OLG Bamberg, Urteil vom 04.08.2010 - 3 U 78/10
Fundstelle
openJur 2010, 926
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 1 O 4/10
Tenor

1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 20.04.2010, Az. 1 O 4/10, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bamberg vom 12.01.2010 wie folgt neu gefasst wird:

Die Verfügungsbeklagte hat bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an einem der Vorstandsmitglieder, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern in ihrem Preisaushang die Klausel:

Privatkredite
Sparkassen-PrivatKredit, Annuitätendarlehen, Bonität Scoringnote 1...
Einmaliges Bearbeitungsentgelt: 2%

und/oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel zu verwenden und/oder Entgelt mit Bezug auf diese Klausel gegenüber Verbrauchern zu verlangen.

2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Verfügungskläger, ein Verbraucherschutz verband, der in der Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKIaG eingetragen ist, begehrt von der Verfügungsbeklagten die Unterlassung der Verwendung einer Entgeltklausel, die diese in ihrem Preisaushang unter der Rubrik

Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft
Sparkassen-Privatkredit, Annuitätendarlehen...
Einmaliges Bearbeitungsentgelt 2%

am 30.11.2009 verwendet hat.

Nachdem der Verfügungskläger mit Schreiben vom 10.12.2009 die Verfügungsbeklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bezüglich dieser Klausel aufgefordert hatte, hat er am 24.12.2009 beim Landgericht Bamberg den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.

Mit Beschluss vom 12.01.2010 hat das Landgericht Bamberg im Wege der einstweiligen Verfügung der Verfügungsbeklagten untersagt, in ihrem allgemeinen Preis- und Leistungsverzeichnis die Klausel:

Einmaliges Bearbeitungsentgelt 2,00%
und/oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern zu verwenden und/oder
Entgelt mit Bezug auf diese Klausel gegenüber Verbrauchern zu verlangen.

Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 15.02.2010 hat das Landgericht durch Endurteil vom 20.04.2010 die einstweilige Verfügung bestätigt.

Das Landgericht bejaht einen Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers, weil das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2% nicht als Hauptleistung zu werten sei, sondern sich als Preisnebenabrede im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darstelle, die die Kunden der Verfügungsbeklagten entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Die streitgegenständliche Klausel weiche vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 114, 330/335) seien Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiere, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sei oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornehme, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar. Nach dem gesetzlichen Leitbild könne für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden. Die Gebührenerhebung stehe im weit überwiegenden Eigeninteresse der Verfügungsbeklagten, da auch die Erfassung sämtlicher Kundendaten, die Bewertung der Bonität und der zu erbringenden Sicherheiten überwiegend im eigenen Interesse der Bank erfolge.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Endurteils (Bl. 85-97 d. A.) verwiesen.

Gegen das am 22.04.2010 zugestellte Urteil hat die Verfügungsbeklagte am 19.05.2010 Berufung eingelegt und diese am 18.06.2010 innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet.

Die Verfügungsbeklagte beanstandet im Wesentlichen:

1. Das Landgericht Bamberg habe die beanstandete Klausel für die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts zu Unrecht als Preisnebenabrede beurteilt. Es handele sich vielmehr um einen Teil des Entgelts, das der Darlehensnehmer als Gesamtleistung für den Abschluss und die Überlassung der Darlehensvaluta zu zahlen habe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Vertragsabschluss zu einem Darlehensvertrag gesetzlich nicht geschuldet sei. Insoweit gelte der Vorrang der Privatautonomie. Das Erstgericht lasse völlig unberücksichtigt, dass die Frage, ob eine Preisnebenabrede oder ein Einzelposten einer einheitlichen Hauptleistung vorliege, danach zu beurteilen sei, ob die fragliche Klausel am Wettbewerb um die Hauptleistung teilnehme, mithin vom Kunden zur Kenntnis genommen und im Rahmen seiner Abschlussentscheidung zum Vertragsschluss berücksichtigt werde. Dies folge auch aus § 492 Abs. 2 BGB sowie § 6 Preisangabenverordnung.

