Bayerischer VGH, Urteil vom 27.04.2011 - 7 BV 09.2179
Fundstelle
openJur 2012, 115304
  • Rkr:
Tenor

I. In Abänderung von Nr. I des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 29. Mai 2009 wird der Beklagte verpflichtet, die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 für 9 Rundfunkempfangsgeräte in der Tagesklinik und auf der Intensivstation von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 18. April 2008 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Unter Aufhebung von Nr. II des Urteils des Verwaltungsgerichts München werden die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen der Klägerin zu neun Zehnteln und dem Beklagten zu einem Zehntel auferlegt. Der Beigeladene und der Vertreter des öffentlichen Interesses tragen ihre Kosten selbst. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen, soweit sich die Klage gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum vom 1. März 2007 bis 31. Dezember 2009 richtet. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Trägerin des Klinikums … und war zuletzt mit Bescheid des Beklagten vom 22. März 2005 bis zum 31. Dezember 2006 für eine Anzahl von 90 Fernsehgeräten von der Gebührenpflicht befreit worden. Unter dem 22. Dezember 2006 beantragte sie die Befreiung ab dem 1. Januar 2007 für 115 Fernsehgeräte, die für Patienten bereitgehalten würden. Vermieter der Geräte sei der Beigeladene.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2007 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Den Angaben auf der Homepage des Klinikums zufolge würden die Geräte den Patienten nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Außerdem sei davon auszugehen, dass nicht das Klinikum, sondern der Beigeladene die Fernsehgeräte zum Empfang bereithalte.

Nach Zurückweisung des hiergegen eingereichten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. April 2008 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht München erhoben mit dem zuletzt gestellten Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids zu verpflichten, die Klägerin ab 1. Januar 2007 von der Rundfunkgebührenpflicht für 91 Fernsehgeräte zu befreien.

Mit Urteil vom 29. Mai 2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Rundfunkteilnehmer für die zuletzt streitgegenständlichen 91 Fernsehgeräte sei nicht die Klägerin, sondern der Beigeladene als Betreiber der Gesamtanlage. Dies ergebe sich aus dem zwischen der Klägerin und dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen geschlossenen Gestattungsvertrag vom 1. August 1994, dessen Fortgeltung die Klägerin und der Beigeladene vereinbart hätten. Danach vermiete der Beigeladene die Geräte an die Klägerin für die mit Privat- bzw. Wahlleistungspatienten belegten Zimmer und übernehme auch die Verkabelung, Installation, Wartung und Programmauswahl. Die Klägerin zahle die vereinbarte Summe nur für die Tage, an denen das jeweilige Zimmer belegt sei. Auch wenn die Klägerin die Fernsehgeräte über die Zentralschaltung bei Bedarf für Privat- oder Wahlleistungspatienten freischalte, habe sie ansonsten die gesamte Organisation aus der Hand gegeben und auch das finanzielle Risiko auf den Beigeladenen abgewälzt, der letztlich hinsichtlich der Mieteinnahmen das unternehmerische Risiko für die Bettenauslastung im Klinikum trage. Da die Klägerin somit nicht Rundfunkteilnehmerin sei, könne ihr auch keine Befreiung gewährt werden. Sie könne sich insoweit auch nicht auf Vertrauensschutz aufgrund der früher gewährten Befreiung berufen, da die Voraussetzungen der Befreiung mit jedem Antrag neu zu prüfen seien. Im Übrigen könne für Geräte, die zumindest zum Teil auch entgeltlich bereitgestellt würden, keine Befreiung gewährt werden. Eine tageweise Befreiung sei nicht möglich. Die Gebührenpflicht knüpfe auch nicht an die tatsächliche Benutzung der Geräte an, sondern an die bloße Bereithaltung.

