Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.10.2010 - 11 ZB 09.2575
Fundstelle
openJur 2012, 110974
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird - insoweit unter Abänderung des Streitwertfestsetzungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 2009 - für das Verfahren im ersten Rechtszug und für das Verfahren auf Zulassung der Berufung bis zu der mit Schriftsatz der Klagebevollmächtigten vom 11. November 2009 erfolgten Antragsbeschränkung auf jeweils 10.000,-- €, von da an auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 29. August 2007 verhängte das Amtsgericht München gegen den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe, da er am 14. Juli 2007 gegen 3.30 Uhr trotz einer um 3.52 Uhr festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,75 ‰ ein Fahrrad im Straßenverkehr geführt hatte.

Der Aufforderung der Beklagten, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen, das der Klärung der Frage dienen sollte,

- ob zu erwarten sei, dass er zukünftig auch ein Kraftfahrzeug und ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, und/oder

- ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs und eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs in Frage stellten,

- ob ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug nur unter bestimmten Beschränkungen bzw. Auflagen geführt werden könne,

kam der Kläger nicht nach. Durch Bescheid vom 18. November 2008 entzog die Beklagte ihm daraufhin die Fahrerlaubnis aller Klassen und untersagte es ihm, Fahrzeuge aller Art auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos; die gegen den Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 29. Juli 2009 als unbegründet ab.

Den zunächst unbeschränkt gestellten Antrag, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen, beschränkte der Kläger anlässlich der Begründung dieses Antrags auf den Teil des Ausgangsbescheids, durch den es ihm untersagt wurde, Fahrzeuge aller Art auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen.

Die Beklagte beantragt, den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der nachträglich in zulässiger Weise auf einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes (nämlich auf das unter der Nummer 4 des Ausgangsbescheids der Sache nach enthaltene Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen) beschränkt wurde, war abzulehnen, da die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegen.

1. Der Kläger wendet sich zunächst gegen folgende Aussage im angefochtenen Urteil, die das Verwaltungsgericht annähernd wörtlich aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. März 2006 (Az. 11 ZB 06.41/11 C 05.3297/11 C 05.3298, RdNr. 22) übernommen hat:

"Die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen bestimmt sich bezüglich fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach den Vorschriften, die auch für das Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge gelten, nämlich nach § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 4 StVG und § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 1 FeV. Dies erscheint auch sachgerecht, denn es geht beim Führen fahrerlaubnisfreier wie beim Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge um eine Teilnahme am Straßenverkehr und die dafür erforderliche Umsicht, Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit. Das Gefährdungspotenzial, welches hierbei, etwa durch unerwartete Reaktionen oder unkontrolliertes Fahrverhalten auf der Fahrbahn, von dem ungeeigneten Fahrer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs (Mofa, Fahrrad etc.) ausgehen kann, rechtfertigt es, an die Fahreignung diesen Maßstab anzulegen."

Wie sich aus dem Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, versteht der Kläger diese Ausführungen so, dass das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten habe, ein Fahrradfahrer müsse hinsichtlich des Ausmaßes seiner Fahreignung den gleichen Anforderungen wie ein Kraftfahrer genügen. Hierbei missdeutet er indes die vorstehend wiedergegebenen Aussagen. Der Verwaltungsgerichtshof - und ihm folgend das Verwaltungsgericht - haben insoweit lediglich festgehalten, dass die Grundaussagen der Rechtsordnung darüber, was unter "Fahreignung" zu verstehen ist und welche Folgen sich aus ihrem Fehlen ergeben, auch für die Führer fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge gelten. Die Richtigkeit dieses Hinweises ergibt sich schon daraus, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV das in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG sowie in § 46 Abs. 1 und 2 FeV aufgestellte Gebot, ungeeigneten Führern von Kraftfahrzeugen die Fahrerlaubnis zu entziehen bzw. sie - bei nicht umfassend vorhandener Eignung - in dem notwendigen Umfang einzuschränken oder sie mit Auflagen zu versehen (§ 46 Abs. 2 FeV), in Bezug auf das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge mit der Maßgabe wiederholt, dass an die Stelle der in § 3 Abs. 1 StVG bzw. in § 46 Abs. 1 und 2 FeV erwähnten, überwiegend rechtsgestaltenden Verwaltungsakte ge- bzw. verbietende Verfügungen treten. Dass der Verordnungsgeber, wenn er in § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV die Begriffe (zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren) "ungeeignet" bzw. "nur noch bedingt geeignet" verwendet, von der in § 2 Abs. 4 StVG vorgenommenen Legaldefinition des Begriffs der Fahreignung ausgeht, wird u. a. dadurch bestätigt, dass § 3 Abs. 2 FeV hinsichtlich der Frage, wie die Fahrerlaubnisbehörden den Verdacht einer fehlenden Eignung im Sinn von § 3 Abs. 1 FeV aufzuklären haben, auf diejenigen Möglichkeiten verweist, die die Rechtsordnung in den §§ 11 bis 14 FeV zur Ermittlung der Fahreignung zur Verfügung stellt. Die Behauptung, dass auch der Grad der gesundheitlichen Eignung (z.B. des Seh- oder Hörvermögens) eines Radfahrers in jeder Hinsicht z.B. derjenigen eines Omnibusfahrers gleichen muss, haben weder das Verwaltungsgericht noch der Verwaltungsgerichtshof aufgestellt.

2. Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung von Radfahrern, die mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 ‰ am Straßenverkehr teilgenommen haben, gegenüber Personen rügt, die mit einer gleich hohen Alkoholisierung als Kraftfahrer in Erscheinung getreten sind, ist sein Vorbringen unbehelflich. Er wendet sich in diesem Zusammenhang dagegen, dass den Mitgliedern der erstgenannten Personengruppe zusätzlich zu dem Verbot, weiterhin diejenige Art von Fahrzeugen zu führen, mit denen die Trunkenheitsfahrt begangen wurde, auch die Fahrerlaubnis entzogen werde, während es bei Autofahrern bei der letztgenannten Maßnahme sein Bewenden habe, ohne dass ihnen das Recht abgesprochen werde, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen. Diesem Gesichtspunkt käme - falls überhaupt - nur dann Bedeutung zu, falls sich der Kläger im Verfahren auf Zulassung der Berufung auch gegen den Entzug der Fahrerlaubnis wenden würde. Denn allenfalls dann wäre darüber zu befinden, ob es mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, dass dem Kläger - anders als das bei Autofahrern der Fall sei, die mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 ‰ angetroffen wurden - auch das Recht aberkannt wurde, weiterhin mit derjenigen Art von Verkehrsmitteln am Straßenverkehr teilzunehmen, bei dessen Gebrauch er keine Straftat nach § 316 StGB begangen hat. Soweit dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen wurde, hat er den Bescheid vom 18. November 2008 jedoch bestandskräftig werden lassen.

3. Zu Unrecht beanstandet der Kläger, dass durch die von ihm verlangte Begutachtung hätte geklärt werden sollen, ob er zukünftig auch ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug "unter Alkoholeinfluss" führen werde. Er ist der Meinung, diese Fragestellung sei rechtlich unerheblich, da ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt werden dürfe, sofern der Betroffene nicht fahruntüchtig sei.

Es trifft zwar zu, dass die Fahreignung des Klägers dann nicht hätte verneint werden können, wenn die Begutachtung ergeben hätte, dass er mit Gewissheit nur noch dann als Radfahrer am Straßenverkehr teilnehmen wird, wenn ein bei ihm ggf. bestehender Alkoholeinfluss so gering ist, dass sich hieraus keinesfalls Auswirkungen auf seine Fahrtüchtigkeit ergeben können. (Solche Auswirkungen sind allerdings nicht erst bei absoluter, sondern auch schon bei nur relativer Fahruntüchtigkeit zu bejahen.) Gleichwohl musste dieser Zusammenhang nicht bereits in der Fragestellung zum Ausdruck gebracht werden. Denn auch die Nummer 1 Buchst. f Satz 1 der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung spricht davon, Gegenstand der Untersuchung sei in den Fällen, in denen die Auswirkungen einer Alkoholproblematik auf die Fahreignung zu klären sind, die Frage, ob der Betroffene nicht (mehr) ein Kraftfahrzeug "unter Einfluss von Alkohol" führen wird. Ist lediglich zu ermitteln, ob eine Person die Fahreignung wegen Alkoholmissbrauchs verloren oder sie diese Eigenschaft nach Alkoholmissbrauch wiedererlangt hat, ohne dass bei ihr Alkoholabhängigkeit vorlag, hat sich die Untersuchung nach der Nummer 1 Buchst. f Satz 3 der Anlage 15 darauf zu erstrecken, ob der Betroffene "den Konsum von Alkohol" und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr zuverlässig voneinander trennen kann. Da Personen, die sich nur dem Vorwurf des Alkoholmissbrauchs im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn ausgesetzt sehen, im Regelfall keine vollständige Alkoholabstinenz praktizieren müssen, damit sie als fahrgeeignet angesehen werden können, kommt es in all diesen Fällen lediglich darauf an, ob gewährleistet ist, ob sie künftig Fahrzeuge dann nicht mehr im Straßenverkehr führen werden, wenn sie unter "rechtserheblichem" - d.h. die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigendem - Einfluss von Alkohol stehen (vgl. auch die in der Nummer 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorgenommene Legaldefinition des Alkoholmissbrauchs im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn, wonach es erforderlich ist, dass das Führen von Fahrzeugen "und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender" Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können). Gleichwohl geht die Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung davon aus, dass dieser Zusammenhang als selbstverständlich vorausgesetzt werden kann und nicht gesondert zum Ausdruck gebracht werden muss. Dieser Einschätzung ist umso mehr beizutreten, als die Begutachtung durch sachkundige Personen durchgeführt wird, von denen angenommen werden darf, dass ihnen die vorbezeichnete rechtliche Gegebenheit geläufig ist. Dass der Kläger aufgrund des von ihm beanstandeten Teils der Fragestellung einem Irrtum unterlegen ist (er z.B. geglaubt hat, er könne die medizinisch-psychologische Begutachtung nur dann erfolgreich absolvieren, wenn er die ihm gegenüber tätig werdenden Sachverständigen davon zu überzeugen vermag, dass er nicht einmal mehr mit minimalen, die Fahrtauglichkeit keinesfalls beeinträchtigenden Spuren von Alkohol im Blut ein Fahrrad benutzen wird), hat er nicht vorgetragen.

