VG Ansbach, Beschluss vom 21.10.2010 - AN 11 S 10.02114
Fundstelle
openJur 2012, 111055
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahr … geborene Antragsteller, ein der Deutschen Telekom AG (DT AG) zugewiesener Technischer Fernmeldeamtsrat, Besoldungsgruppe A 12, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Zuweisung einer Tätigkeit im Unternehmen Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH (DT NP), ….

Mit Schreiben vom 23. Januar 2004 hatte die DT AG, … dem Antragsteller mitgeteilt, dass er mit Wirkung vom 31. Dezember 2003 aus dienstlichen Gründen von der Technischen Infrastruktur Niederlassung (TI NL) … zu … versetzt werde. In seiner Niederlassung seien Personalbedarfe weggefallen. Aus diesem Grund sei ein Clearingverfahren nach den Regelungen zum Rationalisierungsschutz für die bei der DT AG beschäftigten Beamten durchgeführt worden. Im Rahmen dieses Clearingverfahrens sei er ausgewählt (identifiziert) worden. Deshalb sei er gemäß Ziffer 5 der Regelung zum Rationalisierungsschutz für Beamte zu … versetzt worden. Hiergegen hatte er Widerspruch einlegen lassen, der mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2004 zurückgewiesen worden war. Nach einer Art Präambel, die sich mit der bei der DT AG statthabenden kontinuierlichen Qualitäts- und Produktverbesserung befasst sowie einer erforderlichen Anpassung an technologische und nachfragebezogene Veränderungen war zunächst die bisherige Beschäftigung des Antragstellers als Projektcontroller im Ressort Betriebswirtschaftliche Methoden und Instrumente mit Dienstort … beschrieben worden. Zuletzt sei der Antragsteller mit Wirkung vom 1. November 2003 zur TI NL … versetzt worden. Im Rahmen der Neuorganisation „Controlling“ auf Grund des zentralen Projekts … sei der Arbeitsplatz des Antragstellers am Standort … weggefallen. Da er bei der Besetzung freier Arbeitsplätze nicht berücksichtigt habe werden können, habe er zu … versetzt werden müssen. Aufgrund der hiergegen erhobenen Klage war mit Urteil vom 23. Februar 2005 AN 11 K 04.01589 der Anfechtungsklage stattgegeben und der Bescheid vom 23. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2004 aufgehoben worden. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten, da die Versetzung zu … hier wie regelmäßig kein Funktionsamt übertrage und keine amtsangemessene Beschäftigung bedeute. Ein zunächst gestellter Antrag der Antragsgegnerin auf Zulassung der Berufung war dann zurückgenommen und das Verfahren mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. September 2006 Az.: 15 ZB 05.1313 beendet worden.

Bis zum 30. September 2006 war der Antragsteller in einem Projekteinsatz bei der Deutschen … GmbH beschäftigt. Anschließend war er ohne weitere Verwendung auf Abruf zu Hause gewesen. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 war er im Rahmen der Reorganisation … mit Wirkung vom 1. Januar 2007 innerhalb der TI NL … versetzt und in der AufGr Bereichscontrolling auf dem Personalposten …, Bewertung … am Beschäftigungsort … eingesetzt worden.

Mit Schreiben vom 2. April 2007 war der Antragsteller zur beabsichtigten Zuweisung einer vorübergehenden Tätigkeit im Unternehmen DT NP vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2010 angehört worden. Er solle dort mit der Tätigkeit … am Dienstort … beschäftigt werden. Organisatorisch gehöre er weiterhin der DT AG TI NL … an. Mit Schreiben vom 16. April 2007 hatte der Antragsteller nicht zugestimmt. Er habe sich zur Deutschen … GmbH als Account Manager bei der Regionalvertretung … beworben, es seien die Konditionen der Zuweisung nicht geklärt und er könne keine betriebliche und personalwirtschaftliche Notwendigkeit hierfür erkennen. Abschließend hatte er konkrete Fragen gestellt. Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 hatte der Betriebsrat der TI NL …, … der Zuweisung des Antragstellers widersprochen. Es sei nicht ersichtlich, ob der Fürsorgepflicht genügt worden sei, insbesondere persönliche und betriebliche Interessen sachgerecht abgewogen worden seien. Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 war dem Antrag-steller vorübergehend mit Wirkung vom 25. Juni 2007 bis zum 30. Mai 2008 als vorläufige Maßnahme eine Tätigkeit im Unternehmen DT NP GmbH, Dienstort … zugewiesen worden. Er werde dort mit seiner bisherigen Tätigkeit … beschäftigt. Die von ihm im Rahmen der Anhörung aufgeworfenen Fragen seien nicht geeignet, die Zuweisung zu verhindern. Insbesondere seien keine persönlichen Härten erkennbar. Abschließend war die Zuweisung unter den Vorbehalt des Widerrufs gestellt und ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden. Hiergegen hatte der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Juli 2007 Widerspruch erhoben, den er mit Schreiben vom 30. August 2007 begründet hatte. Seine Fragen seien nicht ausreichend beantwortet worden, er habe der Zuweisung nicht zugestimmt und unterwertige Tätigkeiten dürften nicht zugewiesen werden. Wegen des Beteiligungsverfahrens nach dem BetrVG war über den Widerspruch des Antragstellers bislang nicht entschieden worden. Mit Bescheid vom 26. Mai 2008 hatte der Vorstand der DT AG, … dem Antragsteller unter dem Vorbehalt des Widerrufs vorübergehend bis zum 30. Mai 2010 eine Tätigkeit im Unternehmen DT NP, … zugewiesen. Da die Einigungsstelle das betriebliche Interesse an einer Zuweisung inzwischen anerkannt habe, werde die vorläufige Zuweisung vom 14. Juni 2007 durch diese Verfügung mit sofortiger Wirkung ersetzt. Das dringende betriebliche und personalwirtschaftliche Interesse an der Zuweisung von Tätigkeiten der neuen Konzerngesellschaft DT NP bestehe darin, reibungslose Arbeitsprozesse sicherzustellen und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Dies sei nur unter Nutzung des Know-hows und des Erfahrungspotentials der bisherigen Kräfte möglich. Da der DT AG die Beschäftigungspflicht für ihre Beamten obliege, stelle das Personaleinsatzinstrument Zuweisung kurzfristig und einheitlich die Weiterbeschäftigung der Beamten auf den bisherigen Arbeitsplätzen sicher. Da sich mit Ausnahme der Befristungsdauer der Zuweisung keine Änderungen der zugewiesenen Tätigkeit ergäben, werde im Übrigen auf den Ursprungsbescheid verwiesen. Die sofortige Vollziehung war im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet worden. Die Gewährleistung der amtsangemessenen Beschäftigung der Beamten im Bereich der DT AG sei als öffentliches Interesse von der Rechtsprechung anerkannt. Aufgrund der harten Wettbewerbssituation seien Beschäftigungsmöglichkeiten ersatzlos weggefallen, weshalb der Personalbestand habe angepasst werden müssen. Die Sicherstellung der Beschäftigung von Beamten im Rahmen einer Zuweisung liege im öffentlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland, da durch sie eine unnötige Mehrbelastung des Haushalts vermieden werde. Die Zuweisung einer Tätigkeit in einem anderen Unternehmen trage dem Rechtsanspruch des Antragstellers Rechnung. Es bestehe aktuell und zurzeit im Unternehmen DT NP die Möglichkeit, dort beschäftigt zu werden, da ansonsten zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt rekrutiert werden müsste. Das Abwarten eines Rechtsbehelfsverfahrens sei für die DT AG nicht hinnehmbar, weil damit auch die gesamte Zuweisungsmaßnahme gefährdet würde. Hiergegen hatte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 18. Juni 2008 Widerspruch erheben und mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 8. Juli 2008 weiter Eilantrag stellen lassen mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Zur Begründung war ausgeführt worden, dass schon die Begründung des Sofortvollzugs nicht ausreichend und zum anderen die angefochtene Zuweisung nicht rechtmäßig sei. So sei der als Rechtsgrundlage der Zuweisung herangezogene § 4 Abs. 4 PostPersRG wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5, 143 b GG verfassungswidrig. Weiter würden durch die Zuweisung die Beförderungsmöglichkeiten des Antragstellers unzulässig eingeschränkt. Eine normale Laufbahnentwicklung sei bei der … GmbH nicht mehr gewährleistet. Es würde sich die regelmäßige Arbeitszeit erhöhen, ohne dass der Antragsteller etwa über die Sonderzahlung Ausgleich erhielte. Ihm sei sein abstrakt-funktio-nelles Amt entzogen worden; wegen Wegfalls seiner Niederlassung existiere auch keine personalführende Dienststelle mehr. Wie bei der Versetzung mit Wirkung zum 30. Dezember 2003 solle der Antragsteller vorübergehend unterwertig eingesetzt werden. Er werde schon seit 2003 unterwertig eingesetzt. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2006 sei er auf den Personalposten …, Bewertung…, umgesetzt worden. Daran habe sich auch bei der … GmbH nichts geändert. Die Antragsgegnerin räume den unterwertigen Einsatz selbst ein. Einen Beamten derart lange unterwertig zu beschäftigen, verstoße gegen die Fürsorgepflicht. Im Übrigen seien schutzwürdige persönliche Interessen des Antragstellers nicht ausreichend berücksichtigt worden (war jeweils weiter ausgeführt worden). Mit Schreiben vom 4. August 2008 hatte die Antragsgegnerin, Antragsablehnung beantragt. Der Zuweisungsbescheid sei rechtmäßig. Die Zuweisung von Tätigkeiten in anderen Unternehmen stelle einen effektiven und rationellen Einsatz von Beamten dar, der dem Rechtsanspruch auf Beschäftigung Rechnung trage. Die zugewiesene Tätigkeit bei der DT NP müsse sogleich erfüllt werden, da ansonsten zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt rekrutiert werden müsste. Es sei aber widersinnig, eingearbeitetes Personal herauszulösen, dieses für andere Aufgaben zu qualifizieren und stattdessen fachfremdes Personal aus anderen Bereichen für die Aufgaben neu auszubilden. Der bisherige Arbeitsposten des Antragstellers bestehe nicht mehr, da die bisherige Niederlassung nicht mehr existiere. Ein formaler Fehler sei nicht gegeben; der Antragsteller sei angehört und seine Interessen seien abgewogen worden. Die Einigungsstelle habe der Maßnahme nunmehr zugestimmt. Der Sofortvollzug sei ordnungsgemäß begründet worden. Die Zuweisung sei materiell rechtmäßig und finde ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 4 PostPersRG. In diesem Zusammenhang sei auch eine vorübergehende Zuweisung ohne Zustimmung des Beamten zulässig. Dies sei auch nicht verfassungswidrig. Die erfolgte Zuweisung sei auch nicht aus anderen Gründen unzumutbar. So würden sich die auszuübende Tätigkeit oder der Dienstort nicht wesentlich ändern. Es seien auch keine unzulässige Erhöhung der Arbeitszeit oder Nachteile bei der Sonderzahlung erkennbar, da bei der DT NP die Wochenarbeitszeit zwar 38 Stunden betrage, aber im Verhältnis zu anderen Bundesbeamten immer noch wesentlich geringer sei. Auch seien eingeschränkte Beförderungsmöglichkeiten für den Antragsteller nicht erkennbar. Dass der Antragsteller bisher auf einem Posten eingesetzt war, der nach … bewertet ist, lasse die Zuweisung nicht als rechtswidrig erscheinen. Der Antragsteller hätte seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung jederzeit einklagen können, was er aber nicht gemacht habe. Die Zuweisung ändere am unterwertigen Einsatz des Antragstellers nichts. Dem Antragsteller sei zuzumuten, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Ansonsten müsste er beschäftigungslos zu Hause bleiben. Mit rechtskräftigem Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. August 2008 AN 11 S 08.01147 war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. Juni 2008 gegen den Bescheid vom 26. Mai 2008 wiederhergestellt worden. Die vorübergehende bis zum 30. Juni 2010 befristete Zuweisung des Antragstellers erweise sich bei der gebotenen Prüfung bereits deshalb als rechtswidrig, weil damit der Anspruch des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung im Sinn einer konkreten Tätigkeit ausgehend vom Statusamt verletzt werde, da die zugewiesene Tätigkeit bei der DT NP unstreitig nur die Beamtenbewertung … aufweise (war weiter ausgeführt worden). Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2008 war dann dem Widerspruch stattgegeben und der Bescheid vom 26. Mai 2008 aufgehoben worden.