Gegen das den Beteiligten am 30. Juli 2009 zugestellte Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin. Zur Begründung trägt sie unter näherer Erläuterung der erstinstanzlich vorgelegten Lagepläne und Abrechnungsunterlagen vor, der Befreiungsantrag betreffe nur die Geräte, die die Klägerin ausschließlich Privat- oder Wahlleistungspatienten in den Patientenzimmern (insgesamt 82 Geräte) sowie allen Patienten in der Tagesklinik und auf der Intensivstation (insgesamt 9 Geräte) kostenlos zur Verfügung stelle. Diese würden nicht vom Beigeladenen an Patienten vermietet, sondern über einen Zentralrechner im Hause der Klägerin freigeschaltet, über den die gesamte Fernsehanlage gesteuert werde. Zwar werde über diesen Rechner auch das Vermietungsgeschäft des Beigeladenen mit Kassenpatienten gesteuert, die Fernsehgeräte an Kassenautomaten im Gebäude freischalten lassen könnten. Für diese Geräte werde jedoch ebenso wie für das in der Pforte zur Überprüfung der Funktion der Anlage aufgestellte Gerät keine Befreiung beantragt. Auch für die im erst später errichteten Südflügel der Klinik aufgestellten Fernsehgeräte, die einer gesonderten Vereinbarung mit dem Beigeladenen unterlägen, sei bislang keine Befreiung beantragt worden. Hinsichtlich der Fernsehgeräte, die Privat- oder Wahlleistungspatienten zur Verfügung stünden, habe der Beigeladene keine Möglichkeit, auf die Steuerung des Zentralrechners zuzugreifen und Geräte freizuschalten. Vielmehr entscheide allein die Klägerin, welche Geräte freizuschalten seien, verteile die Privat- und Wahlleistungspatienten auf die entsprechenden Zimmer und eröffne ihnen den Zugang zur kostenlosen Nutzung des Fernsehens. Nicht der Beigeladene, sondern die Klägerin übe somit hinsichtlich der konkreten Nutzung durch die Patienten die tatsächliche Verfügungsmacht über die Rundfunkgeräte aus. Sie sei daher Rundfunkteilnehmerin.

Auf Anfrage des Gerichts haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 4. April 2011 und vom 14. April 2011 die Abrechnungsmodalitäten der Klägerin mit Wahlleistungs- und Privatpatienten bzw. deren Versicherungen hinsichtlich der Zimmerzuschläge bei stationären Behandlungen erläutert und hierzu diverse Unterlagen vorgelegt. Hierzu führt die Klägerin aus, sie erhebe für die Rundfunkempfangsgeräte, die Gegenstand des Befreiungsantrags seien, kein besonderes Entgelt. Eine Einkalkulation in die Wahlleistungspauschale reiche hierfür nicht aus. Eine andere Auslegung sei mit dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 7 RGebStV unvereinbar. Es komme auch nicht darauf an, ob den Patienten die Möglichkeit des Fernsehempfangs kostendeckend angeboten oder ob hiermit ein Gewinn erzielt werde. Auch bei kostenloser Zurverfügungstellung an die Patienten müsse die Klinik die Kosten der Fernsehanlage immer aus sonstigen Einnahmen refinanzieren. Die Befreiung solle nicht in erster Linie den Patienten zugutekommen, sondern diene den finanziellen Interessen der privaten und gesetzlichen Krankenversicherer. Eine gesonderte Berechnung für Farbfernsehgeräte ergebe sich schließlich auch nicht aus der zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. und der Deutschen Krankenhausgesellschaft vereinbarten Gemeinsamen Empfehlung zur Bemessung der Entgelte für eine Wahlleistung ‚Unterkunft’. Die privaten Krankenversicherungen würden der Klägerin zwar für den Komfortblock ‚Sonstige Ausstattung’ unter Berücksichtigung aller Komfortelemente einen pauschalen Gesamtbetrag bezahlen. Die einzelne Position ‚Farbfernsehgerät’ werde jedoch nicht gesondert berechnet.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Mail 2009 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Dezember 2007 und des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2008 zu verpflichten, die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 für 91 Fernsehgeräte von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin könne nicht als Rundfunkteilnehmerin angesehen werden. Die Teilnehmereigenschaft sei nach objektiven Kriterien zu bestimmen und müsse bei Krankenhäusern der besonderen Situation Rechnung tragen, dass dort Rundfunkempfangsgeräte von einem Dritten für die Patienten als unmittelbare Programmnutzer zum Empfang bereitgehalten würden. Hierbei sei vor allem das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen. Ähnlich wie bei der Bestimmung des Fahrzeug- oder Tierhalters müsse auch hier – einem allgemeinen Rechtsprinzip entsprechend – derjenige die Lasten tragen, der den Nutzen habe. Demgegenüber sei die Frage, wer entscheide, ob die Geräte den Patienten kostenlos oder gegen Entgelt zur Verfügung gestellt würden, für die Bestimmung des Rundfunkteilnehmers nicht maßgeblich. Krankenhausbetreiber seien daher hinsichtlich der den Patienten zur Verfügung gestellten Rundfunkempfangsgeräte regelmäßig nur dann als Rundfunkteilnehmer anzusehen, wenn kein gewerblicher TV-Verleiher zwischengeschaltet sei. Der Beigeladene sei Eigentümer und mittelbarer Besitzer der Rundfunkempfangsgeräte, habe sich nach der Regelung im Gestattungsvertrag zur eigenverantwortlichen Reparatur und Reinigung der Geräte verpflichtet, beteilige sich an den Stromkosten und den Kosten für die Antennenanlage, entscheide über notwendige Ersatzbeschaffungen, trage sämtliche wirtschaftlichen Lasten und ziehe auch allein den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Verleih der Geräte. Die Klägerin habe sich gegenüber dem Beigeladenen verpflichtet, während der Laufzeit des Vertrags keinerlei Fernsehgeräte in den Patientenzimmern und Aufenthaltsräumen selbst aufzustellen oder durch Dritte aufstellen zu lassen. Sie habe die Geräte auch nicht in ihrer Gesamtheit durchgehend angemietet, sondern nur tageweise einzelne Fernsehgeräte je nach Belegung der Zimmer. Hierfür sprächen auch die vom Beigeladenen vorgelegten Abrechnungen. Der Beigeladene betreibe die Gesamtanlage und sei somit alleiniger Rundfunkteilnehmer. Selbst wenn man dem nicht folge und die Klägerin und den Beigeladenen als gemeinsame Rundfunkteilnehmer ansehe, könne die Klägerin aufgrund des eng auszulegenden Ausnahmetatbestands des § 5 Abs. 7 RGebStV nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Dieser Befreiungstatbestand solle nach seinem Sinn und Zweck gewerblichen TV-Verleihern nicht zugutekommen. Im Übrigen stehe der Befreiung auch entgegen, dass die Klägerin die Fernsehgeräte – mit Ausnahme der in der Tagesklinik aufgestellten Geräte – für die Patienten nicht ohne besonderes Entgelt bereithalte. Im Wahlleistungspreis, den die Klägerin für die Wahlleistung Unterkunft erhebe, sei auch das Komfortelement ‚Farbfernseher’ enthalten, wodurch sich der Gesamtpreis um die Kosten der möglichen Fernsehnutzung erhöhe.

