Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.02.2011 - 11 CS 10.3056
Fundstelle
openJur 2012, 113488
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.250 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs seiner Fahrlehrerlaubnis für die Klassen A und BE und des Widerrufs seiner Fahrschulerlaubnis für dieselben Klassen.

Er wurde mit Strafbefehl vom 31. Mai 2010, rechtskräftig seit 17. Juni 2010, wegen Verbreitung pornographischer Schriften zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verurteilt. Ausweislich des Strafbefehls hatte er am 11. Februar 2010 einer 17-jährigen Jugendlichen praktischen Fahrunterricht erteilt. Während einer Fahrpause habe er der Fahrschülerin im Fahrzeug pornographische Bilder gezeigt. Ihm sei bekannt gewesen, dass die Fahrschülerin noch minderjährig war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Strafbefehls Bezug genommen.

Nach vorheriger Anhörung widerrief der Antragsgegner mit Bescheid vom 23. September 2010 die dem Antragsteller erteilte Fahrlehrerlaubnis für die Klassen A und BE und die Fahrschulerlaubnis für die Klassen A und BE. Insoweit wurde jeweils der Sofortvollzug angeordnet.

Der Antragsteller erhob Anfechtungsklage und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, den das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 15. November 2010 ablehnte. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er nimmt zunächst Bezug auf den erstinstanzlichen Vortrag und macht diesen zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Anschließend wird im Einzelnen folgendes gerügt: Streitentscheidend sei vorliegend die Frage, ob aufgrund einer einmaligen Verfehlung er als so unzuverlässig angesehen werden müsse, dass ihm zwingend die Fahrlehrerlaubnis und auch die Fahrschulerlaubnis entzogen werden musste. Dies sei zu verneinen. Er habe die pornographischen Bilder nicht „überfallartig herausgezogen“, sondern dem seien Gespräche vorausgegangen. Wie das Verwaltungsgericht aus dem Umstand, dass er „vorsätzlich pornographische Bilder zu einer Fahrstunde mitgebracht hat“ schließe, dass seine Einlassungen zum Geschehen „völlig unglaubwürdig“ sein sollten und „belegt“ werde, „dass das Interesse an der Erörterung sexueller Themen mit der minderjährigen Fahrschülerin von ihm selbst ausgegangen sein“ müsse, erschließe sich schlichtweg nicht. Völlig unberücksichtigt sei geblieben, dass er die Fahrschülerin nicht berührt habe, ihre körperliche Integrität also in jedem Fall gewahrt worden sei. Das einmalige Zeigen pornographischer Bilder sei kein Verstoß, der als so schwerwiegend zu qualifizieren sei, dass hieraus auf seine Unzuverlässigkeit geschlossen werden könne. Das Verwaltungsgericht glaube zu Unrecht ausschließlich den Angaben der Fahrschülerin, während seine Einlassungen pauschal als unglaubwürdig abqualifiziert würden. Bei der Entscheidung, ob eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Fahrlehrergesetzes vorliege, sei immer auch eine Prognoseentscheidung zu treffen. Das Verwaltungsgericht treffe eine solche ausschließlich aufgrund der behaupteten Schwere des einmaligen Fehlverhaltens. Außerdem greife das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner angeblich vorliegenden unzuverlässigen Gesinnung oder Lebenseinstellung auch zurück auf ein zweites Ermittlungsverfahren, welches allerdings zu keinen Ergebnissen geführt habe. Warum der gesamte Sachverhalt auch den Widerruf der Fahrschulerlaubnis selbst rechtfertige, könne nicht nachvollzogen werden. Schließlich fehle es an einer ordnungsgemäßen Begründung des Sofortvollzugs im Bescheid.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 FahrlG ist die Fahrlehrerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Unzuverlässig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG ist der Erlaubnisinhaber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Nachdem das Fahrlehrergesetz selbst keine spezialgesetzliche Definition der Unzuverlässigkeit enthält, sind hinsichtlich des Begriffes der Zuverlässigkeit die allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätze anzuwenden (BVerwG vom 30.10.1996 NVwZ-RR 1997, 284). Danach ist ein Gewerbetreibender dann unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (BVerwG vom 2.2.1982 BVerwGE 65, 1). Die somit erforderliche Prognose ist ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen gezogener Schluss auf wahrscheinlich zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden (BVerwG vom 26.2.1997 GewArch 1997, 242). Ein einmaliges Fehlverhalten kann die Unzuverlässigkeit dann begründen, wenn es schwer wiegt und ein sicheres Symptom für eine Gesinnung oder Lebenseinstellung ist, die eine ordnungsgemäße Ausübung des angestrebten Berufs nicht erwarten lässt (Eckhardt, Kommentar zum Fahrlehrergesetz, 6. Aufl. 1999, § 2 Rn. 5 m.w.N.). Nach Ansicht des Senats ist mit dem Erstgericht davon auszugehen, dass das unstreitige einmalige Fehlverhalten des Antragstellers – wie es im Strafbefehl zum Ausdruck kommt – so schwer wiegt, dass hieraus die Prognose gestellt werden kann, dass zukünftig eine ordnungsgemäße Ausübung des Fahrlehrerberufs nicht zu erwarten ist.

