VG Ansbach, Beschluss vom 30.12.2010 - AN 11 E 10.02377
Fundstelle
openJur 2012, 112445
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

3. Der Streitwert wird auf 2500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein Technischer Regierungshauptsekretär bei der Wehrtechnischen Dienststelle für Informationstechnologie und Elektronik (WTD …) in … begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Bewerbungsverfahren um einen ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten.

Unter der Nr. 11/10 Seite 14 lfd. Nr. 8 (Bl. 9 und 10 des Besetzungsvorgangs) schrieb das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, … (BWB) am 27. August 2010 den - erst kurz vorher - mit BesGr A 9 s (t/v) bewerteten Dienstposten Bürosachbearbeiter TE 900 ZE 335 bei der Wehrtechnischen Dienststelle für Informationstechnologie und Elektronik (WTD …) in … im wirtschaftlich administrativen Servicebereich … mit dem Aufgabengebiet „Zentrale Bedarfsdeckung (MIL-Strip), Bestelleinleitung, Einleitung von Depot- und Firmeninstandsetzungen, BWB-Leihen und Beistellungen, VS-Verwalter Gerät, Bestandsnachweisführung im Verfahren Lagerist, Infogewinnung aus (Web.ILIMS/TSO/GEBIS/VOCON) der Bw“ zur sofortigen Besetzung mit Ausschreibungsschluss 10. September 2010 aus.

In der Ausschreibung waren Einzelheiten der Qualifikationserfordernisse genannt, darunter neben entsprechender Laufbahnbefähigung im mittleren nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst als weitere erforderliche berufliche Erfahrungen/Kenntnisse/Fähigkeiten:

Intensive langjährige Kenntnisse der Arbeitsabläufe in den Verfahren der Materialbewirtschaftung, Anlage- und Gerätebewirtschaftung und tiefgehende Kenntnisse in der Bestandsnachweisführung mit der Standardproduktsoftware SAP,

Kenntnisse in der Verfahrenssteuerung LAGERIST/SAP für die jährliche Stichprobenerhebung des Dienststellenmaterials,

vertiefte Kenntnisse im SAP-Modul Material und Logistik,

gute Kenntnisse in der Auswertung/Bewertung der Lager-/Gerätebestände mittels der Datenbanksoftware ACCESS sowie der Migration der Datenbestände - aus den Systemen in Nutzung - nach SAP,

Kenntnisse in der Besonderen Anweisung für einheitliche Materialkatalogisierung,

Kenntnisse der Identifizierung/Kodifizierung von Material,

Kenntnisse des Haushaltsrechts des Bundes insbesondere der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und

Kenntnisse im Haushalts-, Kassen- Rechnungswesen, besonders im Hinblick auf Rechnungsbearbeitung, den Skontofristen und den Feststellungsvermerken.

Ferner wurden folgende erwünschte berufliche Erfahrungen/Kenntnisse/Fähigkeiten genannt:

Kenntnisse der Registrierung und Nachweisführung von VS-Gerät,

Kenntnisse in den Abläufen der Materialwirtschaft hinsichtlich der Annahme und Versand des eingehenden und ausgehenden Materials,

Durchsetzungsvermögen und Verhandlungsgeschick und

Organisationsfähigkeit.

Ferner waren folgende Bemerkungen enthalten: Die Sicherheitseinstufung Ü2 ist erforderlich.

Für diese ausgeschriebene Stelle gingen vier Bewerbungen ein, darunter die Bewerbung des Antragstellers vom 4. September 2010 (Bl. 20 bis 22 des Besetzungsvorgangs) und des Beigeladenen vom 3. September 2010 (Bl. 11 und 12 des Besetzungsvorgangs), eines Regierungshauptsekretärs der BesGr A 8 ebenfalls bei der WTD … in ….

Der Antragsteller führte aus, während seiner aktiven zwölfjährigen Dienstzeit als Soldat, Waffenfeldwebel im Dienstgrad Oberfeldwebel, im Bereich der Instandsetzung eingesetzt gewesen zu sein. Mit den Verfahrensabläufen im Umgang mit Dienstvorschriften und der Organisation innerhalb der Bundeswehr sei er vertraut und habe in diesem Zusammenhang Personalbedarfsermittlungen durchgeführt. Seit Abschluss seiner Ausbildung im Jahr 1998 zum Beamten des mittleren technischen Dienstes (Fachrichtung Maschinenbau) in der Bundeswehrverwaltung sei er bei der WTD … eingesetzt. Bis Dezember 2003 sei er dort im Bereich des … (Technisch Betrieblicher Service) tätig gewesen. Dieser Bereich sei zuständig für die technischen Betriebsdienste, Werkstätten und Konstruktion. Zu seinen Aufgaben habe das Führen von Geräteakten und unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit das Einleiten sowie Überwachen von Depot- und Firmeninstandsetzung sowie das eigenständige Erstellen von Betriebsaufträgen für die Werkstätten gehört. Diese Tätigkeiten erforderten Kenntnisse im Haushaltsrecht sowie umfangreiche Kenntnisse beim Abschätzen von Arbeitsabläufen. Es seien Organisationsfähigkeiten bei der Personalbedarfsermittlung sowie beim Anfordern des notwendigen Materials erforderlich gewesen. Zudem habe er Außenaufträge mit Fremdfirmen abzusprechen und Bestelleinleitungen vorzunehmen sowohl auf dem Versorgungsweg oder Einstellen der Bedarfsanforderungen in EMIR, und vereinzelt Konstruktionszeichnungen anzufertigen gehabt. Im Umgang mit Vorschriften sowie Richtlinien und Gesetzen sei seine Ausbildung zum Industriemeister Metall von großem Nutzen. Zugleich habe er zur Erweiterung seines Fachwissens entsprechende Fortbildungsmaßnahmen besucht. Während dieser Zeit habe er einen umfangreichen Überblick über verschiedene Verwaltungsvorgänge, Umgang mit Lotus-Notes, MS-Office (Word, Excel und Access), Anfordern von Beistellungen oder Leihen für Erprobungen sowie die Einleitung von Beschaffungsvorgängen für die dezentrale und zentrale Beschaffung gehabt. Seit Januar 2004 sei er im Bereich WAS 900-300 bei der technischen Identifizierung, Klassifizierung und Kodifizierung von Material ohne Versorgungsnummern für die Katalogisierung in Inventarisierung verantwortlich eingesetzt und daher mit den Arbeitsabläufen im Altverfahren „Anlage- Gerätebewirtschaftung“ sowie dem Neuverfahren SAP R3 mehr als vertraut. Die hierfür erforderliche Infogewinnung erfolge über die Programme ILIMS, GEBIS sowie TSO. Für diesen Teil seiner Tätigkeit habe er ebenfalls Lehrgänge und Schulungen besucht. Zugleich sei er verantwortlich für die Aufnahme von Verbrauchsmaterial (EVG, MVG) in das dienststelleninterne Materiallager. In den vergangenen Jahren sei er in Zusammenarbeit mit dem Lagerhelfer für die Materialbedarfsermittlung der Lagerbestände ihrer Dienststelle, von Material ohne Versorgungsnummer sowie eigenständig für die dezentrale Lagerbedarfsdeckung und Bestelleinleitung zuständig gewesen. Bedingt durch die frühere bauliche Nähe sowie die zeitweilige Vertretung bei Annahme und Versand (A+V) habe er sein Wissen in Abläufen innerhalb der Materialwirtschaft hinsichtlich Annahme und Versand im Umgang mit ein- und ausgehendem Material vertiefen können. Diesbezüglich seien von ihm KVP-Vorschläge dokumentiert, vorgelegt und gewürdigt worden. Zugleich habe er, bedingt durch die Vertreterregelung innerhalb seiner Dienststelle, in der er im Urlaubs- oder Krankheitsfall den zentralen Bedarfsdecker sowie VS-Nachweisverwal-ter von Gerät vertreten habe, Kenntnisse in der zentralen Bedarfsdeckung (Mil-Strip) sowie der Registrierung und Nachweisführung von VS-Gerät erhalten. Durch die Einführung von SAP R3 und der damit verbundenen Datenaufbereitung und Harmonisierung von Materialdaten aus den Altsystemen nach SAP R3 habe er sich in den vergangenen sechs Jahren in mehreren umfangreichen Sitzungen einer Arbeitsgruppe Materialstammdaten sowie einer Vielzahl von Fortbildungsveranstaltungen und Lehrgängen ein umfangreiches und fundiertes Fachwissen gerade im SAP-Modul Material und Logistik angeeignet. Dies sei ihm in seinen Beurteilungen mehrfach bestätigt und durch eine erhaltene Leistungsprämie anerkannt und gewürdigt worden. Da bei Dienststellen, welche bereits nach SAP R3 wie auch WTD … migriert worden seien, das Prüfverfahren Lagerist schon seit einiger Zeit nicht mehr angewendet werden könne, weil die Aktualität der Daten in Altverfahren nicht gegeben sei, habe er bereits am Lehrgang Inventurbearbeitung SASPF teilgenommen. Trotzdem sei er mit dem Altverfahren Lagerist vertraut. Die Bestandsnachweisführung des Dienststellenmaterials sowie Bestandsermittlung, Nachweis und Stichprobenerhebungen seien Hauptbestandteil seines derzeitigen Aufgabengebiets. Im Rahmen der Überleitung der Bestellanforderungen mittels SAP R3 habe er mit Mitarbeitern ihres Bereichs eine 100% Bestandsermittlung des Hauptlagers der WTD … durchgeführt und zu-gleich einen Inventurplan für diesen Bereich erstellt, der über seine derzeitige Vorgesetzte an die Fachaufsicht im BWB weitergeleitet und durch diese genehmigt worden sei. Zugleich sei er derzeit als Nutzerbetreuer SAP R3 innerhalb der Materialwirtschaft 900-300 benannt. Hierfür habe dienststellenintern eine Schulung durch einen externen Dozenten stattgefunden. Durch seine bisherigen Einsatzgebiete sowie im Rahmen der Vertreterregelung des zentralen Bedarfsdeckers und VS-Geräte Nachweisverwalters habe er sich Kenntnisse in Aufbau und Organisation der Bundeswehr, einer WTD und zugleich gute allgemeine Verwaltungskenntnisse angeeignet. Organisations-, Kommunikationsfähigkeit, Eigeninitiative, Kreativität und Belastbarkeit sowie selbständiges Arbeiten seien grundlegende Voraussetzungen für seine bisherigen Tätigkeiten, die sich in seinen bisherigen Beurteilungen sowie der erhaltenen Leistungsprämie widerspiegelten. Aufgrund seiner bisherigen Verwendungen sehe er sich geeignet, die für dieses Aufgabengebiet verlangten Erfordernisse zu erbringen und die in der Ausschreibung angesprochenen Aufgaben erfolgreich wahrzunehmen.

