VG Ansbach, Urteil vom 31.05.2011 - AN 1 K 11.00685
Fundstelle
openJur 2012, 115549
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am... geborene Kläger steht als Polizeihauptkommissar im Dienste des Beklagten. Er ist bei der Polizeiinspektion ... tätig.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger, ein Ereignis vom 18. Januar 1988 als Dienstunfall anzuerkennen.

Ausweislich der Feststellungen im nicht datierten vorläufigen Ermittlungsergebnis der Polizeiinspektion... verfolgte der Kläger zusammen mit Polizeiobermeister (POM) ... am 18. Januar 1988 gegen 15.30 Uhr zwei mutmaßliche, flüchtige Bankräuber. Der Kläger nahm einen der Verdächtigen in unmittelbarer Nähe der..., Parkplatz „...“ fest. Der zweite Verdächtige flüchtete und wurde von POM ... verfolgt. Da der Flüchtende der Aufforderung zum Stehenbleiben nicht nachkam, gab POM ... Warnschüsse aus der Maschinenpistole ab. Trotzdem rannte der Verdächtige weiter. Inzwischen hatte sich POM ... etwa 80 m vom Streifenfahrzeug und dem Kläger entfernt. Der Flüchtende hatte zu diesem Zeitpunkt einen Vorsprung von etwa 40 m, drehte sich plötzlich um und schoss zwei- oder dreimal auf POM ...

Der Kläger hielt sich zu diesem Zeitpunkt mit der von ihm festgenommenen Person am Streifenfahrzeug auf. Nach eigenen Angaben hörte er ein Pfeifen, das seiner Meinung nach von den Schüssen des Täters herrührte.

Nach den Feststellungen im vorläufigen Ermittlungsergebnis habe der Kläger mit dem Festgenommenen zwar in der etwaigen Flugbahn der Geschosse gestanden, sei aber, durch das Gelände bedingt, nicht direkt gefährdet gewesen.

Am 28. Januar 2010 zeigte der Kläger das Ereignis vom 18. Januar 1988 als Dienstunfall an. Als Folge des Ereignisses leide er an massiven Schlafstörungen.

Der Dienstvorgesetzte des Klägers führte hierzu in einem Schreiben vom 1. Februar 2010 an das Polizeipräsidium ... aus, auf den Hinweis, dass Dienstunfälle grundsätzlich mit einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Ereignis anzuzeigen seien, habe der Kläger erklärt, dass er erst jetzt die Zusammenhänge zwischen dem Ereignis und seiner Krankheit erkannt habe.

Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., holte unter dem 6. April 2010 Stellungnahmen der den Kläger behandelnden Ärzte ein. Einem Schreiben des Bezirksklinikums ... vom 9. April 2009 an Frau Dr. ... (Psychologische Psychotherapeutin in ...), das am 4. Mai 2010 in Abdruck beim Beklagten einging, ist u. a. zu entnehmen, dass sich der Kläger erstmals im Juni 2008 in der Spezialambulanz für Schlafstörungen befunden habe. Er habe damals berichtet, seit mindestens 10 Jahren an chronischen Schlafstörungen und Migräne zu leiden. Vom 23. Februar 2009 bis zum 26. Februar 2009 habe eine Behandlung im Schlaflabor und im Anschluss wiederholt eine ambulante Behandlung des Klägers stattgefunden. Bei dem letzten ambulanten Termin habe der Kläger über ein traumatisierendes Ereignis in der Vergangenheit im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizist berichtet, das er als verantwortlich für seine Symptomatik sehe. Dem Kläger sei deshalb eine psychotherapeutische Behandlung empfohlen worden.

Ein im Auftrag des Beklagten von Prof. Dr. W. ..., Universitätsklinikum ..., erstelltes psychiatrisch begründetes Gutachten vom 8. Dezember 2010 kommt zu dem Ergebnis, der Kläger habe auf Grund des Schadensereignisses vom 18. Januar 1988 im Rahmen einer protrahierten Latenz bezüglich der Kriterien A bis D einer posttraumatischen Belastungsstörung mit

a) Flash-back-Erleben

b) Vermeidung

c) triggerbedingte Reaktivierung

d) vegetativen Beschwerden mit depressiv-ängstlichen Anteilen bei jetzt mittlerweile eintretender Remission im Zuge einer psychotherapeutisch-traumatologischen Aufarbeitung deutliche Hinweise einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10: F 43.10. Die festgestellten Körperschäden resultierten ursächlich im Wesentlichen aus dem Ereignis vom 18. Januar 1988, wobei psychodynamisch nach primärer Verdrängung eine bewusstseinsnahe Aufarbeitung des lebensgefährlichen Traumaerlebens erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich geworden sei (sogenannter protrahierter Verlauf).

