Iraker sind bei einer Rückkehr nach Mosul nach derzeitiger Sicherheitslage im allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt.Asylrecht Irak; erhebliche Gefahr für Leib oder Leben; Gefahr in Mosul; Sperrwirkung bei Erlasslage
Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche Wahrscheinlichkeit; erniedrigende Behandlung; Folter; unmenschliche Behandlung; subsidiärer Schutz; Wahrscheinlichkeitsmaßstab; widerlegbare Vermutung; beschränkte Zulassung der Revision.;