Mit Schreiben vom 12.Mai 2010 wurde der Antragsteller zur beabsichtigten dauerhaften Zuweisung einer Tätigkeit im Unternehmen DT NP mit Wirkung vom 1. August 2010 als …, Dienstort …, Wochenarbeitszeit von 38 Stunden in Vollzeit, und unter Beschreibung der wahrzunehmenden Aufgaben angehört. Es handele sich um eine amtsentsprechende Beschäftigung. Mit Schreiben vom 21. Mai 2010 (Bl. 1 der Sachakte = SA) erklärte sich der Antragsteller damit nicht einverstanden. Die vorgesehene Zuweisung entspreche nicht der Übertragung eines abstrakt- funktionellen Amts, wie sie ihm mit Urteil vom 23. Februar 2005 zugesprochen worden sei und die er mit Schreiben vom 20. Dezember 2008 beantragt habe. Aufgrund der unbestimmten Aufgabenbeschreibung könne nicht geprüft werden, ob die Tätigkeit amtsangemessen sei. Eine beamtenrechtliche Eingruppierung sei nicht zu entnehmen. Die Bezeichnung Referent zeige jedoch, dass es sich hier weiterhin um einen Arbeitsplatz mit der Arbeitnehmerzuordnung … entsprechend der freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung handele, gegen die er erhebliche rechtliche Bedenken habe, weil der Konzernbetriebsrat hier nicht zuständig sei. Er würde also weiterhin unterwertig beschäftigt. Weiter würden seine Beförderungsmöglichkeiten (letzte Beförderung 1995) faktisch eingeschränkt. Weiter sei die Rechtssicherheit der dauerhaften Zuweisung nicht gegeben. Schon jetzt werde der spätere Verkauf der Servicegesellschaften durch das Management erörtert. Durch die Zuweisung zum Arbeitsort … werde die Betreuung seiner am … geborenen Tochter während der Arbeitstätigkeit seiner Ehefrau, die jeweils donnerstags und freitags Schulkinder am Nachmittag und frühen Abend behandele, wesentlich mehr eingeschränkt als am Standort …, beispielsweise bei dringendem Abholen aus der Schule bei Krankheiten. Erschwert würde auch die Hilfe für seine alleinlebende Mutter in …, die 82 Jahre alt sei und eine massive Gehbehinderung durch Hüftleiden habe. Auch sei seines Erachtens nicht geprüft worden, ob ein näherer Einsatz möglich sei. So seien aktuell bei den Zentren Technik Planung und Technik … in Nürnberg mehrere Kollegen (Seniorreferent, Referent) bereits in die Vorruhestandregelung gegangen oder würden dies heuer noch tun. Es sei auch keine Begründung erfolgt, aus welchen Gründen ausgerechnet er die geplante Beschäftigung vornehmen müsse. Auch sei eine Darlegung des individuellen dringenden betrieblichen und personalwirtschaftlichen Interesses an der Zuweisung nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 (Bl. 4 SA) wurde der Betriebsrat der TI NL … und mit Schreiben vom 25. August 2010 (Bl. 5 SA) der Betriebsrat des … angehört. Eine Äußerung von dort erging nicht. Nach Aktenlage (Bl. 10 SA) stimmte der Betriebsrat der DT NP zu.

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2010 (Bl. 12 bis 17 SA) wies der Vorstand der DT AG dem Antragsteller gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG mit Wirkung vom 25. Oktober 2010 dauerhaft im Unternehmen DT NP, Technische Infrastruktur Niederlassung …, als abstrakt-funktionellem Aufgabenkreis die Tätigkeit als Referent und konkret die Tätigkeit als Referent … am Dienstort … zu.

Die DT NP projektiere, baue und betreibe im Auftrag der DT AG bundesweit die Einrichtungen und Systeme der technischen Infrastruktur. Die Gesellschaft realisiere …, betreibe die … und übernehme bei Bedarf die Instandhaltung der technischen Infrastruktur. Der Betrieb der gesamten technischen Infrastruktur werde durch acht regionale Niederlassungen sowie durch vier spezialisierte Technik Zentren sichergestellt.

Der Arbeitsplatz als … umfasse folgende Aufgaben, die ihm zugewiesen werden:

- Information zur Geschäftsentwicklung und zur Geschäftssteuerung für die zugeordneten Bereiche analysieren und dokumentieren; Ist-/Erfahrungswerte sowie interne Verrechnungsdaten der OrgE konsolidieren, plausibilisieren und dokumentieren

- Daten für den Zielmanagementprozess bereitstellen und auf Konsistenz prüfen

- Soll-/Ist-Daten (Zielmanagementprozess) analysieren und plausibilisieren; bei Abweichungen Maßnahmen initiieren

- im Rahmen der Budgetplanung Budgets auf VK/EndKOST in Abstimmung mit Fachbereichen aufteilen und Budgetierungs- und Planungsergebnisse bereitstellen, Termine überwachen, Ergebnisse konsolidieren und dokumentieren

- Allgemeine Anfragen zu betriebswirtschaftlichen Daten bearbeiten

- Arbeits- und Kontierungshilfen bereitstellen

- Abschlüsse aus DT NP GmbH-Sicht vorbereiten

- Daten für Business-Reviews aufbereiten und bereitstellen.