Der Beigeladene führte aus, dass das in der Ausschreibung geforderte Anforderungsprofil durch seinen langjährigen Einsatz (ca. 18 Jahre) auf verschiedenen Posten im Bereich der Materialwirtschaft u.a. Aussonderung und Verwertung, Annahme und Versand, Bestandsführung, vertretungsweise Aushilfe in Teilbereichen der Beschaffung sowie der Teilnahme an allen für die Bearbeitung logistischer Aufgaben unter SAP in der WTD erforderlichen Lehrgänge abgedeckt sei. Dazu gehöre auch noch die Bearbeitung der Inventursteuerung, die er seit acht Jahren mit der Software … durchführe. Den entsprechenden SASPF-Lehrgang habe er absolviert. Die intensive Kenntnis der entsprechenden SiN-Verfahren (MatVg/Anlagen/GeräteBew/LAGER-IST) sowie die Nutzung aller verfügbaren Quellen (WEB.ILIMS/GEBIS/VOCON/Internet) seien erforderlich, um die Datenbestände der Dienststelle korrekt nach SAS zu migrieren. Ebenso würden die Materialbestände des Lagers mit Hilfe der entsprechenden Softwaretools MS-Query, ACCESS sowie SAP-Lagerspiel, MM2_DISPO, ständig von ihm aktualisiert und bewertet. Da er auch bereits seit vielen Jahren Vertreter des Identifizierers bei der Neuaufnahme/Um-buchung von dezentralem Gerät sei, seien ihm die Bestimmungen der Einheitlichen Materialkatalogisierung sowie die besonderen Anweisungen der Truppe auch durch einen Lehrgang geläufig. Weiterhin würden Anforderungen der Dienststelle aufgrund von Leih- und Beistellungsgerät aus der Versorgungskette sowie die Versorgung von Gerät mit Planungsnummern von ihm eingeleitet und überwacht. Dabei sei ein gutes Hintergrundwissen über die Anforderungs/Geneh-migungswege aller beteiligten logistischen Stellen (BWB/LogABw/LogZBw) gerade auch im Hinblick auf die ständige Transformation der Bw von großem Vorteil. Da er seit Jahren mit vielen der zuständigen Bearbeiter Kontakt habe, gelinge es oft leichter, die Bedürfnisse ihrer Bedarfsträger bei Termindruck zu erfüllen. Gerade in diesem Zusammenhang sei es erforderlich, die oft auseinander gehenden Bestrebungen von Bedarfsträger und genehmigenden Materialverantwortlichen behutsam zu einem Konsens zu führen, der die Durchführung des Auftrags der Dienststelle ermögliche. Als Verwaltungsbeamter seien ihm die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch mehrere Verwaltungslehrgänge sowie als zeitweiliger Zahlstellenvertreter allgegenwärtig. Gerade bei der Lagerbewirtschaftung müssten diese bei der Tagesarbeit verstärkt in alle Entscheidungen einfließen, gerade auch unter dem Aspekt ständig gekürzter Mittel. Im Bearbeitungsablauf der dezentralen Anforderungen (BANF) werde von ihm durch einen Freigabevermerk geprüft, ob der geforderte Artikel oder ein gleichwertiger nicht eventuell auf dem Versorgungsweg erhältlich sei und damit Haushaltsmittel der Dienststelle eingespart werden könnten. Weitere Kenntnisse habe er bei Schwerpunkteinsätzen in der Beschaffung sowie bei einem EMIR-Lehrgang Dezentrale Beschaffung erwerben können. Vertretungsweise sei er auch bereits in der Rechnungsbearbeitung tätig gewesen, einschließlich Berechnung der Skontofristen und Durchführung der erforderlichen Feststellungsvermerke. Außerdem werde der Nachweis aller VS-Geräte der Dienststelle von ihm geführt. Vorkenntnisse als langjähriger Geheimregistrator sowie die Sicherheitseinstufung Ü2 lägen vor. Der entsprechende Lehrgang sei im Jahr 2007 absolviert worden. Weiterhin sei er nach einer Fortbildung als Unfallvertrauensmann für die Materialwirtschaft benannt worden. Die dabei erworbenen Kenntnisse über den Umgang und die Lagerung von Gefahrstoffen könnten nun in der Lagerbewirtschaftung angewandt werden.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 (Bl. 34 bis 36 des Besetzungsvorgangs) nahm die WTD … zu den einzelnen Bewerbungen Stellung. Der Beigeladene besitze die Befähigung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdiensts in der Bundeswehrverwaltung. Während seiner langjährigen Tätigkeit in der Materialwirtschaft habe er sich intensive Kenntnisse der Arbeitsabläufe in den Verfahren der Materialbewirtschaftung und der angegliederten Bereiche Annahme und Versand, Beschaffung, Aussonderung und Verwertung sowie Bestandsnachweisführung (Anlage- und Gerätebewirtschaftung) aneignen können und habe somit ein umfangreiches Fachwissen erworben. Durch die Teilnahme an allen für die Bearbeitung logistischer Aufgaben unter SAP erforderlichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen habe er seine erworbenen Kenntnisse in der Standardproduktsoftware SAP erweitert und intensiviert. Seit der Einführung der Standardproduktsoftware SAP, Modul MM auf der Dienststelle im Oktober 2009 arbeite er mit diesem System. Durch die Bearbeitung der Inventursteuerung mit der Software LAGER-IST und der Teilnahme an einem entsprechenden SASPF-Lehrgang verfüge er über Kenntnisse in der Verfahrenssteuerung LAGERIST/SAP. Umfangreiche Kenntnisse im SAP-Modul „Material und Logistik“ habe er sich durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen erworben und durch die tägliche praktische Anwendung sachgerecht vertieft. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in der Materialverwaltung sei er mit den „Altsystemen“ bestens vertraut und könne durch seine äußerst guten Kenntnisse die Migration der Datenbestände nach SAP gut nachvollziehen. Durch seine langjährige Vertretertätigkeit und Lehrgangsteilnahme könne er gute Kenntnisse in der Materialkatalogisierung, Identifizierung und Kodifizierung von Material vorweisen. Kenntnisse des Haushaltsrechts des Bundes, insbesondere der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie Kenntnisse im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, besonders im Hinblick auf Rechnungsbearbeitung, Skontofristen und den Feststellungsverfahren habe er durch seine Ausbildung, seine vielseitigen Tätigkeiten, durch entsprechende Verwaltungslehrgänge und zeitweisem Einsatz in der Beschaffung erworben. Er führe den Nachweis aller VS-Geräte der Dienststelle und besitze somit weitreichende Kenntnis der Registrierung und Nachweisführung von VS-Gerät. Durchsetzungsvermögen, Verhandlungsgeschick und Organisationsfähigkeit habe er mehrfach unter Beweis stellen können. Die erforderliche Sicherheitseinstufung Ü2 liege vor. Er erfülle uneingeschränkt alle Qualifikationserfordernisse. Er sei aus fachlicher Sicht der am besten geeignete Bewerber.

