Bayerischer VGH, Urteil vom 24.01.2011 - 22 A 09.40053
Fundstelle
openJur 2012, 113379
  • Rkr:
Tenor

I. Die Verfahren Az. 22 A 09.40045, 22 A 09.40047, 22 A 09.40048 und 22 A 09.40053 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beklagte wird verpflichtet, über die von den Klägern begehrte Planergänzung in Bezug auf den Schutz vor Baulärm für ihre Anwesen Theatinerstraße 7 der Klägerin zu 1, Theatinerstraße 1 und Schäfflerstraße 4 der Klägerin zu 2, Theatinerstraße 47 der Klägerin zu 3 und Weinstraße 8 des Klägers zu 4 rechtzeitig vor Baubeginn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Klägerin zu 1 zwei Zehntel, die Klägerin zu 2 vier Zehntel und die Kläger zu 3 und 4 jeweils ein Zehntel. Die Beklagte trägt ein Zehntel und die Beigeladenen zu 1 bis 3 tragen als Gesamtschuldner ein Zehntel der Kosten des Verfahrens.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle München - in Folge EBA -, vom 24. August 2009 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 2, München Mitte, Bereich Westseite Karlsplatz bis westliches Isarufer mit S-Bahnhof Marienhof“.

Der streitgegenständliche Planfeststellungsabschnitt 2 ist Teil des Gesamtprojekts „2. S-Bahn-Stammstrecke München“. Dieses dient der Entlastung und Ertüchtigung der bestehenden S-Bahnstrecke und umfasst den Neubau einer zweigleisigen elektrifizierten S-Bahnstrecke zwischen den S-Bahnhöfen Laim und Ostbahnhof. Des Weiteren umfasst das Projekt den Um- bzw. Neubau der bestehenden S-Bahnanlagen im Bahnhof Laim und im Ostbahnhof. Das Gesamtbauvorhaben beinhaltet - nach der Umplanung im Planfeststellungsabschnitt 3 (München Ost) vom Februar 2010 - drei neue (unterirdische) Stationen am Hauptbahnhof, am Marienhof und am Ostbahnhof sowie den Umbau bzw. die Erweiterung der Stationen in Laim und am Leuchtenbergring. Für das insgesamt ca. 10 km lange Neubauprojekt wurden vier Planfeststellungsabschnitte gebildet. Der Planfeststellungsabschnitt 1 (München West) erstreckt sich vom Bahnhof Laim bis zur Westseite des Karlsplatzes (Bau-km 100,6+00 - 105,9+96). Der streitgegenständliche Planfeststellungsabschnitt 2 (München Mitte) umfasst den Bereich von der Westseite des Karlsplatzes bis zum westlichen Isarufer (Bau-km 105,9+96 - 107,8+53). Der zwischenzeitlich umgeplante Planfeststellungsabschnitt 3 (München Ost) betrifft den Bereich westliches Isarufer bis Ostbahnhof (Bau-km 107,8+53 - 110,7+11). Gegenstand des bereits planfestgestellten Planfeststellungsabschnitts 3 A (München - Leuchtenbergring) ist der Bereich Berg-am-Laim-Straße bis östlich Bahnhof Leuchtenbergring (Bau-km 0,6+80 -1,7+35).

Im streitgegenständlichen Planfeststellungsabschnitt 2 sind Tunnelanlagen vorgesehen, die abschnittsweise mehr als 40 m unter Gelände liegen. Zudem ist die Errichtung eines S-Bahn-Haltepunkts am Marienhof geplant, bis zu dessen Fertigstellung von einer Bauzeit von voraussichtlich sechs Jahren ausgegangen wird; dabei ist vorgesehen, dass die Bauarbeiten zeitweise auch in der Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen stattfinden.

Die Erstellung der Fahrtunnelröhren soll - von Westen (PFA 1) kommend - im maschinellen Schildvortrieb erfolgen. Der einschalige Tunnelausbau, bestehend aus Stahlbetonfertigteilen (sog. Tübbings) mit kompressiblen Dichtungsrahmen, wird dabei im Schutz des Stahlschildes der Tunnelvortriebsmaschine (kreisförmiger Zylinder) unmittelbar während der Vortriebsarbeiten eingebaut und bildet sofort die endgültige Tunnelröhre. Der Bereich des Haltepunkts Marienhof soll in Spritzbetonbauweise mit Ortbetoninnenschale hergestellt werden. Die beiden Röhren werden mit einem geringen seitlichen Versatz nach Herstellung der Rampe bzw. Baugrube jeweils mit einer Tunnelvortriebsmaschine angefahren. Im Bereich der Bahnsteigröhre des Haltepunkts Marienhof fahren die Tunnelvortriebsmaschinen in entsprechend vorbereitete Bodenkörper zu Beginn der Spritzbetonröhre ein, werden durch die vorab erstellte Röhre bewegt und fahren an deren Ende erneut in den anstehenden, zusätzlich vorbereiteten Boden für den weiteren Vortrieb ein.

Das zentrale Stationsbauwerk des Haltepunkts Marienhof soll in einer offenen Baugrube hergestellt werden. Die östlichen und westlichen Abschnitte der Haltestelle liegen unter bestehender Bebauung und sollen bergmännisch aus der offenen Baugrube bzw. von Startschächten aus hergestellt werden. Für die Herstellung des etwa mittig unter dem Marienhof gelegenen zentralen Erschließungsbauwerks ist die Ausbildung eines dichten Schlitzwandkastens bis in Tiefen von ca. 50 m bis 55 m unter Geländeoberkante vorgesehen. Aufgrund des im umgebenden Boden anstehenden Wasserdrucks sind Grundwasserentspannungsmaßnahmen erforderlich. Teile der Baugrube sollen im Zuge des Baufortschritts überdeckelt werden. Die Aussteifung des Schlitzwandverbaus ist durch vorab hergestellte, auf Primärstützen aufgelagerte Deckenscheiben vorgesehen. Die Tragkonstruktion für den Endzustand besteht in diesem Bereich aus den vorab eingebrachten Schlitzwänden sowie zusätzlichen Innenwänden, Stützen, Sohl- und Deckenplatten in wasserundurchlässiger Stahlbetonweise. Die Einbringung der Schlitzwände soll von einer Voraushubebene aus erfolgen. Im darüber liegenden Bereich des Sperrengeschosses wird zur Baugrubensicherung ein rückverankerter Verbau erstellt.

Die Kläger sind Eigentümer von Anwesen an der Nord- und Westseite des Marienhofs. Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin der Anwesen Maffeistraße 4 (FlNr. … der Gemarkung München Sektion 1) und Theatinerstraße 7 (FlNr. … der Gemarkung München Sektion 1), in denen sich insbesondere im Erdgeschoss und teilweise auch im ersten Obergeschoss Ladengeschäfte und in den oberen Stockwerken Büroräume befinden; im fünften Obergeschoss des Anwesens Maffeistraße 4 befindet sich eine Wohnung. Die Klägerin zu 2 ist Eigentümerin des sog. „Schäfflerhofs“ (FlNr. … der Gemarkung München Sektion 1), der die Anwesen Maffeistraße 3, 3 a und 5, Schäfflerstraße 4, 6 und 8, Windenmacherstraße 2 und Theatinerstraße 1 umfasst; in den unteren Stockwerken insbesondere der Anwesen Theatinerstraße 1 und Schäfflerstraße 4 befinden sich Ladengeschäfte, darüber Büro- und Praxisräume sowie - ebenso wie im 5. Obergeschoss des Anwesens Maffeistraße 5 - Wohnungen. Die Klägerin zu 3 ist Eigentümerin des Anwesens Theatinerstraße 47 (FlNrn. … und … der Gemarkung München Sektion 1), in dessen unteren Stockwerken sich ein Ladengeschäft und in dessen oberen Stockwerken (ab dem dritten Obergeschoss) sich Arztpraxen sowie Büro- und Lagerräume befinden. Der Kläger zu 4 ist Eigentümer des Anwesens Weinstraße 8 (FlNr. … der Gemarkung München Sektion 1), in dessen unteren Geschossen sich ebenfalls Ladengeschäfte, darüber (ab dem zweiten Obergeschoss) Arztpraxen und Büroräume sowie im sechsten Obergeschoss eine Wohnung befinden. Die Anwesen liegen teilweise am Rande der nur im Rahmen von Einzelerlaubnissen durch die Landeshauptstadt München nutzbaren Zu- und Abfahrtsstrecke der Baustellenfahrzeuge über die Maffeistraße; zur Verwirklichung des Vorhabens sind Grunddienstbarkeiten zulasten der im Eigentum der Kläger zu 2 bis 4 stehenden Grundstücke erforderlich. Die Kläger haben jeweils unter dem 1. September 2005 und 14. Juli 2008 Einwendungen gegen den Plan erhoben.

Mit Beschluss vom 24. August 2009 stellte das EBA den Plan für den Neubau einer zweiten S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt 2, München Mitte, fest. In Nr. A IV des Planfeststellungsbeschlusses wurden Auflagen gegen bau- und betriebsbedingte Immissionen (u.a. Errichtung einer 3 m hohen Lärmschutzwand während der Bauphase) festgesetzt. Bei einzelnen Anwesen der Kläger wurde festgesetzt, dass den jeweiligen Eigentümern ein Anspruch auf Entschädigung für bestimmte passive Schallschutzmaßnahmen zusteht, nämlich beim Anwesen Maffeistraße 4 der Klägerin zu 1 für zwei Schallschutzfenster der Schallschutzklasse 2 mit Schalldämmlüftern im fünften Obergeschoss (Immissionsort Nr. 42), beim Anwesen Schäfflerstraße 4 der Klägerin zu 2 an der West- und Ostseite jeweils für Schalldämmlüfter vom zweiten bis zum fünften bzw. vierten Obergeschoss (Immissionsorte Nrn. 30 und 31), beim Anwesen Maffeistraße 5 der Klägerin zu 2 für Schalldämmlüfter im fünften Obergeschoss (Immissionsort Nr. 39), beim Anwesen Theatinerstraße 47 der Klägerin zu 3 für insgesamt sieben Schallschutzfenster der Schallschutzklasse 4 im ersten und vierten Obergeschoss (Immissionsort Nr. 50) sowie beim Anwesen Weinstraße 8 des Klägers zu 4 an der Nord- und Südseite jeweils für Schalldämmlüfter im sechsten Obergeschoss (Immissionsorte Nrn. 19 und 21). Beim Anwesen Theatinerstraße 1 der Klägerin zu 2 (Immissionsorte Nrn. 32 und 33) wurde ein Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach für passive Schallschutzmaßnahmen bei einem Überschreiten der Richtwerte der AVV-Baulärm um mehr als 5 dB(A) eingeräumt. Im Übrigen wurden die Einwendungen der Kläger zurückgewiesen.

Die Kläger haben Klage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben. Die Kläger zu 1, 3 und 4 beantragen:

I. Der Planfeststellungsbeschluss des EBA vom 24. August 2009 für das Vorhaben Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 2, München-Mitte, Bereich Westseite Karlsplatz bis westliches Isarufer mit S-Bahnhof Marienhof, wird aufgehoben. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss des EBA vom 24. August 2009 für das Vorhaben Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 2, München-Mitte, Bereich Westseite Karlsplatz bis westliches Isarufer mit S-Bahnhof Marienhof, rechtswidrig und bis zur Behebung der festgestellten Mängel nicht vollziehbar ist.

II. Hilfsweise zu I.: II.1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss um geeignete Schutzauflagen zu ergänzen, die sicherstellen, dass infolge der Durchführung des Vorhabens (Bau inklusive Baustellenverkehr) keine Lärmimmissionen auf die jeweiligen Anwesen der Kläger Maffeistraße 4 und Theatinerstraße 7 der Klägerin zu 1, Maffeistraße 3, 3 a und 5, Schäfflerstraße 4, 6 und 8, Windenmacherstraße 2 und Theatinerstraße 1 der Klägerin zu 2, Theatinerstraße 47 der Klägerin zu 3 und Weinstraße 8 des Klägers zu 4 einwirken, die die Grenzwerte der AVV- Baulärm überschreiten. a. Hilfsweise zu 1.: Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung einer Entschädigung in Geld, zumindest dem Grunde nach. b. Hilfsweise zu 1. und 1.a.: Verpflichtung der Beklagten, über die Schutz- und Entschädigungsansprüche der Kläger hinsichtlich Lärm unter Einschluss des Baustellenverkehrs unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts und unter Aufhebung der hierzu ergangenen Entscheidungen im Planfeststellungsbeschluss erneut zu entscheiden. II.2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss um geeignete Schutzauflagen zu ergänzen, die sicherstellen, dass infolge des Vorhabens (Bau inklusive Baustellenverkehr) keine Immissionsbelastungen - insbesondere durch Feinstaub, Abgase und sonstigen Staub - auf die vorgenannten Anwesen der Kläger einwirken, die die Zumutbarkeitsgrenze unter Berücksichtigung der Grenzwerte der 22. BImSchV überschreiten. a. Hilfsweise zu 2.: Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung einer Entschädigung in Geld, zumindest dem Grunde nach. b. Hilfsweise zu 2. und 2.a.: Verpflichtung der Beklagten, über die Schutz- und Entschädigungsansprüche der Kläger hinsichtlich Immissionsbelastungen - insbesondere durch Feinstaub, Abgase und sonstigen Staub - unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts und unter Aufhebung der hierzu ergangenen Entscheidungen im Planfeststellungsbeschluss neu zu entscheiden. II.3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss um geeignete Schutzauflagen zu ergänzen, die sicherstellen, dass infolge des Vorhabens (Bau inklusive Baustellenverkehr und Betrieb) keine Erschütterungen auf die vorgenannten Anwesen der Kläger einwirken, die die Zumutbarkeitsgrenze gem. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG überschreiten. a. Hilfsweise zu 3.: Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung einer Entschädigung in Geld gem. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, zumindest dem Grunde nach. b. Hilfsweise zu 3. und 3.a.: Die Beklagte wird verpflichtet, über die Schutz- und Entschädigungsansprüche der Kläger betreffend Erschütterungen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts und unter Aufhebung der hierzu ergangenen Entscheidungen im Planfeststellungsbeschluss neu zu entscheiden. II.4. Die Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss um geeignete Schutzmaßnahmen zu ergänzen, die sicherstellen, dass infolge des Vorhabens (Bau- inklusive Baustellenverkehr und Betrieb) keine Beeinträchtigungen durch sekundären Luftschall auf die vorgenannten Anwesen der Kläger einwirken, die die Zumutbarkeitsgrenze gem. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG überschreiten. a. Hilfsweise zu 4.: Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung einer Entschädigung in Geld gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, zumindest dem Grunde nach. b. Hilfsweise zu 4. und 4.a.: Verpflichtung der Beklagten, über die Schutz- und Entschädigungsansprüche der Kläger betreffend sekundären Luftschall unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts und unter Aufhebung der hierzu ergangenen Entscheidungen im Planfeststellungsbeschluss erneut zu entscheiden. II.5. Die Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss durch geeignete Schutzauflagen zu ergänzen, die sicherstellen, dass infolge des Vorhabens (insbesondere während der Bauphase) keine Verschmutzungen an den Gebäudefassaden inklusive Schaufenster und Fenster der vorgenannten Anwesen der Kläger auftreten, die die Zumutbarkeitsgrenze des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG überschreiten. a. Hilfsweise zu 5.: Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung einer Entschädigung in Geld, zumindest dem Grunde nach. b. Hilfsweise zu 5. und 5.a.: Die Beklagte wird verpflichtet, über die Schutz- und Entschädigungsansprüche der Kläger hinsichtlich der Verschmutzung von Gebäudefassaden und Fenstern unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts und unter Aufhebung der hierzu ergangenen Entscheidungen im Planfeststellungsbeschluss erneut zu entscheiden.

III. Die Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss dahingehend zu ergänzen, dass zugunsten der Kläger eine Entschädigungspflicht dem Grunde nach festgesetzt wird für sämtliche Eigentums- und Vermögensbeeinträchtigungen infolge des Bauvorhabens, sei es während der Bauzeit oder des Betriebs, insbesondere betreffend Gebäudeschäden, Reinigungskosten, erhöhte Aufwendungen wegen denkmalschutzrechtlicher Auflagen, Mietminderungen und Mietausfälle.

Die Klägerin zu 2 stellt denselben Antrag mit Ausnahme des Aufhebungsantrags gemäß Ziff. I; sie stellt den unter Ziff. I genannten Feststellungsantrag als Hauptantrag.

Zusätzlich stellen die Klägerinnen zu 2 und 3 unter Ziff. II folgende weitere Hilfsanträge:

II.6. Die Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss durch geeignete Auflagen zu ergänzen, die sicherstellen, dass der Zu- und Anlieferverkehr zu den vorgenannten Anwesen der Klägerinnen zu 2 und 3 nicht über die Zumutbarkeitsgrenze des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hinaus beeinträchtigt wird. a. Hilfsweise Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung einer Entschädigung in Geld, zumindest dem Grunde nach. b. Hilfsweise zu 6. und 6.a.: Die Beklagte wird verpflichtet, über die Schutz- und Entschädigungsansprüche der Klägerinnen zu 2 und 3 betreffend die Aufrechterhaltung des Zu- und Anlieferverkehrs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und unter Aufhebung der hierzu ergangenen Entscheidungen im Planfeststellungsbeschluss erneut zu entscheiden.

Zur Begründung tragen die Kläger u.a. vor, der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig und verletzte sie in ihrem Eigentumsrecht an ihren sehr nahe an der Baustelle Marienhof gelegenen Anwesen. In diesen Anwesen, die teilweise vollständig vermietet seien, befänden sich in den unteren Geschossen renommierte Ladengeschäfte, die auf den Kontakt zu den Kunden angewiesen seien. Die Kläger seien zwar nicht gegen den Bau der zweiten S-Bahn-Stammstrecke und auch nicht gegen die gewählte Trassenvariante mit dem Haltepunkt Marienhof. Allerdings seien sie durch die erheblichen Auswirkungen der über sechs Jahre betriebenen Baustelle am Marienhof existenzgefährdend betroffen.

Der Planfeststellungsbeschluss sei im Hinblick auf die Immissionen durch Baulärm rechtswidrig. Die schalltechnischen Untersuchungen gemäß Anlagen 19.1 A und 19.2 A des Planfeststellungsbeschlusses seien fehlerhaft. Die Anlage 19. 2 A des festgestellten Plans enthalte entgegen der Ansicht des EBA keine „worst-case-Abschätzung“ und folge nicht dem Prinzip der oberen Abschätzung. Es sei insgesamt eine unzulässige Mittelung von Immissionen über die gesamte Baustelle und Bauphase erfolgt. Die relevanten Geräuschquellen würden so beurteilt, als ob sie auf den gesamten Baustellenbereich verteilt seien, obwohl davon auszugehen sei, dass insbesondere für die Bauphase der Schlitzwandherstellung die hauptsächlich geräuschverursachenden Baumaschinen tagsüber nur in eng begrenzten räumlichen Bereichen bewegt würden und daher im Nahbereich solcher Arbeitsflächen weitaus höhere Beurteilungspegel als angenommen entstünden; dies werde durch die nachträglich von den Beigeladenen veranlassten Zusatzuntersuchungen auch bestätigt. Zudem sei in der Beurteilung von einer teilweise verkürzten Einsatzdauer der Baumaschinen ausgegangen worden, ohne dass dies im Planfeststellungsbeschluss beauflagt worden sei. Die Nichtberücksichtigung des Maximalpegelkriteriums gemäß Nr. 3.1.3 Satz 2 der AVV-Baulärm lasse sich nicht mit dem Nichtbetrieb von Großdrehbohrgeräten in der Nacht begründen, da auch durch andere nächtliche Arbeiten impulshaltige Geräuschimmissionen aufträten. Im Übrigen sei auch während der von den Vorhabenträgern schalltechnisch nicht untersuchten Bauphasen mit ganz erheblichen Pegelüberschreitungen zu rechnen. Nicht berücksichtigt worden sei auch, dass aufgrund des im Planfeststellungsbeschluss nicht hinreichend klar ausgeschlossenen Abtransports von Aushubmaterial von der Erstellung der Tunnelröhren weitere Lkw-Fahrten den Lärm erhöhen könnten. Unabhängig davon habe das EBA verkannt, dass auch Beeinträchtigungen unterhalb von Grenzwerten abzuwägen seien.

Selbst wenn die Berechnungen in der Anlage 19.2 A des festgestellten Plans richtig wären, verblieben trotz Berücksichtigung der Schallschutzwand noch Beurteilungspegel, die die Immissionsrichtwerte der AVV-Baulärm um ein Vielfaches überschritten. Auch die enteignungsrechtliche Sonderopfergrenze werde sowohl für den Tag- als auch für den Nachtzeitraum überschritten. Bezüglich der vom EBA getroffenen Auswahl aktiver Schallschutzmaßnahmen sei nicht nachvollziehbar, dass einerseits zugestanden werde, dass höhere Lärmschutzwände zumindest in den unteren Geschossen deutliche Verbesserungen mit sich brächten, dennoch aber nur eine 3 m hohe Lärmschutzwand planfestgestellt werde. Dies betreffe insbesondere die Ladengeschäfte, bei denen das Erdgeschoss mit dem Besucherverkehr hauptsächlich betroffen sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass die AVV-Baulärm keine passiven Schallschutzmaßnahmen kenne. Deshalb werde zu Unrecht auf den Innenraumpegel bei geschlossenen Fenstern abgestellt. Hinsichtlich des passiven Lärmschutzes habe das EBA zu Unrecht die oberen Anhaltswerte der VDI 2719 zugrunde gelegt und zusätzlich in unzulässiger Weise teilweise Innenpegel als zumutbar betrachtet, die über diesen oberen Anhaltswerten lägen. So seien für Arztpraxen 45 dB(A) und für Wartezimmer von Arztpraxen 50 dB(A) angesetzt worden, obwohl der obere Anhaltswert für Arztpraxen ohne Differenzierung 40 dB(A) betrage; für Büros seien allgemein 45 dB(A) angesetzt worden, obwohl der obere Anhaltswert für Einzelbüros bei 40 dB(A) liege. Auch seien Schalldämmlüfter nur für Schlafräume vorgesehen worden, obwohl auch in anderen Räumen schon wegen der Staubbelastung eine stoßweise Lüftung nicht möglich sei. Insgesamt verkenne das EBA die rechtliche Struktur des § 74 Abs. 2 VwVfG und habe ein fehlerhaftes Schallschutzkonzept entwickelt. Die Vorhabenträger hätten zunächst sämtliche Möglichkeiten der Lärmminderung auszuschöpfen; erst danach stelle sich die Frage nach aktivem und/oder passivem Lärmschutz. Dies gelte erst Recht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Immissionen enteignend und gesundheitsgefährdend wirkten.

