Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.11.2010 - 12 CS 10.2243
Fundstelle
openJur 2012, 111624
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde werden zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat 7/8 und der Antragsgegner 1/8 der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 170.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehbarkeit einer Untersagung des Betriebes eines Altenpflege- und Seniorenheimes.

Die Antragsstellerin betreibt seit dem 14. April 1993 das Altenpflege- und Seniorenheim …, …, in …. In der Einrichtung sind Bewohner verschiedener Pflegestufen untergebracht. Sie verfügt über 40 Heimplätze. Die Antragstellerin hat sowohl die Leitung des Heimes als auch die Pflegedienstleitung inne.

Die Einrichtung wurde in den vergangenen Jahren regelmäßig durch das Landratsamt Rosenheim als Träger der Heimaufsicht sowie durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen in Bayern überprüft. Dabei kam es infolge festgestellter Mängel wiederholt zu Beanstandungen. Zudem wurde festgestellt, dass bereits früher beanstandete Mängel nicht behoben worden seien. Das Landratsamt Rosenheim erließ daraufhin mit Bescheid vom 12. September 2008 zwangsgeldbewehrte Anordnungen nach Art. 13 des Gesetzes zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG) vom 8. Juli 2008 (GVBl. S. 346). Zur Begründung führte es aus, bei der Heimschau seien Mängel betreffend die Bereiche „freiheitsentziehende Maßnahmen“, „Pflege und Pflegedokumentation“, „soziale Betreuung“ bzw. „Qualitätsmanagement“ festgestellt worden. Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Da bei weiteren Überprüfungen am 15. Januar 2009, am 15. April 2009, am 7. Juli 2009 und am 17. Februar 2010 Verstöße gegen die Auflagen des vorgenannten Bescheides festgestellt wurden, erklärte das Landratsamt Rosenheim Zwangsgelder in Höhe von mehreren Tausend Euro, gegebenenfalls nach Neufestsetzung, als fällig.

Nach Anhörung der Antragstellerin erließ das Landratsamt Rosenheim den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 25. Juni 2010 mit folgender Tenorierung:

„1. Frau … wird der Betrieb des Altenpflege- und Seniorenheimes … in der … in … ab sofort untersagt. Dies beinhaltet auch jegliche Neuaufnahme von Bewohnern.

2. Zur vollständigen Abwicklung der Beendigung des Betriebs der stationären Einrichtung wird eine Frist bis 30.9.2010 eingeräumt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die ordnungsgemäße Versorgung der in der Einrichtung befindlichen Bewohner sicherzustellen. Insbesondere sind bis zur vollständigen Abwicklung des Betriebes Pflege- und Betreuungskräfte in ausreichender Zahl und mit der für die von ihnen zu leistenden Tätigkeit erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung vorzuhalten. Dazu ist unter anderem bis zur vollständigen Abwicklung des Betriebes jede Tag- und Nachtschicht mindestens mit einer Pflegefachkraft abzudecken.

3. Frau … hat dem Landratsamt Rosenheim bis spätestens 15. September 2010 genaue Angaben über die geplante Unterbringung der Bewohner mitzuteilen.

4.a) Für den Fall, dass Frau … die in Nr. 1 und 2 dieses Bescheides festgelegte Pflicht nicht bis spätestens 1 Woche nach Zustellung dieses Bescheides erfüllt, wird für jede Neuaufnahme jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,-- EUR zur Zahlung fällig und eingezogen.

4.b) Für den Fall, dass Frau … die in Nr. 2 Satz 4 dieses Bescheides festgelegte Pflicht nicht bis spätestens 1 Woche nach Zustellung dieses Bescheides erfüllt, wird für jede nicht mit einer Pflegefachkraft abgedeckte Schicht jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR zur Zahlung fällig und eingezogen.

4.c) Für die Nichterfüllung der in Nr. 3 festgelegten Pflicht wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR zur Zahlung fällig und eingezogen.“

Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen, die das Landratsamt Rosenheim dieser Entscheidung zugrunde legte, wird auf die Angaben im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (BVerwG vom 3.4.1990 Buchholz 310 § 117 Nr. 31). Zur weiteren Begründung gab das Landratsamt Rosenheim im Wesentlichen an, die Betriebsuntersagung werde zuerst auf Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG gestützt und unabhängig davon wegen Nichterfüllung von Anordnungen nach Art. 13 PfleWoqG auch auf Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG. Die Antragstellerin besitze nicht die zum Betrieb einer derartigen Erlaubnis notwendige Zuverlässigkeit. Wegen der erhöhten Schutzbedürftigkeit der in stationären Einrichtungen untergebrachten Menschen sei ein gegenüber dem Gewerberecht strengerer Maßstab anzulegen. Ferner sei der Begriff der Zuverlässigkeit an den Anforderungen auszurichten, die der Betrieb einer solchen Einrichtung allgemein und in jeweiligen Einrichtungen entsprechend ihrer Art und Größe im Besonderen an einen verantwortlichen Betreiber stelle. Im Hinblick auf den Gesetzeszweck des Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 PfleWoqG sei bereits dann Anlass zu behördlichem Einschreiten gegeben, wenn eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohner oder deren ärztliche und gesundheitliche Betreuung nicht gewährleistet sei. Missstände, die potentiell geeignet seien, dem Wohl der Bewohner zuwiderzulaufen, reichten aus, um den Tatbestand der Unzuverlässigkeit zu erfüllen. Die Unzuverlässigkeit müsse dabei nicht nachgewiesen werden. Es genügten Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, der Betreiber verfüge nicht über die zum Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Es genügten auch keine milderen Mittel als die Untersagung des gesamten Betriebes, weil trotz mehrmaliger Beratung und flankierender Verwaltungsmaßnahmen den Anordnungen der Sicherheitsbehörde seitens der Antragstellerin keine Folge geleistet worden sei. Unabhängig davon sei die persönliche Zuverlässigkeit eines Einrichtungsträgers nicht durch eine behördliche Anordnung herstellbar.

Hiergegen erhob die Antragstellerin am 15. Juli 2010 Widerspruch, über den - soweit aus den Behördenakten ersichtlich - bislang noch nicht entschieden worden ist.

Beim Verwaltungsgericht München beantragte sie am 20. Juli 2010 zudem, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom 15. Juli 2010 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 25. Juni 2010 wieder herzustellen. Sie verfüge über die erforderliche Qualifikation als Heimleiterin. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin gab dabei an, er habe das Heim persönlich besichtigt. Es befinde sich in gutem und beanstandungsfreiem Zustand. Das Heim werde zur Zufriedenheit seiner Bewohner geführt. Diese wollten im Heim bleiben. Überdies bestehe sogar eine Warteliste. Die im Bescheid angeführten Verfehlungen aus den Jahren 1995 bis 2007 seien größtenteils falsch und würden im Übrigen bestritten. Verfehlungen aus der Vergangenheit könnten nicht kumuliert werden, um sie dann später für eine Betriebsuntersagung zu verwenden. Außerdem unterscheide das Landratsamt Rosenheim nicht zwischen Problemen, die eine Entscheidung nach Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG erforderten und solchen, die ein Ermessen nach Art. 15 Abs. 2 PfleWoqG einräumten.

Der Antragsgegner meint, die persönliche Einschätzung des Bevollmächtigten der Antragstellerin sei unbehelflich. Die zahlreichen im Bescheid aufgeführten Beanstandungen wiesen größtenteils eine Wiederholungstendenz auf. Deshalb seien für die Entscheidung einer Betriebsuntersagung auch Sachverhalte früherer Jahre zu berücksichtigen. Insbesondere deshalb, weil sie wiederholt beanstandet worden seien, ohne dass das zu einer nachhaltigen Verbesserung geführt habe. Wegen der Schwere des Eingriffes sei eine Untersagung des Heimbetriebes bei mangelnder Zuverlässigkeit erforderlich. Im Rahmen einer Interessensabwägung stünden dem von der Antragstellerin genannten Recht der Gewerbefreiheit vorliegend die im Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz definierten Rechte der Bewohner als Schutzbefohlene der Einrichtungsträgerin sowie der grundrechtliche Schutz der Würde und körperlichen Unversehrtheit der Bewohner gegenüber. Deren Interesse an einem objektiven Schutz sei höher zu gewichten, als das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin. Die persönliche Zuverlässigkeit des Einrichtungsträgers sei Grundvoraussetzung dafür, dass in einer Einrichtung jederzeit Würde, Interessen und Bedürfnisse der Bewohner geschützt würden, die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung, die Selbstverantwortung sowie die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner gewahrt würden und eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Betreuung und Wohnqualität für die Bewohnerinnen und Bewohner gesichert sei. Das öffentliche Vollzugsinteresse ergebe sich insbesondere auch aus dem Vertrauen der Allgemeinheit darauf, dass in Heimen, die der Staatlichen Heimaufsicht unterlägen, rechtmäßige Zustände herrschten und der Schutz der Bewohnerinteressen gewährleistet sei. Es sei Aufgabe der Heimaufsichtsbehörde, drohende Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Wohls der Bewohner abzuwenden und nicht den Eintritt von Beeinträchtigungen erst abzuwarten. Insbesondere könne es nicht verantwortet werden, mit der Vollziehung des Bescheides bis zur Unanfechtbarkeit zu warten, weil sich ein verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit im Falle des Ausschöpfens der Rechtsmittel über Jahre hinziehen könnte.

Die Antragstellerin entgegnete dem, soweit das Landratsamt Rosenheim sich auf den Standpunkt stelle, dass das Heim nur dann weiterbetrieben werden könne, wenn ein Trägerwechsel stattfinde, sei anzumerken, dass es nicht zu den schützenswerten Interessen des Landratsamtes gehöre, den Träger eines Heimes zu bestimmen. Die im vorliegenden Fall genannten Verstöße reichten hierfür keinesfalls aus. Aktuelle, nicht behebbare Zustände, die die Sicherheit und das Wohlergehen der Heimbewohner gefährdeten, trage das Landratsamt ohnehin nicht vor. Für die Mitarbeiter des Heimes bedeute der Verlust des Arbeitsplatzes einen besonders schweren Eingriff in ihre soziale Sicherheit. Für die Heimbetreiberin würde die Schließung des Heimes die Vernichtung ihrer Existenz bedeuten.

Mit Beschluss vom 26. August 2010 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruches hinsichtlich der Nummern 3 und 4 des Bescheides vom 25. Juni 2010 an und lehnte im Übrigen den Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ab.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 7. September 2010. Zuerst sei festzustellen, dass das Landratsamt Rosenheim den in Art. 15 PfleWoqG anknüpfenden unbestimmten Rechtsbegriff der Zuverlässigkeit nicht rechtmäßig ausgefüllt habe. Hierbei sei auf Art. 3 PfleWoqG abzustellen und zu prüfen, ob hinreichende Tatsachen für die Annahme vorlägen, die Antragstellerin sei unzuverlässig. Solche hinreichenden Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin lägen aber ersichtlich nicht vor. So sei festzuhalten, dass die vom Landratsamt Rosenheim erhobenen Vorwürfe bei der Entscheidung im Unklaren blieben. So sei etwa vom Landratsamt moniert worden, dass die Fixierung von Personen erfolgt sei, obwohl dafür keine vormundschaftsgerichtliche Grundlage vorgelegen habe. Hierbei sei aber außer Betracht gelassen worden, dass es durchaus Heimbewohner gebe, die erhebliche Ängste verspürten und deshalb selbst um Fixierung bäten, um ihrem erhöhtem Sicherheitsbedürfnis Rechnung zu tragen, so z. B., um nicht aus dem Bett zu fallen. Aber auch im Übrigen habe das Landratsamt Rosenheim den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. So habe etwa der Rosenheimer Landrat … bei mehrfachen Besuchen in der Einrichtung der Antragstellerin anlässlich runder Geburtstage von Bewohnern nie Missstände festgestellt und sich vielmehr über die Qualität der Versorgung und Betreuung positiv geäußert. Hingegen sei die unterzeichnende Regierungsrätin nie persönlich im Heim gewesen, um sich selbst einen Eindruck zu verschaffen. Soweit das Landratsamt Rosenheim zudem bauliche Mängel aus den 1990er Jahren als Begründung heranziehe, seien diese längst behoben. Zudem habe sich der Unterfertigte bei einem Besuch in der Einrichtung am 6. September 2010 selbst davon überzeugt, dass eine funktionierende Fäkalienspülung vorhanden sei. Das Verwaltungsgericht gehe in seiner Entscheidung summarisch und konkret davon aus, dass die unsubstantiierten Mängelbehauptungen des Landratsamtes Rosenheim in den Bereichen Qualitätsmanagement, soziale Betreuung, Pflege und Pflegedokumentation sowie freiheitsentziehende Maßnahmen für diesen konkreten existenzvernichtenden Bescheid ausreichten und gerichtsgeprüft vorlägen. Aus der Natur der angegriffenen Entscheidung und der jetzigen Beschlussfassung ergebe sich eine Vorwegnahme der Hauptsache, nämlich der Auszug der Hausbewohner und die wirtschaftliche Notwendigkeit, das Gebäude mangels sonstiger Verwendungsmöglichkeiten zu verkaufen. Im Ergebnis sei die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nicht nachgewiesen worden. Es ergäben sich auch keine hinreichenden konkreten und greifbaren Tatsachen, die auf die Annahme ihrer Unzuverlässigkeit schließen lassen könnten. Das Gericht habe keine Regelung darüber getroffen, was nach der intendierten Untersuchung und der Abwicklungsfrist nach dem 30. September 2010 zu erfolgen habe. Auch habe das Verwaltungsgericht die Interessen der im Heim der Antragstellerin beschäftigten Arbeitnehmer rechtlich unzutreffend gewürdigt. Letztlich greife die Antragstellerin auch die Streitwertfestsetzung in Höhe von 170.000,-- EUR als nicht sachgerecht an. Die betriebswirtschaftliche Auswertung für 2009 ergebe, dass ein Jahresumsatz in Höhe von 1.088.363,37 EUR vorliege. Das entspreche dem Streitwert.

Die Antragstellerin beantragt,

„1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 26. August 2010 werde insoweit aufgehoben, als in diesem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 des Bescheides des Landratsamtes Rosenheim vom 25. Juni 2010 verweigert wurde.

2. Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben.

3. Der Beschluss über die Streitwertfestsetzung wird aufgehoben.

4. Die aufschiebende Wirkung wird auch hinsichtlich Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 25. Juni 2010 angeordnet.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kosten des Verfahrens sowohl hinsichtlich des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens zu tragen.“

Mit Schreiben der Regierung von Oberbayern - Prozessvertretung, Vertreter des öffentlichen Interesses - vom 10. September 2010 und der Landesanwaltschaft Bayern vom 27. September 2010 legt der Antragsgegner Anschlussbeschwerde ein und beantragt sinngemäß,

die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid des Landratsamtes Rosenheim vom 25. Juni 2010 auch hinsichtlich der Nummern 3 und 4 abzulehnen.

Die Anordnungsverfügungen unter den Nummern 1 und 2 des Bescheides des Landratsamtes Rosenheim vom 25. Juni 2010 seien offensichtlich rechtmäßig. Die für die Zuverlässigkeit erforderliche Prognoseentscheidung könne sich nicht nur auf einen Einzelumstand beziehen, sondern auf das jahrelange Verhalten der Antragstellerin und Umstände aus der Vergangenheit berücksichtigen. In diesem Sinne erhärteten die über einen längeren Zeitraum gesammelten Fakten eine solche Prognoseentscheidung (vgl. dazu OVG NRW vom 27.5.2009 Az. 12 A 2944/06). Die Antragstellerin weise in der gesamten Breite und Tiefe der Betriebsführung Defizite und Mängel auf, die zahlreiche Beanstandungen bei erfolgten Heimnachschauen hervorgerufen hätten. Zutreffend weise auch das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Integrität und Gesundheit der betreuungsbedürftigen Menschen Vorrang vor den wirtschaftlichen Erwerbsinteressen der Antragstellerin genießen müssten. Auch zeigten die im Bescheid aufgeführten strafgerichtlichen Verwarnungen bzw. Verurteilungen, welche sich auf Verstöße gegenüber Bewohnern bezögen, dass es sich keineswegs um bloße behördliche Vermutungen oder gar Bagatellen handele. Auch die Anordnung unter Nummer 3 des Bescheides sei rechtmäßig. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei sie auch ausreichend bestimmt. Die Trägerin der Einrichtung sei verpflichtet, privatrechtliche Vollstreckungshindernisse der Untersagung, wie z. B. Pflegeverträge, zu beseitigen. Art. 5 Abs. 4 PfleWoqG verpflichte den Träger der Einrichtung im Falle der Kündigung eines Pflegevertrages, den betroffenen Bewohner eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen. Auch die wegen der Untersagung behördlich veranlassten Kündigungen fielen hierunter. Darüber hinaus hätten Träger, Leitung und Pflegedienstleitung gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 5 PfleWoqG auf Verlangen die für die Durchführung des PfleWoqG und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dazu gehörten auch Informationen über die „geplante“ zukünftige Unterbringung der durch die Betriebseinstellung betroffenen Bewohner. Letztlich seien auch die Verfügungen unter Nummern 4a bis 4c des angefochtenen Bescheides rechtmäßig ergangen. Es seien präzise Tatbestände formuliert, an die der Bescheid die konkrete Anwendung von Zwangsgeldern knüpfe. Es handle sich dabei um jeweils selbständig aufspaltbare Einzelpflichten. Jede unzulässige Neuaufnahme von Bewohnern und jede nicht mit einer Pflegefachkraft abgedeckte Schicht stelle einen selbständigen Verstoß gegen die zitierten Bescheidsauflagen dar. Das Verwaltungsgericht übersehe bei seiner Beschlussfassung den Rechtsgedanken des Art. 35 BayVwZVG. Im Übrigen nimmt die Landesanwaltschaft Bayern auf eine Stellungnahme des Landratsamtes Rosenheim vom 28. September 2010 Bezug.

Die Antragstellerin tritt dem wiederum mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) und die Anschlussbeschwerde (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 567 Abs. 3 ZPO) sind statthaft, und auch im Übrigen zulässig (§ 146 Abs. 4 VwGO).

Der Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 3 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil die Sache, wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt, besonders eilbedürftig ist, von einer mündlichen Verhandlung keine weitere Sachverhaltsaufklärung und keine Einigung der Beteiligten in der Sache zu erwarten ist und die Beteiligten eine solche letztlich auch nicht einvernehmlich wünschen (dazu auch BVerwG vom 16.12.1999 DVBl 2000, 807).

2. Beide Beschwerden sind unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

2.1 Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet, weil das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Das ergibt sich daraus, dass nach der gesetzgeberischen Wertung in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG einem Widerspruch und einer Anfechtungsklage gegen eine Untersagung nach den Absätzen 1 und 2 der Bestimmung entgegen § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt (2.1.1), die vom Verwaltungsgericht getroffene Interessensabwägung durch die Darlegungen der Antragstellerin (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht hinreichend in Frage gestellt worden ist (2.1.2) und auch die Abwägung der Folgen eines etwaigen Sofortvollzuges bzw. der Vollzugsaussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (2.1.3) für den Sofortvollzug der vorgenannten Maßnahmen spricht.

2.1.1. Nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung keine aufschiebende Wirkung.

Bei der Abwägung der Vollzugs- und der Aussetzungsinteressen (vgl. BVerwG vom 25.3.1993 NJW 1993, 3213), gegen die keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. BVerfG vom 22.2.2002 NJW 2002, 2225), ist von der gesetzlichen Wertung in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG auszugehen, der einen effektiven Schutz der Bewohner von Einrichtungen wie der der Antragstellerin, die dem Zwecke dienen, ältere Menschen, pflegebedürftige Volljährige oder volljährige behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen aufzunehmen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 PfleWoqG), garantieren soll. Das Gesetz bewertet das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung nach Art. 15 Abs. 1 und 2 PfleWoqG regelmäßig höher als das Interesse des Trägers der Einrichtung an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes und dem damit verbundenen effektiven Rechtsschutz (siehe dazu auch BayVGH vom 17.12.2008 JAmt 2009, 392). Die Regelung entspricht der Bestimmung zur vorläufigen Untersagung in § 19 Abs. 3 Satz 3 des früheren Heimgesetzes des Bundes. Der Landesgesetzgeber gibt damit den Aufsichtsbehörden effiziente Mittel an die Hand, um Gefahrenlagen im Sinne des Art. 15 Abs. 1 und 2 PfleWoqG wirksam abzuwehren. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Untersagungsverfügung nur das letzte Mittel („ultima ratio“) sein kann (vgl. dazu bereits BayVGH vom 10.1.2008 Az. 12 CS 07.3433).

2.1.2 Es kann offen bleiben, ob die auf Art. 15 Abs. 1 und hilfsweise auf Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG gestützten Verfügungen in Nummern 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 25. Juni 2010 einer rechtlichen Überprüfung im Widerspruchsverfahren stand halten werden, obgleich bei summarischer Prüfung vieles dafür spricht. Jedenfalls sind die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Wesentlichen beschränkt ist, nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Frage zu stellen. Der Senat bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe im verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 26. August 2010 (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) sowie auf die Entscheidungsgründe im Bescheid des Landratsamtes Rosenheim vom 25. Juni 2010 (§ 117 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 VwGO; BVerwG a.a.O.).

Rechtsgrundlage der mit Widerspruch der Antragstellerin vom 15. Juli 2010 angefochtenen Untersagungsverfügung in Nummern 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 25. Juni 2010 sind die landesrechtlichen Vorschriften in Art. 15 Abs. 1 und 2 PfleWoqG. Mit Inkrafttreten der Föderalismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz für das Heimrecht auf die Länder übergegangen. Der Bayerische Landtag hat am 3. Juli 2008 das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz beschlossen (LT-Drs. 15/10997), das am 1. August 2008 in Kraft und an die Stelle des bisherigen Heimgesetzes des Bundes getreten ist (Art. 26 Abs. 1 und 3 PfleWoqG).

Nach Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG hat die zuständige Behörde den Betrieb einer stationären Einrichtung zu untersagen, wenn die Anforderungen des Art. 3 PfleWoqG nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen. Nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG kann die zuständige Behörde den Betrieb einer stationären Einrichtung untersagen, wenn der Träger der stationären Einrichtung Anordnungen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 PfleWoqG nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt. Das Verwaltungsgericht hat hierauf gestützt und, ohne dass das rechtlich zu beanstanden wäre, im Hinblick auf die Untersagung in Nummer 1 des angefochtenen Bescheides wegen des umfangreichen Sachverhaltes und einer in einem etwaigen Klageverfahren gegebenenfalls erforderlichen Beweisaufnahme und im Hinblick auf Nummer 2 des Bescheides wegen der bereits fraglichen Qualität der darin enthaltenen Aussage eine Feststellung zur Offensichtlichkeit von Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit nicht getroffen, sondern im Rahmen einer reinen Interessensabwägung den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin abgelehnt.

Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde die Rechtmäßigkeit der Verfügungen in Nummern 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 25. Juni 2010 in der Sache angreift, ist das infolgedessen unbehelflich, weil sich daraus keine Einschätzung ergibt, die das Verwaltungsgericht nicht ohnehin seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Insbesondere erweist sich der angegriffene Bescheid nicht in einem Maße als rechtsfehlerhaft, der eine andere Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes tragen könnte.

Soweit sich die Antragstellerin mit dem Hinweis auf „§ 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 5 VwGO“ gegen die Interessenabwägung durch das Verwaltungsgericht wendet, finden sich zum einen diese Vorschriften so nicht in der derzeit geltenden Prozessordnung und zum anderen betrifft die Bestimmung in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, die thematisch an eine besondere Härte anknüpft, den hier nicht einschlägigen Fall der öffentlichen Abgaben und Kosten.

Ohne Erfolg greift die Antragstellerin die Sachverhaltsfeststellungen des Antragsgegners in entscheidungserheblicher Weise – also insoweit, als das Verwaltungsgericht diese seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat – an. Hinsichtlich der ihr vorgehaltenen und nicht legitimierten freiheitsentziehenden Maßnahmen stellt ihre bloße Behauptung, es gebe auch Personen, die um eine Fixierung bäten, eine unbehelfliche Einlassung dar. Das jedenfalls deshalb, weil die Antragstellerin bereits im März 1998 wegen nicht legitimierter Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen in drei Fällen vom Amtsgericht Rosenheim auf Antrag der Staatsanwaltschaft verwarnt worden ist. Gleichwohl ergaben sich noch bei Heimüberprüfungen am 25. Juni 2007 und am 18. Februar 2008 das Fehlen richterlicher Genehmigungen für freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Überprüfungen am 25. Juni 2007 und am 18. Februar 2008, das Fehlen einer dokumentierten Prüfung von Notwendigkeit und möglichen Alternativen zu angewandten freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Überprüfungen am 5. April 2006, 25. Juni 2007, 18. Februar 2008, 29. Juli 2008, 15. Januar 2009, 7. Juli 2009 und am 15. Dezember 2009 sowie das Fehlen der Einbeziehung der freiheitsentziehenden Maßnahmen in die Pflegeplanung bei Überprüfungen am 25. Juni 2007, 18. Februar 2008, 15. Januar 2009 und am 15. Dezember 2009. Mit dem auf Art. 13 PfleWoqG gestützten und bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 12. September 2008, ordnete der Antragsgegner an, dass die Antragstellerin ab sofort keine freiheitsbeschränkenden oder –entziehenden Maßnahmen durchführen dürfe, ohne dass dafür bei einwilligungsfähigen Bewohnerinnen und Bewohnern deren Einverständnis dokumentiert sei oder bei nicht einwilligungsfähigen Bewohnerinnen und Bewohnern ein entsprechender vormundschaftsgerichtlicher Beschluss vorliegt bzw. unverzüglich beantragt werde. Im Übrigen seien bei solchen Maßnahmen nachweislich alternative Interventionen zu prüfen und bei Anwendung entsprechend begründet zu dokumentieren sowie die angewandten Maßnahmen als Teil des Pflegeprozesses in die Pflegeplanung einzubinden. Wegen Nichtbefolgung u. a. dieser Auflagen erklärt der Antragsgegner das angedrohte Zwangsgeld für fällig und erhöhte es mit weiteren Bescheiden, zuletzt vom 16. November 2009 hinsichtlich der Anordnung der angeordneten aber nicht erfolgten nachweislichen Dokumentationen, ohne dass die Antragstellerin diese Feststellungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichend überzeugend angegriffen hätte.

Dasselbe gilt im Ergebnis für weitere Sachverhaltsfeststellungen, mit denen der Antragsgegner im Rahmen einer Prognoseentscheidung die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin begründet. So liegen dem Antragsgegner hinsichtlich des Vorwurfes begangener Tätlichkeiten durch die Antragstellerin nicht nur Einlassungen von Mitarbeiterinnen aus dem Jahre 2001 vor, etwa dass die Antragstellerin eine Bewohnerin an den Haaren gezogen oder eine andere grob angefasst habe. Solches Verhalten änderte sich auch nicht, nachdem die Antragstellerin vom Amtsgericht Rosenheim am 7. August 2002 zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 75 EUR verurteilt worden ist. So teilte beispielsweise eine Mitarbeiterin mit, dass die Antragstellerin sie am 1. Februar 2008 zum wiederholten Male verbal angegriffen, beleidigt und letztendlich aus der Einrichtung geworfen habe. Am 10. November 2009 erklärte Frau P, Angehörige eines Heimbewohners, schriftlich gegenüber dem Antragsgegner, die Antragstellerin habe sie als „dreckige schlampige Hure“ beschimpft, sei auf sie losgegangen, habe sie immer wieder geschubst, habe sie schließlich mit Händen und Füßen traktiert und habe zudem mit der Handtasche auf sie eingeschlagen. Die hierdurch verursachten Verletzungen seien von Dr. …, …, aufgenommen worden. Die Strafanzeige bei der Polizei erfolgte am 24. November 2009 wegen der vorgenannten Körperverletzung und wegen des weiteren Verdachtes des Betrugs. Solche Feststellungen sind, entgegen der Darstellung der Antragstellerin, in der Beschwerdebegründung vom 7. September 2010 nicht durchweg im Konjunktiv gehalten. Vielmehr liegen zur Strafanzeige der Frau P deren persönliches Anschreiben sowie ein Vermerk über ein Telefonat mit der Polizeidienststelle in Rosenheim vor. Auch die übrigen, dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverhaltsdarstellungen finden regelmäßig ihre Dokumentation in den vorgelegten Behördenakten. Dabei deutet die Vielzahl und damit einhergehend die Bandbreite der dokumentierten Mängel und Verfehlungen, die der Antragsgegner der Antragstellerin vorhält, bei summarischer Prüfung auf ein kontinuierliches und grundlegendes Fehlverhalten hin, das aber im Beschwerdeverfahren nur hinsichtlich einzelner Ereignisse ohne nähere Begründung bestritten wird.