Der Antragsteller besitze die Befähigung für die Laufbahn des mittleren technischen Verwaltungsdiensts in der Bundeswehrverwaltung. Als Identifizierer, Klassifizierer und Kodifizierer von Material sei er mit den Arbeitsabläufen im Altverfahren „Anlage- und Gerätebewirtschaftung“ sowie dem Neuverfahren SAP R3 vertraut. Durch die Teilnahme an verschiedenen Fortbildungsveranstaltungen habe er sich ein gutes Fachwissen, gerade im SAP-Modul Material und Logistik angeeignet. Die Qualifikationserfordernisse wie Verfahrenssteuerung, Lagerist/SAP, Registrierung und Nachweisführung von VS-Gerät sowie Tätigkeiten im Bereich Annahme und Versand seien von ihm aber nur im Rahmen seiner Vertretertätigkeit wahrgenommen und deshalb nicht allumfänglich ausgeübt worden. Vertiefte Kenntnisse lägen somit nicht vor. Durch seine bisherigen Aufgaben sowie im Rahmen der Vertretung des zentralen Bedarfsdeckers und VS-Geräte Nachweisverwalters verfüge er über Kenntnisse in Aufbau und Organisation der Bundeswehr, einer WTD und allgemeine Verwaltungskenntnisse. Im Bereich der technischen Betriebsdienste habe das Führen von Geräteakten, das Einleiten und Überwachen von Depot- und Firmeninstandsetzungen unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie das eigenständige Erstellen von Betreibsaufträgen zu seinen Aufgaben gehört. Hierbei habe er sich im Haushaltsrecht umfangreiche Kenntnisse beim Abschätzen von Arbeitsabläufen erworben. Kenntnisse im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, besonders im Hinblick auf Rechnungsbearbeitung, Skontofristen und Feststellungsvermerken seien jedoch nicht nachgewiesen worden. Eine Sicherheitsüberprüfung nach Ü2 liege auch nicht vor. Er komme als Alternativkandidat mit einigen Abstrichen in Betracht. Aus den vorstehend genannten Gründen wurde der Beigeladene für den fachlich am besten geeigneten Bewerber gehalten. Die Gleichstellungsbeauftragte war einverstanden.

Mit Schreiben vom 4. November 2010 , das der Antragsteller am 8. November 2010 erhielt, teilte das BWB dem Antragsteller daraufhin mit, dass seiner Bewerbung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht habe entsprochen werden können und für den Dienstposten der Beigeladene ausgewählt worden sei.

Mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 19. November 2010 ließ der Antragsteller weiter Eilantrag stellen und sinngemäß beantragen,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle für den Dienstposten der BesGr A 9 (t/v) bei der WTD … in …, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur Hauptsache offenzuhalten, ihr insbesondere einstweilen zu untersagen, die verfahrensgegenständliche Haushaltsplanstelle dieses Dienstpostens Herrn … zu übertragen und ihn auf dieser zum Amtsinspektor zu befördern.

Der Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass die Auslese in verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht nicht fehlerfrei getroffen worden sei und sich zumindest die Möglichkeit einer Kausalität der Fehler für das Auswahlergebnis nicht ausschließen lasse. Der Antragsteller sei besser geeignet als der ausgewählte Mitbewerber. So habe er bereits in seiner Verwendung als Zeitsoldat vom …bis … Erfahrungen im Bereich der Instandsetzungsführung und Materialerhaltung mit sehr guten Leistungen gesammelt. Er habe während seiner Dienstzeit verschiedene Lehrgänge im Bereich der Instandsetzung besucht, so vom … bis …. Nach seiner Anstellung bei der WTD … zum 1. Oktober 1998 sei der dort im Bereich des ehemaligen Dez120, jetzt AF120, Technisch Betrieblicher Service tätig gewesen. In den Jahren 1999 bis 2001 habe er hierzu wiederum diverse Lehrgänge besucht. Seit Januar 2004 sei er im Zusammenhang mit der Einführung SAP, Bereich Materialwirtschaft für die technische Identifizierung, Klassifizierung, Kodifizierung, Inventarisierung sowie dem urkundlichen Bestandsnachweis sowie für die Führung von Nichtverbrauchergütern zuständig. Hier sei er seit … direkter Ansprechpartner der Dienststellenleitung, einer Fachfirma sowie der Fachaufsicht im BWB im Zusammenhang mit der Einführung SAP, Bereich Materialwirtschaft NVG. Bei nicht zentral zu beschaffendem Material sei er direkt eingebunden. Bis zur Einführung von SAP habe er mit Mitarbeitern ein Verfahren zur Bestandsübersicht von inventarisiertem Gerät erarbeitet, das von der Dienststelle eingeführt worden sei. In den Jahren 2006 bis 2008 habe er selbständig eine 100%ige Bestandsprüfung von inventarisiertem NVG-Material durchgeführt. Als Anerkennung für Engagement und besonderen Einsatz bei der Stammdatenmigration habe er im September 2008 eine Leistungsprämie erhalten. In Zusammenarbeit mit dem Lagerarbeiter sei der Lagerbedarf von dezentral beschafftem Material ermittelt und die Beschaffung mit dem Programm … durch den Antragsteller eingeleitet worden. Auch in diesem Zeitraum habe er zahlreiche Fortbildungslehrgänge besucht. Weiter habe er eine Lagergesamtbestandsermittlung mit Mitarbeitern der Materialwirtschaft durchgeführt und selbständig einen Inventurplan für das Hauptlager erstellt. Er habe den zuständigen Mitarbeiter für Annahme und Versand vertreten und sei daher mit den Verfahrensabläufen dort vertraut. Gleiches gelte für die VS-Gerätenachweisverwaltung. Er legte als Anlage einen Auszug aus einer noch einzuführenden Verfahrensregelung für diesen Bereich vor. Weiter seien einige Punkte der ausgeschriebenen Qualifikationserfordernisse mit der Einführung des Programms SAP im August 2009 nicht mehr zutreffend bzw. könnten keine Anwendung finden. So gebe es kein Bestandsnachweisverfahren LAGERIST mehr. Im neuen Verfahren SAP gebe es auch kein Mil-Strip verfahren mehr. Lager- und Gerätebestandsbewertungen fänden nicht (mehr) mit der Datenbanksoftware ACCESS statt, sondern könnten im Programm SAP direkt aus dem System entnommen werden. Hier lägen Fehler im Ausschreibungsprofil vor, die ihre Ursache wohl in der langjährigen Nichtbesetzung von Vorgesetztenstellen dort hätten. Eine Beurteilung sei ihm zuletzt am 18. September 2009 eröffnet worden. Für den Zeitraum vom 31. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 sei noch immer keine Beurteilung erfolgt. Wenn dem Beigeladenen später eine Beurteilung erteilt worden sei, würde es sich dabei nur um eine Gefälligkeitsbeurteilung handeln. Seines Wissens besitze der Beigeladene auch keine Sicherheitsüberprüfung …, da eine solche alle fünf Jahre wiederholt werden müsste. Dieser sei nach seinem Wissen auch kein offiziell bestellter VS-Verwalter. Ferner sei der Dienstposten von einer unzuständigen Stelle des BWB ausgeschrieben worden, da diese bei einem überwiegend technischen Anteil des Dienstpostens nicht zuständig sei. Weiterhin sei dem Beigeladenen der Dienstposten bereits vor einer Ausschreibung versprochen worden, weil dieser bereits seit einiger Zeit auf dem zu besetzenden Dienstposten sitze. Ein Anordnungsgrund ergebe sich hier schon daraus, dass eine erfolgte Beförderung grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.

Diesen Vortrag versicherte der Antragsteller am 18. November 2010 an Eidesstatt.

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2010 erfolgte die Beiladung des ausgewählten Bewerbers.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 beantragte das BWB

den Antrag abzulehnen.

Es sei jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden. Die getroffene Auswahlentscheidung sei nicht fehlerhaft. Bei dem streitgegenständlichen Dienstposten handele es sich um einem nach BesGr A 9s BBesG (v/t) bewerteten Dienstposten im wirtschaftlich administrativen Servicebereich … bei der WTD …, ausgebracht im Organisations- und Dienstpostenplan unter … (neue Bezeichnung …). Die Schlüsselung v/t bedeute dabei, dass der Dienstposten sowohl von einem Beamten des nichttechnischen, als auch des technischen Verwaltungsdiensts wahrgenommen werden kann, wobei der erstgenannte Bereich den Schwerpunkt der jeweiligen Aufgabe kennzeichne, und auch die Zuständigkeit für die Ausschreibung im BWB festlege. Die Schlüsselung beinhalte jedoch keine Priorisierung der zuerst genannten Laufbahn, sondern ermögliche eine Besetzung mit beiden Laufbahnen gleichermaßen. Sie habe somit keinerlei Auswirkungen auf den Bewerberkreis oder auf die letztendliche Auswahlentscheidung. Da die Ausschreibung mit v/t angemeldet worden sei, sei sie auch durch das dafür zuständige Team des BWB erfolgt. Aufgrund eines technischen Problems bei der Eingabe der Daten für die Veröffentlichung sei dann fälschlicherweise der Schlüssel gedreht worden. Wie bereits dargestellt, habe dies jedoch keine Auswirkungen auf das Bewerberfeld bzw. die Chancen einzelner Bewerber gehabt. So hätten sich auch jeweils zwei Beamte des nichttechnischen und des technischen Verwaltungsdienstes hier beworben. In der Ausschreibung sei ein besonderes Anforderungsprofil festgelegt worden. Damit werde ein aufgrund langjähriger einschlägiger Berufstätigkeit erfahrener Mitarbeiter gesucht, der aufgrund seiner Kenntnisse im Bereich der Arbeitsabläufe in den Verfahren Materialbewirtschaftung, Anlage- und Gerätebewirtschaftung, in der Bestandsnachweisführung mit der Standardproduktsoftware SAP, sowie im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, besonders im Blick auf Rechnungsbearbeitung, den Skontofristen und den Feststellungsvermerken die ausgeschriebene Tätigkeit verzugslos übernehmen könne. Aufgrund seines beruflichen Werdegangs seit dem Jahr 1977, der im folgenden dargestellt wurde, und seiner bisher erbrachten Leistungen erfülle der Beigeladene als ausgewählter Bewerber die geforderten Qualifikationsmerkmale am besten. Er habe etwa im gleichen Umfang wie der Antragsteller an Lehrgängen unterschiedlicher Inhalte teilgenommen. Er sei ein sehr leistungsstarker Beamter, der die Anforderungskriterien des streitgegenständlichen Dienstpostens in besonderem Maße erfülle. Durch seinen langjährigen Einsatz auf verschiedenen Posten der Materialwirtschaft erfülle er uneingeschränkt alle erforderlichen und gewünschten Qualifikationserfordernisse. Er habe bis zum 18. Oktober 2009 über die Sicherheitseinstufung … verfügt. Diesbezüglich sei eine Aktualisierung, aber keine erneute Einleitung der Überprüfung erforderlich. Da er das …. Lebensjahr überschritten habe, sei er von einer Regelbeurteilung an sich ausgenommen. Um aber im Rahmen der Ausschreibung einen Leistungsvergleich zu ermöglichen, habe nach den Beurteilungsbestimmungen ein Leistungsvergleich erstellt werden können. Diese Anlassbeurteilung, die den Zeitraum vom 1. Januar … bis 30. September … umfasse, schließe mit dem Gesamturteil „überragend (A)“.