Die zugewiesene Tätigkeit entspreche damit seinem statusrechtlichen Amt eines Technischen Fernmeldeamtsrats der Besoldungsgruppe … BBesO und sei damit amtsangemessen. Die Bewertungen würden im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der DT AG festgelegt. Die Tätigkeit eines Referenten sei im Unternehmen DT NP der Entgeltgruppe … zugeordnet; dies entspreche bei der DT AG der Besoldungsgruppe …. Die Funktion des Referenten entspreche im Vergleich zur früheren Deutschen Bundespost bzw. zu einer Bundesbehörde der Funktionsebene eines Sachbearbeiters und damit der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und der Besoldungsgruppe … bis …. Er werde durch die Zuweisung dauerhaft in den bei der DT NP Technische Infrastruktur Niederlassung … vorhandenen Aufgabenkreis eingegliedert. Die dauerhafte Zuweisung entspreche der dauerhaften Übertragung eines Dienstpostens bei der früheren Deutschen Bundespost bzw. einer Bundesbehörde. Die Betriebsräte seien ordnungsgemäß beteiligt worden. Seine im Rahmen der Anhörung erhobenen Einwendungen seien zurückzuweisen. Seine amtsangemessene Beschäftigung sei auch im Rahmen einer dauerhaften Zuweisung möglich und werde dadurch erfüllt. Diese Tätigkeit sei amtsentsprechend, weil sie im Rahmen der für die DT AG geltenden Beamtenbewertung mit der Entgeltgruppe … (entspricht den BesGr. A9g, A10, A11und A12) hinterlegt sei. Für seine Beförderung würden die Regelungen für aktive Beamte der DT AG gelten. Voraussetzung sei eine dauerhaft höherwertige Tätigkeit, was bereits vor der Zuweisung geprüft werde. Im Übrigen wäre ein Verlust von Beförderungsanwartschaften keine außergewöhnliche persönliche Härte, die einer Zuweisung entgegenstünde. Rechtsgrundlage sei § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Die DT NP sei eine 100%ige Tochtergesellschaft der DT AG. Durch das Rechtsinstitut der Zuweisung solle die personelle Flexibilität erhöht werden. Der hier in Rede stehende Personaleinsatz wäre früher als Versetzung, Abordnung oder Umsetzung zulässig gewesen. Weiter habe der Antragsteller auf keinen Anspruch auf Beschäftigung an einem bestimmten Dienstort. Die von ihm genannten Gründe seien berücksichtigt worden, könnten aber die Zuweisung nicht verhindern. Es sei ihm zumutbar, eine erforderliche Pflege seiner Mutter durch andere Personen oder Einrichtungen sicherstellen zu lassen. Er komme aus dem Bereich … und solle vor dem Hintergrund seiner Erfahrung dort wieder Aufgaben übernehmen. Diese Möglichkeit bestehe innerhalb der TI NL … nur in … oder …, so dass der für ihn nähere Arbeitsort gewählt worden sei. Es stehe ihm frei, sich auf Dienstposten innerhalb des Konzerns zu bewerben. Seine Zuweisung sei aus betrieblichen und personalwirtschaftlichen Interessen gerechtfertigt. Mitarbeiter im Unternehmen seien auf Arbeitsplätzen einzusetzen, wodurch auch der Anspruch auf Beschäftigung erfüllt wird. Weiter wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Gewährleistung einer amtsangemessenen Beschäftigung als öffentliches Interesse auch für die DT AG sei von der Rechtsprechung anerkannt. Schon aus Haushaltsgründen seien Beschäftigungsmöglichkeiten für die der DT AG zugewiesenen Beamten zu suchen. Vorliegend sei für die Zuweisung einer Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung (der Zuweisung) gegeben, da es der DT AG aufgrund der dargelegten wirtschaftlichen und personellen Situation nicht möglich sei, den Antragsteller anderweitig zu beschäftigen. Die Tätigkeit dort beruhe auf einer aktuell und nur zurzeit bestehenden Möglichkeit, im Unternehmen DT NP beschäftigt zu werden. Die dort zu erfüllende Tätigkeit müsste andernfalls durch zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt rekrutiert werden, was der DT AG nicht zumutbar sei, zumal wenn alimentierte und dienstleistungspflichtige Beamte zur Verfügung stünden. Das Abwarten eines ggfs. langwierigen Rechtsbehelfsverfahrens sei der DT AG aus diesen Gründen nicht hinnehmbar, weil damit auch die gesamte Zuweisungsmaßnahme gefährdet würde.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 14. Oktober 2010 (Bl. 18) ließ der Antragsteller fristwahrend und ohne Begründung Widerspruch einlegen.

Mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 14. Oktober 2010 ließ er weiter Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO stellen und beantragen ,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14. Oktober 2010 gegen den Bescheid vom 11. Oktober 2010 anzuordnen.

Das Interesse an der sofortigen Vollziehung sei nicht entsprechend begründet worden. Diese Begründung sei nur formelhaft und pauschal, was sich schon daraus ergebe, dass sie vielen gleichgelagerten Fällen sowie auch der Begründung des Sofortvollzugs in den Bescheiden vom 14. Juni 2007 und 26. Mai 2008 entspreche. Weiter lägen die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Zuweisung nicht vor. Die strengen gesetzlichen Anforderungen hierzu würden insbesondere mit der bloßen Tätigkeitsbeschreibung als … nicht erfüllt.

Weiter sei die Zuweisung auch deshalb rechtswidrig, weil Beförderungsmöglichkeiten für den Antragsteller faktisch eingeschränkt würden, insbesondere dort kein Ausbildungs-, Praxis- und Laufbahnaufstieg bestehe. Es sei auch kein Konzept erkennbar, was im Fall der Veräußerung der DTN NP bzw. der Beendigung der Zuweisung geschehe. Es sei schon fraglich, ob dem Antragsteller nicht bereits das abstrakt-funktionelle Amt entzogen worden sei, da die abgebende Organisationseinheit nicht mehr existiere oder funktionsfähig sei. Durch die Zuweisung erhöhe sich zudem die regelmäßige Arbeitszeit des Antragstellers auf 38 Stunden in der Woche, ohne dass er eine Kompensation hierfür erhalte.

Abschließend wurde eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 13. Oktober 2010 vorgelegt.

Mit Gerichtsschreiben vom 18. Oktober 2010 wurde die DT AG zur weiteren Konkretisierung aufgefordert.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 beantragte die DT AG,

den Antrag abzulehnen.

Die Anordnung des Sofortvollzugs sei ordnungsgemäß begründet. Wenn wie hier Erlass- und Vollzugsinteresse zusammenfielen sowie bei typischen Interessenlagen, seien keine überspannten Anforderungen zu stellen. Vorliegend komme klar zum Ausdruck, dass die DT AG eine Prüfung des Sachverhalts durchgeführt und die verschiedenen widerstreitenden Interessen abgewogen, insbesondere auch die Interessen des Antragstellers abgewogen habe, und dann dienstlichen Belangen der Vorzug gegeben worden sei. Die Zuweisungsverfügung sei formell rechtmäßig, weil der Antragsteller angehört und die maßgeblichen Betriebsräte beteiligt worden seien, aber fristgerecht keine Äußerungen abgegeben hätten, weshalb Zustimmung habe angenommen werden können. Der Zuweisungsbescheid sei nach § 4 Abs. 4 PostPersRG auch materiell rechtmäßig, insbesondere bestehe ein dringendes personal- und betriebswirtschaftliches Interesse. Bei der DT NP am Dienstort … sei eine Stelle in einem Aufgabenbereich zu besetzen, den der Antragsteller schon wahrgenommen habe. Er könne somit rasch den Wirkbetrieb ohne größere Einarbeitung wahrnehmen. Es bestehe ein Interesse daran, die Beschäftigten amtsentsprechend und anhand ihres Tätigkeitsprofils effektiv einzusetzen, und dabei auf vorhandenes Personal zurückzugreifen bevor zusätzliches Personal eingestellt werden muss. Durch die Zuweisung einer dauerhafte Tätigkeit in einem privatrechtlichen Unternehmen, einer Versetzung vergleichbar, wird auch der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung im Sinne der überkommenen Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amts und eines konkreten Dienstpostens realisiert. Die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen berührten die Rechtmäßigkeit der Zuweisung nicht. Die zugewiesene Tätigkeit sei auch von der Wertigkeit her amtsangemessen. Bei der DT AG sei die Tätigkeit als … aufgrund zwischenzeitlich stattgefundener Bewertungsüberprüfung nach Entgeltgruppe … bewertet. Nach der betreffenden Betriebsvereinbarung erstrecke sich diese Entgeltgruppe auch noch auf die vergleichbare Besoldungsgruppe …, so dass der Antragsteller nach seinem Statusamt entsprechend eingesetzt werde. Beförderungsmöglichkeiten des Antragstellers würden durch die Zuweisung nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Er könne sich jederzeit auf höherwertige Posten im Konzern bewerben bzw. eine höherwertige Tätigkeit auch bei der DT NP zugewiesen erhalten. Ein Verkauf der DT NP sei spekulativ. Nach § 2 a T-AZV sei die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zulässig. Es lägen auch persönliche Härtegründe in der Person des Antragstellers nicht vor. Der hierzu maßgebliche TV Ration bzw. die entsprechenden Bestimmungen für Beamte seien zunächst ohne Nachwirkung außer Kraft getreten. Im Übrigen wären diese Voraussetzungen auch nicht gegeben. Es könne von ihm verlangt werden, dass er seine familiären Angelegenheiten so regelt, dass seine Berufstätigkeit nicht beeinträchtigt werde. Als Bundesbeamter müsse er mit Versetzung rechnen. Auch sei es ihm in den Jahren 2007 und 2008 sehr wohl möglich gewesen, am Standort … Dienst zu tun. Auch werde die für Beamte des einfachen und mittleren Dienstes in Geltung gewesene räumliche Zumutbarkeit einer täglichen Gesamtwegezeit von vier Stunden vorliegend eingehalten.

