Bayerischer VGH, Urteil vom 21.12.2010 - 1 N 08.3385
Fundstelle
openJur 2012, 112307
  • Rkr:
Tenor

I. Der am 2. Dezember 2008 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 36 „…" der Gemeinde G… ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den am 2. Dezember 2008 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 36 „…" der Antragsgegnerin.

1. Der Bebauungsplan überplant circa 5.500 m² große, landwirtschaftlich genutzte Außenbereichsflächen am nördlichen Ortsrand von G…. Das Plangebiet schließt nordwestlich an das im Baugebiet „…“ gelegene, mit einem Doppelhaus bebaute Grundstück Fl.Nr. 228/5 Gemarkung G… des Antragstellers an. Das als allgemeines Wohngebiet festgesetzte Gebiet „…“ umfasst im Wesentlichen das ebenfalls im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück Fl.Nr. 228/3 sowie Teilflächen der im Eigentum der Beigeladenen stehenden Grundstücke Fl.Nrn. 219 und 220. Auf den Grundstücken des Antragstellers und der Beigeladenen sind durch Baulinien und Baugrenzen Bauräume für drei Einfamilienhäuser und für Garagen festgesetzt. Innerhalb der Bauräume sind als Hinweis („Gebäudevorschlag“) Flächen für die Hauptgebäude eingezeichnet; im Übrigen sind die geplanten Baugrundstücke jeweils vollständig als private Grünflächen festgesetzt. Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen bestimmt hierzu, dass die nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Freiflächen nach landschaftsgärtnerischen Gesichtpunkten zu gestalten sind und pro 300 m³ angefangene Grundstückfläche ein heimischer Laubbaum zu pflanzen ist. Als Maß der baulichen Nutzung sind eine Grundflächenzahl von 0,2 und eine Geschossflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Es sind zwei Vollgeschosse zulässig. Die Höhenlage der Oberkante des Erdgeschoss-Rohfußbodens wurde auf den Grundstücken Fl.Nrn. 219 und 220 auf 487,50 m ü. NN und auf dem Grundstück Fl.Nr. 228/3 auf 487,00 m ü. NN festgelegt. Die Grundstücke werden durch eine südlich des Grundstücks Fl.Nr. 228/3 festgesetzte, circa 3,5 m breite öffentliche Verkehrsfläche und eine an die Grundstücke der Beigeladenen grenzende Wendefläche erschlossen. Auf den ebenfalls im Plangebiet gelegenen Grundstücken Fl.Nrn. 226 und 227 sind private Wirtschaftswege ausgewiesen. Im nordwestlichen Teil des Plangebiets ist als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche eine „von Einzäunung freizuhaltende Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Natur und Landschaft – Streuobstwiese“ festgesetzt. Nach Nr. 3 der Begründung des Bebauungsplans verfolgt die Antragsgegnerin mit der Planung das Ziel, „in Abrundung eines bestehenden Baugebiets ohne größeren Erschließungsaufwand u.a. Wohnraum für Einheimische zu schaffen".

Die Aufstellung des Bebauungsplans beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 5. Juli 2004. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 12. Juli 2004. Aufgrund von Bedenken von Trägern öffentlicher Belange und privater Personen, unter anderem des Antragstellers, stellte der Gemeinderat das Verfahren mit Beschluss vom 14. März 2005 ein. Nach einem zu einer Petition der Beigeladenen gefassten, die Aufstellung des Bebauungsplans befürwortenden Beschluss des Petitionsausschusses des Bayerischen Landtags vom 15. März 2006 beschloss der Gemeinderat am 26. September 2006, das Verfahren fortzusetzen. Nach einer erneuten Landtagseingabe der Beigeladenen rückte der Petitionsausschuss von seinem Votum ab und erklärte die Eingabe unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 3. Mai 2007 mit Beschluss vom 9. Mai 2007 für erledigt. Mit Bescheid vom 21. Mai 2007 lehnte das Landratsamt … die Genehmigung für die parallel zu der Aufstellung des Bebauungsplans vorgenommene 13. Änderung des Flächennutzungsplans ab. Das sich anschließende verwaltungsgerichtliche Klageverfahren auf Erteilung der Genehmigung wurde durch eine außergerichtliche Einigung zwischen der Antragsgegnerin und dem Freistaat Bayern beendet. Auf der Grundlage dieser Einigung beschloss der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 13. Februar 2008, das Aufstellungsverfahren mit einem geänderten Planentwurf wieder aufzunehmen. Nach einer weiteren Änderung, die im Wesentlichen in einer Drehung der Baukörper in Ost-West-Richtung, einer Reduzierung der Kniestockhöhe sowie einer Reduzierung der Höhenlage der Oberkante des Erdgeschoss-Rohfußbodens der Gebäude auf den Grundstücken Fl.Nrn. 219 und 220 bestand, wurde der Entwurf in der Sitzung vom 29. Juli 2008 vom Gemeinderat gebilligt. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 29. August 2008 bis 29. September 2008. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 14. September 2008 erneut Einwendungen, die der Gemeinderat für nicht berechtigt hielt. In der Sitzung vom 25. November 2008 beschloss er den Bebauungsplan mit geringfügigen Änderungen als Satzung. Am 2. Dezember 2008 fertigte der erste Bürgermeister den Bebauungsplan aus. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am selben Tag.

