Bayerischer VGH, Urteil vom 14.04.2011 - 20 BV 11.133
Fundstelle
openJur 2012, 114851
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten.

Mit Bescheid vom 29. Juni 2006 erhob die Beklagte von der Klägerin für das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung Oberweilersbach unter Ansatz einer Grundstücksfläche von 1 637 m² und einer fiktiven Geschossfläche von 402,80 m² einen Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungseinrichtung aufgrund der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 27. Februar 1998 in Höhe von 2,05 Euro pro Quadratmeter Grundstücksfläche und 11,25 Euro pro Quadratmeter Geschossfläche zuzüglich 16 % Umsatzsteuer, insgesamt 9.149,33 Euro.

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2010 zurück.

Daraufhin erhob die Klägerin Klage u. a. mit der Begründung, im Zeitpunkt des Bescheidserlasses habe nicht mehr die BGS/WAS 1998, sondern die am 1. April 2006 in Kraft getretene Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 20. März 2006 (BGS/WAS 2006) gegolten, nach deren § 6 der Beitrag nur 1,53 Euro pro Quadratmeter Grundstücksfläche und 7,99 Euro pro Quadratmeter Geschossfläche betrage. Fraglich sei, ob der Beitragssatz der Vorgängersatzung zutreffend berechnet worden sei. Denn nach dem Gesetz hätten die als rechtlich selbständig behandelten Wasserversorgungseinrichtungen der Gemeindeteile Weilersbach und Reifenberg auch bislang schon als eine Einrichtung gegolten, soweit nicht satzungsmäßig die Trennung und das jeweilige Versorgungsgebiet bestimmt gewesen seien. Außerdem sei der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anzuwenden; eine entsprechende Änderung des Beitragsbescheides sei bislang nicht erfolgt.

Die Klägerin beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2010 aufzuheben, soweit darin ein höherer Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungseinrichtung als 6.123,59 Euro brutto erhoben wird.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Beitragsschuld für das veranlagte Grundstück sei mit der Widmung der zuführenden Wegstrecke als öffentliche Ortsstraße im September 2005 und damit noch unter der BGS/WAS 1998 in der Fassung der Änderungssatzungen entstanden. Der einmal aufgrund dieser Satzung wirksam entstandene Beitrag erfahre - unabhängig vom Zeitpunkt seiner Festsetzung durch Bescheid - durch die spätere Ersetzung der BGS/WAS 1998 durch die BGS/WAS 2006 keine Änderung mehr. Die unterschiedlichen Beitragssätze seien darauf zurückzuführen, dass die früher selbständigen Wasserversorgungsanlagen für die Gemeindeteile Weilersbach und Reifenberg zusammengeführt worden seien. Die Umsatzsteuer sei bereits mit Schreiben vom 13. November 2009 auf den ermäßigten Satz berichtigt und das Guthaben durch Verrechnung mit offenen Verbrauchsgebühren bzw. Überweisung des Restbetrages getilgt worden.

Mit Urteil vom 8. Dezember 2010 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes vom 26. Januar 2010 auf, soweit darin ein höherer Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungseinrichtung als 6.123,59 Euro brutto erhoben werde. Die Klage sei zulässig, insbesondere bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis auch insoweit, als die Ermäßigung der Umsatzsteuer von 16 auf 7 % begehrt werde. Das Schreiben und die Verrechnungsmitteilung der Beklagten vom 13. November 2009 stünden dem nicht entgegen. Zum einen sei durch die Mitteilung und den Vollzug der „freiwilligen“ Erstattung der zuviel gezahlten Umsatzsteuer der Bescheid vom 29. Juni 2006 nicht geändert worden. Zum anderen sei gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden habe; durch die Zurückweisung des Widerspruches sei aber der Bescheid vom 29. Juni 2006 in vollem Umfang aufrecht erhalten worden wie die Formulierung zweifelsfrei zum Ausdruck bringe.

Die Klage sei auch begründet. Unabhängig von eventuellen Zweifeln an der Wirksamkeit der dem Bescheid vom 29. Juni 2006 zugrunde liegenden BGS/WAS 1998 und ihrem Außerkrafttreten bereits am 1. April 2006 gemäß § 16 BGS/WAS 2006 hätten aber im Zeitpunkt des Bescheidserlasses schon deshalb keine Herstellungsbeiträge aufgrund der BGS/WAS 1998 mehr erhoben werden können, weil es die öffentliche Einrichtung, für die diese Satzung erlassen worden sei, nicht mehr gegeben habe. Gemäß § 1 der am 20. September 1991 vom Gemeinderat beschlossenen und am 28. August 1992 ausgefertigten Wasserabgabesatzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Weilersbach ohne den Gemeindeteil Reifenberg und § 1 der Wasserabgabesatzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Weilersbach für das Gebiet des Gemeindeteils Reifenberg vom 24. April 1998 habe die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Wasserabgabesatzung vom 20. März 2006 und gleichzeitigen Außerkrafttreten der WAS Weilersbach und WAS Reifenberg am 1. April 2006 gemäß § 26 WAS 2006 zwei technisch und rechtlich selbständige Wasserversorgungseinrichtungen betrieben. Dahingestellt bleiben könne, ob die Behandlung der Wasserversorgungsanlagen Weilersbach und Reifenberg als jeweils rechtlich selbständige Einrichtungen nach den vor dem 1. April 1992 geltenden Fassungen des Art. 21 GO zulässig gewesen sei oder nicht, weil in beiden Fällen mit dem Inkrafttreten der WAS 2006 am 1. April 2006 eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung für das gesamte Gemeindegebiet der Beklagten neu entstanden sei. Im letzteren Fall wären die WAS Weilersbach und die WAS Reifenberg wie auch die Vorgängersatzungen vom 14. Dezember 1981 nichtig gewesen mit der Folge, dass vor dem Inkrafttreten der WAS 2006 überhaupt keine wirksam gewidmete öffentliche Einrichtung bestanden hätte. Im ersteren Fall hingegen beende bereits die rechtliche Vereinigung zweier vorher technisch und rechtlich selbständiger Einrichtungen deren Existenz und lasse eine neue Einrichtung entstehen. Nach der BGS/WAS 1998, auf die sich der angefochtene Herstellungsbeitragsbescheid stütze, hätten Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der selbständigen Wasserversorgungseinrichtung Weilersbach erhoben werden können. Im Falle der Nichtigkeit der WAS Weilersbach und ihrer Vorgängersatzungen wäre die Beitragserhebung bereits daran gescheitert, dass mangels wirksamer Widmung eine öffentliche und damit beitragsfähige Wasserversorgungseinrichtung Weilersbach von vornherein nicht vorhanden gewesen sei, anderenfalls daran, dass die zunächst beitragfähige öffentliche Wasserversorgungseinrichtung Weilersbach im Zeitpunkt der Beitragserhebung nicht mehr existiert habe. Denn mit dem Wegfall der zu finanzierenden öffentlichen Einrichtung durch das Außerkrafttreten der entsprechenden Stammsatzung entfalle die Beitragspflicht für diese Einrichtung auch dann, wenn schon vorher der Beitragstatbestand erfüllt gewesen und die Beitragsschuld entstanden sei. Davon abgesehen stelle sich die Frage, ob nicht für die mit dem Inkrafttreten der WAS 2006 entstandene Wasserversorgungseinrichtung anstelle von Verbesserungsbeiträgen Herstellungsbeiträge unter Berücksichtigung des „Verbesserungsaufwands“ als Herstellungsaufwand hätten erhoben werden müssen. Auf die Frage, ob vor diesem Hintergrund möglicherweise die BGS/WAS 2006 keine tragfähige Rechtsgrundlage für die Erhebung von Herstellungsbeiträgen von der Klägerin darstelle, komme es aber nicht an, da der Bescheid vom 29. Juni 2006 im Umfang der in dieser Satzung bestimmten Beitragssätze nicht angefochten worden sei.

Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Beklagte unter anderem vor, der Bescheid vom 13. November 2009 stelle einen Änderungsbescheid zum Bescheid vom 29. Juni 2006 dar und sei auch ein Verwaltungsakt. Er regle im konkreten Abgabeschuldverhältnis mit Außenwirkung zwischen der Klägerin und der Beklagten die Korrektur des Umsatzsteuersatzes und setze den Umsatzsteuersatz auf zutreffend 7 % herab, so dass sich eine Beitragsschuld von neu 8.439,46 Euro brutto ergebe. Damit sei die Beschwer der Klägerin vor Klageerhebung weggefallen, was bereits bei Klageerhebung hätte Berücksichtigung finden können und müssen. Der Änderungsbescheid selbst sei zwischenzeitlich bestandskräftig.

Entgegen dem angefochtenen Urteil sei auch die BGS/WAS 1998 Weilersbach in Gestalt der Änderungssatzung 2002 für die Beitragsbemessung der Klägerin heranzuziehen. Das noch unbebaute Grundstück der Klägerin habe seine Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit erst 2005 erlangt, da die Beklagte mit Beschluss vom 16. September 2005 den …platz in Oberweilersbach erstmals als Ortsstraße wirksam gewidmet und dadurch das Grundstück der Klägerin erschlossen und somit bebaubar gemacht habe. Die Beitragspflicht selbst stelle die Klägerin auch nicht grundsätzlich in Frage. Zu diesem Zeitpunkt 2005 habe die BGS/WAS 1998 Weilersbach gegolten. Höhe und Umfang des Beitrags würden bestimmt durch das Ortsrecht, das im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht Geltung habe. Daran knüpfe auch der Grundsatz der Einmaligkeit des Herstellungsbeitrags an. Durch spätere Änderungen werde der einmal wirksam entstandene Beitrag nicht mehr verändert. Rückwirkende Änderungen seien hier nicht erfolgt und stünden nicht im Raum, desgleichen nicht Verbesserungs- oder Erweiterungsbeiträge oder die Erfüllung von Nacherhebungstatbeständen. Der Wegfall der früheren Einrichtung sei nicht von Bedeutung. Die mit der WAS 2006 erfolgte Vereinigung der ehemals technisch und rechtlich selbständigen Wasserversorgungseinrichtungen Weilersbach und Reifenberg sei erst nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erfolgt. Es komme nicht auf den Beitragsbescheid an, sofern dieser innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist ergehe, sondern auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Insoweit trete die Beklagte der entgegenstehenden Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen. Es liege auch kein „Wegfall der öffentlichen Einrichtung“ vor, wie das Verwaltungsgericht meine. Die Anlage Weilersbach sei mit der Reifenberger Anlage verschmolzen worden, ohne dass an einer der beiden Anlagen etwas „weggenommen“ worden sei. Vielmehr sei eine größere Anlage entstanden, die aus beiden früheren Teilanlagen bestehe und dann ertüchtigt werde. Die Verbesserungsmaßnahmen liefen noch und seien noch nicht endgültig abgeschlossen. Spätestens seit der am 12. September 1992 in Kraft getretenen WAS Weilersbach (ohne Reifenberg) liege 1992 - wenn nicht schon vorher - eine rechtlich getrennte Einrichtung in Weilersbach (ohne Reifenberg) vor. Mit der seit Inkrafttreten der WAS 2006 entstandenen Wasserversorgungseinrichtung habe eine grundlegende Umgestaltung oder Erneuerung nicht stattgefunden, ebenso wenig eine wesentliche Veränderung. Vielmehr seien lediglich das Wasserangebot und die Versorgungssicherheit verbessert worden. Die nach erfolgter rechtlicher Vereinigung (Verschmelzung) zweier Einrichtungen eines Trägers später in Angriff genommene Verbesserung und Erneuerung umfasse den Bau eines neuen Brunnens im … einschließlich der Errichtung der technischen Anlagen zur Aufbereitung und Einspeisung des gewonnenen Wassers in die bestehenden Hochbehälter der bis dahin technisch getrennten Anlagen Weilersbach und Reifenberg. Eine technische Verbindung sei erst mit dieser Maßnahme, die noch nicht abgeschlossen sei, erfolgt.

Die Heranziehung der Klägerin zum vollen ungekürzten Herstellungsbeitrag nach der BGS/WAS 1998 sei berechtigt. Der durch den Beitrag finanzierte Vorteil bestehe unverändert fort, wenn auch in einer größeren Anlage, die eine Ertüchtigung erfahre.

Die Beklagte beantragt,

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Umsatzsteuer sei der angefochtene Bescheid nicht geändert worden. Außerdem stehe das Satzungsrecht der streitgegenständlichen weiteren Beitragserhebung entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Herstellungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 29. Juni 2006 und der bestätigende Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2010 sind, soweit sie angefochten und vom Verwaltungsgericht aufgehoben wurden, rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Rechtsmittel führt daher zu einer Bestätigung des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Eine tragfähige Rechtsgrundlage für den angefochtenen Herstellungsbeitragsbescheid - auch soweit mit ihm ein höherer Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten als 6.123,59 Euro brutto erhoben werden sollte - ist nicht ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt bei leitungsgebundenen Einrichtungen die erstmalige Entstehung einer Beitragspflicht neben dem Erschlossensein des Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung zwingend das Vorliegen einer gültigen Abgabesatzung voraus, die entsprechend Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG die Schuldner, den die abgabebegründeten Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmt (vgl. BayVGH vom 29.3.2011 Az. 20 ZB 11.220; vom 29.4.2010 BayVBl 2011, 240; vom 24.7.2002 Az. 23 ZB 02.386, jeweils m.w.N.).

Bis zur Einfügung eines neuen Absatzes 2 in Art. 21 der Gemeindeordnung (GO) durch Gesetz vom 21. November 1985 (GVBl S. 677) mit Wirkung zum 1. Dezember 1985 waren nach der Rechtsprechung des Senats mehrere technisch getrennt arbeitende Anlagen zur Wasserversorgung oder Entwässerung in einer Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung zu behandeln (vgl. BayVGH vom 7.5.1982 VGH n.F. 35, 75 = BayVBl 1983, 305). Dagegen verstieß die Beklagte, als sie für ihren Ortsteil Weilersbach einerseits und für den nach ihrem Vortrag seit 1970 eingemeindeten Gemeindeteil Reifenberg andererseits jeweils am 14. Dezember 1981 eine Wasserabgabesatzung (WAS) erließ. Für den Ortsteil Weilersbach sollte die Wasserabgabesatzung vorhergehende vom 28. Juni 1972 und 2. Januar 1976 ersetzen, für den Gemeindeteil Reifenberg sollte die Wasserabgabesatzung die erste Stammsatzung und gleichzeitig auch die Widmung einer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung, beschränkt auf diesen Gemeindeteil, darstellen. Verstieß die Beklagte damit bereits mit ihren getrennten Stammsatzungen gegen den Grundsatz der Einrichtungseinheit, lag daher keine wirksam gewidmete Wasserversorgungseinrichtung vor und damit auch keine wirksame öffentliche Vermittlung des Zugangs zu einer solchen Einrichtung und deren Benutzung. Deswegen konnte die Beklagte auch keine wirksamen Abgabesatzungen für die Erhebung von Beiträgen für ihre Anlage(n) erlassen (vgl. BayVGH vom 15.1.2007 Az. 23 CS 06.3315; vom 28.1.1999 Az. 23 B 97.1150, jeweils m.w.N.).

Auch die Prüfung, ob aus der Sicht des Äquivalenzprinzips und der Abgabengleichheit Umstände vorhanden waren, die eine solche unterschiedliche Behandlung hätten rechtfertigen und als sachgerecht erscheinen lassen können (vgl. BayVGH vom 20.1.1995 GK 1995 Nr. 266), führt zu keinem anderen Ergebnis. Ungleichwertige Leistungen können nicht festgestellt werden, da es bei der Lieferung von Wasser ausschließlich darauf ankommt, dass dieses in Trinkwasserqualität zur Verfügung gestellt wird. Unterschiedliche Härtegrade, Geschmacksunterschiede und dergleichen sind dabei nicht zu berücksichtigen (BayVGH vom 20.1.1995 a.a.O. m.w.N.). Deswegen wären auch die unterschiedlichen Beitragssätze nicht gerechtfertigt gewesen (vgl. hierzu auch BayVGH vom 23.12.1988 VGH n.F. 42, 34), die in § 6 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) vom 2. Januar 1976 in der Fassung nachfolgender Änderungssatzungen bis 1984 für den Ortsteil Weilersbach mit 1,-- DM für den Quadratmeter Grundstücksfläche und mit 6,-- DM für den Quadratmeter Geschossfläche festgeschrieben wurden. Demgegenüber enthielt die BGS/WAS vom 14. Dezember 1981 für den Gemeindeteil Reifenberg keine festen Beitragssätze, solche wurden erst mit der Änderungssatzung vom 10. August 1984 in § 6 mit 2,18 DM für den Quadratmeter Grundstücksfläche und mit 9,90 DM für den Quadratmeter Geschossfläche bestimmt. Im Übrigen enthielten diese Beitragssatzungen in ihren jeweiligen §§ 5 unzulässige Anschlussbedarfsregelungen, welche zur Nichtigkeit der Abgabesatzungen im jeweiligen Beitragsteil führten (vgl. zuletzt BayVGH vom 29.4.2010 a.a.O. m.w.N.).

Nach Einfügung des neuen Absatzes 2 in Art. 21 GO mit Gesetz vom 21. November 1985 bis zur erneuten Änderung dieses Absatzes 2 durch Gesetz vom 10. März 1992 (GVBl S. 26) mit Wirkung zum 1. April 1992 kam es zu keinen Änderungen der Stammsatzungen. Der Gemeinderatsbeschluss zum Erlass einer neuen Wasserabgabesatzung für den Ortsteil Weilersbach vom 20. September 1991 scheidet aus, weil er erst am 28. August 1992 „vollzogen“ wurde. Daher braucht auf die Rechtsprechung des Senats zu sachlich rechtfertigenden Gründen für die Bestimmung unterschiedlicher Beitragssätze für mehrere selbständig arbeitende Einrichtungen einer Gemeinde und auf die örtlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung von Art. 21 Abs. 2 GO in der Fassung des Gesetzes von 1985 (vgl. BayVGH vom 1.9.1988 BayVBl 1989, 241 zu mehreren selbständig arbeitenden Entwässerungsanlagen) nicht mehr eingegangen zu werden. Im Übrigen konnte früheres nichtiges Satzungsrecht nicht durch die Gesetzesänderungen 1985 und 1992 geheilt werden (BayVGH vom 20.1.1995 a.a.O.).

Auch nach Änderung des Absatzes 2 des Art. 21 GO durch Gesetz vom 10. März 1995 schuf die Beklagte kein gültiges Satzungsrecht für ihre beiden technisch getrennt arbeitenden Wasserversorgungsanlagen. Nach der Rechtsprechung des Senats (BayVGH vom 10.12.1996 BayVBl 1997, 693 = GK 1997 Nr. 59) konnte von der Möglichkeit, mehrere technisch selbständig arbeitende Anlagen der Gemeinde nach Maßgabe von Art. 21 Abs. 2 GO rechtlich getrennt zu behandeln, auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn bisher rechtlich wirksam eine Einrichtungseinheit gebildet worden war. Die Trennung einer bisherigen Einrichtungseinheit in einzelne rechtlich selbständige Einrichtungen gemäß Art. 21 Abs. 2 GO (i.d.F. des Gesetzes vom 10.3.1992 GVBl S. 26) musste satzungsrechtlich eindeutig bestimmt sein und die betreffenden Regelungen mussten deshalb das von der bisherigen Einrichtungseinheit umfasste Einrichtungsgebiet räumlich vollständig abdecken. Zudem musste der Erlass dieser Regelungen auch in einem überschaubaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Daran fehlt es hier. Zwar hatte die Beklagte mit Ausfertigung und Bekanntmachung vom 28. August 1992 die am 20. September 1991 vom Gemeinderat für das Gemeindegebiet Weilersbach mit Ausnahme des Gemeindeteils Reifenberg beschlossene Wasserabgabesatzung erlassen. Aber der Erlass einer entsprechenden Wasserabgabesatzung für den Gemeindeteil Reifenberg erfolgte erst am 24. April 1998, mithin knapp sechs Jahres später. Es lag damit weder eine eindeutige satzungsrechtlich bestimmte Trennung (bei vorhandenem nichtigem Satzungsrecht, s. oben) noch ein überschaubarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang vor.

Dabei kann hier dahinstehen, inwieweit der Erlass der Wasserabgabesatzung für den Gemeindeteil Weilersbach (ohne Reifenberg) am 28. August 1992 in Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses vom 20. September 1991 noch rechtmäßig erfolgen konnte, lag doch zwischen Satzungsbeschluss und dem Vollzug dieses Gemeinderatsbeschlusses (vgl. Art. 59 Abs. 2 GO) eine Gesetzesänderung (Art. 21 Abs. 2 GO i.d.F. des Gesetzes vom 10.3.1992), die seinerzeit dem Gemeinderat bei seinem Beschluss noch nicht bekannt und somit nicht Gegenstand seines Willensbildungsprozesses sein konnte (vgl. z. B. BVerwG vom 10.8.2000 NVwZ 2001, 203/204 zur nachträglichen Fehlerbehebung bei Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse).

Hatte die Beklagte nach alledem bis zum Jahr 2006 keine wirksamen Stammsatzungen, konnte sie auch nicht gültige Abgabesatzungen erlassen (vgl. BayVGH vom 15.1.2007 und 28.1.1999 a.a.O.). Die BGS/WAS vom 27. Februar 1998 in der Fassung der Änderungsatzung vom 11. Februar 2002 scheidet somit als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Herstellungsbeitragsbescheid aus.

Nicht gefolgt werden kann allerdings in diesem Zusammenhang dem Verwaltungsgericht in seiner Argumentation, Herstellungsbeiträge hätten in Umsetzung der BGS/WAS vom 27. Februar 1998 (innerhalb der Festsetzungsfrist) nicht mehr erhoben werden können, weil es die öffentliche Einrichtung, für die diese Satzung erlassen worden sei, nicht mehr gebe. Denn ist aufgrund einer gültigen Abgabesatzung einmal ein Beitrag für eine leitungsgebundene Einrichtung entstanden, fällt dieser dadurch nicht rückwirkend weg, dass eine Gemeinde in der Folgezeit diese Einrichtung verändert und wie hier durch Zusammenschluss zweier bisher getrennter Wasserversorgungsanlagen zu einer rechtlichen Einheit eine neue Einrichtung schafft (vgl. zum Entstehen des Beitrags BayVGH vom 30.9.1999 Az. 23 B 98.3205; vom 29.8.1986 BayVBl 1987, 495; jeweils m.w.N.).

Dahinstehen kann hier, ob die BGS/WAS der Beklagten vom 20. März 2006 als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid dienen kann. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit festgestellt, dass der Herstellungsbeitragsbescheid vom 29. Juni 2006 im Umfang der in dieser Satzung (§ 6) bestimmten Beitragssätze nicht angefochten worden war.

Dennoch sind folgende Ausführungen veranlasst:

Vieles spricht dafür, dass die Beklagte mit Erlass ihrer Wasserabgabesatzung im Jahre 2006 erstmals rechtlich wirksam eine einzige Wasserversorgungseinrichtung bei bisher technisch getrennten Wasserversorgungsanlagen für ihr gesamtes Gemeindegebiet geschaffen hatte. Gleichwohl bestehen erhebliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der ebenfalls am 20. März 2006 erlassenen BGS/WAS, die zum 1. April 2006 in Kraft treten sollte, und gegen die Wirksamkeit der am 21. März 2006 erlassenen Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Weilersbach (VBS/WAS), die am 4. April 2006 in Kraft treten sollte. Denn verfügte nach den vorhergehenden Ausführungen die Beklagte bisher über kein wirksames Abgabenrecht für die Erhebung von Beitragen zu Wasserversorgungseinrichtungen, konnte mit Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung am 20. März 2006 und der Verbesserungsbeitragssatzung am 21. März 2006 erstmals wirksames Satzungsrecht für die Erhebung von Herstellungsbeitragen und von Verbesserungsbeiträgen nicht begründet werden (BayVGH vom 29.4.2010 a.a.O.; vom 16.3.2005 BayVBl 2006, 108 = GK 2005 Nr. 188). Die BGS/WAS vom 20. März 2006 sah Beitragssätze vor, aufgrund welcher nur der bis zur Einleitung der Verbesserungsmaßnahmen angefallene Investitionsaufwand auf die Altanschließer verteilt werden sollte (vgl. die Beitragsglobalberechnung für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Weilersbach mit Reifenberg - Herstellungsbeitrag vor Verbesserungsmaßnahmen 2006 - vom 11.1.2006 - Abteilung 3 in dem von der Beklagten dem Senat übergebenen Leitzordner). Mangels bisher vorhandener gültiger Herstellungsbeitragssatzung(en) stellt sich die Verbesserungsmaßnahme aber als weiterer Investitionsaufwand für die Herstellung der gemeindlichen Wasserversorgungseinrichtung dar (vgl. die VBS-Beitrags-Globalberechnung für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Weilersbach mit Reifenberg - Verbesserungsbeitrag Tiefenbohrung und Anbindung Reifenberg 2006 - Ermittlung des Herstellungsaufwandes Stand 31.12.2004, vom 12.1.2006, Abteilung 1 in dem von der Beklagten übergebenen Leitzordner). Diese weiteren Investitionskosten (die in die VBS 2006 mit festen Beitragssätzen einflossen) und die bisher angefallenen Investitionskosten hätten als Gesamtinvestitionsaufwand für die Wasserversorgungseinrichtung der Globalberechnung für eine insgesamt neu zu erlassende, erstmals gültige Herstellungsbeitragssatzung zugrunde gelegt werden müssen mit der Folge, dass alle erschlossenen Grundstücke mit neu kalkulierten (erhöhten) Herstellungsbeiträgen heranzuziehen wären, Altanschließer jedoch unter Anrechnung tatsächlich geleisteter Beitragszahlungen oder unter Berücksichtigung einer angemessenen anderweitigen Übergangsregelung (BayVGH vom 29.4.2010, vom 16.3.2005 a.a.O. jeweils m.w.N.).

Aber selbst wenn vorgängig gültiges Satzungsrecht vorgelegen wäre, hätte es sich bei diesen „Verbesserungsmaßnahmen“ zur Herbeiführung einer technisch einheitlichen Wasserversorgungsanlage um Herstellungsaufwand für die Schaffung einer neuen, technisch und rechtlich einheitlichen Wasserversorgungseinrichtung für das gesamte Gemeindegebiet gehandelt (vgl. BayVGH vom 19.5.2010 BayVBl 2011, 116 = GK 2010 Nr. 179).

Für die Klägerin besteht auch nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis, soweit sie die Ermäßigung der Umsatzsteuer von 16 % auf 7 % begehrt. Wie das Verwaltungsgericht bereits dargelegt hat, ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Der Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2010 wies aber den Widerspruch der Klägerin zurück und bestätigte den Herstellungsbeitragsbescheid vom 29. Juni 2006 in vollem Umfang, mit Abgabefestsetzung und Leistungsgebot. Daran vermochte auch die Verrechnungsmitteilung der Beklagten vom 13. November 2009 nichts zu ändern, das als Schreiben über zwei Monate vor dem Widerspruchsbescheid gefertigt wurde. Es handelt sich um keinen Bescheid, der etwa dem Widerspruch der Klägerin abgeholfen (vgl. § 72 VwGO) oder den Ausgangsbescheid teilweise zurückgenommen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 130 AO) oder eine Abrechnung vorgenommen hätte (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i.V.m. § 218 Abs. 2 AO).

Ein Abgabebescheid, und damit auch ein Änderungsbescheid, ist der nach § 122 Abs. 1 AO bekannt gegebene Verwaltungsakt (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa KAG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 2 AO). Schriftliche Abgabebescheide müssen die festgesetzte Abgabeschuld nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa KAG i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO; vgl. auch BayVGH vom 23.7.1998 Az. 23 B 95.3002). Dem Schreiben der Beklagten fehlt aber jeglicher Hinweis auf den angefochtenen Beitragsbescheid und darauf, dass dieser geändert werden sollte, er enthält keinerlei Regelungen, die die Abgabeschuld aus dem streitigen Abgabeschuldverhältnis ändern würden.

Nach alledem ist die Berufung unbegründet.

Als unterlegen hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

 

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.025,74 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 2 GKG).