Gegen die genannten Grundsätze verstoße der Planfeststellungsbeschluss schon deshalb, da er nicht die schonendste und belastungsärmste Baustelle planfestgestellt habe. Die für die Kläger schonendste bergmännische Bauweise für den Haltepunkt Marienhof sei nicht einmal untersucht, sondern während des gesamten Verfahrens schlichtweg abgelehnt worden. Deshalb seien von dem Ingenieurbüro Dr. … zwei alternative Vorschläge ausgearbeitet worden, bei denen das endgültige Bauwerk praktisch unverändert bleibe, die Menge des abzutransportierenden Aushubs aber wesentlich reduziert werde. Durch diese umweltverträglichere bergmännische Bauvariante würden auch die Lärm- und Staubimmissionen am Marienhof deutlich reduziert werden. Die diese Varianten ablehnenden Gründe im Planfeststellungsbeschluss hielten einer Überprüfung nicht stand, wie sich aus den Äußerungen der Fachbeistände Dr. … und Dr. … (letzterer im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059) ergebe; dabei habe Dr. … noch einen dritten Vorschlag betreffend Bauvariante und Baulogistik erarbeitet, der ebenfalls zu einer deutlichen Reduzierung der Belastung für die Anwohner am Marienhof führen würde. Die erst im Gerichtsverfahren eingeholte Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts München belege, dass vorher eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den alternativen Bauvarianten unterblieben sei; im Übrigen werde dort zugestanden, dass einer Auftriebssicherung durch Permanentgrundwasserentspannung bei zwingenden Gründen zugestimmt werden könne.

Der Planfeststellungsbeschluss sei des weiteren rechtswidrig in Bezug auf die baubedingten Staubimmissionen. Die tatsächlichen Beeinträchtigungen durch Staub im Umfeld der Baustelle Marienhof würden im Planfeststellungsbeschluss vernachlässigt. In Ansehung der sechsjährigen Bauphase und der gewählten Bauausführung sei es ausgeschlossen, dass die Grenzwerte der 22. Bundes-Immissionsschutzverordnung eingehalten werden könnten. Dies belege die gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros … im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059. Weder die beauflagte Reifenwaschanlage noch gegebenenfalls mögliche Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde, die im Übrigen nicht sichergestellt seien, würden dazu führen, dass die eklatante Staubbelastung signifikant verringert werde. Gerade das Thema Staub sei für die Kläger von erheblicher Bedeutung, da neben der Verschmutzung von Gebäudefassaden insbesondere zu befürchten sei, dass der Kundenverkehr durch den massiven Staubeintrag aus der Baustelle vom Besuch der Geschäftsbetriebe abgehalten werde. Auch diese Belastungen könnten bei einer bergmännischen Bauweise reduziert werden, und zwar um ca. 70%.

Der Planfeststellungsbeschluss sei weiter rechtswidrig im Hinblick auf die Erschütterungseinwirkungen. Die durch die baubedingten Erschütterungseinwirkungen entstehenden Auswirkungen seien weder ermittelt und bewertet noch einer Konfliktbewältigung zugeführt worden. Die auf S. 124 des Planfeststellungsbeschlusses getroffene Feststellung hinsichtlich der Unschädlichkeit der bauzeitlichen Erschütterungen für die benachbarten Gebäude entbehre jeglicher Grundlage. Die diesbezüglich im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Auflagen seien ohne substanziellen Inhalt, da völlig offen bleibe, mit welchen Maßnahmen der Immissionsschutzbeauftragte vor Ort auf die Überschreitung von Anhaltswerten reagieren könnte. Der Verweis auf mögliche Maßnahmen gemäß der DIN 4150 Teil 2 sei unbehelflich, da etwa die Einhaltung von Pausen und Ruhezeiten keine Schutzmaßnahmen gegen erhebliche Belästigungen, sondern reine Beschwichtigungsmaßnahmen darstellten. Auch die Erschütterungseinwirkungen und der sekundäre Luftschall durch den Betrieb der S-Bahn seien nicht ausreichend untersucht worden, was das Umfeld des Haltepunkts Marienhof betreffe (Ausnahme Anwesen Dienerstraße 12). Bei der Beurteilung des sekundären Luftschalls sei fälschlicherweise nicht auf die TA Lärm, sondern auf die 24. Bundes-Immissionsschutzverordnung zurückgegriffen worden, die vorliegend jedoch mangels Anwendbarkeit der 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung nicht anwendbar sei.

Der Planfeststellungsbeschluss sei darüber hinaus infolge einer fehlerhaften Abschnittsbildung rechtswidrig. Im Zusammenhang mit der Abschnittsbildung sei von Bedeutung, dass sowohl die Vorhabenträger als auch die Planfeststellungsbehörde gegen die schonenderen Bauvarianten logistische Probleme einwenden würden, die sich in Bezug auf die anderen Planfeststellungsabschnitte bei Durchführung der sog. bergmännischen Variante ergeben würden. So werde z.B. die Behauptung aufgestellt, dass sich die Bauzeit verlängern und die Kosten erhöhen würden. Dadurch werde deutlich, dass eine zusammenhängende Betrachtung der richtigen Bauvariante über die einzelnen Planfeststellungsabschnitte hinaus zwingend geboten gewesen, aber unterblieben sei. Zwar hätten sich die Vorhabenträger möglicherweise bei ihrer Gesamtplanung über die Auswahl der technischen Variante Gedanken gemacht; es fehle aber an jeglichem Nachweis, dass dies auch das EBA getan habe. Von ihm seien in fehlerhafter Weise Nachteile der bergmännischen Variante in die Abwägung eingestellt worden, die es bei einer koordinierten Planung bzw. genauen Untersuchung nicht gegeben hätte. Dies bestätige das im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 eingereichte Gutachten von Prof. Dr. … und Dr. …. Danach sei die Einbeziehung der innerhalb des Planfeststellungsbeschlusses liegenden Tunnelstrecken für die gesamte Tunnelstrecke unabdingbar. Durch die Ausklammerung eines integralen Bestandteils der Bauleistungen für den strittigen Planfeststellungsabschnitt sei die Alternative eines unterirdischen Abtransports als Teil der Gesamtbaumaßnahme verfahrenswidrig ausgeschlossen worden. Die somit gewählte Abschnittsbildung sei aus baulogistischer Sicht willkürlich und fehlerhaft und widerspreche der baulichen Regelausführung. Die Vorabentscheidung über den zweiten Planfeststellungsabschnitt sei insgesamt vollkommen überraschend gewesen und lasse sich insbesondere durch politische Einflussnahmen erklären, wie auch das Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 3. Juli 2009 an das EBA belege. Es sei auch nicht realistisch, dass die Planfeststellungsbeschlüsse für die noch im Verfahren befindlichen Abschnitte 1 und 3 im Jahre 2011 erlassen würden; dies gelte umso mehr, als insbesondere im umgeplanten Abschnitt 3 wiederum Planungsfehler aufgetreten seien. Auch müsse mangels immer noch nicht vorliegender Finanzierungsvereinbarungen die Planrechtfertigung in Frage gestellt werden.

Der Planfeststellungsbeschluss sei auch infolge der fehlerhaften Behandlung von Entschädigungsfragen rechtswidrig. Ein Rechtsanspruch auf Entschädigung bestehe bereits aufgrund rechtlich verbindlicher Zusicherung der Vorhabenträger. Im Übrigen zeugten die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss von einem grundlegenden Fehlverständnis des Anwendungsbereichs des Enteignungsrechts. Für die Bewältigung der Folgen mittelbarer Eingriffe stehe das Enteignungsverfahren nicht zur Verfügung, was bedeute, dass im Planfeststellungsbeschluss selbst eine Entschädigungspflicht für Vermögensbeeinträchtigungen dem Grunde nach festzusetzen sei. Dies sei vorliegend unterblieben, obwohl die Kläger in existenzvernichtender Weise durch die Auswirkungen der Baustelle am Marienhof betroffen seien. Vorliegend müssten die Kläger mit erheblichen Mietminderungsansprüchen seitens der Mieter rechnen. Hinsichtlich der Betroffenheiten der jeweiligen Ladengeschäfte in den Anwesen der Kläger werde auf die Ausführungen in den Parallelverfahren Az. 22 A 09.40044, 22 A 09.40049 und 22 A 09.40051 sowie die dort beigefügten Gutachten der … GmbH verwiesen.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klagen.

Die Klagen seien unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei rechtmäßig.

Mit ihrem Vortrag zur Abschnittsbildung und zur Einheitlichkeit der Planfeststellung seien die Kläger materiell präkludiert, da sie diese Themen in ihren Einwendungsschreiben vom 1. September 2005 nicht angesprochen hätten. Die Rechtmäßigkeit einer Abschnittsbildung hänge nicht von einer zeitgleichen oder zeitnahen Planfeststellung der einzelnen Planfeststellungsabschnitte ab. Zudem sei der Gegenstand des strittigen Planfeststellungsabschnitts eindeutig aus den zugrunde liegenden Planunterlagen ersichtlich gewesen. Entgegen dem klägerischen Vortrag seien die an den Haltepunkt Marienhof angrenzenden Schildvortriebsstrecken integraler Bestandteil des gegenständlichen Planfeststellungsabschnitts. Hinsichtlich des Bauablaufs sei nur eine Betrachtung der gesamten Strecke möglich gewesen und auch erfolgt. Gerade auch die Baulogistik, die Entsorgung und andere Umweltthemen seien abschnittsübergreifend geplant worden; die dennoch erfolgte Abschnittsbildung habe sich außer an Praktikabilitätserwägungen auch daran orientiert, spezifische Teilprobleme abzuschichten, um so durch die Bildung überschaubarer Planungsbereiche zur Übersichtlichkeit der Gesamtplanung beizutragen. Auch sei bei der Entscheidung über den streitgegenständlichen Abschnitt die Planung in den übrigen Abschnitten soweit konkretisiert gewesen, dass absehbar gewesen sei, dass Änderungen in diesen Abschnitten der Realisierung des streitgegenständlichen Abschnitts und des Gesamtprojekts nicht entgegenstünden.

Zur Baulogistik fänden sich insbesondere die folgenden Angaben in den Planunterlagen: In Anlage 13.1 A seien die anfallenden Aushubmassen ausgewiesen; in Anlage 19.1 A seien der Geräteeinsatz und das durchschnittliche Verkehrsaufkommen aus der Baustellentätigkeit aufgeführt; in Anlage 19.2 A sei hinsichtlich des Baulärms der Baustelle Haltepunkt Marienhof die lärmintensivste Bauphase untersucht worden; in Anlage 14.3 seien die Auswirkungen der Gesamtmaßnahme auf das Straßennetz der Landeshauptstadt München beschrieben. Dort werde sowohl die Baumaßnahme im übergeordneten Kontext betrachtet als auch die Baustelle am Haltepunkt Marienhof entsprechend beleuchtet. Den Bauablauf im Einzelnen planfeststellen zu lassen, sei nicht möglich gewesen, da der detaillierten Ablaufplanung und Ausführungsplanung nicht habe vorgegriffen werden können.

Entgegen der Ansicht der Kläger sei die bergmännische Variante gegenüber der planfestgestellten Bauvariante nicht vorzugswürdig gewesen. Die Beklagte habe sich hinreichend mit möglichen Bauvarianten beschäftigt und sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich eine bergmännische Bauweise nicht aufdränge und somit die Entscheidung der Vorhabenträger für eine offene Bauweise nicht zu beanstanden sei. Die von den Vorhabenträgern ausgewählte Bauweise für das unterirdische Stationsbauwerk am Marienhof (Kombination von Schlitzwand-Deckelbauweise und bergmännischen Spritzbetonvortrieben) habe sich nach umfangreichen und intensiven Voruntersuchungen und Gesprächen als zur Lösung der vielfältigen Probleme am besten geeignet herausgestellt. Die Untersuchung alternativer Bauabläufe habe gezeigt, dass ein unterirdischer Abtransport aller Aushubmassen in maßgeblicher Weise nicht mit dem Gesamtprojekt verträglich sei, da damit eine erhebliche Verlängerung der Bauzeit sowie weitere Nachteile verbunden gewesen wären. Bei dem Gesamtprojekt handele es sich nicht um eine „Linienbaustelle“ mit einem durchgehenden Produktionsprozess, sondern um ein Zusammenspiel von relativ kurzen bergmännischen Tunnelabschnitten und zum Teil außergewöhnlich tiefen Stationsbauwerken wie den Haltepunkten Hauptbahnhof und Marienhof. Diese Einzelbauwerke seien für die Gesamtmaßnahme bauzeitbestimmend. Unter diesen Randbedingungen sei es nicht zielführend, vorab Tunnelröhren von Westen kommend über den Hauptbahnhof bis zum Haltepunkt Marienhof herzustellen und mit dem Bau der Station so lange zu warten, bis die Tunnelröhre fertig sei. Deshalb seien bereits in der Vorplanungsphase aufgrund von Bauzeitüberlegungen die auf der Basis eines vorzeitigen Beginns der Tunnelvortriebe beruhenden Bauvarianten ausgeschieden worden. Die im Vorschlag „Dr. … 1“ enthaltene Vorabherstellung von Bahnsteigröhren über einen örtlichen Startschacht sei von den Vorhabenträgern neben Bauzeitüberlegungen auch aus Kosten- und Risikogründen bei der Planung frühzeitig ausgeschlossen worden. Für das EBA hätten in erster Linie Sicherheitsüberlegungen eine Rolle gespielt. Die bei einigen Alternativvorschlägen notwendige Permanentwasserhaltung stelle eine nicht genehmigungsfähige Lösung dar, wie das Wasserwirtschaftsamt München nunmehr mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 bestätigt habe.

Der von den Klägern behauptete Abwägungsmangel wegen unzureichender Berücksichtigung der Luftbelastung liege nicht vor. Im Planfeststellungsbeschluss seien unter Nr. A IV 2.3 Nebenbestimmungen getroffen worden, um die Auswirkungen des Bauvorhabens auf Klima und Luft auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Die gutachterlichen Stellungnahmen des Ingenieurbüros … gingen von falschen Annahmen aus; der dortigen Beurteilung werde z.B. eine mehrfach überhöhte Anzahl von Lkw-Fahrten und statt einer weniger als 40 m langen Rampe eine 500 m lange Rampe zugrunde gelegt.

Auch ein Abwägungsmangel wegen unzureichender Berücksichtigung der Lärmimmissionen bei der Bauausführung liege nicht vor. Entgegen der Ansicht der Kläger wiesen die der Planfeststellung zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchungen keine Mängel auf. Die Beschreibung der verschiedenen Bauphasen sowie der für die Baumaßnahmen prognostizierbaren einzelnen Bautätigkeiten, der diesbezüglichen Einsatzorte und zugehörigen Emissionen sei ausweislich der beiden schalltechnischen Untersuchungen (Anlagen 19.1 A und 19.2 A) ausreichend genau erfolgt, um von einer korrekten Beurteilung der zu erwartenden Immissionsbelastungen in der Nachbarschaft ausgehen zu können. Die klägerischen Einwendungen gegen die schalltechnische Untersuchung stellten größtenteils nicht nachgewiesene Behauptungen dar. Es sei keine „Verteilung“ oder „Mittelung“ des Lärms auf die gesamte etwa sechsjährige Bauzeit erfolgt. Vielmehr sei der nur vier Monate andauernde Teilzeitraum stärkster Belastungen (Schlitzwand- und Primärpfahlherstellung) der Bemessung des Schallschutzkonzepts zugrunde gelegt worden, woraufhin sich im weiteren Zeitraum quasi eine „Überdimensionierung“ des erforderlichen Schutzes vor unzumutbaren Immissionen ergebe. Damit liege man mit der Bemessung der Schallschutzmaßnahmen auf der sicheren Seite. Soweit eine fehlerhafte Festsetzung aktiver Schallminderungsmaßnahmen unter Bezug auf die Intention der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Vorgehensweise gerügt werde, sei darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um letztlich vorübergehenden Lärm einer Baustelle handele, an welchen andere Beurteilungskriterien als etwa an dauerhaften Verkehrslärm angelegt werden könnten. Hier könne wegen Untunlichkeit von Schutzvorkehrungen grundsätzlich sogar eher auf reine Entschädigungen ausgewichen werden. Der einfache Hinweis auf (geringfügige) Verbesserungen durch eine 6 m hohe Schallschutzwand vermöge keine Fehlerhaftigkeit der Abwägung aufzuzeigen. Eine Verdoppelung der aufzuwendenden Kosten auf ca. 1 Mio. Euro für den nur geringfügig verbesserten Schutz (etwa ab den 2. bis 4. Obergeschossen ergebe sich keine Verbesserung mehr) sei als unverhältnismäßig anzusehen. Andere aktive Schallschutzmaßnahmen, wie etwa eine komplette Einhausung der pegelbestimmenden Lärmquellen oder gar der gesamten Baustelle, seien aufgrund von deren Ausmaßen offensichtlich technisch nicht mit verhältnismäßigen Mitteln umzusetzen. Somit sei als vorzugswürdige Alternative die Schallschutzwand-Lösung gewählt worden, welche zumindest im bodennahen Umfeld eine deutliche Lärmminderung erziele. Aufgrund der langen Bauzeit sei statt einer bloßen Entschädigung immerhin passiver Schallschutz vorgesehen worden, der den Betroffenen im Übrigen sogar dauerhaft zugute komme. Es sei unerheblich, inwieweit in der schalltechnischen Untersuchung der Anlage 19.2 A eventuell Innenpegel falsch angesetzt worden seien. Dem Konzept der passiven Schallschutzmaßnahmen liege nämlich eine detaillierte Beurteilung anhand der speziell für jedes Gebäude vorgenommenen Objektbeurteilung mit genauer Berücksichtigung der jeweiligen Daten zugrunde, die auf der VDI 2719 beruhe. Zusätzlich könnten aufgrund der Nebenbestimmung in Nr. A IV 2.1.1 c des Planfeststellungsbeschlusses wegen der regelmäßigen Messüberwachung durch einen unabhängigen anerkannten Immissionsschutzbeauftragten jederzeit noch zusätzliche Einzelmaßnahmen wie Positionierung oder Abschirmung einzelner Baumaschinen vorgenommen werden.

Die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Schutzmaßnahmen in Bezug auf Erschütterungen seien ausreichend. Erschütterungen durch die Bauarbeiten am Marienhof seien nicht zu erwarten, da Spundwand-Rammungen ausgeschlossen worden seien. Die stattdessen vorgesehenen Spundwand-Pressungen und/oder der Einsatz von Drehbohrgeräten führe erfahrungsgemäß nicht zu unzumutbaren Belastungen. Zudem sei die Einhaltung der Maßgaben des Abschnitts 6.5.4 der DIN 4150 Teil 2 beauflagt worden, was zusätzlich durch regelmäßige Messungen überprüft werde. Soweit Überschreitungen der vorgegebenen Anhaltswerte aufgezeigt würden, könne eingeschritten werden. Soweit die Kläger betriebsbedingte Immissionen aus Erschütterungen und sekundärem Luftschall auf ihre Anwesen geltend machten, erschließe sich nicht, inwieweit dieses Thema vorliegend nicht bzw. nicht ausreichend durch die repräsentative Untersuchung einzelner Gebäude (auch im Umfeld des Haltepunkts Marienhof) behandelt worden sein solle. Für die betriebsbedingten Immissionen durch sekundären Luftschall sei die vorliegend angewandte 24. Bundes-Immissionsschutzverordnung als zur Beurteilung als am besten geeignete Rechtsvorschrift anzusehen.

Soweit bemängelt werde, dass keine Entschädigungspflicht dem Grunde nach für Schäden, etwa durch Umsatzeinbußen von Geschäftsbetrieben festgelegt worden sei, könne sich ein solcher Rechtsanspruch der Kläger nicht aus einer rechtsverbindlichen Zusicherung der Beigeladenen ergeben; Zusagen der Vorhabenträger zur Leistung von Entschädigungen hätten nur dann Verbindlichkeit, wenn sie als solche im Planfeststellungsbeschluss dokumentiert worden wären, was hier nicht der Fall sei. Auch § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG biete keine Grundlage, da weitere Schutzmaßnahmen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vorliegend nicht geboten seien. Die von der Klägerseite vorgetragenen Beeinträchtigungen der Gewerbebetriebe könnten daher allenfalls einen Anspruch auf Entschädigung wegen enteignenden Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begründen. Dieser sei außerhalb des Planfeststellungsverfahrens in einem separaten Verfahren vor den Zivilgerichten geltend zu machen.

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls die Abweisung der Klagen.

Sie tragen ergänzend zu den Ausführungen der Beklagten vor, die Planfeststellungsabschnitte seien erst in der Phase der Genehmigungsplanung (für die Planfeststellung) gebildet worden. In der Vorplanungsphase sei der unterirdische Abschnitt vom westlichen bis zum östlichen Tunnelportal als Gesamtwerk betrachtet worden. Dabei seien insbesondere auch Überlegungen zum Gesamtbauablauf angestellt worden. Die Ergebnisse dieser Planung seien dann in eine gemeinsame Vorplanung für die ober- und unterirdische Gesamtstrecke eingeflossen, die schließlich in der Phase der Genehmigungsplanung in die vier Abschnitte aufgeteilt worden sei.

