OLG München, Urteil vom 20.04.2011 - 25 U 1917/05
Fundstelle
openJur 2012, 114871
  • Rkr:
Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Verrentungsmitteilung der Beklagten vom 30.1.2003 und die nachfolgenden Mitteilungen die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Rente nicht verbindlich festlegen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.12.2004 zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzversorgung als ehemalige Beschäftigte im öffentlichen Dienst.

Die 1952 geborene Klägerin war seit 1974 an mehreren Krankenhäusern tätig und stets bei der jeweiligen Zusatzversorgungskasse, zuletzt bei der Beklagten, versichert; nach der dreijährigen Ausbildungszeit hat sie dabei 302 Umlagemonate zurückgelegt. Ihr wurde krankheitsbedingt mit Schreiben vom 15.2.2000 (Anlage K 1) zum 30.6.2000 gekündigt. Es schloss sich eine beitragsfreie Zeit an. Da der Leistungsfall der Erwerbsminderung ausweislich des Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 30.3.2001 erfüllt war, wurde der Klägerin antragsgemäß ab dem 1.4.2001 von der Beklagten mit Bescheid vom 30.1.2003 (Anlage K 2) eine Zusatzrente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt. Die Berechnung erfolgte dabei nicht nach der neuen, rückwirkend zum 1.1.2001 in Kraft gesetzten Fassung (Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden in der Fassung vom 25.6.2002; Anlage zum Schriftsatz vom 4.4.2011; im Folgenden BayZVKS n.F.), sondern nach § 35 a der zum 31.12.2000 gültigen Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 11.12.2000 (S 6; eingeordnet als Bl. 116; im Folgenden: BayZVKS a.F.); die Versicherungsrente war nämlich gemäß § 78 Abs. 1 S. 2 BayZVKS n.F. nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Satzungsrecht (BayZVKS a.F.) sowie den - insoweit identischen - Vorschriften der 8. Änderungssatzung (Anlage zum Schriftsatz vom 4.4.2011) zu ermitteln, da die Rente aus der Zusatzversorgung ab dem 1.4.2001 - also vor dem Stichtag der Systemumstellung - gewährt wurde. § 35 a BayZVKS a.F. entsprach § 18 BetrAVG a.F.; mit Beschluss vom 15.7.1998, veröffentlicht u.a. in VersR 1999, 600, hat das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit von § 18 BetrAVG a.F. mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG festgestellt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.12.2000 eine verfassungskonforme Regelung der Versorgungsanwartschaften von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst zu treffen. Eine Berechnung nach der daraufhin neugefassten Bestimmung des § 18 BetrAVG führt bei der Klägerin zu einer niedrigeren Zusatzversorgungsrente als die Anwendung der Bestimmungen alter Fassung. Da die der Klägerin nach § 35 a BayZVKS a.F. zustehende Versicherungsrente auch höher war als die ihr nach § 35 BayZVKS a.F. zustehende, wurde ihr gemäß § 30 d Abs. 1 S. 3 BetrAVG weiterhin die qualifizierte Mindestrente nach § 35 a BayZVKS a.F. gewährt.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe sich aufgrund ihrer langjährigen Beschäftigung eine volle dynamische Versorgungsrente nach §§ 27 Ziff. 1, 31 bis 34 BayZVKS a.F. und nicht nur eine Versicherungsrente nach §§ 27 Ziff. 1, 35, 35 a BayZVKS a.F. erwarten dürfen. Die Unterscheidung zwischen einer Versorgungs- und einer Versicherungsrente sei rechtswidrig. Unter Zugrundelegung der von der Klägerin zurückgelegten 302 Umlagemonate und der aus der Ausbildungszeit anzurechnenden weiteren 18 Monate ergebe sich eine Versorgungsrente von mindestens 644 EUR monatlich brutto; die Differenz zur gezahlten Versicherungsrente von 190,49 EUR belaufe sich daher auf 453,51 EUR.

