VG Ansbach, Beschluss vom 15.06.2010 - AN 4 S 10.00573
Fundstelle
openJur 2012, 108500
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die auf das Gebiet des Freistaats Bayern beschränkte Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel im Internet.

Die Antragstellerin ist ein auf ... ansässiges Unternehmen, das auf den Internetseiten ... und ... verschiedene Spiele (u.a. Casinospiele, Roulette und Poker) anbietet.

Nach mit Schreiben vom 24. November 2009 erfolgter Anhörung, zu der die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15. Januar 2010 Stellung nahm, untersagte die Regierung von Mittelfranken der Antragstellerin mit Bescheid vom 4. Februar 2010, öffentliches Glücksspiel über das Internet in Bayern zu veranstalten oder zu vermitteln. Rechtsgrundlage der Anordnung sei § 9 Abs. 1 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Die Antragstellerin verstoße als Anbieterin und Domain-Inhaberin der Internetseiten ... und ... gegen das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlichen Glücksspiels im Internet. Nach § 3 Abs. 1 GlüStV liege ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt werde und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhänge, wenn also dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich sei. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses seien Glücksspiele, demnach seien auch Sportwetten - mit Ausnahme von Pferdewetten, die der vorrangigen bundesrechtlichen Regelung im Rennwett- und Lotteriegesetz unterlägen - Glücksspiel, ebenso sämtliche Varianten des Spiels Poker, sofern für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt werde. Die Glücksspieleigenschaft entfalle auch nicht dadurch, dass das zu entrichtende Entgelt 0,50 EUR nicht überschreite. Die 50-Cent-Grenze gelte gemäß §§ 8 a, 58 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) nur für Gewinnspiele und nicht für Glücksspiele. Der Bereich „Games“ sei nicht Gegenstand des Bescheids. Nachdem die Antragstellerin das Glücksspiel im Internet veranstalte oder vermittle, bestehe für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit, weshalb öffentliches Glücksspiel vorliege. Um die Auswechslung der Domain zur Unterlaufung der Untersagungsanordnung zu verhindern, werde diese nicht auf die Internetseiten ... und ... beschränkt. Auf welche Weise die Antragstellerin die auf die Veranstaltung und Vermittlung öffentlichen Glücksspiels in Bayern beschränkte Untersuchungsanordnung erfülle, stehe in ihrem eigenen Ermessen. Als Möglichkeit bestehe die vollständige Einstellung des Glückspielangebots, der Einsatz eines zuverlässigen technischen Internetgeolokalisationsverfahrens, wodurch der Ausschluss der Spielteilnahme vom Gebiet des Freistaats Bayern aus sichergestellt werde, oder der Ausschluss von Spielteilnehmern, die sich in Bayern aufhielten, mittels Mobilfunkortung; die aufgeführten Optionen seien jedoch nicht abschließend. Das Anbringen lediglich eines Rechtshinweises („Disclaimer“), auch im Zusammenhang mit einer Befragung nach dem Aufenthaltsort des Spielteilnehmers, oder der Ausschluss von Teilnehmern mit dem Wohnsitz in Bayern seien jedoch nicht ausreichend. Die Untersagungsanordnung entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und sei ermessensgerecht; der Glücksspielstaatsvertrag entspreche den Vorgaben des Verfassungs- und Europarechts.

Gegen diesen Bescheid ließ die Antragstellerin unter dem Aktenzeichen AN 4 K 10.00387 Klage erheben mit dem Antrag, die Untersagungsanordnung der Regierung von Mittelfranken vom 4. Februar 2010 vollumfänglich aufzuheben. Über diese Klage ist noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 31. März 2010, beim Verwaltungsgericht eingegangen am gleichen Tag, beantragt die Antragstellerin, hier streitgegenständlich,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 5. März 2010 gegen die Untersagungsanordnung vom 4. Februar 2010 anzuordnen.

Das Internetangebot auf ... sei in 19 verschiedenen Sprachen weltweit abrufbar und enthalte verschiedene entgeltliche und unentgeltliche Spiele, u.a. auch eine unentgeltliche Pokerschule. Die Spielteilnehmer müssten im Rahmen der AGB´s bei der Registrierung bestätigen, dass sie volljährig und nach der für sie gültigen Gerichtsbarkeit berechtigt seien, an den Spielangeboten der Webseite teilzunehmen. Auf der Internetseite ... würden ausschließlich Gewinnspiele mit einem Einsatz in Höhe von maximal 50 Cent pro Teilnahme mit einem wöchentlichen Einsatzlimit von 60,00 EUR angeboten. In Bezug auf die Internetseite ... sei der Antragsgegner für den Erlass der Untersagungsverfügung nicht zuständig, nachdem die Antragstellerin weder in Bayern ansässig sei noch ihr Angebot auf Bayern ausrichte. Das Spielangebot auf dieser Internetseite dürfte, da es in Deutschland nicht beworben werde, bayerischen Verbrauchern kaum bekannt sein, weshalb es an dem erforderlichen gewichtigen Anknüpfungspunkt für das behördliche Handeln des Antragsgegners im Ausland fehle.

Die Verfügung sei auch materiell-rechtlich rechtswidrig. Auf der Internetseite ... werde kein Glücksspiel angeboten, vielmehr handle es sich hierbei um auf 50 Cent beschränkte Gewinnspielangebote, die gemäß § 8 a Rundfunkstaatsvertrag (RStV) genehmigungsfrei zulässig und nicht als Glücksspiel einzustufen seien. Nach herrschender Auffassung setze der Glücksspielbegriff gemäß § 284 StGB einen zumindest nicht unerheblichen Einsatz voraus. Nach herrschender Meinung sei der Glücksspielbegriff in § 284 StGB mit dem des Glücksspielstaatsvertrags deckungsgleich. Auf die entsprechende Rechtsprechung werde verwiesen. Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien habe die Fernsehwerbung für die Internetseite ... ausdrücklich bewilligt. Eine unterschiedliche Auslegung der Glücksspielbegriffe in § 284 StGB und § 3 Abs. 1 GlüStV würde der Gesetzessystematik widersprechen. Auch würde hierdurch die von § 33 h Nr. 3 GewO bezweckte Trennung zwischen dem gewerblichen Spielrecht und dem Glücksspielrecht aufgeweicht werden, was auch von den Ländern bei Abschluss des GlüStV nicht gewollt gewesen sei. § 8 a RStV finde über § 58 Abs. 3 RStV Anwendung auf die von der Antragstellerin auf der Internetseite ... angebotenen Spiele.