Nach telefonischer Mitteilung der DT AG vom 21. Oktober 2010 ist mit dieser Antragserwiderung auch das Gerichtsschreiben vom 18. Oktober 2010 umfassend beantwortet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Gerichtsakte, die beigezogenen Gerichtsakten AN 11 K 04.01589 und AN 11 S 08.01147 sowie die beigezogene Verfahrensakte verwiesen.

II.

Der hier sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14. Oktober 2010 gegen den Bescheid vom 11. Oktober 2010 wiederherzustellen (statt anzuordnen), ist zulässig, insbesondere war die Anordnung der sofortigen Vollziehung grundsätzlich auch geboten, wenn bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG, die einen Verwaltungsakt im Sinne der §§ 35 Satz 1 VwVfG, 42 Abs. 2 VwGO darstellt (Lenders/Wehner/Weber § 4 PostPersRG RdNr. 20, VG Ansbach vom 2.6.2010, zitiert nach juris), der Suspensiveffekt von Rechtsmitteln nicht eintreten soll, da ein solcher nicht nach § 126 Abs. 4 BBG ausgeschlossen ist (OVG NRW vom 18.7.2006, VG Gelsenkirchen vom 5.9.2008, VG Lüneburg vom 6.10.2008, VG München vom 23.4.2009, VG Ansbach aaO, zitiert jeweils nach juris; Lenders/Wehner/Weber aaO); er ist in der Sache aber unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO kann das Gericht im Fall des Abs. 2 Nr. 4 auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherstellen. Einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann außer bei formellen Fehlern dann entsprochen werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht oder wenn triftige private Gründe des Betroffenen an einer aufschiebenden Wirkung ein gleichwohl vorhandenes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. Auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs kommt es dabei erst in zweiter Linie an. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn der sichere Erfolg oder die Aussichtslosigkeit der erhobenen Rechtsbehelfs klar zu Tage tritt. Es liegt nämlich weder im öffentlichen Interesse, dass ein offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakt sofort vollzogen wird, noch dass ein offensichtlich unzulässiger und unbegründeter Rechtsbehelf den sofortigen Vollzug verhindert. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind vor allem die Folgen, die sich bei einer Ablehnung des Antrags und somit bei einem sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts einerseits und einer Stattgabe und somit eines Aufschubs der angeordneten Maßnahme andererseits für den Betroffenen bzw. das öffentliche Interesse ergeben können, gegenüber zu stellen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch nicht eindeutig prognostizierbar, so erlangen für die Entscheidung des Gerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes diese Folgen dann ein beträchtliches Gewicht, wenn sie nicht oder nur schwer oder unter unzumutbaren Kosten wieder rückgängig gemacht werden könnten (Kopp/Schenke § 80 VwGO RdNrn. 146 ff.).

Die im Rahmen des summarischen Verfahrens zu treffende Entscheidung (Kopp/Schenke aaO) führt hier dazu, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung als ausreichend begründet anzusehen ist (1), ein Erfolg im Hauptsacheverfahren überwiegend unwahrscheinlich ist, insbesondere auch kein Fall vorliegt, bei dem die angefochtene Entscheidung als offensichtlich rechtswidrig anzusehen wäre (2) und auch bei einer Abwägung der gegenläufigen Interessen das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin daher hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurücktreten muss (3).

1.

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Hierin liegt eine Warnfunktion für die Verwaltung begründet; erforderlich ist deshalb eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darstellung (Kopp/Schenke RdNrn. 84 ff.). Vorliegend werden diese Anforderungen nach Ansicht des Gerichts aber durchaus erfüllt. Dabei kann die Begründung des Sofortvollzugs nicht isoliert von der Begründung der Zuweisungsverfügung als solcher betrachtet werden. Vielmehr kommt aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig klar zum Ausdruck, dass beim Unternehmen DT NP aktuell und zurzeit die Tätigkeit eines … zeitnah zu besetzen ist, der Antragsteller nach eigenen Angaben (Bl. 7 der Antragsschrift) seit 1. Januar 2003 nicht mehr amtsangemessen und seit dem 17. September 2008 überhaupt nicht mehr beschäftigt wurde, er aber in den Jahren 2007 und 2008 bereits mit dieser Tätigkeit in … befasst war und ein verständliches Interesse der DT AG besteht, vor der Inanspruchnahme externen Personals eigenes, derzeit nicht beschäftigtes aber alimentiertes Personal einzusetzen, und das bestehende Ermessen auch in Kenntnis der Einwendungen des Antragstellers dahingehend ausgeübt wird, dass hier die Zuweisung einer Tätigkeit verfügt wird. In diesem Sinne ist die Begründung des Sofortvollzugs trotz der dort verwendeten allgemeinen Formulierungen (vgl. Anlage 2 des Zuweisungsleitfadens) ausreichend auf den konkreten Einzelfall des Antragstellers bezogen.

2.

Die im angefochtenen Bescheid, auf dessen Begründung in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, ausdrücklich als Zuweisung einer Tätigkeit bezeichnete und auf § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG gestützte personalwirtschaftliche Maßnahme erweist sich bei der hier gebotenen summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nämlich nicht als rechtswidrig; insoweit bestehen derzeit keine ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zuweisung.

Es liegen weder relevante Verfahrensfehler (a), insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Mitbestimmung durch die Personalvertretung und der erforderlichen Anhörung vor Bescheidserlass, vor noch bestehen Bedenken am Vorliegen der Voraussetzungen der zugrunde liegenden Rechtsgrundlage allgemein oder bei der konkreten Rechtsanwendung im Einzelfall (b).

a)

Es ist nicht ersichtlich oder auch substantiiert vorgetragen, dass die einschlägigen Vorschriften für die Mitbestimmung der Personalvertretung nicht beachtet worden seien. Dabei ist davon auszugehen, dass dies für die angefochtene Zuweisung (nur) insoweit relevant ist, als diese fehlerhaft ist, wenn die erforderliche Zustimmung nicht erteilt wird (vgl. Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht = GKÖD § 26 BBG aF RdNr. 37 und Plog/Wiedow = PW § 26 BBG aF RdNr. 40 und § 93 BBG aF RdNr. 7, jeweils zur Versetzung). Zwar hätte hier an sich nach § 76 Abs. 1 Nr. 5a des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) der Personalrat nicht mitzubestimmen, da keine Zuweisung ausdrücklich nach § 29 BBG, sondern nach § 4 Abs. 4 PostPersRG vorliegt. In §§ 28 und 29 PostPersRG ist das Mitbestimmungsrecht des Personalrat nach § 76 Abs. 1 BPersVG aber ausdrücklich auch auf die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG erstreckt worden (BT-Drks. 15/3404 Seite 12) und zwar selbst dann, wenn der Beamte die Zustimmung zur Zuweisung gegeben hat (Lenders/ Wehner/Weber § 4 Post PersRG RdNr. 22). Daher sind vorliegend die Sondervorschriften der §§ 28 und 29 PostPersRG und nicht des § 99 BetrVG zu beachten, wonach dort Betriebsräte bestehen, die in den genannten Angelegenheiten der Beamten zu beteiligen sind. Dabei bezieht sich das Erfordernis der Mitbestimmung grundsätzlich auf die Personalvertretung der abgebenden wie der aufnehmenden Behörde bzw. des zugewiesenen Betriebs (GKÖD § 26 BBG aF RdNr. 40 und PW § 26 BBG aF RdNr. 40; Rehak in: Lorenzen u.a. § 76 BPersVG RdNrn. 56 ff., 57a und 61; Lenders/Wehner/Weber § 4 PostPersRG RdNrn. 22 und 23), wobei bei (völliger) Auflösung einer Dienststelle aber auch die dortige Personalvertretung weggefallen ist (BayVGH PersR 2001,86).

Nach Aktenlage wurden hier die Betriebsräte der als abgebende Stelle in Betracht kommenden Organisationseinheiten, der der Antragsteller zuletzt angehört hatte, nämlich der TI NL … und des … mit Schreiben vom 6. Juli bzw. 25. August 2010 beteiligt. Eine Äußerung hierzu ist nicht aktenkundig. Damit ist anzunehmen, dass- wie die DT AG unwidersprochen vorträgt - die Zustimmung nach § 29 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG als erteilt gilt. Aktenkundig hat der Betriebsrat der aufnehmenden Stelle, nämlich der DT NP der Zuweisung zugestimmt.

Es ist schließlich kein Anhörungsfehler ersichtlich. Da es sich bei der Zuweisung - wie oben ausgeführt - um einen Verwaltungsakt handelt, ist § 28 Abs. 1 VwVfG einschlägig (vgl. auch § 26 Abs. 1 Satz 3 BBG aF zur Versetzung), wonach dem Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts Gelegenheit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu geben ist. Insoweit kommt es auf die rechtliche Einschätzung der anhörenden Behörde an (BVerwG NJW 1983,2044). Vor dem Erlass eines belastenden Verwaltungsakts muss dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, damit diese Äußerung vom Entscheidungsträger ernsthaft in Betracht gezogen werden kann.

