, für Heilmittel in der Zeit vom 01.04.2009 bis 29.04.2009 (59,02 EUR) und für Heilmittel in der Zeit vom 14.05.2009 bis 14.05.2009 (346,19 EUR), insgesamt 4.155,38 EUR entstanden. Die Begleichung dieser Aufwendungen, geltend gemacht mit Rechnung vom 19.10.2009, verweigert die Beklagte mit Hinweis auf § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X (Anlage K 7). Auch nach einer weiteren Aufforderung der Klägerin verweigerte die Beklagte die Erstattung der der Klägerin entstandenen weiteren Kosten (Anlage K 8).

Der Klägerin sind aufgrund der unfallbedingten Verletzungen Aufwendungen für die Versicherte für Krankengeld (5.766,80 EUR), Trägeranteile (1.236,56 EUR) und entgangene Pflichtbeiträge (1.432,08 EUR) für die Zeit vom 15.07.2010 bis 27.10.2010 entstanden.

Für Krankenhausbehandlung in der Zeit vom 19.07.2010 bis 22.07.2010 sind bei der Klägerin Aufwendungen in Höhe von 1.698,94 EUR entstanden. Für Heil- und Hilfsmittel zur Behandlung der Versicherten sind der Klägerin in der Zeit vom 03.06.2010 bis zum 03.09.2010 Aufwendungen in Höhe von 467,45 EUR entstanden.

Die Klägerin trägt vor, dass die bei der Geschädigten infolge des Unfalls mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrad des ... entstandenen Schäden gem. § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung übergegangen seien. Der Forderungsübergang sei auch nicht gem. § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Zwar sei nach Auffassung des BGH § 67 Abs. 2 VVG a. F. analog auf den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar. Die streitgegenständliche Vorschrift des § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X sei jedoch nicht Gegenstand dieser Entscheidung gewesen, so dass eine Ausdehnung auf den Anwendungsbereich des § 116 SGB X bestritten werde.

Darüber hinaus liege auch im vorliegenden Falle keine nichteheliche Lebensgemeinschaft i. S. der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor. Die Klägerin meint, dass nach Auffassung des BGH die gemeinsame Mittelaufbringung und Mittelverwendung ausschlaggebend sei. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Argumentation des Bundesgerichtshofs nur so verstanden werden könne, dass die Partner die finanziellen Mittel zur Lebensführung gemeinsam aufbringen und ohne grundlegende Trennung einzelner Bedarfe und Posten gemeinsam verwenden könnten. Dies inkludiere begriffsnotwendigerweise auch die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, wie es das Bundesverfassungsgericht als Hinweistatsache für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft aufzähle. Die Einrichtung eines gemeinsamen Kontos für Mietzahlungen stelle kein Wirtschaften aus einem Topf dar, sondern sei eher mit einer Wohngemeinschaft vergleichbar und nicht mit einer auf Dauer angelegten Einstandsgemeinschaft, die auf eine weitgehende Trennung der Vermögenswerte und Zugriffsbefugnisse verzichte. Die Anschaffung von gemeinsamem Mobiliar stelle noch keine Befugnis dar, über Einkommen oder Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen. Auch eine Selbstbezeichnung der Versicherten oder des ... der Beziehung als "eheähnliche Gemeinschaft" sei kein Eingeständnis einer Tatsache, sondern lediglich die Selbstbezeichnung juristischer Laien. Die Klägerin vertritt darüber hinaus die Ansicht, dass der Gesetzgeber sehenden Auges zwischen den unterschiedlichen Situationen des VVG und des SGB X differenziere. Die Anwendung des Familienprivilegs des § 116 Abs. 6 SGB auf nichteheliche Lebensgemeinschaften würde im vorliegenden Sachverhalt ein Überstrapazieren des Analogiegedankens bedeuten. Sinn und Zweck des Familienprivilegs sei der Schutz des Familienfriedens. Streitigkeiten über die Verantwortung von Schadenszufügungen gegen Familienangehörige sollten verhindert und gleichzeitig soll vermieden werden, dass der Versicherte durch den Rückgriff mittelbar selbst in Mitleidenschaft gezogen wird. Da im vorliegenden Falle eine Haftpflichtversicherung des Schädigers ... bestehe, liege keinerlei Rechtfertigung dafür vor, den unverändert gebliebenen Ausnahmetatbestand des § 116 Abs. 6 SGB X auf nichteheliche Lebensgemeinschaften auszuweiten. Die Klägerin meint, dass die Dauer von weniger als einem halben Jahr, in dem die Geschädigte und ... zusammenlebten, für die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht ausreichen würde.