Auch die Internetseite ... enthalte keine Glücksspiele. Die Antragstellerin biete dort z.B. Poker in der Variante ... an, ferner eine Pokerschule und einen Pokertest, die unentgeltlich seien und daher schon mangels Einsatzes nicht Glücksspiel sein könnten. Bei Pokerspielen dürfe nicht pauschal von einem Glücksspiel ausgegangen werden, bei den meisten Varianten hänge vielmehr der Ausgang des Spieles von der Geschicklichkeit des einzelnen Spielers ab.

Ferner verstoße § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV gegen Unionsrecht. Das vorgegebene Ziel der Vermeidung und Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht sei nur vorgeschoben. Im Übrigen fehle es an einer kohärenten Glücksspielpolitik. Erlaubnisvorbehalt und Internetverbot der Glücksspiele seien auch nicht zur Vermeidung und Bekämpfung problematischen Spielverhaltens erforderlich, da ein Konzessionsmodell dieses Ziel ebenso gut bzw. besser erreichen würde. Das Staatsmonopol in seiner konkreten Ausgestaltung und das Internetveranstaltungsverbot seien auch nicht verfassungskonform. Auch insoweit fehle eine kohärente Ausgestaltung. Dem würden auch die Nichtabhilfebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008 und 20. März 2009 nicht entgegenstehen. Die Untersagungsverfügung sei darüber hinaus mangels eines Anknüpfungspunktes völkerrechtswidrig. Ferner werde die fehlende Bestimmtheit der Untersagung im Hinblick auf ihre Reichweite und in Bezug auf den Glücksspielbegriff gerügt. Zudem verstoße die Anordnung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil weder das Geolokalisations- noch das Handyortungsverfahren taugliche Mittel zur Umsetzung der Verfügung seien, angemessene Handlungsvorschläge vom Antragsgegner nicht unterbreitet würden und eine völlige Entfernung der Internetinhalte der Antragstellerin nicht zumutbar sei.

Ferner werde die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO analog, hilfsweise das Ruhen des Verfahrens, beantragt.

Die Regierung von Mittelfranken beantragt

die Ablehnung des Antrags.

Zur Begründung wird auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt worden sei, sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2009 und die Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 17. Dezember 2009 verwiesen. § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV enthalte keine Bagatellgrenze bzw. Erheblichkeitsschwelle, wie auch das Verwaltungsgericht München im Urteil vom 3. März 2010 (Az. M 22 K 09.4793) entschieden habe. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut der Norm, aber auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte. Auch aus der zum 1. September 2008 eingeführten Vorschrift des § 8 a RStV ergebe sich keine glücksspielrechtliche Erheblichkeitsschwelle, die im Rahmen von § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV zu berücksichtigen wäre. Das werde aus den amtlichen Erläuterungen zu § 8 a RStV sowie aus der Entstehungsgeschichte der Norm ersichtlich. Die Annahme einer Erheblichkeitsgrenze im Rahmen des Entgeltbegriffs des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV würde auch den Sinn und Zweck der Vorschrift sowie die gesundheits- und ordnungspolitischen Ziele des Glücksspielstaatsvertrages konterkarieren, da sich sonst Glücksspielveranstalter durch das Verlangen eines nur geringen Entgelts dem Regelungsregime des Glücksspielstaatsvertrages entziehen könnten. Auch die Rechtsprechung zu den Unkostenbeiträgen bei Pokerturnieren stehe dem Fehlen einer Erheblichkeitsgrenze in § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV nicht entgegen. Es bestünden keine konkurrierenden Glücksspielbegriffe im Verwaltungs- und Strafrecht. Der Glücksspielbegriff aus § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV sei weitgehend identisch mit der überwiegenden strafrechtlichen Auslegung zu §§ 284 ff. StGB. Er enthalte jedoch Abweichungen in § 3 Abs. 2 GlüStV zur Öffentlichkeit von Lotterien sowie im Bereich des vorliegenden Tatbestandsmerkmals des Entgelts. Im Übrigen sei die Auslegung zu § 284 StGB keineswegs einheitlich, was Existenz und Umfang einer sogenannten Erheblichkeitsschwelle anbetreffe. Nachdem eine Legaldefinition des Glücksspielbegriffs zu § 284 StGB fehle und im Hinblick auf die Dynamik von Rechtsprechung und Literatur zu dieser Vorschrift bestehe auch kein rechtlicher Widerspruch zwischen Verwaltungs- und Strafrecht.

Dem Bescheid fehle es auch nicht an der erforderlichen Bestimmtheit. Eine exakte Anordnung bezüglich der Art und Weise der Befolgung der Verfügung wäre vielmehr auf Grund der stärkeren Eingriffsintensität unter Umständen sogar ermessensfehlerhaft gewesen. Der Antragstellerin sei nicht die Unterlassung sämtlicher auf den von ihr betriebenen Internetseiten angebotenen Inhalte aufgegeben worden, sondern nur die Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel. Der Bescheid stelle klar, dass ein Glücksspiel im Sinne des § 3 GlüStV zwingend das Merkmal der Entgeltlichkeit voraussetze.