Demgegenüber erfülle der Antragsteller, dessen beruflicher Werdegang im Folgenden dargestellt wurde, das Anforderungsprofil nicht in dem Maß wie der Beigeladene. Dabei sei die vom Antragsteller angeführte Instandsetzung im militärischen Bereich im Hinblick auf Umfang und Wertigkeit nicht mit der Materialbeschaffung einer WTD vergleichbar. Auch sei die Ausbildung des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt nicht mit Ausbildung und Leistungsstand des Beigeladenen vergleichbar gewesen. Eine Vergleichbarkeit komme erst mit dem erfolgreichen Abschluss der Laufbahnausbildung des Antragstellers im Jahr 1998 in Betracht. Er sei erst im Jahr …, also ca. … Jahre später als der Beigeladene, im Bereich der Materialwirtschaft eingesetzt gewesen. Wie sich aus der Stellungnahme der WTD … vom 6. Oktober 2010 ergebe, erfülle er nicht alle zwingend erforderlichen Merkmale. Da eine Sicherheitsüberprüfung nach … für den Antragsteller nicht vorliege, müsste eine solche eingeleitet werden. Der Antragsteller sei im Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Januar 2010 mit „übertrifft die Anforderungen (c)“ voreingeschätzt und sei daher dem Beigeladenen auch aus Eignungs- und Leistungsgesichtspunkten nachzuordnen. Zwar sei die aktuelle Beurteilung dem Antragsteller noch nicht ausgehändigt gewesen. Dies habe jedoch keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens, da ausschlaggebend die aktuelle Beurteilung zum Stichtag des Ausschreibungsschlusses, hier am 18. September 2010, sei. Die Beurteilung des Antragstellers sei am 25. November 2010 schlussgezeichnet worden und werde dem Antragsteller zeitnah ausgehändigt. Angesichts des gravierenden Leistungsunterschieds (A zu C) erübrige sich ein Rückgriff auf vorhergehende Beurteilungen oder andere Hilfskriterien. Auch aus der Gewährung von Leistungsprämien ergäbe sich kein Leistungsvorsprung für den Antragsteller, da auch der Beigeladene in den Jahren 2006 und 2010 eine Leistungsprämie erhalten habe. Auch seien die Ausschreibungsanforderungen nicht fehlerhaft gewesen. Zutreffend sei zwar, dass die sog. Altverfahren bei der WTD … durch SASPF abgelöst worden seien. Das DV-Verfahren Anlage-/Gerätebewirtschaftung sei zwar an der WTD … abgelöst, werde jedoch bei anderen Dienststellen weiterhin genutzt und sei aktiv. Das Bestandsverfahren LAGERIST werde erst 2011 durch die SAP-Inventur abgelöst. Das MilStrip-Verfahren sei zwar durch SAP teilweise abgelöst worden. Es werde allerdings bis mindestens 2015 durch andere Dienststellen (Depots) weiter genutzt, mit denen die WTD … dienstlich in Kontakt stehe. Daher werde ein Teil der zentralen Beschaffung von der WTD … über SAP, der andere Teil über das Altverfahren abgewickelt. Wegen dieser Schnittstellenproblematik und aufgrund des umfangreichen Nachbesserungsbedarfs im Nachgang zur Datenübernahme aus dem Altverfahren seien weiterhin tiefgreifende Kenntnisse über die Abläufe in den Altverfahren erforderlich. Die Aufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens würden derzeit uneingeschränkt vom Beigeladenen wahrgenommen werden. Dies gelte auch für die entsprechenden Tätigkeiten im Bereich SASPF. Der Antragsteller nehme lediglich im Vertretungsfall diese Aufgaben wahr. Zur Verdeutlichung der Aufgaben- und Organisationsstruktur wurde ein Organigramm der Materialwirtschaft WAS 900-300 mit entsprechender Aufgabenbeschreibung der Dienstposten vorgelegt. Bei dem vom Antragsteller vorgelegten Auszug der VWT 140 handele es sich um einen Entwurf nach dem Ausschreibungszeitpunkt. Im Übrigen erfolge die konkrete Zuweisung der dort generisch beschriebenen Dienstposten dienststellenbezogen nach Bedarfs- und Auslastungsgesichtspunkten. Der Vorwurf des Antragstellers, dem Beigeladenen sei der Dienstposten versprochen worden, wurde ausdrücklich bestritten. Auch sei nur teilweise korrekt, dass der Antragsteller dem jeweiligen Vertreter des seit zwei Jahren erkrankten Leiters der Materialwirtschaft zur Seite gestanden habe. Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene hätten eigene Aufgabenbereiche, seien dem Leiter der Materialwirtschaft unterstellt und würden damit schon aus diesem Grund ihren gemeinsamen Sachbearbeitern und dem Vertreter des Leiters der Materialwirtschaft zuarbeiten. In der Zeit der Erkrankung des Leiters der Materialwirtschaft habe somit zwar eine gewisse Zuarbeit stattgefunden, jedoch sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Jahr 2009 an 76 und im Jahr 2010 an 54 Tagen erkrankt gewesen sei. Es sei also vielmehr so gewesen, dass der Beigeladene sowohl die jeweiligen Vertreter des Leiters Materialwirtschaft unterstützt habe als auch den Antragsteller selbst während dessen Erkrankung in Einzelbereichen vertreten habe. Nach alledem sei das Stellenbesetzungsverfahren ohne Verfahrensfehler durchgeführt worden.

Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Dienstposten dem Beigeladenen am 9. September 2010 vorläufig und am 22. November 2010 endgültig übertragen worden sei, und sich der Antragsteller entsprechend seinem Wunsch auf heimatnahe Verwendung zwischenzeitlich erfolgreich im Bereich der WBV … beworben habe und voraussichtlich zum 1. Februar 2011 zum SogStSt in … versetzt werde.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 trug das BWB noch ergänzend zur Richtigstellung des Vorbringens des Antragstellers vor. Die Prüfung von dezentral zu beschaffendem Material werde seit Juli 2010 vom Beigeladenen wahrgenommen. Gleiches gelte für das für die Lagerhaltung der WTD … zentral und dezentral über das SAP-Verfahren zu beschaffende Material. Auch die Vertretung im Bereich Annahme und Versand übernehme seit Juli 2010 der Beigeladene. Weiter sei die Lagebestandsermittlung durch den Antragsteller durch die Fachaufsicht des BWB nicht im Sinne einer Inventur unter SAP anerkannt worden. Die Vertretung des Leiters Materialwirtschaft durch den Antragsteller beschränke sich allein auf den Bereich NVG. Die Materialdisposition werde dagegen vom Beigeladenen wahrgenommen. Im Hinblick auf diese Aufgabenverteilung werde vom Antragsteller auch nur in seinem Zuständigkeitsbereich NVG die Ermittlung der Stammdaten für die Ladelisten durchgeführt.

Nach den ebenfalls vorgelegten Teilakten Beurteilungen der Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen wurden der Antragsteller und der Beigeladene im Beurteilungszeitraum vom 1. Februar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 jeweils mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen“ beurteilt

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Der hier gestellte Eilantrag mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin vorläufig (bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache) zu untersagen, den betreffenden Dienstposten (mit dem Beigeladenen als ausgewähltem Konkurrenten des Antragstellers) zu besetzen und in Zusammenhang damit eine Beförderung auszusprechen, sowie der Antragsgegnerin vorläufig die Dienstpostenübertragung an den Beigeladenen zu untersagen bzw. - da letztere aktenkundig bereits erfolgt ist - bei entsprechender Auslegung des Begehrens nach § 88 VwGO diese wieder aufzuheben, ist zulässig, insbesondere kann gegen das als Ablehnung der Bewerbung anzusehenden Schreiben des BWB vom 4. November 2010 noch innerhalb offener Frist, hier der Jahresfrist entsprechend § 58 Abs. 2 VwGO, Widerspruch eingelegt werden, aber unbegründet, da zwar der erforderliche Anordnungsgrund ersichtlich gegeben ist, der weiter erforderliche Anordnungsanspruch hierfür aber nicht besteht.

