Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.04.2011 - 20 ZB 11.349
Fundstelle
openJur 2012, 114852
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 136,85 € festgesetzt.

Gründe

Der gemäß § 124 a Abs. 4 Sätze 1 - 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, weil der von der Klägerseite geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargetan ist.

Die Klägerin hält erkennbar für grundsätzlich bedeutsam die Frage, ob eine Behörde, die sich in ihrem Geschäftsverkehr der elektronischen Kommunikation bedient, in der Rechtsbehelfsbelehrung ihrer Bescheide auch auf die Möglichkeit der Widerspruchseinlegung per E-Mail nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz gemäß § 3 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG hinweisen muss, und ob nur dann die Monatsfrist zur Widerspruchseinlegung (vgl. § 70 Abs. 1 VwGO) gemäß § 58 Abs. 1 VwGO zu laufen beginnt.

Diese Frage ist jedoch nicht klärungsbedürftig. Sie ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die von der Beklagten erteilte Rechtsbehelfsbelehrung gibt den Wortlaut des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO wieder, wonach - soweit hier einschlägig - der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben ist. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut der hier maßgeblichen Vorschrift enthält, ist ausreichend. Das hat darüber hinaus auch der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 2. Februar 2010 (Az.: III B 20/09) für die insoweit gleichgelagerte Fragestellung im Rahmen des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO entschieden und darüber hinaus auch ausgeführt, dass das sogar dann zu gelten hat, wenn durch einen Hinweis auf die Internetadresse konkludent ein elektronischer Zugang (hier im Sinne des § 3 a Abs. 1 VwVfG) eröffnet sein sollte. Für die von den Parteien betriebene Übung des Gedankenaustausches in elektronischer Form gilt nichts anderes, denn auch die gewählte Praxis kann allenfalls darüber Aufschluss geben, dass ein Rechtsbehelf im elektronischen Wege denkbar sein kann, aber nicht darüber hinaus indizieren, dass jedwede Art der elektronischen Äußerung dem Schrifterfordernis genügt.

Ob die Gesamtumstände des Einzelfalles eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO ermöglicht hätten, bedarf mangels substantiierter Rüge durch die Klägerseite keiner Vertiefung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Durch diese Entscheidung wird das angegriffene Urteil rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.