Auch ein Verstoß gegen das Völkerrecht sei nicht gegeben. Das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip werde nicht verletzt, wenn der Verwaltungsakt Rechtsfolgen im Inland nach sich ziehe. Im Übrigen habe die ... Glücksspiellizenz keine Gestattungswirkung für ein Glücksspielangebot auf dem Gebiet des Freistaates Bayern. Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages seien auch mit europäischem Recht vereinbar, woran insbesondere seit den Schlussanträgen des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 4. März 2010 kein Zweifel mehr bestehen könne.

Die Antragstellerin wendet hiergegen noch ein, der Antragsgegner beziehe sich überwiegend auf die nicht rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 3. März 2010, in der fälschlicherweise davon ausgegangen werde, dass trotz Begrenzung des Einsatzes auf 50 Cent ein Glücksspiel vorliege. Nur ein einheitlicher Glücksspielbegriff im Strafrecht und im öffentlichen Recht könne verfassungsrechtliche Konflikte vermeiden. Der Gesetzesbegründung zum Glücksspielstaatsvertrag sei gerade keine klare Stellungnahme zu Spielen mit einem Einsatz oder Entgelt bis zu 50 Cent zu entnehmen. Die weite Auslegung des Glücksspielbegriffs im öffentlichen Recht könne nicht mit dem Arbeitsaufwand der Behörden begründet werden. Der Landesgesetzgeber dürfe nicht Spiele mit geringwertigem Einsatz durch eine neue Definition des Glücksspielbegriffs dem Sicherheitsrecht zuordnen und so dem Bundesrecht entziehen. Hätte sich die Regelung des § 8 a RStV allein auf Geschicklichkeitsspiele beziehen wollen, wäre für die Vorschrift der Begriff des Geschicklichkeitsspiels verwendet und nicht von „Gewinnspielen“ gesprochen worden, welche gerade den Oberbegriff für geschicklichkeitsabhängige und zufallsabhängige Spiele bildeten. Dann wäre auch ein Verweis auf den Glücksspielstaatsvertrag überhaupt nicht erforderlich gewesen. Mit der Einführung der Vorschrift hätten Call-In-Glücksspiele legalisiert, nicht aber Geschicklichkeitsspiele eingeschränkt werden sollen, worauf anderenfalls in den Erörterungen zum Staatsvertrag hingewiesen worden wäre, zumal zufallsabhängige Formen von Gewinnspielen derzeit noch gängige Praxis in der Werbung seien. Entgegen der Auffassung der Regierung von Mittelfranken sei von der Europarechtswidrigkeit des Glücksspielstaatsvertrages auszugehen. Generalanwalt Paolo Mengozzi habe schwerwiegende Zweifel an der Europarechtmäßigkeit des absoluten Internetverbots geäußert. Das Ziel, den Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete Bahnen zu lenken, werde tatsächlich nach aktuellen Studien verfehlt. Das Internetverbot sei zur Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags ungeeignet.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte sowie der Gerichtsakten im Haupt- und Eilverfahren Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen an der Rechtmäßigkeit des in der Hauptsache (AN 4 K 10.00387) angefochtenen, auf § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV gestützten und gemäß § 9 Abs. 2 GlüStV kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Bescheides der Regierung von Mittelfranken vom 4. Februar 2010 keine ernstlichen Zweifel. Für eine Abweichung vom insoweit zu Grunde gelegten Prüfungsmaßstab der ernstlichen Zweifel (vgl. hierzu § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) besteht kein Anlass, da hinsichtlich eines sich als voraussichtlich rechtmäßig erweisenden Verwaltungsakts, dessen sofortige Vollziehbarkeit der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet hat, für ein überwiegendes Aussetzungsinteresse nichts ersichtlich ist.

Der in der Hauptsache angefochtene Bescheid stützt sich zu Recht auf § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV und dient dem Vollzug des in § 4 Abs. 4 GlüStV normierten Verbotes, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln. Gegen dieses gesetzliche Verbot hat die Antragstellerin durch das Betreiben der Internetseiten ... und ... verstoßen.

1.1 Das Internetangebot auf ... stellt Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV dar.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV liegt ein Glücksspiel dann vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Auf der Internetseite ... wird die Teilnahme an typischen Casinospielen, wie zum Beispiel Roulette, Black Jack, Baccarat, Pokervarianten und Automatenspielen angeboten. Die Antragstellerin bestreitet in diesem Zusammenhang selbst nicht, dass die Gewinnchance bei der Teilnahme an diesen Spielen ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Auch ergibt sich aus den auf der Internetseite ausgewiesenen Spielregeln, dass der Verlauf aller angebotenen Spiele von einem Zufallsgenerator bestimmt wird. Zwischen den Parteien ist auch nicht streitig, dass das angebotene Spiel öffentlich veranstaltet wird, nachdem es im Internet für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis angeboten wird (vgl. § 3 Abs. 2 GlüStV).

Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin entfällt die Glücksspieleigenschaft der auf dieser Internetseite angebotenen Spiele auch nicht deshalb, weil der Einsatz für die Teilnahme maximal 0,50 EUR pro Spiel beträgt und der Wocheneinsatz auf 60,00 EUR begrenzt ist. Die Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV enthält keine entgeltbezogene Bagatellgrenze bzw. Erheblichkeitsschwelle. Auch die amtliche Erläuterung zum Glücksspielstaatsvertrag (LT-Drs. 15/8486, Seite 13), die als objektivierbarer Wille des Staatsvertragsgebers maßgeblich ist (vgl. BVerfG vom 11.9.2007, Az. 1 BvR 2270/05; Juris), sieht nicht vor, dass das Tatbestandsmerkmal der Entgeltlichkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV von einem Mindestbetrag abhängig ist. Vielmehr ist dort festgelegt, dass ein Glücksspiel dann nicht vorliegt, wenn (überhaupt) kein Entgelt verlangt wird. Hierzu stellt die amtliche Begründung klar vor, dass davon auch dann auszugehen ist, wenn neben einer entgeltlichen Teilnahmemöglichkeit eine gleichwertige, praktikable und unentgeltliche Alternative - zum Beispiel durch Postkarte, E-Mail oder via Internet - zur Teilnahme an demselben Spiel angeboten wird (vgl. LT-Drs. 15/ 8486 a.a.O.). Aus der beispielhaften Aufzählung der unentgeltlichen Teilnahmemöglichkeiten lässt sich gerade keine Erheblichkeitsschwelle für den Entgeltbegriff im Glücksspielstaatsvertrag ableiten, weil die vom Gesetzgeber in der genannten Konstellation angenommene Unentgeltlichkeit aus dem Umstand herrührt, dass das Porto gerade nicht dem Veranstalter als Entgelt für die Spielteilnahme, sondern dem Postdienstleister als Beförderungsentgelt zufließt. Eine solche Konstellation ist vorliegend aber gerade nicht gegeben, vielmehr fließt der Einsatz von 50 Cent für die Teilnahme an einem auf der Internetseite ... angebotenen Spiel der Antragstellerin als Veranstalterin zu. In der zitierten amtlichen Begründung zu § 3 GlüStV wird jedoch vielmehr gerade die Teilnahme via Mehrwertdienst ausdrücklich - und zwar ohne Einschränkung bezüglich der Höhe, welche zwar nicht in jedem Fall, aber regelmäßig bei 50 Cent liegt - als entgeltliche Teilnahmemöglichkeit bezeichnet. Dies macht aus Sicht der Kammer deutlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen des Glücksspielstaatsvertrages das Vorliegen eines Glücksspiels nicht von einer Bagatellgrenze bzw. Erheblichkeitsschwelle abhängig machen wollte.

Dieses Verständnis wird noch bestärkt durch den Umstand, dass bereits die Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, nämlich § 3 Abs. 1 Satz 2 des Lotteriestaatsvertrages, keine entgeltbezogene Erheblichkeitsschwelle vorsah (vgl. LT-Drs. 15/716), obwohl eine solche bei den Vorverhandlungen im Rahmen einer Tischvorlage als Vorschlag eingebracht worden war (vgl. die Ausführung des BayStMI vom 6.4.2010, Az. IA4-2161.1-201). Der Staatsvertragsgeber hat sich somit bei der Regelung der Vorgängervorschrift bewusst gegen eine Erheblichkeitsschwelle entschieden. Vor diesem Hintergrund ist in der Zusammenschau mit den oben dargelegten Feststellungen in der amtlichen Begründung zum Glücksspielstaatsvertrag davon auszugehen, dass er an dieser Entscheidung auch im Rahmen des Glücksspielstaatsvertrages festhalten wollte.

Dem steht nicht entgegen, dass nach der wohl jedenfalls überwiegenden Rechtsprechung der Strafgerichtsbarkeit ein Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB nur dann vorliegt, wenn der Spieler, um an der Gewinnchance teilzuhaben, als „Einsatz“ ein „nicht ganz unerhebliches“ Vermögensopfer erbringt. Anders als der ordnungsrechtliche Glücksspielstaatsvertrag enthält das Strafgesetzbuch keine Legaldefinition des Glücksspielbegriffs. Unabhängig davon, dass in der strafrechtlichen Diskussion umstritten ist, bis zu welcher Höhe der Einsatz als „unerheblich“ anzusehen ist (vgl. VG München, Urteil vom 3.3.2010, Az. M 22 K 09.4793 m.w.N.), rührt diese Auffassung überwiegend noch aus der Zeit her, in der noch keine verwaltungsrechtliche Legaldefinition des Glücksspielbegriffs, die erstmals im Lotteriestaatsvertrag (dort § 3 Abs. 1 Satz 1) im Jahr 2004 geschaffen wurde, vorhanden war. Selbst wenn festzustellen ist, dass auch heute noch im Rahmen des § 284 StGB überwiegend von einer entgeltbezogenen Erheblichkeitsschwelle ausgegangen wird, hat dies nicht zur Folge, dass auch im Rahmen des Glücksspielstaatsvertrages entgegen dem klaren Wortlaut der dort enthaltenen Legaldefinition und der hierzu vorliegenden amtlichen Begründung der Glücksspielbegriff von der Höhe des Einsatzes abhängig gemacht werden muss. Dass der Straftatbestand im Hinblick auf das Entgelt eine Erheblichkeitsschwelle, also eine Einschränkung, enthält und somit höhere Anforderungen stellt als das ordnungsrechtliche Verbot im Rahmen des Glücksspielstaatsvertrages, ist kein Systembruch, sondern die Folge des ordnungsrechtlichen Charakters des Glücksspielstaatsvertrages und dessen in § 1 GlüStV festgelegter Zielsetzung. Wie das Verwaltungsgericht München in seiner Entscheidung vom 3. März 2010 (a.a.O.) zutreffend ausführt, macht die fehlende Konformität Sinn; zwar können Argumente der Vollzugsproblematik eine unterschiedliche Auslegung des Glücksspielbegriffs im Straf- und Ordnungsrecht nicht begründen, wenn dies mit den gesetzlichen Bestimmungen, dem Willen des Gesetzgebers und insbesondere auch mit der Verfassung nicht vereinbar wäre. Wie vorstehend ausgeführt, sprechen aber sowohl der Wortlaut als auch die amtliche Begründung des Glücksspielstaatsvertrages für ein von der Höhe des Einsatzes unabhängiges Verständnis des Glücksspielbegriffs im Rahmen des Glücksspielstaatsvertrages. Der Landesgesetzgeber war auch nicht verpflichtet, die - ohnehin nicht einheitliche (siehe oben) - Rechtsprechung zum strafrechtlichen Glücksspielbegriff zu übernehmen. Soweit sich insoweit eine Divergenz ergibt, ist diese auf die von der Verfassung vorgesehene Verteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen dem Bund und den Ländern zurückzuführen. Der Landesgesetzgeber war daher nicht gehindert, im Rahmen der ihm zustehenden Gesetzgebungskompetenz einen von der strafrechtlichen Diskussion zu § 284 StGB unabhängigen, eigenständigen Glücksspielbegriff zu definieren.