Dies wurde vorliegend beachtet. Der Antragsteller wurde vor Erlass der Zuweisung angehört, er hat dagegen Einwendungen erhoben und diese wurden im angefochtenen Zuweisungsbescheid gewürdigt.

b)

Die streitgegenständliche personalwirtschaftliche Maßnahme ist ausdrücklich als dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen (PNU) bezeichnet worden.

Nach Wortlaut und Zweck der Maßnahme kommt als Rechtsgrundlage hierfür ausschließlich § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG) in der Fassung des ersten Änderungsgesetzes vom 9. November 2004 (BGBl I S. 2774) in Betracht. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist nach Satz 2 dieser Vorschrift auch ohne Zustimmung des Beamten bei Unternehmen zulässig, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Nach Satz 3 der Vorschrift gilt Gleiches für die Zuweisung einer Tätigkeit bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Satz 2 gehören. Nach Satz 6 der Vorschrift bleibt die Rechtsstellung des Beamten unberührt.

Nach den Gesetzesmaterialien soll mit dieser an § 123 a BRRG angelehnten Vorschrift ein Instrument geschaffen werden, das es den Post-AGs ermöglichen soll, die im Zusammenhang mit ihrer Konzernbildung sich ergebenden personalwirtschaftlichen Probleme zu lösen. Ihre Wettbewerbsfähigkeit erfordere eine Erhöhung der personellen Flexibilität (BT-Drks. 15/ 3404 Seiten 8 und 9). Welchen Rechtscharakter die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG hat, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Wegen der Beschränkung auf vorübergehende Maßnahmen wurde die einen Verwaltungsakt darstellende Zuweisung nach § 123 a BRRG (vgl. nunmehr § 29 BBG) und die Zuweisung zur Dienstleistung bei privatrechtlich organisierten Unternehmen allgemein wegen der aufgeteilten Rechtsbeziehungen als ein der Abordnung nachgebildetes Rechtsinstitut bzw. als abordnungsähnliche Beurlaubung bzw. als Erweiterung der Abordnungsmöglichkeiten angesehen (Lenders/Wehner/We-ber § 4 PostPersRG RdNr. 15; GKÖD § 27 BBG aF RdNrn. 22 und 23; PW § 27 BBG aF RdNrn. 7 und 13 b). Demgegenüber wird in der Rechtsprechung die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 (Satz 2) PostPersRG als versetzungsähnlicher Verwaltungsakt angesehen (OVG NRW vom 16.3.2009, VG Gelsenkirchen vom 4.3.2009 und BayVGH vom 26.4.2010, zitiert nach juris). Die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit bedeute in diesem Zusammenhang die Zuweisung einer Tätigkeit, die nach Maßgabe der §§ 8 PostPersRG, 18 BBesG dem abstrakt-funktionellen wie dem konkret-funktionellen Amt gleichwertig ist (Nds OVG vom 27.1. und vom 16.2. 2009, zitiert nach juris). Die Zuweisung umfasst damit beide Ämter im Sinne der herkömmlichen beamtenrechtlichen Terminologie, die unverändert auch für personalwirtschaftliche Maßnahmen der privatisierten PNU gilt (BVerwG vom 22.6.2006 und vom 18.9.2008, zitiert nach juris). Diese unterschiedliche Einstufung ist nicht nur theoretischer Art, sondern hat unmittelbar Auswirkungen auf das Rechts-verhältnis des Beamten einerseits zur zuweisenden Stelle und andererseits zur Beschäftigungsstelle. Während die Abordnung zu einem doppelten Rechtsverhältnis führt und die Entscheidungsbefugnisse zwischen Stammbehörde und aufnehmender Stelle daher aufzuteilen sind (GKÖD § 27 BBG aF RdNr. 17; PW § 27 BBG aF RdNrn. 3 ff.), wobei das abstrakt-funktionelle Amt bei der Stammbehörde erhalten bleibt (PW § 27 BBG aF RdNr. 5; BVerwG vom 22.6.2006, zitiert nach juris), werden bei der Versetzung die Rechtsbeziehungen zur bisherigen Stammbehörde endgültig gelöst und insbesondere ein anderes abstrakt-funktionelles Amt übertragen (GKÖD § 26 BBG aF RdNrn. 3 und 5; PW § 26 BBG aF RdNrn. 2 a und d). Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG dürfte nach Ansicht des Gerichts ein mit den Besonderheiten der Situation bei den PNU erklärbares Rechtsinstitut sui generis vorliegen, wonach die zuweisende Stelle zwar ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinn übertragen kann, der betroffene Beamte aber weitgehend - mit Ausnahme von Maßnahmen, die dem Direktionsrecht der aufnehmenden Stelle zuzuordnen sind - dem Rechtskreis dieser zuweisenden Stelle untergeordnet bleibt (vgl. auch VG Lüneburg vom 6.10.2008, VG Stade vom 29.9.2009 und OVG NRW vom 16.3.2009 sowie vom 31.3.2010, zitiert nach juris). Nach den Gesetzesmaterialien soll nämlich die personelle Flexibilität der Post-AGs insbesondere durch dauerhafte Weiterbeschäftigung im Beamtenverhältnis erhöht werden und es sollen die dienstrechtlichen Befugnisse gegenüber den zugewiesenen Beamten mit Ausnahme des im Rahmen der Zuweisung im erforderlichen Maß auf das Unternehmen übergehenden Direktionsrechts bei der jeweiligen Post-AG verbleiben (BT-Drks. 15/3404 Seite 9). Diese Zielsetzung ist im Gesetzeswortlaut in § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG umgesetzt worden, wonach das (aufnehmende) Unternehmen zur Erteilung von Anordnungen befugt ist, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den kollektivrechtlich zu verstehenden (BT-Drks. 15/3404 Seite 9) Folgen der Zuweisung nach Sätzen 10 bis 14 dieser Vorschrift. Damit kommt aber gerade zum Ausdruck, dass der zuweisenden Stelle die maßgebliche Entscheidungsbefugnis nach wie vor verbleibt, die lediglich um die Ausübung des Direktionsrechts vor Ort vermindert ist. Demgegenüber käme eine Versetzung nach §§ 26 BBG aF, 28 BBG 2009 an ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen mangels Vorhandensein einer Dienstherrnbefugnis nicht in Betracht, weil dieses eine solch vollumfängliche Entscheidungskompetenz in rechtlich zulässiger Weise gar nicht innehaben könnte. Daher ist bei den Voraussetzungen einer dauerhaften Zuweisung auch und insbesondere zu prüfen, ob die beamtenrechtlichen Anforderungen für die vergleichbare Übertragung eines Amtes sowohl im abstrakt-funktionellen als auch im konkret-funktionellen erfüllt sind.

Das so verstandene Rechtsinstitut der dauerhaften Zuweisung ist verfassungsrechtlich zulässig und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 33 Abs. 5 und Art. 143 b Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG. Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Einen solchen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums stellt der Anspruch des Beamten auf amts-angemessene Beschäftigung dar, wonach Beamte, die Inhaber eines Amts im statusrechtlichen Sinn sind, vom Dienstherrn verlangen können, dass ihnen Funktionsämter, nämlich ein abstrakt-funktionelles und ein konkret funktionelles Amt übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht, wobei dieser Grundsatz, da sich insbesondere auch aus dem Fortentwicklungsbegriff in Art. 33 Abs. 5 GG nichts Anderes ergibt, uneingeschränkt auch für diejenigen Beamten gilt, die einem PNU zur Dienstleistung zugewiesen sind. Dort umfasst der Anspruch die auf Dauer angelegte Übertragung einer gleichwertigen Tätigkeit im Sinne von § 8 PostPersRG bei einer Organisationseinheit der Telekom AG oder bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft (BVerwG aaO). Der vorgenannte Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung ist also auch bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG gewahrt, wobei dies auch im Gesetzeswortlaut entweder in Satz 6, wonach die Rechtsstellung des Beamten unberührt bleibt, oder in Satz 2 selbst, wonach die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen - vgl. auch § 123 a Abs. 2 BRRG - zumutbar sein muss, zum Ausdruck kommt (BVerwG vom 22.6.2006, OVG SA vom 3.2.2009, VG Kassel vom 16.4.2008 und VG München vom 23.4. 2009, zitiert nach juris). Wegen den in den Gesetzesmaterialien dargestellten Besonderheiten bestand für den Gesetzgeber schließlich auch ein sachlicher Grund, ein personalwirtschaftliches Institut zu schaffen, das eigener Art ist, weil die herkömmlichen Instrumente wie Versetzung und Abordnung die vom Gesetzgeber aufgegriffene Problematik nicht hätten lösen können. Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 143 b Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG vor. Danach werden die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt, die auch Dienstherrnbefugnisse ausüben. Zwar bezieht sich das damit normierte Beleihungsmodell (Maunz/Dürig Art. 143 b GG RdNr. 26) bei strenger Wortlautauslegung nur auf die (ursprünglichen) Nachfolgeunternehmen der Deutschen Post und nicht deren Töchter- oder Enkelgesellschaften (BT-Drks. 15/3403 Seite 9). Eine derart rigide Auslegung würde aber ausgehend von den Zielen der Postreform der besonderen Situation bei den PNU (vgl. deren schriftliche Stellungnahmen bei der Anhörung am 6.9.2004, Ausschussdrucksache 15(9)1276) nicht gerecht (Maunz/Dürig Art. 143 b GG RdNrn. 29 und 30). Da die unternehmerische Tätigkeit der Post-AGs durch die Pflicht zur Beschäftigung von Bundesbeamten aber erkennbar nicht eingeschränkt werden sollte, liegt die Konzernbildung noch im normativen Horizont der Post-Privatisierung, wobei dem Gesetzgeber nach Art. 143 b Abs. 3 Satz 3 GG insoweit ein Spielraum eingeräumt wurde, weshalb die Regelung insgesamt als verfassungsrechtlich zulässig angesehen wurde (BT-Drks. aaO; Gutachten Prof. Dr. Ossenbühl und Badura in Auseinandersetzung mit den anderslautenden Gutachten der Prof. Dr. Pechstein und Sterzel, Ausschussdrucksache aaO). Soweit ersichtlich wird auch in der ergangenen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte eine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift nicht vertreten.