2. Das Urteil des Landgerichts Bamberg beruhe zudem auf sachfremden Erwägungen. Das Gericht gehe unzutreffenderweise davon aus, dass das Entgelt für Tätigkeiten erhoben werde, die nach dispositivem Recht ohne gesondertes Entgelt zu erbringen seien. Das Gericht unterstelle, dass das Entgelt für die Bonitätsprüfung, die Sicherheitenprüfung und für die Beratung des Kunden erhoben werde. Sämtliche Annahmen des Gerichts seien falsch und willkürlich an den Haaren herbeigezogen. Ausweislich seiner Bezeichnung sei es keiner besonderen Tätigkeit zugeordnet. Hintergrund der Regelung sei vielmehr, dass sich der Darlehensgeber als Gegenleistung für seine Bereitschaft und seine Tätigkeit, einen Darlehensvertrag abzuschließen, ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt ausbedinge. Dieses solle seinen Aufwand zumindest zum Teil abdecken, insbesondere etwaige Kosten für die Kapitalbeschaffung, aber auch den pauschalen sonstigen Verwaltungsaufwand, der durch den Abschluss des Darlehensvertrages entstehe. Dabei solle dieser Teil des Preises dem Darlehensgeber nach Maßgabe der Rechtsprechung auch im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung durch den Darlehensnehmer verbleiben. Damit handele es sich aber - wie ein Damnum - um eine echte Gegenleistung für die Überlassung des Kreditbetrages und den Abschluss eines Darlehens Vertrages.

Die Verfügungsbeklagte beantragt im Berufungsverfahren:

Das am 20.04.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Bamberg wird aufgehoben. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bamberg vom 12.1.2010 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger beantragt im Berufungsverfahren:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat mit Recht den Erlass der einstweiligen Verfügung vom 12.01.2010 bestätigt. Der Verfügungskläger ist gemäß §§1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKIaG berechtigt, die Verfügungsbeklagte insoweit auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, als sie die im Preisaushang für einen Sparkassen-Privatkredit ausgewiesene Entgeltklausel „einmaliges Bearbeitungsentgelt 2%“ gegenüber Verbrauchern verwendet.

Bei dem Preisaushang, der einen Auszug aus dem Preis-/Leistungsverzeichnis der Verfügungsbeklagten darstellt, handelt es sich ebenso wie bei diesem um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die die Verfügungsbeklagte verwendet. Als Allgemeine Geschäftsbedingung ist die Entgeltklausel „einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2% für Privatkredite“ wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

1. Das Landgericht hat die Bearbeitungsgebühr im Ergebnis zu Recht nicht als Teil der Hauptleistung, sondern als Preisnebenabrede erachtet.

a) Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB findet die Inhaltskontrolle nur bei Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen statt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Aus diesem Grunde unterliegen Entgeltklauseln der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 3 BGB dann nicht, wenn die Preisvereinbarung Teil der Hauptleistung ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daher bei formularmäßigen Entgeltklauseln zwischen Preishaupt- und Preisnebenabreden zu unterscheiden. Nur Vereinbarungen über Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung sind nach dem Grundsatz der Privatautonomie der materiellen Inhaltskontrolle entzogen (BGHZ 141, 380 Tz. 10).

Leistung und Gegenleistung des Darlehensvertrages sind in § 488 Abs. 1 BGB geregelt. Während es die Hauptpflicht des Darlehensgebers ist, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, ist der Darlehensnehmer verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Beim gesetzlichen Regelfall des entgeltlichen Darlehens ist die Pflicht zur Zinszahlung Hauptleistungspflicht und steht zur Darlehensgewährung im Gegenseitigkeitsverhältnis. Entgelt für die Gewährung eines Darlehens ist somit der zu entrichtende Zins.

b) Die Verfügungsbeklagte versteht die Bearbeitungsgebühr als einen Teil der Gegenleistung für die Überlassung des Geldes an den Darlehensnehmer, das heißt als ein einmaliges Entgelt, das zu Beginn des Vertragsverhältnisses zu bezahlen ist; sie verweist darauf, dass die Bearbeitungsgebühr wie ein Damnum oder Disagio zu behandeln sei. Soweit sie darüber hinaus ausführt, dass sich das Bearbeitungsentgelt vom Nominalzins lediglich darin unterscheide, dass es dem Darlehensgeber endgültig und unabhängig von der Laufzeit des Darlehens zur Verfügung stehen solle, übersieht sie allerdings die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Disagio.