Die Klägerin hat daher beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 14.757,21 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

2. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Kosten, Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die der Klägerin aus der Verletzung der Versicherten ..., geboren am ... auf Grund des Unfallereignisses vom ... auf der Bundesstraße 241, ..., entstanden sind und noch entstehen werden.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Auffassung, das die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 67 Abs. 2 VVG a. F. auf § 116 Abs. 6 SGB X zumindest analog zu übertragen sei. Auch habe der zuständige VI. Zivilsenat auf Anfrage mitgeteilt, an seiner früheren Rechtsprechung zu § 116 Abs. 6 SGB X nicht mehr festhalten zu wollen. Der Fahrer des Motorrads ... und die Verletzte ... würden zumindest seit Beginn 2007 in eheähnlicher Gemeinschaft leben. Sie führten seit Jahren eine Beziehung und seien nach dem Zusammenziehen in eine gemeinsame Wohnung in ein gemeinsam gemietetes Haus gezogen. Kosten der Lebensführung würden von beiden Partnern gemeinsam aufgebracht. Es seien auch gemeinsame Versicherungen vorhanden. Für die Mietkosten sei ein gemeinsames Haushaltskonto angelegt worden. Darüber hinaus seien Möbel gemeinschaftlich erworben worden. Die eheähnliche Gemeinschaft habe vor dem Unfall bestanden und bestehe bis heute fort. Der Umstand, dass beide Lebenspartner über getrennte Konten verfügten, ändere an dem Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nichts. Eine solche Situation ist unter Eheleuten grundsätzlich regelmäßig anzutreffen. Auch Eheleute dürften nicht über persönliche Vermögensgegenstände des anderen Partners verfügen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugin ... und ... Zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.05.2011 (Bl. 39 ff. d. A.) Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.

Es besteht weder ein vertraglicher Anspruch noch ein Anspruch aus § 116 Abs. 1 SGB X i. V. m.

§ 823 Abs. 1 BGB, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Satz 1 PflVG a.F.

1. Beide Parteien haben übereinstimmend erklärt, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch aus dem Rahmenteilungsabkommen zwischen den Parteien nicht vorliegen, so dass vertragliche Ansprüche nicht ersichtlich sind.

2. Der behauptete Forderungsübergang gem. § 116 Abs. 1 SGB X ist gem. § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X analog ausgeschlossen.

20a) Gem. § 116 Abs. 6 Satz 1 ist ein Übergang nach § 116 Abs. 1 SGB X bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen. Auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X analog anwendbar (vgl. Kater in Kassler Kommentar, § 116 SGB 6 Randziffer 246; Bieresborn in von Wulffen, SGB X, § 116 Randziffer 35). Der Bundesgerichtshof hat zu der insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des § 67 Abs. 2 VVG a. F. entschieden (VersR 2009, 813 ff.). Der IV. Senat des Bundesgerichtshofs wie auch der für die Auslegung des § 116 Abs. 6 zuständige VI. Senat halten an ihrer vormaligen Auffassung nicht mehr fest. Es sei zulässig und geboten, Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften in den Schutzbereich des Familienprivilegs einzubeziehen (vgl. Kater, a. a. O. Randziffer 246). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aus der Änderung des VVG zum 01.01.2008 nicht darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine unterschiedliche Behandlung des § 116 Abs. 6 SGB X zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 67 Abs. 2 VVG a. F. gewollt hat. Eine Überstrapazierung des Analogiegedankens liegt nicht vor.

21b) Zur Überzeugung des Gerichts lag zum Zeitpunkt des Unfalls am ... und auch noch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bzw. eheähnliche Gemeinschaft vor. Darunter ist eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.11.1992, NJW 1993, 643, 645). Ob eine Gemeinschaft von Mann und Frau die besonderen Merkmale der eheähnlichen Gemeinschaft aufweise, lässt sich in der Praxis nur anhand von Indizien feststellen. Als solche Hinweistatsachen, die sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht erschöpfend aufzählen lassen, kommen in etwa in Betracht die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen (Bundesverfassungsgericht NJW 1993, 643, 646).

Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass für den Schutz des § 67 Abs. 2 VVG a. F. die gemeinsame Mittelaufbringung und Mittelverwendung ausschlaggebend sei (BGH, NJW 2009, 2062, 2064). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Gericht davon überzeugt, dass am ... zwischen ... und ... eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vorlag.

