Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.02.2011 - 22 CS 10.2460
Fundstelle
openJur 2012, 113605
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids des Landratsamts W... vom 4. März 2010, mit dem der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Steinbruchs auf den Grundstücken FlNrn. 1239/4, 1239/7 und 1239/8 der Gemarkung N..., Stadt P... (Flurbezeichnung: H...) erteilt wurde. Die Genehmigung umfasst u.a. eine Ausnahme nach Art. 13 d Abs. 2 BayNatSchG hinsichtlich eines gesetzlich geschützten Biotops.

Mit Bescheid vom 29. Juni 2010 ordnete das Landratsamt auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 4. März 2010 an.

Den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 4. März 2010 lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. September 2010 ab.

Der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen die Zurückweisung der Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Das private Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 4. März 2010 überwiegt das Aufschubinteresse des Antragstellers.

Maßgeblich für die Interessenabwägung ist vorliegend, dass sich im Rahmen der hier wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage jedenfalls gewichtige Argumente abzeichnen, die einem Erfolg der Hauptsacheklage des Antragstellers entgegenstehen und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nicht angezeigt erscheinen lassen. Soweit die vom Antragsteller thematisierte Angemessenheit der Ausgleichsflächen außerhalb des geplanten Steinbruchs derzeit nicht abschließend beurteilt werden kann, können mögliche Defizite nachträglich behoben werden und werden insoweit auch keine vollendeten Tatsachen durch die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung geschaffen, die nicht rückgängig gemacht werden können.

1. Was die Rüge des Antragstellers angeht, die artenschutzrechtliche Prüfung sei komplett misslungen, ist er mit diesem Vorbringen nach § 2 Abs. 3 UmwRG präkludiert, weil er diese Rüge im Verwaltungsverfahren im Sinne von § 1 Abs. 1 UmwRG nicht innerhalb der Einwendungsfrist des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Zudem sind dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen keine hinreichenden Darlegungen zu entnehmen, gegen welche artenschutzrechtliche Verbote verstoßen werden könnte.

Im Einwendungsschreiben der Kreisgruppe W... des Antragstellers vom 19. November 2007 wird der Gesichtspunkt der unzureichenden artenschutzrechtlichen Prüfung ebenso wenig erwähnt wie im Schreiben der Kreisgruppe vom 23. Juli 2009, mit dem die Einwendungen im erstgenannten Schreiben vor dem Hintergrund der im Erörterungstermin am 23. Juli 2009 gewonnenen Erkenntnisse ergänzt bzw. präzisiert wurden. Zwar weist der Antragsteller in seinem Beschwerdevorbringen zu Recht darauf hin, dass das faunistische Gutachten mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung (saP) vom 7. November 2008 nicht Bestandteil der ihm mit Schreiben des Landratsamts vom 29. Oktober 2007 übermittelten Antragsunterlagen gewesen sein kann. Entgegen seinem Vorbringen kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass in den ihm übersandten Antragsunterlagen vom Artenschutz nicht die Rede war. Vielmehr hat das Landratsamt bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 24. August 2010 - vom Antragsteller nicht bestritten - ausgeführt, dass den damaligen Antragsunterlagen zum einen eine floristisch-vegetationskundlichen Untersuchung des Büros B... GbR vom 14. März 2007 und zum anderen auch ein faunistisches Gutachten mit artenschutzrechtlicher Prüfung des Herrn Dr. K... W... (ohne Datum) beilagen, auf das im Erläuterungsbericht vom 10. September 2007 zum Schutzgut Fauna (S. 7 und 39) ausdrücklich Bezug genommen wird. Zwar enthält das spätere faunistische Gutachten vom 7. November 2008 gegenüber dem ursprünglichen Gutachten eine vertiefte artenschutzrechtliche Prüfung, wobei auch mögliche Ausgleichsmaßnahmen angesprochen werden. Allerdings finden sich auch bereits im ursprünglichen Gutachten Ausführungen zum Umfang des Untersuchungsgebiets und den im Rahmen einer Bestandserfassung vor Ort u.a. festgestellten Vogel- und Fledermausarten sowie zum potentiellem Vorkommen von besonders geschützten Tierarten. Im Hinblick darauf lässt sich den Darlegungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht entnehmen, warum die nunmehr gerügte Beschränkung des Untersuchungsgebiets auf das geplante Steinbruchgelände, die Enge des Untersuchungszeitfensters und die fehlenden Erhebungen zu besonders geschützten Tierarten nicht bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden konnten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Einwendungsausschluss gemäß § 2 Abs. 3 UmwRG nicht im Einklang mit Gemeinschaftsrecht steht (BVerwG vom 14.9.2010 Az. 7 B 15.10).

Abgesehen davon lässt sich dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, welche artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände hier erfüllt sein könnten, nachdem im Untersuchungsgebiet nach allen faunistischen Gutachten allenfalls potentielle Lebensstätten für streng geschützte Tierarten vorhanden sind.

2. Ebenfalls präkludiert ist der Antragsteller mit seiner Rüge, das Vorhaben bewirke eine nachhaltige Veränderung des Landschaftsbilds und dieser Belang sei bei der Genehmigung völlig übersehen worden, weil diese Gesichtspunkte weder im Einwendungsschreiben seiner Kreisgruppe vom 19. November 2007 noch im Schreiben vom 23. Juli 2007 erwähnt wurden, aber hätten erwähnt werden können. Die Problematik der Beeinflussung des Landschaftsbilds wird in den dem Antragsteller übermittelten Antragsunterlagen im Erläuterungsbericht vom 10. September 2007 (S. 10 und 31) behandelt. Der Antragsteller legt im Beschwerdevorbringen nicht dar, warum diese Rüge nicht bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden konnte.

3. Hinsichtlich der Rügen zu Art. 13 d BayNatSchG ist der Antragsteller ausgeschlossen, soweit sich diese darauf beziehen, dass die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung im Abbaugebiet nicht hinreichend bewältigt worden ist. Diesbezüglich fehlt es an einem rechtzeitigen, hinreichend substantiierten Vorbringen im Verwaltungsverfahren.

In einem Einwendungsverfahren nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG muss der Einwender, will er sich die Möglichkeit offen halten, seine Rechte notfalls im Klagewege geltend zu machen, form- und fristgerecht Einwendungen erheben. Dabei muss das Vorbringen so konkret sein, dass die Behörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Dies gilt im Immissionsschutzrecht gleichermaßen wie im Fachplanungsrecht (vgl. BVerwG vom 24.7.2008 Az. 7 B 19/08).

Bei anerkannten Naturschutzverbänden ist zu § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002 durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass sich die Naturschutzverbände zur Vermeidung der Präklusion bereits im Verwaltungsverfahren mit dem vorhandenen Material unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten kritisch auseinandersetzen müssen. Je umfangreicher und intensiver die vom Vorhabenträger bereits vorgenommene Begutachtung und fachliche Bewertung in den ausgelegten Unterlagen ausgearbeitet ist, um so intensiver muss auch die Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material ausfallen. Damit sollen die Naturschutzverbände angehalten werden, ihre Sachkunde bereits im Verwaltungsverfahren einzubringen (vgl. BVerwG vom 9.8.2010 Az. 9 B 10/10). Dem Vorhabenträger und der Genehmigungsbehörde muss aufgrund der Einwendungen hinreichend deutlich werden, aus welchen Gründen nach Auffassung des beteiligten Vereins zu welchen im Einzelnen zu behandelnden Fragen weiterer Untersuchungsbedarf besteht oder einer Wertung nicht gefolgt werden kann (vgl. BVerwG vom 22.1.2004 Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 4). Auch wenn § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002 wegen der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG nicht im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gilt (vgl. BVerwG vom 17.12.2002 NVwZ 2003, 750; BayVGH vom 3.4.2009 Az. 22 BV 07.1709, bestätigt durch BVerwG vom 7.10.2009 Az. 7 B 28.09), folgt § 2 Abs. 3 UmwRG dem Vorbild dieser Norm (vgl. BT-Drs. 16/2495 S. 12) und dürften für die Darlegungslast keine Unterschiede zur naturschutzrechtlichen Verbandsklage bestehen (vgl. VGH Kassel vom 16.9.2009 Az. 6 C 1005/08.T; Schlacke, NuR 2007, 8/12).

Die vom Antragsteller diesbezüglich rechtzeitig erhobenen Einwendungen genügen diesen Anforderungen nicht. Die Kreisgruppe des Antragstellers hat zwar im Einwendungsschreiben vom 19. November 2007 den Naturschutz angesprochen, sich dabei aber darauf beschränkt, dass der nach Art. 13 d Abs. 1 BayNatSchG geschützte kleinflächige Orchideen-Buchenwald, der ein nach der FFH-Richtlinie schützenswerter Lebensraumtyp 9150 sei, erhalten bleiben müsse. In gleicher Weise äußerte sich die Kreisgruppe im Schreiben vom 23. Juli 2009 zur Ergänzung und Präzisierung ihrer Einwendungen vom 19. November 2007 vor dem Hintergrund der im Erörterungstermin gewonnenen Erkenntnisse. Diese Einwendungen waren - ausgehend von den damals dem Antragsteller übermittelten Antragsunterlagen - nicht ausreichend substantiiert, um dem Antragsteller konkreten Vortrag offen zu halten, dass und in welchem Umfang das geplante Konzept zur Bewältigung des zeitlich befristeten Eingriffs mangelhaft oder ergänzungsbedürftig sei.

Derartiges Vorbringen wäre seinerzeit ohne Weiteres möglich gewesen. Aus dem Erläuterungsbericht und dem landschaftspflegerischen Begleitplan (jeweils vom 10.9.2007) war ohne Weiteres erkennbar, wo und in welchem Umfang der ökologische Ausgleich für den Eingriff im Abbaugebiet erfolgen soll. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf den Umfang der geplanten Wiederaufforstungen, sondern auch für die Frage der Entwicklung und Schaffung von Ersatzbiotopen in Form von Felsstrukturen, Magerstandorten und Sukzessionsflächen sowie die Problematik des Fehlens von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die beeinträchtigten Tier- und Pflanzenarten während des Gesteinsabbaus. Den Darlegungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren lässt sich nicht entnehmen, warum die diesbezüglichen Einwendungen nicht bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden konnten. Es wird auch nicht dargelegt, dass es sich bei den Buchenwaldbeständen der Lebensraumtypen 9110, 9130 und 9150 der FFH-Richtlinie um ein bereits gelistetes FFH-Gebiet oder ein potentielles FFH-Gebiet handeln würde, soweit nach dem fortgeschrittenen Stand des Melde- und Gebietsausweisungsverfahrens überhaupt noch für die Annahme potentieller FFH-Gebiete Raum sein kann (vgl. BVerwG vom 13.3.2008 NuR 2008, 495/497 und vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1225/1228, 1229).

4. Soweit sich die Rügen des Antragstellers auf die Angemessenheit der Ausgleichsflächen außerhalb des geplanten Steinbruchs beziehen, dürfte er mit seinen Einwendungen demgegenüber nicht ausgeschlossen sein, weil diese Flächen nicht in den dem Antragsteller übermittelten Antragsunterlagen angesprochen waren, sondern erst mit Schreiben des Planungsbüros D... vom 25. Mai 2009 und der Beigeladenen vom 24. September 2009 an das Landratsamt näher konkretisiert und erläutert worden sind. Eine erneute Beteiligung des Antragstellers ist insoweit nicht erfolgt. Es lässt sich derzeit im Rahmen der wegen der Eilbedürftigkeit nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, ob die Bewertung dieser Teilflächen unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten fehlerhaft erfolgt ist. Eine nähere Überprüfung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass mögliche Defizite bei der Bewertung der Ausgleichsflächen festgestellt werden könnten. Da mit der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung insoweit aber keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, weil diesbezügliche Verbesserungen auch noch nachträglich erfolgen können, ohne deshalb ihren Zweck zu verfehlen, erscheint die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Hauptsacheklage des Antragstellers aus diesem Grund nicht angezeigt.

5. Soweit sich der Antragsteller auf neueste Erkenntnisse des Bayerischen Landesamts für Denkmalschutz beruft, dass am H... ausgedehnte frühzeitliche Siedlungsstellen zu erwarten seien, erscheint bereits zweifelhaft, ob es sich bei den Regelungen des Denkmalschutzgesetzes auch bei einem weiten Begriffsverständnis überhaupt um Rechtsvorschriften handelt, die dem Umweltschutz dienen, deren Verletzung der Antragsteller gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG allein geltend machen kann. Zudem dürften sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Belange des Denkmalschutzrechts auch unter Berücksichtigung der Satzung des Antragstellers vom 15. April 2006 außerhalb seines satzungsgemäßen Aufgabenbereichs der Förderung der Ziele des Umweltschutzes bewegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG). Im Übrigen hat der Antragsteller diesbezüglich keine Rechtsverstöße dargelegt. Das Bayerische Landesamt für Denkmalschutz hat bereits in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2007 darauf hingewiesen, dass sich am Rand des Abbaugebiets ein denkmalschutzrechtlich geschütztes Bodendenkmal befinde und zu vermuten sei, dass sich im Abbaugebiet weitere Bodendenkmäler befänden. Die vom Landesamt aus diesem Grund geforderten Nebenbestimmungen, u.a. die Erstellung eines bauarchäologischen Gutachtens vor Beginn der Erdarbeiten, sind im angefochtenen Bescheid in Ziffer 6.10 enthalten. Soweit der Antragsteller eine archäologische Sondierung vermisst, ist eine solche in den Ziffern 6.10.1 und 6.10.2 des angefochtenen Bescheids angeordnet.

6. Was schließlich die vom Antragsteller gerügte Gefährdung des Grundwassers und der Trinkwassergewinnungsanlage von S... angeht, erscheint - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – jedenfalls hinsichtlich der Sicherstellung der Trinkwasserversorgung von S... zweifelhaft, ob sich diese Einwendung im Rahmen des satzungsgemäßen Aufgabenbereichs des Antragstellers bewegt. Abgesehen davon hat der Antragsteller auch insofern keine Rechtsverstöße dargelegt. Nach der fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts A... in seiner abschließenden Stellungnahme im Verwaltungsverfahren vom 24. November 2009 und der Stellungnahme vom 28. Juli 2010 zur Klagebegründung des Antragstellers im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren ist bei Einhaltung der in Ziffer 6.3 des angefochtenen Bescheids enthaltenen wasserwirtschaftlichen Nebenbestimmungen eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen und wird damit auch nicht gegen das Verbot der Verschlechterung der Grundwasserbeschaffenheit und das Gebot des Schutzes des Grundwassers allgemein verstoßen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt den Beurteilungen des Wasserwirtschaftsamts aufgrund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG bzw. Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG a.F.) und aufgrund seiner Erfahrung nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung zu (vgl. z.B. BayVGH vom 30.7.2010 Az. 22 N 08.2749). Soweit der Antragsteller im Beschwerdevorbringen lediglich sein erstinstanzliches Klagevorbringen wiederholt, wird damit die Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts nicht erschüttert. Der im Beschwerdevorbringen zusätzlich angeführte Steinbruchbetrieb des Beigeladenen im W... Stadtwald ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.