Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.05.2011 - 20 ZB 11.30118
Fundstelle
openJur 2012, 115350
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (§ 78 AsylVfG) sind nicht gegeben.

1. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) liegt nicht vor. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargestellte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 36 zu § 124).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob Urteile auf Grund von Auskünften zur Situation im Heimatland, die jedoch schon viele Monate alt sind, ergehen dürfen, wenn sich nach dem Zeitpunkt der Auskünfte gravierende Veränderungen objektiver Art ergeben haben. Damit macht der Kläger eigentlich geltend, dass das Verwaltungsgericht aufgrund unzutreffender, weil veralteter Tatsachenlage entschieden habe. Insoweit ergäben sich, diesen Vortrag als wahr unterstellt, Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Der Kläger wirft damit aber keine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung (vgl. BVerwG vom 21.4.2009 BVerwG 10 C 11.08 BayVBl 2009, 605) die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Gefahrendichte verneint. Die Auswertung der in das Verfahren eingeführten Auskunftsquellen durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Rüge des Klägers ist unsubstantiiert, weil keine neuen oder anderen Zahlen, Fakten und Erkenntnisse angeführt werden, die eine andere Beurteilung der Lage in der Heimatregion des Klägers rechtfertigen würden. Allein das Verlangen nach Neubewertung einer Quelle genügt nicht, um von einer grundsätzlichen Bedeutung ausgehen zu können (vgl. Berlit in GK-AsylVfG, RdNr. 609 zu § 78; BayVGH 28.12.2010 Az.: 13a ZB 10.30400 - juris). Der Kläger hat lediglich pauschal behauptet, dass sich die Verhältnisse und die Bedrohungslage der Yeziden nach dem Abzug der amerikanischen Truppen verschlechtert hätten. Aufgrund welcher Tatsachengrundlage er diesen Schluss zieht, trägt er jedoch nicht vor. Dies genügt den Darlegungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).