I. Der Antrag wird abgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
IV. Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.
I.
1.
Die vom Antragsteller 2007 begonnene Rinderhaltung gab bereits seit dem 4. März 2008 Anlass zu erheblichen Beanstandungen in tierschutzrechtlicher Hinsicht. Seitdem fanden immer wieder Kontrollen durch Vertreter des Staatlichen Veterinäramts des Landratsamts Main-Spessart statt. Aufgrund dessen traten zwischenzeitliche Besserungen ein, die jedoch nicht andauerten und zudem nie völlig beanstandungsfrei waren.
Unter anderem führte das Staatliche Veterinäramt am 1., 2., 3., 4., 6. und 8. Dezember 2010 Kontrollen durch. Hierbei wurde festgestellt, dass die Rinder nicht der winterlichen Witterung entsprechend angemessen verhaltensgerecht untergebracht seien. Außerdem seien die Tiere nicht täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt worden. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2010, zugestellt am 4. Januar 2011, wurden entsprechende Auflagen erteilt, um die vorgefundenen Zustände zu verbessern. Neben der Anordnung des sofortigen Vollzugs der Auflagen wurde Zwangsgeld angedroht. Bei weiteren Kontrollen am 28. und 30. Januar 2011 wurden wiederum die Haltungsbedingungen und der Ernährungszustand der Rinder beanstandet. Am 30. Januar 2011 habe sich auf dem Wasser in allen Bottichen eine geschlossene Eisdecke befunden, die die Tiere am Trinken gehindert habe. Auf der gesamten Koppel sei kein Futter zu finden gewesen. Es wurde eher eine Verschlechterung des Ernährungszustands der Rinder im Vergleich zum Dezember 2010 festgestellt. Hinsichtlich dieser Verstöße gegen den Auflagenbescheid wurde dem Antragsteller am 9. Februar 2011 eine Fälligstellung der angedrohten Zwangsgelder zugestellt.
2.
Der vom Veterinäramt Main-Spessart beigezogene unabhängige Sachverständige Dr. R…, beamteter Fachtierarzt für öffentliches Veterinärwesen im Ruhestand, begutachtete die Weidehaltung der Rinder des Antragstellers bei der angekündigten und am 14. Februar 2011 zwischen 11:30 Uhr und 14:30 Uhr auf der Weide durchgeführten Kontrolle, wobei neben dem Gutachter der Antragsteller, ein Vertrauter desselben und Vertreter des Landratsamts Main-Spessart anwesend waren. In seinem Gutachten vom 20. Februar 2011 führte Dr. R… im Wesentlichen Folgendes aus:
Auf der etwa 2 bis 3 ha großen Weidefläche in Hanglage oberhalb der Biogasanlage zwischen den Orten H…dorf und H… würden insgesamt 27 Rinder der beiden Rassen Gelb- und Fleckvieh gehalten. Viele Fahrspuren innerhalb der Weide wiesen eine geschätzte Tiefe und Breite bis zu etwa 50 cm auf. In der Koppel stünden zwei Unterstände aus Rundballen und darüber gespannten Kunststoffplanen. Nur im oberen Weidebereich, der etwa ein Viertel der Gesamtfläche ausmache, sei eine Begrünung des Erdbodens zu erkennen. Diese bestehe zu etwa 80 % aus kurzstängeligem Moos und kleinen Grasspitzen. Der übrige Erdboden weise keinen Pflanzenbewuchs auf und sei überall mit Trittsiegeln von Paarhufern versehen. Diese seien teilweise mit jaucheartiger Flüssigkeit angefüllt. Beim sehr anstrengenden Begehen der Weide habe man die Saugwirkung des tiefgründigen Morasts deutlich gespürt. Den Rindern habe kein trockener, kotfreier, witterungsfester und/oder zugluftsicherer Liegeplatz zur Verfügung gestanden. Dies habe sie zum Stehen bis zur Erschöpfung gezwungen. Da sie zudem auch stets im nassen Morast eingesunken seien, seien sie ständigen Wärmeverlusten über die nasse Haut ausgesetzt gewesen. Ständiger und lang anhaltender Wärmeverlust während des vergangenen ungewöhnlich schneereichen und frostigen Winters sei geeignet, erhebliche Schmerzen und Leiden im Sinne von § 17 Nr. 2b TierSchG auszulösen. Dies umso mehr bei gleichzeitig vorhandener Mangelernährung mit Energieunterversorgung bzw. negativer Energiebilanz.
