OLG München, Urteil vom 17.12.2010 - 10 U 1753/10
Fundstelle
openJur 2012, 112745
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers vom 25.01.2010 wird das Grund- und Teilendurteil des LG Traunstein vom 22.12.2009 in der Fassung des Ergänzungsurteils vom 15.06.2010 (Az. 8 O 1256/09) samt dem zugrundeliegenden Verfahren mit Ausnahme der Anhörung der Parteien aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Traunstein zurückverwiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG Traunstein vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung aus einem Verkehrsunfall vom 25.10.2004 gegen 19.30 Uhr auf der B. Str. auf Höhe des Anwesens 63a in W. geltend. Der Kläger querte als Fußgänger die Fahrbahn von links nach rechts. Die Beklagte zu 1) erfasste den Kläger in ihrem Opel Corsa, amtl. Kennzeichen ..., mit ihrem vorderen rechten Fahrzeugeck, worauf dieser gegen das Fahrzeug geschleudert wurde, zu Sturz kam und sich schwer verletzte. Unter anderem erlitt er eine Impressionsfraktur mit Schädelhirntrauma ersten Grades sowie eine Jochbeinfraktur rechts. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 22.12.2009 (Bl. 76/85 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG Traunstein hat nach Anhörung des Klägers und der Beklagten zu 1) und unter Verwertung (§ 411 a ZPO) des im Strafverfahren erholten Sachverständigengutachten Dr. A. (Bl. 72/96 der beigezogenen Strafakten der StA Traunstein, Az. 310 Js 40854/04) ein Grund- und Teilendurteil erlassen, in dem unter Abweisung im Übrigen eine samtschuldnerische Haftung der Beklagten dem Grunde nach von einem Drittel festgestellt wurde, ergänzt durch Ergänzungsurteil vom 15.06.2010 (Bl. 148/150 d.A.).

Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 07.01.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 25.01.2010 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 113/114 d. A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht München am 12.02.2010 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 118/124 d. A.) begründet.

Der Kläger rügt, das Erstgericht habe versäumt, das bereits in erster Instanz beantragte unfallanalytische Sachverständigengutachten zu erholen. Es sei zum Unfallzeitpunkt dunkel und die Verkehrssituation unübersichtlich gewesen. Nicht geprüft worden sei die Angabe der Beklagten zu 1), sie sei durch einen entgegenkommenden Kastenwagen geblendet worden. Fehlerhaft sei weiter nicht näher untersucht worden, inwieweit die Beklagte zu 1) eine geringere Geschwindigkeit und einen ausreichenden Seitenabstand hätte einhalten müssen. Der Kläger sei hell gekleidet, schon mit dem linken Bein in der Parkbucht gewesen und habe wegen einer Leistenbruchoperation nicht schnell gehen können. All dies sei nicht näher untersucht worden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 22.12.2009 verkündeten Grund- und Teilurteils des Landgerichts Traunstein, Az.: 8 O 1256/09,

1. werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld ohne Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des Klägers zu bezahlen;

2. werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger materiellen Schadensersatz ohne Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des Klägers zu bezahlen;

3. wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aufgrund des Verkehrsunfalls vom 25.10.2004 ohne Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des Klägers zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen;

hilfsweise:

die Aufhebung des Ersturteils und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

Die Beklagten haben ihre mit Schriftsatz vom 08.02.2010 (Bl. 115/116 d.A.) eingelegte und mit Schriftsatz vom 07.04.2010 (Bl. 152/154 d.A.) begründete Berufung im Hinblick auf das zwischenzeitlich erlassene Ergänzungsurteil des LG Traunstein mit Schriftsatz vom 15.07.2010 (Bl. 159 d.A.) zurück genommen.

Die Beklagten beantragen unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 20.08.2010 (Bl. 162/167 d. A.), die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze im Zusammenhang mit dem besprochenen Vergleichsabschluss sowie die Sitzungsniederschrift vom 01.10.2010 (Bl. 168/171 d. A.) Bezug genommen.

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache jedenfalls vorläufig Erfolg.

I. Das Landgericht hat nach derzeitigem Verfahrensstand zu Unrecht ein Mitverschulden des Klägers in Höhe von 2/3 angenommen.

Der Kläger und Berufungsführer hat in seiner Berufungsbegründung zu Recht darauf hingewiesen, dass die vom Landgericht festgestellten Tatsachen verfahrensrechtlich fehlerhaft ermittelt wurden. Dies ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass sich das Erstgericht ohne Erholung des hier veranlassten (und vom Kläger beantragten) unfallanalytischen Sachverständigengutachtens ausschließlich auf das im Strafverfahren erholte Gutachten des Sachverständigen Dr. A. gestützt hat, obwohl dieses an mehreren entscheidenden Stellen, dem Strafverfahren und den sich daraus ergebenden Vorgaben entsprechend, mit Unterstellungen zugunsten der hiesigen Beklagten zu 1) (und damaligen Angeklagten) operiert und deshalb zu Ergebnissen gelangt ist, die im vorliegenden Zivilverfahren nicht in gleicher Weise verwertet werden durften. Es wurden damit in verfahrensfehlerhafter Weise entscheidungserhebliche Fragen zu Lasten des Klägers als feststehend unterstellt.

So sind die vom Sachverständigen ermittelten Berechnungen zur gefahrenen Geschwindigkeit und zur Vermeidbarkeit ausweislich des Gutachtens davon abhängig, dass zugunsten der Beklagten zu 1) die detaillierten und begründeten Angaben des Klägers zu seiner Gehgeschwindigkeit, die er schon im Hinblick auf eine damalige Leistenoperation als normal bezeichnet hat, negiert und eine flotte Gehweise unterstellt wurde (vgl. S. 2 des Gutachtens vom 04.07.2005, Bl. 73 der beigezogenen Strafakten 310 Js 40854/04 der Staatsanwaltschaft Traunstein). Hier wird das Landgericht vorab zu ermitteln haben, inwieweit der Kläger tatsächlich zum Unfallzeitpunkt wegen der Operationen an schnelleren Gehgeschwindigkeiten gehindert war oder nicht.

