Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.02.2011 - 11 ZB 10.378
Fundstelle
openJur 2012, 113591
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und - unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2009 - auch für das Verfahren im ersten Rechtszug auf jeweils 17.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Durch Bescheid vom 5. Mai 1994 entzog das Landratsamt Bamberg dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen 1, 3 und 4. Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass der Kläger ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten nicht beigebracht hatte, das das Landratsamt mit Schreiben vom 23. Februar 1994 deswegen verlangt hatte, weil der Kläger mit insgesamt 21 Punkten bewertete Verkehrszuwiderhandlungen begangen habe. In die Summe von 21 Punkten ging u. a. ein zum Anfall von sechs Punkten führender Strafbefehl des Amtsgerichts Kitzingen vom 2. April 1991 ein, in dem gegen den Kläger wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der Steuerhinterziehung und einem Vergehen des vorsätzlichen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, eine Geldstrafe verhängt worden war.

Am 9. Mai 1994 richtete der Kläger ein Schreiben an das Landratsamt, in dem er einerseits straßenverkehrsbezogene Charaktermängel in Abrede stellte, andererseits anmerkte, es führe wohl kein Weg an der verkehrspsychologischen Untersuchung vorbei. Dieses Schreiben schließt mit den Worten: "Sollten Sie es für sinnvoll erachten, diesen Brief als Rechtsbehelf zu sehen, bitte ich um entsprechende Weiterleitung …". Das Landratsamt führte am 16. Mai 1994 gegenüber dem Kläger schriftlich aus, man betrachte das Schreiben vom 9. Mai 1994 nicht als Widerspruch.

Durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 7. Juli 1999 hob das Amtsgericht Würzburg im Rahmen eines vom Kläger angestrengten Wiederaufnahmeverfahrens den Strafbefehl vom 2. April 1991 auf und sprach ihn frei.

Sowohl vor als auch nach dem Ergehen des Urteils vom 7. Juli 1999 beantragte der Kläger beim Landratsamt die Wiederaufnahme des die Entziehung seiner Fahrerlaubnis betreffenden Verwaltungsverfahrens.

2. Am 23. November 1999 erhob er Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth, mit der er bei Schluss der mündlichen Verhandlung beantragte, den Beklagten zu verpflichten, das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren wieder aufzugreifen und den Bescheid vom 5. Mai 1994 aufzuheben. Diese Klage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 19. April 2000 (Az. B 1 K 99.1121) als unbegründet ab. Den Antrag, hiergegen die Berufung zuzulassen, lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 16. November 2000 (Az. 11 ZB 00.3021) ab.

3. Am 16. März 2001 erhob der Kläger eine weitere Klage, die das Verwaltungsgericht Bayreuth dahingehend auslegte, dass er erneut die Verpflichtung des Beklagten begehre, das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren wieder aufzugreifen und den Bescheid vom 5. Mai 1994 aufzuheben. Nachdem das Verwaltungsgericht diese Klage durch Gerichtsbescheid vom 22. Mai 2002 als unzulässig abgewiesen hatte, da einer Sachentscheidung die Rechtskraft des den gleichen Streitgegenstand betreffenden Urteils vom 19. April 2000 entgegenstehe, beantragte der Kläger die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und machte geltend, Antragsinhalt sei jetzt u. a. "die Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsakts und der MPU-Verfügung von 1994". Durch Urteil vom 25. Juni 2002 (Az. B 1 K 01.247) wies das Verwaltungsgericht die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Gerichtsbescheids vom 22. Mai 2002 ab und führte ergänzend aus, die Klage sei auch dann unzulässig, wenn man sie als auf die Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsakts vom 5. Mai 1994 gerichtet verstehen wolle. Die darin liegende Klageänderung sei ihrerseits unzulässig, da ihr der Beklagte nicht zugestimmt habe und sie wegen fehlender Anhaltspunkte für die Nichtigkeit des Bescheids vom 5. Mai 1994 auch nicht sachdienlich sei.

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger kein Rechtsmittel ein, sondern beantragte lediglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da ihm krankheitsbedingt eine Teilnahme an der dem Urteil vom 25. Juni 2002 vorausgehenden mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen sei.

4. Durch Bescheid vom 28. Oktober 2002 lehnte das Landratsamt einen Antrag des Klägers ab, die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens vom 23. Februar 1994 und den Bescheid vom 5. Mai 1994 zurückzunehmen. Nachdem die Regierung von Oberfranken dem Kläger mit Schreiben vom 4. Juni 2003 mitgeteilt hatte, dass sie über den von ihm gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2002 eingelegten Widerspruch nicht durch förmlichen Widerspruchsbescheid befinden werde, erhob der Kläger am 26. Juni 2003 eine weitere Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth, mit der er die Aufhebung des Bescheids vom 28. Oktober 2002 und die Verpflichtung des Beklagten erstrebte, den "Bescheid" vom 23. Februar 1994 und die Entziehungsentscheidung vom 5. Mai 1994 zurückzunehmen, hilfsweise über sein Rücknahmebegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Diese Klage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 30. März 2004 (Az. B 1 K 03.675) als unzulässig ab. Soweit sich der Kläger gegen die Aufforderung vom 23. Februar 1994 wende, ergebe sich die Unzulässigkeit der Klage aus § 44 a VwGO. Im Übrigen stehe ihrer Zulässigkeit die Rechtskraft der Urteile vom 19. April 2000 und vom 25. Juni 2002 entgegen.