Durch die gleichfalls am 25. November 2008 beschlossene 13. Änderung des Flächennutzungsplans wurde das bisher als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesene Plangebiet als allgemeines Wohngebiet dargestellt. Mit Bescheid vom 27. November 2008 genehmigte das Landratsamt die Änderung des Flächennutzungsplans.

2. Mit Beschluss vom 19. August 2010 hat der Senat den Bebauungsplan auf Antrag des Antragstellers vorläufig außer Vollzug gesetzt (1 NE 08.3386).

3. Mit seinem am 19. Dezember 2008 eingegangenen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend:

Der Antrag sei zulässig. Der Antragsteller sei antragsbefugt. Angesichts der Höhe der Gebäude sei zu befürchten, dass das Anwesen auf dem unmittelbar südöstlich an das Plangebiet grenzenden Grundstück Fl.Nr. 228/5 „erdrückt“ werde und eine ausreichende Belichtung und Lüftung nicht mehr gewährleistet sei. Auch widersetze sich der Antragsteller einer Überplanung seines im Plangebiet gelegenen Grundstücks Fl.Nr. 228/3. Es sei mit einer erheblichen Lärmsteigerung aufgrund der Zunahme des Verkehrs zu rechnen. Wegen der unzureichenden Erschließung müssten die Müllbehälter außerhalb des Plangebiets im Bereich der Wendefläche des Gebiets „…“ abgestellt werden. Wegen des Fehlens öffentlicher Parkplatzflächen sei mit einer Verschärfung der Parkplatzsituation zu rechnen. Infolge der Versiegelung der Grundstücke sei zu zudem befürchten, dass Regen- und Schmelzwasser auf das Grundstück des Antragstellers fließe.

Der Antrag sei auch begründet.

Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich. Es handele sich um eine Gefälligkeitsplanung für die Beigeladene. Die angegeben städtebaulichen Ziele der Abrundung und Eingrünung des Ortsrandes stünden nur auf dem Papier. Eine Ortsabrundung hätte auch durch eine Begrünung erfolgen können. Infolge der unzureichenden Erschließung könnte der Bebauungsplan nicht vollzogen werden. Es fehlten öffentliche Parkplätze und eine öffentliche Wendefläche für Müll- und Feuerwehrfahrzeuge. Die Weigerung des Antragstellers, von der ihm durch den Bebauungsplan eingeräumten Möglichkeit der Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 228/3 Gebrauch zu machen, stehe der Erforderlichkeit ebenfalls entgegen.

Der Bebauungsplan widerspreche auch Zielen der Landesplanung. Er verstoße gegen das Ziel des flächensparenden Umgangs mit Grund und Boden nach den Festlegungen A I 2.4 und B VI 1.1 LEP 2006. Für die Ausweisung des Baugebiets bestehe kein Bedarf. Im Hauptort von G… und in anderen Gemeindeteilen stünden noch ausreichend freie Bauplätze zur Verfügung. Außerdem sei in der Sitzung vom 25. November 2008 die Aufstellung von Bebauungsplänen für zwei neue Baugebiete beschlossen worden. Ebenso liege ein Verstoß gegen die Festlegung B VI 1.5 LEP 2006 vor. Das Baugebiet liege im Bereich einer von Bebauung freizuhaltenden Kuppe. Außerdem führe die Planung zu einer bandartigen Siedlungsstruktur.

Der Bebauungsplan sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden; denn dieser sei aus denselben Gründen wie der Bebauungsplan unwirksam.