Im gesamten Weidebereich seien keine Reste von Raufutter (z.B. Heu, Silage) vorhanden. An der unteren rechten Weideecke stehe ein 1.000 l fassender Behälter, aus dem der Rinderhalter neun unbeschädigte, runde Maurerkübel und zwei rechteckige Bottiche mit Wasser füllen könne. Rinder der Rassen Gelb- und Fleckvieh würden zu den Fleischrindern zählen, die sich normalerweise durch deutliche Muskelmassen auszeichnen würden. Diese Rasseeigenschaft sei bei den angetroffenen Rindern nicht sichtbar. Mehr als ein Drittel der weiblichen, ausgewachsenen Rinder weise spitz und deutlich hervorstehende Knochen des Beckengürtels sowie des Kopf-, Hals- und Rückenbereichs auf. Die Dornfortsätze dieser Rinder seien nicht mit fühlbarem Unterhaut-, Fett- und/oder Bindegewebe oder Muskulatur gedeckt. Zwischen ihnen bestünden sehr deutliche Vertiefungen. Trotz des langen Winterfells seien die Rippen der Rinder deutlich sichtbar. In die Zwischenrippenräume ließen sich bis zu zwei Finger nebeneinander so tief einlegen, dass sie nicht die Oberfläche der Rippen überragen würden. Bei der Haut dieser und weiterer Tiere liege ein völliger Verlust der Elastizität, die sog. Lederbündigkeit der Haut vor. Anzeichen für Infektionskrankheiten, die u.a. auch eine Lederbündigkeit auslösen könnten, seien nicht erkennbar. Daher sei sie mit hundertprozentiger Sicherheit die Folge von massiven, länger anhaltenden Flüssigkeitsdefiziten. Einen solchen Trinkwassermangel empfinde das Rind als Durst, der mit an hohe Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Schmerzen und Leiden mindestens im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG bei allen 27 Weiderindern geführt habe.
Mit Ausnahme zweier adulter Bullen wiesen alle übrigen Rinder mindestens nicht übersehbare oder deutliche Merkmale mittelgradiger Abmagerung und ein verschmutztes Fell auf. Der Ernährungszustand der beiden Bullen sei mäßig. Neun Kühe seien so abgemagert, dass ihr Ernährungszustand fast den Zustand der Kachexie (vollkommene Abmagerung) erfülle. An allen Rindern seien sehr deutliche Anzeichen der Apathie sichtbar. Mindestens den neun hochgradig abgemagerten Kühen seien mit an absolute Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erhebliche, unter Berücksichtigung früherer Akten auch länger anhaltende oder sich wiederholende Schmerzen und Leiden im Sinne von § 17 Nr. 2b TierSchG zugefügt worden. Als einzige Ursache für die vielfachen Abmagerungen bis hin zur Kachexie sei nur die quantitative und qualitative Unterversorgung mit Nahrung und Trinkwasser während eines längeren Zeitraums erkennbar, da keine Erkrankungen der Rinder festgestellt worden seien. Erwärmte Körperstellen, auch an den dünnen und kurz behaarten Kopfstellen oder Halsseiten, seien nicht fühlbar gewesen. Atemdampf habe kein einziges Rind gezeigt.
Der Stall, der früher der Unterbringung der Rinder gedient habe, sei überall mit großen Mistmengen, teilweise mehr als einen Meter hoch, angefüllt. Sämtliche Einrichtungen der ehemaligen Anbindehaltung seien beschädigt und als solche nicht mehr verwendbar oder fehlten. Insgesamt erwecke der Stall den hohen Verdacht der Baufälligkeit. Zudem reiche er nicht zur Unterbringung der 27 Rinder.
Der Rinderhalter habe bei dem Ortstermin, teilweise erst auf energisches Nachfragen, u.a. angegeben, dass er keine sicher verfügbaren und verlässlichen Helfer bei der Versorgung seiner Weiderinder habe. Er versorge die Rinder täglich einmal mit Futter und Trinkwasser, wozu er etwa vier Stunden benötige. Er habe erhebliche Schwierigkeiten beim Befahren der Koppel mit einem Traktor, da der Weideboden auch im Sommer sumpfartig sei. Er wolle demnächst einen Plan für ein besseres Weidemanagement erstellen. In zwei bis drei Monaten wolle er einen witterungsfesten Unterstand planen, zu dessen Errichtung er aber die Genehmigung zum Befahren beider Fahrwege seitlich neben der Koppel und zur Einfahrt in die Koppel von oben her benötige. Im vergangenen Sommer habe er keine Heuvorräte zur Verfütterung angelegt und derzeit auch andere Vorräte nicht zur Verfügung.
Nach Einschätzung des Gutachters sei der Rinderhalter zurzeit nicht in der Lage, Weide- und Stallrinder artgerecht zu halten, zu versorgen und zu pflegen. Alle Rinder seien nicht gemäß den Anforderungen nach § 2 Nr. 1 TierSchG ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht. Der Tierhalter verfüge nicht über die hierfür nach § 2 Nr. 3 TierSchG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Bis auf die beiden adulten Bullen seien allen anderen Rindern mindestens erhebliche Leiden im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG zugefügt worden.