4. Ebenfalls zu Unrecht wendet sich der Kläger dagegen, dass ausweislich der Fragestellung, die der Anforderung des Fahreignungsgutachtens zugrunde lag, festgestellt werden sollte, ob bei ihm auf einen "unkontrollierten Alkoholkonsum" zurückzuführende Beeinträchtigungen der Fahrtauglichkeit vorliegen. Diese Fragestellung war schon deshalb berechtigt, weil bei Personen, die nicht nur so viel Alkohol zu sich nehmen können, dass sie Blutalkoholkonzentrationen von 1,6 ‰ oder mehr erreichen, sondern die in diesem Zustand noch in der Lage sind, ein Fahrrad im Straßenverkehr zu führen, ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, dass es zu einem Kontrollverlust hinsichtlich der Menge des aufgenommenen Alkohols und/oder der Trinkanlässe gekommen sein könnte. Bereits in der Entscheidung vom 15. Juli 1988 (BVerwGE 80, 43/45) hat das Bundesverwaltungsgericht unter Rückgriff auf die Ergebnisse kurz zuvor veröffentlichter verkehrsmedizinischer Untersuchungen ausgeführt, dass ein "Geselligkeitstrinker" alkoholische Getränke allenfalls bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1 ‰ oder maximal 1,3 ‰ verträgt, während Personen, die Blutalkoholwerte über etwa 1,6 ‰ erreichen, regelmäßig bereits an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik leiden. BAK-Werte von über 1,3 ‰ sind mit einem sozialadäquaten Trinkverhalten deshalb keinesfalls mehr zu vereinbaren; sie setzen eine durch den häufigen Genuss großer Alkoholmengen erworbene gesteigerte Alkoholverträglichkeit voraus (NdsOVG vom 11.10.2005 ZfS 2006, 54/55). Werden BAK-Werte von über 1,6 ‰ nachgewiesen, so belegt das ein abnormes Trinkverhalten, bei dem sich der übermäßige Genuss von Alkohol über einen längeren Zeitraum hinweg erstreckt haben muss und bei dem die physiologische Barriere - kein Abbruch des Konsums infolge Übelkeit oder Erbrechens - überschritten wurde (VGH BW vom 19.9.2005 DAR 2006, 32/36). Auch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung gehen in der Begründung zu Abschnitt 3.11 davon aus, dass bei einem Kraftfahrer, der mit einer Blutalkoholkonzentration im Straßenverkehr angetroffen wurde, die um oder über 1,5 ‰ lag, die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos gerechtfertigt ist. Bei solchen Menschen pflege in der Regel ein Alkoholproblem vorzuliegen, das die Gefahr weiterer Auffälligkeiten im Straßenverkehr in sich berge.

5. Die Rüge, die Beklagte habe bei der Anforderung des Fahreignungsgutachtens nicht zwischen der Eignung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, und der Kraftfahreignung differenziert, widerlegt sich bereits anhand des Wortlauts der im Schreiben der Beklagten vom 15. Januar 2008 formulierten Fragestellung, die in ihren Teilen 1 und 2 jeweils klar zwischen beiden Bereichen unterscheidet, und deren Teil 3 sich ausschließlich auf die Eignung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, bezieht.