Unfallunabhängige Faktoren hätten sich im Rahmen der objektivierenden Eigen-/Fremdanamnese aus der bisherigen Aktenlage und Exploration nicht ergeben.

Das geschilderte Unfallereignis sei geeignet gewesen, die festgestellten Körperschäden zu verursachen. Es habe sich hierbei um eine lebensbedrohliche Situation gehandelt. Vor dem Ereignis hätten sich keine psychiatrisch relevanten Vorerkrankungen ergeben, die bezüglich der Kriterien A bis C (vorübergehende Verschlimmerung, anhaltende Verschlimmerung, richtungsweisende Verschlimmerung) zu deuten seien.

Derzeit sei im Rahmen der psychiatrisch relevanten Symptomatik eine in Remission befindliche posttraumatische Belastungsstörung zu konstatieren, bei der eine vollständige restitutio ad integrum vom weiteren psychotherapeutisch/traumatologischen Verlauf abhänge.

Die Dauer der Behandlung der Unfallfolgen (laufende traumatologisch ausgerichtete Psychotherapie mit derzeit 40 Stunden) sei aktuell noch nicht absehbar, im Zuge der jetzt allerdings bereits deutlichen Besserung aber als insgesamt prognostisch günstig einzustufen.

Im Hinblick auf künftige dienstunfallbedingte Heilbehandlungskosten richteten sich diese nach dem Verlauf der Psychotherapie.

Auf psychiatrisch/psychologischem Gebiet sei eine dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit zeitlich quantifizierbar im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung bis zum Zeitpunkt März 2010 mit 50 %, ab April 2010 im Zuge der psychotherapeutisch erzielten Besserung mit 30 % zu bemessen.

Eine Nachuntersuchung sei im Hinblick auf die prognostische Befundbewertung nicht vor einem Zeitpunkt von zwölf Monaten vorzunehmen.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19. Januar 2011 lehnte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., den Antrag, das Schadensereignis vom 18. Januar 1988 als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG anzuerkennen, ab. Beamtenrechtliche Unfallfürsorgeleistungen könnten nicht gewährt werden.

In der Begründung des Bescheides ist ausgeführt, der Antrag sei abzulehnen, da die zweijährige Ausschlussfrist für die Meldung des Dienstunfalls (§ 45 Abs. 1 BeamtVG) nicht eingehalten worden sei. Die Versäumung der Meldefrist führe nicht zu einer Verjährung, sondern zu einem Erlöschen der Unfallfürsorgeansprüche. Die Behörde könne auf die Einhaltung der Ausschlussfrist nicht verzichten, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht möglich. Nach Ablauf der Zweijahresfrist werde nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG Unfallfürsorge auch dann gewährt, wenn seit dem Unfall noch keine zehn Jahre vergangen seien und gleichzeitig glaubhaft gemacht werde, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden sei, den Unfall zu melden. Nach den vorliegenden Unterlagen sei davon auszugehen, dass das Schadensereignis vom 18. Januar 1988 nicht innerhalb der zehnjährigen Ausschlussfrist angemeldet worden sei bzw. die Erkrankung dem Dienstvorgesetzten auch nicht auf andere Weise von Amts wegen bekannt geworden sei. Der Kläger habe das Unfallereignis vom 18. Januar 1988 erstmals am 28. Januar 2010 als Dienstunfall angezeigt.