Ergänzend wird auf die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist lediglich hinsichtlich der abgelehnten Rundfunkgebührenbefreiung für die Rundfunkempfangsgeräte in der Tagesklinik und auf der Intensivstation begründet. Hinsichtlich der Geräte in den mit Privat- und Wahlleistungspatienten belegten Zimmern hat das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1. Wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, richtet sich der Befreiungsantrag auf 82 Geräte in Zimmern für Privat- und Wahlleistungspatienten sowie insgesamt 9 Geräte in den Intensivstationen und in der Tagesklinik für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009. Maßgeblich ist insoweit der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) vom 31. August 1991 (GVBl S. 451) in der Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. bis 15. Oktober 2004 (GVBl 2005 S. 27) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2007, in der Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006 (GVBl 2007 S. 132) für den Zeitraum vom 1. März 2007 bis 31. August 2008, in der Fassung des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 19. Dezember 2007 (GVBl 2008 S. 161) für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2008, in der Fassung des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 12. Juni 2008 (GVBl S. 542) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2009 und in der Fassung des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 18. Dezember 2008 (GVBl 2009 S. 193) für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2009. Die für die Entscheidung über den Befreiungsantrag einschlägigen Vorschriften, insbesondere § 5 Abs. 7 bis 9 RGebStV in der seit Inkrafttreten des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags am 1. April 2005 geltenden Fassung, sind in der fraglichen Zeit nicht geändert worden.

2. Auch unter Berücksichtigung der zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen getroffenen Vereinbarung und der wirtschaftlichen Interessen ist die Klägerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Geräte, die im Krankenhaus bereitgehalten werden, als Rundfunkteilnehmerin anzusehen.

17Rundfunkteilnehmer ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 7 RGebStV für Geräte, die in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen für den jeweils betreuten Personenkreis bereitgehalten werden, setzt gemäß § 5 Abs. 8 Satz 1 RGebStV voraus, dass der jeweilige Rechtsträger des Betriebes oder der Einrichtung die Rundfunkempfangsgeräte bereithält. Hiervon ist im Fall der Klägerin auszugehen.