6. Soweit der Kläger in Abschnitt 2 der Antragsbegründung vorbringt, die Beklagte habe ihr Ermessen hinsichtlich der Frage nicht ausgeübt, ob ihm das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge vollständig untersagt oder ob diese Befugnis nur mit Auflagen bzw. Beschränkungen versehen wird, ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 22. Oktober 2009 (Az. 11 ZB 09.832 <juris> RdNr. 10) klargestellt hat, dass die Auswahl zwischen den nach § 3 Abs. 1 FeV in Betracht kommenden Maßnahmen nicht primär eine Ermessensfrage darstellt, sondern dass hierbei - gleichsam auf einer ersten Stufe - eine rechtlich gebundene Entscheidung zu fällen ist: Zunächst muss entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprüft werden, welche die Verkehrssicherheit gewährleistende Maßnahme den Betroffenen am wenigsten belastet, d.h. ob die beabsichtigte Maßnahme verhältnismäßig ist und nicht gegen das Übermaßverbot verstößt. Zwischen mehreren, gleich geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen hat die Behörde dann ein Auswahlermessen (BayVGH vom 22.10.2009, ebenda).

Ob den Gefahren, die von einem Radfahrer ausgehen, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen hat, durch Beschränkungen oder Auflagen in ausreichendem Umfang begegnet werden kann, lässt sich nur dann ohne Vorlage eines Fahreignungsgutachtens sicher beantworten, wenn Tatsachen vorliegen, die auch unabhängig von der Beiziehung ärztlichen bzw. psychologischen Sachverstands insoweit eine hinreichend sichere Aussage ermöglichen. Aus dem Vorbringen in der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass es sich beim Kläger so verhält. Die Richtigkeit der von seinen Bevollmächtigten diesbezüglich aufgestellten Behauptungen (nämlich dass er bei der Trunkenheitsfahrt am 14.7.2007 erhebliche Ausfallerscheinungen gezeigt und er in einer einmaligen Ausnahmesituation gehandelt habe) ist bereits in tatsächlicher Hinsicht vollkommen ungesichert. Soweit vorgebracht wird, den meisten Personen sei weder das von einem betrunkenen Radfahrer ausgehende Gefahrenpotenzial bewusst, noch sei ihnen bekannt, dass Fahrradfahren in betrunkenem Zustand einen Straftatbestand erfüllt, wird nicht erkennbar, inwieweit derartige Kenntnis- und Einschätzungsdefizite es gebieten, nur ein beschränktes Verbot der Benutzung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu verhängen oder den Gebrauch solcher Verkehrsmittel mit Auflagen zu versehen. Desgleichen fehlt es an gesicherten Tatsachen, die den Schluss rechtfertigen, beim Kläger sei tagsüber nicht mit Trunkenheitsfahrten zu rechnen, so dass bei ihm ein auf die Nachtzeit beschränktes Verbot nach § 3 Abs. 1 FeV ausgereicht hätte, wie die Antragsbegründung das behauptet.

Solange der Gefahrenverdacht, der sich aus der am 14. Juli 2007 begangenen Straftat nach § 316 StGB ergibt, nicht durch ein dem Kläger günstiges, inhaltlich überzeugendes Fahreignungsgutachten ausgeräumt ist, ist es nicht unverhältnismäßig, wenn ihm die Benutzung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge verwehrt bleibt. Denn der Schutz hochrangiger Rechtsgüter Dritter, die durch seine Verkehrsteilnahme - auch als Radfahrer - beeinträchtigt werden können, wiegt schwerer als der in Abschnitt 3 der Antragsbegründung thematisierte Wunsch des Klägers, das Fahrrad zum Zwecke bestimmter Freizeitaktivitäten nutzen zu dürfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert war für das Verfahren im ersten Rechtszug und für das Zulassungsverfahren bis zum Eingang des Schriftsatzes der Klagebevollmächtigten vom 11. November 2009 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- € festzusetzen. Der Kläger hatte nach den Angaben im Bescheid vom 18. November 2008 eine im Jahr 1998 erworbene Fahrerlaubnis der Klasse 3 inne. Von den Fahrerlaubnisklassen neuen Rechts, denen eine solche altrechtliche Fahrerlaubnis nach der Anlage 3 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entspricht, ist für die Streitwertbemessung nur die Klasse C1E von Bedeutung, da alle anderen von einer ehemaligen Fahrerlaubnis der Klasse 3 umschlossenen Fahrerlaubnisklassen gemäß § 6 Abs. 3 Nrn. 3 und 6 FeV von der Berechtigung mitumfasst werden, die sich aus einer Fahrerlaubnis der Klasse C1E ergibt. Nach der Empfehlung in Abschnitt II.46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) ist für eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 der Auffangwert von 5.000,-- € (§ 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen; dieser Betrag ist nach der Empfehlung in Abschnitt II.46.8 des Streitwertkatalogs um 2.500,-- € für die Klasse E zu erhöhen. Die außerdem angefochtene Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist nach gefestigter Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls mit dem halben Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu berücksichtigen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auch eine Fahrerlaubnis der Klasse CE 79 innehatte (nur unter dieser Voraussetzung träfe der vom Verwaltungsgericht angesetzte Streitwert von 11.250,-- € zu), lassen sich den Akten nicht entnehmen. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, den Streitwertansatz der Vorinstanz von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.