Der Bebauungsplan sei schließlich abwägungsfehlerhaft, weil er die früheren Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nicht berücksichtige.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass der am 2. Dezember 2008 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 36 „…" der Antragsgegnerin unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hält den Normenkontrollantrag für unzulässig. Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt. Er habe die Voraussetzungen für eine mögliche Verletzung seiner Rechte, insbesondere des Abwägungsgebots, nicht substantiiert dargelegt. Die im Bebauungsplan zugelassenen Baukörper seien abstandflächenrechtlich unbedenklich; unzumutbare Beeinträchtigungen des Antragstellers seien auszuschließen. Eine relevante Zunahme des An- und Abfahrtsverkehrs sei bei drei Bauparzellen nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan sehe in ausreichendem Umfang Garagen vor. Eine unzumutbare Parkplatzsituation sei nicht zu befürchten. Hinsichtlich der Versickerung des Niederschlagswassers habe der Antragsteller eine Gefährdungslage nicht dargelegt.

Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Die Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans seien durch gravierende Änderungen gegenüber früher beschlossenen Entwürfen ausgeräumt worden. Die städtebauliche Erforderlichkeit sei gegeben. Eine Gefälligkeitsplanung liege nicht vor. Der Bebauungsplan verfolge vielmehr die städtebaulichen Ziele der Schaffung von Wohnraum für die einheimische Bevölkerung und der sinnvollen Ortsabrundung. Der Bebauungsplan könne auch vollzogen werden. Die Baugrundstücke seien über die festgesetzte Erschließungsstraße unproblematisch erreichbar; der vorgesehene Wendeplatz sei ausreichend dimensioniert. Ein Verstoß gegen Ziele der Landesplanung liege nicht vor. Die Festlegungen A I 2.4 und B VI 1.1 LEP 2006 stellten keine verbindlichen Ziele der Raumordnung im Sinn von § 1 Abs. 4 BauGB dar, weil es an der erforderlichen sachlichen Bestimmtheit fehle und die Vorgaben lediglich als „Soll“-Ziele formuliert seien. Selbst wenn man diesen Maßgaben Zielcharakter zuerkennen wollte, läge kein Verstoß vor. Der Gemeinde stehe es frei, die in dem jeweiligen Ziel enthaltenen Vorgaben zielkonform auszugestalten. Hiervon habe die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht. Die vom Antragsteller angeführten Bauflächenpotenziale bestünden nicht. Soweit neue Baugebiete ausgewiesen worden seien, seien diese Flächen bereits für Einheimische reserviert gewesen. Auch bei der Festlegung B VI 1.5 LEP 2006 handele es sich nicht um ein Ziel der Raumordnung; im Übrigen sei auch insoweit ein Verstoß nicht erkennbar. Selbst wenn man die Hügelkuppe nordwestlich des Plangebiets als schützenswerten Landschaftsteil ansehen wollte, läge jedenfalls keine erhebliche Beeinträchtigung vor. Die Anordnung und Höhenlage der Gebäude sei in der letzten Fassung des Bebauungsplans noch einmal optimiert und der Hanglage angepasst worden. Im Übrigen sei die vorhandene Siedlungsstruktur von einer Bebauung der Höhenrücken geprägt. Eine bandartige Zersiedelung der Landschaft sei ebenfalls nicht zu befürchten. Vielmehr handle es sich um eine notwendige Abrundung der vorhandenen Bebauung.

Die Beigeladene schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Antragsgegnerin an, stellt aber keinen Antrag.

Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat sich nicht geäußert.

Der Senat hat am 24. Juni 2010 durch Augenschein Beweis erhoben und jeweils am 20. April und 7. Dezember 2010 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens (1 NE 08.3386) sowie auf die vorgelegten Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Der Antrag ist zulässig; insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Der Antragsteller hat substantiiert Tatsachen vorgebracht, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass seine Interessen in der Abwägung nicht hinreichend gewürdigt wurden. Der Senat hat hierzu im Beschluss vom 19. August 2010 ausgeführt (Entscheidungsabdruck RdNrn. 18 ff.):

„Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, welche die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen. Eine solche Rechtsverletzung kommt regelmäßig in Betracht, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (auch) gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundstück betreffen. Denn bei den Festsetzungen eines Bebauungsplans handelt es sich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese muss der Eigentümer nur hinnehmen, wenn der Bebauungsplan rechtmäßig ist. Ein Grundstückseigentümer, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt und der folglich nicht unmittelbar betroffen ist, muss hingegen aufzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können. Gleiches gilt, wenn der Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplans sein Eigentum nicht unmittelbar berührende Festsetzungen angreift. Das setzt nicht nur voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers berührt; es muss auch hinreichend substantiiert dargelegt werden, dass dieser Belang bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt wurde (vgl. zum Ganzen: BVerwG vom 24.9.1998 NJW 1999, 592; vom 22.8.2000 NVwZ 2000, 1413; vom 20.9.2005 BauR 2006, 352; BayVGH vom 21.7.2008 Az. 1 NE 08.1264 <juris>) .

Nach diesem Maßstab ist der Antragsteller als Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks Fl.Nr. 228/3 antragsbefugt, obwohl die Ausweisung eines Bauplatzes auf dem bislang landwirtschaftlich genutzten Grundstück für ihn von Vorteil ist; denn mit dem Angriff gegen den Bebauungsplan macht er auch die Unwirksamkeit ihn unmittelbar betreffender Festsetzungen geltend. Zwar dürfte die Nichtberücksichtigung des Wunsches eines Eigentümers, dass sein Außenbereichsgrundstück nicht überplant wird, für sich allein die Antragsbefugnis noch nicht begründen (vgl. VGH BW vom 19.11.1990 VGHBW-Ls 1991, Beilage 2, B6; HessVGH vom 15.2.1991 Az. 3 N 779/85 <juris>; OVG NRW vom 14.4.1997 Az. 10a D 14/94.NE <juris> jeweils zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F.; a.A. VGH BW vom 18.8.2000 VBlBW 2001, 59 [wegen der Möglichkeit des Erlasses eines Baugebots nach § 176 BauGB]; Ziekow in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl., § 47 RdNr. 207). Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind für den Antragsteller aber nicht ausschließlich vorteilhaft; sie schränken auch sein Eigentumsrecht ein (z.B. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 BauGB, Baugrenzen nach § 23 Abs. 3 BauGB, Festsetzungen privater Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB). Zudem wird durch sie eine im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässige Bebauung, wie beispielsweise ein im Außenbereich privilegiert zulässiges Vorhaben (§ 35 Abs. 1 BauGB) ausgeschlossen. Diese Bestimmung von Inhalt und Schranken seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) muss der Eigentümer nur hinnehmen, wenn sie durch rechtmäßige Normen erfolgt. Dass Letzteres nicht der Fall ist, erscheint aufgrund der Darlegungen des Antragstellers nicht von vorneherein ausgeschlossen.

Die Antragsbefugnis fehlt nicht deshalb teilweise, weil der Antragsteller als Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks Fl.Nr. 228/3 den Bebauungsplan insgesamt und damit auch nicht sein Grundstück betreffende Festsetzungen angreift. Nur wenn ein Bebauungsplan offensichtlich teilbar ist und eine Rechtsverletzung nur bei einem Teil in Betracht kommt, muss der Antrag von vornherein auf diesen Teil beschränkt werden. Greift ein Antragsteller offensichtlich und damit auch für ihn erkennbar abtrennbare Teile der Norm an, die ihn nicht belasten, ist der Antrag insoweit unzulässig (BVerwG vom 4.6.1991 NVwZ 1992, 373; vom 9.4.2008 NVwZ 2008, 899). Die Voraussetzungen dieser Einschränkung sind jedoch nicht erfüllt. Die vom Antragsteller angegriffene Überplanung seines Grundeigentums ist ein notwendiger Bestandteil des der Planung zugrunde liegenden Konzepts, in „Abrundung“ eines bestehenden Baugebiets Wohnraum für Einheimische zu schaffen. Denn nur durch die Überplanung des unmittelbar an den Ortsrand anschließenden Grundstücks des Antragstellers wird eine Verbindung zwischen den beiden vom Ortsrand mehr als 45 m entfernten Grundstücke der Beigeladenen und der vorhandenen Bebauung hergestellt.“

An diesen Ausführungen hält der Senat fest.

2. Der Antrag ist auch begründet.

Der am 2. Dezember 2008bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 36 „…" ist für unwirksam zu erklären, weil er nach Überzeugung des Senats ungültig ist (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO).

Es kann offen bleiben, ob die in der Planbegründung genannten städtebaulichen Ziele, das Orts- und Landschaftsbild durch eine Neugestaltung des Ortsrands zu verbessern (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) und Wohnraum für Einheimische zu schaffen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB), eine ausreichende städtebauliche Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) für die Planung darstellen. Nicht entschieden werden muss ferner, ob der Bebauungsplan deswegen gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, weil es sich bei den von der Planung berührten Festlegungen des LEP 2006 unter A 2.4 (Reduzierung des Flächen- und Ressourcenverbrauchs), B VI 1.1 (Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden; Verhinderung einer Zersiedelung der Landschaft; möglichst geringe Versiegelung von Freiflächen; Anbindung von Neubauflächen an geeignete Siedlungseinheiten) sowie B VI 1.5 (schonende Einbindung von Siedlungsgebieten in die Landschaft; Freihaltung besonders schützenswerter Landschaftsteile, wie [u. a.] landschaftsprägender Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen, von Bebauung; Vermeidung einer ungegliederten, insbesondere bandartigen Siedlungsentwicklung) um Ziele der Raumordnung handelt und die Ausweisung des Baugebiets einem dieser Ziele widerspricht. Der Bebauungsplan ist jedenfalls deswegen unwirksam, weil er auf beachtlichen Abwägungsfehlern (§ 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB) beruht. Im Beschluss vom 19. August 2010 hat der Senat hierzu Folgendes ausgeführt (Entscheidungsabdruck RdNrn. 24 ff.):

„§ 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinde, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln und sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot wird verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in sie nicht die Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge berücksichtigt werden mussten, wenn die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren objektivem Gewicht steht (BVerwG vom 12.12.1969 BVerwGE 34, 301; vom 14.2.1975 BVerwGE 48, 56). Mängel bei der Ermittlung und Bewertung sind beachtlich, wenn sie wesentliche Punkte betreffen und wenn der Mangel offensichtlich und von Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang erheblich, wenn sie offensichtlich sind und Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatten (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Maßgebend für die Abwägung ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses.

Nach diesem Maßstab ist die Abwägung fehlerhaft. Die Ausweisung des kleinen Baugebiets beruht auf einer fehlerhaften Gewichtung der berührten Belange (a). Hinzu kommt ein Fehler bei der Festsetzung der privaten Grünflächen (b). Diese Mängel dürften nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB rechtlich erheblich sein (c).

a) Die Antragsgegnerin hat zwar die gegen die Planung sprechenden Belange, insbesondere die Grundsätze eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sowie des Vorrangs der Innenentwicklung (§ 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB), im Rahmen der Abwägung berücksichtigt und sich bemüht, die negativen Folgen der Planung durch die Bebauung einschränkende Festsetzungen sowie durch die Festsetzung von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu begrenzen. Das Zurückstellen der Belange des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB im Rahmen der Abwägung beruht aber auf einer Fehlgewichtung der für die Planung sprechenden Gründe. Vor allem die für die Baugebietsausweisung ins Feld geführten ortsplanerischen Belange haben nicht das von der Antragsgegnerin angenommene Gewicht (1). Fraglich ist zudem, ob der zweite, mit den Ausschlag gebende Belang, Wohnbedarf für Einheimische zu decken, richtig gewichtet wurde (2).

(1) Aufgrund des beim Ortstermin gewonnenen Eindrucks von den örtlichen Verhältnissen im Bereich des Plangebiets hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass das städtebauliche Ziel, in dem betroffenen Bereich im Zuge der Ausweisung des kleinen Baugebiets eine ortsplanerisch befriedigende Ortsabrundung zu schaffen, bei objektiver Betrachtung bei weitem nicht das Gewicht hat, dass die Antragsgegnerin ihm beigemessen hat.

Die Antragsgegnerin hat sich insoweit vor allem von den Überlegungen leiten lassen, dass „der bestehende westliche Ortsrand im fraglichen Bereich durch die massive Doppelhausbebauung und die Standorte der Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 228/5 des Antragstellers mit geringerer Möglichkeit zur Eingrünung ortsplanerisch keine befriedigende Lösung (darstelle)“ und „mit dem Bebauungsplan eine entsprechende Abrundung mit Eingrünung nach Nordwesten zur freien Landschaft hin geschaffen werden (könne)“ (vgl. Nr. 2 der Planbegründung). Diese Annahmen geben jedoch, wie der Augenschein gezeigt hat, die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet nicht richtig wieder. Zum einen findet die auf der Grundlage des Bebauungsplans „…“ entstandene Bebauung mit dem Doppelhaus des Antragstellers auf dem Grundstück Fl.Nr. Fl.Nr. 228/5 (nördlich der J…straße) und dem Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 225/26 (südlich der J…straße) in nordwestlicher Richtung einen klaren Abschluss. Das geplante kleine Baugebiet stellt deswegen keine Abrundung einer uneinheitlichen Ortsrandsbebauung dar; vielmehr setzt es die Bebauung über den bestehenden Ortsrand hinaus nach Nordwesten auf den Grundstücken der Beigeladenen auch in einen Bereich hinein fort, in dem bisher jede Anbindung an eine vorhandene Bebauung fehlt. Dieser Mangel, auf den die Regierung von Oberbayern im Übrigen bereits in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2004 hingewiesen hat, wird dadurch verstärkt, dass aufgrund der Einwendungen des Antragstellers in nächster Zeit wohl nicht mit einer Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 228/3 zu rechnen ist. Die „Ortsabrundung“ würde deshalb auf nicht absehbare Zeit darin bestehen, dass auf den Grundstücken der Beigeladenen in einer Entfernung von mehr als 45 m von der vorhandenen Ortsrandsbebauung zwei allein stehende Wohnhäuser errichtet werden. Wie wenig in der vorliegenden Situation von einer harmonischen Ortsabrundung die Rede sein kann, wird auch durch die im Bebauungsplan vorgesehene straßenmäßigen Erschließung deutlich: Auf die das Baugebiet „…“ abschließende Wendefläche soll nach einem kurzen Stück Erschließungsstraße eine weitere Wendefläche folgen.

Zudem ist die Eingrünung der vorhandenen Bebauung und deren Abgrenzung zur Landschaft bei objektiver Betrachtung keineswegs so unbefriedigend wie sie im Rahmen der Abwägung dargestellt wurde. Die im Bebauungsplan „…“ vorgesehene, auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzte, 2 m breite Ortsrandeingrünung ist inzwischen weitgehend verwirklicht. Wie der Senat beim Augenschein festgestellt hat, ist die Nordostseite des Grundstücks Fl.Nr. 228/5 – trotz der abweichend vom Bebauungsplan auf dieser Seite an der Grundstücksgrenze errichteten Garagen – gut eingegrünt. Von dem Doppelhaus sind von der freien Landschaft aus nur noch Teile des Gebäudes zu sehen. Vollständig tritt lediglich der Giebel auf der Nordwestseite in Erscheinung. Im Übrigen hätte die Antragsgegnerin zur Umsetzung der Bepflanzungsfestsetzungen Pflanzgebote gemäß § 178 BauGB erlassen können.

(2) Die Antragsgegnerin dürfte bei der Abwägung zudem das Gewicht des Belangs „Wohnbedarf für Einheimische“ verkannt haben. Zwar hat der Senat keinen Zweifel daran, dass für die Beigeladene und ihre Schwester als Einheimische ein Wohnbedarf im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin besteht. Auch durfte die Antragsgegnerin insoweit wohl berücksichtigen, dass unbebaute Baugrundstücke nicht verfügbar waren, weil die in Betracht kommenden Grundstücke „von ihren Eigentümern für den Eigenbedarf, also für Kinder oder Familienmitglieder, vorgehalten werden“ (vgl. Nr. 3 der Planbegründung). Das Gewicht dieses Belangs wird aber zum einen dadurch geschmälert, dass nur bei den zwei im Eigentum der Beigeladenen stehenden Grundstücken, nicht jedoch bei den Grundstücken des Antragstellers eine Bindung aufgrund des Einheimischenmodells der Antragsgegnerin vereinbart werden konnte. Zum anderen hat die Antragsgegnerin bei der Prüfung, welche freien Bauplätze zur Verfügung stehen, lediglich ein Grundstück, nämlich das Grundstück Fl.Nr. 244/1 (A…), berücksichtigt. Unberücksichtigt blieben dagegen Bauplätze in den damals innerorts und damit im Einklang mit den Grundsätzen des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB geplanten Gebieten „S… II – 2. Änderung“ und „B… – 1. Änderung“. Zwar sind diese Bebauungspläne erst sechs Monate (14.5.2009) beziehungsweise zehn Monate (6.10.2009) nach der Beschlussfassung über den streitgegenständlichen Bebauungsplan (25.11.2008) in Kraft getreten. Die Antragsgegnerin hat aber in derselben Gemeinderatssitzung, in der über den streitgegenständlichen Bebauungsplan Beschluss gefasst wurde, die Aufstellung dieser Bebauungspläne beschlossen, so dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses jedenfalls Konzepte für die Ausweisung der neuen, dem Vorrang der Innenentwicklung entsprechenden Baugebiete vorlagen. Diese durch Aufstellungsbeschlüsse konkretisierten Planungsalternativen zu der Baugebietsausweisung in sensibler Ortsrandlage hätte wohl nach § 1 a Abs. 2 Satz 3 BauGB in die Abwägung eingestellt werden müssen. Ob die Behauptung der Antragsgegnerin, dass die Bauplätze bereits für Einheimische reserviert waren (vgl. Blatt 141 der Gerichtsakte), im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf sämtliche in den beiden Plangebieten gelegenen Grundstücke zutraf, erscheint fraglich, zumal laut Bürgerblatt vom 10. Dezember 2008 (Blatt 60 der Gerichtsakte) kurz nach dem Inkrafttreten des streitgegenständlichen Bebauungsplans „relativ großzügige Bauplätze zur Verfügung“ standen und „eine Bebauung mit Einzelhäusern, Doppelhäusern in den verschiedenen Bereichen möglich“ war. Laut Bürgerblatt vom 9. September 2009 (Blatt 244 der Gerichtsakte) wurden auch noch rund zehn Monate nach dem Erlass des Bebauungsplans Bauplätze in diesen Gebieten (ein Bauplatz im Plangebiet „S… II“, fünf Bauplätze im Plangebiet „B…“) von der Antragsgegnerin angeboten.

b) Auch die Festsetzung der privaten Grünflächen dürfte abwägungsfehlerhaft sein.

Die Festsetzung einer Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB setzt zum einen eine eigene städtebauliche Funktion und Zweckbestimmung dieser Fläche voraus; zum anderen sind wegen der mit der Festsetzung verbundenen Einschränkungen für die Nutzbarkeit des Grundstücks die betroffenen Eigentumsbelange zu beachten. Aus beiden Gesichtspunkten ergeben sich bei bebauten oder bebaubaren Grundstücken Grenzen für den Umfang, in dem die nicht überbaubaren Flächen solcher Grundstücke als private Grünflächen festgesetzt werden dürfen. Der mit der Festsetzung verfolgte Zweck wird es in der Regel nicht erfordern oder rechtfertigen, die Grünfläche unmittelbar bis an die Außenwand eines Gebäudes oder an die Grenze eines eng gefassten Bauraums heranreichen zu lassen. Bei einer solchen Regelung kommt das rechtlich geschützte Interesse des Grundstückseigentümers an einem gewissen „Umgriff“ um die vorhandene oder zugelassene Bebauung für die auch außerhalb eines Bauraums zulässigen Nutzungen und Anlagen im Allgemeinen zu kurz (BayVGH vom 4.4.2006 Az. 1 N 04.1661 <juris>). Denn bauliche Anlagen sind auf Grünflächen nur dann nicht ausgeschlossen, wenn sie sich im Rahmen der Zweckbestimmung der Festsetzung halten und wenn sie nur eine untergeordnete Bedeutung haben (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9 BauGB § 9 RdNr. 124 m.w.N.)

Nach diesem Maßstab dürften die Festsetzungen der Grünflächen zumindest teilweise unwirksam sein.

Zwar ergibt sich der Zweck der Grünflächen aus Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen, wonach „die nicht überbaubaren Grundstückflächen als Freiflächen nach landschaftsgärtnerischen Gesichtspunkten zu gestalten (sind)“. Die Festsetzung ist aber wohl jedenfalls fehlerhaft, soweit die Grünflächen bis unmittelbar an die Grenzen der Bauräume bzw. an die Flächen für die Gebäudevorschläge reichen. Durch diese Ausdehnung der Grünflächen dürfte das berechtigte Interesse der Eigentümer, zu einer Wohnnutzung gehörende, mit der Zweckbestimmung einer „nach für landschaftsgärtnerischen Gesichtspunkten gestalteten Freifläche" nicht ohne weiteres in Einklang zu bringende Anlagen wie befestigte Verbindungswege, Terrassen, Kinderspielgeräte etc., zu errichten, zu stark eingeschränkt werden.

c) Die dargestellten Mängel dürften gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB beachtlich sein. Sie sind offensichtlich, weil sie sich positiv und klar erkennbar aus den Planunterlagen ergeben (vgl. BVerwG vom 29.1.1992 NVwZ 1992, 662). Sie dürften auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein. Es erscheint „konkret möglich“, dass die Antragsgegnerin ohne die Mängel anders geplant hätte (vgl. BVerwG vom 21.8.1981 BVerwGE 64, 33). Wenn die von der Antragsgegnerin für die Planung ins Feld geführten ortplanerischen Gründe nur mit dem ihnen zukommenden (allenfalls geringen) Gewicht berücksichtigt worden wären, hätte die Antragsgegnerin wohl von der Ausweisung des Baugebiets gänzlich absehen müssen. Die Grünflächen wären bei zutreffender Beurteilung der Reichweite der Ermächtigung des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB wohl mit einem geringeren Umfang festgesetzt worden.“

Auch an diesen zum Teil auf einer summarischen Prüfung beruhenden Ausführungen hält der Senat fest. Sie erweisen sich auch nach abschließender Prüfung der Sach- und Rechtslage als zutreffend. Die in der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2010 vorgebrachten Einwände der Antragsgegnerin geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Zu bekräftigen ist vor allem, dass der Ortsrand durch die Baugebietsausweisung nicht abgerundet wird, sondern dass die Planung den Abrundungsbedarf, auf den sie sich zu ihrer Rechtfertigung vorrangig beruft, selbst schafft. Zu bekräftigen ist ferner, dass der zweite für die Antragsgegnerin maßgebliche Belang, nämlich Wohnraum für Einheimische zu schaffen, weniger Gewicht hat als die Antragsgegnerin angenommen hat, weil der Antragsteller als einer der beiden begünstigten Eigentümer kein Interesse an einer Wohnbaufläche hat.

Der Senat hält aber auch die Befürchtung, durch die Ausführungen zu dem Gebot des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB werde die Planungshoheit zu stark eingeschränkt, nicht für begründet. Nach dieser Vorschrift soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Diese Bodenschutzklausel enthält zwar kein „Versiegelungsverbot“ und keine „Baulandsperre“ in dem Sinn, dass eine über die Ortsränder ausgreifende Siedlungsentwicklung nur dann möglich ist, wenn innerörtliche Entwicklungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Auch wenn Natur und Landschaft erstmals auf Flächen außerhalb des Ortsbereichs in Anspruch genommen werden sollen, setzt § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB der Gemeinde keine strikten, im Rahmen der planerischen Abwägung unüberwindbaren Grenzen. Die in § 1a Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB genannten Grundsätze sind aber in der Abwägung zu berücksichtigen (§ 1 a Abs. 2 Satz 3 BauGB). Ihr Zurückstellen bedarf einer Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber herausgehobenen Belange Rechnung trägt (vgl. BVerwG vom 12.6.2008 BauR 2008, 1416; BayVerfGH vom 23.2.2010 BayVBl 2010, 43; BayVGH vom 27.4.2010 Az. 1 N 08.2703 <juris>; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 a RdNr. 50 ff.). Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt von dem Gewicht der ihnen gegenüberstehenden öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Bei dieser Abwägung ist auch die Schutzwürdigkeit der zur Überplanung vorgesehenen Flächen zu berücksichtigen. Sollen trotz innerorts vorhandener, zu Wohnzwecken nutzbarer Grundstücke außerhalb des Ortsbereichs neue Wohngrundstücke ausgewiesen werden, müssen demnach ausreichend gewichtige städtebauliche Gründe vorliegen, die dies auch vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtfertigen. Das Gewicht dieser Gründe muss umso größer sein, je weniger sich der betroffene Bereich für eine Baugebietsausweisung anbietet.

Gemessen hieran ist in diesem Fall der in der Eilentscheidung angelegte Maßstab bei der Prüfung von innerörtlichen Planungsalternativen gerechtfertigt. Denn bei objektiver Betrachtung wurden die überplanten Flächen nicht deswegen zur Deckung des Wohnbedarfs für zwei Einheimische überplant, weil sich die Ausweisung eines kleinen Baugebiets an dieser Stelle im Rahmen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB) anbietet, sondern deswegen, weil sie im Eigentum der Beigeladenen stehen.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, entspricht schon deswegen der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sie keinen Antrag gestellt hat und somit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, derentwegen die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 VwGO in Verbindung mit Satz 2 muss die Antragsgegnerin die Ziffer. I der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004