Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.03.2011 - 11 CE 11.109
Fundstelle
openJur 2012, 114377
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Anordnung dahingehend, dass er berechtigt ist, von seiner slowenischen Fahrerlaubnis der Klassen B, B 1 und AM, ausgestellt am 6. April 2009, im Bundesgebiet vorläufig Gebrauch zu machen und dass der Antragsgegner verpflichtet wird, den auf dem Führerschein angebrachten, entgegenstehenden Sperrvermerk vorläufig zu entfernen oder aufzuheben.

Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 7. April 2008 entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde seine deutsche Fahrerlaubnis, nachdem er unter Einfluss von Amphetaminen in einer Konzentration von 196 ng/ml als Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Am 25. März 2009 erwarb der Antragsteller die streitgegenständliche slowenische Fahrerlaubnis. Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde hiervon Kenntnis erlangt hatte, forderte sie den Antragsteller zur Vorlage des slowenischen Führerscheins auf, um einen Sperrvermerk anzubringen. Daraufhin legt der Antragsteller den Führerschein vor, woraufhin die Fahrerlaubnisbehörde den Sperrvermerk anbrachte.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 forderten die Bevollmächtigten des Antragstellers die Fahrerlaubnisbehörde auf, den Sperrvermerk zu entfernen. Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde dies abgelehnt hatte, erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers hiergegen am 19. November 2010 Widerspruch.

Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2010 beantragten die Bevollmächtigten des Antragstellers beim Verwaltungsgericht Bayreuth im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig gemäß § 28 Abs. 5 FeV das Recht des Antragstellers, von seiner slowenischen Fahrerlaubnis im deutschen Inland Gebrauch zu machen, anzuerkennen und den entgegenstehenden Sperrvermerk vorläufig zu entfernen oder aufzuheben.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2010 lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth den Antrag ab. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Zur Begründung tragen seine Bevollmächtigten zusammengefasst vor, es bestehe keine übereinstimmende Rechtsprechung der deutschen Obergerichte zu der Frage, ob unter Geltung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie neben dem Umstand, dass der Betroffene im Inland einer Fahrerlaubnismaßnahme unterzogen worden sein müsse, auch zu fordern sei, dass ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis vorliege. Tatsächlich sprächen die besseren Gründe dafür, einen solchen berücksichtigungsfähigen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis, wie es die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unter Geltung der 2. Führerscheinrichtlinie fordere, ebenfalls vorauszusetzen. Hieran fehle es jedoch im Fall des Antragstellers.

Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Beschluss.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Zwar ist der Beschwerdebegründung zuzugeben, dass es innerhalb der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten ist, ob auch unter Geltung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie neben dem Vorliegen einer Führerscheinmaßnahme für die Inlandsungültigkeit einer ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ebenso wie unter Geltung der 2. EU-Führerscheinrichtlinie ein berücksichtigungsfähiger Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis zu fordern ist oder nicht. Dafür haben sich das OVG Saarland (vom 16.6.2010 ZVS 2010, 530), das OVG Koblenz (vom 17.2.2010 DAR 2010, 406) und der VGH Kassel (vom 4.12.2009 Blutalkohol 47, 154) ausgesprochen. Wie das Erstgericht zu Recht dargelegt hat, vertritt der Senat in inzwischen ständiger Rechtsprechung eine hiervon abweichende Auffassung (vgl. etwa BayVGH vom 18.1.2010 Az. 11 CS 09.2079 sowie VGH Mannheim vom 21.1.2010 Az. 10 S 2391/09 und OVG Münster vom 20.1.2010 Az. 16 B 814/09; vgl. auch Jagow, Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht, Loseblattkommentar, § 28 FeV, S. 78r). Zwar hat der Senat mit Beschluss vom 16. August 2010 (DAR 2010, 596) ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu folgender Frage gerichtet: „Sind Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG dahingehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnen muss, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person außerhalb einer für sie geltenden Sperrzeit ausgestellt wurde, wenn deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats entzogen worden ist, und diese Person zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte?“. Diese Vorlage hat ihren Grund jedoch nicht darin, dass der Senat nicht mehr an seiner eben geschilderten Rechtsprechung festhält, sondern ist auf die unterschiedliche Auslegung der EU-Bestimmungen durch die Oberverwaltungsgerichte in Deutschland zurückzuführen.

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren können schon vor dem Hintergrund der Eilbedürftigkeit der anhängigen Verfahren diese nicht bis zur Klärung der Vorlagefrage durch den Europäischen Gerichtshof ausgesetzt werden. Das innerstaatliche Verwaltungsgericht ist dann nicht gehindert, die eigene Rechtsauffassung zugrunde zu legen: Wenn für die Prognose der Hauptsacheerfolgsaussichten europarechtliche Fragen eine zentrale Rolle spielen und diese offen sind, ist es nach der Rechtsprechung auch zulässig, im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, wie die einschlägigen europarechtlichen Normen aus der Sicht des zur Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgerufenen Gerichts zu verstehen sind. Denn auch die Gerichte der Mitgliedstaaten sind zur Auslegung des Rechts der Europäischen Union berechtigt und verpflichtet. Ebenso wie in den Fällen, in denen der Bedeutungsgehalt einer Vorschrift des nationalen Rechts höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, haben sie unbeschadet ihrer Befugnis und ihrer Verpflichtung, auf eine Klärung der Rechtslage durch die letztinstanzlich berufene Stelle hinzuwirken, über an sie herangetragene Streitsachen dann auf der Grundlage ihrer eigenen Rechtsüberzeugung zu befinden, wenn die Entscheidung über solche Rechtsschutzgesuche nicht zurückgestellt werden kann (BayVGH vom 7.10.2010 Az. 11 CS 10.1380). Damit verbleibt es jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dabei, dass für die Inlandsungültigkeit der streitgegenständlichen Fahrerlaubnis nicht zu fordern ist, dass ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aus dem Führerschein selbst oder aus anderen, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen hervorgeht.

2. Die Beschwerde war damit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Abschnitt II Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).