Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.09.2010 - 11 ZB 09.2307
Fundstelle
openJur 2012, 110485
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.889,45 € festgesetzt.

Gründe

I.

Am 14. November 2008 überschritt der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, dessen Halter der Kläger ist, in Freiburg i. Br. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (nach Abzug von 3 km/h) um 31 km/h.

Nachdem die Stadt Freiburg i. Br. den Kläger zu diesem Verkehrsverstoß schriftlich angehört hatte, vermerkte er in dem ihm übersandten Anhörungsbogen, er sei nicht der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen. Seine Bevollmächtigten erklärten am 15. Dezember 2008, er berufe sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach "§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 55 Abs. 1, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO".

Die Stadt Freiburg i. Br. forderte mit Schreiben vom 12. Januar 2009 bei der Beklagten, in deren Gebiet der Kläger gemeldet ist, die Kopie eines Lichtbildes seiner Person aus dem Personalausweis- oder Passregister an, die ihr am 16. Januar 2009 zuging. Mit Schreiben vom 21. Januar 2009 bat die Stadt Freiburg i. Br. die Polizeidirektion Hof, die für die Tat verantwortliche Person festzustellen. Am 4. Februar 2009 hielt ein Mitarbeiter des Verkehrsüberwachungsdienstes der Beklagten, der sich nach deren Darstellung an den Wohnort des Klägers begeben hatte, in den Akten fest, der Fahrzeugführer sei auch in der Nachbarschaft nicht bekannt. Mit Schreiben vom 13. Februar 2009 teilte die Stadt Freiburg i. Br. den Bevollmächtigten des Klägers mit, das gegen ihn wegen der Zuwiderhandlung am 14. November 2008 eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren werde eingestellt.

Durch Bescheid vom 12. März 2009 verpflichtete die Beklagte den Kläger, für das Tatfahrzeug und für alle an seiner Stelle zugelassenen Fahrzeuge "ein Fahrtenbuch zu beschaffen und ab Bestandskraft dieses Bescheides für die Dauer eines halben Jahres zu führen".

Die daraufhin zum Verwaltungsgericht Bayreuth erhobene Klage, mit der der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 12. März 2009 "nebst des erlassenen Gebührenbescheides", ferner die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 489,45 € nebst Zinsen sowie einen gerichtlichen Ausspruch erstrebte, durch den die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten bereits im Verwaltungsverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für erforderlich erklärt werden sollte, wies das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid vom 12. August 2009 ab.

Zur Begründung seines Antrags, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen, macht der Kläger geltend, es bestünden insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids, als sich dieser darauf stütze, dass er bei der Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit die Mitwirkung verweigert habe, da er sich im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15. Dezember 2008 auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen habe. Tatsächlich habe er jedoch von seinem Auskunftsverweigerungsrecht als Betroffener Gebrauch gemacht. Es sei nicht ersichtlich, dass er, wäre er im Anschluss an die Einstellung des gegen ihn als Betroffenen geführten Verfahrens als Zeuge nach dem verantwortlichen Fahrer gefragt worden, nicht möglicherweise Angaben gemacht hätte. Hinsichtlich der Auferlegung der "Beschaffung eines Fahrtenbuches" liege eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung vor, so dass auch insoweit die Berufung zuzulassen sei.

Die Beklagte beantragt sinngemäß, den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Wegen der von ihr eingenommenen Rechtsstandpunkte wird auf ihre Schriftsätze vom 15. Oktober 2009, 4. November 2009 und 8. Dezember 2009, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgang der Beklagten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Bei der Prüfung der Frage, ob Zulassungsgründe im Sinn von § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen, ist der Verwaltungsgerichtshof auf die Darlegungen in Abschnitt 1 der Antragsschrift vom 3. September 2009 sowie auf diejenigen Ausführungen in den Schriftsätzen der Bevollmächtigten des Klägers vom 20. Oktober 2009, vom 10. November 2009 und vom 21. Dezember 2009 beschränkt, in denen die Klagepartei auf Ausführungen der Beklagten erwidert. Die Pflicht des Gerichts, im Rahmen eines Verfahrens auf Zulassung der Berufung auch solches Vorbringen des Rechtsmittelführers zu berücksichtigen, mit dem er zu Äußerungen des Rechtsmittelgegners Stellung nimmt, auch wenn im Zeitpunkt des Eingangs solcher Schriftsätze die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bereits abgelaufen ist, folgt unmittelbar aus dem Anspruch des Rechtsmittelführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern). Außer Betracht zu bleiben haben demgegenüber solche Ausführungen der Klagepartei, die dem Verwaltungsgerichtshof erst nach dem Ablauf der Antragsbegründungsfrist zugegangen sind und die sich nicht als Reaktion auf Darlegungen der Beklagten darstellen.