Den Antrag des Klägers, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen, lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 28. September 2004 (Az. 11 ZB 04.1349) ab.

5. Am 20. April 2009 reichte der Kläger eine weitere Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth ein, mit der er bei Schluss der mündlichen Verhandlung beantragte:

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 31. August 2008 auf Wiederaufgreifen des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens gemäß Art. 51 BayVwVfG bzw. Rücknahme des Fahrerlaubnisentziehungsbescheides vom 5. Mai 1994 gemäß Art. 48 BayVwVfG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Hilfsweise beantragte er,

festzustellen, dass der Fahrerlaubnisentziehungsbescheid des Landratsamts Bamberg vom 5. Mai 1994 nichtig ist.

Das Verwaltungsgericht wies diese Klage durch Urteil vom 22. September 2009 (Az. B 1 K 09.305) als unzulässig ab, da einer Sachentscheidung die Rechtskraft der Urteile vom 19. April 2000, vom 25. Juni 2002 und vom 30. März 2004 entgegenstehe.

Der Kläger beantragt, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden und die Rechtssache besondere tatsächliche "oder" rechtliche Schwierigkeiten aufweise.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Antragsbegründung nicht ergibt, dass die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 oder des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfüllt sind.

1. Der Kläger versucht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils daraus herzuleiten, dass das Landratsamt sein Schreiben vom 9. Mai 1994 zu Unrecht nicht als Widerspruch angesehen und es pflichtwidrig nicht der Regierung von Oberfranken zur Verbescheidung vorgelegt habe. Dieses Vorbringen ist ungeeignet, dem Gesichtspunkt, auf den sich das Urteil vom 22. September 2009 tragend stützt (nämlich der Unzulässigkeit einer erneuten Sachentscheidung wegen der entgegenstehenden materiellen Rechtskraft der Urteile vom 19.4.2000, vom 25.6.2002 und vom 30.3.2004), durchgreifend entgegengehalten zu werden. Ob die Rechtskraft von Gerichtsentscheidungen den Erlass späterer Sachurteile hindert, hängt im Wesentlichen davon ab, ob dem früheren und dem jetzigen Verfahren der gleiche Streitgegenstand zugrunde liegt, ob die ältere Entscheidung zwischen den Beteiligten des später anhängig gemachten Rechtsstreits ergangen ist oder ein Beteiligter des jetzigen Verfahrens die Rechtskraft der Vorentscheidung gegen sich gelten lassen muss, und ob es zu keinen Änderungen der Sach- oder Rechtslage gekommen ist, die einen Wegfall der materiellen Rechtskraft des früheren gerichtlichen Erkenntnisses nach sich ziehen. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich nicht, dass auch nur eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist. Sollte - was der Senat ausdrücklich dahinstehen lässt - das Schreiben des Klägers vom 9. Mai 1994 als Widerspruch im Sinn der §§ 68 ff. VwGO anzusehen sein, so zöge das allenfalls die Rechtsfolge nach sich, dass der Bescheid vom 5. Mai 1994 nicht in Bestandskraft erwachsen wäre. Die Frage, ob dieser Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, steht in keinem Zusammenhang mit der Problematik, ob zwischen den Streitgegenständen der Klagen, über die durch die Urteile vom 19. April 2000, vom 25. Juni 2002 und vom 30. März 2004 befunden wurde, und dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens Identität besteht.

Ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung darzutun, ist der Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich im Urteil vom 22. September 2009 nicht mit der Frage befasst, auf welchen Zeitpunkt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis ankommt. Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, späteres (d.h. nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt liegendes) Verhalten könne zugunsten des Rechtsschutzsuchenden berücksichtigt werden, was namentlich dann gelten müsse, wenn sich nachträglich herausstelle, dass ein Kraftfahrer nicht ungeeignet und ein (gegen ihn ergangener) Bescheid rechtswidrig gewesen sei. Bei all diesen Gesichtspunkten handelt es sich um Fragen, auf die ein Gericht im Rahmen eines fahrerlaubnisrechtlichen Verfahrens allenfalls einzugehen hat, wenn ihm der Weg zu einer Sachentscheidung eröffnet ist. Einen - wie auch immer gearteten - Bezug zu den vorgenannten Kriterien, von denen es abhängt, ob die Rechtskraft früherer gerichtlicher Entscheidungen der erneuen inhaltlichen Befassung des Gerichts mit einem Streitgegenstand entgegensteht, weisen die vom Kläger angesprochenen Fragestellungen demgegenüber nicht auf.

Auch mit den in der Antragsbegründung aufgestellten Behauptungen, der Bescheid vom 5. Mai 1994 sei nichtig, und der Kläger sei nicht fahrungeeignet gewesen, ließe sich die inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung allenfalls dann dartun, wenn zuvor der Befund entkräftet worden wäre, dass sich das Verwaltungsgericht mit diesen materiellrechtlichen Fragen wegen der Unzulässigkeit der erhobenen Klage nicht zu befassen hatte.

2. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat der Kläger ebenfalls nicht in rechtlich beachtlicher Weise dargelegt. Wenn er besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Streitsache sinngemäß daraus herzuleiten versucht, dass bei ihm durch einen Freispruch festgestellt worden sei, "dass die Punkte nicht einzutragen gewesen" seien, so hat dieses Vorbringen seine Sicht der materiellen Rechtslage zum Gegenstand, auf die es jedoch so lange nicht entscheidungserheblich ankommt, als die Aussage des Verwaltungsgerichts unerschüttert im Raum steht, dass die Klage unzulässig ist. Die knappe Behauptung, "die Frage, was in Rechtskraft erwächst," sei von rechtlicher Schwierigkeit, genügt bereits angesichts ihrer in jeder Hinsicht fehlenden Substantiierung nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Eine 1965 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 3, wie sie der Kläger innehatte, entspricht nach der Anlage 3 zur Fahrerlaubnis-Verordnung den heutigen Fahrerlaubnisklassen A1, B, BE, C1, C1E, M, S und L. Das Verwaltungsgericht ging, wie sich der Begründung des Streitwertfestsetzungsbeschlusses vom 22. September 2009 entnehmen lässt, in Übereinstimmung mit der damaligen Spruchpraxis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs davon aus, dass hiervon für die Streitwerthöhe nur die Klasse C1E von Bedeutung sei. Den für diese Klasse nach den Abschnitten II.46.5 und II.46.8 des Streitwertkatalogs anzusetzenden Betrag von zusammen 7.500,-- € hat es im Hinblick auf die Klasse 1, die der Kläger zusätzlich innehatte, um 5.000,-- € erhöht (vgl. Abschnitt II.46.1 des Streitwertkatalogs). Die sich so ergebende Summe von 12.500,-- € hat es unter Hinweis auf die Empfehlung in Abschnitt II.1.4 des Streitwertkatalogs halbiert, da der Kläger nur auf Bescheidung geklagt habe.

Abweichend von seiner früheren Praxis berücksichtigt der Senat nunmehr neben den Klassen C1(E), C(E), D1(E) und D(E) auch die Klasse B bei der Streitwertfestsetzung, da Fahrerlaubnisse der vier erstgenannten Klassen gemäß § 6 Abs. 3 Nrn. 4 bis 9 FeV nicht auch eine Fahrerlaubnis der Klasse B einschließen (vgl. BayVGH vom 23.11.2010 Az. 11 CS 10.2550 <juris> RdNr. 13). Das bedeutet, dass der für die Klassen A und C1E zusammen anzusetzende Betrag von 12.500,-- € um 5.000,-- € für die Klasse B zu erhöhen ist (vgl. Abschnitt II.46.3 des Streitwertkatalogs).

Nicht für zutreffend erachtet es der Verwaltungsgerichtshof ferner, die sich so errechnende Summe von 17.500,-- € zu halbieren. Dem Rückgriff auf Abschnitt II.1.4 des Streitwertkatalogs steht entgegen, dass der Kläger zusätzlich zu dem vorrangig verfolgten Verbescheidungsantrag hilfsweise auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids vom 5. Mai 1994 geklagt hat. Für derartige Fälle der Eventualklagehäufung verweist der Streitwertkatalog in Abschnitt II.1.1.2 auf § 45 Abs. 1 GKG. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit - wie vorliegend der Fall - über ihn entschieden wird. Zugunsten des Klägers geht der Verwaltungsgerichtshof jedoch davon aus, dass Haupt- und Hilfsantrag hier "denselben Gegenstand" im Sinn von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen, da der Kläger mit beiden Anträgen letztlich die Rechtsfolgen beseitigen will, die sich aus dem Bescheid vom 5. Mai 1994 ergeben. Analog § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist der Streitwertbemessung deshalb nur der Wert des höheren Anspruchs zugrunde zu legen. Da der Kläger, wäre er mit dem Hilfsantrag durchgedrungen, seinem Anliegen näher gekommen wäre als bei einer bloßen Verpflichtung des Beklagten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens bzw. die Rücknahme des Bescheids vom 5. Mai 1994 zu befinden, wie er das mit dem Hauptantrag erstrebt hat, ist für die Streitwerthöhe allein der Hilfsantrag maßgeblich. Das insoweit anhängig gemachte Feststellungsbegehren ist nach der Empfehlung in Abschnitt II.1.3 des Streitwertkatalogs mit dem gleichen Betrag anzusetzen, mit dem auch eine gegen den Bescheid vom 5. Mai 1994 erhobene Anfechtungsklage zu bewerten wäre. Das sind hier 17.500,-- €.

Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, den Streitwertansatz der Vorinstanz von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.

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