Der Kläger legte mit Schreiben vom 4. Februar 2011 gegen den genannten Bescheid Widerspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der Dienstunfall sei nach den Umständen aus vielerlei Gründen auf andere Weise dem Dienstvorgesetzten bekannt gewesen und hätte deshalb von Amts wegen erforscht werden müssen. Dies resultiere aus der damalig gültigen Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen über die Behandlung von Dienstunfallsachen. Ihm selbst könne die formelle Nichtmeldung des Dienstunfalls nicht angelastet werden, da ihm dieser wegen der Unkenntnis der Kausalität der gesundheitlichen Beschwerden als Dienstunfallfolge nicht bekannt gewesen sei. Die Kenntnis habe er erst durch eine Fernsehdiskussion erlangt, die er unmittelbar vor den Weihnachtsfeiertagen des Jahres 2009 verfolgt habe. Dort sei das Krankheitsbild, an dem er leide, geschildert worden. Er habe dies der Ärztin, die ihn im Schlaflabor behandelt habe, berichtet. Diese habe ihm empfohlen, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Er habe diesen Rat befolgt und während der dortigen Behandlung erfahren, dass die Ursache für die Krankheit aus dem Dienstunfall herrühre. Er habe dann zeitgerecht innerhalb der 3-Monats-Frist die Dienstunfallanzeige erstellt.

Darüber hinaus habe wohl auch der Dienstvorgesetzte die Unfalluntersuchung unterlassen, da zum damaligen Unfallzeitpunkt die Möglichkeit einer Erkrankung an „PTSD“ noch nicht bekannt und auch dienstunfallrechtlich noch nicht anerkannt gewesen sei. Deshalb hätte der Dienstvorgesetzte bei einer eingeleiteten Untersuchung wohl auch eine negative Entscheidung getroffen, da zu dieser Zeit keine bekannte Körperschädigung vorgelegen habe.

Ihm sei die Erkrankung an einer Schlafstörung seit ca. 15 Jahren bekannt gewesen. Er sei seither auch immer wieder wegen der Symptome in ärztlicher Behandlung gewesen, habe aber den Sachzusammenhang mit dem damaligen Ereignis nicht erkennen bzw. herstellen können. Deshalb sei er außer Stande gewesen, fristgerecht eine Dienstunfallmeldung abzugeben.

Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., wies den Widerspruch mit Bescheid vom 17. Februar 2011 zurück. Nach Ablauf der zehnjährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG scheide eine Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall aus. Auf den Fristbeginn habe es keinen Einfluss, dass der Beamte ein Ereignis nicht als Dienstunfall einstufe. Dies gelte auch dann, wenn der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang eines Körperschadens mit einem Unfallereignis nicht erkannt habe und auch nicht habe erkennen können (BVerwG vom 28.2.2002 - 2 C 5.01, DÖD 2002, 254). Das Bundesverwaltungsgericht habe in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass von der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG nicht nur solche Fälle erfasst würden, bei denen der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem feststehenden Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführe, das er innerhalb der letzten zehn Jahre nicht als (Dienst-)Unfall gemeldet habe. Die Rechtsfolge des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG trete vielmehr auch in solchen Fällen ein, in denen der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem feststehenden Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführe, das er fristgerecht als Unfall gemeldet habe und das sogar als Dienstunfall anerkannt worden sei, aber von dem tatsächlichen Bemerken des Körperschadens bzw. seiner Bemerkbarkeit ausgehend mehr als zehn Jahre zurückliege.

Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 9. März 2011, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 17. März 2011, Klage und beantragte,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2011 zu verpflichten, das Unfallereignis vom 18. Januar 1988 als Dienstunfall anzuerkennen, hierzu dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und dem Kläger Unfallfürsorgeleistungen zu gewähren.

Zur Begründung wiederholte der Kläger im Wesentlichen den Sachvortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend wurde angeführt, dass seit „Anerkennung des Krankheitsbildes des PTSD als Dienstunfall“ (gemeint sein dürfte: seit Erkennen des Krankheitsbildes als Unfallfolge durch den Kläger) bis zu seiner Unfallmeldung die Ausschlussfrist von zehn Jahren noch nicht verstrichen gewesen sei und der Fristablauf wohl erst ab diesem Zeitpunkt beginnen könne. Außerdem sei dem Dienstvorgesetzten die Unfallsituation bekannt gewesen. Er hätte deshalb nach der Bekanntmachung zur Bearbeitung von Dienstunfällen des BayStMF von Amts wegen den Dienstunfall untersuchen müssen. Daneben habe er, wie auch zulässig, eine vorsorgliche Unfallmeldung bei der für seinen Wohnsitz zuständigen örtlichen unteren Verwaltungsbehörde noch innerhalb der Ausschlussfrist abgegeben.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 30. März 2011,