Vorliegend ist wegen der nach Aktenlage bereits erfolgten Dienstpostenvergabe und der bevorstehenden beabsichtigten Beförderung des Beigeladenen ein Anordnungsgrund, nicht aber der weiter erforderliche Anordnungsanspruch - wobei wegen Art. 19 Abs. 4 GG an seine Glaubhaftmachung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (BVerfG vom 24.9.2002 DVBl 2002,1633 = BayVBl 2003, 240; Kühling NVwZ 2004,656) und insoweit offene Erfolgsaussichten ausreichen (BVerfG vom 1.8.2006 NVwZ 2006,1401) - gegeben, da nach der hier auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen eingehenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (vgl. BVerfG, B. v. 9.7.2007, NVwZ 2007, 1178) die endgültige Besetzung des betreffenden Dienstpostens durch den Beigeladenen und dessen beabsichtigte Beförderung hierauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Antragsteller gegenüber - und nur dies kann er mit Erfolg rügen - nicht rechtswidrig ist und diesen daher nicht in seinen Rechten, insbesondere seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt.

Nach § 123 Absatz 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag (auch schon vor Klageerhebung) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Dabei ist stets zwischen dem Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit der vorläufigen Regelung begründet, und dem Anordnungsanspruch, der mit dem materiellen Anspruch identisch ist, zu unterscheiden (Kopp/Schenke § 123 VwGO RdNr. 6). Das Vorliegen beider ist glaubhaft zu machen, §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO. In diesem Zusammenhang hat das Gericht eine Abwägung der für und gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gesichtspunkte zu treffen und dabei auch die Aussichten in einem anhängigen oder zu erwartenden Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen (Kopp/Schenke § 123 VwGO RdNrn. 23 ff.).

In Fällen einer Konkurrentensituation - wie hier - ist vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO grundsätzlich mit dem Ziel der vorläufigen Untersagung der Stellenbesetzung, Ernennung bzw. Beförderung zu begehren (Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht = GKÖD § 8 BBG aF RdNrn. 121 bis 128 und § 23 BBG aF RdNr. 75; Plog/Wiedow = PW § 23 BBG aF RdNr. 15; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. A. RdNrn. 41 und 75 ff.; Schöbener BayVBl 2001, 321; Kopp/Schenke § 123 VwGO RdNr. 5 und § 42 VwGO RdNr. 148, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Der zulässige Eilantrag ist unbegründet. Die bereits erfolgte Übertragung des Dienstpostens an den Beigeladenen und dessen künftige Beförderung hierauf erscheint nämlich nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Sachstands in diesem Eilverfahren im Verhältnis zum Antragsteller - und nur das kann dieser mit Erfolg rügen - nicht als rechtsfehlerhaft, da die Auswahlentscheidung verfahrensrechtlich und im Ergebnis materiell-rechtlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu beanstanden sein dürfte.

Zunächst wurde das Vorliegen eines durchgreifenden Verfahrensfehlers nicht mit Erfolg glaubhaft gemacht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers dürften insbesondere im Zusammenhang mit der Ausschreibung keine relevanten Verfahrensfehler vorliegen. Dies gilt zunächst für die Zuständigkeit der die Ausschreibung intern veranlassenden Stelle beim BWB. Da der streitgegenständliche Dienstposten unstreitig schwerpunktmäßig dem Verwaltungsdienst zuzuordnen ist, also eine Kennzeichnung v/t nach sich zog, hat die beim BWB dafür zuständige Stelle hier auch tatsächlich gehandelt. In der Folge wurde dieser Schlüssel bei der Ausschreibung dann aber verdreht. Wie das BWB in der Antragserwiderung aber zutreffend ausführt, ist ein unter dem Gesichtspunkt des § 46 VwVfG relevanter Fehler hierin aber nicht anzunehmen. Denn die in diesem Punkt unzutreffende Ausschreibung hat gerade in Bezug auf die Rechtsstellung des Antragstellers, und nur hierauf kann er sich wie ausgeführt mit Erfolg berufen, keine Auswirkung gehabt. Es ist weder aktenkundig ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass der Antragsteller als technischer Beamter insoweit irgendwie benachteiligt worden wäre. Auch die vom Antragsteller weiter erhobene Rüge, der Ausschreibungstext und damit die dort gestellten Anforderungen seien aus fachlicher Sicht überholt, weil die dort genannten EDV-Programme nicht mehr im Einsatz seien, bleibt im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg. Hierzu wurde in der Antragserwiderung vorgetragen, was ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass Stellen, mit denen weiterhin zusammengearbeitet werden müsse, ihr EDV-Programm noch nicht umgestellt hätten und die bisherigen Programme auch zur Datenpflege und -migration bei der WTD … zumindest für eine Übergangszeit weiterhin eine Rolle spielten und daher entsprechende Kenntnisse weiterhin erforderlich seien. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwieweit hieraus dem Antragsteller ein auswahlmäßiger Vorteil erwachsen könnte.

Eine Erfolglosigkeit des Eilantrags des Antragstellers dürfte sich auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ergeben. In Bezug auf den hier strittigen Dienstposten, der im Organisations- und Dienstpostenplan (ODP) unter … (nunmehr …) mit folgender Beschreibung: Zentrale Bedarfsdeckung (MIL-Strip), Bestelleinleitung, Einleitung von Depot- und Firmeninstandsetzungen, BWB-Leihen und Beistellungen, VS-Verwaltung Gerät, Bestandsnachweisführung im Verfahren „Lagerist“, Info-Gewinnung aus Web.ILIMS/TSO/GEBIS/VOCON ausgebracht ist und am 20. Juli 2010 nach BesGr A 9s neu bewertet wurde, sind der Antragsteller und der Beigeladene als Beamte der BesGr. A 8 als sog. Beförderungsbewerber anzusehen. Allerdings besteht hier die Besonderheit, dass der Beigeladene schon seit Jahren den nach der Aufgabenbeschreibung identischen Dienstposten innehatte und sich die Beförderungssituation erst durch die Höherbewertung des Dienstpostens nach BesGr A 9s zum 20. Juli 2010 ergab. In diesem Fall wird die Auffassung vertreten, dass die Übertragung des Dienstpostens an den bisherigen Inhaber nicht der Vorbereitung einer Beförderung dient, sondern der gebotenen amts-angemessenen Beschäftigung (Lemhöfer/Leppek § 11 BLV aF RdNr. 6). Das Begehren von Antragsteller und Beigeladenem geht demnach dahin, den betreffenden Posten übertragen zu erhalten, um darauf erprobt - soweit dies nicht als geleistet gilt - und letztlich befördert werden zu können. Wegen der damit letztlich auch für die Beförderung notwendigen Erprobung nach § 11 Satz 1 BLV aF (nunmehr §§ 32 Nr. 2, 34 BLV) ist die Beförderungsauswahl im Regelfall im Wesentlichen auch auf die Entscheidung über die Übertragung des höherbewerteten Dienstpostens vorverlagert (BVerwG DÖD 2001, 305 und BVerwGE 115, 58 = NVwZ-RR 2002, 47; Lemhöfer/Leppek § 11 BLV aF RdNrn. 2 und 2a). In diesem Zusammenhang besteht zwar kein materielles subjektiv-öffentliches Recht auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens oder gar auf Beförderung. Der unterlegene Bewerber hat aber ein formell subjektiv-öffentliches Recht auf sachgerechte Auswahl durch seinen Dienstherrn (BVerwG ZBR 1990, 79; BGH BayVBl 1995, 603; BayVGH NVwZ-RR 1997, 368; Schnellenbach RdNrn. 41 und 65 und GKÖD § 8 BBG aF RdNr. 19) im Rahmen eines sog. Bewerbungs(verfahrens)anspruchs zur Sicherstellung einer verfahrens- und materiell-rechtlich fehlerfreien Entscheidung. Bei der Auswahl zwischen mehreren Bewerbern kommt dabei den - regelmäßig aktuellsten - dienstlichen Beurteilungen als Wertmesser und unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien die entscheidende Bedeutung zu (BVerwG ZBR 1981, 197; DVBl 1989, 199; ZBR 2002, 211; BayVBl 2003, 693 und GKÖD § 8 BBG aF RdNr. 19; nunmehr § 33 Abs. 1 BLV), wobei jeweils vom Statusamt auszugehen ist (OVG NRW DÖD 2003, 294; BayVGH vom 18.5.2006 und vom 4.2.2009, zitiert nach juris). Die herangezogenen dienstlichen Beurteilungen müssen aus der Sicht der Auswahlentscheidung zeitlich jeweils noch eine hinreichend verlässliche Grundlage bilden, was in der Regel der Fall sein wird, wenn diese nicht länger als drei Jahre zurückliegen (OVG NRW NVwZ-RR 2002, 594 und DÖD 2003, 167; VGH BW NVwZ-RR 2004, 120), und dürfen auch im Verhältnis zueinander nicht von erheblich unterschiedlicher Aktualität sein (OVG NRW aaO). Zur abgerundeten Bewertung des Leistungsbilds und seiner Kontinuität kann es bei einem Leistungsgleichstand auch zulässig sein, in die Auswahlentscheidung auch die (beiden) letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen (BVerwG ZBR 2004, 260/261). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang zunächst das abschließende Gesamturteil bzw. die -note (BVerwG BayVBl 2003, 693). Bei gleichlautenden Gesamturteilen sind die Einzelfeststellungen der Beurteilungen inhaltlich auszuwerten (OVG NRW vom 27.2.2004, zitiert nach juris). Hat der Dienstherr für das Verfahren und den Inhalt der Beurteilungen (ermessensbindende) Richtlinien erlassen, sind diese zu beachten (BVerwG aaO). Vorliegend waren die Beurteilungsbestimmungen (BeurtBest) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung einschlägig. Nach I. 1. Abs. 1 Satz 2 BeurtBest dient die Beurteilung als Grundlage für an der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung orientierte Personalentscheidungen. Nach I. 2. Satz 3 BeurtBest ist die Beurteilung auf einem als Anlage beigefügten Beurteilungsbogen abzugeben. Nach II. 7. Abs. 1 Satz 1 BeurtBest kann ein Beamter auf Anforderung der personalbearbeitenden Dienststelle beurteilt werden, wenn aktuelle Erkenntnisse über sein Leistungs- und Befähigungsbild benötigt werden, sog. Anlassbeurteilung. Dies ist insbesondere der Fall bei einer Bewerbung eines nicht mehr der Regelbeurteilung unterliegenden Beamten. Macht der unterlegene Bewerber Rechtsfehler seiner dienstlichen Beurteilung geltend, ist dies im Stellenbesetzungsverfahren relevant, wenn dessen gegen die Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und seine Auswahl nach fehlerfreier Beurteilung als möglich erscheint (Nds OVG vom 5.6. 2003, OVG Berlin vom 15.1. 2004, VGH BW vom 12.4. und 12.7.2005, zitiert nach juris). Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind, dürfen bei einem Leistungsgleichstand Hilfskriterien herangezogen werden, wobei der Dienstherr nicht an eine bestimmte Reihenfolge gebunden ist (BVerwG aaO).

Der Dienstherr kann aber in Ausübung seines Organisationsermessens ein (spezielles und insoweit konstitutives) Anforderungsprofil vorgeben, das dem Bewerbungs(verfahrens)anspruch gegenständlich und zeitlich vorausliegt und nicht die Maßstäbe des Leistungsprinzips, sondern den ihnen unterfallenden Bewerberkreis beschränkt. Dem Leistungsgrundsatz entsprechen dann solche Auswahlentscheidungen, die das Befähigungsprofil des Bewerbers dem Anforderungsprofil des Dienstpostens bestmöglich zuordnen (RhPf OVG NVwZ-RR 1999, 49 und NVwZ-RR 2003, 762 sowie DÖD 2007, 284; BayVGH DVBl 2000, 1140 = BayVBl 2001, 214 und RiA 2008, 262; BVerwGE 115, 58 = NVwZ-RR 2002, 47; VGH BW DÖD 2004, 249; OVG NRW ZBR 2004, 277, NVwZ-RR 2006, 340 und ZBR 2010, 202; Nds OVG DÖD 2007, 177; BVerfG NVwZ 2008, 69). Hinsichtlich der Abgrenzung von allgemeinem und speziellem Anforderungsprofil gilt folgendes: Die beschreibenden und allgemeinen Anforderungsprofile informieren den möglichen Bewerber (nur) über den Dienstposten und die auf ihn zukommenden Aufgaben. Sie sind häufig nicht unbedingt erforderlich, denn vielfach ergibt sich das beschreibende oder auch allgemeine Anforderungsprofil ohne weiteres aus dem angestrebten Statusamt. Das konstitutive, spezielle Anforderungsprofil zeichnet sich demgegenüber dadurch aus, dass es einen ganz neuen, von den dienstlichen Beurteilungen jedenfalls vom Ausgangspunkt her abgekoppelten Maßstab enthält (OVG RhPf aaO). Für die Unterscheidung kommt es auf den Gestaltungswillen des die Stelle vergebenden Dienstherrn an, der sich aus einer Ausschreibung bzw. einer Handhabung im Rahmen der Auswahlentscheidung ergibt (BayVGH vom 4.2. und 21.4. sowie 11.5.2009, zitiert nach juris). Bei Aufstellung eines derart speziellen Anforderungsprofils treten dann die Ergebnisse der letzten dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten in ihrer Bedeutung für die Auswahlentscheidung zurück, soweit ihr Informationsgehalt nicht für die Ermittlung des Befähigungsprofils der Bewerber benötigt wird (RhPf OVG und BayVGH aaO). Wer dieses Anforderungsprofil nicht erfüllt, kommt für die Auswahl von vornherein nicht in Betracht, mag er auch sonst dienstlich besser beurteilt sein. Erst wenn mehrere Bewerber dieses Anforderungsprofil erfüllen, kommt den dienstlichen Beurteilungen (wieder) Bedeutung zu (RhPf OVG aaO). Weiter soll aber durch Erfüllung eines nur beschreibenden Anforderungsprofils ein Rückstand beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen kompensierbar bzw. sogar übertreffbar sein (BayVGH aaO).

