Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.01.2011 - 11 CS 10.2363
Fundstelle
openJur 2012, 113025
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1986 geborene Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbare Verpflichtung, seinen tschechischen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.

Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 9. November 2005 (Az. 1012 Ds 451 Js 303415/05) wurde der Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach Jugendstrafrecht verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von weiteren drei Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Antragsteller am 10. März 2005 ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Haschisch bzw. Marihuana (THC 17 µg/L, THC-Carbonsäure 170 µg/L) und Kokain (0,046 mg/L Benzoylecgonin) geführt hat und infolge der Drogenaufnahme fahruntüchtig war.

Das von der Fahrerlaubnisbehörde angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten vom 19. Dezember 2006 kam zu einem negativen Ergebnis, da eine fortgeschrittene Drogenproblematik vorliege und die bisherige Aufarbeitung aus fachlicher Sicht noch nicht ausreichend für eine positive Prognose gewesen sei. Der Antragsteller hatte bei der Drogenanamnese angegeben, seit 1999 Cannabis konsumiert zu haben, ab 2002 täglich. Zuletzt habe er am 31. Dezember 2005 Cannabis konsumiert. Kokain habe er von 2004 bis Dezember 2005 ein- bis zweimal im Monat konsumiert. Ein im Januar 2008 angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten wurde nicht vorgelegt. Der Antragsteller nahm seine Anträge auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis jeweils wieder zurück.

Am 2. November 2009 wurde dem Antragsteller in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt.

Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde durch eine Vorsprache des Antragstellers Kenntnis von dem tschechischen Führerschein erlangt hatte, wies sie ihn mündlich und schriftlich (Schreiben vom 19. April 2010) daraufhin, dass er nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht berechtigt sei, mit der tschechischen Fahrerlaubnis fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und forderte ihn auf, seinen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.

Da der Antragsteller der Aufforderung nicht nachkam, stellte die Behörde mit Bescheid vom 16. Juli 2010 fest, dass ihn die am 2. November 2009 in Tschechien erteilte Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtige (Nr. 1). Sie forderte ihn auf, seinen tschechischen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheides, zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen (Nr. 2), und ordnete die sofortige Vollziehung der Vorlageverpflichtung an (Nr. 3). In den Gründen des Bescheids wird ausgeführt, dass sich die fehlende Berechtigung des Antragstellers, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG ergebe.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2010 teilte der Antragsteller der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass er den Bescheid heute von seinem Vater erhalten habe; er habe seit 1. Mai 2010 seinen Wohnsitz in Österreich.

Am 6. August 2010 erhob der Antragsteller, vertreten durch seine Bevollmächtigten, Klage gegen den Bescheid vom 16. Juli 2010 zum Verwaltungsgericht und beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage hinsichtlich der Nr. 2 des Bescheids wieder herzustellen. Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. August 2010 ab. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit der Beschwerde wird beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage hinsichtlich Nr. 2 des Bescheides vom 16. Juli 2010 wieder herzustellen. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, es habe keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides, dass der Bescheid auf § 28 FeV anstelle von § 29 FeV gestützt worden sei. § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV verstoße gegen EU-Recht. Ein Mitgliedstaat sei auch nach Inkrafttreten der Dritten Führerscheinrichtlinie nur unter den vom Europäischen Gerichtshof in den Entscheidungen vom 26. Juni 2008 (Rechtssachen C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. und Rechtssachen C-334-336/06, Zerche u.a.) genannten Voraussetzungen berechtigt, die Gültigkeit einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis abzulehnen. Auf den streitgegenständlichen Sachverhalt sei noch die Zweite Führerscheinrichtlinie anzuwenden; dies ergebe sich aus Art. 13 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Inhaltsgleichheit von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG spreche dafür, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Ablehnung der Anerkennung von EU-Führerscheinen im Hinblick auf das Wohnsitzprinzip unverändert anzuerkennen sei. Der angegriffene Beschluss sei auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht nicht darauf eingegangen sei, dass beim Antragsteller keine Anhaltspunkte vorlägen, die nach Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen würden. Insbesondere habe sich der Antragsteller seit dem zu seiner Verurteilung führenden Vorfall völlig vom Drogenkonsum abgewendet und seinen Lebenswandel grundlegend geändert. Im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. August 2010 (DAR 2010, 596) werde angeregt, das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO bis zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen und bis zu diesem Zeitpunkt die aufschiebende Wirkung der gegen den angegriffenen Bescheid erhobenen Klage hinsichtlich Nr. 2 des Bescheides wieder herzustellen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Fahrerlaubnisakte verwiesen.

II.

Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO, bis der Europäische Gerichtshof über die Vorlagefrage des Senats vom 16. August 2010 (a.a.O.) entschieden hat, kommt wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in Betracht.

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die fehlende Berechtigung des Antragstellers, von seiner tschechischen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, aus § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV folgt. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist nur über die Rechtmäßigkeit der Forderung der Behörde zu entscheiden, den tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Die Frage, ob diese Forderung rechtmäßig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, diesen Spruch zu rechtfertigen. Erweist sich der Spruch eines angefochtenen Verwaltungsaktes aus anderen Rechtsgründen, als sie die Verwaltungsbehörde angegeben hat, als rechtmäßig, ohne dass - aus der Sicht dieser anderen Rechtsgründe - an dem Spruch etwas Wesentliches geändert zu werden braucht, dann ist der Verwaltungsakt (wenn sonst keine Rechtsfehler vorliegen) im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Urteile vom 27.1.1982 BVerwGE 64, 356; vom 19.8.1988 BVerwGE 80, 96). Die fehlende Berechtigung, von der ausländischen EU-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Bundesgebiet hat, ist nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV unter denselben Voraussetzungen gegeben, die § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV für denjenigen normiert, der seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die Nichtanerkennung der Berechtigung steht nach beiden Vorschriften auch nicht im Ermessen der Behörde. Es stellt daher keine Wesensänderung des Verwaltungsaktes dar, wenn das Begehren der Behörde materiell-rechtlich auf § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV gestützt wird.

Soweit der Antragsteller vortragen lässt, dass § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV gegen EU-Recht verstoße, ist diese Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt. Der Senat hat durch Beschluss vom 16. August 2010 (a.a.O.) eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu folgender Frage eingeholt: Sind Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG dahingehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnen muss, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person außerhalb einer für sie geltenden Sperrzeit ausgestellt wurde, wenn deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats entzogen worden ist, und diese Person zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte? Da eine Aussetzung des Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in Betracht kommt, ist aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden.

Dabei darf auch berücksichtigt werden, wie die einschlägigen europarechtlichen Normen aus der Sicht des entscheidenden Gerichts zu verstehen sind. Denn auch die Gerichte der Mitgliedstaaten sind zur Auslegung des Rechts der Europäischen Union berechtigt und verpflichtet. Ebenso wie in den Fällen, in denen der Bedeutungsgehalt einer Vorschrift des nationalen Rechts höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, haben sie - unbeschadet ihrer Befugnis und ggf. ihrer Verpflichtung, auf eine Klärung der Rechtslage durch die dazu letztinstanzlich berufene Stelle hinzuwirken - über an sie herangetragene Streitsachen jedenfalls dann auf der Grundlage ihrer eigenen Rechtsüberzeugung zu befinden, wenn die Entscheidung über solche Rechtsschutzgesuche nicht zurückgestellt werden kann (vgl. zur Vereinbarkeit des Umstands, dass das Gericht eines Mitgliedstaates die Frage der zutreffenden Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts dem Europäischen Gerichtshof unterbreitet hat, mit der Tatsache, dass es hierzu selbst einen klaren Rechtsstandpunkt vertritt, Kotzur in Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2010, RdNr. 19 zu Art. 267 AEUV).

Nach Auffassung des Senats steht eine Auslegung des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV, der zufolge eine ausländische EU-Fahrerlaubnis bereits dann im Inland ungültig ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung in Verbindung mit § 29 Abs. 3 Satz 3 FeV erfüllt sind, jedenfalls in Fallgestaltungen der hier inmitten stehenden Art mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang (vgl. u.a. neben dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 19.7.2010 Az. 11 C 10.745 und der Vorlageentscheidung vom 16. August 2010 a.a.O. nochmals mit ausführlicher Begründung Beschluss vom 7.10.2010 Az. 11 CS 10.1380). Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung geben dem Senat keinen Anlass, von seiner Rechtsauffassung abzuweichen.

Auch eine von der Beurteilung der materiellen Rechtslage unabhängige Interessenabwägung spricht dafür, es bei der sofortigen Vollziehbarkeit der Nummer 2 des streitgegenständlichen Bescheides zu belassen. Zwar hängt die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen darf, nicht davon ab, ob auf seinem tschechischen Führerschein ein Sperrvermerk angebracht wird oder nicht; seine Fahrberechtigung beurteilt sich nach Auffassung des Senats unmittelbar aus § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV (vgl. BayVGH vom 27.5.2010 SVR 2010, 313). Das Fehlen eines Sperrvermerks auf dem Führerschein würde jedoch aller Voraussicht nach seine Bereitschaft fördern, in der Bundesrepublik Deutschland motorisiert am Straßenverkehr teilzunehmen.

Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben (vgl. BVerfG vom 16.10.1977 BVerfGE 46, 160/164) gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (BVerfG vom 20.6.2002, NJW 2002, 2378).

Zwar behauptet der Antragsteller, dass er sich seit dem zu seiner Verurteilung führenden Vorfall völlig vom Drogenkonsum abgewendet und seinen Lebenswandel grundlegend geändert habe. Für diese Behauptung fehlen aber bisher jegliche Nachweise. Der Antragsteller hat auch nach der Fahrt unter Drogeneinfluss zunächst weiterhin täglich Cannabis und ein- bis zweimal im Monat Kokain konsumiert. Das medizinisch-psychologische Gutachten vom 19. Dezember 2006 hat festgestellt, dass die bisherige Aufarbeitung der fortgeschrittenen Drogenproblematik noch nicht ausreichend für eine positive Prognose sei. Ein im Januar 2008 angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Um einen Ablehnungsbescheid zu vermeiden, hat er seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 4. Juni 2008 wieder zurückgenommen. Bei den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Drogenscreenings handelt es sich um alte Bescheinigungen aus 2007, die offensichtlich zur Vorbereitung dieser weiteren Begutachtung erfolgten (vgl. Bl. 68, 69 der Fahrerlaubnisakte). Soweit der Antragsteller darauf hingewiesen hat, dass er nach Erwerb des tschechischen Führerscheins im November 2009 im Straßenverkehr nicht auffällig geworden sei, hat dieser sehr kurze Zeitraum keine Aussagekraft. Der Antragsteller ist bereits im Januar 2010 mündlich und im April 2010 schriftlich von der Fahrerlaubnisbehörde darauf hingewiesen worden, dass er nicht berechtigt ist, in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen. Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass er dringend darauf angewiesen ist, Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet zu führen, zumal er seinen Wohnsitz seit 1. Mai 2010 in Österreich hat. Unter diesen Umständen muss es im Interesse der Verkehrssicherheit und von Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter bei der sofortigen Vollziehbarkeit der Vorlageanordnung bleiben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Abschnitten II. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).