Die Klägerin ist Rechtsträgerin des Klinikums …. Sie ist allerdings nicht Eigentümerin der Rundfunkempfangsgeräte, für die sie die Befreiung von der Gebührenpflicht beantragt hat. Vielmehr werden die Geräte vom Beigeladenen aufgestellt. Hierzu wurde zwischen dessen Rechtsvorgänger und dem Landkreis …, der alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist, im Jahre 1994 im Rahmen eines „Gestattungsvertrags zum Betreiben einer Patienten-Fernsehanlage im Kreiskrankenhaus …“ das „Aufstellen und Betreiben von Fernseh-Geräten in Patientenzimmern“ vereinbart. Der am 12. Oktober 1999 verlängerte Vertrag betrifft sowohl die auf Münzbasis betriebenen Fernsehgeräte für Kassenpatienten, die allerdings nicht Gegenstand des Befreiungsantrags sind, als auch Fernsehgeräte, die die Klägerin für ihre Privatpatienten „freischalten möchte“ (Nr. 2.14 des Vertrags). Für diese letztgenannten Geräte wurde zwischen den Vertragsparteien ein vom Landkreis … an den Rechtsvorgänger des Beigeladenen zu zahlendes Entgelt in Höhe von … DM zzgl. Mehrwertsteuer „pro Tag Freischaltung“ vereinbart, wobei allerdings diese Geräte nach den Ausführungen des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung mittlerweile ständig freigeschaltet sind und hierfür eine monatliche Wartungspauschale gezahlt wird.

Unabhängig von der Rechtsnatur der Vereinbarung, die wohl am ehesten als Mietvertrag anzusehen ist (vgl. auch Nr. 5.1 des Vertrags), erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des § 5 Abs. 8 Satz 1 RGebStV. Die Teilnehmereigenschaft verlangt nicht, dass derjenige, der das Gerät zum Empfang bereithält, auch dessen Eigentümer ist. Vielmehr wird eine Person, die die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Rundfunkempfangsgerät innehat und eine rechtlich verbindliche Benutzungsregelung treffen kann, unabhängig von der Frage des Eigentums allein durch den Realakt des Bereithaltens zum Rundfunkteilnehmer (vgl. auch Naujock in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, RdNrn. 29 und 31a zu § 1 RGebStV). Auch die Zahlungspflicht, die nach § 2 Abs. 3 RGebStV bei gewerblichen Vermietungen für einen Zeitraum bis zu drei Monaten dem Vermieter auferlegt ist, verschiebt nicht die Rundfunkteilnehmereigenschaft, sondern trifft lediglich eine aus Gründen der Praktikabilität erforderliche Regelung hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung (Gall in Hahn/ Vesting, a.a.O., RdNr. 10 zu § 2 RGebStV).

Zwar können gewerbliche Unternehmen, die wie der Beigeladene von einem Krankenhaus beauftragt wurden, Rundfunkempfangsgeräte für den betreuten Personenkreis aufzustellen, aufgrund der Regelung des § 5 Abs. 8 Satz 1 RGebStV selbst nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden (BayVGH vom 3.11.2010 Az. 7 ZB 10.2120 <juris> RdNr. 23, vgl. auch Göhmann/Naujock/Siekmann in Hahn/ Vesting, a.a.O., RdNr. 65 zu § 5 RGebStV). Das steht jedoch einer Befreiung des Krankenhausträgers selbst nicht entgegen, wenn hierfür die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der vom Beklagten vertretenen Auffassung, Rechtsträger von Krankenhäusern seien hinsichtlich der ihren Patienten zur Verfügung gestellten Rundfunkempfangsgeräte regelmäßig nur dann als Rundfunkteilnehmer anzusehen, wenn kein gewerblicher TV-Verleiher zwischengeschaltet sei, ist in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen (vgl. auch VG Münster vom 13.10.2006 Az. 7 K 1705/04 <juris> und VG Köln vom 8.11.2007 Az. 6 K 2135/05 <juris> für ähnliche Fallgestaltungen sowie VGH BW vom 28.4.2005 ZUM 2005, 666, für die gewerbliche Vermietung von TV-Geräten an Insassen einer Justizvollzugsanstalt). Für die Befreiung ist es insbesondere nicht hinderlich, wenn der Krankenhausträger die Geräte nicht selbst erwirbt, sondern ihm diese – wie hier – von einem gewerblichen Unternehmen gegen entsprechende Zahlung überlassen werden. Insoweit gilt für Rechtsträger von Krankenhäusern nichts anderes als für sonstige Rundfunkteilnehmer, für die es ebenfalls nur darauf ankommt, ob sie selbst über die Nutzung des Rundfunkempfangsgeräts entscheiden können.