Hierfür sprechen nachfolgende Indizien:

aa) ... und ... zogen am ... nach ihren glaubhaften und übereinstimmenden Angaben in die zuvor von ... alleine bezogene Wohnung. ... zahlte ab diesem Zeitpunkt an ... die Hälfte der Miet- und Nebenkosten. Ab diesem Zeitpunkt wurden die häuslichen Einkäufe abwechselnd von den Partnern bezahlt. Daher ist von einer gemeinsamen Mittelaufbringung und Mittelverwendung auszugehen. Es kann nicht darauf abgestellt werden, dass das Paar zu diesem Zeitpunkt noch kein gemeinsames Konto und auch keine gemeinsame Haushaltskasse hatte. Es verbleibt der individuellen Absprache innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wie diese die gemeinsame Mittelaufbringung und Mittelverwendung regelt. Eine grundlegende Trennung einzelner Bedarfe und Posten liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist daher für eine gemeinsame Mittelaufbringung und Mittelverwendung nicht notwendig, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen. Zum einen zählt das Bundesverfassungsgericht dies nur als Hinweistatsache auf. Zum anderen verfügt im vorliegenden Fall der nicht einkaufende Partner durch den Konsum der vom anderen eingekauften Haushaltsgegenstände über dessen Vermögensgegenstände und Einkommen. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass nach dem gesetzlichen Leitbild der Zugewinngemeinschaft gem. §§ 1363 Abs. 2, 1364 BGB Eheleute grundsätzlich nicht über persönliche Vermögensgegenstände des anderen Partners verfügen können. Als Indiz ist auch zu berücksichtigen, dass das Paar bei der Neuanmietung einer Doppelhaushälfte im Jahr 2008 ein gemeinsames Konto eingerichtet hat, von welchem überwiegend die Wohnkosten, aber auch teilweise der alltägliche Bedarf bezahlt wird.

bb) Die beiden Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass zum Zeitpunkt des Zusammenziehens keine Notwendigkeit zur gemeinsamen Anschaffung von Mobiliar vorlag. Soweit Gegenstände angeschafft wurden, wurde eine strikte Trennung des Eigentums bzw. der Befugnis, diese zu verwenden, nicht vorgenommen. Der Zeuge ... hat bei dem Kauf eines Betts und eines Schranks, den er bezahlt hat, ausdrücklich von einer gemeinsamen Anschaffung gesprochen. Auch als im Jahr ... eine Einbauküche gekauft wurde, handelte es sich um eine gemeinsame Anschaffung, wobei ... hiervon den größeren Teil bezahlt haben soll. Die gemeinsame Anschaffung von Mobiliar kann insoweit als weiteres Indiz für die nichteheliche Lebensgemeinschaft gewertet werden.

cc) Die Dauer der Beziehung des Paares steht der Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht entgegen. Beide Zeugen gaben an, dass sie seit ... ein Paar gewesen seien. Sie sind am ... erstmalig zusammengezogen. Damit bestand die Beziehung zum Zeitpunkt des Unfalls am ... bereits mehrere Jahre und das Paar lebte nahezu sechs Monate zusammen. Bei der Betrachtung der Dauer ist auch zu berücksichtigen, dass beide Zeugen angegeben haben, dass sie durch das Zusammenziehen auch die Erwartung, dass man dauerhaft zusammen bleibt, dokumentieren wollten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch nach dem Unfall die Partnerschaft bis zur mündlichen Verhandlung fortgesetzt wurde.

dd) Zwar sind aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft des Paares keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen, beide haben jedoch ausgesagt, dass ihre jeweiligen Kinder aus vorherigen Partnerschaften zumindest zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben und vom jeweils anderen Partner mit betreut werden.

ee) Als weiteres Indiz für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft spricht, dass die Zeugen ... und ... sich selbst als solches bezeichnen. Sie haben dies auch zumindest im Rahmen der Rechtsschutzversicherung des ... so angegeben, um ... dort kostenfreien Versicherungsschutz zu verschaffen.

Aus all den vorgenannten Kriterien und den Eindruck, den das Gericht durch die äußerst lebensnahen Schilderungen der beiden Zeugen von deren Partnerschaft gewonnen hat, ist das Gericht davon überzeugt, dass eine nichteheliche Lebensgemeinschaft im Sinne der vorg. Rechtsprechung am 23.6.2007 vorlag und noch vorliegt.

Daher ist der Forderungsübergang gem. § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ausgeschlossen und es hat damit kein Forderungsübergang auf die Klägerin gem. § 116 Abs. 1 SGB X stattgefunden, so dass die Klage abzuweisen ist.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 4, 5 ZPO.

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