die Klage abzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. seien Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz alter Fassung entstehen könnten, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls beim Dienstvorgesetzten des verletzten Beamten zu melden. Diese Frist sei am 18. Januar 1990 abgelaufen. Den Inhalt einer Meldung schreibe das Gesetz nicht ausdrücklich vor. Er ergebe sich vielmehr aus Sinn und Zweck der Vorschrift des § 45 BeamtVG a.F. Die Anmeldepflicht solle alsbaldige Ermittlungen hinsichtlich der Voraussetzungen aller im Einzelfall in Betracht kommenden Unfallfürsorgeleistungen sicherstellen, damit Aufklärungsschwierigkeiten, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben könnten, vermieden werden. Im Streitfall kämen allein Unfallfürsorgeleistungen in Betracht, die auf einen Körperschaden durch das Ereignis vom 18. Januar 1988 zurückzuführen wären. Einen Hinweis auf einen vom Kläger gerade durch das Ereignis am 18. Januar 1988 erlittenen Körperschaden, wozu auch psychische Störungen zählten, enthielten die vom Kläger in der Widerspruchsbegründung und in der Klage genannten Dokumente nicht. Für den Dienstvorgesetzten habe daher zu keinem Zeitpunkt Anlass bestanden, gemäß § 45 Abs. 3 BeamtVG a.F. zu untersuchen, ob das Ereignis am 18. Januar 1988 einen Dienstunfall darstelle. Eine Meldung, die den genannten Anforderungen (Hinweis auf Körperschaden) entsprechen würde, sei beim Dienstvorgesetzten bis zum Ablauf der Ausschlussfrist am 18. Januar 1990 nicht eingegangen.

Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. sei nicht möglich.

Auch die zehnjährige Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 BeamtVG a.F. sei am 19. Januar 1998 abgelaufen. Innerhalb der zehnjährigen Frist habe der Kläger den Unfall nicht dem Dienstvorgesetzten oder der für seinen Wohnort zuständigen Unteren Verwaltungsbehörde gemeldet. Seine anderslautende Behauptung in der Klageschrift vom 9. März 2011 habe der Kläger nicht mit Tatsachen belegt. Damit sei der Kläger mit Unfallfürsorgeansprüchen, zu denen gleichsam als erster Schritt die Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall gehöre, ausgeschlossen. Auch gegen die Versäumung der zehnjährigen Ausschlussfrist könne keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Aber auch wenn man das Fehlen der genannten Voraussetzung außer Betracht lasse, besitze der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 18. Januar 1988 als Dienstunfall. Zweite Voraussetzung wäre, dass der Kläger glaubhaft mache, er habe mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht rechnen können oder er sei durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden, den Unfall zu melden. Drittens müsste die Meldung, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls habe gerechnet werden können oder das Hindernis für die Meldung weggefallen sei, innerhalb dreier Monate erfolgen. Mindestens an der dritten Voraussetzung fehle es. Laut der zusammenfassenden Beurteilung der medizinischen Einrichtung des Bezirks ... vom 8. April 2009 habe der Kläger beim letzten ambulanten Termin über ein „traumatisierendes Erlebnis in der Vergangenheit im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizist, was er als verantwortlich für seine Symptomatik sieht“ berichtet. Der Kläger habe folglich selbst spätestens Anfang April 2009 mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Ereignisses am 18. Januar 1988 gerechnet. Innerhalb der dann folgenden drei Monate habe der Kläger keine Dienstunfallmeldung abgegeben. Lege man diese Aussage der medizinischen Einrichtung des Bezirks ... zu Grunde, treffe die Behauptung des Klägers nicht zu, er habe die Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen seinen gesundheitlichen Beschwerden und dem Ereignis vom 18. Januar 1988 erst durch eine Fernsehsendung unmittelbar vor den Weihnachtsfeiertagen des Jahres 2009 erkannt.

Unter dem 3. Mai 2011 trug der Kläger vor, er habe den Dienstunfall damals nur vorsorglich der unteren Verwaltungsbehörde gemeldet, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Erkrankung bei ihm vorgelegen habe. Er habe dort Rückfrage gehalten und um Bestätigung der Meldung ersucht. Nach telefonischer Mitteilung des zuständigen Bearbeiters könne die Suche nach der Meldung wegen des Zeitablaufs einige Zeit in Anspruch nehmen.