Das ist bei der Klägerin für die fraglichen Geräte der Fall. Der Großteil dieser Geräte wird in Patientenzimmern für Privat- oder Wahlleistungspatienten aufgestellt. Weitere Geräte hält die Klägerin für ihre Patienten auf den Intensivstationen und in der Tagesklinik bereit. Über die Freischaltung dieser Geräte entscheidet allein die Klägerin und nicht der Beigeladene. Das ergibt sich sowohl aus den vorgelegten Verträgen als auch aus den schriftlichen und mündlichen Erläuterungen der Klägerin und des Beigeladenen. Danach wird die Freischaltung von einem Mitarbeiter der Klägerin, der dies in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat, persönlich durchgeführt. Dass die Klägerin sich gegenüber dem Beigeladenen verpflichtet hat, selbst keine weiteren Fernsehgeräte in den Patientenzimmern und Aufenthaltsräumen aufzustellen oder durch Dritte aufstellen zu lassen, ändert nichts daran, dass allein die Klägerin über die Nutzung der bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte entscheidet und insoweit die Sachherrschaft ausübt.

Es kann dahinstehen, ob die Rundfunkteilnehmereigenschaft bei der vorliegenden Fallgestaltung ein wirtschaftliches Interesse an der Bereithaltung der Rundfunkempfangsgeräte voraussetzt. Ein solches eigenes wirtschaftliches Interesse an der Gerätenutzung ist jedenfalls im Fall der Klägerin zu bejahen. Sie ist schon aus Wettbewerbsgründen gegenüber anderen Kliniken gehalten, ihren stationär aufgenommenen Patienten den mittlerweile zum üblicherweise angebotenen Komfort gehörenden Fernsehempfang zu ermöglichen. Auch hat der Geschäftsführer der Klägerin in seinem auf deren Homepage veröffentlichten Interview vom 29. Dezember 2010, welches das Gericht in der mündlichen Verhandlung am 26. April 2011 in das Verfahren eingeführt hat, ausdrücklich eingeräumt, dass die Wahlleistung ‚Bessere Unterkunft’ (zu der unter anderem auch ein Fernsehgerät gehört) eine „gewisse Einnahmequelle darstellt“. Dass daneben auch der Beigeladene als Vermieter der Geräte ein wirtschaftliches Interesse an deren Nutzung hat und insoweit ebenfalls ein unternehmerisches Risiko hinsichtlich der Auslastung trägt, begründet noch keine ausreichende Verfügungsmacht des Beigeladenen über die konkrete Gerätenutzung und steht der Teilnehmereigenschaft der Klägerin somit nicht entgegen. Gleiches gilt für dessen mit der Klägerin vereinbarte Beteiligung an den Betriebskosten der Fernsehanlage (Strom, Wartung, Antenne, Verkabelung, Reparatur und Austausch von defekten Geräten) und für die im Innenverhältnis in Nr. 2.2 des Vertrags vom 1. August 1994 vereinbarte Übernahme der Rundfunkgebühren durch den Beigeladenen. Somit kann dahinstehen, ob diese Vereinbarung - wie der Vertreter des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erklärt hat - ausschließlich die von Kassenpatienten genutzten TV-Geräte betrifft, was aus dem Vertrag allerdings nicht klar hervorgeht. Die Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkgebühren kann ohnehin nicht durch privatrechtliche Vereinbarung mit befreiender Wirkung gegenüber der Rundfunkanstalt auf einen Dritten übertragen werden (Göhmann in Hahn/Vesting, a.a.O., RdNr. 11 zu § 2 RGebStV). Da die Rechtswirkungen der Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen insoweit auf das Innenverhältnis beschränkt sind, ergeben sich daraus keine Auswirkungen auf die Rundfunkteilnehmereigenschaft der Klägerin.

233. Der Gebührenbefreiung für die in Privat- oder Wahlleistungspatientenzimmern aufgestellten Rundfunkempfangsgeräte steht jedoch entgegen, dass die Klägerin hierfür ein besonderes Entgelt verlangt (a). Nur für die Geräte, die die Klägerin in der Tagesklinik und auf den Intensivstationen für ihre Patienten bereithält, liegen die Befreiungsvoraussetzungen vor (b).

a) Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 7 RGebStV kann nur gewährt werden, wenn die Rundfunkempfangsgeräte für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. Das ist hinsichtlich der Geräte, die die Klägerin ihren Privat- und Wahlleistungspatienten anbietet, nicht der Fall.