aa) Unter Disagio oder Damnum versteht man beim Darlehensgeschäft einen Abzug vom Nennbetrag des vertraglichen Darlehens. In einer früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 81,124) wird noch darauf abgestellt, dass das Disagio in der Regel zu den Darlehensnebenkosten (Kosten der Darlehensbeschaffung, Bearbeitungskosten) gehöre und in voller Höhe an den Darlehensgeber zu entrichten sei; nur wenn sich die Vereinbarung eines Disagios ausnahmsweise als verschleierte Zinsabrede darstelle, brauche der Schuldner bei vorzeitiger Tilgung des Darlehens lediglich den auf die tatsächliche Laufzeit des Darlehens entfallenden Teil des Disagios zu entrichten (BGHZ 81, 124 Tz. 9).

bb) Die rechtliche Bewertung des Disagios hat in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch eine Wandlung erfahren. In seiner Entscheidung vom 29.05.1990 (BGHZ 111, 287 Tz. 12) stellt der Bundesgerichtshof darauf ab, dass sich Funktion und Rechtsqualität des Disagios in den vergangenen Jahrzehnten wesentlich verändert hätten. Während das Disagio früher in aller Regel der Abgeltung der mit der Kreditbeschaffung und -gewährung zusammenhängenden Aufwendungen gedient und somit die laufzeitunabhängigen Kosten des Darlehensgebers zu decken gehabt habe, sei es nunmehr weitgehend zu einem integralen Bestandteil der - laufzeitabhängigen - Zinskalkulation geworden. Da diese Funktion nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, sei das Disagio als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins anzusehen und könne daher bei vorzeitiger Vertragsbeendigung anteilig zurückverlangt werden (BGH a. a. O. Tz 13). Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung eine Vertragsauslegung nicht gebilligt, nach der ein Disagio im Regelfall dem Darlehensgeber unabhängig von Laufzeit und Durchführung des Vertrags endgültig verbleiben soll, wenn die Vereinbarung keine ausdrückliche Rückzahlungsregelung für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung enthält und das Disagio der Höhe nach die bei etwa 10% anzusetzende Grenze des Marktüblichen nicht überschreitet (BGH a. a. O. Tz. 10).

Abgesehen davon, dass die Verfügungsbeklagte das Entgelt ausdrücklich als Bearbeitungsentgelt bezeichnet hat, muss sie sich an ihrem Vortrag, es handle sich um ein laufzeitunabhängiges Entgelt, festhalten lassen. Damit stellt es nach der angeführten Rechtsprechung des BGH gerade kein Disagio oder Damnum, mithin keinen Zins, also keine Hauptleistung im Sinne des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB dar.

c) Der Hinweis der Verfügungsbeklagten auf die gesetzlichen Vorschriften des § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 BGB a. F. bzw. § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB in der seit 11.06.2010 geltenden Fassung sowie auf § 6 der PreisangabenVO, dass der Gesetzgeber damit nicht nur Zinsen, sondern auch sonstige Vertragskosten als Entgelt für ein zu gewährendes Darlehen gebilligt habe, trägt nicht. Die zitierten Vorschriften, die - wie das Erstgericht zutreffend ausführt - alleine dem Verbraucherschutz dienen, normieren lediglich im Sinne des Transparenzgebotes die Pflicht, sämtliche anfallenden Kosten des Darlehensvertrages anzugeben. Aus ihnen kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass das Bearbeitungsentgelt Teil der Hauptleistung ist.

d) Auch der Verweis auf eine Aufspaltung in Grundpreis und Einzelposten einer einheitlichen Hauptleistung macht die einmalig zu entrichtende Bearbeitungsgebühr nicht zu einer der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB entzogenen Preisabrede.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zwar im Kreditkartengeschäft zulässig, mit einem Grundpreis oder mit Einzelpreisen oder mit einer Kombination aus beiden zu arbeiten (BGHZ 137, 27 Tz. 14). Dem Kreditkartengeschäft liegt jedoch kein gesetzlich geregeltes Leitbild zugrunde, worauf der Bundesgerichtshof ausdrücklich verweist. Demgegenüber sind in § 488 Abs. 1 BGB die Leistungspflichten des gesetzlich geregelten Vertragstypus Darlehen ausdrücklich und abschließend aufgeführt. Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers ist - außer der Rückerstattung des Darlehens - die Zinszahlung, nichts anderes.