Tatbestandsmäßig erfordert die dauerhafte Zuweisung, dass die aufnehmende Stelle im unmittelbarem oder mittelbarem Allein- oder Mehrheitseigentum der Post-AGs steht. § 4 Abs. 4 Satz 3 PostPersRG betrifft Tochterunternehmen (der nächsten Generation) der Post-AGs (Lenders/Wehner/Weber § 4 PostPersRG RdNr. 16). Nur in diesem Fall kann eine dauerhafte Zuweisung auch gegen den Willen des Beamten zugelassen werden (BT-Drks. aaO). Diese ist vorliegend unstreitig gegeben. Die aufnehmende DT NP ist eine 100%ige Tochter der DT AG. Weiter ist vorausgesetzt, dass die Post-AG an der dauerhaften Zuweisung ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Diese Begriffe sind in den Gesetzesmaterialien nicht im Einzelnen bestimmt. Hierzu sollen bereits Wettbewerbsvorteile ausreichend sein, wobei der entsprechende Vortrag des PNU gerichtlich nur auf Schlüssigkeit prüfbar sein soll (Lenders/Wehner/Weber § 4 PostPersRG RdNr. 17). Ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse für die dauerhafte Zuweisung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Maßnahme geeignet ist, den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung zu verwirklichen (VG Gelsenkirchen vom 4.3.2009 und VG München vom 23.4.2009, zitiert nach juris). Denn es muss im Interesse des Dienstherrn und der beliehenen Post-AG bzw. ihrer Tochter- oder Enkelgesellschaft liegen, einem nicht ausreichend Beschäftigten vorab und alsbald eine Tätigkeit zu verschaffen, bevor andere Arbeitskräfte von anderswo akquiriert werden. Dies hat insbesondere zu gelten, wenn organisatorisch durch Auslagerung von Arbeitsbereichen bei Tochter- oder Enkelgesellschaften in neue Konzerngesellschaften die bisherigen Arbeitsposten dort vollständig wegfallen und nur mehr bei der neu gegründeten Gesellschaft vorhanden sind (VG Gelsenkirchen und München aaO). Dass dem Beamten nämlich ein seinem Statusamt entsprechender Aufgabenbereich übertragen werden muss, gilt gerade auch bei der Umbildung und Neuorganisation einer Behörde oder Organisationseinheit (BVerwG vom 25.10.2007, zitiert nach juris).

Nach den obigen Ausführungen ist Begriffsvoraussetzung der Zuweisung als personalwirtschaftlichem Instrument sui generis, dass mit ihr auch ein abstrakt-funktionelles Amt übertragen wird, was aus Gründen der Rechtssicherheit in ausdrücklicher und unmissverständlicher Form erfolgen muss (BVerwG vom 23.9.2004 und vom 18.9.2008 zur Versetzung, Nds OVG vom 27.1. und 16.2.2009, OVG NRW vom 16.3.2009 zur Zuweisung, zitiert nach juris). Dagegen muss das konkret-funktionelle Amt, der neue Dienstposten, grundsätzlich nicht zwingend schon in einer Versetzungsverfügung zugewiesen werden (BVerwG aaO und PW § 26 BBG aF RdNrn. 2a und 42). Warum für die Zuweisung strengere Maßstäbe gelten sollen, ist nicht ersichtlich (aA VG Frankfurt/Main, NVwZ-RR 2001,397 für die Abordnung, die ansonsten schon wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit nach § 37 Abs. 1 VwVfG rechtswidrig wäre; Nds OVG und OVG NRW aaO). Etwas Anderes könnte allerdings dann gelten, wenn bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Zuweisung festgestanden hätte, dass in dem Aufgabenbereich, in den die Zuweisung erfolgt, überhaupt keine amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden sind und dort auch nicht geschaffen werden könnten oder sollten. Erfolgt eine solche Übertragung des abstrakten Funktionsamts in der Übertragungsverfügung nicht in dieser Weise, ist die Übertragungsverfügung daher schon aus diesem Grund, nämlich wegen nicht hinreichender Bestimmtheit im Sine von § 37 Abs. 1 VwVfG (VG Ansbach vom 2.6.2010, zitiert nach juris) rechtswidrig. In diesem Zusammenhang sind die Besonderheiten für Beamte bei den privatisierten Postunternehmen zu beachten: Die bei den Aktiengesellschaften - PNU einschließlich Tochter- und Enkelgesellschaften - beschäftigten Beamten stehen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG zwar im Dienste des Bundes. Ihre berufliche Tätigkeit dort stellt aber keinen Dienst, sondern Arbeit dar (BVerwG vom 7.9.2004, zitiert nach juris, wonach es allerdings ein Amt im konkret-funktionellen Sinn bei den privatisierten Bundesunternehmen ohnehin gar nicht geben können soll). Nach § 4 Abs. 1 PostPersRG gilt daher die berufliche Tätigkeit der Beamten dort als Dienst. Diese Fiktion ist erforderlich, da der Dienstbegriff ein zentraler Anknüpfungspunkt im Beamtenrecht ist (BT-Drks. 12/6718 Seite 93). Dies hat zur Folge, dass der dem Beamten dort übertragene Aufgabenkreis auch als Amt im Sinne des Beamtenrechts anzusehen ist und der Beamte dort amtsangemessen zu beschäftigen ist (BVerwG vom 7.6.2000, zitiert nach juris). Demzufolge findet nach § 8 PostPersRG der § 18 BBesG mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen sowie diese Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherrn dann den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Die Anwendung des § 18 BBesG mit der genannten Maßgabe ermöglicht eine funktionsgerechte Ämterbewertung auch für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten (BT-Drks. 12/6718 Seite 94; Lenders/Wehner/ Weber § 8 PostPersRG RdNr. 2). Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei einem PNU ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost bzw. Telekom zu beurteilen (BVerwG vom 3.3. 2005 und vom 18.9. 2008 sowie OVG SA vom 3.2.2009, zitiert nach juris). Hierbei dürfte es sich wohl um eine statische Bewertung handeln. Dies muss auch für die vergleichbare Übertragung von Ämtern von Tochter- oder Enkelgesellschaften der PNU auf neue weitere Konzerngesellschaften gelten (VG Ansbach vom 22.9. 2008 zur Versetzung, zitiert nach juris) und bereitet besondere Probleme, wenn (oder weil sogar grundsätzlich) die dortige Tätigkeit artfremd ist (Lenders/Wehner/Weber § 4 Post PersRG RdNr. 18). Hierzu sind die Arbeitsposten oder Arbeitsplätze einer Beamtenbewertung zu unterwerfen, die regelmäßig im Rahmen einer Gesamtbetriebsvereinbarung erfolgt. Für den Bereich der DT AG wurden zum 1. Januar 2003 ausgehend vom Neuen Bewertungs- und Bezahlungssystem (NBBS) auch die beamtenrechtlichen Arbeitsposten neu bewertet (VG Ansbach vom 28. 1.2004, zitiert nach juris). Nach einem hierzu vereinbarten Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV), der nach ständiger Praxis der DT AG entsprechend auf die Beamten angewandt wird, erfolgt die Bewertung einer Tätigkeit unter Anwendung der Tätigkeitsmerkmale und Richtbeispiele durch eine paritätisch besetzte Bewertungskommission. Die Eingruppierung erfolgt nach der Gesamttätigkeit und bestimmt sich nach dem einschlägigen Tätigkeitsmerkmal des Entgeltgruppenverzeichnisses unter Heranziehung der Richtbeispiele. In dem Entgeltgruppenverzeichnis sind jeweils Anforderungen an die Tätigkeit und Tätigkeitsmerkmale aufgeführt und den Entgeltgruppen T 1 bis 10 zugeordnet. Mit Einführung des NBBS wurde auch eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) Beamtenbewertung beschlossen und in der Folgezeit als Konzernbetriebsvereinbarung (KBV) mit Änderung vom 11. September 2009 fortgeführt, mit deren Hilfe eine wertmäßige Übersetzung dieser tariflichen Entgeltgruppen zu den Besoldungsgruppen geschaffen wurde. Ob eine dem abstrakten Funktionsamt vergleichbare Tätigkeit zugewiesen ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob der zugewiesene Arbeitsposten mit der bewerteten Entgeltgruppe mit der dem Amt zugeordneten Besoldungsgruppe (GKÖD § 26 BBG aF RdNr. 22) vergleichbar ist (VG Ansbach vom 22.9. 2008, zitiert nach juris). Hinsichtlich des konkreten Funktionsamts beurteilt sich dies nach der konkreten Aufgaben- oder Funktionsbeschreibung, falls eine solche vorliegt, ansonsten nach allgemeinen oder besonderen Laufbahnvorschriften der §§ 16 ff. BBG, wobei für den Bereich der PNU eine Anpassung an die Gegebenheiten eines nicht mehr hoheitlichen Dienstes vorzunehmen ist (VG Ansbach aaO). Für den Bereich der PNU gilt folgendes: § 3 Abs. 4 Post PersRG enthält eine Verordnungsermächtigung zur Gestaltung der Laufbahnen, soweit die Eigenart des jeweiligen Dienstes oder die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen der Aktiengesellschaft es erfordern. Damit soll die zur Anpassung an den neuen Wettbewerb erforderliche personelle Beweglichkeit geschaffen werden (BT-Drks. 12/6718 Seite 93). Nach § 4 der auf dieser Ermächtigungsgrundlage beruhenden Postlaufbahnverordnung (PostLV), die im Übrigen die Bundeslaufbahnverordnung (BLV) für grundsätzlich anwendbar erklärt, gestaltet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung oder auf Vorschlag der PNU die Laufbahnen der dort beschäftigten Beamten, die nach dem Inhalt der bei den Aktiengesellschaften auszuübenden Funktionen zu gestalten sind. Nach § 2 Satz 1 LAP-TelekomV gelten für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten die zuvor bei der Deutschen Bundespost vorhandenen Laufbahnen als eingerichtet. Maßgebend für die Bewertung eines Dienstpostens ist dabei der Schwerpunkt der Tätigkeit (BVerwG vom 23.5. 2002 und vom 3.3.2005, zitiert nach juris). Die tarifliche Eingruppierung und die entsprechende Beamtenbewertung bilden mithin eine taugliche Grundlage für die Vergleichbarkeit der Wahrnehmung von Aufgaben, die einerseits von der DT AG gesetzlich zugewiesenen Beamten und andererseits bei dieser beschäftigten Tarifkräften erfüllt werden.

