OLG München, Beschluss vom 12.04.2011 - 34 Sch 28/10
Fundstelle
openJur 2012, 115273
  • Rkr:
Tenor

I. Das aus dem Einzelschiedsrichter xx bestehende Schiedsgericht erließ in 61381 Friedrichsdorf in dem zwischen der Antragstellerin als (Schieds-) Klägerin und der Antragsgegnerin als (Schieds-) Beklagten geführten Schiedsverfahren folgenden am 6. Juli 2010 ergangenen und am 26. Juli 2010 berichtigten Schiedsspruch:

"Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 13.303,88 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2007 zu zahlen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 38 % und die Beklagte 62 %. Die Beklagte ist verpflichtet, für die Gebühren und Auslagen des Schiedsrichters an die Klägerin einen Betrag von 5.073,55 € zu erstatten."

II. Dieser Schiedsspruch wird in dem vorgegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt.

III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert wird auf 13.303,88 € festgesetzt.

Gründe

i.

Unter den Parteien war in Friedrichsdorf (OLG-Bezirk Frankfurt am Main) ein schiedsgerichtliches Verfahren anhängig. Dieses hatte Forderungen aus einem Werkvertrag vom 18.7.2006 über Trockenbauarbeiten für ein Wohn- und Geschäftshaus in Erlangen zum Gegenstand. Im Bauvertrag hatten die Parteien unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs eine Schiedsvereinbarung getroffen, die Anwendung der Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen (SGO Bau) vorgesehen und in Ziffer 21.4 (Satz 2) bestimmt:

Gerichtsstand im Sinn des § 1062 ZPO ist das OLG Nürnberg.

Nach Auftragserteilung forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, auch die Leistungen für den Innentürenbau anzubieten. Dies geschah auf Grundlage einer Leistungsbeschreibung der Antragsgegnerin am 9.8.2006. Am 16.10.2006 bestätigte diese den Auftrag auf der Grundlage des Hauptvertrages Trockenbau. Die Arbeiten wurden ausgeführt und in Rechnung gestellt. Die Abnahme ist strittig.

Die Antragstellerin erhob Schiedsklage auf Zahlung von 21.409,06 € zuzüglich Zinsen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Restforderung für die Trockenbauarbeiten in Höhe von 5.560,73 € und einer Restforderung für die Innentüren in Höhe von 7.848,33 €. Bei letzterer Rechnung war eine Abschlagszahlung in Höhe von 8.000,00 € berücksichtigt. Hinsichtlich dieser machte die Antragsgegnerin als Beklagte geltend, dass die Zahlung auf ein anderes Bauvorhaben zu verrechnen sei. Die Klägerin erhöhte hierauf die Klageforderung um den Betrag. Sie meinte, die Abnahme sei erfolgt, Kürzungen der Beklagten hielt sie für unberechtigt. Die Antragsgegnerin war der Meinung, die im Bauvertrag vorgesehene förmliche Abnahme liege nicht vor, so dass die Forderung nicht fällig sei. Außerdem seien Kürzungen berechtigt, da einige Aufmaße unrichtig und Leistungen nicht erbracht seien. Unter anderem könne sie Abzüge wegen Ersatzvornahmekosten und Minderungen tätigen.

Nach mündlicher Verhandlung und Vernehmung von Zeugen wurde mit dem im Tenor auszugsweise wiedergegebenen Schiedsspruch vom 6.7.2010 - im Zinsausspruch berichtigt am 26.7.2010 - entschieden und der Antragstellerin in der Hauptsache eine restliche Werklohnforderung von 13.303,88 € zuerkannt.

In der Begründung des Schiedsspruchs (unter A.b., S. 8/9) setzt sich der Einzelschiedsrichter unter anderem mit der von der Beklagten geltend gemachten Minderung wegen fehlender Parallelität einer Trennwand (1.375,00 €) und fehlender Fluchtgerechtigkeit einer GK-Wand (2.300,00 €) auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass bereits Zweifel an der Schlüssigkeit des Vortrags sowohl zum Grund als auch zur Höhe bestünden. Ein Anspruch könne sich nur aus § 13 Nr. 6 VOB/B ergeben. Dies setze Abnahme voraus. Die Beklagte sage aber selbst, dass eine solche bisher nicht vorliege. Weiter heißt es dort wörtlich:

"Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Ursachen für die - von ihr auch bestrittenen -Mängel ihre Arbeiten sein sollen und auf fehlerhafte Rohbauarbeiten hingewiesen. Hierzu hat die Beklagte nicht mehr Stellung genommen. Von den in § 13 Nr. 6 VOB/B genannten Voraussetzungen soll die der Unzumutbarkeit für den AG erfüllt sein. Da es sich um einen Ausnahmetatbestand handelt, sind an die Unzumutbarkeit unter Anwendung objektiver und subjektiver Maßstäbe strenge Anforderungen zu stellen (...). Ob das hier zutrifft, erscheint zweifelhaft. Denn aus welchen Gründen tatsächlich eine komplette Erneuerung der beiden Wände notwendig ist, sagt die Beklagte nicht. Andere Möglichkeiten der Mängelbeseitigung sind durchaus vorstellbar. Für die Beurteilung käme es auch auf den Umfang der Abweichungen an".

Zur Berechnung der Minderung verweist der Schiedsrichter schließlich auf § 638 Abs. 3 BGB. Dieser Vorschrift trage die Beklagte mit ihren Ausführungen auch nicht im Ansatz Rechnung.

Im Übrigen wird auf den Schiedsspruch vom 6.7.2010 Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt nun mit Schriftsatz vom 24.11.2010, den Schiedsspruch vom 6.7.2010 in der Fassung des Berichtigungsschiedsspruchs vom 26.7.2010, soweit ihr günstig, für vollstreckbar zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt, die mündliche Verhandlung anzuordnen, den Antrag zurückzuweisen und den Schiedsspruch aufzuheben.

Sie rügt die Versagung rechtlichen Gehörs und verweist dazu auf den von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO (verfahrensrechtlicher ordre public).

Der Schiedsrichter habe einen erheblichen Beweisantrag übergangen. Sie habe wesentliche Mängel der Werkleistung in das Schiedsverfahren eingeführt und hieraus Minderungsansprüche aufgrund fehlender Parallelität der Trennwand zwischen Tanzsaal 5 und dem Büro sowie aufgrund fehlender Fluchtgerechtigkeit der GK-Wand im Treppenhaus (insgesamt 3.675,00 €) geltend gemacht und hierfür, einschließlich der Höhe der Minderungsbeträge, Zeugen- und Sachverständigenbeweis angeboten. Es sei zu den Mängeln und zur Unzumutbarkeit einer Nacherfüllung ergänzend vorgetragen worden. Der Schiedsrichter habe in seinem Schiedsspruch ausgeführt, dass er Zweifel an der Schlüssigkeit des Vortrags sowohl zum Grund als auch zur Höhe habe. Er habe, ohne über die notwendige Fachkompetenz zu verfügen und ohne über die Beweisanträge zu entscheiden, festgestellt, dass deshalb keine Minderungen geltend gemacht werden könnten. Dies stelle eine Versagung des rechtlichen Gehörs dar; denn die angebotenen Beweise seien für die Entscheidungsfindung notwendig gewesen. Entgegen den Ausführungen im Schiedsspruch habe die Antragsgegnerin nämliche substantiierte Ausführungen dazu gemacht, warum eine komplette Erneuerung beider Wände notwendig sei, und dargestellt, dass andere seriöse Möglichkeiten der Mängelbeseitigung nicht bestünden. So werde im Einzelnen ausgeführt, dass in beiden Fällen die Behebung des Mangels eine unzumutbare Belastung für sie darstelle.

Allein die Wortwahl des Schiedsrichters dokumentiere, dass er die formalen Anforderungen an die Darstellung des Sachverhalts der Minderung überziehe, um ohne längere Beweisaufnahme die Minderungen ablehnen zu können. Da die Sachlage jedoch technisch kompliziert sei und der Schiedsrichter die Ausführungen nach eigenem Verständnis auslege, habe er die erheblichen Beweisanträge nicht übergehen dürfen. Gleiches gelte für dessen Ausführungen, dass der jeweilige Minderungsbetrag nicht nachvollziehbar berechnet sei. Hier genügten nämlich bereits Anhaltspunkte für die Größenordnung.

Aus diesem Sachverhalt ergebe sich zudem eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Auf den Gesichtspunkt der Unschlüssigkeit des Vortrags sowie der fehlenden Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung habe der Schiedsrichter nicht hingewiesen. Hierdurch sei der Antragsgegnerin die Möglichkeit genommen worden, auf diese Rechtsansicht zu reagieren und ergänzend vorzutragen. Sie sei von der Rechtsauffassung des Gerichts überrascht worden.

II.

Dem Antrag ist, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf, stattzugeben.

1.Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des vorgelegten Schiedsspruchs (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz - GZVJu - vom 16.11.2004, GVBl S. 471). Der Senat verweist insoweit auf seine den Parteien bekannte Entscheidung vom 29.10.2009 (34 Sch 015/09, bei juris), die hier auch von keiner Seite in Frage gestellt wird. Der zugrunde liegende Vertrag ist derselbe.2.3.Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 1063 Abs. 2 ZPO) über den Antrag entscheiden. Auch insoweit gestaltet sich die Lage nicht anders als in dem vorausgegangenen und mit Beschluss vom 29.10.2010 abgeschlossenen Vollstreckbarerklärungsverfahren (34 Sch 015/09). Notwendig ist, dass die geltend gemachten Gründe dieser Art nach Aktenlage in Betracht kommen (BayObLGZ 1999, 55/57) oder zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass in einer mündlichen Verhandlung ein Aufhebungsgrund begründet geltend gemacht wird (Musielak/Voit ZPO 8. Aufl. § 1063 Rn. 3). Dies ist auch hier (siehe nachstehend unter 3.b) nicht der Fall.3. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig und begründet.

a)Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage des Schiedsspruchs einschließlich des Berichtigungsschiedsspruchs in anwaltlich beglaubigter Abschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Der Antrag kann sich zulässigerweise auch auf die Kostengrundentscheidung erstrecken. Auf die Vollstreckbarkeit kommt es insoweit nicht an. Die Vollstreckbarerklärung bewirkt die Bestandskraft der mit dieser (Zwischen-) Entscheidung erreichten (teilweisen) Streitklärung (BGH WM 2006, 1121/1123).b)Soweit im Schiedsspruch im Zusammenhang mit der Kostengrundentscheidung auch die Verpflichtung der Antragsgegnerin ausgesprochen ist, der Antragstellerin die vorgeschossenen Gebühren des Schiedsrichters zu erstatten, verstößt dies nicht gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache (vgl. BGH NJW 1985, 1903). Mit dem bezifferten Kostenschiedsspruch wurde nur über den Erstattungsanspruch der Parteien untereinander entschieden (vgl. auch Senat vom 23.2.2007, 34 Sch 031/06 = OLG-Report 2007, 684).

b)Anhaltspunkte für nach § 1059 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO zur Aufhebung des Schiedsspruchs führende Verfahrensfehler - Anerkennungshindernisse nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind nicht geltend gemacht und solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO sind nicht ersichtlich - liegen nicht vor und ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin. Es liegt insbesondere keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO) vor. Weitere Ausführungen sind angesichts der Einwände der Antragsgegnerin nur hinsichtlich der nicht berücksichtigten Minderungsposten (fehlende Parallelität einer Trennwand, fehlende Fluchtgerechtigkeit einer GK-Wand) geboten.c)23(1) Der Schiedsrichter hat von der Antragsgegnerin benannte Beweise zu den Voraussetzungen von Minderungsansprüchen sowie zur Höhe der Minderungsbeträge nicht erhoben. In der vereinbarten SGO-Bau ist zwar in § 13 Abs. 9 geregelt, dass der Schiedsrichter "nach eigenem Ermessen" die Beweisanträge der Parteien ablehnen kann, wenn und soweit er sie für sachlich unerheblich erachtet. Trotzdem kann im völligen Übergehen eines Beweisantrags ein Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs liegen. Das Schiedsgericht braucht jedoch einem Beweisantrag nicht nachzukommen, wenn die Behauptung keine Entscheidungsrelevanz hat. Diese Beurteilung obliegt dem Schiedsgericht. Sie kann vom staatlichen Gericht grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden (vgl. Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1042 Rn. 11a). Dabei braucht sich das Schiedsgericht in seiner Begründung aber nicht mit jedem Punkt des Parteivortrags zu befassen. Auszugehen ist immer von der rechtlichen Beurteilung durch das Schiedsgericht.

Hier hat der Schiedsrichter zunächst "Zweifel" an der Schlüssigkeit des Vortrages der Beklagten hinsichtlich Grund und Höhe geäußert. Bloße Zweifel an der Schlüssigkeit schließen eine Beweisaufnahme nicht aus. Das Gericht muss hierüber zu einer eindeutigen Entscheidung gelangen. Soweit der Schiedsrichter weiter die Schlüssigkeit deswegen verneinen möchte, weil ein Anspruch auf Minderung Abnahme voraussetzt, die Beklagte aber selbst vortrage, dass eine Abnahme nicht vorliege, setzt sich der Schiedsrichter freilich zu seiner eigenen Argumentation in Widerspruch, dass die Antragsgegnerin selbst von einer Abnahme ausgehe, gerade weil die Minderung nur unter den Voraussetzungen des § 13 Nr. 6 VOB/B möglich sei. Die materielle Richtigkeit und Widerspruchsfreiheit kann im Vollstreckbarerklärungsverfahren aber grundsätzlich nicht geprüft werden. Der Schiedsrichter stützt die Ablehnung von Minderungsansprüchen außerdem offensichtlich auf den Vortrag der Antragstellerin, dass die Ursachen für die - im Übrigen bestrittenen - Mängel nicht bei ihr zu suchen, sondern auf fehlerhafte Rohbauarbeiten zurückzuführen seien. Hierzu habe die Antragsgegnerin sich nicht mehr geäußert. Demzufolge geht das Schiedsgericht davon aus, dass von der Antragstellerin zu vertretende Mängel gar nicht nachgewiesen seien. Schließlich - wohl als Hilfsbegründung -verneint der Schiedsrichter auch die zu den Voraussetzungen des § 13 Nr. 6 VOB/B zählende Unzumutbarkeit für die Antragsgegnerin. Diese habe die Notwendigkeit der kompletten Erneuerung der gegenständlichen Wände nicht ausreichend vorgetragen, sodass aus der Sicht des Schiedsrichters weitere Fragen, insbesondere ob die Kompletterneuerung für die Antragsgegnerin unzumutbar gewesen sei, nicht mehr zu prüfen waren. Insoweit trägt nun die Antragsgegnerin zwar vor, sie habe gerade zur Frage der Notwendigkeit einer Kompletterneuerung substantiierte Ausführungen gemacht: Der von ihr dazu zitierte Vortrag enthält hierzu jedoch nichts.

Das staatliche Gericht kann auch nicht nachprüfen, ob der Schiedsrichter an den Vortrag, aus dem sich die Höhe der Minderung ergeben soll, zu hohe Anforderungen gestellt hat. Anders wäre es nur im Fall von Willkür; hierfür gibt es aber keine Anhaltspunkte. Das Schiedsgericht war der Meinung, dass ein schlüssiger Vortrag noch nicht in der geforderten Summe der Minderung liege, vielmehr hält es, ausgehend von der von ihm herangezogenen Formel, Darlegungen zum mangelfreien und zum mangelhaften Verkehrswert für erforderlich.

(2) Als Versagung des rechtlichen Gehörs sieht es die Antragsgegnerin auch an, dass der Schiedsrichter auf den Gesichtspunkt der Unschlüssigkeit oder Unsubstantiiertheit ihres Vortrags erstmalig im Schiedsspruch eingegangen sei und zuvor nicht darauf hingewiesen habe. Die Antragstellerin trägt hierzu vor, dass das Schiedsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2007 auch Fragen der Substantiierung/Schlüssigkeit diskutiert habe und dass die Antragsgegnerin durch Hinweisbeschluss auf die Voraussetzungen des § 13 Nr. 6 VOB/B hingewiesen worden sei. Hiermit hat sich die Antragsgegnerin - obwohl vortragsbelastet - nicht auseinander gesetzt. Davon unabhängig liegt aber eine Verletzung der Aufklärungspflicht, die zu einer (teilweisen) Aufhebung des Schiedsspruches führen könnte, nicht vor. Zu prüfen ist nämlich im Rahmen des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO nur, ob die Verfahrensweise des Schiedsgerichts zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung widerspricht. Zu messen ist dies in erster Linie an Art. 103 Abs. 1 GG. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt, dass niemand in seinen Rechten durch gerichtliche Maßnahmen betroffen werden darf, ohne vorher Gelegenheit zur Äußerung gehabt zu haben. Er erschöpft sich nicht darin, den Parteien Gelegenheit zu geben, alles ihnen erforderlich Erscheinende vorzutragen. Sie müssen auch zu allen Tatsachen und Beweismitteln Stellung nehmen können, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen gedenkt. Art. 103 Abs. 1 GG begründet aber weder eine allgemeine Aufklärungs- und Fragepflicht des Gerichts noch einen allgemeinen Anspruch der Parteien auf ein Rechtsgespräch. Diese für staatliche Gerichte maßgebenden Grundsätze gelten entsprechend für Schiedsgerichte (zusammenfassend: Zöller/Geimer § 1042 Rn. 5). Dabei ist die Gestaltung des Verfahrens, soweit die Parteien eine abweichende Vereinbarung nicht getroffen haben, grundsätzlich dem freien Ermessen des Schiedsgerichts überlassen. Davon geht auch die Regelung in § 13 Abs. 9 SGO-Bau aus. Das Schiedsgericht muss daher die Vorschrift des § 139 ZPO nur beachten, soweit sich der Anspruch auf rechtliches Gehör mit ihrem Anwendungsbereich im Einzelfall deckt, etwa wenn es von einer vorher mitgeteilten Rechtsansicht stillschweigend abweicht und die Parteien dadurch am Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln gehindert werden (BGHZ 85, 288). Eine Hinweispflicht des Schiedsgerichts in entsprechender Anwendung des § 139 ZPO wird überwiegend nur angenommen, wenn die Parteien eigens ein Verfahren nach den Regeln des deutschen staatlichen Gerichts vereinbart haben (vgl. Musielak/Voit § 1042 Rn. 13 m. w. N.). Der Senat folgt dieser Ansicht. Die Parteien haben weder die Verfahrensvorschriften eines deutschen staatlichen Gerichts vereinbart noch ausdrücklich einen Hinweis erbeten. Eine Überraschungsentscheidung liegt ebenfalls nicht vor. Denn der Schiedsrichter ist nicht von einer vorher mitgeteilten Rechtsansicht abgewichen (vgl. auch Senat vom 29.10.2009, Az.: 34 Sch 015/09).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert bemisst sich gemäß dem Interesse der Antragstellerin nach dem Wert der Hauptsache im Umfang der begehrten Vollstreckbarerklärung.