Die Kläger setzten sich nicht wirklich mit dem gewählten schalltechnischen Konzept zum Schutz gegen Baustellenlärm auseinander, das sich aus Nr. A IV 2.1 des Planfeststellungsbeschlusses ergebe. Das maßgebliche Bauquartier entspreche eher einem Gebiet, in dem vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind, so dass die Kläger nur die Einhaltung der diesbezüglichen Eingreifwerte der AVV-Baulärm (70 dB(A) tags, 55 dB(A) nachts) verlangen könnten. Was die Forderung nach weiteren aktiven Schallminderungsmaßnahmen, insbesondere nach einer höheren Schallschutzwand betreffe, so hätten sich die Vorhabenträger damit auseinandergesetzt und solche aus den in Anlage 19.2 A genannten Gründen letztlich abgelehnt. Eine höhere Schallschutzwand sei aufgrund ihrer (nur geringen) Wirksamkeit und aus Gesichtspunkten der Verschattung des Stadtbilds, der Belüftung der Straßenzüge sowie der nur geringen Einsparungen beim passiven Schallschutz verworfen worden. Weiter sei maßgebend gewesen, dass die Pegelminderung der 3 m hohen Schallschutzwand im Bereich der Fußwege dazu führe, dass zumindest die Lärmsanierungswerte (72 dB(A)) bis auf zwei Berechnungspunkte eingehalten werden könnten. Nachdem in Zweifel gezogen worden sei, dass tatsächlich die lauteste Bauphase der Immissionsbeurteilung nach Anlage 19.2 A zugrunde gelegt worden sei, hätten die Beigeladenen vergleichend noch weitere Bauphasen untersuchen lassen. In dieser zusätzlichen Untersuchung seien die Belastungen der einzelnen Bauphasen arbeitstaggenau bestimmt worden. Die Ergebnisse zeigten eindrücklich, dass überwiegend deutlich geringere Beurteilungspegel hervorgerufen würden, als für die Ausweisung des passiven Schallschutzes angesetzt worden seien. Die Beurteilungspegel während der Bauphasen „Betonage Decken und Aussteifungsebenen“, „Aushub Hauptbaugrube“ und „Vortrieb Bahnsteige und Aushub Sperrengeschoss“ lägen größtenteils weit unter den Ergebnissen der in Anlage 19.2 A untersuchten Bauphase (Schlitzwand- und Primärpfahlherstellung). Soweit bei der taggenauen Betrachtung dieser lautesten Phase vereinzelt Überschreitungen des bisherigen Ansatzes für den passiven Schallschutz festgestellt worden seien, betrügen die Abweichungen meist weniger als 1 dB(A), so dass der Ansatz für den passiven Schallschutz trotzdem ausreichend sei.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag.

Er führt ergänzend aus, dass Bedenken gegen die gewählte Abschnittsbildung nicht bestünden. Soweit von den Klägern eine Entschädigungsregelung begehrt werde, komme eine solche allenfalls dann in Betracht, wenn die Maßnahmewerte der AVV- Baulärm trotz der im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Schutzauflagen nicht eingehalten werden könnten. Insoweit sehe der Planfeststellungsbeschluss bei erkannten Richtwertüberschreitungen aber bereits zugunsten diverser Betroffener Erstattungsansprüche für passive Schallschutzmaßnahmen vor, so dass insofern für eine hinreichende Kompensation gesorgt worden sein dürfte. Soweit dies nicht der Fall sei, komme allenfalls eine Planergänzung im Hinblick auf Entschädigungsansprüche gemäß § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG in Betracht.

In der mündlichen Verhandlung vom 7. und 8. Dezember 2010 hat die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss um Auflagen zum Schutz gegen Luftverunreinigungen während der Bauphase ergänzt. Die Beigeladenen haben sich damit einverstanden erklärt und auf Rechtsmittel hiergegen verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die gemäß § 93 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Klagen sind nur insoweit begründet, als die Kläger eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses in Bezug auf Schutz vor Baulärm rechtzeitig vor Baubeginn für ihre jeweiligen Anwesen Theatinerstraße 7 der Klägerin zu 1, Theatinerstraße 1 und Schäfflerstraße 4 der Klägerin zu 2, Theatinerstraße 47 der Klägerin zu 3 sowie Weinstraße 8 des Klägers zu 4 begehren. Insoweit war die Beklagte zu einer Neuverbescheidung zu verpflichten. Im Übrigen sind die Klagen unbegründet.

I. Die Klagen sind hinsichtlich der jeweiligen Hauptanträge und der ersten Hilfsanträge der Kläger zu 1, 3 und 4 unbegründet. Der - in der mündlichen Verhandlung geänderte - Planfeststellungsbeschluss des EBA vom 24. August 2009 leidet an keinem Rechtsfehler, der die von den Klägern zu 1, 3 und 4 begehrte Aufhebung oder die von sämtlichen Klägern begehrte Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit ganz oder teilweise zur Folge haben könnte (§ 18 e Abs. 6 AEG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerwG vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299).

Die enteignungsbetroffenen Kläger zu 2 bis 4, aber auch die nicht enteignungsbetroffene Klägerin zu 1, greifen den Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich seiner Planrechtfertigung, der gewählten technischen Bauvariante, der Abschnittsbildung sowie der mit der ca. sechsjährigen Baustelle am Marienhof verbundenen Immissionsbelastungen (Lärm, Staub, Verkehr, Erschütterungen, sekundärer Luftschall) bzw. im Hinblick auf betriebsbedingte Immissionen wegen Erschütterungen und sekundärem Luftschall an. Dem Planfeststellungsbeschluss fehlt nicht die Planrechtfertigung aufgrund mangelnder Finanzierbarkeit (1.). Rechtserhebliche Fehler bei der Auswahl der technischen Bauvariante (2.) oder der vorgenommenen Abschnittsbildung (3.) liegen nicht vor. Auch rechtserhebliche Abwägungsfehler in Bezug auf die Betroffenheit der Kläger zu 1 bis 4 durch Immissionen während der Bauzeit am Marienhof (4.) oder solche durch Erschütterungen oder sekundären Luftschall während des Betriebs der zweiten S-Bahn-Stammestrecke (5.), die zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest zur Feststellung von dessen vollständiger oder teilweiser Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen könnten, liegen nicht vor (§ 18 e Abs. 6 AEG).

1. Die Planrechtfertigung ist gegeben.

Auch eine hoheitliche Planung findet ihre Rechtfertigung nicht etwa schon in sich selbst, sie ist vielmehr für die jeweils konkrete Planungsmaßnahme rechtfertigungsbedürftig. Die eisenbahnrechtliche Planung nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz hat demnach Bestand nur, wenn sie - gemessen an den Zielen gerade dieses Fachplanungsgesetzes - erforderlich, d.h. vernünftigerweise geboten ist (vgl. z.B. BVerwG vom 22.3.1985 BVerwGE 71, 166 und vom 11.7.2001 BVerwGE 114, 364, zum Straßen- bzw. Luftverkehrsrecht).

Die Kläger bezweifeln die Planrechtfertigung nur insoweit, als sie das Gesamtbauvorhaben nicht für finanzierbar halten. Einen solchen Mangel dürfte die Planfeststellungsbehörde nicht ignorieren. Dies ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsatz, dass eine Planung, die zur Verwirklichung nicht beabsichtigt oder die objektiv nicht realisierungsfähig ist, rechtswidrig ist. Es darf daher im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht ausgeschlossen sein, dass das planfestgestellte Vorhaben auch verwirklicht wird. Die Planfeststellungsbehörde hat daher bei der Planaufstellung vorausschauend zu beurteilen, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindliche finanzielle Schranken entgegenstehen würden (vgl. BVerwG vom 20.5.1999 UPR 1999, 355).

Vorliegend ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass das EBA davon hätte ausgehen müssen, der Bau der zweiten S-Bahn-Stammstrecke werde innerhalb eines Zeitrahmens von ca. 10 bis 15 Jahren (vgl. § 18 c Nr. 1 AEG) aus finanziellen Gründen scheitern. Dies gilt selbst dann, wenn man berücksichtigt, dass bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses im August 2009 (und darüber hinaus bis zur mündlichen Verhandlung im Dezember 2010) keine Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Bund geschlossen wurde und das Vorhaben im derzeitigen Entwurf des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (Bundesprogramm 2010 bis 2014) in die Kategorie C aufgenommen ist. Denn dadurch ist nicht ausgeschlossen, dass das geplante Vorhaben unter Einsatz öffentlicher Mittel innerhalb des Zeithorizonts des § 18 c Nr. 1 AEG ausgeführt werden kann, zumal es sich nur um einen Entwurf eines Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes handelt und die derzeit laufenden Finanzierungsgespräche zwischen dem Bund und dem Freistaat Bayern noch nicht mit einem negativen Ergebnis abgeschlossen worden sind.

Sonstige Bedenken gegen die Planrechtfertigung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2. Rechtserhebliche Fehler bei der Auswahl der technischen Bauvariante liegen nicht vor.

Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das EBA die von den Beigeladenen vorgesehene Bauvariante einer Erstellung des Haltepunkts Marienhof in einer Kombination aus Schlitzwand-, Deckel- und bergmännischer Bauweise planfestgestellt hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zur Auswahl bei verschiedenen räumlichen Trassenvarianten, die auf die Variantenauswahl bei mehreren technischen Bauvarianten übertragen werden kann (vgl. hierzu BVerwG vom 23.6.2009 NVwZ-RR 2009, 753; vgl. auch BVerwG vom 25.10.2001 Az. 11 A 30/00 sowie BayVGH vom 6.7.2004 Az. 22 A 03.40032 und vom 9.7.2003 Az. 22 A 02.40089 u.a.), die diesbezügliche Auswahl als Abwägungsentscheidung gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin zugänglich ist. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. zuletzt BVerwG vom 22.7.2010 DVBl 2010, 1300 m.w.N.; BayVGH vom 17.7.2009 Az. 22 A 09.40012). Erheblich sind Abwägungsmängel dabei nach § 18 e Abs. 6 Satz 1 AEG nur, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Derartige Abwägungsmängel können in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden.

a) Die technischen Bauvarianten zur Erstellung des Haltepunkts Marienhof, die zur Auswahl gestellt waren, stellen sich zusammenfassend wie folgt dar:

Nach der von den Beigeladenen geplanten Bauvariante wird das viergeschossige unterirdische zentrale Stationsbauwerk am Marienhof in einer offenen bzw. später teilweise mit einem Deckel versehenen Baugrube erstellt; nur die unterhalb der Randbebauung liegenden Bahnsteigbereiche werden bergmännisch aufgefahren. Die gesamte Ver- und Entsorgung der Baustelle wird oberirdisch durch Einsatz von Lkw’s abgewickelt. Nur die Entsorgung des Aushubs der von Westen (Planfeststellungsabschnitt 1) her erstellten Tunnelstrecken sowie die Versorgung der Tunnelvortriebsmaschine erfolgt unterirdisch über die Bereitstellungsflächen westlich der Donnersberger Brücke (Erläuterungsbericht [planfestgestellte Anlage 1 A] S. 77, 81 f.; planfestgestellte Anlage 13.1 A S. 14).

Demgegenüber sehen die von den Klägern - teilweise schon im Rahmen des Anhörungsverfahrens - vorgeschlagenen Varianten zur Reduzierung des Baustellenverkehrs am Marienhof bzw. in der Münchner Innenstadt eine mehr bergmännische Erstellung des Stationsbauwerks mit einem weitgehend unterirdischen Abtransport von dessen Aushub und gegebenenfalls auch einen teilweise unterirdischen Antransport von Baustoffen über die vorweg erstellten Tunnelröhren vor. Dabei soll nach der Variante „Dr. … 1“ - ebenso wie bei der planfestgestellten Variante der Beigeladenen - nach einem Voraushub für die Sperrengeschossebene zunächst die Herstellung von Schlitzwänden bis unter die Bahnsteigebene (ca. 50 bis 55 m Tiefe) erfolgen. Vor Aushub der darüber liegenden Bereiche unter einem Deckel sollen über einen offenen Schacht im Bereich des mittleren östlichen Fluchttreppenhauses die Mittelröhren und anschließend eine der beiden Bahnsteigröhren (alternativ beide) in Spritzbetonbauweise unter Druckluft auf gesamter Länge von 210 m aufgefahren werden, um das Durchziehen der Tunnelvortriebsmaschine und damit den unterirdischen Abtransport des weiteren Aushubs aus dem Marienhof nach Westen zu ermöglichen (vgl. Ausarbeitung der Dr. … GmbH vom 21.7.2006).

Die ebenfalls in der Ausarbeitung vom 21. Juli 2006 dargestellte Variante „Dr. … 2“ sieht neben dem Abtransport des Baugrubenaushubs durch die Tunnelstrecken insbesondere eine andere Auftriebssicherung (Entspannung des Sohlwasserdrucks im Tertiär durch Permanentwasserhaltung statt Einbau einer wasserundurchlässigen Bodenplatte in ca. 44 m Tiefe) vor. Jedenfalls soweit nicht zur Ausschaltung der von möglicherweise vorhandenen Sandlinsen und dem dort vorhandenen Grundwasserdruck herrührenden Risiken eine Schlitzwandherstellung in größere Tiefen erforderlich sein sollte (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 7./8.12.2010, S. 16), geht dieser Vorschlag davon aus, dass Schlitzwände nur bis unter das Verteilergeschoss (ca. 38 m Tiefe) benötigt werden. Bei Durchführung dieser Variante könnten zusätzlich Lkw-Fahrten zum Antransport von Baustoffen reduziert werden.

Die im Klageverfahren vorgeschlagene Variante „Dr. … 3“, wie sie der Stellungnahme von Prof. Dr. … und Dr. … vom 7./8. Dezember 2009 im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 zugrunde liegt, entspricht hinsichtlich der Tragkonstruktion und der Auftriebssicherung dem Vorschlag „Dr. … 2“ (vgl. S. 8 ff., 25 der Stellungnahme vom 7./8.12.2009), sieht jedoch die Vorabherstellung der Bahnsteigebene im Mittelbereich in Tübbingbauweise mit einem späteren Rückbau der Tübbinge vor. Nach den nicht näher konkretisierten Ausführungen des Fachbeistands der Kläger des Verfahrens Az. 22 A 09.40059 Dr. … in der mündlichen Verhandlung vom 7./8. Dezember 2010 (vgl. Niederschrift S. 15) kann dieser Vorschlag auch mit der Variante „Dr. … 1“ kombiniert werden.

b) Zu den vom EBA zu beachtenden rechtlichen Grenzen seiner planerischen Gestaltungsfreiheit ist für diese Problemlage Folgendes zu ergänzen:

Nach der hier anzuwendenden ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zur räumlichen Trassenwahl hat die Planfeststellungsbehörde nur sich aufdrängende oder naheliegende alternative Streckenführungen in die Abwägung einzustellen. Nur solche Alternativlösungen müssen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigt werden und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden (vgl. z.B. BVerwG vom 20.12.1988 BVerwGE 81, 128 m.w.N.). Zu diesen in das Verfahren einzubeziehenden und zu untersuchenden Alternativen gehören neben den von Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Laufe des Verfahrens vorgeschlagen werden (vgl. BVerwG vom 12.12.1996 BVerwGE 102, 331). Die Planfeststellungsbehörde ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie braucht insoweit den Sachverhalt nur soweit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung sind relativ zur jeweiligen Problemstellung und der erreichten Planungsphase; sie richten sich jeweils nach dem erreichten Planungsstand und den bereits im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen (vgl. zum Ganzen BVerwG vom 24.4.2009 NuR 2009, 480 m.w.N.; BayVGH vom 17.7.2009, a.a.O.). Die Planfeststellungsbehörde ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium aus der weiteren Prüfung auszuscheiden. Dies gilt insbesondere dann, wenn deren Verwirklichung mit einem nicht völlig auszuschließenden Risiko für einen öffentlichen Belang von überragend wichtiger Bedeutung verbunden ist und weitere Untersuchungen, die zu größerer Erkenntnissicherheit führen sollen, mit einem nicht vertretbaren finanziellen Aufwand verbunden wären (vgl. BVerwG vom 24.9.1997 UPR 1998, 72 und vom 9.7.2008 BVerwGE 131, 274).

c) Die Abwägungsentscheidung des EBA zugunsten der von den Beigeladenen gewählten technischen Bauvariante lässt durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen:

aa) Im Planfeststellungsbeschluss hat das EBA folgende Abwägung zum Ausdruck gebracht:

Vorliegend hat das EBA erkannt, dass alternative, mehr auf bergmännischer Bauweise beruhende Varianten, insbesondere die von den Klägern eingebrachten Varianten „Dr. … 1“ und „Dr. … 2“ in Betracht kommen, hat diese im Planfeststellungsbeschluss behandelt und gegenüber der von den Vorhabenträgern gewählten Bauvariante als nicht vorzugswürdig beurteilt (S. 93 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (insb. S. 99 f.) zeigen, dass das EBA seine eigene Entscheidungsbefugnis erkannt und wahrgenommen hat. Es legt im Planfeststellungsbeschluss - wenn auch in sehr knapper Form und ohne genau zwischen den eingebrachten Vorschlägen zu unterscheiden - dar, welche Überlegungen es bewogen haben, sich für die planfestgestellte Bauvariante zu entscheiden. Es schickt voraus, dass es die Variante „Dr. … 1“ für durchführbar hält, die Durchführbarkeit der Variante „Dr. … 2“ aber durch umfangreiche Bodenuntersuchungen und statische Nachweise erst noch zu klären wäre. Als Ergebnis seiner Abwägung stellt es auf S. 100 des Planfeststellungsbeschlusses fest, dass sich durch die von den Vorhabenträgern gewählte Bauweise das beantragte Vorhaben besser, effektiver, schneller und vor allem sicherer umsetzen lasse. Hieraus wird ersichtlich, dass für das EBA - wie auch in der mündlichen Verhandlung vom 7./8. Dezember 2010 (vgl. Niederschrift S. 12 ff.) nochmals verdeutlicht - in erster Linie Sicherheitsgründe für die Ablehnung der alternativen Bauvarianten maßgeblich gewesen waren. Im Planfeststellungsbeschluss wird insoweit insbesondere ausgeführt, dass aufgrund der hydrologischen Gegebenheiten umfangreiche technische Einrichtungen zum Betrieb sowie zur Sicherung der Anlagen erforderlich seien, welche bei der geplanten Bauweise schneller und leichter aufzustellen seien und deren Bedienung bei dieser Bauweise problemloser möglich sei, vor allem im Störungsfall insbesondere wegen der besseren Zugänglichkeit der Baustelle. Die Beherrschbarkeit der offenen Bauweise sei um ein Vielfaches höher als bei einer rein bergmännischen Bauweise. Somit sei auch das bautechnische Sicherheitsrisiko der von den Vorhabenträgern gewählten Variante wesentlich geringer einzustufen. Hinsichtlich weiterer bautechnischer Schwierigkeiten wird ergänzend auf die schriftlichen Erwiderungen der Vorhabenträger vom 25. November 2005 und 20. August 2008 Bezug genommen.

bb) Während des gerichtlichen Verfahrens hat das EBA zu dieser Abwägung Folgendes ergänzt:

In der mündlichen Verhandlung vom 7./8. Dezember 2010 hat das EBA hierzu ergänzend ausgeführt, dass die bergmännische Bauweise grundsätzlich nur dort eingesetzt werden solle, wo eine andere Bauweise nicht möglich sei, weil die bergmännische Bauweise größere Risiken mit sich bringe; dies gelte insbesondere im vorliegenden Fall aufgrund der vorherrschenden geologischen Verhältnisse. Die gewählte Bauvariante gewährleiste am besten, dass das zu errichtende Bahnhofsbauwerk für lange Zeit dicht sei und keine Grundwasser-Zutritte zulasse. Bei den von den Klägern vorgeschlagenen Varianten komme es beim Vortrieb zu geologisch bedingten Risiken (Findlinge, Einbrüche); auch sei die Setzungsgefahr hier größer. Bei der Beurteilung der Risiken der verschiedenen Bauvarianten habe das EBA auf eigenen Sachverstand und eigene Recherchen sowie auf die von den Vorhabenträgern vorgelegten Baugrunduntersuchungen und die Umweltverträglichkeitsprüfung zurückgegriffen.