aa) Die Klägerin bietet ihren Patienten verschiedene Wahlleistungen an, die diese nach den Angaben der Klägerin auf ihrer Homepage „gegen ein Entgelt in Anspruch nehmen können“ (www.klinikum-gap.de/klinikum/Patienten-Wahlleistungen.htm). Hierzu zählt unter anderem die Nutzung eines fest installierten Fernsehgeräts im Zimmer, mit dem „sämtliche Programme des Kabelfernsehens einschl. Premiere für … Euro empfangen“ werden können. Dieses Angebot betrifft allerdings den Angaben der Klägerin zufolge nur die (Kassen-)Patienten, die auf Standardzimmern untergebracht werden und dort ein Fernsehgerät nutzen möchten. Hierauf erstreckt sich jedoch der Befreiungsantrag nicht, weil insoweit auch nach Auffassung der Klägerin ein besonderes Entgelt für die Fernsehnutzung erhoben wird.

Patienten, die jedoch an Stelle des Standardzimmers ein Komfortzimmer mit gehobener Ausstattung buchen möchten, bietet die Klägerin den Abschluss eines Wahlleistungsvertrags an. Der insoweit als Anlage zum Schriftsatz vom 14. Oktober 2008 als Muster vorgelegten Wahlleistungsvereinbarung für „gesondert berechenbarer Wahlleistungen“ ist zu entnehmen, dass die Klägerin die Unterbringung in Ein- oder Zweibettzimmern mit verschiedenen Ausstattungen zu jeweils unterschiedlichen Preisen anbietet. Für sämtliche aufgeführten Zimmer ist als Komfortmerkmal neben anderen Ausstattungsmerkmalen ein Farbfernseher aufgeführt. Die Wahlleistungsvereinbarung enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass für die Inanspruchnahme der genannten Wahlleistungen kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht und dass „der Patient als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet“ ist.

bb) Bei ebenfalls auf Komfortzimmern untergebrachten und entsprechend versicherten Privatpatienten rechnet die Klägerin nach den hierzu im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen mit den Versicherungen der Patienten auf der Basis der gemeinsamen Empfehlung zur Bemessung der Entgelte für eine ‚Wahlleistung Unterkunft’ ab, die der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. und die Deutsche Krankenhausgesellschaft gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2010 (BGBl S. 2309), vereinbart haben.

Zu den Krankenhausleistungen zählen unter anderem auch die Unterkunft und damit zusammenhängende Wahlleistungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG). Nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KHEntgG dürfen neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vor der Erbringung schriftlich vereinbart ist. Um insbesondere bei Preisaufschlägen für ein höheres Unterkunftsniveau das Gebot der Angemessenheit der Wahlleistungsentgelte (BGH vom 4.8.2000 BGHZ 145, 66/76) zu wahren, können die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben (§ 17 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG). Nach der hierzu herausgegebenen gemeinsamen Empfehlung zur Bemessung der Entgelte für eine ‚Wahlleistung Unterkunft’, die am 1. August 2002 in Kraft getreten ist, können für verschiedene Komfortmerkmale Zuschläge zum Basiszimmerpreis in Rechnung gestellt werden. Neben den Komfortblöcken ‚Sanitärzone’, ‚Größe und Lage’, ‚Verpflegung’ und ‚Service’ sieht die Empfehlung in Anlage 2 einen Komfortblock ‚Sonstige Ausstattung’ vor, für den je nach den angebotenen Leistungen (unter anderem bei Gestellung eines Farbfernsehgeräts oder eines Radios zur kostenfreien Benutzung auf dem Zimmer) ein Komfortzuschlag in Ansatz gebracht werden kann. Auch die gesetzlichen Krankenkassen bieten für ihre Mitglieder in Kooperation mit privaten Partnerversicherungen entsprechende Zusatzversicherungen an, die solche Komfortzuschläge abdecken (vgl. www.gesetzlichekrankenkassen.de/zusatz/zusatz.html).

Den von der Klägerin mit Schreiben vom 14. April 2011 vorgelegten Fragebögen zur Selbsteinstufung für Einbettzimmer und für Zweibettzimmer ist zu entnehmen, dass die Klägerin zwölf verschiedene Zimmerkategorien anbietet. Bei sämtlichen Zimmerkategorien hat sie im Komfortblock ‚Sonstige Ausstattung’ das Komfortelement ‚Farbfernseher’ als Ausstattungsmerkmal angegeben und je nach den sonstigen Ausstattungsmerkmalen für die Ausstattung insgesamt eine eigene Preiseinstufung zwischen … Euro und …,- Euro als Komfortzuschlag zum Basispreis eingesetzt. Auch wenn der Verband der privaten Krankenversicherung den Ansatz in dieser Höhe offenbar nicht akzeptiert hat, hat er sich mit Schreiben vom 9. Oktober 2003 bereiterklärt, für die ‚Sonstige Ausstattung’ einschließlich der angebotenen Fernsehnutzung Beträge in Höhe zwischen … Euro und … Euro täglich zu erstatten.

cc) Vor diesem Hintergrund ist der Senat der Auffassung, dass sowohl bei den Privatpatienten als auch bei den Wahlleistungspatienten der Klägerin ein besonderes Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV für die Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte vorliegt.