Die Beschränkung der Prüfung auf das Vorbringen in Abschnitt 1 der Antragsschrift folgt daraus, dass dieser Abschnitt mit den Worten "Begründung des Zulassungsantrags" überschrieben wurde, während der Abschnitt 2 ausdrücklich "zur Begründung der Berufung" dient. Das kann nur so verstanden werden, dass die Bevollmächtigten des Klägers für den Fall eines Erfolgs des Zulassungsantrags sogleich eine Berufungsbegründung ausgearbeitet haben, um hierauf innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO ggf. Bezug nehmen zu können. Soweit in Abschnitt 2 der Antragsschrift Gesichtspunkte näher vertieft werden, die zumindest dem Grunde nach in der Begründung des Zulassungsantrags angesprochen wurden, hält es der Senat jedoch für gerechtfertigt, das diesbezügliche Vorbringen aus der "Begründung der Berufung" bei der Prüfung des Zulassungsantrags mit zu berücksichtigen.

1. Soweit es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, einen Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu treffen und dem Kläger den geltend gemachten Zahlungsanspruch zuzuerkennen, muss der Zulassungsantrag schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil hinsichtlich dieser Teile des Klagebegehrens keine Zulassungsgründe vorgetragen wurden.

2. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe dem Kläger auf Seite 9 des angefochtenen Gerichtsbescheids entgegengehalten, er habe sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, während er tatsächlich von dem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, das ihm als Betroffenem in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zustehe, ist als solche nicht geeignet, die Voraussetzungen des insoweit geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzutun. Denn der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass sich die vom Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen gewählte Ausdrucksweise auf den Ausgang des Rechtsstreits ausgewirkt hat. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen aber nur dann, wenn der vom Verwaltungsgericht gefällte Spruch unzutreffend ist. Diesbezügliche Darlegungen erübrigten sich im gegebenen Fall umso weniger, als das Verwaltungsgericht auf Seite 2 Mitte des Gerichtsbescheids das vorprozessuale Verhalten des Klägers ausdrücklich dahingehend umschrieben hat, er habe sich "auf sein Auskunftsverweigerungsrecht" berufen, und die im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 15. Dezember 2008 abgegebene Erklärung keineswegs eindeutig war. Denn die dort u. a. in Bezug genommene Vorschrift des § 55 Abs. 1 StPO betrifft ausschließlich das Recht eines Zeugen, Auskünfte zu bestimmten Themen zu verweigern; mit der Befugnis des Beschuldigten bzw. Betroffenen, keine Angaben zur Sache machen zu müssen, hat sie nichts zu tun.

3. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat es bisher offen gelassen, ob der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 4.8.2009 DAR 2009, 597) zu folgen ist, der Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen wurde, müsse dann notwendig als Zeuge einvernommen werden, wenn feststeht, dass er als Täter des aufzuklärenden Delikts ausscheidet (vgl. z.B. BayVGH vom 6.5.2010 Az. 11 ZB 09.2947 <juris> RdNr. 9), oder ob nicht vielmehr der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 21.10.1987 DAR 1988, 68) beizutreten ist, wonach es von den Umständen des jeweiligen Falles abhängt, ob der Halter förmlich als Zeuge befragt werden muss (so auch BayVGH vom 2.5.2006 Az. 11 CS 05.1825, S. 8 AU). Auch der vorliegende Fall erfordert keine Entscheidung dieser Frage. Wollte man nämlich eine Zeugeneinvernahme des Fahrzeughalters immer dann als geboten ansehen, sobald feststeht, dass er selbst nicht der Täter der aufzuklärenden Zuwiderhandlung war, könnte hier keine Rede davon sein, die öffentliche Verwaltung habe es deshalb unterlassen, alle Erfolg versprechenden, nach Sachlage in Betracht kommenden Maßnahmen zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrers zu ergreifen, weil der Kläger nicht als Zeuge befragt wurde.

Eine Einvernahme des Halters als Zeuge kommt nicht bereits von dem Augenblick an in Betracht, an dem ein mit Ermittlungstätigkeiten betrauter Amtsträger zu der Überzeugung gelangt, der Halter scheide als verantwortlicher Fahrer aus. Denn Zeuge kann nicht sein, wer Beschuldigter (bzw. - im ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahren - Betroffener) ist (vgl. BGH vom 18.10.1956 BGHSt 10, 8; Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., Stand 1.7.1985, RdNr. 12 vor § 48; Roxin, Strafverfahrensrecht, 20. Aufl. 1987, § 26 III.1; Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, RdNr. 4 zu § 59). Die prozessuale Rechtsstellung, "Beschuldigter" (bzw. "Betroffener") zu sein, kommt einer Person dann zu, wenn ein zuständiger Träger öffentlicher Gewalt ein Ermittlungsverfahren gegen sie "gerade als Beschuldigten betreibt" (BGH vom 18.10.1956, a.a.O, S. 12). Das strafprozessuale Beschuldigtenverhältnis endet erst mit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens, mit der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder mit der abschließenden rechtskräftigen Entscheidung; erst von da an ist der bisherige Beschuldigte ein potenzieller Zeuge (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, Einleitung, RdNr. 81). Diese Grundsätze gelten gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in einem Bußgeldverfahren entsprechend. Der Halter eines Fahrzeugs, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen wurde, kann deshalb erst dann als Zeuge einvernommen werden, wenn die für die Durchführung des Straf- oder Bußgeldverfahrens zuständige Stelle zu erkennen gegeben hat, dass sie das Verfahren nicht mehr gegen ihn als Beschuldigten bzw. Betroffenen betreibt (vgl. BayVGH vom 2.5.2006, a.a.O., S. 6 f. AU).