Dieser Vortrag ist beachtlich, da die maßgeblichen Erwägungen der Behörde im Verwaltungsprozess ergänzt oder weiter belegt werden können (vgl. BVerwG vom 9.1.2006 Az. 9 B 21/05 <juris RdNr. 10>) und diese Erwägungen anhand der im Planfeststellungsverfahren vorliegenden Unterlagen nachvollzogen werden können. Im Erläuterungsbericht (planfestgestellte Anlage 1 A) sind auf S. 100 ff. zusammengefasst insbesondere die ingenieurgeologischen und hydrogeologischen Verhältnisse dargelegt; dort wird ergänzend insbesondere auf die vom EBA in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommene nachrichtlich in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommene Anlage 18.1 (Erläuterungsbericht Ingenieurgeologie, Hydrogeologie und Wasserwirtschaft) verwiesen. In dieser Anlage wird auf S. 33 f. in Bezug auf die Herstellung der Baugrube am Marienhof auf Setzungsrisiken an benachbarten baulichen Anlagen (U-Bahn-Röhren, U-Bahnhof Marienplatz, bestehende Gebäude) sowie in Bezug auf den Bereich der Spritzbetonvortriebe auf die Erforderlichkeit von Hebungsinjektionen insbesondere zum Schutz der Bestandsbebauung hingewiesen (vgl. z.B. S. 56). Die auf zwei Ebenen erforderlichen Hebungsinjektionen sowie die dafür einzurichtenden Schächte sind in der planfestgestellten Anlage 9.1.5 A bildlich dargestellt. Daneben haben auch die Vorhabenträger in ihren Erwiderungen zu den Einwendungen der Kläger vom 25. November 2005 (jeweils S. 15 bzw. S. 12) betont, sie hätten zur Herstellung der Baugrube eine Bauweise gewählt, die nach dem Stand der Technik nur geringe Setzungen und Setzungsdifferenzen erwarten lasse; zusätzlich würden zur Minimierung von Setzungen infolge der bergmännischen Vortriebe für die Bahnsteigröhren insbesondere Hebungsinjektionen vorbereitet und gegebenenfalls durchgeführt werden.

cc) Die Beurteilung der bautechnischen Risiken durch das EBA leidet nicht an Abwägungsfehlern:

Der Einschätzung des EBA, dass die von den Vorhabenträgern gewählte Bauvariante signifikant einfacher und sicherer als die von den Klägern vorgeschlagenen Bauvarianten ist, sind die Kläger nicht in durchgreifender Weise entgegengetreten. In den Stellungnahmen von Prof. Dr. … und Dr. … vom 7./8. Dezember 2009, 30. August 2010 und 24. November 2010 im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 sowie des Ingenieurbüros Dr. … und Partner vom 1. Dezember 2009, 22. September 2010 und 29. November 2010 sind Sicherheitsaspekte allenfalls insoweit angesprochen, als dafür im Rahmen einer detaillierten Planung Lösungen gefunden werden könnten (vgl. z.B. die Stellungnahmen des Ingenieurbüros Dr. … und Partner vom 22.9.2010 S. 3 f. und vom 29.11.2010 S. 4 ff. sowie die Stellungnahme von Prof. Dr. …/Dr. … vom 30.8.2010 S. 20) bzw. einzelne ungefähre Lösungsvorschläge unter Erstellung weiterer, bisher nicht vorgesehener Schächte dargestellt sind (vgl. z.B. die Stellungnahme des Ingenieurbüros Dr. … und Partner vom 29.11.2010 S. 3). Soweit in der mündlichen Verhandlung vom 7./8. Dezember 2010 vom Fachbeistand der Kläger im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 Dr. … zunächst eingewandt wurde, er sehe bei den Alternativlösungen keine größeren Sicherheitsprobleme (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung S. 15, 17), wurden größere Sicherheitsprobleme einer bergmännischen Bauweise auf die Einwände des Fachbeistands der Beigeladenen Prof. Dr. … hin letztlich doch eingeräumt. Insbesondere wurde nicht in Frage gestellt, dass sich bei der gewählten Bauvariante die Dichtheit der Schlitzwände besser sicherstellen lässt, dass im Hinblick auf die bestehenden Setzungsrisiken wegen der Unterfahrung der U3/U6 gegebenenfalls umfangreiche Hebungsinjektionen erforderlich sein könnten und vor der Durchführung des Schildvortriebs bzw. der Auffahrung der Bahnsteigröhren vorbereitet werden müssen (vgl. schon die Stellungnahme des Ingenieurbüros Dr. … und Partner vom 29.11.2010 S. 3). Schließlich haben die Kläger selbst in ihren jeweiligen Einwendungsschreiben vom 1. September 2005 (jeweils S. 49 ff. bzw. S. 51 ff.) auf große Setzungsrisiken für ihre Gebäude aufgrund der - von den Vorhabenträgern nur auf das Mindestmaß beschränkten - bergmännischen Bauweise hingewiesen und gebeten, das erkannte Risiko von Schäden an ihren Anwesen auszuschließen. Das EBA hat hierzu auf S. 251 ff. des Planfeststellungsbeschlusses dahingehend Stellung genommen, dass diesen Einwänden durch die gewählte Bauweise teilweise entsprochen wurde. Die Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung vom 7./8. Dezember 2010 hinsichtlich der Baurisiken ergänzend insbesondere auf die besondere Tiefe von 40 m zum Zwecke der Unterfahrung der U-Bahnstrecke U3/U6 sowie auf den sehr großen Querschnitt im Bahnhofsbereich von 320 m² hingewiesen; diese Angaben sind auch dem Erläuterungsbericht (planfestgestellte Anlage 1 A) auf Seite 56 f. sowie den Plänen gemäß planfestgestellter Anlage 9 zu entnehmen. Letztlich wurde von den Klägern auch nicht bestritten, dass durch den nach der Variante „Dr. … 3" erforderlichen Rückbau von Tübbingen außerhalb des Schlitzwandkastens im hier sandigen Bereich insbesondere wegen der erforderlichen Überfirstung besondere Probleme der Erdstatik hervorgerufen werden (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung S. 17 ff./19).

dd) Das EBA hat abwägungsfehlerfrei maßgeblich auf eine Minimierung der bautechnischen Risiken abgestellt:

65Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das EBA im Hinblick auf die genannten Sicherheitsbelange die alternativen Varianten, die die Erstellung des Stationsbauwerks am Marienhof in mehr bergmännischer Weise vorsehen, quasi auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet ausgeschieden hat, ohne für diese Alternativen eine umfassende Detailuntersuchung zu veranlassen, die das Planfeststellungsverfahren in unverhältnismäßiger Weise verlängert und verteuert hätte. Im Hinblick auf die Komplexität des Stationsbauwerks, insbesondere wegen der Unterfahrung der nur 5 m entfernten, besonders setzungsempfindlichen U-Bahn-Röhren (vgl. Stellungnahme Prof. Dr. … vom 12.10.2010 sowie die umfangreichen diesbezüglichen Auflagen gemäß Nr. A IV 11 des Planfeststellungsbeschlusses) und der vorherrschenden (hydro-)geologischen Verhältnisse, ist es vertretbar, dass das EBA bei der Beurteilung der verschiedenen technischen Varianten maßgeblich auf eine möglichst sichere Bauweise abgestellt hat und die bergmännische Bauweise daher möglichst minimieren wollte. Im Klageverfahren haben die Beigeladenen die - auch in den anderen Planfeststellungsabschnitten - zu beachtenden Baurisiken zusammenfassend in der Stellungnahme der Planungsgemeinschaft 2. S-Bahn-Stammstrecke vom 18. Oktober 2010 dargestellt und insbesondere dazu Stellung genommen, aus welchen bautechnischen Gründen die einzelnen Alternativvorschläge von den Vorhabenträgern schon frühzeitig ausgeschlossen worden waren (vgl. dort insbesondere S. 16 f.); Teilaspekte hiervon hatten die Vorhabenträger in ihren jeweiligen Erwiderungen auf die Einwendungen der Kläger sowie im Erörterungstermin vorgetragen (vgl. die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 9.1. bis 20.1.2006 S. 123 f.). Es stellt keinen Abwägungsfehler dar, dass das EBA nach seiner Grundsatzentscheidung für eine möglichst sichere Bauweise keine detaillierteren Untersuchungen in Bezug auf die vorgeschlagenen technischen Baualternativen mehr angestellt hat und insbesondere nicht der Frage nachgegangen ist, ob die Vatiante „Dr. … 2" überhaupt durchführbar wäre. Denn selbst wenn die Alternativen durchführbar und - was die Kläger zu belegen versuchen - auch hinsichtlich Zeitdauer oder Kosten der gewählten Lösung mindestens vergleichbar wären, wären sie im Hinblick auf den Belang der Sicherheit der gewählten technischen Bauvariante unterlegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob für die aufgezeigten größeren Baurisiken einer mehr bergmännischen Bauweise Lösungen gefunden hätten werden können und ob diese technischen Bauvarianten daher ebenfalls durchführbar gewesen wären. Denn dies änderte nichts daran, dass die mit diesen technischen Bauvarianten verbundenen Risiken in jedem Fall signifikant höher wären als bei der gewählten Bauweise und sich deshalb eine der Alternativlösungen dem EBA nicht als insgesamt vorzugswürdigere Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu BVerwG vom 24.9.1997 UPR 1998, 72 und vom 9.7.2008 BVerwGE 131, 274). Hinzu kommt, dass die Erstellung detaillierter Planungskonzepte für alle Varianten unverhältnismäßig teuer und zeitaufwendig gewesen wäre. Bereits die o.g. umfangreichen Stellungnahmen von Prof. Dr. … und Dr. … sowie des Ingenieurbüros Dr. … und Partner, die - verständlicherweise - nur grob die Abläufe der technischen Alternativvarianten untersuchen und zur Lösung von Baurisiken - wenn überhaupt - nur in allgemeiner Art und Weise Stellung nehmen, zeigen auf, welchen Aufwand eine detaillierte Untersuchung der Varianten schon allein zur Koordinierung des zeitlichen Ablaufs einer unterirdischen Ver- bzw. Entsorgung, insbesondere hinsichtlich der Gesamtstrecke, verursachen würde; hieraus wird auch deutlich, dass die vom EBA angenommenen Risiken von zeitlichen Verschiebungen und damit einhergehenden wirtschaftlichen Mehrkosten bei gleichzeitiger unterirdischer Ver- und Entsorgung der Baustelle und der Tunnelvortriebe nicht von der Hand zu weisen sind (vgl. S. 100 des Planfeststellungsbeschlusses). Auf diesbezügliche Untersuchungen mit größerer Detailliertheit kann es nicht ankommen, wenn vom EBA im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse vor allem auf die Bausicherheit abgestellt wird.

ee) Auch die sonstigen vom EBA angestellten Erwägungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken:

Das EBA hat als Vorteil der planfestgestellten technischen Variante auch herausgestellt, dass die Ausführung unabhängig von anderen Bauabschnitten (z.B. Tunnelröhren) möglich sei und dies die Zwangspunkte des Bauablaufs verringere, was eine schnellere Fertigstellungszeit der gesamten Baumaßnahme ermögliche (S. 99 des Planfeststellungsbeschlusses). Auch dieses - letztlich für das EBA nicht ausschlaggebende - Argument ist ohne detaillierte Untersuchung der einzelnen Varianten nachvollziehbar. Denn es ist angesichts der aufgezeigten Schwierigkeiten des Bauvorhabens einleuchtend, dass ein größeres Risiko für Bauzeitverlängerungen besteht, wenn an den jeweiligen Stationsbauwerken und an den Tunnelröhren nicht weitgehend parallel gearbeitet werden kann, sondern vorweg die Tunnelröhren erstellt sein müssen, um den Weiterbau des Stationsbauwerks mit einem unterirdischen Abtransport der Aushubmassen bzw. Antransport von Baumaterial zu gewährleisten. Dies gilt um so mehr, als - darauf haben die Beigeladenen ohne Widerspruch der anderen Beteiligten wiederholt hingewiesen - ein maschineller Tunnelvortrieb erst nach einer Vorlaufzeit von ca. einem Jahr nach Auftragserteilung beginnen kann.

ff) Bei der Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung der Belange der Kläger ist dem EBA kein im Zusammenhang mit der Auswahl der technischen Variante erheblicher Abwägungsfehler unterlaufen:

Das EBA hat insbesondere erkannt, dass Vorteile der rein bergmännischen Bauweise die Verringerung der Schall- und Staubbelastungen der Anlieger durch Bautätigkeit, die Verringerung der Belastungen durch die Baustellenzufahrten und -abfahrten sowie eventuelle kleinere Abmessungen des Baugrubenverbaus wären (S. 100 des Planfeststellungsbeschlusses). Es hat diesen Vorteilen der bergmännischen Bauweise im Verhältnis zu denen der offenen Bauweise, also insbesondere deren größerer Sicherheit, nur ein geringes Gewicht beigemessen. Das bedeutet nicht, dass das EBA die Betroffenheit der Kläger durch die Baustelle insgesamt als gering bewertet hat; dies wird an verschiedenen anderen Stellen des Planfeststellungsbeschlusses deutlich, etwa wenn auf S. 118 ausgeführt wird, es handele sich um eine außergewöhnlich lange und zudem stationär im Bereich Marienhof gelegene Baustelle, so dass von einer Belastung der Betroffenen auszugehen sei, die weit über der üblichen und daher zumutbaren Belastung durch Baustellenlärm liege. Die Bewertung des EBA, die Vorteile der offenen Bauweise seien viel größer, ist nachvollziehbar, wenn man die schweren Folgen eines Verlustes der Standsicherheit der Baustelle oder von Bauwerken - auch der Gebäude der Anlieger - bei Verwirklichung des erhöhten Baurisikos bedenkt, die im Vergleich wesentlich schwerer wiegen als nur temporär wirkende Belastungen durch eine Großbaustelle.

Auch wenn berücksichtigt wird, dass das EBA nicht in jeder Hinsicht die Belastung der Kläger durch die Baustelle zutreffend beurteilt hat, etwa weil in Bezug auf mögliche Staub-, Abgas- und Feinstaubbelastungen Untersuchungen weitgehend unterblieben sind oder weil Betroffenheiten von Gewerbebetrieben falsch eingeschätzt wurden (siehe hierzu unten 4.), ändert dies nichts. Denn diese Fehler wirken sich im Ergebnis auf die Auswahl der Bauvariante nicht aus, weil sie nicht erheblich im Sinne des § 18 e Abs. 6 Satz 1 AEG sind. Danach sind Mängel bei der Abwägung nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, d.h. wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planungsentscheidung anders ausgefallen wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

In Bezug auf die Beeinträchtigung der Kläger durch Staub, Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) ist das EBA im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ersichtlich davon ausgegangen, dass durch die von ihm angeordneten Nebenbestimmungen sichergestellt ist, dass schädliche Umwelteinwirkungen in Bezug auf diese Schadstoffe für die Anlieger nicht bestehen (vgl. S. 149 des Planfeststellungsbeschlusses). Intention des EBA war daher von vorneherein, diesbezügliche Belastungen für die Anlieger möglichst zu vermeiden. Dies ist dem EBA zwar ursprünglich nicht gelungen. Als es im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 7./8. Dezember 2010 erkannt hat, dass die angeordneten Nebenbestimmungen ggf. zur Erreichung des gesetzten Ziels nicht ausreichen, hat es nachgebessert und dem Planfeststellungsbeschluss weitere Nebenbestimmungen zur Vermeidung derartiger Belastungen angefügt (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung S. 22 und unten 4.a.). Dies zeigt, dass dieser Fehler bei realistischer Betrachtungsweise von vorneherein ersichtlich ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis hinsichtlich der Bauvariantenauswahl gewesen ist.

Was die Auswirkungen von Lärmbelastungen durch Überschreiten der Eingreifwerte der AVV-Baulärm auf die Geschäftsbetriebe am Marienhof betrifft (vgl. unten 4.b.), ergeben sich hinsichtlich der lautesten und längsten Bauphase der Schlitzwand- und Primärpfahlherstellung bei der Variante „Dr. … 1“ bzw. der Variante „Dr. … 3“, soweit diese auf der vorgenannten Variante basiert, kaum Unterschiede zu der planfestgestellten technischen Bauvariante. Dies gilt umso mehr, als zwischenzeitlich feststeht, dass ergänzend zu den früher von Dr. … in offener Bauweise vorgesehenen Maßnahmen weitere Schächte zur Vorbereitung von Hebungsinjektionen erstellt werden müssten.

Was die Varianten „Dr. … 2“ und „Dr. … 3“ betrifft, die eine Auftriebssicherung durch eine Permanentwasserhaltung vorsehen und die größte Entlastung der Anlieger der Baustelle am Marienhof mit sich gebracht hätten, besteht die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung bei fehlerhafter Abwägung schon deshalb nicht, weil - wie das Wasserwirtschaftsamt mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 bestätigt hat - einer permanenten Grundwasserhaltung von ihm als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde nicht zugestimmt werden könnte. Dauernde Verlagerungen von Wasser aus tertiären Schichten in quartäre Schichten widersprächen nämlich wasserwirtschaftlichen Grundsätzen. Einer permanenten Grundwasserhaltung könnte daher aus wasserwirtschaftlicher Sicht nur bei zwingenden Gründen zugestimmt werden, die bei den heutigen bautechnischen Möglichkeiten zur Schaffung einer Auftriebssicherheit nicht mehr gegeben sind. Dem haben die Kläger letztlich nicht widersprochen. Die Auffassung des Wasserwirtschaftsamts entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 6 Abs. 1 WHG a.F., der im August 2009 bei Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses noch in Kraft war. Danach sind als gesetzliche Normierung von Gemeinwohlbelangen im Sinne von § 6 Abs. 1 WHG a.F. die Zielsetzungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern vom 8. August 2006 (LEP) heranzuziehen. Dort sieht Teil B I 3.1.1.1 als Ziel vor, dass für das Grundwasser insbesondere der gute mengenmäßige und chemische Zustand erhalten oder erreicht werden soll und Tiefengrundwasser, das sich nur langsam erneuert, besonders geschont werden soll. Dieses Schonungsgebot ist verletzt, wenn eine Grundwasserentnahme nicht durch Zwecke gerechtfertigt ist, die im Interesse des Wohls der Allgemeinheit liegen. Dies ist nicht der Fall, wenn keine unabdingbare Notwendigkeit für eine Tiefenentnahme besteht (vgl. BayVGH vom 19.3.2008 Az. 22 ZB 06.2431). Insoweit wären die Bauvarianten, die auf einer Permanentwasserhaltung basieren, wegen der anderweit möglichen Auftriebssicherung durch Einbringen einer wasserundurchlässigen Bodenplatte nicht genehmigungsfähig gewesen; darauf, dass das EBA hierauf im Planfeststellungsbeschluss nicht abgestellt hat, kommt es nicht entscheidend an.

3. Die vorgenommene Abschnittsbildung ist nicht zu beanstanden.

a) Die aus dem Abwägungsgebot abzuleitenden rechtlichen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Abschnittsbildung stellen sich folgendermaßen dar:

Die Zulässigkeit einer planungsrechtlichen Abschnittsbildung ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich anerkannt. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung verbunden sind, die Planfeststellungsbehörde ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen kann. Dritte haben deshalb grundsätzlich kein Recht darauf, dass über die Zulassung eines Vorhabens insgesamt, vollständig und abschließend in einem einzigen Bescheid entschieden wird. Jedoch kann eine Abschnittsbildung Dritte in ihren Rechten verletzen, wenn sie deren durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutz faktisch unmöglich macht oder dazu führt, dass die abschnittsweise Planfeststellung dem Grundsatz umfassender Problembewältigung nicht gerecht werden kann, oder wenn ein dadurch gebildeter Streckenabschnitt der eigenen sachlichen Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung entbehrt. All dies erfordert eine Vorausschau auf nachfolgende Abschnitte nach Art eines vorläufigen positiven Gesamturteils. Dies bedeutet, dass nach summarischer Prüfung der Verwirklichung des Gesamtvorhabens auch im weiteren Verlauf keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen dürfen (vgl. zuletzt BVerwG vom 22.7.2010 DVBl 2010, 1300 m.w.N.). Anders als bei Fernstraßen kann für schienengebundene Anlagen als eigene sachliche Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung nicht verlangt werden, dass jedem Planungsabschnitt eine selbständige Verkehrsfunktion zukommen muss (vgl. BVerwG vom 21.12.1995 DVBl 1996, 676). Nach diesen Vorgaben leidet der Planfeststellungsbeschluss an keinem Abwägungsfehler (vgl. § 18 Satz 2 AEG).

b) Das EBA hat im Planfeststellungsbeschluss sachliche Gründe für die Abschnittsbildung genannt; dafür, dass die Abschnittsbildung auf sachfremden Gesichtspunkten beruhen könnte, ist nichts ersichtlich.

Das EBA hat die Gründe der getroffenen Abschnittsbildung auf S. 101 f. des Planfeststellungsbeschlusses - wenn auch in knapper Form - dargestellt. Aus den dortigen Ausführungen ergibt sich klar, dass es die Abschnittsbildung für erforderlich gehalten hat, um den Umfang der Planfeststellungsunterlagen räumlich und sachlich zu begrenzen und dadurch die insgesamt sehr komplexe und schwierige Planung effektiver und praktikabler zu handhaben, auch um den privat Betroffenen einen besseren Überblick über ihre jeweiligen Betroffenheiten zu ermöglichen. Das EBA verweist auf die insgesamt sehr komplexe und schwierige Gesamtplanung - im Planfeststellungsbeschluss zusätzlich dargestellt auf S. 44 f. - und die besonderen Schwierigkeiten des gegenständlichen Streckenabschnitts mit Unterfahrung des dicht bebauten Stadtzentrums und dem zentralen Haltepunkt Marienhof. Durch den zusätzlichen Verweis auf S. 8 f. des Erläuterungsberichts (planfestgestellte Anlage 1 A) wird auf die dortige Darstellung der Unterschiedlichkeit der Konflikte in den jeweiligen Planfeststellungsabschnitten und der Gründe für die Wahl der Abschnittsgrenzen Bezug genommen. Durchgreifende Bedenken gegen die sachliche Vertretbarkeit dieser vom Streben nach Praktikabilität und Effektivität des Planungsvorgangs getragenen Erwägungen haben die Kläger nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich.

c) Die Kläger machen einen Missbrauch des Rechtsinstituts der Abschnittsbildung geltend, weil der streitgegenständliche mittlere Planfeststellungsabschnitt ohne nähere Begründung vor den anderen Planfeststellungsabschnitten planfestgestellt worden ist; sie führen dies auf eine Einflussnahme von außen zurück und sehen darin eine Vereitelung ihrer Rechtschutzmöglichkeiten, weil hierdurch die Durchführung der ihrer Auffassung nach besseren Bauvarianten für den Haltepunkt Marienhof von vorneherein abgeschnitten würden. Dem kann nicht gefolgt werden.

Zum einen ist es - schon dem Zweck der Abschnittsbildung entsprechend, komplexe Großvorhaben in einzelne Vorhaben mit gesonderten Verfahren und Entscheidungen aufzuteilen - nicht erforderlich, dass Planfeststellungsabschnitte eines Gesamtvorhabens zeitgleich planfestgestellt werden müssen. Weder die Planfeststellungsbehörde noch die Vorhabenträger noch die Planungsbüros müssen so viele personelle Kapazitäten vorhalten, dass sie alle Abschnitte eines umfangreichen Gesamtvorhabens gleichzeitig einwandfrei bewältigen können.