Bei angemessener Bewertung des bisherigen Tätigwerdens des Landratsamts Main-Spessart und der Untätigkeit bzw. des Unvermögens des Rinderhalters, die auch bei der Überprüfung offensichtlich geworden seien, könne insgesamt nur eine sofortige Untersagung jeglicher Rinderhaltung den Tieren zukünftige sehr erhebliche, sich wiederholende und/oder länger anhaltende Schmerzen, Leiden und Schäden tatsächlich ersparen. Dies umso mehr, als der Rinderhalter trotz Ankündigung von Zwangsgeldern, eines Tierhaltungsverbots und der Tierwegnahme mit anderweitiger Unterbringung auf seine Kosten keine Verbesserung bei seiner Tierhaltung vorgenommen habe. Somit bleibe nur die sofortige Untersagung der Rinderhaltung einschließlich der Wegnahme der Rinder und ihrer anderweitigen Unterbringung und Versorgung auf Kosten des Halters gemäß § 16a Nrn. 2 und 3 TierSchG, um der Staatsaufgabe im Tierschutz nachzukommen.
3.
Der vom Antragsteller beauftragte Fachtierarzt für Tierschutz, Bestandsbetreuung und Qualitätssicherung – Rind Dr. S… führte am 3. März 2011 zwischen 13:30 Uhr und 15:30 Uhr eine angekündigte Besichtigung der Rinderhaltung des Betriebs des Antragstellers durch. In seinem Gutachten vom 10. März 2011 führte Dr. S… im Wesentlichen Folgendes aus:
Der untere Teil der Weide sei abgesperrt und für die Tiere nicht begehbar. Dieser Teil sei sehr tiefgründig und erkennbar vor einiger Zeit sehr matschig gewesen. In den oberen Hangbereichen sei die Weide trocken und weise eine geschlossene Grasnarbe auf. Der Betriebsleiter beabsichtige, die Tierhaltung auf eine andere Weide zu verlagern, weil dort die Gefahr der matschigen Stellen deutlich verringert sei. Die entsprechende Fläche sei besichtigt worden und erscheine deutlich trockener, dafür aber windexponierter.
Die ursprüngliche Weide verfüge über zwei Unterstände aus zwei übereinander geschichteten Reihen Strohballen, die mit einer Plastikplane vollständig überdeckt seien. Die Strohballen umschlössen an drei Seiten jeweils eine Fläche von ca. 40 bis 50 m². Die drei Seiten seien überwiegend gegen Wind verschlossen. Noch vorhandene Lücken seien zu schließen, um Zug zu vermeiden. Die Unterstände seien ausreichend eingestreut, trocken und sauber. Stehende Feuchtigkeit habe auch im Untergrund nicht festgestellt werden können. Bei einer Gesamtliegefläche von ca. 90 m² sei für ca. 15 erwachsene Tiere ein überdachter Liegeplatz vorhanden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass in der Regel der Unterstand nicht von der gesamten Herde gleichzeitig genutzt werde. Ein Unterstellen der gesamten Herde sei in jedem Fall gewährleistet.
Die Tiere verfügten über eine Tränke, die sich frei zugänglich am unteren Ende der Weide befinde. Sie bestehe aus zehn runden schwarzen Wasserbottichen mit einem Inhalt von jeweils ca. 90 l, sowie zwei rechteckigen Bottichen mit insgesamt 140 l Fassungsvermögen. Die Eisschicht sei komplett entfernt. Die Zufütterung von Futterkonserven sei Nahrungsgrundlage der Tiere gewesen. Das Futter sei den Tieren auf dem Boden ohne Überdachung vorgelegt worden. Zum Zeitpunkt der Besichtigung sei vor allem Gras-Silage gefüttert worden. Weiterhin sei den adulten Bullen Getreideschrot (drei 10 l-Eimer) während der Zeit der Besichtigung gefüttert worden. Die Tiere würden nicht ad libitum gefüttert, vielmehr nur einmal täglich um die Mittagszeit. Die noch vorhandenen Futtervorräte seien nicht besichtigt worden. Der Betrieb solle eine Futterplanung für das laufende Jahr vornehmen.
Das Haarkleid der Tiere sei stumpf, es seien kaum unbehaarte Stellen zu beobachten. Erkrankungen wie massiver Milben-, Haarlingbefall oder Pilzinfektion seien nicht erkennbar. Die Tiere seien bezüglich ihres Ernährungszustands untersucht worden. Dabei sei die Körperkondition beurteilt worden. Zugrunde gelegt worden sei der BCS-Index (Body-Condition-Scoring- bzw. Körperkonditionsbeurteilungsindex), der anhand der Fett- und Muskelauflage an definierten Körperpunkten ermittelt werde. Stichprobenhaft seien 16 von insgesamt 27 Tieren (59,3 %) bewertet worden. Lediglich fünf der älteren Tiere würden den Wert von 2,5 unterschreiten. Der Durchschnittswert aller bewerteten Tiere liege bei 2,8. Der Durchschnittswert der Gesamtherde insgesamt liege sicher über 3,0.