Die Rechtsstellung, Betroffener zu sein, hatte der Kläger so lange inne, bis die Stadt Freiburg i. Br. am 13. Februar 2009 das gegen ihn gerichtete bußgeldrechtliche Verfahren einstellte. Eine anschließende Anhörung des Klägers als Zeuge war im gegebenen Fall jedenfalls deshalb nicht geboten, weil sie nicht mehr dazu hätte beitragen können, gegen den Täter der am 14. November 2008 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Sanktion zu verhängen. Denn diese Zuwiderhandlung verjährte gemäß § 26 Abs. 3 StVG mit dem Ablauf des 14. Februar 2009. Selbst wenn man unterstellen wollte, gebührliche Anstrengungen zur Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit der inmitten stehenden Art hätten es erfordert, den Kläger noch im Laufe des 14. Februar 2009 als Zeugen einzuvernehmen, hätte gegen die Person, die er ggf. als Fahrer namhaft gemacht hätte, wegen der um 24.00 Uhr jenes Tages eintretenden Verfolgungsverjährung kein Bußgeld mehr verhängt werden können. Denn allein schon die gebotene Anhörung dieses neuen Betroffenen hätte sich nicht mehr innerhalb der Frist des § 26 Abs. 3 StVG durchführen lassen. "Nicht möglich" im Sinn von § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO aber war die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht nur dann, wenn er schlechthin nicht hätte ermittelt werden können. Da durch die Forderung nach Führung eines Fahrtenbuches u. a. verhindert werden soll, dass Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften ungeahndet bleiben, genügt es bereits, wenn der Täter für das von ihm begangene Unrecht nicht zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. z.B. BVerwG vom 17.12.1982 BayVBl 1983, 310; BayVGH vom 18.3.2008 Az. 11 CS 07.2210 <juris> RdNr. 11; vom 30.8.2010 Az. 11 CS 10.1464, S. 4 AU).

Aus den Schriftsätzen der Klagepartei vom 10. November 2009 und vom 21. Dezember 2009 ergibt sich nicht, dass die Stadt Freiburg i. Br. ihrerseits nicht in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel und nach pflichtgemäßem, an der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes ausgerichtetem Ermessen gehandelt hat (vgl. zu diesen Kriterien u. a. BVerwG vom 21.10.1987, ebenda), wenn sie das gegen den Kläger betriebene Ermittlungsverfahren erst am 13. Februar 2009 einstellte. Zwar lag ihr bereits am 16. Januar 2009 das von der Beklagten übersandte Lichtbild des Klägers vor. Dieses Lichtbild muss indes bereits vor langer Zeit aufgenommen worden sein. Denn es zeigt einen jugendlichen Mann und kann kaum das aktuelle Erscheinungsbild des im Zeitpunkt der aufzuklärenden Tat mehr als 42 Jahre alten Klägers wiedergeben. Es entsprach vor diesem Hintergrund pflichtgemäßer Ermessensausübung, wenn die Stadt Freiburg i. Br. bat, zunächst noch Ermittlungen an Ort und Stelle durchzuführen, und sie das Bußgeldverfahren erst dann einstellte, nachdem auch diese Aufklärungsbemühungen fruchtlos geblieben waren.

4. Die Voraussetzungen des außerdem geltend gemachten Zulassungsgrundes der "grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache" (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger bereits nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Zu diesem Zweck wäre es u. a. notwendig gewesen, dass er eine konkrete tatsächliche oder rechtliche Frage formuliert und er aufgezeigt hätte, dass diese Frage im Interesse der Rechtseinheit (z.B. weil sie in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird) oder der Fortbildung des Rechts der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf, und dass ihr über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt.

Vorliegend fehlt es bereits an der ausdrücklichen Bezeichnung einer Frage, der der Kläger grundsätzliche Bedeutung beimisst. Wollte man sie darin sehen, ob der Halter eines Fahrzeugs, von dem die Führung eines Fahrtenbuches verlangt wird, auch dazu verpflichtet werden kann, das Fahrtenbuch zu beschaffen, so hätte der Kläger nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass die Beantwortung dieser Frage umstritten und sie deshalb klärungsbedürftig ist. Ebenfalls in keiner Weise wurde aufgezeigt, dass sich die gleiche Problematik auch in anderen fahrtenbuchrechtlichen Verfahren stellt (was dann zu verneinen wäre, falls ein singulär gebliebener behördlicher Ausspruch vorläge). Auch in Abschnitt 2.II der Antragsschrift und in den Schriftsätzen, die die Klagepartei im weiteren Verfahrensfortgang eingereicht hat, findet sich zu all diesen Gesichtspunkten nichts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Abschnitten II.1.1.1 und II.46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO der angefochtene Gerichtsbescheid rechtskräftig.