Die Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 7 bis 9 RGebStV will dem Umstand Rechnung tragen, dass der in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen betreute Personenkreis, der sich dort häufig über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum aufhält, in dieser Zeit am öffentlichen, sozialen und kulturellen Leben nicht teilnehmen kann (LT-Drs. 15/1921, S. 20; BVerwG vom 28.4.2010 Az. 6 C 7.09 <juris>). Hierfür soll die Gelegenheit zur Teilnahme am Rundfunk in gewisser Weise Ersatz bieten. Allerdings sind Farbfernsehgeräte – auch wenn sie mittlerweile zum üblichen Standard in Patientenzimmern gehören mögen – nach wie vor nicht notwendiger Bestandteil der Krankenhausunterkunft, sondern Komfortmerkmale, die bei entsprechender Vereinbarung einen Preisaufschlag rechtfertigen (vgl. auch OLG München vom 25.6.2002, MedR 2003, 48/50). Deshalb kann ein Krankenhaus, das entsprechende Wahlleistungen anbietet, hierfür grundsätzlich auch eine Vergütung in angemessener Höhe verlangen. Wenn es jedoch für seine Patienten Rundfunkempfangsgeräte bereithält und ihnen die Nutzung ermöglicht, ohne hierfür ein besonderes Entgelt zu verlangen, kann ihm auf Antrag die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gewährt werden. Die Befreiung kommt somit letztendlich den Patienten zugute.

Insoweit hat der Senat in seinem Urteil vom 29. Mai 1996 (VGH n.F. 49, 111/112 f.; ebenso NdsOVG vom 1.8.2002 Az. 10 LB 267/01 <juris>) zwar die Auffassung vertreten, der Begriff des besonderen Entgelts sei dann erfüllt, wenn für die Benutzung eines Rundfunkgerätes ein „extra berechnetes“ Entgelt verlangt werde. Daran fehle es, wenn bei Patienten mit Wahlleistungen die Kosten für die Fernsehanlage in die Vergütung der Wahlleistungen einkalkuliert werde. An dieser Auffassung hält der Senat jedoch nicht mehr fest. Vielmehr handelt es sich dann um ein besonderes Entgelt, wenn dieses – unabhängig von der Art der Berechnung (LT-Drs. 15/1921, a.a.O.) – über den erhobenen Basispreis für die Kosten der notwendigen Unterkunft hinausgeht und der Nutzung des Rundfunkempfangsgeräts zugeordnet werden kann. Hingegen ist es nach dem Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift nicht erforderlich, dass ein bestimmter Betrag ausdrücklich nur für den Rundfunkempfang erhoben wird.

Die Befreiungsvorschrift soll gewährleisten, dass Krankenhäuser, die für ihre Patienten Rundfunkempfangsgeräte bereithalten und ihnen diese zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung stellen, hierfür keine Rundfunkgebühren zu entrichten haben. Deshalb setzt die Gebührenbefreiung voraus, dass diese an die Patienten weitergegeben wird. Rundfunkempfangsgeräte, die der Erzielung wirtschaftlicher Gewinne oder Einnahmen durch das Krankenhaus dienen, sollen jedoch nach dem Sinn und Zweck der Befreiungsvorschriften nicht zu Lasten der Gesamtheit der gebührenpflichtigen Rundfunkteilnehmer von der Gebührenpflicht ausgenommen werden. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob das Entgelt für die Rundfunknutzung isoliert oder – ohne gesondert ausgewiesen zu sein – im Rahmen eines Komfortzuschlags für weitere Leistungen erhoben wird. Andernfalls ließe sich diese Befreiungsvoraussetzung leicht umgehen. Der Senat hat insoweit bereits in seinem Beschluss vom 27. April 2010 (Az. 7 ZB 08.2577 <juris>) ausgeführt, dass die in § 5 Abs. 7 und Abs. 8 RGebStV vorgesehene Gebührenbefreiung den Rechtsträgern von Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen keinesfalls eine zusätzliche Einnahmemöglichkeit erschließen will, indem auch dann eine Befreiung gewährt wird, wenn die Patienten etwa durch erhöhte Telefonkosten ein verdecktes Entgelt für die Nutzung von Rundfunkempfangsgeräten leisten (vgl. auch Göhmann/Naujock/Siekmann in Hahn/ Vesting, a.a.O., RdNr. 64 zu § 5 RGebStV).