Der hilfsweise geforderte Betrag von 450 EUR brutto monatlich stünde der Klägerin aus § 2 BetrAVG zu, der im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit auch der neuen Fassung des § 18 BetrAVG anzuwenden sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zugunsten der Klägerin § 35 a BayZVKS a.F. weiter angewendet habe. Für die Klägerin bedeute es zwar eine Härte, dass sie nach jahrzehntelanger Berufstätigkeit nunmehr nur eine Versicherungsrente und nicht die Versorgungsrente erhalte. Es liege jedoch weder ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Diskriminierungsverbot noch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin vor.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren weiter und beantragt unter Stellung zweier weiterer Hilfsanträge:

Unter Abänderung des am 16.12.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 26 O 6413/04, wird beantragt:

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.04.2001 eine Versorgungsrente für Versicherte auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 320 Monaten gemäß der Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 12. Juni 2002 zu gewähren.

hilfsweise:

2.

Die Beklagte wird verurteilt, über die an die Klägerin gezahlte Rente hinaus ab 1. März 2003 einen weiteren Betrag von 450 EUR brutto monatlich an die Klägerin zu zahlen.

hilfsweise zu 1. und 2.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den versicherten Zeitraum vom 15.05.1975 bis zum 30.06.2000 mindestens eine Rente zu zahlen, die in der Höhe einer Versorgungsrente nach §§ 27 Ziff. 1, 31, 32, 33, 34 BayZVKS nach § 2 BetrAVG zeitanteilig zu ermitteln ist.

hilfsweise zu 1. bis 3.

4.

Es wird festgestellt, dass die Verrentungsmitteilung der Beklagten vom 30.01.2003 und die nachfolgenden Mitteilungen die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Rente nicht verbindlich festlegen.

Die Beklagte beantragt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 16.12.2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin ist bezüglich der zwei weiteren Hilfsanträge im Wesentlichen der Auffassung, ihr würde trotz ihres vorübergehenden Ausscheidens kurz vor der Verrentung jedenfalls für den Zeitraum vom 15.5.1975 bis zum 30.6.2000 eine anteilige Versorgungsrente zustehen. Diese sei zeitanteilig nach den bis zum 31.12.2001 gültigen Vorschriften zu ermitteln.

Zudem würden sich vorliegend dieselben Probleme stellen wie bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Art. 3 Abs. 1 GG bei den Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge.

Die Beklagte tritt dem entgegen.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache weitgehend ohne Erfolg. Der Senat hält die Auffassung des Landgerichts für zutreffend; lediglich im zweiten in der Berufungsinstanz erstmals gestellten, insgesamt also im dritten Hilfsantrag hat die Berufung Erfolg.

Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

1.

24Der Senat vermag die Auffassung der Klägerin nicht zu teilen, die Unterscheidung zwischen einer Versorgungs- und einer Versicherungsrente sei rechtswidrig. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, hat die Klägerin vielmehr die Differenzierung zwischen Versorgungs- und Versicherungsrente nach der alten Satzung der Beklagten hinzunehmen. Die Satzung der Beklagten enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die als Allgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind, weil sie Versicherungen regeln. Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge, die die Beklagte als Versicherer mit den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abschließt. Regelmäßig unterliegen die Satzungsbestimmungen der Beklagten nach den §§ 9 bis 11 AGBG bzw. §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle, soweit dieser nicht durch das AGBG bzw. die §§ 305 ff. BGB Schranken gesetzt sind. Die Gewährleistung des Anspruchs auf Versicherungsrente gehört zu dem nach § 8 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) der Inhaltskontrolle entzogenen Bereich der bloßen Leistungsbeschreibungen. Solche legen Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung fest; ohne sie kann mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer vertrag nicht mehr angenommen werden. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Der kontrollfreie Kern der Leistungsbeschreibung der Beklagten ergibt sich für Pflichtversicherte aus § 28 Abs. 1 Buchst. a i.V. mit § 31 Abs. 1 und 2 Buchst. a BayZVKS a.F., wonach Anspruch auf Versorgungsrente besteht, die sich aus der Gesamtversorgung abzüglich der gesetzlichen Rente errechnet. Für freiwillig Weiterversicherte oder beitragsfrei Versicherte enthält § 28 Abs. 1 Buchst, b i.V. mit den §§ 35, 35 a BayZVKS a.F. als - nicht kontrollfähige - Leistungsbeschreibung den Anspruch auf Versicherungsrente, die sich im Wesentlichen anhand der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, der früheren Pflichtbeiträge sowie der Erhöhungsbeträge bestimmt (vgl. zum Ganzen BGH VersR 2004, 453 unter I 2 zu den identischen Satzungsbestimmungen der VBL; § 28 BayZVKS a.F. entspricht dabei weitgehend § 37 VBLS a.F., § 35 BayZVKS a.F. § 44 VBLS a.F. und § 35 a BayZVKS a.F. § 44 a VBLS a.F.).

2.

Die Berechnung der Versicherungsrente benachteiligt die Versicherten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

a.

26Die Klägerin beanstandet, dass § 35 Abs. 1 Satz 1 BayZVKS a.F. bereits im Ansatz - mit der Anknüpfung der Versicherungsrente an das gezahlte versicherungspflichtige Entgelt (die Nominalbeiträge) - von der Berechnung der Versorgungsrente abweicht. Das entspricht der unterschiedlichen Zielsetzung beider Leistungsarten. Die Versorgungsrente erfüllt den in § 1 Abs. 3 BayZVKS a.F. festgelegten Zweck, den Arbeitnehmern der Beteiligten eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Sie soll zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine dynamische, an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassende beamtenrechtsähnliche Versorgung sichern. Hingegen dient die Versicherungsrente nicht der Absicherung im Alter. Ihre Höhe orientiert sich nicht am Versorgungsgedanken. Sie stellt vielmehr eine versicherungsmathematische Größe dar. Ihr Zweck erschöpft sich darin, dem aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Bediensteten einen versicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten Beiträge zu gewähren.

Die Berechnung der Versicherungsrente verletzt auch nicht im Rahmen der Inhaltskontrolle zu beachtende Grundrechte. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Versicherungsrentner gegenüber den Versorgungsrentnern ist nicht gegeben, weil letztere wegen des unterschiedlichen Ansatzes beider Leistungsarten keine geeignete Vergleichsgruppe bilden. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie scheitert daran, dass der von ihr geschützte Kern des Rentenanspruchs nicht eine bestimmte Rentenformel umfasst (vgl. zum Vorstehenden BGH a.a.O. unter II 2 b).

b.

Die im Schriftsatz vom 3.3.2011 erstmals enthaltenen Erwägungen zur Berechnungsgrundlage der Versicherungsrente in § 35 BayZVKS a.F. enthalten keine Aspekte, die über das gerade unter II 2 a Erörterte hinausgehen. Des Weiteren berücksichtigen sie nicht, dass der Klägerin die Versicherungsrente gemäß § 30 d Abs. 1 S. 3 BetrAVG nach der für sie günstigeren Bestimmung des § 35 a BayZVKS a.F. gewährt wird. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Erwägungen der Klägerin zu einer höheren Versicherungsrente als der nach § 35 a BayZVKS a.F. gewährten führen. Höchst hilfsweise sind die ihnen zugrunde liegenden Tatsachengrundlagen - da von der Beklagten im Schriftsatz vom 4.4.2011 bestritten - verspätet, da keine der Ausnahmen des § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO vorliegt.

3.

Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ergibt sich, dass der Kläger den Hauptanspruch und die ersten beiden Hilfsanträge verfassungsrechtlich nicht herleiten kann.

Aus der grundrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 GG kann die Klägerin keinen Anspruch auf eine Versorgungsrente ableiten. Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden hat einen solchen Anspruch für ihren Fall zu keinem Zeitpunkt vorgesehen. Die Eigentumsgarantie erfasst zwar auch schuldrechtliche Ansprüche. Derartige Ansprüche oder Anwartschaften muss der Grundrechtsträger aber zunächst erworben haben. Für diesen Erwerb bildet Art. 14 GG keine Anspruchsgrundlage. Deshalb kann die Klägerin weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf die einfachrechtlich für ihren Fall nicht vorgesehene Versorgungsrente aus Art. 14 GG ableiten.

31Die ersten beiden Hilfsanträge lassen sich auch nicht mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.7.1998 begründen: Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber weder im Hinblick auf Art. 14 GG noch in sonstiger Weise verfassungsrechtlich für verpflichtet gehalten, § 2 BetrAVG auf alle Arbeitnehmer zu erstrecken. Vielmehr standen dem Reformgesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands zur Verfügung (vgl. BVerfG VersR 1999, 600 unter C V 2 und zum Ganzen BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9.5.2007, Az.: 1 BvR 1700/02 unter II 2 c bb).

4.

Im Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug.

5.

Auf den dritten Hilfsantrag hin war jedoch festzustellen, dass die Verrentungsmitteilung der Beklagten vom 30.1.2003 und die nachfolgenden Mitteilungen die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Rente nicht verbindlich festlegen.

a.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Regelungslücke, die dadurch entstanden ist, dass § 35 a BayZVKS a.F. mit Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht für die Fortgeltung des früheren § 18 BetrAVG gesetzten Frist (bis zum 31.12.2000) nicht mehr anzuwenden war (vgl. hierzu BGH VersR 2004, 453 unter II 1 a und b), durch die Anwendung des seit dem 1.1.2001 geltenden, neuen § 18 BetrAVG zu schließen. Die damit verbundene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden, führt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung (BGH VersR 2008, 1625 unter III 5). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in den als Anlagen BK 1 und BK 2 vorgelegten Urteilen vom 29.9.2010 (Az.: IV ZR 8/10 und IV ZR 11/10) auf die Anwartschaften der am 1.1.2002 beitragsfrei Versicherten erstreckt: Soweit also die Startgutschrift auf einer Berechnung nach § 80 S. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 BetrAVG beruht, hat der Bundesgerichtshof befunden, dass die erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt.

b.

Es ist zwar richtig, dass es sich vorliegend nicht um die Problematik der Erteilung einer Startgutschrift handelt. Es mag auch sein, dass sich die beitragsfreien Startgutschriften der Beklagten nicht nach § 18 BetrAVG berechnen.

Unstreitig entsprach aber § 35 a BayZVKS a.F. dem § 18 BetrAVG a.F., dessen Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat (BVerfG VersR 1999, 600). Ebenso unstreitig hat die Beklagte nach der Neuregelung des § 18 BetrAVG einen Günstigkeitsvergleich mit dieser Vorschrift vorgenommen; nachdem dabei festgestellt worden war, dass eine Berechnung nach der neugefassten Bestimmung bei der Klägerin zu einer niedrigeren Zusatzversorgungsrente als die Anwendung der Bestimmungen alter Fassung führt, hat die Beklagte der Klägerin weiterhin die qualifizierte Mindestrente nach § 35 a BayZVKS a.F. gewährt. Damit ist nicht auszuschließen, dass sich bei einem Günstigkeitsvergleich auf der Grundlage einer verfassungskonformen Regelung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 BetrAVG ein höherer Betrag ergeben könnte als bei einer Berechnung nach § 35 a BayZVKS a.F. und die qualifizierte Mindestrente folglich nicht zum Tragen käme (vgl. BGH, Urteil vom 29.9.2010, Anlage BK 1 unter II 2 c (Rz 36)).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fragen - wie gezeigt - geklärt sind. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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