Zum anderen hatte die Vorabentscheidung des EBA über den mittleren Planfeststellungsabschnitt ersichtlich den Grund, dass die Planfeststellungsabschnitte 1 und 3, die von den Beigeladenen ursprünglich ebenso wie der streitgegenständliche Planfeststellungsabschnitt im Laufe des Jahres 2005 zur Genehmigung gestellt worden waren, im Jahre 2009 noch nicht entscheidungsreif waren, da sich insoweit die Notwendigkeit von Umplanungen bzw. Überprüfungen abgezeichnet hatte. Es liegt in der Natur der Sache, dass die in den unterschiedlichen Planfeststellungsabschnitten jeweils zu bewältigenden Probleme einen unterschiedlichen Zeitaufwand verursachen können. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorabentscheidung des EBA über den streitgegenständlichen Abschnitt maßgeblich auf einer Einflussnahme durch das Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie beruht oder durch diese der Rechtsschutz der Kläger, insbesondere was die Forderung nach einer anderen Bauvariante für den Haltepunkt Marienhof betrifft, vereitelt werden könnte. Denn diese können ihre Rechte im vorliegenden Verfahren uneingeschränkt geltend machen. Wie oben unter 2. dargestellt, können die Kläger die Auswahl der technischen Bauvariante im vorliegenden Klageverfahren thematisieren und eine gerichtliche Überprüfung am Maßstab des Abwägungsgebots erlangen. Dies gilt auch, soweit die Gesamtplanung des Vorhabens betroffen ist. Insbesondere muss die Planung auch in dem hier betroffenen Abschnitt dem Einwand standhalten, dass eine andere technische Bauvariante bei einer auf die Gesamtplanung bezogenen Betrachtung gegenüber der der Planfeststellung zugrundeliegenden Bauvariante vorzugswürdig wäre (vgl. BVerwG vom 29.11.1995 NVwZ 1997, 165, zu anderen Planungsvarianten).

d) Der Einwand der Kläger, das EBA habe zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt keine Vorausschau auf nachfolgende Abschnitte nach Art eines „vorläufigen positiven Gesamturteils“ anstellen können, greift nicht.

Die Kläger sind der Auffassung, das EBA habe das Gesamtvorhaben, wie es sich nach den Umplanungen darstelle, zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch nicht gekannt und somit nicht beurteilen können; es habe zudem nicht von der Durchführbarkeit des Gesamtprojekts ausgehen können, weil dessen Finanzierung bis heute nicht gesichert sei. Auch seien Probleme wie die Entsorgung des Aushubs aus den Tunnelstrecken ausgeblendet und ungelöst geblieben, die gegebenenfalls der Durchführbarkeit des Vorhabens entgegenstehen könnten.

Damit haben die Kläger nicht dargetan, dass eine positive Prognose nach Art eines „vorläufigen positiven Gesamturteils“ für das EBA nicht möglich war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es für eine derartige positive Prognose nämlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass nach summarischer Prüfung der Verwirklichung des Vorhabens auch im weiteren Verlauf keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. zuletzt BVerwG vom 22.7.2010, a.a.O., m.w.N.). Ob die weiteren Abschnitte realisierbar sind, ist dabei anhand objektiver Gegebenheiten zu beantworten (BVerwG vom 19.5.1998 BVerwGE 107, 1).

Es ist nicht ersichtlich, dass die im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses und im Übrigen auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fehlende Finanzierungsvereinbarung bezüglich des Gesamtvorhabens oder die in den Planungsabschnitten 1 und 3 notwendig gewordenen Umplanungen unüberwindliche Hindernisse für die Durchführung des Gesamtprojekts darstellen könnten. Hinsichtlich der fehlenden Finanzierungsvereinbarung kann diesbezüglich auf die Ausführungen zur Planrechtfertigung (s. oben 1.) Bezug genommen werden. Was die Umplanungen in den Planfeststellungsabschnitten 1 und 3 betrifft, so fällt die Prognose nicht schon deshalb negativ aus, weil solche erforderlich geworden sind bzw. gegebenenfalls noch weitere anstehen. Das EBA hat zu Recht im Planfeststellungsbeschluss (S. 102) darauf hingewiesen, dass möglicherweise erforderliche Umplanungen in anderen Abschnitten der Realisierung des gegenständlichen Abschnitts und der Realisierung des Gesamtprojekts vom Grundsatz her nicht entgegenstehen. Auch die Kläger haben nicht substantiiert dargetan, dass dies der Fall sein könnte. So stellen weder umfangreiche Einwendungen im Rahmen der Anhörungsverfahren in anderen Abschnitten noch im Rahmen dieser Verfahren zu Tage tretende Koordinierungsmängel (z.B. mangelndes exaktes Aufeinandertreffen der Tunnelröhren der Planfeststellungsabschnitte 2 und 3) nicht zu behebende Hindernisse dar. Insoweit ist es auch nicht von Relevanz, dass das EBA zum Zeitpunkt der Entscheidung über den vorliegenden Planfeststellungsabschnitt den nunmehrigen genauen Trassenverlauf im Planfeststellungsabschnitt 3 im Bereich des Ostbahnhofs nicht gekannt hat und von einem etwas anderen Verlauf ausgegangen ist (vgl. S. 44 des Planfeststellungsbeschlusses). Denn die Umplanungen führen zwar zu einer etwas veränderten Trassenführung in bestimmten Bereichen, stellen aber nicht die Durchführbarkeit des Gesamtprojekts einer zweiten S-Bahn-Stammstrecke parallel zur bestehenden S-Bahn-Stammstrecke auf der sog. Trassenvariante C 4 (vgl. S. 77 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) in Frage.

Die Aufspaltung des Gesamtvorhabens in Teilabschnitte ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil Probleme, die das Gesamtvorhaben im streitgegenständlichen Planfeststellungsabschnitt bzw. in den anderen Abschnitten aufwirft, auf diese Weise ausgeblendet worden oder ungelöst geblieben wären, wie etwa die Entsorgung des Aushubs aus den Tunnelstrecken des streitgegenständlichen Abschnitts, die nach der planfestgestellten Planung im Bereich der Startbaugrube für die Tunnelvortriebsmaschine westlich der Donnersberger Brücke, also im Planfeststellungsabschnitt 1, erfolgen soll (vgl. Erläuterungsbericht [planfestgestellte Anlage 1 A] S. 77, 81 f.; planfestgestellte Anlage 13.1 A S. 14), oder die Bewältigung des Baustellenverkehrs der Baustellen des Gesamtbauvorhabens. Es ist nicht ersichtlich, dass das EBA diese Probleme im vorliegenden Abschnitt ausgeblendet hat oder diese als unlösbar beurteilt werden müssten. Diese Probleme sind - teilweise nur nachrichtlich - in den planfestgestellten Unterlagen behandelt, etwa im Erläuterungsbericht (planfestgestellte Anlage 1A) auf S. 76 ff.. Daneben ist die Entsorgung der Aushubmassen der Tunnelstrecken des Planfeststellungsabschnitts 2 - ebenso wie die des Aushubs aus dem Marienhof - in den planfestgestellten Anlagen 13.1 A sowie den zugehörigen Plänen der Anlagen 13.2 bis 13.4 dargestellt; die Baulogistik, das Gesamtvorhaben betreffend, ergibt sich - wenn auch nur überblicksmäßig - aus den planfestgestellten Plänen der Anlagen 14.1 und 14.2 sowie dem nachrichtlichen Beschrieb gemäß Anlage 14.3. Das EBA hat sich mit der Baulogistik für die gesamte geplante zweite S-Bahn-Stammstrecke im Planfeststellungsbeschluss (S. 214 ff.) auseinandergesetzt und hat hierzu insbesondere unter Nr. A IV 12 des Planfeststellungsbeschlusses Auflagen verfügt; es hat z. B. angeordnet, dass die Landeshauptstadt München als Straßenverkehrsbehörde, mit der das Gesamtlogistikkonzept abgestimmt worden ist (vgl. insbesondere S. 216 f. des Planfeststellungsbeschlusses), rechtzeitig vom Baubeginn verständigt wird. Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass bei summarischer Prüfung der Verwirklichung des Gesamtvorhabens im weiteren Verlauf die von den Klägern in Bezug auf die Entsorgung des Aushubs oder die Verkehrslogistik dargestellten Probleme als von vornherein unüberwindliche Hindernisse entgegen stehen könnten. Dies gilt umso mehr, als durch die im Gerichtsverfahren vorgelegte Stellungnahme des Instituts für Verkehrsplanung und Verkehrstechnik der … GmbH (Anlage 6 zur Stellungnahme der Planungsgemeinschaft 2. S-Bahn-Stammstrecke vom 19.3.2010) bestätigt wird, dass die an den Marienhof angrenzenden Straßen den zusätzlichen Baustellenverkehr ohne nachhaltige Beeinträchtigung ihrer Leistungsfähigkeit aufnehmen können.

e) Schließlich fehlt dem in Rede stehenden Planfeststellungsabschnitt nicht die eigene sachliche Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung, auch wenn berücksichtigt wird, dass dieser nicht für sich allein vollständig errichtet werden kann.

Den Klägern ist einzuräumen, dass der planfestgestellte Abschnitt nicht vollständig errichtet werden kann, solange nicht weitere Abschnitte des Gesamtvorhabens planfestgestellt sind. Nachdem nämlich die Erstellung der Tunnelröhren im Gesamtprojekt von Westen kommend im maschinellen Schildvortrieb erfolgen soll, können die Tunnelröhren auch des streitgegenständlichen Planfeststellungsabschnitts 2 erst erstellt werden, wenn die Tunnelvortriebsmaschinen die Tunnelröhren des Planfeststellungsabschnitts 1 fertig gestellt haben und bei dem Planfeststellungsabschnitt 2 angelangt sind. Für sich allein gebaut werden kann somit ohne die Planfeststellung weiterer Abschnitte des Gesamtvorhabens nur das Stationsbauwerk am Marienhof, dessen Aushub über die Baustelle am Marienhof entsorgt werden soll. Dies führt aber nicht dazu, dass dem strittigen Planfeststellungsabschnitt die sachliche Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung abgesprochen werden kann. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

89Ausgangspunkt ist die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Eisenbahnrecht nicht verlangt werden kann, dass jedem Abschnitt eine selbständige Verkehrsfunktion zukommt, weil ansonsten die Planung von Schienenstrecken nur „in einem Stück“ auf der Grundlage eines oft unüberschaubaren Planfeststellungsverfahrens möglich wäre (vgl. BVerwG vom 21.12.1995, a.a.O.). Damit wird - theoretisch - die Gefahr des Entstehens eines Planungstorsos in Kauf genommen, wenn sich wider Erwarten die positive Prognose der Planfeststellungsbehörde für ein Gesamtprojekt nach erfolgter Erstellung eines Streckenabschnitts als falsch erweisen sollte. Wenn man mit der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur hierzu bereit ist, dann spielt es keine wesentliche Rolle mehr, ob der theoretisch denkbare Planungstorso im gesamten Planfeststellungsabschnitt oder, wie hier, in seinem Kernstück - dem Bahnhof Marienhof - besteht. Die von den Klägern gesehene Gefahr des Entstehens eines Planungstorsos ist bei der vorliegenden Planung nicht höher als dies bei einer Planung der Fall wäre, die die Erstellung der Tunnelröhren des Abschnitts unter Entsorgung auch des Tunnelaushubs durch die offene Baugrube am Marienhof vorsehen würde. Denn ohne die Fertigstellung der Tunnelröhren in den Abschnitten 1 und 3 bliebe der Planfeststellungsabschnitt 2 in jedem Fall ein Planungstorso, da er die ihm zugedachte Verkehrsfunktion allein nicht erfüllen könnte. Insoweit erscheint es nicht sachgerecht, eine Abschnittsbildung davon abhängig zu machen, dass sämtliche Baumaßnahmen eines Abschnitts eigenständig durchgeführt werden können. Dies würde dazu führen, dass Planungen der vorliegenden Art, die einen unterirdischen Abtransport des Tunnelaushubs über weite Strecken vorsehen, von vornherein einer Abschnittsbildung nicht zugänglich wären. Die Vorteile, die eine Abschnittsbildung im Interesse nicht nur einer praktikablen und effektiv handhabbaren, sondern auch einer leichter überschaubaren Planung rechtfertigen, könnten derartigen Vorhaben dann nie zugute kommen. Auch ist zu berücksichtigen, dass der vollständige Abtransport des Tunnelaushubs über die Tunnelstrecken - und nicht über die offene Baugrube am Marienhof - letztlich auch im Interesse der Kläger liegt. Hinzu kommt, dass vorliegend allein die Erstellung des Bahnhofs Marienhof sehr (zeit-)aufwendig und - nach vertretbarer Prognose - für das Gesamtvorhaben sogar bauzeitbestimmend ist. Danach ist die sachliche Rechtfertigung für die Abschnittsbildung vorliegend gegeben, weil jedenfalls ein maßgeblicher Teil des planfestgestellten Abschnitts, nämlich das Stationsbauwerk am Marienhof, für sich durchgeführt werden kann und im Interesse einer möglichst kurzen Gesamtbauzeit nach Sinn und Zweck des Planfeststellungsbeschlusses auch durchgeführt werden soll.

4. Rechtserhebliche Abwägungsfehler in Bezug auf die Betroffenheit der Kläger durch Immissionen während der Bauphase am Marienhof, die zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest zur Feststellung von dessen vollständiger oder teilweiser Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen könnten, liegen nicht vor (§ 18 e Abs. 6 AEG).

a) Nach der in der mündlichen Verhandlung vom 7./8. Dezember 2010 vorgenommenen Änderung des Planfeststellungsbeschlusses leidet der Planfeststellungsbeschluss an keinem Abwägungsfehler in Bezug auf den Schutz der Kläger vor Immissionen in Gestalt von Luftverunreinigungen (Staub, Feinstaub, Stickstoffdioxid) während der Bauphase.

aa) Das EBA hat in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2010 (vgl. Niederschrift S. 22 f.) mit Einverständnis der Beigeladenen den Planfeststellungsbeschluss um Auflagen zum Schutz der Kläger gegen schädliche Luftverunreinigungen durch den Betrieb der Baustelle ergänzt. Es hat dabei angeordnet, dass die Vorhabenträger bei den Luftqualitätsstandards und Immissionshöchstmengen die Immissionswerte der TA Luft für Staubniederschlag gemäß Nr. 4.3.1 Tabelle 2 sowie für Schwebstaub (PM10) und Stickstoffdioxid gemäß Nr. 4.2.1 Tabelle 1 einzuhalten haben; zugleich wurde den Vorhabenträgern aufgegeben, dem EBA vor Inbetriebnahme der Baustelle Marienhof ein Gutachten des Bayer. LfU oder einer anerkannten Messstelle vorzulegen, das den Ist-Zustand für Feinstaub und NO2 dokumentiert (Auflage Nr. A IV 2.3 e). Daneben hat das EBA die Auflage Nr. A IV 2.1.1 d dahingehend erweitert, dass auch eine Messstelle zur Ermittlung von Gesamtstaub, Schwebstaub (PM10) und Stickoxiden einzurichten ist. Damit hat das EBA die Einwendungen der Kläger im Wesentlichen nachträglich berücksichtigt. Denn bei Einhaltung dieser Immissionswerte ist davon auszugehen, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen durch die Baustelle am Marienhof (§ 22 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG) für die Kläger nicht hervorgerufen werden (vgl. BVerwG vom 11.12.2003 BVerwGE 119, 329; Jarass, BImSchG, 8. Auflage 2010, RdNrn. 30, 40 zu § 48). Dies bestreiten die Kläger in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 22. Dezember 2010 nicht. Soweit die Kläger meinen, es fehle an der Klarstellung, dass die Immissionswerte für die Gesamtbelastung (einschließlich der jeweiligen Vorbelastung) gelten müssten, ergibt sich dies bereits unmittelbar aus dem Verweis in Nrn. 4.2.1 bzw. 4.3.1 der TA Luft auf Nr. 4.7 der TA Luft.

bb) Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht erkennbar, dass die angeordneten Immissionswerte von vorneherein nicht einhaltbar wären; auch die Kläger haben dies im nachgelassenen Schriftsatz vom 22. Dezember 2010 nicht in Frage gestellt.

Die Einhaltbarkeit des Immissionswerts für Staubniederschlag gemäß Nr. 4.3.1 der TA Luft hat der Fachbeistand der Kläger im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 Dipl.Ing. … bestätigt (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 7./8.12.2010 S. 11). Soweit die zur Vermeidung von Gesamtstaub zusätzlich angeordneten Auflagen einer Befeuchtung der Baustelleneinrichtung oder der Installierung einer Reifenwaschanlage gemäß Nrn. A IV 2.3 b und d des Planfeststellungsbeschlusses oder die schon gesetzlich bestehenden Pflichten, etwa zur Beseitigung von Straßenverunreinigungen gemäß Art. 16 BayStrWG, hierfür nicht ausreichen sollten, müssten die Vorhabenträger gegebenenfalls weitere Maßnahmen, insbesondere solche gemäß dem Merkblatt der Regierung von Oberbayern zur Staubminderung bei Baustellen (Anlage 2 zum Luftreinhalte-/Aktionsplan für die Stadt München, 1. Fortschreibung) ergreifen. Gleiches gilt, wenn sich der Baustellenaushub doch als trockener herausstellen sollte als vom EBA und den Beigeladenen erwartet (vgl. S. 68 des Planfeststellungsbeschlusses sowie die Äußerung des Fachbeistands der Beigeladenen Prof. Dr. … in der mündlichen Verhandlung vom 7.12.2010, Niederschrift S. 8).

Auch in Bezug auf die Immissionswerte für Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) bestehen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, dass deren Einhaltung bei Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten nicht gewährleistet werden könnte. Die Baustelle befindet sich in der Innenstadt von München in einem Bereich neben der Fußgängerzone, der unmittelbar weder hohen Immissionen aus dem Straßenverkehr noch solchen aus Industrie- und Gewerbebetrieben ausgesetzt ist. Überschreitungen der maßgeblichen Immissionswerte wurden in München speziell bei an viel befahrenen Straßen gelegenen Messstellen festgestellt (vgl. zuletzt Luftreinhalteplan für die Stadt München, 4. Fortschreibung). Es liegt auf der Hand, dass sich die dortigen Verhältnisse nicht unmittelbar auf den Bereich Marienhof übertragen lassen (vgl. hierzu auch OVG NRW vom 9.12.2009 DVBl 2010, 719 <RdNr. 315>). Hinzu kommt, dass der Marienhof in einem Bereich von München liegt, der zusätzlich seit dem 1. Oktober 2008 (verschärft seit 1.10.2010) durch eine Umweltzone mit (weitgehendem) Verbot von Kraftfahrzeugen mit hohem Schadstoffausstoß geschützt wird (vgl. § 40 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der 35. BImSchV). Den Klägern ist zwar einzuräumen, dass das EBA die Vorbelastung nicht ermittelt hat. Allerdings bestand nach den Stellungnahmen der zuständigen Fachbehörden auch kein Anlass, von einer hohen Vorbelastung in diesem Bereich auszugehen; diese hatten eine diesbezügliche Problematik nicht thematisiert (vgl. z.B. die Stellungnahme des LfU vom 31.10.2005). Aufgrund dieser Ausgangslage bestehen auch aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs keine durchgreifenden Bedenken gegen die Einhaltbarkeit der angeordneten Immissionswerte für Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid. Die vom Fachbeistand der Kläger im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 Dipl.Ing. … angesprochene dichte Randbebauung am Marienhof ist durch verschiedene Straßenzüge aufgelockert. Durch die zusätzliche Anordnung des EBA, dass die Vorhabenträger vorweg ein Gutachten über den Ist-Zustand in Bezug auf diese Schadstoffe erstellen lassen müssen, wird sichergestellt, dass von vornherein die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionswerte ergriffen werden können, etwa die Verwendung besonders schadstoffarmer Lkw oder Baugeräte, wenn sich, wie von den Fachbeiständen der Kläger im o.g. Parallelverfahren vermutet (vgl. Stellungnahmen des Ingenieurbüros … vom 4.12.2009 und 5.8.2010 sowie Äußerung des Fachbeistands Dipl.Ing. … in der mündlichen Verhandlung vom 7.12.2010, Niederschrift S. 11), doch eine relativ hohe Vorbelastung erweisen sollte. Die Stellungnahmen dieser Fachbeistände besitzen allerdings schon deshalb nur eine begrenzte Aussagekraft, weil sie hinsichtlich der Vorbelastung auf Vermutungen beruhen und zusätzlich von Annahmen ausgehen, die in dieser Art den Planunterlagen nicht zu entnehmen waren und die der Planfeststellungsbeschluss nicht festschreibt (etwa mittlere Anzahl von Lkw-Fahrten von 180 Lkw/Tag während der gesamten Bauzeit und Rampenlänge von 500 m zur Entsorgung des Aushubs); dies wurde auch eingeräumt (vgl. Stellungnahme des Ingenieurbüros … vom 5.8.2010 S. 2).

cc) Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger bedurfte es keiner weitergehenden Auflagen, um von einer hinreichenden Sicherstellung der Einhaltung der Immissionswerte ausgehen zu können.