Auch im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 33c ff. Gewerbeordnung - GewO - ist ein einheitliches Verständnis des Glücksspielbegriffs im Sicherheits- und Strafrecht nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite wird die Bundeskompetenz für Wirtschaftsrecht insoweit nicht beschnitten. Wie bereits das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01; dort RdNr. 96) ausgeführt hat, hat der Bundesgesetzgeber seine ihm zustehende Kompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG nicht vollständig ausgeschöpft. Nach Art. 72 Abs. 1 GG verbleibt den Ländern daher die Kompetenz, die nicht bundesrechtlich erfassten Bereiche eigenständig zu regeln. Unabhängig von der weiteren Entwicklung des strafrechtlichen Glücksspielbegriffs war der Landesgesetzgeber daher nicht gehalten, von einer eigenständigen Definition des Glücksspiels abzusehen.

Das Tatbestandsmerkmal des Entgelts in § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV enthält daher keine Bagatellgrenze bzw. Erheblichkeitsschwelle. Dem steht auch keine herrschende Meinung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entgegen (vgl. Urteil des VG München vom 3.3.2010, a.a.O.). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Pokerturnieren (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.6.2008, Az. 4 B 606/08; OVG Rheinland-Pfalz vom 15.9.2009, Az. 6 A 10199/09; vom 21.10.2008, Az. 6 B 10778/08; OVG Berlin-Brandenburg vom 20.4.2009, Az. 1 S 203.08; Juris), da sich diese, soweit ersichtlich, ausschließlich auf die Abgrenzung vom bloßen Unkostenbeitrag zum verdeckten Einsatz bezieht, nicht aber auf die Frage, ob das Entgelt im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV eine Geringfügigkeitsgrenze beinhaltet oder nicht.

Das auf der Internetseite ... angebotene Spiel stellt damit öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV dar. Die Anwendbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages wird vorliegend auch nicht durch die Regelung in §§ 8a, 58 Abs. 3 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -) ausgeschlossen. § 8a Abs. 1 Satz 1 RStV bestimmt, dass Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele zulässig sind, wobei nach Satz 6 der Vorschrift für die Teilnahme nur ein Entgelt bis zu 0,50 EUR verlangt werden darf. § 58 Abs. 3 RStV erklärt § 8a RStV, der im Übrigen verbraucherschutzrechtliche Regelungen enthält, für Gewinnspiele in vergleichbaren Telemedien für entsprechend anwendbar. Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung stellen die von ihr auf der Internetseite ... angebotenen Spiele keine Gewinnspiele im Sinne der §§ 8a, 58 Abs. 3 RStV mit der Folge dar, dass die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages, insbesondere § 4 Abs. 4 GlüStV, insoweit keine Anwendung finden. Auch lässt sich aus § 8a RStV nicht ableiten, dass der Glücksspielbegriff in § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV entgegen den vorstehenden Ausführungen eine entgeltbezogene Erheblichkeitsschwelle beinhaltet. Vielmehr sieht die amtliche Erläuterung zu § 8a RStV vor, dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages unberührt bleiben (vgl. LT-Drs. 15/9667, Seite 15). Diese Formulierung kann nach Überzeugung des Gerichts nur dahingehend verstanden werden, dass durch die Regelung des § 8a RStV weder Spiele, die als Gewinnspiele im Sinne dieser Norm anzusehen sind, dem Regelungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages entzogen werden sollten, noch dass die Legaldefinition des § 3 Abs. 1 GlüStV hinsichtlich der Entgelthöhe hierdurch beschränkt wird.

Auch die von der Antragstellerin selbst vorgetragene Streichung des in der Vorentwurfsfassung der amtlichen Begründung enthaltenen (früheren) Satzes 3 zu § 8a RStV, der vorsah, dass ein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages bei Gewinnspielsendungen zu verneinen sei, da ein Entgelt von höchstens 0,50 EUR (plus Mehrwertsteuer) als unerheblich angesehen wird, bestätigt, dass der Staatsvertragsgeber den Glücksspielbegriff des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV gerade nicht modifizieren wollte. Dass durch die Regelung des § 8a RStV Call-In-Glücksspiele dem Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages entzogen und legalisiert werden sollten, findet damit in der amtlichen Erläuterung des Rundfunkstaatsvertrages, die für dessen Auslegung vorrangig heranzuziehen ist, keine Stütze. Demgegenüber ging der Landesgesetzgeber im Rahmen des Glücksspielstaatsvertrages ausdrücklich davon aus, dass die Überwachungsaufgaben der Glücksspielaufsichtsbehörden als Spezialregelungen nicht nur der sicherheitsrechtlichen Generalklausel der Art. 6, 7 LStVG, sondern auch spezialgesetzlichen Vorschriften, unter anderem auch aus dem Rundfunkstaatsvertrag, vorgehen (vgl. LT-Drs. 15/8601, Seite 9).

