1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Vollstreckungsgericht - vom 19.10.2010 wird dahingehend abgeändert, dass der pfändungsfreie Betrag 860 EUR beträgt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
3. Der Beschwerdewert wird auf EUR 2.376 festgesetzt.
Die zulässige sofortige Beschwerde ( § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 793, 567, 569 Abs. 1 und 2 ZPO) hat in der Sache Erfolg.
Umgangskosten sind im Fall der Vollstreckung von Kindesunterhalt für die Bemessung des pfändungsfreien Betrags nach § 850 d ZPO nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BGH FamRZ 2004, 873; LG Mönchengladbach RPfleger 2006, 270). Dies gilt erst recht bei bereits vom Familiengericht vorgenommener Mangelfallberechnung. Denn der Schuldner hat - soweit ihm seine Einkünfte für die Wahrnehmung des Umgangs mit seinen Kinder nicht ausreichen - sozialhilferechtlich Anspruch auf Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II (vgl. BayLSG vom 25.06.2010, Az. L 7 AS 404/10 - zitiert nach juris -). Es ist nicht erkennbar, dass der Schuldner einen solchen Sozialhilfeanspruch geltend gemacht hat, der ihm dann nach § 54 SGB I, § 850 f Abs. 1 Buchst. b) ZPO auf Antrag pfändungsfrei zu verbleiben hätte.
Kosten: § 91 ZPO
Beschwerdewert: § 25 II RVG
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 ZPO).