Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.03.2011 - 21 CS 11.514
Fundstelle
openJur 2012, 114157
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 2010 (richtig: 2011) wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.875,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen den nach § 45 Abs. 5 WaffG kraft Gesetzes bestehenden Sofortvollzug des unter Nr. I.1 des Bescheides der Landeshauptstadt München vom 18. November 2010 angeordneten Widerrufs seiner Waffenbesitzkarte und den nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO behördlich angeordneten Sofortvollzug der Nrn. I.2 und 3 dieses Bescheides.

Die gemäß § 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Februar 2010 bleibt ohne Erfolg. Der Senat teilt nach einer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausreichenden summarischen Prüfung die Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller nach Aktenlage gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG als waffenrechtlich unzuverlässig angesehen werden muss, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren wird. Der auf § 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG gestützte Widerruf der Waffenbesitzkarte ist daher aller Voraussicht nach rechtmäßig. Auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen und insoweit von einer eigenen Begründung abgesehen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Ergänzend sind noch folgende Ausführungen veranlasst:

Nach den Vorbringen des Antragstellers im Schreiben vom 8. November 2010 an die Antragsgegnerin ist in seiner von ihm allein bewohnten und immer abgeschlossenen Wohnung „nach allen vorstellbaren Gefährdungsmöglichkeiten die Waffe so untergebracht/sichergestellt, dass ein Missbrauch durch Zweit- oder Drittpersonen ausgeschlossen ist“. Hiervon könne sich die Antragsgegnerin durch einen Hausbesuch überzeugen.

Nachdem der Antragsteller in diesem Schreiben – mit Ausnahme eines Sichtschutzes – nicht einmal ansatzweise nachweist (§ 36 Abs. 3 WaffG), inwieweit die von ihm für ausreichend erachtete Verwahrung seiner Waffen den gesetzlichen Erfordernissen (§ 36 WaffG) entsprechen könnte, steht für den Senat fest, dass bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht nach § 36 WaffG vorliegt, was jedenfalls für die Langwaffe des Antragstellers gilt. Diese Tatsache rechtfertigt die Annahme, dass er Waffen (auch zukünftig) nicht sorgfältig verwahren wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG). Damit ist der Widerruf der Waffenbesitzkarte des Antragstellers aller Voraussicht nach rechtmäßig mit der Folge, dass das in § 45 Abs. 5 WaffG zum Ausdruck kommende besondere öffentliche Interesse der Allgemeinheit, wegen der damit verbundenen Gefahren sofort vor höchstwahrscheinlich unzuverlässigen Waffenbesitzern geschützt zu werden, das gegenläufige Interesse des Antragstellers, bis zu der Entscheidung in der Hauptsache seine Waffen behalten zu können, überwiegt. Insbesondere hat der Antragsteller nicht vorgetragen, auf seine Waffen beruflich oder wegen sonst schützenswerter Belangen angewiesen zu sein.

Aufgrund dieser Sachlage bestand für die Antragsgegnerin bisher auch kein Anlass, Ausnahmeregelungen nach § 13 Abs. 5 oder Abs. 8 A WaffV in Erwägung zu ziehen.

Die weiteren vom Antragsteller thematisierten Fragen (vgl. Schriftsatz vom 11.2.2011), ob es sich bei den Waffen des Antragstellers um objektiv weniger gefährliche Waffen handeln könnte und/oder geringere Aufbewahrungsanforderungen für diese Waffen gestellt werden könnten, müsse im Hauptsacheverfahren geprüft werden.

Die Beschwerde war deshalb auch unter Berücksichtigung des übrigen Vorbringens des Antragstellers zurückzuweisen.

Mit dieser Entscheidung ist der Antrag auf einen „Hängebeschluss“ gegenstandslos geworden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 50.2 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009 Anh. zu § 164 RdNr. 14; NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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