Die dem Verbraucherschutz dienende Vorschrift des § 8a RStV findet daher nach der hier vertretenen Auffassung keine Anwendung, soweit die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages eingreifen. Damit kann dahinstehen, ob der Gewinnspielbegriff in § 8a RStV ohnehin von vorneherein nur solche Spiele erfasst, bei denen dem Teilnehmer Fragen oder Aufgaben gestellt werden, die er erst lösen muss, bevor er die Chance erhält, einen Gewinn zu erhalten (etwa weil ein Zufallsgenerator über die Weiterschaltung des Anrufs entscheidet, vgl. in diesem Sinne VG Regensburg, Beschluss vom 18.5.2010, Az. RO 5 S 10.505; Juris). Bei diesem Verständnis fallen die von der Antragstellerin auf der Internetseite ... angebotenen Spiele von vorneherein nicht unter § 8a RStV, weil bei diesen keine Fragen oder Aufgaben vorab richtig beantwortet oder gelöst werden müssen. Offenbleiben kann auch, ob in diesem Sinn auch die von der Antragstellerin angeführten Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen der Entscheidung vom 28. Oktober 2009 zu § 8a RStV (Az. 7 N 09.1377, RdNr. 31) zu verstehen sind, wonach § 8a RStV eine Grundsatzentscheidung enthält, dass die im Rundfunk veranstalteten Gewinnspiele, selbst wenn es sich um zufallsabhängige entgeltliche Spiele und damit je nach Einsatzhöhe um Glücksspiele handelt, keiner behördlichen Erlaubnis bedürfen, so dass die Vorschriften des § 284 StGB, Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 AGGlüStV keine Anwendung finden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt dann weiter aus, der Rundfunkgesetzgeber habe mit dieser Entscheidung zugleich klargestellt, dass neben den zum Unterhaltungsprogramm gehörenden herkömmlichen Spielsendungen auch die erst in neuerer Zeit aufgekommenen Gewinnspiele ein zulässiger Programminhalt seien. Nach Auffassung der Kammer kann dieser in Form eines obiter dictum gemachten Äußerung des 7. Senats in einer das Medienrecht betreffenden Entscheidung jedenfalls keine grundsätzliche Aussage zum Glücksspielbegriff des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und zum Verhältnis des § 8a RStV zum Glücksspielstaatsvertrag entnommen werden, zumal insoweit eine Auseinandersetzung mit der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und den amtlichen Begründungen zu den einschlägigen Normen nicht erfolgt ist.

Die auf § 8a RStV gestützten Einwendungen der Antragstellerin führen daher im Hinblick auf die vorangegangenen Erwägungen nicht zur fehlenden Anwendbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages auf die von ihr unter ... angebotenen Spiele.

Gemäß § 3 Abs. 4 GlüStV wird öffentliches Glücksspiel dort veranstaltet, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Auf den Standort des Servers oder den Sitz des veranstaltenden Unternehmens kommt es insofern nicht an.

Nachdem § 4 Abs. 4 GlüStV jegliche Veranstaltung von öffentlichem Glücksspiel im Internet verbietet, liegen daher die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Glücksspielaufsicht schon im Hinblick auf das auf dieser Internetseite enthaltene Glücksspielangebot vor, ohne dass es insoweit auf eine der Antragstellerin von der ... Aufsichtsbehörde erteilte Lizenz oder auch auf die von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien ausgesprochene Bewilligung der Fernsehwerbung ankommt.

1.2 Auch auf der von der Antragstellerin betriebenen Internetseite ... wird unter anderem die Teilnahme an öffentlichem Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV angeboten. Die Spielteilnehmer haben dort zum einen die Möglichkeit, an Sportwetten teilzunehmen. Nach mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung stellen Sportwetten, wie auch § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV klar stellt, Glücksspiel im Sinne dieser Vorschrift dar. Aber auch soweit auf dieser Internetseite die Teilnahme am Pokerspiel gegen Entgelt angeboten wird, handelt es sich um öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV. Das Gericht hat keinen durchgreifenden Zweifel, dass es sich bei Poker ebenfalls um ein Spiel handelt, bei dem die Entscheidung über den Gewinn jedenfalls überwiegend vom Zufall abhängt; dies gilt auch hinsichtlich der Variante ... Trotz der Möglichkeiten, den Ausgang des Spiels durch geschicktes Taktieren („Bluffen“) zu beeinflussen, hängt der Erfolg der Spielteilnahme zunächst davon ab, ob die zufällig erhaltenen Karten geeignet sind, eine gewinnträchtige Pokerhand zu bilden. Nachdem jeder Mitspieler nur die eigenen (bei der Variante „...“ daneben noch die aufgedeckten Gemeinschaftskarten) kennt, bei denen es sich nur um wenige Karten des insgesamt 52 Karten umfassenden Spiels handelt, sind zuverlässige Vorhersagen über die Qualität der Karten der Mitspieler nur eingeschränkt möglich. Der Spieler kann nur äußerst vage einschätzen, welche Karten die Gegner erhalten haben könnten. Zudem hängt der Erfolg des Bluffs maßgeblich von den Reaktionen der Mitspieler und damit ebenfalls vom Zufall ab. Mathematische Kenntnisse, strategisches Geschick und psychologische Fähigkeiten mögen damit für den Erfolg beim Spiel von Nutzen sein, die Zufallselemente überwiegen jedoch, so dass bei einer Gesamtbetrachtung des Spiels auch unter Berücksichtigung der Wissens- und Geschicklichkeitselemente das Zufallselement jedenfalls überwiegt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.8.2009, Az. 10 B 417/09 m.w.N.; Juris).

Nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV wird daher auch auf der Internetseite ... öffentliches Glücksspiel veranstaltet, soweit für die Spielteilnahme ein Entgelt verlangt wird. Dass das entsprechende Entgelt der Antragstellerin als Spielveranstalterin zufließt, wird von dieser selbst nicht bestritten. Soweit sie vorträgt, dass auf dieser Internetseite auch die unentgeltliche Teilnahme, etwa an einer Pokerschule und einem Pokertest, angeboten wird, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, aber auch aus der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides, dass diese Spielangebote kein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV darstellen und daher auch nicht von der angefochtenen Untersagungsverfügung erfasst werden.

Nachdem die Antragstellerin unter ... aber auch gegen Entgelt die Spielteilnahme am öffentlichen Glücksspiel (etwa in Form von Sportwetten oder Poker) anbietet, liegen auch insoweit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 GlüStV unabhängig von der ... Glücksspiellizenz vor, so dass auch insoweit die Voraussetzungen für ein Tätigwerden der nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) für den Erlass der auf Bayern beschränkten Untersagungsverfügung zuständigen Regierung von Mittelfranken auf Grund von § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV vorliegen.

1.3 Die der streitgegenständlichen Verfügung zugrunde liegenden Rechtsnormen sind nach ständiger Rechtsauffassung des Gerichts auch mit höherrangigem Recht vereinbar, so dass für die Kammer - im hier vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren - kein Anlass bestand, das Verfahren auszusetzen oder das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

Die vorliegend maßgeblichen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Eingriffe in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die einschlägigen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages dienen vorrangig dem Ziel, die Bevölkerung, insbesondere auch Kinder und Jugendliche, vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbunden Folge- und Begleitkriminalität zu schützen (vgl. § 1 GlüStV). Damit werden überragend wichtige Gemeinwohlziele verfolgt, die selbst objektive Berufswahlbeschränkungen zu rechtfertigen vermögen, wie sie hier durch das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet vorliegen. Insbesondere bei der Verhinderung von Glücksspielsucht und bei der wirksamen Suchtbekämpfung handelt es sich um besonders wichtige Gemeinwohlziele. Die maßgeblichen Regelungen sind auch zur Zweckerreichung geeignet, weil mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Die Eingriffe in die Berufsfreiheit sind zur Erreichung der von den Landesgesetzgebern angestrebten Ziele erforderlich. Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist schließlich auch nicht übermäßig belastend oder unzumutbar. Eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe führt zu dem Ergebnis, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt. Die Besonderheiten des Glücksspiels im Internet, namentlich dessen Bequemlichkeit und Abstraktheit, können problematisches Spielverhalten in entscheidender Weise begünstigen. Deshalb dient eine Begrenzung solcher Möglichkeiten unmittelbar der Spielsuchtprävention und somit einem Gemeinwohlbelang von hohem Rang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, 1 BvR 928/08; Juris).

Die maßgeblichen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages sind auch mit europäischem Recht vereinbar. Insbesondere ein Verstoß gegen den Freien Dienstleistungsverkehr (Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) liegt nicht vor. Durch das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen im Internet wird der freie Dienstleistungsverkehr zwar beschränkt. Diese Beschränkung ist jedoch gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt. Das Verbot dient zwingenden Gründen des Allgemeininteresses. Als solches sind der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung, die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen anerkannt. Die Beschränkungen des § 4 Abs. 4 GlüStV sind gemeinschaftsrechtlich verhältnismäßig. Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Regelung der Glücksspiele zu den Bereichen gehört, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Gemeinschaft ist es mithin Sache der einzelnen Mitgliedsstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben. Der Sache nach ist den Mitgliedsstaaten damit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Gemessen hieran sind die in Rede stehenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die Regelungen geeignet, ihr Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen über das Internet gilt für sämtliche unter den Glücksspielstaatsvertrag fallenden Glücksspiele und damit auch für dem Staatsmonopol unterliegende Glücksspiele. Die Regelung ist insoweit konsequent und widerspruchsfrei an der Spielsuchts- und Betrugsbekämpfung durch Internetglücksspiel ausgerichtet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.3.2010, Az. 10 CS 09.1734, Juris; BayVGH, Beschluss vom 22.7.2009, Az. 10 CS 09.1184 und 1185, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2009, Az. 13 B 736/09, Juris). Die Vereinbarkeit der maßgeblichen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages mit europäischem Recht wird schließlich auch durch die Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi beim Europäischen Gerichtshof vom 4. März 2010 (RS.C-316/07 u.a. ... u.a.) gestützt. Insbesondere wird hierin bestätigt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV nur dann Bestand haben könnte, wenn es im Sinne einer so genannten Gesamtkohärenz in gleicher Weise auch bei anderen, vom Glücksspielstaatsvertrag nicht erfassten Glücksspielen (Pferdewetten, Spielautomaten etc.) gelte. Aus dem weiten Beurteilungsspielraum der Mitgliedsstaaten folgt - auch und gerade in einem föderalen System wie dem der Bundesrepublik Deutschland - eine Berechtigung zu sektoralen Unterscheidungen zwischen den einzelnen Glücksspielbereichen. Das Gericht folgt auch nicht der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung, das Internetverbot sei zur Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages ungeeignet, da gerade die Bequemlichkeit und Abstraktheit des Glücksspiels per Internet die Spielsucht begünstigt. Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages, insbesondere auch das Internetverbot, sind auch erforderlich im gemeinschaftsrechtlichen Sinn. Angesichts der mit dem Glücksspiel über das Internet einhergehenden Sucht- und Kriminalitätsgefahren und der konsequenten Ausrichtung des Glücksspielrechts an der Bekämpfung dieser Risiken ist es nicht zu beanstanden, die Glücksspielmöglichkeit über das Internet generell zu verbieten. Gleich geeignete, die Glücksspieldienstleister weniger belastende Regelungen, sind insoweit nicht ersichtlich. Die Regelungen sind zudem nicht diskriminierend.

1.4 Auch ein Verstoß gegen das Völkerrecht im Hinblick auf das Territorialprinzip ist vorliegend nicht ersichtlich. Gemäß obigen Ausführungen wird das von der Antragstellerin angebotene Glücksspiel nach § 3 Abs. 4 GlüStV auch in Bayern veranstaltet. Auch wenn eine zielgerichtete Ausrichtung und Werbung dieses Angebots im Hinblick auf bayerische Spieler nicht feststellbar ist, bietet der Umstand, dass die Internetseite ... zumindest auch, die Internetseite... - soweit ersichtlich - sogar ausschließlich, in deutscher Sprache angeboten wird und damit einen besonderen Bezug gerade auch zu Deutschland und somit auch zu Bayern aufweist, einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für das Einschreiten der Glücksspielaufsichtsbehörde (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.5.2009, Az. 27 L 1147/08; Juris). Die im angefochtenen Bescheid verfügte räumlich eingeschränkte Untersagung berücksichtigt die vom Glücksspielstaatsvertrag gezogenen Grenzen der Befugnisnorm und entspricht der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 19.5.2010, Az. 10 CS 09.2673, 10 CS 09.2672 und 10 CS 09.2673).