Im Zeitpunkt der Beurteilung habe den Tieren Futter und Tränke in ausreichender Qualität und Menge zur Verfügung gestanden. Die Tiere seien friedlich und zeigten keine erhöhte Aggressivität. Sie seien aufmerksam und ließen keine Hinweise auf akute oder chronische Krankheiten erkennen. Es sei offensichtlich, dass es eine befristete Unterversorgung einiger Tiere in der Vergangenheit gegeben habe. Dies habe nicht zu dauerhaften Leiden der Tiere geführt. Der Zustand der Tiere zum Zeitpunkt der Untersuchung sei stabil. Eine Verbesserung der Tierhaltung sei notwendig. Engpässe in der Futterversorgung seien zu vermeiden.
4.
Mit Bescheid vom 15. März 2011 untersagte das Landratsamt Main-Spessart, dem das Gutachten des Fachtierarztes Dr. S… bis dahin nicht vorlag, dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung das Halten und Betreuen von Rindern (I. 1.), verpflichtete ihn, alle von ihm auf der Koppel hinter der Biogasanlage zwischen H…dorf und H… gehaltenen Rinder innerhalb von sieben Werktagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben, zu veräußern oder zu verwerten (I. 2.), dem Landratsamt Main-Spessart unverzüglich Name und Adresse der/des neuen Halter/s mitzuteilen (I. 3.) sowie alle Rinder umgehend laut Viehverkehrsverordnung zu kennzeichnen und in der HIT-Datenbank einzutragen (I. 4.). Unter Nr. I. 5. des Bescheids wurden die Regelungen in Nrn. I. 1. bis 3. für sofort vollziehbar erklärt. Unter II. wurden verschiedene Anordnungen zur Haltung von Ziegen ausgesprochen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, am 14. Februar 2011 sei die Rinder- und Ziegenhaltung des Antragstellers durch das Staatliche Veterinäramt überprüft worden. Zuvor hätten Kontrollen im Dezember 2010 und Nachkontrollen im Februar 2011 stattgefunden. Hinsichtlich der vorgefundenen Zustände werde auf das dem Bescheid beigefügte Gutachten des Herrn Dr. R… vom 20. Februar 2011 verwiesen. Mit Anhörung vom 28. Februar 2011, zugestellt am 2. März 2011, sei der Antragsteller informiert worden, dass beabsichtigt sei, ihm das Halten und Betreuen von Rindern mit sofortiger Wirkung zu untersagen. Anhörungsfrist sei bis zum 9. März 2011 gewesen. Mit Fax vom 10. März 2011 habe der Antragsteller mitgeteilt, dass er der gesamten Rinderherde zu keiner Zeit lang dauernde Schmerzen und Leiden zugefügt habe.
Die Anordnung unter Ziffer I. 1. des Bescheidtenors finde ihre Rechtsgrundlage in § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Die Voraussetzungen der Vorschrift seien vorliegend erfüllt. Der Antragsteller habe den Vorschriften des § 2 TierSchG sowohl wiederholt als auch grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Rindern erhebliche Schäden zugefügt. Dem Umstand, dass er die im Auflagenbescheid verfügten Anordnungen nicht oder nur unzureichend befolgt habe, sei zu entnehmen, dass er wiederholt gegen die Vorschriften des § 2 TierSchG verstoßen habe. Die bei den Kontrollen der Tierhaltung vorgefundenen Zustände ließen eine erhebliche Vernachlässigung der Tiere erkennen. Der Antragsteller sei zurzeit nicht in der Lage, Weide- und Stallrinder artgerecht zu halten, zu versorgen und zu pflegen. Er habe die hierzu erforderlichen Weideflächen oder Einrichtungen zur Unterbringung in einem Stall nicht zur Verfügung. Der Antragsteller werde auch weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen. Denn er sei trotz entsprechender Aufforderungen und Hinweise des Veterinäramts seit März 2008 nicht willens oder in der Lage, bei seiner Tierhaltung dauerhaft ordnungsgemäße Zustände sicher zu stellen. Die zahlreichen tierschutzwidrigen Vorkommnisse in der Vergangenheit rechtfertigten die Annahme, dass der Antragsteller auch künftig mit den von ihm gehaltenen oder betreuten Rindern nicht vorschriftsmäßig umgehen werde. Spezielle, auf einzelne Missstände bezogene Anordnungen seien erfolglos geblieben. Ein milderes Mittel als ein umfassendes Haltungs- und Betreuungsverbot für Rinder sei daher nicht ersichtlich. Die vorgefundenen Zustände seien von Seiten des Amtstierarztes festgehalten und bildlich dokumentiert worden. Sie würden daher als „Gutachten eines beamteten Tierarztes“ i.S.d. § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG gelten. Diesem werde bei der Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit beruhe auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse anzuordnen. Die umgehende Abstellung der tierschutzgesetzwidrigen Zustände und damit eine rasche Beendigung der Leiden und Schmerzen der Tiere liege im öffentlichen Interesse. Ansonsten könne im Falle der Einlegung eines Rechtsbehelfs die Anordnung zunächst nicht durchgesetzt werden, so dass die Tiere unter Umständen über Jahre vermeidbare Schmerzen erleiden müssten. Das Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen müsse hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen. Es sei die Pflicht eines Tierhalters, dass er seine Tiere ordnungsgemäß versorge und pflege. Außerdem verdiene der Antragsteller nach eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt nicht mit der Rinderhaltung, sondern mit seiner freiberuflichen Tätigkeit als Nachhilfelehrer.