Er selbst könne die Unfallmeldung nicht mehr belegen, da er sie wohl auf dem PC der Dienststelle gefertigt habe, das Betriebsprogramm nicht mehr existiere und alle damals vorhandenen PCs und Sicherungsbänder der Dateien vernichtet worden seien. Es bleibe aber festzuhalten, dass eine Form der Meldung nicht vorgeschrieben sei.

Wie er bereits in seiner Klageschrift dargestellt habe, seien verschiedene Meldungen, insbesondere an das Polizeipräsidium ... und den Dienstvorgesetzten erfolgt, die auch die Meldung des Dienstunfalls beinhalten müssten. Denn inhaltlich sei klar gewesen, dass ein Unfall gemeldet werde, der ein Dienstunfall sei und Unfallfürsorgeansprüche auslösen könne. Die WE-Meldung sei zusätzlich an die untere Verwaltungsbehörde gegangen und erfülle wohl zusätzlich das Erfordernis der Unfallmeldung. Entsprechende Unterlagen würden sich noch in der Registratur des Landgerichts ... zum damaligen Strafprozess finden.

Zu der Mitteilung der Erkrankung an die Bezügestelle - Dienstunfall - weise er daraufhin, dass dort mit dem Gutachten die Erkrankung wohl auch gemeldet worden sei. Eine vorherige Meldung sei ihm nicht möglich gewesen, da ihm die Gründe für seine langjährigen Beschwerden nicht bekannt gewesen seien. An körperlichen Leiden habe er seit ca. einem Jahrzehnt deutlichste Leistungsfähigkeitseinschränkungen und Dauermüdigkeit aufgrund massiver Schlafstörungen. Deswegen habe er auch die Arbeitszeit reduziert. Die bisher durchgeführten Medikationen hätten keine Verbesserung der Schlafproblematik und deren Folgen gebracht, ebenso wenig die psychotherapeutische Behandlung.

Das von dem Beklagten zitierte Schreiben des Bezirksklinikums ... an Frau Dr. ... könne nicht aus dem Jahr 2009 stammen, da er sich bei dieser erst im Jahr 2010 in psychotherapeutische Behandlung begeben habe. Er verweise insoweit auf die beigefügte Bestätigung, wonach er am 26. März 2009, 13. Mai 2009, 28. Mai 2009, 29. Oktober 2009 und 17. Dezember 2009 im Bezirksklinikum ... ambulant behandelt worden sei.

Bei einer Berufskrankheit, die bei ihm wohl zweifelsfrei feststehe, beginne die Frist zur Meldung mit Erkennbarkeit der Erkrankung. Die Frist habe er sicherlich eingehalten, nachdem er bei einem Termin mit Frau ... im Klinikum ... die Möglichkeit einer Traumatisierung im Dezember 2009 erörtert habe. Die Kenntnis sei nach einer Fernsehsendung am 3. Dezember 2009 erfolgt, in welcher traumatisierte Diskussionsteilnehmer ihre Krankheitsverläufe geschildert hätten und er Parallelen zu seinem Fall gesehen habe. Frau ... habe ihm darauf geraten, einen Psychotherapeuten aufzusuchen. Mit der psychotherapeutischen Behandlung habe er im Frühjahr 2010 begonnen. Die Dienstunfallmeldung im Januar 2010 sei somit innerhalb der 3-Monats-Frist des § 45 Abs. 2 BeamtVG erfolgt. Auch sei die Erkrankung noch erstmals innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums zwischen Auftreten und erster Behandlung gemeldet worden. Zuvor sei ihm der Sachzusammenhang zwischen den körperlichen Beschwerden und der Ursache unbekannt gewesen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei möglich, da es sich um einen Antrag nach § 45 Abs. 2 BeamtVG handle, als um die Erkennbarkeit des Zusammenhangs der Erkrankung mit dem Dienstunfall und deren Anerkenntnis. Entgegen der Annahme des Beklagten habe er sich bei dem Ereignis auch in Lebensgefahr befunden. Der von ihm festgenommene Täter habe etwas in spanischer Sprache geschrien. Es habe die Möglichkeit nahe gelegen, dass er seinen Komplizen aufgefordert habe, ihn zu befreien.