Für die Frage, ob die Geräte ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden, kommt es nach dem Sinn und Zweck der Regelung auch nicht darauf an, ob das erhobene Entgelt kostendeckend oder gewinnbringend ist (BayVGH vom 29.5.1996 a.a.O. S. 113). Ein besonderes Entgelt ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Klägerin dieses bei entsprechend versicherten Patienten nicht diesen selbst, sondern deren Versicherungen in Rechnung stellt. Für die Frage, ob der Sinn und Zweck der Vorschrift eine Befreiung rechtfertigt, ist es nicht entscheidend, ob das Entgelt von den Patienten direkt oder von deren Versicherungen zu zahlen ist. Unabhängig von der Art der Berechnung entspräche es nicht dem Normzweck, den Krankenhausträger von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, wenn dieser mit der Nutzung von Rundfunkempfangsgeräten durch seine Patienten Einnahmen erzielen will. Letzteres trifft bei der Klägerin im Hinblick auf die oben dargestellten Kostenerhebungen für die Nutzung der auf den Komfortzimmern installierten Fernsehgeräte durch die Wahlleistungs- und Privatpatienten zu. Dass die Wahlleistung ‚Unterkunft’ für die Klägerin eine „gewisse Einnahmequelle darstellt“, hat – wie bereits ausgeführt – auch deren Geschäftsführer in seinem Interview vom 29. Dezember 2010 ausdrücklich eingeräumt.

b) Hinsichtlich der Rundfunkempfangsgeräte, die die Klägerin auf der Tagesklinik und in den Intensivstationen bereithält, liegen allerdings die Befreiungsvoraussetzungen vor. Die Klägerin erhebt für diese Geräte insbesondere kein besonderes Entgelt von ihren Patienten oder deren Versicherungen. Für die Patienten auf den Intensivstationen sieht die Klägerin nach ihren Angaben in der Berufungsbegründung vom 30. Oktober 2009 davon ab, weil die Patienten häufig aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, ein Radio- oder Fernsehgerät zu nutzen. Auch bei der Tagesklinik hat sich die Klägerin dazu entschlossen, das Fernsehen kostenlos anzubieten, weil der mit der Entgelterhebung verbundene Aufwand aufgrund des häufigen Wechsels in keinem Verhältnis zu den erzielbaren Einnahmen stünde. Insofern finanziert die Klägerin die anfallenden Kosten aus eigenen Mitteln, ohne die Kosten an die Patienten oder deren Versicherungen weiterzugeben. Daher kann die Klägerin, die nach den vom Beklagten nicht bestrittenen Angaben gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit ist (§ 5 Abs. 8 Satz 4, Abs. 9 RGebStV), insoweit die (von ihr rechtzeitig beantragte) Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verlangen. Die Befreiung ist auf drei Jahre zu befristen (§ 5 Abs. 7 Satz 7 i.V.m. § 6 Abs. 6 Satz 2 RGebStV) und daher für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 zu gewähren.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

5. Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 10 RGebStV zuzulassen, soweit die Klägerin die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab März 2007 begehrt. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Krankenhäuser von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien sind, hat fallübergreifende Bedeutung und ist vom Bundesverwaltungsgericht bisher noch nicht entschieden worden. Für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags zum 1. März 2007 (GVBl S. 132) durch den neu eingefügten § 10 RGebStV bezieht sich der Streitfall jedoch auf irrevisibles Landesrecht (vgl. BVerwG vom 28.4.2010 Az. 6 C 7.09 <juris>).

Beschluss

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 29. Mai 2009 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 56.827,68 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Gründe

Für die Streitwertfestsetzung hat sich der Senat unter Berücksichtigung der Zahl der Geräte, für die die Klägerin zuletzt eine Gebührenbefreiung beantragt hat, und des dreijährigen Befreiungszeitraums an der in diesem Zeitraum geltenden Gebührenhöhe orientiert (§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags [RFinStV] vom 31.8.1991 in den Fassungen des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis 31.12.2008 und des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrags für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2009).