Nach diesen Grundsätzen erscheint bei der hier gebotenen summarischen Prüfung die im angefochtenen Bescheid erfolgte Zuweisung einer Tätigkeit als … bei der DT NP mit dem dort genannten Aufgabenbereich amtsangemessen im Hinblick auf das Statusamt und auch auf ein mit der Übertragung dieser Tätigkeit vergleichbares abstrakt-funktionelles und konkret-funktionelles Amt. Ausgangspunkt der Betrachtung ist das Statusamt des Antragstellers als Technischer Fernmeldeamtsrat, Besoldungsgruppe …. Durch die Versetzung zu … mit Bescheid vom 23. Januar 2004 war dem Antragsteller sein bisheriger Arbeitsposten - nach der beamtenrechtlichen Terminologie das abstrakt- und konkret-funktionelle Amt - entzogen worden, wie im Urteil vom 23. Februar 2005 auch festgestellt worden war. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. Dezember 2006 war der Kläger dann nicht nur versetzt worden, sondern es war ihm auch der Personalposten …, …, Bewertung …, übertragen worden; hierin liegt beamtenrechtlich die Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amts. Diese Übertragung war aber unterwertig erfolgt, da sie dem Statusamt nicht entsprochen hatte. Mit vom Antragsteller mit Widerspruch angefochtenem Bescheid vom 14. Juni 2007 war ihm dann als vorläufige Maßnahme eine bis 30. Mai 2008 befristete Tätigkeit bei der DT NP GmbH zugewiesen worden, wobei die bisherige Tätigkeit und Beschäftigung als … ausdrücklich beibehalten worden war. Damit war die unterwertige Beschäftigung des Antragstellers also aufrechterhalten worden. Mit Bescheid vom 26. Mai 2008 war dann diese vorläufige Maßnahme aufgehoben, dem Antragsteller vorübergehend bis zum 30. Juni 2010 eine Tätigkeit in der DT NP zugewiesen und ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sich durch diesen Bescheid insbesondere die zugewiesene Tätigkeit nicht ändert, weshalb im Übrigen auch auf den Ursprungsbescheid verwiesen wurde. Nach alledem war festzustellen, dass sich die zugewiesene Tätigkeit bei der DT NP nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Zuweisung auf den aus Sicht des Statusamts des Antragstellers unterwertigen Arbeitsposten … bezog. Da damals das vergleichbar übertragene abstrakte Funktionsamt des … unstreitig (nur) mit Besoldungsgruppe … bewertet ist, das Statusamt aber der Besoldungsgruppe … entspricht, war schon diese Funktionsamtsübertragung nicht amtsangemessen, da unterwertig mit der Folge, dass eine auf diesem abstrakten Funktionsamt aufbauende konkrete Tätigkeitszuweisung ebenfalls als nicht amtsangemessen anzusehen war. Daher war dem damals gestellten Eilantrag mit Beschluss vom 14. August 2008 AN 11 S 08.01147 stattgegeben worden. Nunmehr hat sich aber - worauf die DT AG zutreffend hinweist und was auch bereits oben ausgeführt wurde - eine Änderung der Rechtslage dadurch ergeben, dass die bisherige Beamtenbewertung des NBBS durch die Freiwillige Konzernbetriebsvereinbarung vom 11. September 2009 und in ihrer Folge durch den Bewertungskatalog der DT AG fortgeschrieben wurde. So ist die Funktionsbezeichnung … (OZT 6720, AtNR R 1503) nach dem derzeitigen Bewertungskatalog (Bl. 25 SA) der Tarifgruppe … und gleichzeitig einer Beamtenbewertung mit der Bandbreite BesGr. A9m, A9g, A10g, A11g und A12g zugeordnet. Damit ist aus rein formeller Sicht das Statusamt des Antragstellers (mit-) umfasst. Dass hier eine Bandbreite mit mehreren Besoldungsgruppen besteht, also eine gebündelte Bewertung vorgenommen wird, ändert hieran nichts (BAG vom 8.3.2006 und BayVGH vom 30.3. 2009 aA OVG SA vom 3.2.2009 und Nds OVG vom 28.1.2020, zitiert nach juris), da damit nicht über den konkreten Einsatz des Beamten entschieden ist und die tarifliche Eingruppierung quasi nur eine Art Laufbahn beschreibt. Die zugewiesene Tätigkeit entspricht ersichtlich auch einem vergleichbaren abstrakt-funktionellem und konkret-funktionellem Amt. Die Tätigkeit als … ist aktuell der Entgeltgruppe … zugeordnet. Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe … werden dabei wie folgt beschrieben (Bl. 21 SA): Schwierige, vielseitige Tätigkeiten, die nach allgemeinen Richtlinien selbständig und eigenverantwortlich für ein gesamtes Aufgabengebiet ausgeführt werden und für deren Ausführung Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die durch ein Studium oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in Verbindung mit mehrjähriger Berufserfahrung im Tätigkeitsfeld erworben werden können. Die zu treffenden Entscheidungen haben Auswirkungen über das eigene Aufgabengebiet hinaus. Dass diese abstrakte Tätigkeitsbeschreibung laufbahnrechtlichen Vorschriften widerspräche, ist nicht ersichtlich. Auch hält sich die im angefochtenen Bescheid genannte konkrete Aufgabenbeschreibung in diesem Rahmen. Da die zugewiesene Tätigkeit im angefochtenen Bescheid nicht nur nach der Funktionsbeschreibung, sondern auch mit der maßgeblichen tariflichen und beamtenrechtlichen Bewertung bezeichnet ist, ist vorliegend auch dem zu beachtenden Bestimmtheitsgebot genügt. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die zugewiesene Tätigkeit im beamtenrechtlichen Sinne insgesamt amtsunangemessen wäre.