Auf den weiteren Inhalt des Bescheids, der dem Antragsteller am 19. März 2011 mit Zustellungsurkunde zugestellt wurde, wird Bezug genommen.
5.
Am 22. März 2011 erhob der Antragsteller im Verfahren W 5 K 11.222 bei Gericht Klage gegen den vorgenannten Bescheid.
Am 28. März 2011 ließ der Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. März 2011 wiederherzustellen.
Darüber hinaus wurde beantragt,
dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm den Unterzeichner beizuordnen.
Zur Begründung der Klage sowie des Antrags wurde ausgeführt, gegen den Bescheid vom 30. Dezember 2010 habe der Antragsteller ebenfalls Klage eingereicht. Gegenstand des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei nur die Rinderhaltung unter den Ziffern I. 1. bis 3. Es seien zwar fortlaufende Kontrollen durch das Veterinäramt vorgenommen worden, allerdings nach dem 14. Februar 2011 bezüglich des Zustands der Rinder nicht mehr. Die Vorgaben des Bescheids seien im Wesentlichen nicht mehr aktuell und im Übrigen auch falsch. Die Behauptung, die Rinder seien nicht der winterlichen Witterung entsprechend angemessen verhaltensgerecht untergebracht worden, sei nachhaltig zu bestreiten. Der Antragsteller bestreite ebenfalls nachhaltig, die Tiere nicht täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt zu haben. Da nach dem 16. Februar 2011 jedenfalls durch das Staatliche Veterinäramt eine Nachkontrolle nicht stattgefunden habe, sei dem Landratsamt entgangen, dass die bemängelte Wiese bzw. Weide nicht mehr benutzt werde und sämtliche Rinder mittlerweile auf einer anderen Weide betreut und versorgt würden. Der von Seiten des Antragstellers selbst eingeschaltete Fachtierarzt für Tierschutz, Bestandsbetreuung und Qualitätssicherung habe die Tiere des Antragstellers sowie deren Unterbringung und Versorgung am 3. März 2011 untersucht.
Zur Wasserversorgung sei zu sagen, dass große Bottiche von ca. 60 bis 90 l eine gewisse Frostsicherheit böten. Ausdrücklich sei darauf hinzuweisen, dass die Befüllung der Bottiche stets und umfassend gemäß dem Durst der Tiere unmittelbar nach der Hauptfütterung in der Mittagszeit erfolgt sei. Stets habe der Antragsteller darauf geachtet, dass die Bottiche ausreichend bemessen und auch entsprechend gefüllt gewesen seien. Jede der insgesamt 19 Großvieheinheiten auf der Koppel des Antragstellers habe insgesamt pro Tag mindestens 50 l Wasser zur Verfügung gehabt. Dies sei völlig ausreichend und führe keineswegs dazu, dass den Tieren Leid zugefügt worden wäre.
Auch die Futterversorgung sei absolut ausreichend und nachhaltig. Herr Dr. S… habe insofern eine sorgfältige Tierschau vorgenommen und nahezu alle Tiere im Einzelnen untersucht. Dabei habe er nicht festgestellt, dass eine nachhaltige Unterversorgung im Hinblick auf den Ernährungszustand der Tiere zu verzeichnen sei. Nachhaltig sei auch den vermeintlichen Feststellungen zu widersprechen, wonach angeblich zum Zeitpunkt der Besichtigung durch Herrn Dr. R… mehrere Tiere kachektische Züge gezeigt hätten. Die Einzelbewertung der Tiere von Herrn Dr. S… sei Seite 4 der Sachverständigenstellungnahme zu entnehmen. Kachexie trete nur dann ein, wenn ein Wert von unter 2,0 der Bewertungssysteme mit Hilfe des BCS erreicht sei. Auch von Herrn Dr. R… seien keinerlei Erkrankungsbilder oder sonstige Infektionskrankheiten bei den Tieren festgestellt worden. Das Veterinäramt habe die Kontrollen immer am Vormittag durchgeführt bevor der Antragsteller seine Tiere gefüttert bzw. getränkt habe. In einem, wie vom Antragsteller betriebenen, ökologischen Mutterviehbetrieb würden die Tiere insgesamt nicht so gemästet werden wie in einem herkömmlichen, konventionellen landwirtschaftlichen Betrieb. Sie seien jedoch vollständig ausreichend ernährt und regelrecht gehalten. Schon gar nicht stimme der Vorwurf von irgendwelchen Leiden oder Schmerzen.