Der Antragsteller steht als Fahrlehrer in einem besonderen Vertrauens- und Autoritätsverhältnis zu seinen Fahrschülern. Kraft dieses Verhältnisses müssen sich seine Fahrschüler bei der Ausbildung, insbesondere der praktischen Fahrausbildung in seine Obhut begeben, um gefahrlos das Führen eines Kraftfahrzeuges zu erlernen. Dieses Verhältnis von Lehrer und Schüler ist damit davon geprägt, dass sich der Schüler der fachlichen und persönlichen Autorität des Lehrers soweit unterwerfen muss, als dies zur Erzielung eines Lernerfolges geboten ist. Aufgrund dieses Autoritätsverhältnisses und der im Rahmen der praktischen Ausbildung naturgemäß gegebenen besonderen Enge im Inneren eines Fahrschulautos ist vor allem ein Mitglied aus dem Kreis der typischerweise jugendlichen oder heranwachsenden Fahrschüler nur schwer in der Lage, sich gegen persönliche Grenzüberschreitungen, insbesondere sexuelle Anzüglichkeiten oder sonst vergleichbares Fehlverhalten des Fahrlehrers entschieden zur Wehr zu setzen. Der hier betroffene Personenkreis von jüngeren Fahrschülerinnen könnte sich der Anzüglichkeit des Antragstellers im Übrigen nicht entziehen, ohne erhebliche Nachteile hinnehmen zu müssen, nachdem der in der Konsequenz erfolgende Fahrschulwechsel auch finanzielle Nachteile für sie zur Folge hätte, da erneut Gebühren entstünden, die bereits auch im bisherigen Fahrschulbetrieb geleistet worden sind. Gerade hieraus entspringt auch ein Abhängigkeitsverhältnis der Fahrschülerinnen gegenüber dem Antragsteller und eine daraus resultierende weitergehende Machtposition gegenüber solchen jungen Frauen.

Weil der Antragsteller seine ihm durch seine Stellung verschaffte Autoritäts- und Machtposition zur Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse und zum Nachteil seiner Fahrschülerin benutzt hat, ist er unzweifelhaft nicht mehr geeignet, die Vertrauensposition eines Fahrlehrers weiter inne zu haben. Nachdem die Handlungen des Antragstellers die Schwelle der strafrechtlichen Relevanz – wie die strafrechtliche Verurteilung zeigt – überschritten haben, wiegt dieses einmalige Fehlverhalten des Antragstellers so schwer, dass allein hieraus die erforderliche Unzuverlässigkeitsprognose gestellt werden kann. Durch die sexuelle Belästigung unter Ausnutzung der besonderen Vertrauens- und Autoritätsstellung, die er als Fahrlehrer inne hat, hat der Antragsteller zum Ausdruck gebracht, dass er sich darüber hinwegsetzt, dass seine Handlungen verständlicherweise gerade von der sich noch im Reifeprozess befindlichen Fahrschülerin als sexuell erniedrigend und abstoßend empfunden werden, wobei er sie trotzdem bewusst unter Ausnutzung seiner besonderen Stellung vorgenommen hat. Schon deswegen war ihm seine Fahrlehrerlaubnis zwingend zu entziehen. Das Mitführen der pornographischen Bilder im Rahmen der praktischen Fahrstunde sowie das anschließende Zeigen der Bilder gegenüber der Fahrschülerin hat der Antragsteller auch nicht bestritten, sondern vielmehr eingeräumt. Das Verwaltungsgericht hat aus Sicht des Senats zu Recht darauf hingewiesen, dass es den Antragsteller auch nicht entlasten kann, wenn – wie er behauptet – die Fahrschülerin von sich aus mit sexuellen Themen angefangen hätte. Von einem Ausbilder muss verlangt werden, dass er sich gegenüber minderjährigen Fahrschülern dem in geeigneter Weise entzieht, verfängliche Themen meidet und klare Grenzen setzt. Das hat der Antragsteller – die Richtigkeit seines Vortrags unterstellt – nicht getan, sondern vielmehr durch sein Verhalten nachdrücklich dokumentiert, dass er eine Fahrschülerin als sexuell interessant ansieht und als Fahrlehrer auch berechtigt ist, dies zum Ausdruck zu bringen. Wer aber wie der Antragsteller das Innere eines Fahrschulwagens als Raum für sexuelle Annäherungsversuche benutzt, ist nicht mehr geeignet, die verantwortungsvolle Stellung eines Fahrlehrers auszuüben. Auf mögliche weitere Verfehlungen des Antragstellers kommt es danach nicht mehr an. Vor diesem Hintergrund kann auch unberücksichtigt bleiben, dass es zu keiner Berührung der Fahrschülerin durch den Antragsteller gekommen ist, wobei wohl nicht die Rede davon sein kann, dass ihre körperliche Integrität somit gewahrt wurde. Das Zeigen von pornographischen Bildern von Frauen in eindeutigen sexuellen Posen durch einen direkt neben der betroffenen Person sitzenden Mann kann unter Umständen als derart unangenehm empfunden werden und ein so starkes körperliches Unwohlsein hervorrufen, dass die körperliche Integrität gerade nicht mehr gewahrt ist.

2. Soweit dem Antragsteller darüber hinaus die ihm erteilten Fahrschulerlaubnisse widerrufen wurden, beruht dies auf § 21 Abs. 2 FahrlG und ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Fahrschulerlaubnis ist danach zu widerrufen, wenn nachträglich eine der dort genannten Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 FahrlG weggefallen ist. Dabei ist insbesondere die Fahrschulerlaubnis zu widerrufen, wenn Tatsachen vorliegen, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz den Erlaubnisinhaber für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. Nach § 21 Abs. 2 Satz 2 FahrlG ist dabei der Erlaubnisinhaber insbesondere – aber nicht nur – dann unzuverlässig, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.

Unzuverlässig im Sinn von § 11 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG ist, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er eine Fahrschule ordnungsgemäß führen wird (Eckhardt a.a.O., § 11 Rn. 3 unter Bezugnahme auf die zum allgemeinen Gewerberecht ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.2.1982 MDR 1982, 873). Die also ebenfalls auf den gewerberechtlichen Begriff der Unzuverlässigkeit abstellende Vorschrift dient dem Schutz der Fahrschüler und der Allgemeinheit. Die Zuverlässigkeit des Fahrschulinhabers betrifft als persönliche Charaktereigenschaft das besondere Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinen Fahrschülern im Hinblick auf eine sachgemäße Ausbildung (Eckhardt a.a.O., § 11 Rn. 3 m.w.N.). Hinsichtlich des in § 11 FahrlG verwendeten Begriffs der Zuverlässigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen (Eckhardt a.a.O., § 11 Rn. 3 m.w.N.). So kommen als Tatsachen im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 auch Straftaten in Betracht, die in keinem Zusammenhang mit dem ausgeübten Gewerbe stehen, aber auf eine Charakterschwäche hinweisen, die eine unkorrekte Leitung der Fahrschule befürchten lassen (VG Stuttgart vom 22.5.1964, GewA 1964, 200 zum allgemeinen Gewerberecht). Grundsätzlich kann die Verletzung von Fahrlehrerpflichten auch die Unzuverlässigkeit als Fahrschulinhaber begründen (BayVGH vom 5.10.2006 Az. 11 CS 05.2748).

