AG Kulmbach, Beschluss vom 17.06.2010 - 1 OWi 149 Js 3366/10
Fundstelle
openJur 2012, 109038
  • Rkr:
Tenor

1. Der Betroffene ist schuldig des fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften bei Zeichen 274 um 30 km/h.

2. Deswegen wird gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 35,-- Euro festgesetzt.

3. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 41 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 StVG.

Gründe

1Von einer schriftlichen Begründung wird über die folgenden Ausführungen hinaus gemäß § 72 Abs. 6 OWiG abgesehen. Es wird auf den Bußgeldbescheid vom 17.02.2010 Bezug genommen. Es erfolgte eine Absenkung der Geldbuße, da zugunsten des Betroffenen unterstellt werden musste, dass das ihm nachfahrenden Messfahrzeug unmittelbar vor der Messung lediglich einen Sicherheitsabstand von 30 m einhielt bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 150 km/h. Damit hat das Messfahrzeug einerseits gegen die Messrichtlinien des bayerischen Innenministeriums verstoßen. Zum anderen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Betroffene angesichts des dichten Auffahrens bedrängt gefühlt und daher die Geschwindigkeitsvorgabe missachtet hat. "Normale Umstände", die die BKatV voraussetzt, liegen daher angesichts der deutlich herabgesetzten subjektiven Vorwerfbarkeit nicht vor.

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