Das EBA hat vorliegend angeordnet, dass die Einhaltung der Immissionswerte durch diesbezügliche Messungen laufend überwacht wird. Auch soweit es sich bei den Werten um Jahresmittelwerte handelt, hat der Fachbeistand der Kläger im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 Dipl.Ing. … doch bestätigt, dass eine Überwachung durch Messungen - in Bezug auf Gesamtstaub - leicht möglich ist (Niederschrift über die mündliche Verhandlung S. 9). In der Auflage Nr. A IV 2.1.1 d des Planfeststellungsbeschlusses ist angeordnet, dass die Messungen während des Bauablaufs zu überprüfen sind, was Aufgabe des unabhängigen anerkannten Sachverständigen für Immissionen durch Staub und Abgase gemäß Nr. A IV 2.1.1 c des Planfeststellungsbeschlusses ist. Auch müssen die Messergebnisse sowohl dem EBA als der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde als auch auf Verlangen den Betroffenen am Marienhof zur Verfügung gestellt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass bei einem derartigen Überwachungskonzept nicht rechtzeitig auf drohende Überschreitungen des maßgeblichen Jahreswerts insbesondere für Gesamtstaub reagiert werden kann, auch wenn der in den Auffangbehältern ausgeschiedene Staub erst nach Ablauf eines Kalendermonats im Labor gravimetrisch bestimmt werden kann. Entgegen der Auffassung der Kläger bedarf es daher nicht unabdingbar weiterer Auflagen, wie etwa eines vorweg erarbeiteten Monitoring-Konzepts oder der Benennung eines Immissionsschutzkoordinators mit Durchgriffsrecht auf der Baustelle. Die Installierung eines unabhängigen Immissionsschutzbeauftragten vor Ort, der die Messungen laufend zu überwachen hat, sowie die Befugnisse des EBA, das gegebenenfalls als zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde für die Einhaltung der zum Schutz der Kläger angeordneten Auflagen zu sorgen hat (vgl. BayVGH vom 6.11.2002 NVwZ-RR 2003, 271), stellen die Einhaltung der Immissionswerte hinreichend sicher.

b) In Bezug auf den Schutz der Kläger vor Immissionen in Gestalt von Baulärm sind dem EBA rechtserhebliche Abwägungsfehler unterlaufen; diese führen aber nicht zur (teilweisen) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. zur Feststellung von dessen (teilweiser) Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (§ 18 e Abs. 6 Satz 2 AEG).

aa) Das von den Vorhabenträgern entwickelte und vom EBA gebilligte Schallschutzkonzept stellt sich wie folgt dar:

Ausgehend von einer groben Abschätzung der einzelnen Bauphasen (Anlage 19.1 A des Planfeststellungsbeschlusses) wurde die Schlitzwand- und Primärpfahlherstellung als ca. vier Monate dauernde lauteste Bauphase ermittelt und schalltechnisch genauer untersucht (Anlage 19.2 A). Als Ergebnis der Untersuchung wurde eine erhebliche Überschreitung der als maßgeblich erachteten Eingreifwerte für ein Kerngebiet gemäß der AVV-Baulärm festgestellt. Als in Frage kommende aktive Schallschutzmaßnahmen wurden allein Lärmschutzwände angesehen und in unterschiedlichen Höhen (3 m bis 6 m) betrachtet. Im Hinblick darauf, dass Lärmschutzwände mit einer Höhe von über 3 m nur noch für die unteren Geschosse spürbare weitere Pegelminderungen ergeben hätten und der dortige nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Außenbereich als weniger schutzwürdig angesehen wurde, wurden die Kosten für Lärmschutzwände von mehr als 3 m Höhe als unverhältnismäßig angesehen; statt dessen wurde für die Innenräume passiver Schallschutz mit einer Bemessung der Schutzvorkehrungen anhand der oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ (VDI 2719) als notwendig und ausreichend erachtet. Die diesbezüglichen Schutzansprüche wurden anhand von sog. „Objektbeurteilungen“ ermittelt (vgl. S. 108 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Das Schallschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses sieht demgemäß als aktive Schallschutzmaßnahme eine - teilweise beidseitig - hochabsorbierende Schallschutzwand von 3 m Höhe (Nr. A IV 2.1.2.2 a bis d) und im Übrigen Ansprüche der Eigentümer gegen die Vorhabenträger auf Entschädigung für die unter Nr. A IV 2.1.2.2 e aufgelisteten passiven Schallschutzmaßnahmen vor (im vorliegenden Fall für die Anwesen Maffeistraße 4 der Klägerin zu 1, Schäfflerstraße 4, Maffeistraße 5 und - dem Grunde nach - Theatinerstraße 1 der Klägerin zu 2, Theatinerstraße 47 der Klägerin zu 3 und Weinstraße 8 des Klägers zu 4). Den Vorhabenträgern wurde zusätzlich aufgegeben, die Richtigkeit der Prognose frühzeitig vor Baubeginn nachzuweisen oder eine Planänderung zu beantragen (Nr. A IV 2.1.2.2 l des Planfeststellungsbeschlusses). Außerdem ist eine Messstelle mit regelmäßigen Messüberwachungen durch einen unabhängigen Immissionsschutzbeauftragten beauflagt (Nr. A IV 2.1.1 c und d des Planfeststellungsbeschlusses).

bb) Die Grundkonzeption dieses Schallschutzkonzepts ist rechtmäßig.

Die Grundkonzeption dieses Schutzkonzepts gegen unzumutbare Immissionen durch Baulärm ist zulässig. Rechtliche Grundlage ist in Ermangelung einer speziellen gesetzlichen Regelung für die Zumutbarkeit von Baustellenlärm § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG (vgl. BVerwG vom 26.1.2000 Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 156). Danach hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze, bei deren Überschreitung Ansprüche auf Schutzvorkehrungen oder Entschädigung im Sinne von § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG ausgelöst werden, ist nach der ständigen Rechtsprechung bei einem Fehlen normativ festgelegter Grenzwerte im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung unter Heranziehung von Sachverstand zu bestimmen, wobei bereichsspezifische Regelwerke im Sinne von Orientierungswerten herangezogen werden können (vgl. Paetow NVwZ 2010, 1184/1187 m.w.N.).

103aaa) Ob nachteilige Wirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vorliegen, beurteilt sich bei Baulärm nach § 22 Abs. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit der für die Beurteilung von Baulärm gemäß § 66 Abs. 2 BImSchG maßgeblichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - AVV-Baulärm - vom 19. August 1970 (Beil. zum BAnz Nr. 160 vom 1.9.1970) (vgl. Vallendar in Beck’scher AEG Kommentar, a.a.O., RdNr. 161 zu § 18 m.w.N.). Auch wenn letztere grundsätzlich nur auf Außenraumschallpegel abstellt (vgl. Nr. 6.3.1 der AVV-Baulärm), entspricht es § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, bei der Unverhältnismäßigkeit von aktiven Schallschutzmaßnahmen passiven Schallschutz zu gewähren. Mit Vorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sind nämlich sowohl aktive als auch passive Schutzvorkehrungen gemeint (BVerwG vom 11.11.1988 NVwZ 1989, 255 <juris RdNr. 19>; Kopp/Ramsauer, VwVfG 11. Aufl. 2010, RdNr. 98 zu § 74). Nicht zu beanstanden ist auch, dass auf die Eingreifwerte nach Nr. 4.1 der AVV-Baulärm, die gegenüber den Immissionsrichtwerten nach Nr. 3.1.1 der AVV-Baulärm um 5 dB(A) erhöht sind, abgestellt wird, da dies der inneren Systematik der AVV-Baulärm entspricht (vgl. hierzu VGH BW vom 8.2.2007 ZUR 2007, 427 <juris RdNrn. 132 ff.>). Dabei ist zwar zu beachten, dass das Bauvorhaben vorliegend dem Wohl der Allgemeinheit dient, weil der Schienenweg einschließlich des Haltepunkts Marienhof dem allgemeinen Verkehr gewidmet ist (vgl. BVerfG vom 23.2.2010 NVwZ 2010, 512/515). Insoweit kann es für Planbetroffene als Ausdruck der Sozialbindung zumutbar sein, mehr an Baulärm hinzunehmen, als dies bei privaten Bauvorhaben der Fall wäre (vgl. auch die Regelung gemäß Nr. 5.2.2 der AVV-Baulärm). Vorliegend handelt es sich aber um Bauarbeiten über einen Zeitraum von ca. sechs Jahren, wobei allein die besonders lärmintensiven Arbeiten wie die Schlitzwand- und Primärpfahlherstellung schon ca. vier Monate dauern. Mangels im Planfeststellungsverfahren vorgenommener weitergehender Lärmuntersuchungen kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass während anderer Bauphasen ähnlich erhebliche Lärmbelästigungen hervorgerufen werden. Diese Annahme entspricht dem worst-case-Konzept, das dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegt (vgl. S. 111 des Planfeststellungsbeschlusses). Deshalb sind vorliegend als Grenze der Zumutbarkeit die Eingreifwerte - für ein Kerngebiet - nach der AVV-Baulärm (65 dB(A) tags/50 dB(A) nachts) anzusehen (vgl. auch VGH BW vom 7.6.1989 NVwZ-RR 1990, 227). Dies sieht auch das EBA so, wenn es auf S. 114 des Planfeststellungsbeschlusses ausführt, beim gegenständlichen Vorhaben handele es sich um eine stationäre Großbaustelle mit sehr langer Bauzeit und intensiven Arbeitstätigkeiten, so dass zum Wohl der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer von den Vorhabenträgern (bereits) ab einer Überschreitung der Richtwerte der AVV-Baulärm um 5 dB(A) Schutzvorkehrungen im Sinne von § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG zu treffen seien.

bbb) Dass das EBA hinsichtlich des passiven Schallschutzes auf die Innenschallpegel der VDI 2719 abgestellt und dabei deren oberen Anhaltswerte zugrunde gelegt hat, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die VDI-Richtlinie 2719 gilt zwar grundsätzlich nur für dauerhafte Lärmeinwirkungen; hierunter fallen jedoch auch lange bestehende stationäre Großbaustellen. Andererseits ist die lange Dauer solcher Baustellen doch noch begrenzt; dies rechtfertigt die Orientierung an den oberen Anhaltswerten. Dies gilt auch für Nutzungen, die wegen eines gehobenen Nutzerkreises von den Eigentümern, Vermietern oder Mietern als besonders lärmempfindlich angesehen werden. Zwar mag die VDI 2719 in Nr. 6.3 Tabelle 6 davon ausgehen, dass bei einem dauerhaften Schallschutz innerhalb der Anhaltswerte je nach der Empfindlichkeit der einzelnen Nutzungsarten weiter differenziert werden soll; im Hinblick auf die letztlich begrenzte Zeitdauer der sehr lauten Bauphasen kann aber eine gewisse Generalisierung und Pauschalierung erfolgen, da auch die Ausschöpfung der oberen Anhaltswerte der VDI 2719 nicht zu Kommunikationsproblemen führt. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass Schalldämmlüfter nur für Räume vorgesehen wurden, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden; dies beruht auf einer fachlichen Einschätzung des Planungsbüros, das in Anlehnung an § 2 Abs. 1 Satz 2 der 24. BImSchV davon ausgeht, dass in den übrigen Räumen - solche mit sauerstoffverbrauchender Energiequelle liegen nicht vor - eine Stoßbelüftung als zumutbar angesehen werden kann. Der diesbezügliche Einwand der Kläger, eine Stoßbelüftung sei wegen der unzumutbaren Staubbelastungen unzumutbar, ist aufgrund der nachträglichen Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses in Bezug auf die Staubbelastungen entkräftet (vgl. oben a.).

ccc) Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das EBA vom Vorliegen eines Kerngebiets (§ 7 BauNVO) ausgegangen ist und demgemäß auf die Immissionsrichtwerte gemäß Nr. 3.1.1 c der AVV-Baulärm von 60 dB(A) tags/45 dB(A) nachts - und damit auf Eingreifwerte von 65 dB(A) tags/50 dB(A) nachts - abgestellt hat. Der Bereich um den Marienhof mit seinen größtenteils hochwertigen gewerblichen oder freiberuflichen Nutzungen, dem Rathaus und wenigen Wohnungen entspricht nicht - wie von den Beigeladenen behauptet - der Typik eines Gewerbegebiets.

ddd) Im Hinblick darauf, dass die Vorhabenträger vor Baubeginn die Richtigkeit der zugrunde gelegten Prognose durch Detailgutachten zu belegen haben (vgl. Nr. A IV 2.1.2.2 l des Planfeststellungsbeschlusses), sind auch die Unschärfen und Unsicherheiten (z.B. keine taggenaue Betrachtung der Lärmsituation), die der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Immissionsschutzprognose gemäß Anlage 19.2 A innewohnen, nicht zu beanstanden, zumal die weitgehende Richtigkeit dieser Prognose durch die im Verfahren vorgelegten „Zusatzuntersuchungen Baulärm - Hp Marienhof“ durch das Büro … GmbH vom 30. September 2010 gestützt wird (vgl. BVerwG vom 23.6.2009 NVwZ-RR 2009, 753 <juris RdNr. 18>). Laut diesen Zusatzuntersuchungen wurde entgegen der Annahme der Kläger (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung S. 4) bei der angestellten Prognose auch der Lkw-Verkehr auf öffentlichen Straßen berücksichtigt. Dies entspricht der Rechtslage, da der Lkw-Verkehr auf öffentlichen Straßen im Nahbereich einer Baustelle, der sich noch nicht mit dem allgemeinen Straßenverkehr vermischt hat, der Baustelle zuzurechnen ist; insofern ist die AVV-Baulärm nicht abschließend (zum nicht abschließenden Charakter der AVV-Baulärm vgl. auch Dietrich NVwZ 2009, 144). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass dabei die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 - RLS 90 -, angewandt wurden. Nachdem die AVV-Baulärm keine Vorgaben enthält, in welcher Weise der der Baustelle zuzurechnende Verkehr auf öffentlichen Straßen in einer schalltechnischen Berechnung von Baulärm zu berücksichtigen ist, insofern also eine Lücke aufweist, kommt die Orientierung an diesem Regelwerk in Betracht. Auf die RLS 90 wird auch in Anlage 1 der 16. BImSchV Bezug genommen, die regelt, welcher Verkehrslärm Anliegern von öffentlichen Straßen grundsätzlich zumutbar ist; demnach erscheint auch bei stationären Großbaustellen mit sehr langer Bauzeit eine Berechnung des diesbezüglichen Lärms nach diesem Regelwerk vertretbar. Die Befürchtung der Kläger, es könne weiterer Verkehr durch die Entsorgung des Aushubs der Tunnelstrecken über den Marienhof hinzukommen, ist unbegründet, weil dies in anderer Art planfestgestellt ist (vgl. oben 2.a.). Was die von den Klägern angezweifelte Prognose, dass das Maximalpegelkriterium der Nr. 3.1.3 Satz 2 der AVV-Baulärm für die Nachtzeit nicht überschritten wird (vgl. etwa S. 16 bzw. S. 22 der Zusatzuntersuchungen vom 30.9.2010 im Verfahren Az. 22 A 09.40045) betrifft, hängt dies vom konkreten Einsatz von Baumaschinen ab und erscheint dies auch nicht von vorneherein ausgeschlossen; im Übrigen ist auch diese Prognose im Rahmen der zu erstellenden Detailgutachten zu belegen.

cc) Dennoch leidet das Schallschutzkonzept im konkreten Fall zulasten der Kläger an erheblichen Abwägungsfehlern (§ 18 e Abs. 6 Satz 1 AEG).

aaa) Dies gilt zum einen für die Entscheidung über aktive Schallschutzmaßnahmen. Das EBA hat mehr als 3 m hohe Lärmschutzwände abgelehnt, obwohl durch diese in den unteren Geschossen bzw. im Straßen- und Fußgängerbereich noch spürbare weitere Pegelminderungen erzielt hätten werden können. Es hat dabei entscheidend darauf abgestellt, dass der dortige (ebenerdige) Außenbereich in seiner Schutzwürdigkeit geringer einzustufen sei, weil er nicht für einen dauernden Aufenthalt für Menschen vorgesehen sei; gegenüber dem letztlich nur noch geringfügig zu verbessernden Schutz im Straßen- bzw. Fußwegbereich seien die für den verbesserten aktiven Schallschutz aufzuwendenden höheren Kosten als unverhältnismäßig anzusehen (S. 116 des Planfeststellungsbeschlusses). Im Klageverfahren hat das EBA die Kosten für eine 6 m hohe Lärmschutzwand als doppelt so hoch bezeichnet wie die Kosten einer 3 m hohen Wand (1 Mio. Euro gegenüber 500.000 Euro). Das EBA hat zudem auch sonstige denkbare Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes abgelehnt. Das EBA hat insofern nicht alle Umstände in seine Abwägung eingestellt, die nach Lage der Dinge einzustellen gewesen wären, und hat zudem das Gewicht des Kostenarguments fehlerhaft eingeschätzt.

109Bei dieser Abwägung hat das EBA zu Unrecht die Interessen der Kläger in Bezug auf die aufgrund der langen Dauer der Baustelle und der damit verbundenen Lärmeinwirkungen zu befürchtenden Gewinnausfälle von Ladengeschäften und Mietminderungen bei der Vermietung derartiger Geschäftsräume nicht berücksichtigt. Dieser aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb folgende schutzwürdige Belang ist abwägungserheblich (vgl. z.B. BVerwG vom 27.7.2010 Az. 9 B 108/09 und vom 9.6.2004 Az. 9 A 16/03). Er kann einerseits sowohl vom Eigentümer des Betriebsgrundstücks als auch von einem etwaigen gewerblichen Vermieter im Hinblick auf befürchtete Mietminderungen und andererseits vom Mieter und Betreiber des Ladengeschäfts im Hinblick auf befürchtete Gewinneinbrüche als eigener Belang geltend gemacht werden. Sein Gewicht wird vorliegend durch die gleichgerichteten Schutzinteressen der anderen Geschäftsinhaber am Marienhof (vgl. insbesondere Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059) noch verstärkt (vgl. z.B. BVerwG vom 20.4.2005 BVerwGE 123, 261 <juris RdNr. 18>; Paetow NVwZ 2010, 1184/1185 f. m.w.N.). Diese Rechtsposition ist auch beeinträchtigt, wenn tatsächliche Lärmbelastungen im Eingangsbereich oder an den Schaufenstern der Geschäfte dazu führen, dass Kunden die betreffenden Ladengeschäfte künftig meiden werden (vgl. auch BVerwG vom 27.6.2007 BVerwGE 129, 83 <RdNr. 14 f.>) und es deshalb zu Gewinnausfällen bzw. Mietminderungen kommt. Zwar stellt ein solcher Belang - vorbehaltlich der Regelung des § 74 Abs. 2 VwVfG - regelmäßig keinen für die Fachplanung unüberwindlichen Belang dar (vgl. BVerwG vom 27.7.2010, a.a.O., m.w.N.); er ist trotzdem mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen, was vorliegend unterblieben ist.

110Das EBA hat im vorliegenden Fall zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der im Straßen- und Fußgängerbereich verbleibende Lärm nicht nur die vorübereilenden Passanten, sondern auch die dortigen Ladengeschäfte in maßgeblicher Weise betrifft (vgl. hierzu BGH vom 7.7.1980 NJW 1980, 2703 <juris RdNr. 17> m.w.N.). Es ist nämlich davon auszugehen, dass nicht unerhebliche Teile der Kundschaft die betreffenden Ladengeschäfte wegen dieses Lärms künftig meiden werden. Insofern unterscheiden sich die Ladengeschäfte von Büroräumen, Arztpraxen oder auch Restaurants. Im Gegensatz etwa zu Arztpraxen, bei denen in der Regel eine telefonische Kontaktaufnahme erfolgt, stellen Ladengeschäfte - besonders in der Innenstadt von München, die von einer hohen Passantenfrequenz gekennzeichnet ist - weitgehend durch ihre Eingangsbereiche und Schaufenster den Kontakt nach außen zur Kundschaft her, was nur noch eingeschränkt möglich ist, wenn eine Vielzahl von Passanten diese Bereiche wegen sehr hoher Lärmbelästigungen meidet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss befasst sich mit dieser Thematik nicht. Sollte darin ein stillschweigendes Übergehen im Hinblick auf eine Wertung dieser Thematik als geringfügig liegen, so wäre eine solche Bewertung nicht vertretbar. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Darlegungen der Kläger, denen die anderen Beteiligten nicht substantiiert entgegengetreten sind. Insoweit hätte nur aktiver Schallschutz abhelfen können; der angeordnete passive Schallschutz wirkt erst, wenn die Kundschaft den Laden bereits betreten hat.

Das EBA hat auch zu Unrecht nicht beachtet, dass die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze auch in dieser Beziehung mit 65 dB(A) für die Tagzeit anzusetzen ist. Eine Erhöhung dieser Schwelle für die Außenkontaktbereiche vor den Ladengeschäften kommt nicht in Betracht. Zwar handelt es sich dabei nicht um Flächen, die dem Wohnen oder der unmittelbaren betrieblichen Nutzung durch die Geschäftsinhaber dienen. Auch sind nach der Rechtsprechung Freiflächen nicht allein deswegen gegenüber (Verkehrs)Lärm schutzwürdig, weil sie zu Grundstücken gehören, für die wegen Überschreitung einer gebietsspezifischen Zumutbarkeitsschwelle an sich Ausgleichsansprüche gegeben sein können; die Schutzbedürftigkeit von Freiflächen - bzw. hier von Flächen vor Geschäftsgebäuden - ist vielmehr je nach ihrer Lage und bestimmungsgemäßen Nutzung konkret festzustellen (vgl. BVerwG vom 11.11.1988, a.a.O., <juris RdNr. 21>). Wie oben ausgeführt dienen die Eingangsbereiche und Schaufenster der nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO im Kerngebiet allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe der Kontaktaufnahme nach außen zur Kundschaft. Wie die Kläger überzeugend und ohne substantiierte Einwände der anderen Beteiligten dargelegt haben, befinden sich in dem maßgeblichen Bereich am Marienhof, der gekennzeichnet ist durch die nahe Fußgängerzone mit hoher Passantenfrequenz, vorwiegend Geschäftsbetriebe mit sehr hochwertigem Warenangebot und einem anspruchsvollen Kundenkreis. Dies trifft auch auf die in den klägerischen Anwesen betriebenen Ladengeschäfte (u.a. die Fachgeschäfte Betten Rid, Maendler, Schlichting) zu. Zwar mag es sein, dass sich Stammkunden, die gezielt Geschäfte ansteuern, von solchen Lärmwerten nicht abschrecken lassen. Für eine Vielzahl von Touristen oder Passanten, die bei einem „Einkaufsbummel“ im Bereich um den Marienhof Geschäfte der vorliegenden Art aufsuchen, ist davon aber auszugehen. Der Außenkontaktbereich vor den Ladengeschäften ist damit als zu den Ladengeschäften gehörender Kernbereich anzusehen, der denselben Schutzanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG wie das Ladengeschäft an sich genießt (vgl. BGH vom 7.7.1980, a.a.O.). Entgegen der Ansicht des EBA in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift S. 5) würde sich auch kein geringerer Schutzanspruch der Kläger in Bezug auf diese Außenflächen hinsichtlich des Verkehrslärms in der Betriebsphase ergeben, der sich nach der 16. BImSchV richten würde; hier schreibt zudem § 41 BImSchG ausdrücklich den Vorrang aktiver Lärmschutzmaßnahmen fest.