Wie auch das Verwaltungsgericht bereits ausführlich erörtert und zutreffend festgestellt hat, macht die Antragstellerin zu Unrecht geltend, die vom Verwaltungsgericht angesprochenen Verfehlungen lägen zeitlich zu weit zurück, um die Untersagung gemäß Art. 15 PfleWoqG begründen zu können. Der Senat gesteht dem Antragsgegner insoweit zu, dass er die Untersagungsverfügung als letztes Mittel zur Erreichung ordnungsgemäßer Zustände erkannt und sein Vorgehen unter Berücksichtigung insbesondere auch der durch Art. 12 und 14 GG geschützten Belange der Antragsstellerin hieran ausgerichtet hat. Der Antragsgegner hat sich lange Jahre bemüht, mit den heimaufsichtlichen Mitteln der Überwachung (§ 15 des bis zum 31. Juli 2008 einschlägigen Heimgesetzes des Bundes - HeimG), der Beratung bei Mängeln (§ 16 HeimG) und der nach § 17 HeimG bzw. Art. 13 PfleWoqG vorgesehenen Anordnungen bei Mängeln die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen. Zuletzt die erforderlichen Fälligkeitserklärungen hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen zu dem auf Art. 13 PfleWoqG gestützten Bescheid des Antragsgegners vom 12. September 2008 zeigen, dass auf diesem Weg die Einhaltung der geforderten Auflagen nicht mehr hinreichend sichergestellt werden konnte. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass die letzten Beanstandungen aus dem Jahr 2007 und vorher stammten, wie die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung angibt. Auch geht ihr Hinweis auf Art. 13 PfleWoqG aus eben diesem Grunde ins Leere.

Andere Mittel, die milder in die Rechtssphäre der Antragstellerin eingreifen, sind im Beschwerdeverfahren weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Bei der vorliegenden Konstellation scheiden insbesondere auch das Beschäftigungsverbot und der Einsatz einer kommissarischen Heimleitung nach Art. 14 PfleWoqG aus.

Andere Gründe, die mit Erfolg eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Anordnungen unter Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 25. Juni 2010 aufzeigten, sind im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

2.1.3 Dasselbe gilt hinsichtlich der Angriffe gegen die Interessenabwägung durch das Verwaltungsgericht. Auch insoweit schließt sich der Senat der ausführlichen Begründung durch das Verwaltungsgericht an.

Die von der Antragstellerin hiergegen geltend gemachte Hervorhebung ihrer privaten Interessen greift nicht (mehr) durch, wie sich aus den obigen Ausführungen zu den bisherigen erfolglosen Versuchen des Antragsgegners, ordnungsgemäße Zustände unverzüglich und auch für die Zukunft sicherzustellen, ergibt.

2.2 Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners weist der Senat ebenfalls aus den im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts genannten Gründen zurück, denn die hierzu dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, mit der Formulierung, die Antragstellerin habe dem Landratsamt „genaue Angaben über die geplante Unterbringung der Bewohner mitzuteilen“, sei nicht hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 37 BayVwVfG, hält den Angriffen im Beschwerdeverfahren stand. Schon die zur Begründung der Anschlussbeschwerde vorgetragenen Erläuterungen der Landesanwaltschaft Bayern zeigen, dass die vollstreckbare Anordnung in Nummer 3 des Bescheides vom 25. Juni 2010 deutlich präziser gefasst werden kann.

Soweit der Antragsgegner meint, die Zwangsgeldandrohungen in Nummern 4a und 4b des Bescheides vom 25. Juni 2010 müssten sofort vollziehbar bleiben, finden sich auch dazu keine dargelegten Gesichtspunkte, die im Beschwerdeverfahren Anlass zur Korrektur der vom Verwaltungsgericht angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gäben. Insbesondere spricht nichts dafür, dass das Verwaltungsgericht die Vorschrift des Art. 35 BayVwZVG übersehen hätte, denn diese Bestimmung, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, macht, auch wenn sie einschlägig wäre, eine gleichwohl ergangene rechtswidrige Zwangsgeldandrohung nicht per se rechtmäßig.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nummer 4c des Bescheides vom 25. Juni 2010 ist wegen der oben zu Nummer 3 des Bescheides vom 25. Juni 2010 angegebenen Gründen folgerichtig ergangen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

4. Der Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und der entsprechenden Anwendung der Nummern 54.2.1 und 21.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2004, abgedruckt in Eyermann, 13. Aufl. 2010, S. 1199).

Für die Festsetzung des Streitwertes maßgebend ist nicht der von der Antragsstellerin in der Beschwerdebegründung vorgetragene Jahresumsatz der Einrichtung aus 2009, sondern der vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Schreiben vom 6. August 2010 Anlage 1 aus der betriebswirtschaftlichen Auswertung für 2009 berechnete Jahresgewinn, der mangels anderweitiger Angaben auch als für das Jahr 2010 erwarteter Gewinn angenommen wird. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird regelmäßig die Hälfte des für ein etwaiges Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes festgesetzt (vgl. Streitwertkatalog 2004, a.a.O., Nummer 1.5).

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).