Schüsse seien in der Bewegung zudem schwer kontrollierbar und nach Abgabe nicht beeinflussbar. Beim Tatort habe es sich um einen offenen Terrassenacker mit gleichbleibendem Gefälle hin zu seiner Person gehandelt. Auch sei die Kugelflugbahn bei einer Schussentfernung von ca. 30 bis 40 m aus einer Kurzwaffe nicht sicher kontrollierbar.

Mit Schriftsätzen vom 16. Mai 2011 und vom 24. Mai 2011 verwies der Kläger u. a. auf die beigefügte Meldung des Unfalls als Schusswaffenmeldung an das Polizeipräsidium ... mit Anlagen, die auf dem Dienstweg durch den damaligen Leiter der Polizeiinspektion ... erfolgt sei, die WE-Meldung und Fernschreiben zu dem Vorfall. Die WE-Meldung zum Mordversuch, die den nach dem Beamtenversorgungsgesetz erforderlichen Inhalt habe, könne beim LKA in ... angefordert werden.

Er vertrete die Auffassung, dass die WE-Meldung hinsichtlich des Mordversuchs an seinem Kollegen POM ... und ihm als Dienstunfallmeldung ausreiche. Die von ihm beigefügten WE-Meldungen seien auch an die untere Verwaltungsbehörde gegangen. Die von ihm erfolgte Meldung an die untere Verwaltungsbehörde könne er eidesstattlich versichern. Der Dienstvorgesetzte habe deshalb bereits im Frühjahr 1988 alle notwendigen Informationen zur Untersuchung des Dienstunfalls besessen. Dass gleichwohl keine Untersuchung von Amts wegen erfolgt sei, könne ihm nicht angelastet werden.

Im Jahr 2000 habe er erstmals Ärzte konsultiert. Die ab 1993 vorliegenden Beschwerden (Schwitzen in der Nacht) stufe er nicht als Erkrankung ein.

Ab dem Jahr 2000 habe sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Krankheitsausfallzeiten seien seit dem Jahr 2001 belegt.

§ 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG komme in der für günstigeren, alten Fassung zur Anwendung (VG Düsseldorf vom 17.1.2011). Da ihm erst im Dezember 2009 der Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und seiner Erkrankung bekannt geworden sei, sei die Meldung fristgerecht erfolgt. Eine behandlungsbedürftige Erkrankung habe erst ab dem Jahr 2001 vorgelegen.

Er habe zudem die Örtlichkeit des Tatortes erneut besichtigt und festgestellt, dass damals der Täter aus ca. 55 - 65 m auf die eingesetzten Beamten geschossen habe. Auf Grund des offenen Geländes sei auch er unmittelbar gefährdet gewesen.

Nach dem Urteil des BVerwG „vom 16. Mai 1995 - 2 48/95“ (richtig: 15.9.1995 - 2 B 46/95) beginne die Meldefrist erst, wenn der Beamte einen Körperschaden feststelle, von dem er annehmen könne, dass dieser auf dienstliche Vorgänge zurückzuführen sei.

Aus der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen vom 25. Oktober 1982, FMBl. S. 455, ergebe sich, dass der Dienstvorgesetzte den Unfall hätte untersuchen und die Akten über die Unfalluntersuchung der zuständigen Pensionsfestsetzungsbehörde weiterleiten müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle ..., vom 19. Januar 2011 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 17. Februar 2011 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch, dass der Beklagte das Ereignis vom 18. Januar 1988 als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG anerkennt und dem Kläger Dienstunfallfürsorgeleistungen gewährt.

Dem geltend gemachten Anspruch steht der Ablauf der materiellen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG entgegen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG sind Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Das ist der Fall, wenn nach Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses (erstmals) gemeldet wird (BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - 2 C 5/01, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5). Das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Bayerische Beamtenversorgungsgesetz enthält in Art. 47 Abs. 2 eine mit § 45 Abs. 2 BeamtVG in der am 31. August 2006 gültigen Fassung (vgl. § 108 BeamtVG) inhaltlich übereinstimmende Regelung.

Die zehnjährige Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG beginnt - ebenso wie die zweijährige Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG - am Tag des Ereignisses und wird - anders als im Falle des § 31 Abs. 3 BeamtVG (Erkrankung an einer Berufskrankheit; vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.9.1995 - 2 B 46/95, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3) - nicht durch spätere Unfallfolgen bestimmt (vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, RdNr. 18 zu § 45 BeamtVG; BVerwG, Urteil vom 18.12.1969 - II C 37.68, BVerwGE 34, 343). Auf den Fristbeginn hat es keinen Einfluss, ob der Beamte ein Ereignis als Dienstunfall einstuft. Die Frist des § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG beginnt auch dann mit dem Ereignis, wenn der Beamte - wie vorliegend geltend gemacht - vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang eines Körperschadens mit einem Unfallereignis nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - 2 C 5/01, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5).

Durch die Regelung des 45 Abs. 2 BeamtVG sollen zehn Jahre nach dem Unfallereignis Aus-einandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - 2 C 5/01, a.a.O; vgl. auch Urteil vom 6.3.1986 - 2 C 37.84, Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 2 S. 3; Beschluss vom 15.9.1995 - 2 B 46.95 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 S. 1 f. m.w.N.), selbst wenn der Kausalzusammenhang im konkreten Einzelfall auch nach Ablauf der Frist noch nachgewiesen werden könnte.

Im Hinblick auf die schadensbezogenen Leistungen der Unfallfürsorge ist es deshalb unerheblich, ob innerhalb der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, gemeldet worden ist, wenn der geltend gemachte Körperschaden erst zehn Jahre nach dem Ereignis aufgetreten ist, das nach Auffassung des Beamten diesen Körperschaden verursacht haben soll (BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - 2 C 5/01, a.a.O.).

Denn ein historischer Vorgang ist erst dann ein Dienstunfall, der - ggf. nach einer Untersuchung gemäß § 45 Abs. 3 BeamtVG - durch Bescheid als solcher anerkannt werden kann, wenn er einen Körperschaden zur Folge hatte (vgl. § 31 BeamtVG). Ein solcher Körperschaden ist jedoch auch nach dem Sachvortrag des Klägers frühestens im Jahr 2000 (erstmalige Konsultation eines Arztes), also mehr als zehn Jahre nach dem Ereignis vom 18. Januar 1988 aufgetreten und wurde vom Kläger erstmals im Januar 2010 dem Dienstherrn angezeigt.

Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck privilegiert § 45 BeamtVG nicht den Beamten, der nach Ablauf der Ausschlussfristen (erstmals) einen Körperschaden anzeigt, der auf ein mehr als zehn Jahre zurückliegendes Ereignis zurückgeführt wird. Auch eine solche, nicht fristgerechte Meldung eines Körperschadens wird von den Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - 2 C 5/01, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 12.1.2009 - 3 ZB 08.776).

Die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG ist wie die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gesetzlich bestimmt und unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten. Die Behörde kann sie weder verkürzen noch verlängern. Als zwingende verfahrensrechtliche Ausschlussfrist ist sie in jeglicher Verfahrenssituation zu beachten. Von der „Berufung" auf den Ablauf der Frist darf nicht abgesehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.1962 – 2 C 109.60, Buchholz 232 § 150 BBG Nr. 2); die Ablehnung der Leistung aus diesem Grund kann deshalb nicht „rechtsmissbräuchlich" sein (Plog/Wiedow, Beamtenversorgungsgesetz, RdNr. 1 a zu § 45). Eine Wiedereinsetzung wegen nicht verschuldeter Versäumung der Ausschlussfrist ist nicht möglich (vgl. Schütz/Maiwald, a.a.O., RdNr. 12 zu § 45 BeamtVG).

Entgegen der Auffassung des Klägers ist es unerheblich, wann er erstmals erkannt haben will, dass die von ihm geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf das Ereignis vom 18. Januar 1988 zurückzuführen seien. Er kann sich insoweit nicht auf die Besonderheiten bei der Anzeigepflicht von Berufskrankheiten berufen.

Unter der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Rechtslage begann die Anzeigefrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG im Falle der Erkrankung an einer Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG erst zu dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beamte erkannte, dass er an einer solchen Krankheit erkrankt ist (vgl. Ziffer 45.1.3 BeamtVGVwV vom 3.11.1980; BVerwG, Beschluss vom 15.9.1995 – 2 B 46/95, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3; Stegmüller/Schmal-hofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Erl. 1, Rdnr. 6,2,1 zu § 45 BeamtVG). Mit der Änderung von § 45 Abs. 2 BeamtVG mit Wirkung vom 1. Januar 2002 ist Ziffer 45.1.3 BeamtVGVwV gegenstandslos geworden. Seitdem ist eine Erkrankung ab dem Zeitpunkt zu melden, ab der der Beamte mit der Möglichkeit rechnen konnte, an einer Krankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG erkrankt zu sein (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O.).

Bei einer Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG fehlt dem Beamten die maßgebliche Kenntnis für eine Meldung nach § 45 Abs. 1 BeamtVG deshalb solange, wie ihm die Diagnose der Erkrankung nicht bekannt ist und er mit der Möglichkeit eines Zusammenhangs mit dem Dienst nicht rechnen konnte.

Diese Begünstigung findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Erkrankung an einer Berufskrankheit im Regelfall nicht auf ein zeitlich und örtlich bestimmbares Unfallereignis im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG zurückgeführt werden kann (vgl. Schütz/Maiwald, a.a.O., RdNr. 161 f. zu § 31 BeamtVG) und deshalb für den Beginn der Meldefrist nicht auf ein konkretes Unfallereignis abgestellt werden kann.

Die Festlegung der Krankheiten, die unter § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG zu subsumieren sind, ist mit der Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom 20. Juni 1977, BGBl. I S 1004, getroffen worden. Diese verweist wiederum auf die Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung. Die dort vorgenommene Aufzählung von Krankheiten ist abschließend; diese Beschränkung ist mit höherrangigem Recht vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 12.9.1995 - 2 B 61/95, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 10).

Ob eine Krankheit als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG gilt, ist nach dem Recht zu beurteilen, das in dem Zeitpunkt gegolten hat, in dem der Beamte sich die Krankheit zugezogen hat (BVerwG, Beschluss vom 13.1.1978 - VI B 57.77, ZBR 1978, 202). Der Kläger trägt vor, ab dem Jahr 2000 in Folge des Ereignisses vom 18. Januar 1988 behandlungsbedürftig erkrankt zu sein. Im Anhang der Berufskrankheiten-Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung ist die von Prof. Dr. ... in seinem Gutachten vom 8. Dezember 2010 diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung jedoch nicht aufgeführt. Dies gilt im Übrigen auch für die ab dem 1. Dezember 2002 gültigen Fassungen der genannten Verordnung.

Der Kläger kann auch nicht mit der Argumentation durchdringen, die bei ihm diagnostizierte psychische Erkrankung müsse gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII „wie eine Berufskrankheit“ anerkannt werden.

Die Anlage I zur ..., die Berufskrankheitenliste, enthält für das Unfallfürsorgerecht der unter das BeamtVG fallenden Personen einen abschließenden Katalog von Krankheiten, die zur Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG führen können. Eine § 9 Abs. 2 SGB VII entsprechende Vorschrift, wonach eine nicht in der Berufskrankheitenliste enthaltene Erkrankung "wie eine Berufskrankheit" anerkannt wird, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Berufskrankheitenliste vorliegen, existiert im Beamtenversorgungsrecht nicht. Eine analoge Anwendung scheidet aus. Dies ist verfassungsrechtlich und zugleich im Hinblick auf europarechtliche Regelungen unbedenklich (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17.1.2011 - 23 K 7945/08; BVerwG, Beschluss vom 12.9.1995 - 2 B 61/95, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 10; die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 18.3.1998 - 2 BvR 2459/95 nicht zur Entscheidung angenommen; BVerwG, Beschluss vom 13.1.1978 - VI B 57.77, ZBR 1978, 202 ff.; OVG NRW, Urteil vom 24.5.2002 - 1 A 6168/96, Juris Rn. 65 ff.; BayVGH, Urteil vom 9.10.2008 - 3 B 05.1370, Juris Rn. 23; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 31 Erl. 16 Ziff. 1.2; Schütz/ Maiwald, a.a.O., § 31 BeamtVG, Rn. 165 m. w. N.)

Auf die Besonderheiten des Soldatenversorgungsgesetzes, insbesondere ob und unter welchen Voraussetzungen eine posttraumatische Belastungsstörung (z. B. in Folge von Auslandseinsätzen) als Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden könnte, kommt es vorliegend ebenfalls nicht an.

Die Klage war deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).