6.
Demgegenüber beantragte das Landratsamt Main-Spessart als Vertreter des Antragsgegners,
den Antrag vom 28. März 2011 abzuweisen.
Zur Begründung des Abweisungsantrags wurde ausgeführt, die Tierhaltung des Antragstellers führe seit dem 4. März 2008 zu ständigen Beschwerden und Beanstandungen des Staatlichen Veterinäramts. Nur durch immer wieder erfolgten behördlichen Druck seien zeitweilige Verbesserungen erreicht worden. Insgesamt sei die Rinderhaltung jedoch ständig schlechter geworden. Aufgrund der Verstöße gegen das Tierschutzgesetz sowie die Tierschutz-Nutztierverordnung sei mit Schreiben vom 18. März 2011 bei der Staatsanwaltschaft Würzburg Strafantrag gegen den Antragsteller gestellt worden.
Zu den Ausführungen in der Klageschrift sei zu sagen, dass die Umstellung der Rinder auf eine andere Koppel nicht mitgeteilt worden sei. Der Hinweis, dass der Morast auf der vorher genutzten Weide längst abgetrocknet sei, stelle auf die derzeitige Situation ab. Im gesamten Winterzeitraum sei die Weide entweder sumpfig-morastig gewesen oder der sehr feuchte Boden der Weide hart gefroren. Gleichwohl sei die Tierhaltung auf der neuen Weide am 20. und 26. März 2011 kontrolliert worden. Das Staatliche Veterinäramt habe selbstverständlich zwischen dem 14. Februar und dem 15. März 2011 weitere Kontrollen durchgeführt, wobei auch der Zustand der Rinder überprüft worden sei. Der jetzige Zustand sei für die Entscheidung des Rinderhaltungsverbots nicht ausschlaggebend, da dieser die Reaktion auf das Nichtbefolgen des Auflagenbescheids darstelle. Die nicht weiter negative Entwicklung erfolge nur auf Druck des Staatlichen Veterinäramts.
Hinsichtlich der vorhandenen Tränke bestünden keine Widersprüche zwischen Herrn Dr. R… und Herrn Dr. S…. Wasserbottiche seien stets vorhanden gewesen. Sie seien jedoch teilweise leer oder eingefroren gewesen. Auch nach Erlass des Auflagenbescheids vom 30. Dezember 2010 habe sich der Zustand nicht verbessert. Herr Dr. R… habe bei seiner Begutachtung die zurückliegende Mangelversorgung mit Trinkwasser über lange Zeiträume feststellen können. Dass die Rinder unmittelbar nach der Hauptfütterungszeit getränkt worden seien, entspreche erstens nicht den Tatsachen und sei zweitens nicht ausreichend, da den Tieren stets frisches Wasser zur Verfügung stehen müsse. Hinsichtlich des Ernährungszustands der Rinder komme auch Herr Dr. S… zu dem Ergebnis, dass mindestens fünf Rinder zu mager seien. Der Ernährungszustand der Rinder habe sich aktuell leicht verbessert. Dies beruhe jedoch nur darauf, dass der Antragsteller einem Rinderhaltungsverbot entgehen wolle. Die in der Tabelle zur Körper-Konditions-Beurteilung enthaltenen Parameter durch Betrachtung und Betastung seien nicht wissenschaftlich messbar und daher per se nicht objektiv, zumindest nicht allein gültig.
Erst auf Druck des Staatlichen Veterinäramts sei am 8. Dezember 2010 ein Witterungsschutz für die Rinder fertig gestellt worden. Dieser sei für die gesamte Herde zu klein gewesen. Bei der Kontrolle am 29. Dezember 2010 sei die Einstreu feucht und stark verkotet gewesen. Nach Erlass des Auflagenbescheids sei im Januar 2011 ein zweiter Unterstand für die Rinder errichtet worden. Vorher seien die Tiere schutzlos dem strengen Winterwetter ausgesetzt gewesen.
