VG München, Beschluss vom 12.01.2011 - M 10 S 10.5997
Fundstelle
openJur 2012, 113065
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert wird auf 168,83 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Festsetzung von Gebühren für die Lieferung von Wasser und die Entsorgung von Abwasser für das Anwesen …straße 67b im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Die Antragsteller sind Nießbrauchsberechtigte an dem Grundstück Fl.Nr. 2189 Gemarkung …, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Eigentümerin des Grundstücks ist Frau ….

Mit Bescheid vom … Juni 2010 setzte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin zu 2) Gebühren für die Wasserlieferung und die Abwasserentsorgung für den Zeitraum vom 2. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009 in Höhe von 507,31 € fest. Daneben wurde eine Vorauszahlung in Höhe von 56,00 € pro Monat für den nach Bescheidserlass liegenden Zeitraum des Jahres 2010 festgesetzt.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2010 legte die Antragstellerin zu 2) gegen den Bescheid vom … Juni 2010 Widerspruch ein. Sie führte aus, dass sie nicht bereit sei, anstelle der Mieter für die Gebühren aufzukommen, da die Mieter in Vermögensverfall seien. Das Haus stehe im Eigentum von Frau …, während die Antragstellerin zu 2) und der Antragsteller zu 1) Nießbrauchsberechtigte seien.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 2) mit, dass der Gebührenbescheid storniert werde, da die Antragstellerin zu 2) nicht Eigentümerin des Objekts sei. Dem Widerspruch werde damit abgeholfen.

Mit Bescheid vom … Juni 2010 setzte die Antragsgegnerin die bereits mit dem Bescheid vom … Juni 2010 geltend gemachten Gebühren für die Wasserlieferung und Abwasserentsorgung für das streitgegenständliche Anwesen gegenüber Frau … fest. Gegen diesen Bescheid erhob Frau … ebenfalls Widerspruch. Der Bescheid vom … Juni 2010 wurde von der Antragsgegnerin am 14. Oktober 2010 aufgehoben.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom … Oktober 2010 setzte die Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellern für die Wasserlieferung und die Abwasserentsorgung in der Zeit vom 2. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009 eine Gebühr in Höhe von 507,31 € für das streitgegenständliche Anwesen fest. Daneben wurde für die Fälligkeitszeitpunkte 31. Oktober 2010 und 30. November 2010 eine Vorauszahlung von je 168,00 € gefordert.

In einem Begleitschreiben wurde ausgeführt, dass die Abschläge für 2010 auf die beiden verbleibenden Abschlagstermine verteilt worden seien und bereits einbezahlte Beträge gutgeschrieben worden wären.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2010 legten die Antragsteller gegen den Bescheid vom … Oktober 2010 Widerspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Dem neuerlichen Gebührenbescheid stehe der rechtskräftige Aufhebungsbescheid vom … Juni 2010 entgegen. Eine Inanspruchnahme könne erst für die Zukunft, also nach Zugang des Aufhebungsbescheids erfolgen.

Mit Schreiben vom 10. November 2010 teilte das Landratsamt … der Antragsgegnerin mit, dass der Widerspruch unbegründet sei. Aufgrund des ausdrücklichen Wunsches der Antragsteller in einer Erklärung vom 2. Oktober 2010 sei der Bescheid gegen die Eigentümerin aufgehoben und an die Antragsteller gerichtet worden.

Mit Schreiben vom 23. November 2010 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt werde und keinerlei Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom … Oktober 2010 bestünden.

Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2010, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 13. Dezember 2010, beantragen die Antragsteller

Aufhebung und Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheids der Antragsgegnerin vom … Oktober 2010.

Zur Begründung führten die Antragsteller aus, dass die Antragsgegnerin zunächst die Mieter durch Gebührenbescheid in Anspruch genommen habe. Nachdem diese offensichtlich in Zahlungsrückstand geraten seien, seien die Antragsteller mit Bescheid vom … Juni 2010 rückwirkend in Anspruch genommen worden. Dieser Bescheid sei mit Bescheid vom … Juni 2010 aufgehoben worden, womit dem Widerspruch abgeholfen worden sei. Die Antragsgegnerin habe unter Verletzung ihrer Ermittlungspflicht fälschlicherweise die Mieter in Anspruch genommen. Nachdem § 13 der Gebührensatzung der Antragsgegnerin ein Wahlrecht für die Inanspruchnahme einräume, hätten die Stadtwerke eine Ermessensentscheidung treffen müssen. Die fehlende Ausübung des Ermessens, die rückwirkende Inanspruchnahme als Gebührenschuldner sowie die fehlende Trennung zur Inanspruchnahme der Mieter hätten die Antragsteller veranlasst, gegen den ersten Gebührenbescheid vom … Juni 2010 vorzugehen. Der Abhilfebescheid vom … Juni 2010 sei inhaltlich zu Recht ergangen. Er sei in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen. Die erneute Inanspruchnahme durch den Gebührenbescheid vom … Oktober 2010 hätte einer Rechtsgrundlage und einer Begründung bedurft, die fehle. Es fehle sogar ein Hinweis auf die Aufhebung des Abhilfebescheids vom … Juni 2010. Es bestünden deshalb ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom … Oktober 2010.

Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2010 führte die Antragsgegnerin aus, dass an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom … Oktober 2010 keine Zweifel bestünden. Der Aufhebungsbescheid vom … Juni 2010 stehe einem erneuten Gebührenbescheid nicht entgegen. Der ursprüngliche Gebührenbescheid sei aufgehoben worden, da vorgetragen worden sei, dass die Tochter der Antragsteller - Frau … - Grundstückseigentümerin sei. Aufgrund des ausdrücklichen Wunsches der Antragsteller laut einer Erklärung vom 2. Oktober 2010 sei der Bescheid gegen die Tochter aufgehoben worden und wunschgemäß ein Bescheid an die Nießbrauchsberechtigten erstellt worden.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom … Oktober 2010 bleibt ohne Erfolg.

Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen, wenn das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsakts überwiegt. Dies ist in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen und deshalb seine Aufhebung oder Änderung im Hauptsacheverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Bei der summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom … Oktober 2010 rechtmäßig ist und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt. Eine Aufhebung im Widerspruchsverfahren ist deshalb nicht zu erwarten.

Die Gebührenfestsetzung beruht auf der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2006 i.d.F. der Änderungssatzung vom 12. Februar 2009 (BGS/WAS) und der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2006 (BGS/EWS). Das Gericht geht im vorliegenden Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig von der Gültigkeit der Satzungen aus. Einwände gegen deren Rechtswirksamkeit wurden von den Antragstellern im Übrigen nicht erhoben.

Der Bescheid richtet sich gegen die Antragsteller als richtige Gebührenschuldner gemäß § 13 BGS/WAS und § 13 BGS/EWS.

Nach diesen Vorschriften ist Gebührenschuldner, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Die Antragsgegnerin hat die Antragsteller als Inhaber des Nießbrauchsrechts zu Recht als Gebührenschuldner in Anspruch genommen.

Die Auswahl der Antragsteller als Schuldner steht im Ermessen der Antragsgegnerin. Nachdem es sich bei dieser Auswahlentscheidung um ein nur durch das Willkürverbot und eine offenbare Unbilligkeit begrenztes Ermessen handelt, bedarf diese Ermessensentscheidung in der Regel keiner Begründung (VG München v. 30.9.2004 Az. M 10 K 04.2800 und BVerwG v. 22.1.1993 NJW 1993, 1667).

Es ist im vorliegenden Fall sachgerecht, die Antragsteller als gemeinschaftlich Nießbrauchsberechtigte anstelle der Eigentümerin in Anspruch zu nehmen, da das Nutzungsrecht der Wohnung ausschließlich den Nießbrauchsberechtigten zusteht (BVerwG v. 13.05.2009 Az. 9 C 8.08 <juris> RdNr. 18). Damit ist es ermessensfehlerfrei, diesen auch die aus der Nutzung entstehenden Lasten aufzuerlegen. § 13 BGS/ WAS und § 13 BGS/EWS berücksichtigen dies dadurch, dass neben dem Eigentümer gerade auch zur Nutzung dinglich Berechtigte erwähnt werden. Die Satzung trägt damit gerade dem Umstand Rechnung, dass der Eigentümer in Fällen des Nießbrauchs dinglich nicht zur Nutzung des Grundstücks berechtigt ist und deshalb auch nicht Träger der Lasten sein soll.

Der Gebührenerhebung steht auch nicht die Aufhebung des ursprünglichen Gebührenbescheids vom … Juni 2010 gegenüber der Antragstellerin zu 2) am … Juni 2010 entgegen.

Zunächst ist festzustellen, dass dieser Einwand ohnehin nur von der Antragstellerin zu 2) geltend gemacht werden könnte. Nur gegenüber der Antragstellerin zu 2) wurde bereits mit Bescheid vom … Juni 2010 ein Gebührenbescheid erlassen und auch nur insoweit hat durch den Bescheid vom … Juni 2010 eine Aufhebung im Rahmen der Abhilfe gemäß § 72 VwGO stattgefunden. Die Geltendmachung der Gebührenforderung gegenüber dem Antragsteller zu 1) als Gesamtschuldner für die gesamte Gebührenforderung ist von diesem Einwand der Antragsteller damit unberührt.

Die Aufhebung des ursprünglichen Gebührenbescheids hindert die Antragsgegnerin aber auch im Fall der Antragstellerin zu 2) nicht, die entstandene Gebühr gegenüber den Antragstellern durch den streitgegenständlichen Bescheid vom … Oktober 2010 festzusetzen.

Bei einem Abgabebescheid handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig um einen ausschließlich belastenden Verwaltungsakt, nicht auch einen begünstigenden Verwaltungsakt, der die Erklärung enthält, eine weitere Festsetzung sei ausgeschlossen (BayVGH v. 26.11.2006 Az. 6 CS 08.1957 <juris> RdNr. 13). Im Kommunalabgabenrecht sind Abgaben, die durch einen bestandskräftigen Bescheid gegebenenfalls zu niedrig festgesetzt wurden, bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung nachzufordern (BayVGH v. 17.3.2010 Az. 22 ZB 09.1047 RdNr. 19 und BVerwG v. 18.3.1988 Az. 8 C 92/87 <juris> RdNr. 16). Die Vorschriften über die Bestandskraft von Steuerbescheiden finden gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG keine entsprechende Anwendung.

Wie bei einer fehlenden oder zu niedrigen Festsetzung hat die Antragsgegnerin mit der Aufhebung des Bescheids vom … Juni 2010 durch den Bescheid vom … Juni 2010 gegenüber der Antragstellerin zu 2) nicht dauerhaft auf die Erhebung von Gebühren verzichtet. Sie hat im Schreiben vom 22. Juni 2010 ausgeführt, dass der „Gebührenbescheid storniert“ wurde. Damit hat sie lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Festsetzung vom … Juni 2010 keinen Bestand haben sollte. Gleichzeitig wurde das Widerspruchsverfahren dadurch beendet und dem Widerspruch abgeholfen, da dem Widerspruch die Grundlage entzogen wurde. Wie auch bei der zu niedrigen Festsetzung von Gebühren ist damit indes keine Aussage verbunden, dass dauerhaft auf die Festsetzung der kraft der Satzungen der Antragsgegnerin entstandenen Gebührenforderung verzichtet wird. Es liegt hier kein anderer Fall vor als in den durch die eingangs dargestellte ständige Rechtssprechung bereits entschiedenen Fällen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes. Die Antragstellerin zu 2) konnte aufgrund der Abhilfeentscheidung vom … Juni 2010 nicht darauf vertrauen, dauerhaft von einer Gebührenerhebung verschont zu bleiben. Ausschließliche Ursache für die Aufhebung des ursprünglichen Bescheids vom … Juni 2010 war nach dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2010, dass die Antragstellerin zu 2) nicht Eigentümerin des Objekts sei. Die Antragstellerin zu 2) durfte deshalb davon ausgehen, dass nunmehr, wie tatsächlich geschehen, die Eigentümerin, ihre Tochter …, für die Gebühren in Anspruch genommen wird. Wie in dem Schreiben des Landratsamts … vom 10. November 2010 (Bl. 4 der Behördenakte) ausgeführt wird, ist es dann aber der ausdrückliche Wunsch der Antragsteller gewesen, dass sie selbst und nicht die Tochter als Gebührenschuldner in Anspruch genommen werden sollten. Nachdem aus diesem Grund ein Verzicht auf die Gebührenfestsetzung gegenüber der Eigentümerin erfolgte, konnten die Antragsteller nicht darauf vertrauen, dass es bei der Aufhebung des Gebührenbescheids vom … Juni 2010 verbleiben würde.

Nach alldem bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom … Oktober 2010, weshalb der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen war.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 Nr. II Nr. 1.5, wonach im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzusetzen ist.

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