Nach diesen Grundsätzen erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die hier getroffene Auswahlentscheidung Rechte des Antragstellers verletzt. Es kann nicht beanstandet werden, dass - bezogen auf den konkreten Dienstposten - der Beigeladene als ausgewählter Bewerber im Verhältnis zum Antragsteller als besser geeignet angesehen wurde.

Zunächst spricht schon viel dafür, dass das BWB dem vorliegenden Auswahlverfahren in einem entscheidenden Punkt ein spezielles und konstitutives Anforderungsprofil zugrunde gelegt hat und auch zugrunde legen durfte. Die in der betreffenden Ausschreibung im Einzelnen verlangten zwingenden bzw. erwünschten Qualifikationserfordernisse von Erfahrungen/Kenntnissen/ Fähigkeiten vor allem in der Materialbewirtschaftung stellen auf die Aufgabenbeschreibung dieses Dienstpostens im ODP ab. Sie sind daher sachlich gerechtfertigt und lassen auch eine willkürliche Festlegung nicht erkennen, wobei in diesem Zusammenhang unberücksichtigt zu bleiben hat, dass auch der aktuelle Dienstposteninhaber Mitbewerber ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn bestimmte Eignungsmerkmale von Dienstposten festgelegt wurden. Dies ist dadurch geschehen, dass Erfahrungen/Kenntnisse/Fähigkeiten in diesem Bereich verlangt wurden. Es geht also darum, ob solche Erfahrungen und Kenntnisse grundsätzlich bestehen oder nicht und nicht in welchem Umfang sie gegeben sind. Erfahrungen können in aller Regel nur vorliegen, wenn eine Tätigkeit in dem entsprechenden Bereich schon ausgeführt wurde. Je länger die Tätigkeit ausgeführt wurde, umso größer sind in der Regel die Erfahrungen einzuschätzen. Eine Tätigkeit, die zeitlich umfassend ausgeübt wird, ist also höher einzuschätzen als eine solche, die nur gelegentlich oder vertretungsweise wahrgenommen wird. Dies ist daher ein objektives Kriterium, das sich einer subjektiven Wertung entzieht. Wie das gesamte Vorbringen des BWB zeigt, werden diese Anforderungen auch als zwingend und unbedingt vorausgesetzt angesehen. Das Verlangen nach Erfahrungen und Kenntnissen auf bestimmten Gebieten ist auch von der Rechtsprechung als spezielles, konstitutives Anforderungsprofil anerkannt worden (OVG RhPf vom 15.10.2002 NVwZ-RR 2003, 762 und OVG Bremen vom 16.2.2009 DÖD 2009, 202). Nach den ausführlichen und nachvollziehbaren Angaben des BWB (Bl. 34 bis 36 des Besetzungsvorgangs und in der Antragserwiderung) erfüllt der Beigeladene die für diesen Dienstposten vorgesehenen Kriterien, jedenfalls besser als der Antragsteller. Dies hängt hier schon damit zusammen, dass der Beigeladene der langjährige Inhaber des Dienstpostens ist, der zum 20. Juli 2010 lediglich höherbewertet wurde. Dies ergibt sich aus der Dienstpostenbeschreibung nach dem ODP. Dagegen enthält der Dienstposten des Antragsteller … (nunmehr …) einen davon abweichenden Aufgabenbereich. Im Aufgabenbereich des Beigeladenen hat sich der Antragsteller daher nur vertretungsweise betätigen können. Die hier geforderten intensiven und vertieften Erfahrungen und Kenntnisse können durch die Vertretung des Beigeladenen also nicht nachgewiesen werden. Auch sonst ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass der gesamte Aufgabenbereich des Beigeladenen nicht nur gleich gut, sondern sogar besser durch den Antragsteller vertreten werden könnte. Dies betrifft vor allem die Verfahrenssteuerung, Lagerist/SAP, Registrierung und Nachweisführung VS-Gerät sowie Tätigkeiten im Bereich Annahme und Versand, weiter Kenntnisse im Hinblick auf Rechnungsbearbeitung, Skontofristen und Feststellungsvermerken und ergänzend auch das Erfordernis der Sicherheitsüberprüfung …, die der Antragsteller im Gegensatz zum Beigeladenen aktenkundig auch früher nicht nachgewiesen hat.

Dann liegt allein hierin schon eine rechtlich tragfähige Begründung, die Bewerbung des Antragstellers für den betreffenden Posten abzulehnen.

Aber selbst wenn insoweit nur ein allgemeines und bloß beschreibendes Anforderungsprofil vorläge oder die Aufstellung eines Anforderungsprofils im besonderen Fall hier als nicht zulässig angesehen würde mit der Folge, dass auf einen Vergleich der maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen abgestellt werden müsste, erwiese sich der Antragsteller gegenüber dem Beigeladenen jedenfalls nicht als leistungsstärkerer Mitarbeiter. Wie in der Antragserwiderung vorgetragen und belegt wurde, wurde dem Beigeladenen für den Zeitpunkt vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2010 eine Anlassbeurteilung erteilt, die das Gesamturteil „überragend“ enthält. Diese Anlassbeurteilung wurde am 28. Oktober 2010 erstellt und dem Beigeladenen am 17. November 2010 ausgehändigt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung mit Schreiben vom 4. November 2010 war diese Anlassbeurteilung daher bereits intern vorhanden. Dem Antragsteller wurde für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Januar 2010 eine Regelbeurteilung erteilt, die das Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen“ enthält. Diese Regelbeurteilung wurde am 15. April 2010 gefertigt, aber dem Antragsteller jedenfalls nicht vor dem 4. November 2010 ausgehändigt. Gleichwohl kann diese Beurteilung beim Leistungsvergleich berücksichtigt werden, da sie im maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls intern bereits vorhanden war und der Entwurf ersichtlich nicht mehr geändert wurde. Beide Beurteilungen sind auch verfahrensmäßig vergleichbar. Allerdings fällt auf, dass die Anlassbeurteilung des Beigeladenen gegenüber dessen früherer Regelbeurteilung im Gesamturteil um nunmehr zwei Stufen besser ausfällt. Dies würde an sich einen entsprechenden Begründungsbedarf auslösen. Ein Erfolg in diesem Eilverfahren würde aber wie bereits ausgeführt voraussetzen, dass der Antragsteller gerade einen leistungsmäßigen Vorsprung gegenüber dem Beigeladenen glaubhaft machen könnte. Dies ist aber nicht der Fall. Denn selbst wenn die vorhergehenden Regelbeurteilungen des Beigeladenen und des Antragstellers für den Zeitraum vom 1. Februar 2004 bis 31. Dezember 2006 herangezogen würden, ergäbe sich zwar ein Gleichstand im Gesamturteil (jeweils „übertrifft die Anforderungen“), aus der dann heranzuziehenden Einzelbewertung der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung wäre aber beim Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller wiederum ein Leistungsvorsprung zu entnehmen.

Wegen der wahrscheinlichen Erfolglosigkeit des Begehrens in der Hauptsache führt auch eine vorzunehmende Interessenabwägung nicht dazu, dem Begehren des Antragstellers stattzugeben.

Daher ist der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene ist nicht erstattungsberechtigt, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich entsprechend dem Antragsbegehren auf vorläufige Offenhaltung eines Dienstpostens aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und nicht aus § 52 Abs. 5 GKG (ständige Rechtsprechung des BayVGH).