Schließlich muss die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar sein. Der Begriff der Zumutbarkeit ist dabei insbesondere durch Rationalisierungsbestimmungen konkretisierbar (BT-Drks. aaO; Lenders/Wehner/Weber § 4 PostPersRG RdNr. 19; VG Stuttgart vom 17.10.2007, zitiert nach juris, VG München aaO und vom 23.4.2009, zitiert nach juris). Da ein Beamter aber jederzeit selbst mit einer Versetzung rechnen muss und dies mit dem Eintritt in den öffentlichen Dienst zumal auf Bundesebene in Kauf nimmt, können auch bei einer Zuweisung nur schwerwiegende persönliche oder soziale Gründe berücksichtigt werden. Solche sind jedenfalls nicht der Verlust einer Nebentätigkeit, auch eines politischen Mandats, sowie Schwierigkeiten des berufstätigen Ehegatten oder Lebenspartners am neuen Dienstort oder Umstellungsschwierigkeiten in der Familie (GKÖD § 26 BBG aF RdNr. 25; PW § 26 BBG aF RdNr. 30 c). Eine eventuelle Schmälerung von Beförderungschancen oder eine andere Arbeitszeit fallen also nicht unter solche Gründe. In diesem Zusammenhang sind die auf Grund ständiger Praxis verbindlichen Vorschriften insbesondere bei Rationalisierungsmaßnahmen insbesondere auch hinsichtlich persönlicher und sozialer Belange (BVerwG, ZBR 1996,395 und BayVGH, ZBR 1995,51) zu berücksichtigen. Selbst wenn - wie die DT AG vorträgt - solche formell außer Kraft getreten sein sollten, können sie doch weiterhin Anhaltspunkte dafür liefern, ob insbesondere ein persönlicher Härtefall anzunehmen ist. Nach der Gesamtbetriebsvereinbarung zum Rationalisierungsschutz für Beamte vom 22. April 2005 wurden die Regelungen des Tarifvertrags Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherheit (TV Ratio) auf die Beamten der Deutschen Telekom AG übertragen, soweit dies sachlich geboten und rechtlich möglich war. Danach hatte bei Rationalisierungsmaßnahmen nach Nr. 1 Abs. 2 eine Sozialauswahl unter den betroffenen Beschäftigten nach Nr. 3 Abs. 1 nur stattzufinden, wenn nur ein Teil der Arbeitsplätze wegfällt oder verlegt wird. Wenn dagegen alle Arbeitsplätze wegfallen oder verlegt wurden, waren die betroffenen Beamten nach Abs. 2 zu versetzen oder umzusetzen und erhielten einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung auf einem zumutbaren Dauerarbeitsplatz, Nr. 6a. Nach Nr. 7 Abs. 1 war dabei ein Arbeitsplatz zumutbar, wenn er in funktioneller, zeitlicher, räumlicher, gesundheitlicher und sozialer Hinsicht zumutbar war. Funktionelle Zumutbarkeit bedeutete wiederum nichts Anderes als amtsangemessene Beschäftigung, Nr. 7 Abs. 2. Einzelheiten der zeitlichen Zumutbarkeit waren in Nr. 7 Abs. 3, der räumlichen Zumutbarkeit in Nr. 7 Abs. 4, der gesundheitlichen Zumutbarkeit in Nr. 7 Abs. 5 und der sozialen Zumutbarkeit in Nr. 7 Abs. 6 geregelt. Hinsichtlich des letzten Aspekts war die soziale Zumutbarkeit gegeben, wenn die Annahme des neuen Arbeitsplatzes für den betroffenen Beamten keine gravierende soziale Härte darstellte, Nr. 7 Abs. 6a. Eine gravierende soziale Härte konnte nach Nr. 7 Abs. 6b z.B. vorliegen, wenn durch einen erforderlichen Wohnortwechsel eine bereits bislang tatsächlich durchgeführte und nach ärztlichem Gutachten auch künftig durch den Beamten erforderliche ortsgebundene Pflege des Ehegatten oder eines Verwandten in gerader Linie nicht mehr möglich gewesen wäre oder gravierend erschwert worden wäre oder wenn für den berufstätigen Ehepartner durch den Wohnortwechsel keine Beschäftigungsmöglichkeiten mehr bestehen würden und dies zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Entsprechendes gilt nunmehr nach Anlage 6 zum Zuweisungsleitfaden, die die einzelfallbezogene Prüfung der Zumutbarkeitskriterien bei der Zuweisung regelt. Im Fall der geltend gemachten Pflege bedürftiger und kranker Angehöriger ist es danach grundsätzlich Aufgabe des Beamten, die Betreuung sicherzustellen, ggfs. durch Beauftragung eines Pflegedienstes. Die schulische Entwicklung eines Kindes kann eine Rolle spielen, wenn durch die Zuweisung schwerwiegende Beeinträchtigungen zu erwarten wären. Hinsichtlich der Betreuung schulpflichtiger Kinder gilt Vorstehendes entsprechend. Hinsichtlich des Dienstorts werden grundsätzlich keine Beschränkungen (mehr) anerkannt. Es solle der Beamte selbst entscheiden, ob er täglich pendele oder umziehe. In der Regel würden die finanziellen Mehrbelastungen durch die Regelungen in den Reiserichtlinien abgefangen. Insoweit sind also strenge Anforderungen zu stellen. Es muss ein Fall extremer, schlechthin unzumutbarer oder außergewöhnlicher Härte vorliegen. Verlangt wird also ein Ausnahmefall besonderer Härte (Hbg OVG NVwZ-RR 2005, 125; Lenders/Wehner/Weber § 4 PostPersRG RdNr. 19).

Vorliegend hat die DT AG das Vorliegen eines derartigen unzumutbaren Härtefalls jedenfalls zutreffend verneinen dürfen. Die Betreuung der schulpflichtigen Tochter des Antragstellers kann nach dessen eigenem Vortrag durch seine Ehefrau erfolgen. Probleme könnten sich nur donnerstags und freitags während deren Berufstätigkeit ergeben. Es ist aber nicht ersichtlich, dass für diesen Ausnahmefall nicht vorgesorgt werden oder Abhilfe geschaffen werden könnte. Hinsichtlich seiner … Jahre alten und gehbehinderten Mutter hat der Antragsteller schon nicht substantiiert, dass eine zeitintensive Pflege erforderlich ist und diese außer ihm niemand leisten könne. Weiter spricht er selbst insoweit nur von der Verschlechterung der bisherigen Umstände, nicht aber von einer Unzumutbarkeit. Im Übrigen waren diese Umstände für den Antragsteller in den Jahren 2007 und 2008, als er bereits in … eingesetzt war, wohl durchaus lösbar. Nach Nr. 6 des Zuweisungsleitfadens steht die dauerhafte Zuweisung einer Beförderung grundsätzlich nicht entgegen. Im Übrigen wurde der Antragsteller auf die Möglichkeit verwiesen, sich im Konzern zu bewerben. Die auf 38 Wochenstunden erhöhte regelmäßige Arbeitszeit des Antragstellers beruht auf § 2 a Satz 1 der Telekom-Arbeitszeitverordnung (T-AZV), wonach im Fall der Zuweisung der Vorstand der DT AG die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit für die zugewiesenen Beamten entsprechend der in dem anderen Unternehmen geltenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeitszeit festlegen kann. Dies ist nach dem Vortrag der DT AG hier geschehen.

Hinsichtlich der Rechtsfolgenseite ergibt sich ein Ermessen bezüglich der Zuweisung, wie schon aus dem Wortlaut „kann“ in § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG, was auch für Satz 2 gilt, folgt. Bei festgestelltem Vorliegen der vorgenannten Tatbestandsmerkmale ist daher nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und wie von der Zuweisungsbefugnis Ge-brauch gemacht wird. Dies gilt insbesondere, wenn eine Auswahl unter mehreren Beamten ansteht, die für eine Zuweisung in Betracht kommen. Ob eine solche Auswahl tatsächlich erforderlich ist, hängt wiederum vom Bedarf vor Ort ab. Dabei können insbesondere Fürsorgegründe oder Eignungsüberlegungen ausschlaggebend sein (GKÖD § 26 BBG aF RdNr. 25). Keine solche Auswahl war nach Nr. 3 Abs. 2 der genannten Gesamtbetriebsvereinbarung allerdings vorzunehmen, wenn alle Arbeitsplätze weggefallen sind oder verlegt wurden (BayVGH NVwZ-RR 1995,683). Auch sind die Zumutbarkeitsgesichtspunkte einer Ermessensausübung zugänglich (Lenders/Wehner/Weber aaO).

Nach diesen Grundsätzen hat die DT AG erkannt, dass ihr vorliegend bei der Zuweisung einer Tätigkeit bei der DT NP eine Ermessensentscheidung abverlangt ist. Da sie zutreffend die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zuweisung wie das Vorliegen eines betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesses, die Gleichwertigkeit der Tätigkeit dort in Vergleich zum beamtenrechtlichen Statusamt und ihre konkrete Zumutbarkeit bejahen durfte, und da die Zuweisung der Tätigkeit dort auch und vor allem ersichtlich der Verwirklichung des auch nach eigener Sicht des Antragstellers seit Jahren nicht mehr realisierten Beschäftigungsanspruchs des Antragstellers diente, den er selbst auch nachdrücklich geltend machte, und auch berücksichtigt werden konnte, dass er diese zugewiesene Tätigkeit in der Vergangenheit bereits ausgeübt hatte und eine Auswahl unter anderen Bewerbern daher nicht für erforderlich gehalten werden musste, konnte eine unter Würdigung dieser Gesichtspunkte erfolgte Ermessensausübung im Sinne der Zuweisung der betreffenden Tätigkeit als geboten und notwendig angesehen werden.

3.

Da sich nach alledem die angefochtene Zuweisung einer Tätigkeit bei der DT NP als rechtmäßig erweist, hat das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurückzutreten. Besondere Umstände, die zu einem anderen Ergebnis der Interessenabwägung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen im Sinne der Geltendmachung einer persönlichen oder sozialen Härte durch die getroffene Zuweisung nicht durchgreifend, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.

Daher ist der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs.