FG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2010 - 7 K 1081/2009
Fundstelle
openJur 2012, 112215
  • Rkr:
Tatbestand

Streitig ist die regelmäßige Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG im Rahmen eines Fachhochschulstudiums mit vertiefter Praxis.

Der Sohn des Klägers X , geb. am 10.01.1984, studierte zunächst ab dem Wintersemester 2003/2004 und dann nach einer Unterbrechung durch den Zivildienst ab dem Wintersemester 2004/2005 an der Fachhochschule C-Stadt Wirtschaftsingenieurwesen. Das Fachhochschulstudium umfasst zwei praktische Studiensemester, die Bestandteil des Studiums sind und sich einschließlich der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen über einen zusammenhängenden Zeitraum von jeweils 20 Wochen erstrecken, sowie Zusatzpraktika.

 X schloss am 04.04.2005 einen „Ausbildungsvertrag für das Studium mit vertiefter Praxis“ mit der Firma Z , in 1 (Ausbildungsstelle). Als Ausbildungszeit war der Zeitraum vom 01.08.2005 – 31.07.2008 vorgesehen, der bis zum 31.12.2008 verlängert wurde. Die Ausbildungsstelle verpflichtete sich, X auszubilden und ihm die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu ermöglichen. X verpflichtete sich zur Einhaltung der Ausbildungszeit, die der Arbeitszeit des Betriebes entsprach, und zu einem ordnungsgemäßen Studium. Vereinbart wurde eine Ausbildungsvergütung (im 1. Ausbildungsjahr 716 € brutto, im 2. Ausbildungsjahr 766 € und im 3. Ausbildungsjahr 801 €). Die Fachhochschule genehmigte die Ableistung der beiden Praxissemester und der Zusatzpraktika bei der Firma Z .

Im Jahr 2007 bezog X von der Ausbildungsstelle eine Ausbildungsvergütung i. H. v. 12.845,00 € abzüglich Sozialversicherungsbeiträgen i. H. v. 2.621,67 €. Er suchte die von seiner Wohnung 20 km entfernte Firma Z an 173 Tagen mit dem eigenen PKW auf.

Die 10 km von seiner Wohnung entfernte Fachhochschule C-Stadt suchte X an 47 Tagen mit dem eigenen PKW auf. Er entrichtete im Jahr 2007 Studiengebühren i. H. v. 577,00 €.

Im März 2009 endete das Studium X s.

Mit Bescheid vom 10.02.2009 hob die beklagte Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für X für den Zeitraum von Januar – Dezember 2007 auf und forderte das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld i. H. v. 1.848 € zurück, da die Einkünfte des Sohnes den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten hätten.

Hiergegen legte der Kläger, vertreten durch die Klägervertreterin, am 12.03.2009 Einspruch ein, der damit begründet wurde, dass allein die Fachhochschule und nicht der Betrieb, in dem sein Sohn ein Praktikum absolviert habe, als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen sei. Bei den Fahrten zum Betrieb habe es sich daher um Dienstreisen gehandelt. Durch Zeitablauf habe sich dieser Tätigkeitsort nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte entwickelt.

Den Einspruch des Klägers wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 15.06.2009 als unbegründet zurück, da der Grenzbetrag überschritten sei.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Kindergeld für X für das Jahr 2007.

Der Kläger trägt vor, bei Studienbeginn habe es keine Vereinbarung mit einem Betrieb gegeben. Der später mit der Firma Z geschlossene Vertrag ändere nichts daran, dass es sich weiterhin um ein Studium gehandelt habe. Quantitativ und qualitativ überwiegend sei die Ausbildung an der Fachhochschule geleistet worden, wo das Studium auch abgeschlossen worden sei. Es seien lediglich neben dem Studium mehrere Praktika bei der Firma Z abgeleistet worden, die genauso gut bei verschiedenen Betrieben hätten abgeleistet werden können. Der Vertrag mit der Firma Z sei nicht, wie für Ausbildungsverträge gem. § 34 Berufsbildungsgesetz vorgeschrieben, in ein Verzeichnis bei der IHK eingetragen worden. Weder bei der Firma Z noch bei der IHK habe eine – gem. § 37 Berufsbildungsgesetz für Ausbildungen vorgeschriebene – Prüfung stattgefunden. Es habe sich daher nicht um ein typisches Ausbildungsverhältnis mit der Firma Z , sondern um ein Fachhochschulstudium gehandelt, im Verhältnis zu dem die Fahrten zur Firma Z Dienstreisecharakter gehabt hätten. Die Praktika bei der Firma Z seien nur vorübergehender Art gewesen. Auch nach Ende des Studiums habe der Sohn kein Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt, sondern eine Anstellung in einem anderen Betrieb angenommen.

Der Kläger ist der Ansicht, die regelmäßige Tätigkeitsstätte seines Sohnes sei die Fachhochschule C-Stadt gewesen. Der BFH habe mit Urteil vom 10.04.2008 (VI R 66/05, BStBl II 2008, 825) – den umgekehrten Fall betreffend – klargestellt, dass auch bei einer längerfristigen, doch vorübergehenden beruflichen Bildungsmaßnahme der Veranstaltungsort nicht zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte werde. Liege keine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte vor, auf die sich der Arbeitnehmer typischerweise einstellen könne, sei eine Durchbrechung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG im Hinblick auf das objektive Nettoprinzip sachlich nicht gerechtfertigt. Die Fahrtkosten seien deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Eine Befristung der Fahrtkosten auf drei Monate wie beim Verpflegungsmehraufwand gebe es nicht. Nach Ansicht des Klägers sind die Fahrten zur Firma Z nach Dienstreisegrundsätzen, also mit 2.076,00 € (173 Tage x 20 km x 0,30 €/km x 2) als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Einkünfte seines Sohnes berechnet er wie folgt:

Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit12.845,00 €abzüglich Sozialversicherungsbeiträge2.621,67 €anzusetzende Einnahmen10.223,33 €abzüglich Werbungskosten        Fahrten zur Firma Z        173 Tage x 20 km x 0,30 €/km x 22.076,00 €besondere Ausbildungskosten        Fahrten zur FH C-Stadt        47 Tage x 10 km x 0,30 €/km141,00 €Studiengebühren577,00 €Einkünfte7.429,33 €Die Einkünfte seines Sohnes im Jahr 2007 hätten daher lediglich 7.429,33 € betragen und den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i. H. v. 7.680 € für unterschritten. Ihm stehe daher Kindergeld für 2007 i. H. v. 1.848 € zu.

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 10.02.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.06.2009 aufzuheben.

Die Familienkasse beantragt, die Klage abzuweisen.

Aus Sicht der Familienkasse liegen zwei parallel laufende Ausbildungsverhältnisse vor. Sowohl bei der Ausbildungsstätte bei der Firma Z als auch bei der Fachhochschule C-Stadt habe es sich um regelmäßige Tätigkeitsstätten gehandelt. Nach dem am 04.04.2005 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag habe sich der Sohn ab dem 01.08.2005 in einem Ausbildungsverhältnis zur Firma Z befunden. Für die Zeiten des Fachhochschulbesuchs sei er vom Ausbildungsbetrieb freizustellen gewesen. Die Ausbildungsvergütung sei jedoch weitergezahlt worden und die Sozialversicherungspflicht habe fortbestanden. Die Aufwendungen für die Fahrten zur Firma Z seien daher mit der Entfernungspauschale, also nur i. H. v. 1.038,00 € (173 Tage x 20 km x 030 €/km) anzusetzen. Die Einkünfte des Sohnes des Klägers hätten im Jahr 2007 daher 8.467,32 € betragen. Auch unter Berücksichtigung der Studiengebühren sei der Grenzbetrag überschritten, so dass kein Anspruch auf Kindergeld für das Jahr 2007 bestehe.

Auf den Inhalt der im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze und die dem Gericht vorliegende Kindergeldakte wird Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

I.Die angefochtene Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes bezüglich des Streitjahres 2007 und die Rückforderung des für diesen Zeitraum gezahlten Kindergeldes sind rechtmäßig. Der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist überschritten worden.1.Für ein Kind, das - wie der Sohn des Klägers im Streitjahr 2007 - das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und sich in Ausbildung befindet, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Anspruch auf Kindergeld nur, wenn das Kind Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 € im Kalenderjahr hat. Der Begriff der Einkünfte entspricht der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 2 EStG und ist je nach Einkunftsart als Gewinn oder als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen. Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteil vom 29.05.2008 III R 33/06, BFH/NV 2008, 1664).2.Die Einnahmen X s betrugen 12.845,00 €, von denen die Sozialversicherungsbeiträge i. H. v. 2.621,67 € abzuziehen sind.3.Weiter abzuziehen sind die Werbungskosten.a)Werbungskosten sind gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen im Rahmen eines studienbegleitenden Praktikums sind als (ggf. vorweggenommene) Werbungskosten zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 01.02.2007 VI R 62/03, BFH/NV 2007, 1291). Im vorliegenden Fall erzielte X aus dem Praktikum bereits Einnahmen, so dass der Werbungskostenabzug dem Grunde nach möglich ist.b)Werbungskosten sind auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG), für die jedoch nur die Entfernungspauschale i. H. v. 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen ist (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG). Unter einer regelmäßigen Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers zu verstehen, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH-Urteile vom 18.12.2008 VI R 39/07, BStBl II 2009, 475, m. w. N., und VI R 47/07, BFH/NV 2009, 751; vom 22.10.2009 III R 101/07, BFH/NV 2010, 200). Liegt eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, so kann sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken, z. B. durch Bildung von Fahrgemeinschaften und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie ggf. durch eine entsprechende Wohnsitznahme (z. B. BFH-Urteile vom 10.04.2008 VI R 66/05, BStBl II 2008, 825, und in BStBl II 2009, 475). Diese Grundsätze gelten auch für Ausbildungsstellen.c)Die Ausbildungsstätte bei der Firma Z war eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte.Allein der rd. dreijährige Zeitraum, über den sich die Praktika erstreckten, führt für sich genommen noch nicht zur Annahme, dass die Arbeitsstätte auf Dauer angelegt sei. So hat der BFH sogar eine auf mehr als vier Jahre geplante Tätigkeit noch nicht als auf Dauer angelegt angesehen (BFH-Urteil vom 10.04.2008 VI R 66/05, BStBl II 2008, 825). Im Fall des BFH handelte es sich jedoch um eine Bildungsmaßnahme, die lediglich unter der Woche an zwei Abenden sowie samstags durchgeführt wurde.

28Eine solche mehrere Jahre dauernde, aber doch vorübergehende Bildungsmaßnahme kann gegenüber der unbefristeten beruflichen Tätigkeit als untergeordnet angesehen werden (vg. BFH-Urteil vom 18.05.2004 VI R 70/98, BFH/NV 2004, 1337). Im Streitfall sind die Verhältnisse jedoch anders. Die  theoretische Ausbildung an der Fachhochschule und das Praktikum liefen über einen Zeitraum von drei Jahren nicht nur parallel, sondern waren ausweislich der Regelungen in §§ 1, 3 und 9 des Ausbildungsvertrages eng miteinander verzahnt. Es handelt sich ausdrücklich um einen Ausbildungsvertrag für das Studium mit vertiefter Praxis und nicht um eine Aneinanderkettung mehrerer zu absolvierender Praktika – zufällig – beim selben Betrieb. Damit stand bereits ab Vertragsschluss für den Sohn des Klägers fest, dass er mit Ausnahme der Zeiten für die theoretische Ausbildung und Prüfungen im Ausbildungsbetrieb tätig sein musste bzw. werde. Gerade die Zahl der Tage, an denen der Sohn des Klägers in den Jahren 2006 (117 Tage) und 2007 (173 Tage) die Firma Z aufgesucht hat, zeigt deutlich, dass der Betrieb in diesen Jahren nicht mehr gelegentlich, sondern nachhaltig und gegenüber der Fachhochschule (47 Tage im Jahr 2007) sogar zeitlich überwiegend aufgesucht worden ist.

In seiner Begründung dafür, ob eine Arbeitsstätte als auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, stellt der BFH regelmäßig (z. B. Urteil vom 22.10.2009 III R 101/07, BFH/NV 2010, 200 m. w. N.) darauf ab, ob sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten ggf. durch eine entsprechende Wohnsitznahme hinwirken kann. Im vorliegenden Fall hätte X ohne Weiteres mit anderen Arbeitnehmern oder Auszubildenden der Firma Z eine Fahrgemeinschaft bilden können, da er an den Tagen, an denen er den Betrieb aufgesucht hat, die dortigen Arbeitszeiten hat einhalten müssen, und nach seinen Angaben an den einzelnen Tagen immer nur entweder die Firma Z oder die Fachhochschule aufgesucht hat, nicht aber im Dreieck zwischen diesen gependelt ist.

30Vor dem Hintergrund, dass ein solcher Ausbildungsvertrag, der eine Vergütung für den gesamten Zeitraum, also auch für Zeiten der theoretischen Ausbildung, vorsieht und die Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium möglichst in der Regelstudienzeit (vgl. § 3 des Ausbildungsvertrages) enthält, deutlich auch vom Interesse des Ausbildungsbetriebes an der Nachwuchsgewinnung und der Chance für den Studierenden, dort im Anschluss an das Studium eine Anstellung zu erhalten, geprägt ist, sieht der Senat deshalb die Praktikantenstelle bei der Firma Z als regelmäßige Ausbildungs- bzw. Arbeitsstätte an.

Die Fahrtkosten sind daher nicht nach Dienstreisegrundsätzen, sondern lediglich mit der Entfernungspauschale, also mit 173 Tagen x 20 km x 0,30 €/km i. H. v. 1.038,00 € zu berücksichtigen.

4.Außerdem sind gem. § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG die Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, außer Ansatz zu lassen; Entsprechendes gilt für Einkünfte die für solche Zwecke verwendet werden. Von den Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 2 EStG sind also die besonderen Ausbildungskosten abzuziehen. Dem Abzug steht nicht entgegen, dass sich um Studienkosten handelt, da § 12 Nr. 5 EStG bei ausbildungsbedingtem Mehrbedarf nicht eingreift (Loschelder in Schmidt, EStG, 29. Aufl. 2010, § 32 Rn. 58).Ob die Fachhochschule C-Stadt als weitere regelmäßige Arbeitsstätte X s anzusehen ist, kann dahinstehen, da auch der Ansatz der Aufwendungen für die Fahrten dahin nach Dienstreisegrundsätzen nicht zu einem anderen Ergebnis führt. Zugunsten des Klägers werden die Fahrten von der Wohnung X s zur Fachhochschule C-Stadt in der nachfolgende Berechnung daher mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer i. H. v. 282 € berücksichtigt. Außerdem sind die auf die Studiengebühren entfallenden Einkünfte i. H. v. 577 € abzuziehen.

5.Die gem. § 32 Abs. 4 EStG maßgeblichen Einkünfte berechnen sich daher wie folgt:Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit12.845,00 €abzüglich Sozialversicherungsbeiträge2.621,67 €abzüglich Werbungskosten        Fahrten zur Firma Z        173 Tage x 20 km x 0,30 €/km1.038,00 €Besondere Ausbildungskosten        Fahrten zur FH C-Stadt        47 Tage x 10 km x 0,30 €/km x 2282,00 €Studiengebühren577,00 €Summe der besonderen Ausbildungskosten859,00 €Einkünfte8.326,33 €Die Einkünfte und Bezüge X s im Streitjahr 2007 überstiegen danach den in diesem Jahr maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von 7.680 €. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Kindergeld für X für das Jahr 2007.

Der Bescheid vom 10.02.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.06.2009 ist somit rechtmäßig. Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen.

II.Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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