Weiter wurde zugunsten der Beklagten zu 1) ohne genauere Prüfung die Annahme des Klägers, die Beklagte zu 1) habe sogar noch beschleunigt, nachdem er auf die Straße getreten sei, abgelehnt (vgl. S. 8 Gutachten, a.a.O., Bl. 79 der Strafakten). Daneben wurde zugunsten der Beklagten zu 1) die Angabe des Klägers als unzutreffend behandelt, dass er bereits mit einem Bein den Gehsteig erreicht hat (Gutachten a.a.O., Frage des Seitenabstands). Hier fehlen ggf. medizinisch/biomechanische Untersuchungen im Hinblick auf die Verletzungen des Klägers unter Heranziehung der Beschädigungen der Kleidungsstücke.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das Erstgericht nach der Anhörung der Parteien - wie beantragt - ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten hätte erholen müssen, wobei er dem Sachverständigen gemäß § 404 a III ZPO hätte vorgeben müssen, wovon dieser nach der Beweiswürdigung der Angaben der Parteien für das Gutachten auszugehen hat. Weiter erscheint angezeigt, darauf hinzuweisen, dass nach der Klärung der bezeichneten biomechanisch/medizinischen Frage der Verkehrsunfall in einem kombinierten lichttechnischen/unfallanalytischen Gutachten zu untersuchen ist, wobei auch der Frage nachgegangen werden muss, inwieweit der Kläger sichtbar gewesen ist, bzw. inwieweit die Beklagte zu 1) womöglich durch einen entgegenkommenden Kastenwagen geblendet worden sein könnte.

Der Senat hat - entgegen seiner sonstigen Praxis - im vorliegenden Falle nach nochmaliger Prüfung der Frage nicht von der Möglichkeit einer eigenen Sachentscheidung nach § 538 I ZPO Gebrauch gemacht, weil dies hier schon im Hinblick auf die Tatsache, dass die Höhe des geltend gemachten Schadens noch völlig ungeklärt ist (Grundurteil), nicht sachdienlich erscheint.

Eine Beweisaufnahme in dem vorstehend beschriebenen Umfang wäre umfangreich i. S. d. § 538 II 1 Nr. 1 ZPO und würde den Senat zu einer mit der Neukonzeption der Berufung durch das ZPO-RG unvereinbaren faktisch erstmaligen Beweisaufnahme an Stelle der 1. Instanz zwingen. Eine schnellere Erledigung des Rechtsstreits durch den Senat ist angesichts seiner Geschäftsbelastung keinesfalls zu erwarten.

25Eine (erheblich) mangelhafte Beweiserhebung stellt einen Zurückweisungsgrund nach § 538 II 1 Nr. 1 ZPO dar (OLG Zweibrücken OLGR 2000, 221; OLG Bremen OLGR 2009, 352;Senat, Urt. v. 25.06.2010 - 10 U 1847/10).

Die Frage der Zurückverweisung wurde auch in der mündlichen Verhandlung mit den Parteivertretern ausführlich erörtert. Beide Parteivertreter sind einer Zurückverweisung - im Ergebnis - nicht entgegengetreten.

27Nach dem Wortlaut des § 538 II 1 Nr. 1 ZPO ist das erstinstanzliche Verfahren aufzuheben, soweit es durch den Mangel betroffen wird. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, lediglich den von dem Verstoß betroffenen Verfahrensvorgang zu beseitigen, wobei nicht nur die Aufhebung auf mangelbehaftete, eindeutig abtrennbare Verfahrensteile beschränkt werden kann (OLG Saarbrücken NJW-RR 1999, 719 [720];Senat, Urt. v. 09.10.2009 - 10 U 2309/09; Eichele/Hirtz/Oberheim, Berufung im Zivilprozess, 2. Aufl. 2008, Kap. XVIII Rz. 89; Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen, 7. Aufl. 2008, Rz. 670), sondern auch die Aufhebung zeitlich begrenzt und ab einem bestimmten Termin angeordnet werden kann (OLG Saarbrücken NJW-RR 1999, 719 [720]; AK/Ankermann, ZPO, 1987, § 539 Rz. 10; Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Aufl. 1988, § 539 Anm. C II; Eichele/Hirtz/Oberheim a.a.O. ). Da hier verfahrensordnungsgemäß eine Anhörung der unfallbeteiligten Parteien vorgenommen wurde, konnte das Verfahren insoweit aufrechterhalten bleiben.

II. Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung und die Kostenverteilung im Hinblick auf die zurückgenommene Berufung der Beklagten erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (OLG Köln NJW-RR 1987, 1032;Senatin st. Rspr., zuletzt Urt. v. 19.03.2010 - 10 U 3870/09).

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf die §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (BGH JZ 1977, 232; OLG Frankfurt a. M. OLGZ 1968, 440; OLG München MDR 1982, 238 = Rpfleger 1982, 111; NZM 2002, 1032; OLG Karlsruhe JZ 1984, 635; OLG Düsseldorf JurBüro 1985, Sp. 1729;Senatin st. Rspr., zuletzt Urt. v. 19.03.2010 - 10 U 3870/09; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl. 2010, § 708 Rz. 11; a. A. u. a. OLG Köln JMBlNRW 1970, 70 und NJW-RR 1987, 1032), allerdings ohne Abwendungsbefugnis (OLG Düsseldorf a.a.O. ;Senata.a.O. ).

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, daß die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.