e) Schließlich bestimmt sich die Abgrenzung zwischen Preis- oder Preisnebenabrede nicht danach, ob ein Entgelt als Preis in ein Preisverzeichnis aufgenommen wird oder nicht (BGHZ 141, 380 Tz. 11). Daher kommt es auch nicht darauf an - wie die Berufung meint -, ob die fragliche Klausel am Wettbewerb um die Hauptleistung teilnimmt, mithin vom Kunden zur Kenntnis genommen und im Rahmen seiner Abschlussentscheidung zum Vertragsschluss berücksichtigt wird. Ebenso wenig spielt die betriebswirtschaftliche Betrachtung, auf die das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung zur Abschlussgebühr beim Bausparvertrag (OLG Stuttgart WM 2010, 705 Tz. 76) abhebt, eine Rolle. Nur weil gesondert ausgewiesene Kosten Teil der allgemeinen Betriebskosten und damit Gegenstand der Preiskalkulation darstellen, werden sie nicht zum Teil der Hauptleistung. Der Begriff der Leistung steht nicht zur Disposition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen (BGHZ 141, 380 Tz. 11).

Wie der Bundesgerichtshof bereits zu der entsprechenden Norm des § 8 AGBG a. F. in der zitierten Entscheidung (BGHZ 141, 380) klargestellt hat, erfordert der Wortlaut des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vielmehr die Prüfung, ob die Klausel lediglich deklaratorische Wirkung hat oder ob sie Rechtsvorschriften ändert oder ergänzt, indem sie etwa ein Entgelt festlegt, obwohl eine Leistung für den Vertragspartner nicht erbracht wird. Da die Bearbeitungsgebühr nach dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten als einmaliges, laufzeitunabhängiges Entgelt, somit nicht als Zins geschuldet sein soll, handelt es sich um eine Bestimmung, die die gesetzliche Regelung des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ergänzt.

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten ausgewiesene Bearbeitungsgebühr für einen Privatkredit stellt daher eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede dar.

2. Das Landgericht hat auch mit Recht die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr laut Preisaushang durch die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB als unwirksam erachtet, da sie den Privatkunden der Verfügungsbeklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine solche unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

a) Mit der Bearbeitungsgebühr verlangt die Verfügungsbeklagte nach eigenem Vorbringen ein einmaliges Entgelt für den Abschluss des Darlehens Vertrages, zu dessen Abschluss sie gesetzlich nicht verpflichtet sei. Letzteres ist zutreffend, dies berechtigt jedoch nicht dazu, ein zusätzliches Entgelt allein für den Abschluss eines Vertrages zu erheben. Wie oben dargelegt sieht das Gesetz gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ausschließlich die Zinszahlung als Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens vor.

Des Weiteren trägt die Verfügungsbeklagte vor, dass mit dem Bearbeitungsentgelt derjenige Aufwand zumindest zum Teil abgedeckt werden solle, der durch etwaige Kosten der Kapitalbeschaffung entstehe, ebenso wie der pauschale sonstige Verwaltungsaufwand, der durch den Abschluss des Darlehensvertrages hervorgerufen werde. Im Hinblick darauf erschließt sich dem Senat die Rüge der Berufung nicht, die Entscheidung des Erstgerichts beruhe insoweit auf sachfremden Erwägungen, als es die Bonitätsprüfung und die Bewertung der zu erbringenden Sicherheiten sowie die Kundenberatung als mögliche durch die Bearbeitungsgebühr abgegoltene Tätigkeiten der Verfügungsbeklagten zugrunde gelegt habe. Die Prüfung der Bonität und der Sicherheiten sind jedenfalls Tätigkeiten der Verfügungsbeklagten, die regelmäßig dem Entschluss, ob und zu welchen Bedingungen ein Darlehen ausgereicht wird, vorausgehen. Das Bearbeitungsentgelt kann nach dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten nur als ein einmaliges Entgelt für die Bearbeitung des Kreditantrages verstanden werden. Der Senat hat daher keine Bedenken, die genannten Tätigkeiten unter den Begriff des sonstigen pauschalen Verwaltungsaufwands zu subsumieren. Letztlich muss sich die Verfügungsbeklagte auch insoweit an der Bezeichnung als „Bearbeitungsentgelt“ festhalten lassen.

b) Der Verfügungsbeklagten ist zuzugeben, dass die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein solches Bearbeitungsentgelt als zulässig angesehen hat (so z. B. BGHZ 81, 124; BGH WM 1989, 1011 Tz. 26). In seiner Grundsatzentscheidung vom 29.05.1990 (BGHZ 111, 287) hat der Bundesgerichtshof das Disagio als laufzeitabhängiges Entgelt behandelt. Darüber hinaus hat er ausgeführt, dass in Fällen, in denen das vereinbarte Disagio die der Bank bereits bei der Darlehensgewährung entstehenden laufzeitunabhängigen Kosten erheblich übersteigt, der Darlehensnehmer durch einen Klausel, die das Disagio als nicht zu erstattende Kapitalbeschaffungskosten bezeichnet, entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt würde (BGHZ 111, 287 Teilziffer 16).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich verpflichtet oder aufgrund einer selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, weil nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGHZ 180, 257 Tz. 21 m. w. N.).

Im Hinblick darauf hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 21.04.2009 (BGHZ 180, 257 Leitsatz 2.) ein Entgeltfestsetzungsrecht für solche Tätigkeiten in AGB-Klauseln abgesprochen.

Wie bereits ausgeführt ist das Kreditinstitut grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Darlehensvertrag abzuschließen oder im Vorfeld die Bonität oder Sicherheiten zu überprüfen. Dies erfolgt aber ausschließlich im eigenen Interesse der Bank. Soweit das OLG Celle in seinem Beschluss vom 02.02.2010 (NJW 2010, 2141/2142) meint, dass dies zugleich im Interesse des Kunden erfolge, vermag sich der Senat dieser Erwägung nicht anzuschließen. Auch wenn eine solche Prüfung für einen boniblen Kunden zu günstigeren Konditionen führen mag, beantwortet diese Überlegung nicht die Frage, welches Interesse ein Kunde mit ungünstiger Bonität an einer solchen Überprüfung haben könnte, zumal auch dieser mit dem Bearbeitungsentgelt belastet würde.

Erfolgt die zu vergütende Tätigkeit - Bonitätsprüfung, Sicherheitenbewertung und schließlich der Vertragsschluss selbst - im eigenen Interesse der Verfügungsbeklagten, hat sie nach dispositivem Recht keinen Anspruch auf eine diesbezügliche Vergütung. Individualvertraglich mag sie ein solches Bearbeitungsentgelt vereinbaren. Die Verfügungsbeklagte ist jedoch nicht berechtigt, ein solches einmaliges, laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt durch Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in eine vertragliche Vereinbarung einzubeziehen, da dies dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages nicht entspricht und deswegen den Verbraucher unangemessen beeinträchtigt. Aus dem gleichen Grund ist sie auch nicht berechtigt, ein solches Bearbeitungsentgelt von Verbrauchern zu verlangen, wenn sie dieses nicht durch Individualvereinbarung, sondern durch Verwendung dieser unwirksamen AGB-Klausel in die Darlehensvereinbarung einbezogen hat.

Im Hinblick darauf kommt es auf die weiteren (Hilfe-)Erwägungen des Landgerichts und die diesbezüglichen Berufungsangriffe der Verfügungsbeklagten nicht mehr an.

Schließlich bestehen auch, was die Pauschalierung des Bearbeitungsentgelts in Abhängigkeit zur Höhe der Kreditsumme anlangt, Bedenken, die auch bereits der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit seiner Entscheidung zur Vorfälligkeitsentschädigung (BGHZ136, 161 Tz. 36) angeführt hat. Da der mit der vorzeitigen Ablösung des Darlehens verbundene Verwaltungsaufwand sich kaum exakt berechnen lassen dürfte, sei seine Ermittlung im Wege der Schätzung zulässig. Dabei erscheine es jedoch nicht sachgerecht, als Ansatzpunkt für die Bemessung des Aufwandes einen bestimmten Prozentsatz der Darlehenssumme zu wählen. Diese Erwägung gilt nach Ansicht des Senats auch für den allgemeinen Verwaltungsaufwand für die Vergabe eines Kredits.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist daher zurückzuweisen.

Soweit der Senat die einstweilige Verfügung in Bezug auf die im „Preisaushang“ enthaltene Klausel neu gefasst hat, erfolgte dies gemäß § 938 Abs. 1 ZPO lediglich zur Klarstellung.

III.

Nebenentscheidungen:

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst.

3. Gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet die Revision gegen Entscheidungen im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht statt, so dass über eine mögliche Zulassung nicht zu entscheiden war.