Die Ernährungs- und Haltungsphilosophie des Antragstellers bezüglich seiner Rinder habe sich in der Vergangenheit nicht geändert und werde sich auch für die Zukunft nicht ändern. Deshalb könne auch ungeachtet eines eventuell verbesserten Ernährungszustands als Momentaufnahme nicht ein möglicherweise jahrelanges Hauptsacheverfahren abgewartet werden. Es sei zu befürchten, dass sich die Situation spätestens im nächsten Winter wiederhole. Der Antragsteller könne nicht in ausreichender Menge Futter für seine Rinder zukaufen. Seine Finanzmittel seien beschränkt.
7.
Hinsichtlich des weiteren umfangreichen Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere in Bezug auf die beiden Gutachten, wird auf die Gerichtsakten der Verfahren W 5 K 11.98, W 5 K 11.222 und W 5 S 11.242 sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II.
1.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Gegenstand des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind ausdrücklich nur die Nrn. I. 1. bis 3. des Bescheids des Landratsamts Main-Spessart vom 15. März 2011. Nur hierfür wurde auch die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet.
Nach § 80 Abs. 1 VwGO besitzen Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dann, wenn die sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts im öffentlichen oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, angeordnet wird. In einem solchen Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat dann Erfolg, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht oder wenn triftige private Gründe des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung ein gleichwohl vorhandenes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. Auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache kommt es nicht entscheidungserheblich an. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der sichere Erfolg oder die Aussichtslosigkeit des erhobenen Rechtsbehelfs klar zu Tage tritt. Es liegt nämlich weder im öffentlichen Interesse, dass ein offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakt sofort vollzogen wird, noch, dass ein offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Rechtsmittel den sofortigen Vollzug verhindert.
Vorliegend ergibt die summarische Prüfung, dass die Klage gegen die Anordnungen unter I. 1. bis 3. des Bescheids des Landratsamts Main-Spessart vom 15. März 2011 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
2.
Das Landratsamt hat gegenüber dem Antragsteller ohne Rechtsverstoß ein Tierhaltungsverbot nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG ausgesprochen.
Das Gericht folgt den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid einschließlich des Gutachtens des Herrn Dr. R… vom 20. Februar 2011 und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
3.
Lediglich ergänzend wird ausgeführt:
Aus der Behördenakte erschließt sich ohne weiteres, dass der Antragsteller - wie in der Vergangenheit - auch in Zukunft nicht die an einen Tierhalter zu stellenden Anforderungen erfüllen wird. Der erkennenden Kammer drängt sich auf, dass die vom Antragsteller gehaltenen Rinder auch in Zukunft Schmerzen und Leiden im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG mangels einer angemessenen Ernährung, Pflege und einer verhaltensgerechten Unterbringung zu gewärtigen hätten, wenn gegen den Antragsteller nicht das nunmehr verfügte Rinderhaltungsverbot durchgesetzt würde. Nach den durch das Veterinäramt des Landratsamts Main-Spessart sowie Herrn Dr. R… getroffenen Feststellungen liegen die Rechtsvoraussetzungen des § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG für die Anordnung eines Rinderhaltungsverbots vor. Der Antragsteller wurde seit März 2008 durch das Veterinäramt immer wieder und nachdrücklich auf die bestehenden Mängel hingewiesen, ohne dass dies beim Antragsteller zu einem Umdenken oder einer dauerhaften Besserung geführt hätte.
4.
Auf die Frage, ob bei den begutachteten Rindern zumindest teilweise Kachexie vorliegt, kommt es nicht an. Bereits Dr. R… hat lediglich festgestellt, dass eine solche „nahezu“ erreicht sei. Zudem genügen bereits die übrigen Verstöße des Antragstellers, insbesondere da bei Freilandhaltung höhere Anforderungen zu stellen sind (Urteil der erkennenden Kammer v. 05.12.2002, Az.: W 5 K 01.1110).
Zudem kommt dem Gutachten vom 20. Februar 2011 des durch das Staatliche Veterinäramt beigezogenen Dr. R… als „Gutachten eines beamteten Tierarztes“ kraft Gesetzes eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Die Einschätzungen des zugezogenen beamteten Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu (vgl. BayVGH, U.v. 30.01.2008, Az.: 9 B 05.3146, 9 B 06.2992). Schlichtes Bestreiten vermag die Aussagekraft einer amtstierärztlichen Beurteilung nicht zu entkräften (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 28.06.2010, Az.: OVG 5 S 10.10). Dass der Gutachter Dr. R… zum Zeitpunkt der Erstellung seines Gutachtens nicht mehr als Amtstierarzt tätig war, spielt keine Rolle. Das Veterinäramt und Veterinärdirektor Dr. A… haben die Feststellungen und Bewertungen des Herrn Dr. R… zu ihren eigenen gemacht. Zudem ist Herr Dr. R… der Kammer aus seiner Zeit als aktiver Veterinär gut bekannt. Die Kammer hat sich in der Vergangenheit in verschiedenen tierschutzrechtlichen Verfahren auf die fachliche Beurteilung von Herrn Dr. R… gestützt.
Die Ausführungen der Antragstellerseite genügen diesen Anforderungen, auch unter Einbeziehung des Gutachtens von Dr. S…, nicht. Hinsichtlich der in der Vergangenheit festgestellten tierschutzrechtlichen Beanstandungen erschöpft sich der Vortrag in schlichtem Bestreiten und der unsubstantiierten Behauptung, dass diese nicht gerechtfertigt seien. Das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten beruht lediglich auf einer Momentaufnahme im Zeitpunkt der Begutachtung, wobei auch von Dr. S… die Tierhaltung bemängelt wird. Selbst er geht davon aus, dass es offensichtlich eine befristete Unterversorgung einiger Tiere in der Vergangenheit gegeben hat. Seine pauschale Behauptung, dass dies nicht zu dauerhaften Leiden der Tiere geführt habe, ist nicht geeignet, die Aussagekraft des amtstierärztlichen Gutachtens zu erschüttern, zumal von § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG keine dauerhaften Leiden gefordert werden. Darüber hinaus vermag eine etwaige Besserung der Haltungsbedingungen die in der Vergangenheit festgestellten Verstöße nicht zu beseitigen.
5.
Aus dem Vortrag des Antragstellers und dem Gutachten des Dr. S… können auch keine Tatsachen entnommen werden, die die Annahme rechtfertigen würden, dass der Antragsteller nicht weiterhin Zuwiderhandlungen i.S.d. § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG begehen werde.
Hierzu ist zunächst zu sagen, dass sich die nunmehr eingetretene Besserung erst über wenige Wochen erstreckt. Hieraus kann noch nicht geschlossen werden, dass der Antragsteller seine Rinder in Zukunft dauerhaft tierschutzgemäß halten wird. Er hat nämlich bereits in der Vergangenheit immer wieder auf behördlichen Druck zwischenzeitliche Wohlverhaltensphasen gezeigt, die jedoch nicht von Dauer waren. Selbst das förmliche Einschreiten des Landratsamts Main-Spessart durch den Bescheid vom 30. Dezember 2010 war nur eingeschränkt erfolgreich. Zudem ist ein Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden Verfahrens grundsätzlich nicht geeignet, die dem Tierhaltungsverbot zugrunde liegende Gefahrenprognose zu erschüttern (VGH Mannheim, B.v. 17.03.2005, Az.: 1 S 381/05). Darüber hinaus ist für die Annahme gemäß § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG, dass der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, erforderlich, dass Umstände dargelegt sind, aus denen sich ein individueller Lernprozess des Tierhalters ergibt. Eine bloß äußere - zeitweilige oder situationsbedingte - Änderung der früheren Handlungsweise genügt nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für das Handeln des Tierhalters bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig auszuschließen ist, dass sich der Antragsteller wiederum tierschutzwidrig verhält (vgl. VG Göttingen, U.v. 09.02.2011, Az.: 1 A 184/09 zur vergleichbaren Situation der Wiedergestattung gemäß § 16a Satz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz TierSchG). Ein derartiges Umdenken kann die Kammer beim Antragsteller derzeit nicht feststellen.
6.
Keinen Rechtsbedenken begegnet auch die mit der Untersagung der Rinderhaltung korrespondierende Verpflichtung des Antragstellers in Nr. 2 des Bescheids, seine Rinder abzugeben, zu veräußern oder zu verwerten und dem Landratsamt Main-Spessart unverzüglich Name und Adresse der/des neuen Halter/s mitzuteilen. Diese Anordnungen rechtfertigen sich aus § 16a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist, dem Halter fortnehmen und für den Fall, dass eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicher zu stellen ist, das Tier veräußern. Diese Befugnis beinhaltet als weniger einschneidendes Mittel die Verpflichtung des Halters, seine Tiere abzugeben. Jedenfalls ergibt sich eine solche Befugnis aus § 16a Satz 1 TierSchG. Eine anderweitige Unterbringung der Rinder ist hier insbesondere deshalb nicht möglich, da der vom Antragsteller früher genutzte Stall aufgrund massiver Mistablagerungen nicht nutzbar ist.
7.
Auch gegen die Verhältnismäßigkeit des Rinderhaltungsverbots bestehen keine Bedenken, da die zuvor ergriffenen milderen Mittel erfolglos waren.
8.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dabei geht das Gericht hinsichtlich der auf die Rinder bezogenen Anordnungen von einem Hauptsachestreitwert von 5.000,00 EUR (Auffangstreitwert) aus. Dieser war für das vorliegende Sofortverfahren um die Hälfte zu reduzieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
9.
Da die Rechtsverfolgung des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg hat, war auch sein zugleich gestellter Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen.