VG Ansbach, Beschluss vom 26.04.2011 - AN 4 S 10.01972
Fundstelle
openJur 2012, 115096
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... , ... , wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der in Österreich ansässige Antragsteller betreibt die Internetseite www..., deren Inhalt sich auf eine Verlosung eines Hauses in Deutschland bezieht. Nach den auf der Internetseite dargestellten Teilnahmebedingungen handelt es sich bei dem Objekt um ein Haus mit Grundstück in ... , Ortsteil ... , in der ... Eigentümerin des Anwesens ist die Ehefrau des Antragstellers. Die Verlosung des Hauses erfolgt nach den Teilnahmebedingungen am Ende einer Reservierungsphase, in der jeder Teilnahmewillige per E-Mail, die über ein auf der Internetseite vorgesehenes Kontaktfeld an die E-Mail-Adresse ...at gesandt wird, ein oder mehrere der vorgesehenen 13.900 Lose reservieren können. Nach Eingang der Reservierung wird dem Teilnahmewilligen die Losnummer zugeordnet und dieser aufgefordert, für die gewünschte Anzahl der Lose eine Reservierungsgebühr von 59,00 EUR pro Los auf ein von einem Rechtsanwalt verwaltetes Treuhandkonto einzubezahlen. Ein Verlosungstermin soll bestimmt werden, wenn innerhalb eines Jahres alle Losnummern reserviert worden sind, anderenfalls wird vom Veranstalter entschieden, ob die Auslosung stattfindet oder die hinterlegten Beträge unter Einbehalt eines Unkostenbeitrages von maximal 15,00 EUR pro reserviertem Los an die Einzahler zurück überwiesen werden. Die Losziehung selbst findet nach den Angaben in den Teilnahmebedingungen in Österreich statt.

Die Regierung von ... wies den Antragsteller mit Schreiben vom 3. August 2010 darauf hin, dass es sich hierbei um unerlaubtes Glücksspiel handle, für welches auch keine Erlaubnis erteilt werden könne, da die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele im Internet generell verboten sei, und kündigte den Erlass eines Untersagungsbescheides, ggf. unter Anwendung von Zwangsmitteln, an. In einer mit E-Mail vom 12. August 2010 übermittelten Stellungnahme vertrat der Antragsteller die Auffassung, dass er die Hausverlosung nicht in Deutschland, sondern in Österreich nach österreichischem Recht veranstalte und diese auch nicht über das Internet veranstaltet werde. Zudem sei zum jetzigen Zeitpunkt die Teilnahme noch nicht möglich, weil eine Veranstaltung mit Verlosung noch nicht stattfinde und erst nach Reservierung aller Lose vorgesehen sei.

Mit Bescheid vom 20. August 2010 untersagte die Regierung von ... dem Antragsteller, öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV über das Internet in Bayern zu veranstalten oder zu vermitteln (Ziffer 1 des Bescheides) und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Wochen ab Bekanntgabe ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 EUR an (Ziffer 2). Unter Ziffer 4 des Bescheides wurde eine Gebühr in Höhe von 1.375,00 EUR erhoben und Auslagen in Höhe von 3,85 EUR geltend gemacht. Begründet wird die Untersagungsanordnung mit § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV. Auf der Internetseite www...at werde öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV veranstaltet oder vermittelt. Insoweit sei es rechtlich unbeachtlich, dass der Teilnehmer das Los zunächst gegen Entgelt nur reserviere, weil zwischen der Losreservierung und der Vergabe der Losnummer keine weiteren Zwischenschritte durch die Teilnehmer erfolgten. Um das Unterlaufen der Untersagung durch Vermittlerkonstruktionen zu verhindern, werde nicht nur die Veranstaltung, sondern auch die Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel untersagt. Um eine schlichte Auswechslung der Domain zu verhindern, beschränke sich die Untersagung auch nicht auf die Domain www...at. Auf welche Weise die Untersagungsanordnung erfüllt werde, stehe im Ermessen des Antragstellers. Eine Möglichkeit hierfür sei die vollständige Einstellung des Glücksspielangebots, aber auch der Einsatz eines zuverlässigen technischen Internetgeolokalisationsverfahrens oder die Mobilfunkortung; die aufgeführten Optionen seien jedoch nicht abschließend. Die Einführung eines so genannten „Disclaimers“ oder sonstigen Hinweises sei jedoch nicht ausreichend. Auf die weitere Begründung des am 4. September 2010 zugestellten Bescheides wird Bezug genommen.

Hiergegen ließ der Antragsteller unter dem Aktenzeichen AN 4 K 10.01973 mit Fax vom 23. September 2010 Klage mit dem Antrag erheben, den Bescheid vom 20. August 2010 aufzuheben. Mit Fax vom gleichen Tag beantragt der Antragsteller, hier streitgegenständlich,

die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Regierung von ... vom 20. August 2010 anzuordnen.

Gleichzeitig wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Zur Begründung wird geltend gemacht, der angefochtene Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig, zudem werde der Antragsteller durch das Zwangsgeld wirtschaftlich in nicht gewollter Härte getroffen. In der vom Kläger betriebenen Homepage werde lediglich auf die in Österreich durchgeführte Hausverlosung hingewiesen. Der Reservierungsantrag des Teilnahmewilligen sei zivilrechtlich als eine invitatio ad offerendum zu werten, mit der das Verlosungsteam gebeten werde, diesem ein Angebot auf Abschluss eines Reservierungsvertrages zuzusenden. Die Übersendung des Angebots auf Abschluss eines Reservierungsvertrages durch das Verlosungsteam erfolge dann gesondert und außerhalb des Internetauftritts des Klägers. Der Teilnahmewillige erhalte dadurch eine reservierte Losnummer, der Reservierungsvertrag werde wirksam, wenn der Teilnahmewillige das Reservierungsentgelt nach Österreich zahle, was als Annahme des Reservierungsvertragsangebotes zu werten sei. Daher erfolgten die Reservierung und die Teilnahme an der Verlosung weder über das Internet noch in Deutschland, sondern allein in Österreich, wo die Hausverlosung genehmigungsfrei zulässig sei. Der Tenor zu Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides sei nicht ausreichend bestimmt, da er lediglich den Gesetzestext wiederhole. Dies gelte auch im Hinblick auf die Ausführungen zu anderen Domains, während die Bezugnahme in Ziffer 1 des Tenors zur Domain www...at fehle. Es werde aus dem gesamten Bescheid auch nicht ersichtlich, ob dem Antragsteller konkret die Veranstaltung eines Glückspiels über den Internetauftritt www...at oder die Vermittlung eines Glückspiels über das Internet vorgeworfen werde. Die Veranstaltung der Verlosung finde in Österreich und nicht im Internet statt, auch sei keine Teilnahme im Internet möglich. Die Reservierung werde erst durch die Zuschrift des Veranstaltungsteams an den Teilnahmewilligen eingeleitet. Über das Internet erfolge weder die Vergabe der Losnummern noch werde die Reservierungsgebühr über das Internet gezahlt bzw. entgegengenommen, nicht einmal der Reservierungsvertrag werde im Internet geschlossen. Im Internet werde dem Teilnahmewilligen nur die Möglichkeit eröffnet, eine noch nicht bindende invitatio ad offerendum zu erklären, sämtliche sonstige Kontakte erfolgten individuell aus und mit Österreich. Der Bescheid sei zudem mit Art. 49 EG unvereinbar. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2010 verstoße der Glückspielstaatsvertrag gegen Art. 49 EG, da es an einer kohärenten und systematischen Begrenzung der Wetttätigkeit in Deutschland fehle. In Bayern werde der Bürger intensiv zur Teilnahme an Gewinnspielen zur Einnahmeerzielung der Staatskassen ermuntert. Zudem sei das Suchtgefährdungspotential bei vielen staatlichen Lotterien und Wetten extrem höher als die einmalige Teilnahme an der Reservierung zur Verlosung eines Hauses. Der Reservierungsvorgang ziehe sich über einen viel längeren Zeitraum, was eindeutig der Suchtprävention diene. Zudem finde eine derartige Reservierung mit nachfolgender Verlosung nicht immer wieder gleichartig statt.

Die Regierung von ... beantragt

die Ablehnung des Antrags.

Es spreche vieles dafür, den Antragsteller als Veranstalter der Hausverlosung anzusehen, da auf der Internetseite im Zusammenhang mit der Hausverlosung die Ehefrau des Antragstellers nicht namentlich auftrete. Von dieser sei nur als „Grundstückseigentümerin“ die Rede, während bei den Teilnahmebedingungen von „dem Veranstalter“ die Rede sei und der Antragsteller namentlich erwähnt werde. Ein potentieller Teilnehmer müsse daher davon ausgehen, dass der Antragsteller als Veranstalter auftrete. Letztlich könne dies aber dahinstehen, da nach § 4 Abs. 4 GlüStV das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet gleichermaßen verboten sei.

 Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers werde die auf der Internetseite www...at angebotene Hausverlosung auch im Internet veranstaltet. Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Motive sei hiervon bereits auszugehen, da nicht der gesamte Bestell-und Zahlungsvorgang außerhalb des Internets abgewickelt werde. Vielmehr erfolge die Losreservierung durch Eingabe der persönlichen Daten des Teilnehmers in das auf der vom Antragsteller betriebenen Internetseite vorhandene Kontaktfeld und die Versendung per E-Mail durch Klicken auf den Button „Nachricht senden“. Auch das Antwortschreiben des Antragstellers werde nach den auf der Internetseite veröffentlichten Angaben in der Regel per E-Mail versandt. Der Kaufvertrag über das oder die bestellte/n Los/e komme auch nicht erst mit Zahlung der Reservierungsgebühr zustande, sondern vielmehr durch Abgabe der beiden übereinstimmenden Willenserklärungen. Die Bestellung des Loses (der Reservierungsauftrag) sei nicht lediglich als rechtlich unverbindliche invitatio ad offerendum anzusehen, da nach der Rechtsprechung des BGH bereits die automatisch generierte Antwort-E-Mail des Seitenanbieters die Annahme des Angebots darstelle. Auch werde nach der Ansicht des Antragstellers bereits mit der Reservierung eines Loses die komplette Gebühr von 59,00 EUR fällig, weshalb eine rechtlich unverbindliche Erklärung nicht vorliege. Mit der „Reservierung“ werde auch bereits die endgültige Losnummer vergeben.

 Unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Gewährleistung des effektiven Jugendschutzes falle auch die Kontaktaufnahme per E-Mail unter das Internetverbot, weil es insoweit keinen Unterschied mache, ob der Internetdienst WorldWideWeb genutzt werde oder der Internetdienst E-Mail. Das Internetverbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV verstoße auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht gegen Unionsrecht. Der Europäische Gerichtshof habe lediglich festgestellt, dass deutsche Gerichte Zweifel an der Unionsrechtskonformität des deutschen Glückspielmonopols in seiner konkreten Ausgestaltung haben könnten, Rückschlüsse auf eine Unvereinbarkeit des Internetverbots ließen sich daraus aber nicht ziehen. Im Übrigen würde selbst eine rechtswidrige Grundverfügung nicht zur Rechtswidrigkeit der darauf beruhenden Zwangsgeldandrohung führen.

Der Antragsteller lässt noch vortragen, dass über den Internetauftritt des Antragstellers kein Bestell-bzw. Zahlungsvorgang mit abgewickelt werde, auch lägen keine automatisch generierten Antwort-E-Mails vor. Der Antragsteller weise über das Verlosungsteam ausdrücklich in der ersten E-Mail, die auf den Reservierungsantrag versendet werde, darauf hin, dass der Vertrag erst mit Eingang der Zahlung zustande komme. Im Übrigen sei dem Internetverbot im Glücksspielstaatsvertrag auch nicht die Gleichsetzung des individuellen Postverkehrs per E-Mail mit der Datenübermittlung via Internetauftritt zu entnehmen. Dies entspreche nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen, auch das Angebot der deutschen PostAG des so genannten E-Postbriefs mache deutlich, dass diese Auffassung nicht greife. Die Vermittlung und Veranstaltung im Internet könne nur das WorldWideWeb betreffen, nicht den E-Mail-Verkehr, da dort eine Person gerade nicht anonym sei. Eine Ab-bzw. Umleitung sei nicht nur bei E-Mail, sondern auch bei klassischen Briefen in Papierform möglich. Zusammengefasst stelle der E-Mail-Verkehr die heutige Form des Brief-Verkehrs dar, während das WorldWideWeb die entsprechende Anonymität biete. Im Übrigen entspreche es verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Unverhältnismäßigkeit der deutschen Rechtslage und deren Unionrechtswidrigkeit auch auf das Erlaubniserfordernis durchschlage. Zudem habe der Antragsgegner keine Überlegungen zu dem Umstand getroffen, ob eine Spielsuchtgefährdung durch die durchgeführte Hausverlosung in Österreich überhaupt gegeben sein könne.

Auf die weiteren schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien wird Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte sowie der Gerichtsakte verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller unter dem Az. AN 4 K 10.01973 erhobenen Klage ist zulässig, aber unbegründet. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen an der Rechtmäßigkeit des im Klageverfahren angefochtenen, gemäß § 9 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Bescheides der Regierung von ... vom 20. August 2010 keine ernstlichen Zweifel. Der angefochtene Bescheid stützt sich zu Recht auf § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV und dient dem Vollzug des in § 4 Abs. 4 GlüStV normierten Verbotes, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln. Hiervon ausgehend ist die Regierung von ... zum Erlass der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung berechtigt.

1.1 Die auf der vom Antragsteller betriebenen Internetseite www...at eröffnete Teilnahme an der Verlosung des Hauses mit Grundstück in ...  (...) fällt unter den Glücksspielbegriff des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV. Denn die Teilnehmer erhalten durch den entgeltlichen Erwerb eines Loses, der hier durch Zahlung der Reservierungsgebühr in Höhe von 59,00 EUR pro Los erfolgt, eine Gewinnchance im Hinblick auf das ausgeschriebene Anwesen, deren Realisierung von der ungewissen, künftigen Ziehung der Losnummer des Teilnehmers abhängt. Nachdem die Teilnahme an der Verlosung nach den Teilnahmebedingungen einem größeren, nicht geschlossenen Personenkreis ermöglicht wird, liegen die Voraussetzungen eines öffentlichen Glücksspiels vor (§ 3 Abs. 2 GlüStV).

Dieses Glücksspiel wird entgegen den Ausführungen der Antragstellerseite auch bereits gegenwärtig und im Internet veranstaltet. Zwar ist derzeit nach der konkreten Spielausgestaltung lediglich die Reservierung der Losnummern gegen Zahlung einer Reservierungsgebühr von 59,00 EUR pro Los möglich. Wie das Verwaltungsgericht Potsdam im Beschluss vom 12. Januar 2011 (Az. VG 6 L 327/10) zutreffend ausführt, führt diese Aufspaltung in eine Reservierungs-und eine Verlosungsphase aber lediglich dazu, dass der Veranstalter noch bis zum Ende der Reservierungsphase die Möglichkeit hat, von der angekündigten Verlosung abzusehen, wenn keine ausreichende Anzahl von Losnummern reserviert und zugeteilt, d.h. kein ausreichender Erlös durch die Loseinnahmen erzielt wird. Wie sich aus den Teilnahmebedingungen ergibt, wird mit Überweisung der so genannten Reservierungsgebühr die konkrete Losnummer zugeordnet. Weitere Handlungen des Teilnehmers sind nicht erforderlich, ohne dass es insoweit auf die zivilrechtliche Einordnung von Angebot und Annahme ankommt. Maßgeblich ist hier vielmehr, dass nach Abschluss der Reservierungsphase kein weiteres Tätigwerden für die Teilnahme an der Verlosung mehr nötig, aber auch nicht möglich ist. Der Teilnehmer muss vielmehr abwarten, ob -falls die Verlosung stattfindet, was nicht von seiner Entscheidung abhängt -sich seine Gewinnchance realisiert, also seine Losnummer bei der Losziehung gezogen wird oder nicht.

Nach Überzeugung der Kammer findet das Glücksspiel auch im Internet statt, so dass § 4 Abs. 4 GlüStV einschlägig ist. Gemäß § 3 Abs. 4 GlüStV wird öffentliches Glücksspiel dort veranstaltet, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Bei der Spielteilnahme per Internet ist daher nicht der Standort des Servers, der Sitz des Veranstalters oder der Ort der Quotenermittlung maßgeblich, sondern vielmehr der Ort, an dem sich der Internetzugang des Spielers befindet (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, Az. 1 BvR 928/08). Maßgeblich ist hier also weder, dass sich der Antragsteller und der in den Teilnahmebedingungen genannte Treuhänder sowie das dort erwähnte „Verlosungsteam“ in Österreich befinden. Noch kommt es darauf an, ob die Teilnahme ausschließlich über Internet erfolgt oder ob gegebenenfalls daneben auch eine telefonische Reservierungsmöglichkeit für die Lose besteht. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Teilnahmewilligen durch die Internetseite www...at die Möglichkeit zur Spielteilnahme eröffnet wird. Dies ist der Fall, da der Teilnahmewillige durch das auf der genannten Seite befindliche Kontaktfeld per E-Mail Kontakt mit dem Veranstalter der Verlosung aufnehmen und diesem seinen Reservierungswunsch übermitteln kann, weil ihm hierdurch bereits die Spielteilnahme ermöglicht wird. Dass in der Folgezeit noch die Bezahlung des Entgelts, also der Reservierungsgebühr, erfolgen muss, welche nicht über die vom Antragsteller betriebene Internetseite erfolgt, ändert nichts daran, dass die Hausverlosung im Internet stattfindet. Nachdem gerade die Kontaktaufnahme selbst durch die vom Antragsteller betriebene Internetseite vermittelt wird, also nicht der gesamte Bestell-und Zahlungsvorgang außerhalb der Internetseite des Antragstellers abgewickelt wird, ist hier von einem internetbetriebenen Glücksspiel auszugehen.

Der Anwendungsbereich des Internetverbots des § 4 Abs. 4 GlüStV ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Kontaktaufnahme des Teilnahmewilligen mit dem Spielveranstalter über die Internetseite des Antragstellers dann per E-Mail erfolgt. Wie die Regierung von ... zutreffend ausführt, macht bereits der Wortlaut der Begründung des Internetverbots in den Gesetzesmaterialien (LT-Drs. 15/8486, Seite 14) deutlich, dass der Gesetzgeber zwischen der Veranstaltung und Vermittlung im Internet und Veranstaltung und Vermittlung über das Internet nicht unterschieden hat. Auch die Zielsetzung des Internetverbots spricht gegen die Annahme, dass der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 GlüStV auf das WorldWideWeb beschränkt ist, nachdem auch der E-Mail-Verkehr eine erleichterte Zugangsmöglichkeit für die Spielteilnahme sowie die fehlende soziale Kontrolle aufweist, welche im Interesse des effektiven Jugendschutzes durch die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV unterbunden werden soll. Dass die Nutzung des Internetdienstes E-Mail mittlerweile den früher üblichen Postbriefverkehr weitgehend abgelöst hat, ändert nichts daran, dass dies erhöhte Gefahren der Spielsucht und Jugendgefährdung beinhaltet, welchen nach der Zielsetzung des GlüStV und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 28.3.2006, BVerfGE 115,276 ff.) entgegenzuwirken ist.

1.2 Die Regierung von ... hat als die gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AGGlüStV für den Erlass der auf ... beschränkten Untersagungsverfügung zuständige Behörde den streitgegenständlichen Bescheid auch zu Recht an den Antragsteller gerichtet. Es spricht viel dafür, dass der Kläger als Veranstalter der fraglichen Hausverlosung anzusehen ist, da er als Verantwortlicher der fraglichen Internetseite im Impressum aufgeführt ist, in den Teilnahmebedingungen (Ziffer 10) -anders als die Eigentümerin des Anwesens -namentlich genannt wird und (vgl. Ziffer 8 der Teilnahmebedingungen) zur Übertragung des Eigentums bevollmächtigt ist. Wie die Regierung von ... zutreffend ausgeführt hat, kann diese Frage aber dahinstehen, da auch die Vermittlung der Hausverlosung nach § 4 Abs. 4 GlüStV verboten ist. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz ist insoweit nicht gegeben, da aus den Gründen des Bescheides ersichtlich wird, dass sich die Anordnung auf den Inhalt der vom Antragsteller betriebenen Internetseite bezieht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.4.2010, Az. 10 CS 10.453; juris).

1.3 Die der streitgegenständlichen Verfügung zugrunde liegenden Rechtsnormen sind nach der im Eilverfahren anzustellenden summarischen Prüfung auch mit dem höherrangigen Recht vereinbar.

Die vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteile vom 24.11.2010, Az. 8 C 13.09, 8 C 14.09, 8 C 15.09; juris) und vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 21.3.2011, Az. 10 AS 10.2499) auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Deutschen Glücksspielrecht (Urteile vom 8.9.2010, RS. C-409/06 Winner Wetten GmbH; Rs. C-316/07 u.a. Stoß u.a.; Rs. C-46/08 Carmen Media; juris) festgestellte Unvereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit Verfassungs-und Unions-recht steht dem nicht entgegen. Das Gericht folgt den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 21.3.2011, a.a.O., RdNr. 30 ff. m.w.N.), dass die Unanwendbarkeit des staatlichen Wettmonopols nicht die allgemeinen Vorschriften im Glücksspielstaatsvertrag erfasst, die nicht untrennbar mit dem staatlichen Monopol verknüpft sind. Eine solche Abhängigkeit vom Staatsmonopol ist bei dem in § 4 Abs. 4 GlüStV normierten Internetverbot gerade nicht feststellbar. Vielmehr gilt das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlichen Glücksspiels im Internet gerade unabhängig von der Frage, von wem dieses Glücksspiel veranstaltet wird und ob es sich um erlaubtes Glücksspiel handelt oder nicht. Es dient dem Ziel der Bekämpfung von Wettsucht sowie eines effektiven Jugendschutzes (vgl. LT-Drs. 15/8486 Seite 14 f.) und kann daher unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Wettmonopols weiter Geltung beanspruchen (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 1.4.2011, Az. 10 CS 10.2180, RdNr. 21; 10 CS 10.589, RdNr. 21).

Das Internetverbot ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. zu Art. 12 GG z.B. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, Az. 1 BvR 928/08; BVerwG, Urteil vom 24.11.2010, Az. 8 C 15.09, RdNr. 36 f.; BayVGH, Beschlüsse vom 1.4.2011, a.a.O., jeweils RdNr. 22).

Die Beschränkung der Veranstaltung und Vermittlung öffentlichen Glücksspiels durch Art. 4 Abs. 4 GlüStV ist auch mit europäischem Recht vereinbar. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union; früher: Art. 49 EG) vor. Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 8. September 2010 in der Rechtssache Carmen Media (C-46/08, RdNr. 98 ff.; juris) allgemein festgestellt, dass eine nationale Regelung, die wie § 4 Abs. 4 GlüStV das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet untersagt, grundsätzlich als geeignet angesehen werden kann, um übermäßige Ausgaben für das Spielen zu verhindern, die Spielsucht zu bekämpfen und die Jugend zu schützen. Die Kammer folgt der Feststellung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschlüsse vom 1.4.2011, a.a.O., jeweils RdNrn. 23 ff.), dass die Bestimmung des § 4 Abs. 4 GlüStV jedenfalls im Rahmen der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als hinreichend systematisch und kohärent im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anzusehen ist. Nachdem das Internetverbot sowohl für den Bereich der Geldspielautomaten und Casinospiele als auch für Gewinnspiele gilt, die unter den Rundfunkstaatsvertrag (vgl. §§ 8a, 58 Abs. 4 RStV) fallen, und viel dafür spricht, dass eine Online-Vermittlung auch für den Bereich der Pferdewetten ausgeschlossen ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Rennwett-und Lotteriegesetzes), welcher im Übrigen ohnehin einen relativ kleinen Anteil am Glücksspielmarkt ausmacht und deutlich geringeres Suchtpotential aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2010, Az. 8 C 13.09, a.a.O., RdNr. 82 m.w.N.), ist eine Inkohärenz im unionsrechtlichen Sinne nicht feststellbar. Die Regelung ist auch nicht diskriminierend, da sie nicht zwischen Glücksspielveranstalter bzw. -vermittler im In-und Ausland unterscheidet.

1.4 Die Kammer hat auch im Übrigen keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit (vgl. Art. 37 Abs. 1 VwVfG) der Untersagungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheids vom 16. Juni 2010. Die Behörde muss dem Betroffenen einer Untersagungsanordnung grundsätzlich nicht aufzeigen, auf welche Weise er dem Verbot Rechnung zu tragen hat (BVerwG vom 5.11.1968, BVerwGE 31,15,18). Für das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit im Sinne des Art. 37 Abs. 2 BayVwVfG ist es ausreichend, dass das Ziel der Anordnung für den Antragsteller als Adressaten des Bescheids unzweideutig erkennbar ist, während ihm hinsichtlich der einzusetzenden Mittel, also der Verwirklichung dieses Ziels, die Wahlfreiheit gelassen wird (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 1.4.2011, a.a.O.; Beschluss vom 22.7.2009, Az. 10 CS 09.1184 und 1185; OVG Münster, Beschluss vom 30.10.2009, Az. 13 B 736/09; Beschluss vom 5.11.2009, Az. 13 B 724/09; juris).

1.5 Der Regierung von ... steht auch die für den Erlass der angegriffenen Verfügung erforderliche Verbandskompetenz zu. Die Untersagungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheides vom 20. August 2010 bezieht sich ausdrücklich auf den Ausschluss der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspiel im Internet auf dem Gebiet des ... Nachdem sich, wie oben ausgeführt, der Veranstaltungsort gemäß § 3 Abs. 4 GlüStV nach dem Aufenthaltsort des Spielers richtet und die vom Ausland aus ins Internet gestellte Möglichkeit der Teilnahme am Glücksspiel in gleicher Weise gegen das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV verstößt wie ein innerhalb Deutschlands ins Netz gestelltes Angebot, ist die sich aus § 9 Abs. 1 GlüStV i.V.m. Art. 4 AGGlüStV ergebende Kompetenz der Regierung von ... als die für ... zuständige Glücksspielaufsicht unabhängig vom Sitz der betroffenen Unternehmen gegeben. Ein hinreichender, die Verbandskompetenz begründender Anknüpfungspunkt zur vorliegenden Regelung liegt in dem Umstand, dass die vom Antragsteller betriebene Internetseite bestimmungsgemäß auch in ... aufrufbar ist und die streitgegenständlichen Anordnungen die Tätigkeit des Antragstellers auf diesem Gebiet regeln (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.5.2009, Az. 27 L 1147/08; Juris). Nicht erforderlich ist insoweit, dass die sich in ... aufhaltenden Spielteilnehmer gezielt angesprochen werden, vielmehr reicht es aus, dass jedenfalls auch in ... befindlichen Spielern die Spielteilnahme auf der in deutscher Sprache gehaltenen Internetseite ermöglicht wird.

1.6 Der Bescheid vom 20. August 2010 ist auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtlich nicht zu beanstanden.

Die getroffenen Anordnungen sind geeignet, das in § 4 Abs. 4 GlüStV normierte Verbot der Veranstaltung von Glücksspielen im Internet in ... durchzusetzen. Insbesondere ist die Erfüllung dieser Anordnungen dem Antragsteller auch weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich. Dessen tatsächliche Möglichkeit, als Anbieter der fraglichen Internetseite die Veranstaltung von Glücksspiel im Internet zumindest vollständig zu unterlassen, ist evident. Auch durch öffentlich-rechtliche Vorschriften ist der Antragsteller nicht gehindert, der Untersagungsanordnung Folge zu leisten.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 1.4.2011, a.a.O., jeweils RdNr. 30; Beschluss vom 20.11.2008, Az. 10 CS 08.2399; Beschluss vom 22.7.2009, a.a.O.; Beschluss vom 12.3.2010, Az. 10 CS 09.1734; juris), der sich das erkennende Gericht anschließt, ist die Beachtung der auf den Freistaat Bayern beschränkten Untersagungsverfügung dem Betroffenen auch dann zumutbar, wenn dieser dem nur durch das vollständige Unterlassen der beanstandeten Tätigkeit im Internet für das gesamte Bundesgebiet nachkommen könnte, weil § 4 Abs. 4 GlüStV für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen im Internet grundsätzlich verbietet. Ein schützenswertes Interesse des Antragstellers daran, das Glücksspielangebot im Internet nicht deutschlandweit aus dem Netz zu nehmen, ist daher nicht erkennbar. Das Verbot, im Internet Glücksspiele zu veranstalten, dient der Eindämmung der Spiel-und Wettsucht und untersagt daher jedermann eine derartige Tätigkeit unabhängig davon, ob der Veranstalter über eine Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel verfügt oder nicht. Zu berücksichtigen ist, dass das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV nicht greift, soweit Internetnutzer im Ausland mittelbar durch die Untersagungsverfügung betroffen wären; es liegen auch keine konkreten Angaben vor, dass die Nutzung der vom Antragsteller betriebenen Internetseite, auf der öffentliches Glücksspiel angeboten wird, auch nur schwerpunktmäßig speziell von Deutschland aus erfolgt. Danach wäre die Angemessenheit der Untersagungsanordnung der Regierung von ... womöglich dann nicht gewahrt, wenn dem Antragsteller keine andere Möglichkeit bliebe, dieser zu entsprechen, als die Internetseiten, auf denen öffentliches Glücksspiel veranstaltet wird, vollständig, also weltweit, abzuschalten. Das auf ... beschränkte Veranstaltungs-und Vermittlungsverbot führt jedoch insoweit nicht zu unverhältnismäßigen Folgen für den Antragsteller, als ihm zur weiteren Erschließung dieses im Ausland befindlichen Nutzerkreises jedenfalls der Einsatz von Geolokalisationstechnologie zur Verfügung steht (vgl. auch BayVGH, Beschlüsse vom 1.4.2011, a.a.O., jeweils RdNr. 30; Beschluss vom 20.11.2008, Az.: 10 CS 08.2399, RdNr. 50; Beschluss vom 20.11.2008, Az.: 10 CS 08.2436, RdNr. 45). Nach der im Eilverfahren nur möglichen, aber ausreichenden summarischen Prüfung ist nach Überzeugung des Gerichts eine Internet-Geolokalisation nach Nationalstaaten (womöglich im Gegensatz zu einer Unterscheidung nach Bundesländern) als technisch möglich anzusehen, nachdem diese, wie gerichtsbekannt ist, von Glücksspielanbietern derzeit auch tatsächlich praktiziert und von der Regierung von ... akzeptiert wird. Leistungsfähige Geolokalisationsprogramme können mit 99 %iger Wahrscheinlichkeit den Standort des Nutzers zwischen den europäischen Ländern unterscheiden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.11.2008, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund wird der Antragsteller durch die getroffene Untersagungsanordnung weder rechtlich noch faktisch daran gehindert, im europäischen Ausland weiterhin im Internet Glücksspiel zu veranstalten bzw. zu vermitteln. Insoweit erübrigt es sich auch, auf die Möglichkeiten der Mobilfunkortung näher einzugehen.

1.7 Auch Ermessensfehler sind nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich. § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV stellt es in das pflichtgemäße Ermessen der Glücksspielaufsicht, ob, wie und gegen wen sie bei Verstößen gegen den Glücksspielstaatsvertrag einschreitet. Die hier im Streit stehende Anordnung ist insoweit rechtsfehlerfrei. Dass das Suchtgefährdungspotential der vom Antragsteller veranstalteten Hausverlosung möglicherweise geringer einzustufen ist als das anderer Glücksspiele, ändert hieran nichts. Es ist gerichtsbekannt, dass die Regierung von ... im Rahmen ihrer Kompetenz regelmäßig gegen jegliches im Internet veranstaltetes oder vermitteltes Glücksspiel vorgeht. Das Einschreiten der Regierung von ... entspricht dem Zweck des ihr in § 9 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 GlüStV eingeräumten Ermessens und überschreitet dessen Grenzen nicht (Art. 40 BayVwVfG).

1.8 Rechtliche Bedenken bestehen im Rahmen der summarischen Prüfung auch nicht hinsichtlich der unter Ziffer 3 des Bescheides verfügten Frist, innerhalb derer der Antragsteller der Untersagungsanordnung nachkommen muss. Nachdem der Antragsteller bereits im Anhörungsverfahren darauf hingewiesen wurde, dass öffentliches Glücksspiel im Internet unabhängig von bestehenden Lizenzen im gesamten Bundesgebiet verboten ist, und ihm eine Umsetzungsfrist von sechs Wochen ab Bekanntgabe des Bescheides eingeräumt wurde, blieb diesem ausreichend Gelegenheit, sich auf die rechtliche Situation in Deutschland einzustellen.

1.9 Hinsichtlich der Höhe des in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides vom

20. August 2010 angedrohten Zwangsgeldes von 50.000,00 EUR hat die Kammer nach summarischer Prüfung ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Nach Art. 31 Abs. 2 BayVwZVG beträgt das Zwangsgeld mindestens 15,00 EUR und höchstens 50.000,00 EUR. Das Zwangsgeld soll das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. Das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Dass die Regierung von ... den potentiellen Gewinn des Antragstellers auf Grund des Gesamtbetrages der Spieleinsätze (13.900 x 59,00 EUR) auf weit mehr als 50.000,00 EUR geschätzt hat, erscheint keinesfalls als fernliegend. Daher vermag das Gericht nach summarischer Prüfung nicht festzustellen, dass der Antragsgegner insoweit die gesetzlichen Grenzen des ihm in Art. 31 Abs. 2 Satz 4 BayVwZVG eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens überschritten hätte.

1.10 Auch die unter Ziffer 4 des Bescheides vom 20. August 2010 festgesetzte Gebühr in Höhe von 1.375,00 EUR begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KG ist die Höhe der Gebühr im Kostenverzeichnis -hier nach Tarif Nr. 2 IV.1/3.2 zwischen 500,00 EUR und 50.000,00 EUR -nach dem Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen und nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten festzulegen. Hinsichtlich des Kriteriums des Verwaltungsaufwands wird auf die bei den Beteiligten als bekannt vorauszusetzende tatsächliche wie rechtliche Komplexität der Glücksspielmaterie (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 22.7.2009, Az. 10 CS 09.1184/1185, juris) hingewiesen. Hinsichtlich des Kriteriums der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten kann auf die obigen Ausführungen zur Gewinnerwartung des Antragstellers verwiesen werden. Bei der Gebührenfestsetzung sind gerichtlich überprüfbare Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) oder sonstige Rechtsfehler zu Lasten des Antragstellers ebenfalls nicht ersichtlich.

2. Der Antragsteller trägt als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

3. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffern 1.5 und 1.6.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Zugrundelegung der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes, das die wirtschaftliche Bedeutung der Sache (vgl. insoweit auch BayVGH, Beschluss vom 8.9.2009, 10 C 09.864; juris) nach summarischer Prüfung jedenfalls nicht unterschreitet (vgl. oben Ziffer 1.9).

4. Die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. Danach erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Auch wenn der Antragsteller gemäß den vorgelegten Unterlagen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu bestreiten, bietet jedoch die beabsichtigte Rechtsverfolgung entsprechend vorstehenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Kann der Antragstellerseite Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, so kommt auch eine Beiordnung des Prozessbevollmächtigten nach § 121 ZPO nicht in Betracht.