Auch insoweit geht der Senat davon aus, dass sich der Antragsteller aufgrund der oben bereits dargestellten massiven sexuellen Belästigung seiner Fahrschülerin nicht nur als charakterlich ungeeignet erwiesen hat, den Fahrlehrerberuf auszuüben, sondern generell nicht mehr geeignet ist, die Verantwortung für die Führung einer Fahrschule zu übernehmen. Denn die für die Ausübung der Fahrlehrertätigkeit angenommene Unzuverlässigkeit zieht im Fall des Antragstellers auch die Annahme der Unzuverlässigkeit für die Tätigkeit als Fahrschulinhaber nach sich. Auch insoweit stellt die geforderte Zuverlässigkeit eine persönliche Charaktereigenschaft dar, deren Vorhandensein notwendig ist, um das besondere Vertrauensverhältnis in Bezug auf die Fahrschüler und ihre sachgemäße Ausbildung zu gewährleisten. Auch wenn der Antragsteller als Fahrschulinhaber persönlich keinen theoretischen oder praktischen Unterricht durchführen müsste, der es ihm ermöglicht, unter Ausnutzung der sich als Fahrlehrer ergebenden besonderen Macht- und Vertrauensposition zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse auf Schülerinnen zuzugreifen, so muss von ihm doch auch erwartet werden können, dass er gegebenenfalls derartigem Fehlverhalten anderer Fahrlehrer in seinem Fahrschulbetrieb wirksam entgegen treten würde. Dieses kann von dem Antragsteller, der keine Rücksichtnahme auf das sexuelle Ehrgefühl seiner Fahrschülerin gezeigt hat, derzeit gerade nicht erwartet werden. Er hat vielmehr durch sein Verhalten nachdrücklich dokumentiert, dass er auch nicht mehr geeignet ist, die Verantwortung für die Ausübung eines Fahrschulbetriebs zu übernehmen.

3. Bei der Entscheidung über den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis und der Fahrschulerlaubnis ist zwar zu berücksichtigen, dass sie zu einer Beeinträchtigung grundgesetzlich geschützter Rechtspositionen des Antragstellers – Art. 14 Abs. 1 GG im Hinblick auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und Art. 12 Abs. 1 GG im Hinblick auf die gewerbliche bzw. selbstständige Berufsausübung - führt. Diese Eingriffe sind jedoch im hier zu entscheidenden Fall aus dem übergeordneten öffentlichen Interesse an der Gewährleistung eines Fahrlehr- und Fahrschulbetriebs insbesondere für Jugendliche und Heranwachsende ohne die Gefahr von Eingriffen in deren sexuelle Selbstbestimmung gerechtfertigt. Der Eingriff ist auch deshalb nicht unverhältnismäßig, weil nach rechtsstaatlichen Grundsätzen bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit neben der Schwere der Verfehlung auch der zeitliche Abstand in die Wertung und in die Prognose einbezogen werden muss. Vor diesem Hintergrund erscheint es - sollte sich der Antragsteller keine einschlägigen Verfehlungen mehr zu Schulden kommen lassen - nicht ausgeschlossen, dass er sich mit Erfolg in angemessenem zeitlichen Abstand in Zukunft erneut um eine Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis bewerben kann.

4. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die formelle Ordnungsgemäßheit der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO. In der Begründung des Bescheids wurde zu Recht ausgeführt, dass das private Interesse des Antragstellers gegenüber den Belangen der Allgemeinheit zurückzustehen hat. Es könne nicht für die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens hingenommen werden, dass der Antragsteller seinen Fahrschulbetrieb und seine Fahrlehrertätigkeit weiter aufrecht erhalte und er dadurch möglicherweise erneut Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Fahrschülern begehe. Der Antragsgegner hat damit zu Recht zum Ausdruck gebracht, dass der Schutz von meist minderjährigen Fahrschülern schwerer wiegt als das Interesse des Antragstellers an der weiteren Ausübung seines Gewerbes bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens.

5. Der Antrag war damit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in den Abschnitten II 1.5 Satz 1, 54.2.1 und 54.3.3 analog des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Hiernach ist der Widerruf der Fahrschulerlaubnis zu bewerten wie eine Gewerbeuntersagung, die mit 15.000 Euro, der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis wie eine Gesellenprüfung, mit 7.500 Euro zu veranschlagen ist. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist der sich ergebende Betrag von 22.500 Euro zu halbieren. Es ergibt sich ein Streitwert von 11.250 Euro (vgl. BayVGH vom 5.10.2006 Az. 11 CS 05.2748).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).