Bei einem Teil der klägerischen Anwesen mit Ladengeschäften in den unteren Geschossen sowie bei weiteren vergleichbaren Anwesen am Marienhof wird eine deutliche Überschreitung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze prognostiziert. Der die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze überschreitende Lärm könnte im Außenkontaktbereich von Ladengeschäften durch zusätzliche Maßnahmen des aktiven Schallschutzes, z.B. eine höhere Lärmschutzwand, vermieden bzw. gemindert werden; dies hat das EBA - von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht in die Abwägung eingestellt. Die Schallpegel im Bereich der Fußwege (vgl. hierzu auch Nr. 6.3.1 Satz 2 der AVV-Baulärm) betragen nach der schalltechnischen Berechnung gemäß Anlage 19.2 A beim Anwesen Weinstraße 8 des Klägers zu 4 (IO 105 und IO 108) bei einer 3 m hohen Lärmschutzwand 68 dB(A) bzw. 70 dB(A) tags sowie 63 dB(A) bzw. 65 dB(A) nachts (Anlage 19.2 A, Anhang 2, S. 19), was durch die im Verfahren erstellte Zusatzuntersuchung vom 30. September 2010 (S. 14, 31 f.) mit Werten von 67,0 dB(A) und 70,1 dB(A) tags bestätigt wird. Demgegenüber würden sich im dortigen Fußgängerbereich bei einer 6 m hohen Lärmschutzwand Werte von 64 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts ergeben (Anlage 19.2 A, Anhang 5, S. 19). Dies bedeutet, dass tags - also während der Einkaufszeiten - der Eingreifwert der AVV-Baulärm von 65 dB(A) eingehalten werden könnte und durch die höhere Wand eine zusätzliche Pegelminderung von ca. 4 bis 6 dB(A) tags bzw. nachts erzielbar wäre. Schon bei einer 5 m hohen Lärmschutzwand wären tags Werte von 65 dB(A) bzw. 66 dB(A) erreichbar (Anlage 19.2 A, Anhang 4, S. 19), womit der maßgebliche Eingreifwert zumindest nur um 1 dB(A) an einer Stelle überschritten wäre. Am Anwesen Theatinerstraße 47 der Klägerin zu 3 ergibt sich gemäß der Anlage 19.2 A, Anhänge 2 und 5 (jeweils S. 19) beim Fußweg im Bereich der Schrammerstraße (IO 127) bei einer Wandhöhe von 3 m ein Immissionswert von 72 dB(A) tags (so bestätigt durch die Zusatzuntersuchung vom 30.9.2010 S. 16, 41: 71,6 dB(A) tags). Bei einer 6 m hohen Wand würde der Wert demgegenüber bei 66 dB(A) tags liegen, was einer Pegelminderung von 6 dB(A) entspricht. Im Bereich des Anwesens Theatinerstraße 1 der Klägerin zu 2 ergeben sich nach der Berechnung gemäß Anlage 19.2 A, Anhänge 2 und 5 (jeweils S. 19) bei den Fußwegen in der Theatinerstraße (IO 111 und IO 115) Werte von 73 dB(A) bzw. 72 dB(A) tags bei einer 3 m hohen Wand und Werte von 66 dB(A) bzw. 64 dB(A) tags bei einer 6 m hohen Wand; aus der Zusatzuntersuchung vom 30. September 2010 (S. 16) folgt jedoch, dass dort zeitweise weit höhere Werte, nämlich 84,8 dB(A) bzw. 78 dB(A) tags, erreicht werden. Das Anwesen Schäfflerstraße 4 der Klägerin zu 2 ist nach der o.g. Berechnung im Bereich des Fußwegs (IO 113) bei einer 3 m hohen Wand mit 67 dB(A) tags betroffen (laut Zusatzuntersuchung vom 30.9.2010: 66,2 dB(A)); allerdings könnte hier nach der ursprünglichen Berechnung gemäß Anlage 19.2 A auch bei einer 6 m hohen Wand nur ein Wert von 66 dB(A) tags erreicht werden. Das Anwesen Theatinerstraße 7 der Klägerin zu 1 ist im Bereich der Fußwege (IO 123 und IO 122) mit Werten von 66 dB(A) bzw. 67 dB(A) tags bei einer 3 m hohen Wand betroffen (laut Zusatzuntersuchung vom 30.9.2010 S. 20: 66 dB(A) bzw. 66,2 dB(A) tags); sowohl bei einer 6 m hohen Wand als auch bei einer 5 m hohen Wand wäre der Eingreifwert mit Werten zwischen 63 dB(A) und 65 dB(A) tags einhaltbar. Ein ähnliches Bild ergibt sich gemäß der Anlage 19.2 A, Anhänge 2 und 5 (jeweils S. 20), auch für Fußwege vor anderen Geschäften, etwa für den IO 142 und IO 143 in der Dienerstraße 14 und 15 (71 dB(A) bzw. 70 dB(A) tags bei einer Wandhöhe von 3 m gegenüber 64 dB(A) bzw. 62 dB(A) tags bei einer Wandhöhe von 6 m) oder den IO 136 in der Residenzstraße 3 (69,5 dB(A) tags bei einer Wandhöhe von 3 m und 64,5 dB(A) tags bei einer Wandhöhe von 6 m). Hieraus ist ersichtlich, dass im Bereich der Fußwege vor den Geschäften am Marienhof durch eine höhere Lärmschutzwand in vielen Fällen erhebliche Pegelminderungen mit der Folge der (jedenfalls teilweisen) Einhaltbarkeit der Eingreifwerte für den Tagzeitraum, auf den es in diesem Zusammenhang maßgeblich ankommt, zu erzielen wären. Dies hat das EBA zu Unrecht nicht als Belang der Grundstückseigentümer, gewerblichen Vermieter und Geschäftsinhaber bei seiner Abwägung berücksichtigt.

Das EBA hat zudem zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die höheren Kosten für den aktiven Schallschutz ganz oder teilweise dadurch ausgeglichen werden könnten, dass die Immissionen einer Baustelle - wie vorliegend - für Grundstückseigentümer, gewerbliche Vermieter und Geschäftsinhaber teilweise nicht mehr entschädigungslos hinzunehmen wären und daher teilweise Entschädigungszahlungen für nachgewiesene Gewinneinbußen von Ladengeschäften bzw. daraus folgende Mietminderungen für Eigentümer oder Vermieter zu leisten wären. Das EBA geht auf S. 246 des Planfeststellungsbeschlusses zwar davon aus, dass während der Bauzeit insbesondere infolge von Lärmimmissionen Beeinträchtigungen für Gewerbebetriebe entstehen können. Es ist jedoch der Meinung, dass Gewinneinbußen aufgrund vorhabenbedingter Umsatzverluste generell nicht unter § 74 Abs. 2 VwVfG fallen. Es verweist die Kläger generell auf mögliche enteignungsrechtliche Entschädigungsansprüche, die seiner Meinung nach außerhalb des Planfeststellungsverfahrens geltend gemacht werden könnten. Dies ist zu beanstanden.

Die Rechtsauffassung des EBA ist mit § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG nicht zu vereinbaren. Rechtsgrundlage für die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs ist - wie ausgeführt - § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Danach hat ein Planbetroffener, der an sich nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf seine Rechte Schutzvorkehrungen beanspruchen könnte, einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, wenn die Anordnung von Schutzvorkehrungen deswegen unterbleibt, weil diese entweder untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Der Entschädigungsanspruch ist somit ein Surrogat für nicht zu verwirklichende Ansprüche auf einen technisch-realen Ausgleich unzumutbarer Auswirkungen der Planung (vgl. z.B. BVerwG vom 21.12.2005 NVwZ 2006, 603 <juris RdNr. 22 m.w.N.> und vom 27.1.1988 NVwZ 1988, 534, letztere zu Bauarbeiten). Soweit § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, der den Anspruch auf Schutzvorkehrungen regelt, tatbestandlich nicht eingreift, ist auch für die Anwendung von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG kein Raum (vgl. z.B. BVerwG vom 23.2.2005 BVerwGE 123, 23 <juris RdNr. 43> m.w.N.). Soweit § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG aber - wie hier - tatbestandlich eingreift, kann der Entschädigungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG bestehen, und zwar unabhängig vom Erreichen der Enteignungsschwelle allein schon bei Überschreitung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze. Dass über diesen Anspruch - zumindest dem Grunde nach - im Planfeststellungsbeschluss und nicht in anderweitigen Verfahren zu entscheiden ist, wird unten unter II.2.c. näher ausgeführt.

bbb) Des weiteren liegt ein Abwägungsfehler des EBA darin, dass im Planfeststellungsbeschluss (S. 118 ff.) dem Schallschutzkonzept in Bezug auf die für den passiven Schallschutz maßgeblichen Innenschallpegel zwar in vertretbarer Weise die oberen Anhaltswerte der VDI 2719 zugrunde gelegt wurden, tatsächlich aber - ohne nähere Begründung und diesbezügliche Abwägung des EBA - in Einzelfällen zulasten der Kläger davon abgewichen wurde. So wurden für Einzelbüros und Arztpraxen Innenraumpegel von 45 dB(A) angesetzt, obwohl der obere Anhaltswert nach Nr. 6.3 Tabelle 6 der VDI 2719 für solche Nutzungen 40 dB(A) beträgt; für Wartezimmer von Arztpraxen wurden gar 50 dB(A) angesetzt, obwohl die VDI 2719 hinsichtlich der konkreten Nutzung der einzelnen Räume von Arztpraxen nicht unterscheidet (vgl. Zusatzuntersuchungen Baulärm Hp - Marienhof des Büros … GmbH vom 30.9.2010). Es trifft zwar zu, dass die Vorgaben einer VDI-Richtlinie nicht schematisch angewendet dürfen und dass Abweichungen in begründeten Fällen nicht nur zulässig, sondern sogar geboten sein können, Abweichungen zulasten der Kläger verstehen sich im vorliegenden Fall aber nicht von selbst, zumal das EBA die in der VDI-Richtlinie selbst angelegten Spielräume für die Berücksichtigung des Einzelfalls mit der Heranziehung der oberen Anhaltswerte bereits vollständig zulasten der Kläger ausgeschöpft hat. Dabei wurden auch Besonderheiten, etwa die im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 geltend gemachte besondere Lärmempfindlichkeit von Feinkostläden und 2-Sterne-Restaurants, aufgrund einer generalisierenden Betrachtungsweise nicht eigens berücksichtigt.

ccc) Die aufgezeigten Mängel sind nur teilweise gemäß § 18 e Abs. 6 Satz 1 AEG unerheblich.

Die Abwägungsfehler wirken sich zwar nicht bei den Anwesen der Kläger aus, bei denen der Eingreifwert von 65 dB(A) tags in den maßgeblichen Geschossen eingehalten ist. Insoweit besteht nach dem vom EBA zugrunde gelegten Schallschutzkonzept (vgl. oben aa), das grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. oben bb.), in Bezug auf diese Anwesen nicht die konkrete Möglichkeit, dass ohne die festgestellten Mängel die Entscheidung des EBA anders ausgefallen wäre (§ 18 e Abs. 6 Satz 1 AEG). Dies betrifft die Anwesen Maffeistraße 4 der Klägerin zu 1 sowie die Anwesen Maffeistraße 3, 3a und 5, Schäfflerstraße 6 und 8 sowie Windenmacherstraße 2 der Klägerin zu 2. Bei diesen Anwesen ist der Eingreifwert von 65 dB(A) tags im Fußgängerbereich eingehalten: Vor dem Anwesen Maffeistraße 4 der Klägerin zu 1 (IO 121) ergibt sich laut Berechnung gemäß Anlage 19.2 A (Anhang 2 S. 19) bei einer 3 m hohen Wand tags ein Wert von 63 dB(A) (bestätigt durch die Zusatzuntersuchung vom 30.9.2010 S. 14: 63,1 dB(A)). Vor dem Anwesen Schäfflerstraße 6 (IO 114) der Klägerin zu 2 ergibt sich bei einer 3 m hohen Wand ein Wert von 65 dB(A) und vor dem Anwesen Maffeistraße 3 (IO 118) der Klägerin zu 2 ergibt sich auf dem Fußweg ein Wert von 63 dB(A) (laut Zusatzuntersuchung vom 30.9.2010 S. 16: 62,5 dB(A)). Damit ergeben sich auch für die nicht eigens untersuchten, aber weiter entfernten bzw. besser abgeschirmten Anwesen Schäfflerstraße 8, Windenmacherstraße 2 und Maffeistraße 3 a und 5 der Klägerin zu 2 keine Überschreitungen. In diesen Anwesen kommt es auch zu keinen Überschreitungen in den oberen Geschossen mit Büro- oder Praxisräumen mit Ausnahme des Anwesens Maffeistraße 4 der Klägerin zu 1 (IO 42). Allerdings wirkt sich auf dieses Anwesen der Fehler nicht aus, obwohl sich dort im vierten Obergeschoss Büros befinden und auf Höhe dieses Geschosses der Eingreifwert der AVV-Baulärm von 65 dB(A) tags mit 68 dB(A) überschritten ist. Denn selbst wenn es sich bei den Büros um Einzelbüros handeln würde, wäre der Ansatz eines Innenschallpegels von 45 dB(A) statt 40 dB(A) dort wegen der bereits vorhandenen Schallschutzfenster, die einen Innenschallpegel von 40 dB(A) sicherstellen, nicht erheblich (vgl. die entsprechende Objektbeurteilung vom 24.3.2009).

Im Übrigen sind aber, wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, die Abwägungsfehler offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Nach den Umständen des Falls besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne die Mängel insbesondere die Entscheidung des EBA über die Höhe der Lärmschutzwand anders ausgefallen wäre, nachdem zusätzliche Belange der Kläger in die Abwägung einzustellen gewesen wären und sich das Kosten/Nutzenverhältnis bei Berücksichtigung möglicher Entschädigungszahlungen - neben Einsparungen von Kosten des passiven Schallschutzes - verändert hätte. Zudem hätte das EBA in maßgeblicher Weise zu berücksichtigen gehabt, dass für den Bereich vor den Ladengeschäften nur aktive Lärmschutzmaßnahmen wirksam werden können.

dd) Die festgestellten Abwägungsmängel führen nicht zur (teilweisen) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. zur Feststellung von dessen (teilweiser) Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (§ 18 e Abs. 6 Satz 2 AEG).

Nach ständiger Rechtsprechung kann im Hinblick auf die Möglichkeit der Planergänzung durch Schutzauflagen ein Abwägungsmangel hinsichtlich der Erforderlichkeit von Schallschutzmaßnahmen für Planbetroffene nur dann zu einem Anspruch auf (teilweise) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, wenn er für die Planungsentscheidung insgesamt von so großem Gewicht ist, dass davon die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines wesentlichen Planungsteils betroffen ist (vgl. BVerwG vom 23.11.2005 BVerwGE 124, 334 <juris RdNr. 17> m.w.N.). Daran fehlt es hier. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das EBA in Kenntnis der Abwägungsmängel in Bezug auf den Baulärm eine andere konzeptionelle Entscheidung insbesondere in der Wahl der technischen Bauvariante getroffen hätte oder hätte treffen müssen, bestehen nicht, nachdem das EBA - wie oben unter 2. ausgeführt -hierbei maßgeblich auf die Bausicherheit abgestellt hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass Schutzauflagen nicht nachgeholt werden könnten, ohne dass dadurch in dem Interessengeflecht der Planung andere Belange nachteilig betroffen werden (vgl. Kipp/Schütz in Beck’scher AEG Kommentar, a.a.O., RdNr. 276 zu § 20 m.w.N.).

Die festgestellten Abwägungsmängel führen auch nicht zur Feststellung der (teilweisen) Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Dieser Ausspruch ist grundsätzlich erforderlich, soweit Rechtsverstöße nur in einem ergänzenden Verfahren „geheilt“ werden können, weil sie entweder die Ausgewogenheit der Gesamtplanung betreffen - was hier nicht der Fall ist - oder ohne ihre vorherige Behebung mit Rücksicht auf die Belange Dritter die Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen nicht ins Werk gesetzt werden darf (vgl. BVerwG vom 9.6.2004 BVerwGE 121, 72 <juris RdNr. 111> m.w.N.). Zwar muss vorliegend mit Rücksicht auf die Belange der Kläger eine Fehlerbehebung erfolgen, bevor mit den Bauarbeiten am Marienhof begonnen wird. Dazu bedarf es aber nicht der Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Zwar geht es vorliegend um den Schutz vor den Auswirkungen der Bauarbeiten, in Bezug auf die schon der Natur der Sache nach vor Beginn feststehen muss, welche Schutzmaßnahmen zu greifen haben. Dies ist durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss aber bereits hinreichend sichergestellt. So ist etwa in Auflage Nr. A IV 2.1.2.2 a geregelt, dass die Lärmschutzwand bereits vor Aufnahme des Betriebs der Baustelle erstellt sein muss; außerdem ist im Planfeststellungsbeschluss angeordnet, dass die Vorhabenträger frühzeitig vor Baubeginn die Richtigkeit der zugrunde gelegten Immissionsprognose zu belegen haben (Auflage Nr. A IV 2.1.2.2 l). Insoweit ist es zur Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes der Kläger vorliegend ausreichend, das EBA zu verpflichten, rechtzeitig vor Baubeginn über (weitere) Schutzauflagen zu entscheiden. „Rechtzeitig vor Baubeginn“ bedeutet, dass so rechtzeitig entschieden werden muss, dass die Vorhabenträger die Verpflichtung gemäß Auflage Nr. A IV 2.1.2.2 l auf der Basis der erneuten Entscheidung des EBA erfüllen können. Durch den in dieser Auflage letztlich enthaltenen Vorbehalt einer Baufreigabe ist auch hinreichend sichergestellt, dass die Vorhabenträger vor der Entscheidung des EBA mit den Bauarbeiten nicht beginnen können. Davon, dass von Baulärm Betroffene in erster Linie auf die Geltendmachung von Planergänzungsansprüchen zu verweisen sind, geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus (vgl. BVerwG vom 27.1.1988 NVwZ 1988, 534). Es entspricht auch dem Grundsatz der Planerhaltung und dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 18 e Abs. 6 Satz 2 AEG, stets nur die am wenigsten in das planfestgestellte Vorhaben eingreifende Rechtsfolge anzuordnen, die eine ausreichende Fehlerbehebung sicherstellt (BVerwG vom 9.6.2004 BVerwGE 121, 72 <juris RdNr. 110>, zum insofern vergleichbaren Fernstraßenrecht). Nachdem vorliegend nicht ersichtlich ist, dass eine Planergänzung durch (weitere) Schutzauflagen und - unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG - durch Festsetzung einer Pflicht zur angemessenen Entschädigung in Geld zur Abhilfe und zum Ausgleich nicht ausreichen würde, und das EBA schon nach der Konzeption des Planfeststellungsbeschlusses eine Baufreigabe nicht erteilen darf, bevor die Vorhabenträger den Nachweis der Richtigkeit der Immissionsprognose auf der Basis der neuen Entscheidung des EBA erbracht haben, stellt vorliegend der Verpflichtungsausspruch eine ausreichende Fehlerbehebung sicher.

c) Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Abwägungsfehler in Bezug auf den Schutz der Kläger vor Immissionen in Gestalt von Erschütterungen oder sekundärem Luftschall während der Bauphase.

Das EBA hat unter Nr. A IV 2.1.3 Auflagen zum Schutz vor baubedingten Erschütterungen (bzw. dadurch bedingtem sekundären Luftschall) verfügt. Es hat Spundwand-Rammungen verboten und im Übrigen die Einhaltung des in Abschnitt 6.5.4 der DIN 4150 Teil 2 beschriebenen Beurteilungsverfahrens mit den Maßgaben angeordnet, dass für tagsüber durch Baumaßnahmen an bis zu 78 Tagen verursachte Erschütterungseinwirkungen, die oberhalb der jeweiligen Werte der Tabelle 1 für Au oder Ar liegen, die Anhaltswerte der Tabelle 2 Stufe II und für nachts auftretende sowie für generell länger als 78 Tage andauernde Erschütterungen die Immissionswerte der Tabelle 1 gelten. Daneben wurde die regelmäßige Messüberwachung der auftretenden Erschütterungen durch einen unabhängigen Immissionsschutzbeauftragten (Nr. A IV 2.1.1 c und d des Planfeststellungsbeschlusses) und gegebenenfalls die Umsetzung der unter Nr. 6.5.4.3 der DIN 4150 Teil 2 beschriebenen Maßnahmen angeordnet.

Die Kläger bestreiten nicht die Richtigkeit der angeordneten Anhaltswerte, Bedenken sind insoweit auch nicht gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs kann die Beurteilung der zu erwartenden Erschütterungseinwirkungen unter Heranziehung der DIN 4150 erfolgen (vgl. BVerwG vom 13.11.2001 NVwZ-RR 2002, 178; BayVGH vom 8.10.2010 Az. 22 A 09.40080). Die Kläger meinen aber, dass die Einhaltung der angeordneten Anhaltswerte nicht hinreichend sichergestellt sei, dass insbesondere eine Umsetzung der unter Nr. 6.5.4.3 der DIN 4150 Teil 2 beschriebenen Maßnahmen nur eine reine Beschwichtigungsmaßnahme darstelle und nicht der Einhaltung der angeordneten Werte dienen könne. Dem kann nicht gefolgt werden.

Nach den nachvollziehbaren fachlichen Einschätzungen des Planungsbüros … GmbH in der erschütterungstechnischen Untersuchung vom 1. Juni 2005 (Anlage 20.1 A der Planungsunterlagen S. 29 f.) und der ergänzenden Stellungnahme der Planungsgemeinschaft 2. S-Bahn-Stammstrecke vom 14. Oktober 2010 sind vorliegend unzumutbare Erschütterungseinwirkungen im Hinblick auf die Unzulässigkeit von Spundwand-Rammungen nicht zu befürchten bzw. kann solchen durch Maßnahmen nach Nr. 6.5.4.3 der DIN 4150 Teil 2 vorgebeugt werden. Danach stellt die Einhaltung des oberen Anhaltswerts (Ao = 5) aufgrund der Entfernungen von der Bebauung kein Problem dar und kann möglichen Überschreitungen der Beurteilungs-Schwingstärke (Ar) durch eine Beschränkung der Einwirkungszeiten begegnet werden. Insoweit stellen entgegen der Ansicht der Kläger die baubetrieblichen Maßnahmen nach Nr. 6.5.4.3 der DIN 4150 Teil 2 wie die Anordnung von Ruhezeiten oder Pausen nicht reine Beschwichtigungsmaßnahmen dar, sondern dienen der Einhaltung des angeordneten Anhaltswerts für die Beurteilungs-Schwingstärke, deren Höhe maßgeblich auch von der Dauer der jeweiligen Arbeiten abhängt (vgl. Nrn. 6.5.4.2 in Verbindung mit Nrn. 6.2 und 6.4 der DIN 4150 Teil 2). Die angeordnete Messüberwachung stellt zudem sicher, dass rechtzeitig reagiert werden kann. Nach alledem begegnet die Abwägungsentscheidung des EBA auf S. 122 ff. des Planfeststellungsbeschlusses, dass aufgrund der angeordneten Schutzmaßnahmen mit unzumutbaren Erschütterungenseinwirkungen und in deren Folge auch mit unzumutbaren Immissionen aus sekundärem Luftschall nicht zu rechnen ist, keinen Bedenken.

5. Auch Abwägungsfehler in Bezug auf die Betroffenheit der Kläger durch Immissionen in Gestalt von Erschütterungen oder sekundärem Luftschall während des Betriebs der zweiten S-Bahn-Stammstrecke liegen nicht vor.

Die Kläger rügen einen nicht ausreichenden Schutz vor Erschütterungen und sekundärem Luftschall für ihre Anwesen am Marienhof. Substantiierte Einwände dafür, dass der (auch diesbezüglich) vom EBA getroffene Entscheidungsvorbehalt in Nr. A IV 2.2.1 des Planfeststellungsbeschlusses durch § 74 Abs. 3 VwVfG nicht gedeckt sein und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt sein könnten oder die für die künftige Entscheidung festgelegten Rahmenbedingungen im Bereich des Marienhofs nicht rechtmäßig sein könnten, haben die Kläger nicht vorgetragen und sind insofern auch nicht ersichtlich.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Bewältigung nachteiliger Wirkungen durch ein Planvorhaben gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG einer späteren Entscheidung vorbehalten werden, wenn sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichnet, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lässt, so dass sie mangels hinreichender Zuverlässigkeit der Voraussagen ihres Eintretens noch keinen Anlass zu Anordnungen nach § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG geben, sich aber auch nicht dem Bereich nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG zuordnen lassen (vgl. BVerwG vom 25.5.2005 Az. 9 B 41/04 <juris RdNr. 8> m.w.N.). In der erschütterungstechnischen Untersuchung der … GmbH vom 1. Juni 2005 (Anlage 20.1 A der Planungsunterlagen), der die Kläger nicht substantiiert widersprochen haben, wurden anhand stichprobenartig ausgewählter Gebäude - im Bereich Marienhof das Anwesen Dienerstraße 12 - die zu erwartenden Immissionen aus Erschütterungen bzw. sekundärem Luftschall prognostiziert. Dabei wurden zur Beurteilung der Erschütterungseinwirkungen die DIN 4150 Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden) und Teil 3 (Einwirkungen auf Gebäude) und zur Beurteilung der Einwirkungen durch sekundären Luftschall die 24. BImSchV herangezogen, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. oben 4.c. sowie BVerwG vom 25.1.2005, a.a.O.; BayVGH vom 23.2.2007 ZUR 2007, 540 <juris RdNr. 103> unter Bezugnahme auf BayVGH vom 12.4.2002 Az. 20 A 01.40016 u.a. <juris RdNrn. 166 ff.>; vgl. auch VGH BW vom 8.2.2007 ZUR 2007, 422 <juris RdNr. 118 ff.>). Auf der Basis dieser Begutachtung kommt das EBA zu dem Ergebnis, dass es wegen der Überdeckung von über 25 m im Bereich des Marienhofs nicht zu Überschreitungen der maßgeblichen Anhaltswerte in Bezug auf Erschütterungseinwirkungen auf Menschen in Gebäuden kommen wird. Was die Immissionen aus sekundärem Luftschall betrifft, kommt das EBA ebenfalls auf der Grundlage der genannten erschütterungstechnischen Untersuchung vom 1. Juni 2005 zu der vorläufigen, aber noch zu verifizierenden Prognose, dass mit keinen schädlichen Einwirkungen zu rechnen sei (S. 139 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Möglicherweise hätte demnach im Bereich des Marienhofs bereits abschließend entschieden werden können, dass Schutzvorkehrungen nicht erforderlich sind. Dass gleichwohl ein Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG festgesetzt wurde, berührt die Rechtssphäre der Kläger nicht nachteilig. Zumindest ist nicht ersichtlich, dass das EBA zulasten der Kläger unter Verstoß gegen das Abwägungsgebot die Lösung dieses Problems im Bereich des Marienhofs offen gelassen hat oder dass sich die zur Bewältigung dieses Problems notwendigen Erkenntnisse durch das angeordnete Überprüfungsprogramm nicht beschaffen und nicht einer (nachträglichen) Lösung zuführen lassen.

II. Die Kläger haben für ihre jeweiligen Anwesen Theatinerstraße 7 der Klägerin zu 1, Theatinerstraße 1 und Schäfflerstraße 4 der Klägerin zu 2, Theatinerstraße 47 der Klägerin zu 3 sowie Weinstraße 8 des Klägers zu 4 einen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die von ihnen begehrte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses in Bezug auf Schutz vor Baulärm rechtzeitig vor Baubeginn. Dies betrifft Schutzauflagen gegen Baulärm rechtzeitig vor Baubeginn, ersatzweise die Festsetzung einer Verpflichtung zur angemessenen Entschädigung in Geld dem Grunde nach (§ 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG). Die diesbezügliche Ablehnung ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). Im Übrigen sind die gestellten Hilfsanträge unbegründet.

1. Trotz des Anspruchs der Kläger auf ergänzenden Schutz vor Baulärm kann die Beklagte nicht zur Planergänzung durch Anordnung bestimmter Schutzauflagen verpflichtet werden, da die Sache insofern nicht spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Vorliegend bedarf es einer erneuten (fehlerfreien) Abwägungsentscheidung des EBA darüber, ob gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zum Schutz der o.g. Anwesen der Kläger weitergehende Maßnahmen insbesondere des aktiven und passiven Schallschutzes ergriffen werden sollen (s. oben I.4.b.cc.) und/oder ob - weil verbesserter aktiver Schallschutz untunlich oder mit dem Vorhaben nicht vereinbar ist - in Bezug auf Gewinnausfälle von Ladengeschäften bzw. Mietminderungen zulasten von Eigentümern oder gewerblichen Vermietern derartiger Geschäftsräume eine Entschädigung gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG dem Grunde nach als Ausgleich zu gewähren ist (Hilfsantrag II 1). Nach der Systematik des § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG gehen zwar mögliche Schutzvorkehrungen einer Entschädigung vor, aber nur soweit diese nicht untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Insoweit ergibt sich aus § 74 Abs. 2 Satz 2 VwGO keine unabdingbare Verpflichtung zur Gewährung weiteren aktiven Schallschutzes; dem EBA verbleibt vielmehr innerhalb des abgesteckten rechtlichen Rahmens des § 74 Abs. 2 VwVfG ein gewisser Entscheidungsspielraum (BVerwG vom 16.3.2006 BVerwGE 125, 116 <RdNr. 422>).

2. Bei der danach vom EBA zu treffenden erneuten Entscheidung hat es zu berücksichtigen:

a) Aktiver Schallschutz gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG:

Bei der zu treffenden Abwägungsentscheidung über die Gewährung weiteren aktiven Schallschutzes, beispielsweise durch höhere Schallschutzwände, hat das EBA folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigten: die zu erwartenden Gewinnausfälle von Ladengeschäften und Mietminderungen bei der Vermietung derartiger Geschäfte; die Zahl der hiervon Betroffenen; den Schutz der Außenkontaktbereiche der Ladengeschäfte in ihren Eingangsbereichen und vor ihren Schaufenstern; die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze von 65 dB(A) für die Tagzeit gemäß der AVV-Baulärm; die gerade bei Ladengeschäften, die sich typischerweise im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss befinden, erzielbaren Pegelminderungen; die durch Maßnahmen des aktiven Schallschutzes erzielbaren Einsparungen an Kosten des passiven Schallschutzes und Entschädigungszahlungen. Daneben könnten vorliegend allerdings gegenläufige Belange, z.B. auch Gesichtspunkte der Beeinträchtigung des Stadtbilds, einer übermäßigen Verschattungswirkung oder problematischer Belüftungsverhältnisse (vgl. Anlage 19.2 A S. 22), zu berücksichtigen sein und gegebenenfalls zur Ablehnung eines verbesserten aktiven Schallschutzes führen. Zu den zuletzt genannten Gesichtspunkten hat das EBA bisher keine Erwägungen angestellt.

b) Passiver Schallschutz gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG:

Soweit auf der Basis der neuen Entscheidung des EBA über die Gewährung von aktivem Schallschutz weiterhin passiver Schallschutz wegen Überschreitens der Eingreifwerte der AVV-Baulärm für ein Kerngebiet von 65 dB(A) tags/50 dB(A) nachts für Innenräume zu gewähren ist, hat das EBA auf der Grundlage der von ihm zugrunde gelegten oberen Anhaltswerte der VDI 2719 zunächst darüber zu entscheiden, ob für Einzelbüros oder Arztpraxen in den o.g. Anwesen ausnahmsweise aus besonderen Gründen ein geringerer Schutz, als nach Nr. 6.3 Tabelle 6 der VDI 2719 vorgesehen, angeordnet werden kann. Das EBA hat bei seiner neuen Entscheidung zu berücksichtigen, dass es im Übrigen nicht weiter differenziert und pauschal die oberen Anhaltswerte der VDI 2719 zugrunde gelegt hat. Besonderheiten der Nutzung - etwa beim Feinkostladen und dem 2-Sterne-Restaurant im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 -wurden nicht als relevant angesehen und nicht zu Gunsten der Inhaber dieser Betriebe herangezogen. Darüber hinaus haben die Kläger weder einen Anspruch darauf, dass auf Innenschallpegel abgestellt wird, die die oberen Anhaltswerte der VDI 2719 unterschreiten, noch darauf, dass Belüftungseinrichtungen außerhalb von Räumen, die vorwiegend dem Schlafen dienen, zugesprochen werden. Auf die Ausführungen unter I.4.b.bb.bbb. und cc.bbb. wird verwiesen.

c) Entschädigung dem Grunde nach gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG:

138Soweit das EBA im Rahmen einer (fehlerfreien) Abwägung (vgl. oben a.) zu dem Ergebnis kommen sollte, dass weiterer aktiver Schallschutz, der zur vollen Einhaltung des Eingreifwerts der AVV-Baulärm von 65 dB(A) tags vor den Ladengeschäften in den Anwesen Theatinerstraße 7 der Klägerin zu 1, Theatinerstraße 1 und Schäfflerstraße 4 der Klägerin zu 2, Theatinerstraße 47 der Klägerin zu 3 sowie Weinstraße 8 des Klägers zu 4 führt, untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar ist, hat es den Planfeststellungsbeschluss dahingehend zu ergänzen, dass die Vorhabenträger verpflichtet sind, an die Kläger in Bezug auf ihre jeweiligen Anwesen dem Grunde nach einen angemessenen Ausgleich in Geld für die auf dem Überschreiten dieser Zumutbarkeitsschwelle beruhenden Vermögensnachteile zu gewähren. Dies betrifft durch Gewinnausfälle der Ladengeschäfte bedingte Mietminderungen für die Kläger als Eigentümer und Vermieter der diesbezüglichen Räume, soweit solche Vermögensnachteile nachgewiesenermaßen entstanden und nicht ausgeglichen worden sind (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, a.a.O., RdNr. 125 zu § 74 m.w.N.). Nachdem die Zeiträume einer Überschreitung der genannten Zumutbarkeitsschwelle aufgrund der angeordneten laufenden Messungen festgestellt werden können, erscheint auch der Nachweis des erforderlichen adäquaten Ursachenzusammenhangs zwischen der Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle und dem Eintritt der Vermögenseinbußen möglich. Da es sich vorliegend - auch für die anderweitig enteignungsbetroffenen Kläger zu 2 bis 4 - um bloß mittelbar durch den Planfeststellungsbeschluss hervorgerufene Beeinträchtigungen handelt, für die es - anders als bei einem Rechtsentzug - eines gesonderten Rechtsakts in Gestalt eines Enteignungsbeschlusses nicht bedarf, hat die Planfeststellungsbehörde dem Grunde nach schon im Planfeststellungsbeschluss über solche Ansprüche zu entscheiden (vgl. BVerwG vom 7.7.2004 NVwZ 2004, 1358 <juris RdNr. 25> m.w.N.; BGH vom 30.10.2009 UPR 2010, 193 <juris RdNr. 28> m.w.N.). Es mag zwar in anderen Fällen zulässig und mit dem Grundsatz der Problembewältigung vereinbar sein, hinsichtlich einzelner noch zu treffender Regelungen auf ein anderweitiges späteres Verfahren zu verweisen. Dies kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Denn auch die vom EBA angeführten Entschädigungsklagen vor Zivilgerichten würden voraussichtlich scheitern, weil sich diese durch § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG an einer stattgebenden Entscheidung gehindert sehen würden (BGH vom 30.10.2009, a.a.O.; vgl. auch Dobmann NVwZ 2011, 9).

3. Weitergehende Ansprüche der Kläger auf Planergänzung bestehen nicht:

a) Eine Planergänzung um Schutzauflagen gegen Staub- oder Abgasbelastungen (Hilfsantrag II 2) scheidet aufgrund der nachträglichen diesbezüglichen Planänderung durch das EBA aus (vgl. oben I.4.a.). Insoweit bedarf es auch keiner weitergehenden Schutzauflagen gegen Verschmutzungen von Gebäudefassaden inklusive (Schau)Fenster (Hilfsantrag II 5).

b) Ein Schutzanspruch auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte bzw. der Eingreifwerte der AVV-Baulärm im Übrigen besteht nicht (Hilfsantrag II 1). Insoweit ist zum Schutz der Kläger die Anordnung passiven Schallschutzes grundsätzlich ausreichend. Insbesondere in der Nachtzeit sind die Fußwege vor den Ladengeschäften in Bezug auf den Außenkontakt zu den Kunden nicht in gleicher Weise schützenswert wie zur Tagzeit während der Einkaufszeiten, so dass insoweit ein Abstellen auf passiven Schallschutz gerechtfertigt ist (vgl. oben I.4.b.). Andere Nutzungen, die in gleicher Weise wie die Ladengeschäfte tags auf einen Außenkontakt zu den Kunden angewiesen sind, sind nicht vorhanden; jedenfalls wurde diesbezüglich von den Klägern nichts Substantiiertes geltend gemacht.

c) Eine Planergänzung um Schutzauflagen gegen Immissionen aus Erschütterungen oder sekundärem Luftschall während der Bau- oder Betriebsphase (Hilfsanträge II 3 und II 4) scheidet wegen des im Bereich des Marienhofs bereits ausreichend gewährten Schutzes bzw. zulässiger Entscheidungsvorbehalte aus (vgl. oben I.4.c. und I.5).

d) Eine Planergänzung durch Schutzauflagen dahingehend, dass sichergestellt wird, dass der Zu- und Anlieferverkehr zu den Anwesen des Schäfflerhofs und zum Anwesen Theatinerstraße 47 nicht über die Zumutbarkeitsgrenze des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hinaus beeinträchtigt ist (Hilfsanträge II 6 der Klägerinnen zu 2 und 3), scheidet aus, da unzumutbare Beeinträchtigungen dieser Art nicht zu erwarten sind. Auch wenn der Lkw-Verkehr auf den umliegenden Straßen zeitweise relativ hoch sein wird, bleiben die Zugänge und Zufahrten zu den Anliegergrundstücken durch einen mindestens 5 m breiten Streifen aufrechterhalten (vgl. Erläuterungsbericht [planfestgestellte Anlage 1 A] S. 84). Nach der Auflage Nr. A IV 9 c haben die Vorhabenträger zusätzlich sicherzustellen, dass bestehende Zufahrten zu Privatgrundstücken angefahren werden können und die Betroffenen zu verständigen sind, sofern dies ausnahmsweise zeitweise nicht möglich sein sollte. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Auflage zum Schutz der Kläger nicht ausreichen könnte, zumal die Hauptzu- und -abfahrt der Lkw über die östliche Route geplant (vgl. Erläuterungsbericht S. 85 und S. 218 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) ist, so dass die klägerischen Anwesen wesentlich weniger durch Baustellenverkehr belastet sind als die Anlieger an der Ostseite des Marienhofs. Verkehr auf öffentlichen Straßen, der keine unzulässigen Immissionen verursacht, ist grundsätzlich hinzunehmen. Auf die Beibehaltung von Lagevorteilen, etwa öffentlichen Parkmöglichkeiten, besteht kein Anspruch.

e) Ansprüche der Kläger auf Entschädigung (Hilfsanträge II 1 bis 6, jeweils a und b, und III) mit Ausnahme der gegebenenfalls ersatzweise zu gewährenden Entschädigung in Geld für die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze überschreitenden Baulärm (s. oben 2.c.) bestehen nicht. Insoweit ist die Abwägung des EBA (S. 244 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine wirksame „Zusicherung“ der Beigeladenen besteht insoweit nicht (vgl. Nr. A V des Planfeststellungsbeschlusses). Nach ständiger Rechtsprechung sind Eigentümer oder Geschäftsinhaber nicht vor jedem Wertverlust oder schlechteren Verwertungschancen bzw. Gewinnaussichten durch Planungen geschützt; gewisse Einbußen sind als Ausdruck der Sozialbindung entschädigungslos hinzunehmen, und zwar selbst dann, wenn die Ursächlichkeit der geminderten Wirtschaftlichkeit durch einen staatlichen Eingriff unzweifelhaft gegeben ist (vgl. BVerwG vom 9.6.2010 Az. 9 A 20/08 <juris RdNr. 148> m.w.N. und vom 21.10.2003 Az. 4 B 93/03). Dies gilt speziell dann, wenn die Planung dem öffentlichen Interesse dient, was bei einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnanlage der Fall ist (vgl. z.B. BVerfG vom 23.2.2010 NVwZ 2010, 512/515; BVerwG vom 9.6.2004 Az. 9 A 16/03 m.w.N.). Anlieger, die - wie vorliegend - letztlich später wegen der verbesserten verkehrsmäßigen Erschließung von öffentlichen Bauvorhaben profitieren, haben deshalb Auswirkungen von Bauarbeiten, die durch das Hinzukommen neuer Verkehrssysteme bedingt sind, im Rahmen des Zumutbaren und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinzunehmen (vgl. NdsOVG vom 3.5.2001 Az. 7 K 4391/99 <juris RdNrn 51 ff> m.w.N.; HessVGH vom 18.3.2008 UPR 2008, 360 <juris RdNrn. 117 ff> m.w.N.).

Wie oben unter I.4. ausgeführt, ist vorliegend die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze im Hinblick auf Immissionen nur in Bezug auf Baulärm - einschließlich des Baustellenverkehrs auf öffentlichen Straßen - an den oben näher bezeichneten Anwesen der Kläger überschritten und stellen nur in Bezug auf Ladengeschäfte Maßnahmen des passiven Schallschutzes keine ausreichenden Schutzvorkehrungen dar. Demgegenüber sind die anderen Räumlichkeiten in den Anwesen der Kläger durch den passiven Schallschutz ausreichend vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Baulärm geschützt. Soweit Mieter dennoch - möglicherweise berechtigt - die Miete mindern sollten, sind solche Ertragseinbußen von den Eigentümern entschädigungslos hinzunehmen; Gleiches gilt auch für Geschäftsinhaber in Bezug auf Gewinneinbußen, die zu Zeiten entstehen, in denen die Zumutbarkeitsschwelle von 65 dB(A) tags der AVV-Baulärm nicht überschritten ist und Kunden sich dennoch von dem Lärm vor den Geschäften abschrecken lassen (vgl. BVerwG vom 27.6.2007, a.a.O.; vgl. auch Dobmann NVwZ 2011, 9/12 m.w.N.).

Dass vorliegend die Gesamtauswirkungen der Baustelle für die Kläger so nachteilig sind, dass sie ihnen unter Abwägung aller Vor- und Nachteile billigerweise nicht mehr entschädigungslos zugemutet werden können, ist nicht anzunehmen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Auswirkungen der Baustelle dazu führen könnten, dass ein bisher gesunder Gewerbebetrieb zusammenbrechen würde (vgl. BGH vom 5.7.1965 NJW 1965, 1907). Über das zumutbare und übliche Maß hinausgehende Fassadenverschmutzungen oder Belästigungen der Kunden durch Staub sind aufgrund der nachträglichen Planergänzung um Schutzauflagen gegen Staub- und Abgasbelastungen (s.o.a.) nicht mehr zu erwarten.

Soweit tatsächlich im Zeitpunkt der Planung nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens, d.h. nachteilige Entwicklungen, die sich erst später zeigen und mit denen die Beteiligten bei der Planfeststellung verständigerweise nicht rechnen konnten, auftreten sollten, steht den Klägern ein Anspruch nach § 75 Abs. 2 Sätze 2 und 4 VwVfG zu (vgl. BVerwG vom 7.3.2007 BVerwGE 128, 177). Durch das angeordnete Beweissicherungsverfahren (vgl. S. 118 des Erläuterungsberichts [planfestgestellte Anlage 1 A] und S. 257 des Planfeststellungsbeschlusses) ist auch sichergestellt, dass den Klägern bei entgegen der Prognose eintretenden Schädigungen - etwa Setzungsschäden trotz Wahl einer möglichst sicheren Bauweise (vgl. S. 251 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) - kein Rechtsnachteil entsteht (vgl. hierzu BVerwG vom 23.6.2009 UPR 2009, 346 <juris RdNr. 20>).

Kosten: § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1, § 159, § 162 Abs. 3 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Beschluss

Der Streitwert wird im Verfahren Az. 22 A 09.40045 auf 120.000 Euro, im Verfahren Az. 22 A 09.40047 auf 240.000 Euro und in den Verfahren Az. 22 A 09.40048 und Az. 22 A 09.40053 auf jeweils 60.000 Euro, ab Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung auf insgesamt 480.000 Euro festgesetzt (§ 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).