1.5 Die Kammer hat auch keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit (vgl. Art. 37 VwVfG) der Untersagungsanordnung im angegriffenen Bescheid vom 4. Februar 2010. Ein glücksspielrechtlicher Verwaltungsakt ist nicht schon dann unbestimmt, wenn er für eine mit dem Glücksspielsektor nicht vertraute Person nicht ohne Weiteres verständlich ist. Vielmehr wird dem Bestimmtheitsgrundsatz Genüge getan, wenn der Adressat auf Grund des Tenors und der Begründung des Verwaltungsakts sowie der sonst erkennbaren Umstände ersehen kann, was durch diesen gefordert wird. Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin bzw. deren Mitarbeiter über die erforderliche Qualifikation verfügen, um auf der Grundlage der Tenorierung und der Begründung des angefochtenen Bescheides sowie der ihnen sonst bekannten Umstände ersehen zu können, welche Angebote als Glücksspiel einzuordnen und damit als von der Untersagungsverfügung umfasst anzusehen sind (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 30.10.2009, Az. 13 B 736/09 und 13 B 744/09 sowie vom 5.11.2009, Az. 13 B 724/09; Juris). Danach ist insbesondere der Begriff des öffentlichen Glücksspiels unter Berücksichtigung der Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid hinreichend bestimmt; insbesondere geht hieraus auch eindeutig hervor, dass nur die Spielteilnahme gegen Entgelt hiervon erfasst wird und demnach unentgeltliche Spielangebote, wie etwa die Pokerschule und der Pokertest auf der Internetseite ..., von der Untersagungsanordnung nicht erfasst werden.

Im Übrigen muss die Behörde dem Betroffenen grundsätzlich nicht aufzeigen, auf welche Weise er dem Verbot Rechnung zu tragen hat. Die Art und Weise der Einhaltung eines Verbotes kann vielmehr von demjenigen, an den das Verbot gerichtet ist, selbst bestimmt werden (BVerwG, Urteil vom 5.11.1968, Az. I C 29.67; Juris, vgl. auch die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, etwa im Beschluss vom 12. März 2010, Az. 10 CS 09.17 m.w.N..

1.6 Der angefochtene Bescheid vom 4. Februar 2009 ist nach summarischer Prüfung auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtlich nicht zu beanstanden. Die getroffenen Anordnungen sind geeignet und erforderlich, das in § 4 Abs. 4 GlüStV normierte Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet in Bayern durchzusetzen. Insbesondere ist die Erfüllung der getroffenen Anordnungen der Antragstellerin als Anbieterin bzw. Domaininhaberin der fraglichen Internetseite weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.11.2008, Az. 10 CS 08.2399, Juris; BayVGH, Beschluss vom 22.7.2009, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 12.3.2010, a.a.O.), der sich das erkennende Gericht anschließt, ist die Beachtung der auf den Freistaat Bayern beschränkten Untersagungsverfügung dem Betroffenen auch dann zumutbar, wenn dieser dem nur durch das vollständige Unterlassen der beanstandeten Tätigkeit im Internet für den Bereich des gesamten Bundesgebiets nachkommen könnte, weil § 4 Abs. 4 GlüStV für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen im Internet verbietet. Ein schützenswertes Interesse der Antragstellerin daran, ihr Glücksspielangebot im Internet nicht deutschlandweit aus dem Netz zu nehmen, ist daher nicht erkennbar. Das Verbot, im Internet Glücksspiele zu veranstalten, dient der Eindämmung der Spiel- und Wettsucht und untersagt daher Jedermann eine derartige Tätigkeit unabhängig davon, ob der Veranstalter über eine Erlaubnis zur Veranstaltung oder Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel verfügt oder nicht.

Zu berücksichtigen bleibt, dass das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV nicht greift, soweit Internetnutzer im Ausland durch die Untersagungsverfügung betroffen wären. Die Antragstellerin hat ihren Sitz im Ausland. Es liegen auch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die Nutzung der von ihr betriebenen Internetseiten, auf der öffentliches Glücksspiel angeboten wird, auch nur schwerpunktmäßig speziell von Deutschland aus erfolgt. Danach wäre die Angemessenheit der Untersagungsanordnung der Regierung von Mittelfranken womöglich dann nicht gewahrt, wenn der Antragstellerin keine andere Möglichkeit bliebe, um dieser Anordnung zu entsprechen, als darauf hinzuwirken, dass die Internetseiten, auf denen öffentliches Glücksspiel veranstaltet wird, vollständig - also weltweit - abgeschaltet werden. Das auf Bayern beschränkte Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot führt jedoch insoweit nicht zu unverhältnismäßigen Folgen für die Antragstellerin, als ihr zur weiteren Versorgung des sich außerhalb Deutschlands befindlichen Nutzerkreises jedenfalls der Einsatz von Geolokalisationstechnologie zur Verfügung steht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.11.2008, a.a.O.; BayVGH, Beschlüsse vom 19.5.2010, Az. 10 CS 09.2672 und 2673 m.w.N.). Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist nach Überzeugung des Gerichts eine Internet-Geolokalisation nach Nationalstaaten (womöglich im Gegensatz zu einer Unterscheidung nach Bundesländern) als technisch möglich anzusehen, nachdem diese, wie gerichtsbekannt ist, von Glücksspielanbietern derzeit auch tatsächlich praktiziert und von der Regierung von Mittelfranken akzeptiert wird. Leistungsfähige Geolokalisationsprogramme vermögen mit 99 %iger Wahrscheinlichkeit den Standort des Nutzers zwischen den europäischen Ländern zu unterscheiden (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 19.5.2009, a.a.O.; Beschlüsse vom 20.11.2008, Az. 10 CS 08.2436 und 10 CS 08.2399). Vor diesem Hintergrund wird die Antragstellerin durch die getroffene Untersagungsanordnung weder rechtlich noch faktisch daran gehindert, im (europäischen) Ausland weiterhin im Internet Glücksspiel zu veranstalten. Insoweit erübrigt es sich vorliegend auch, auf die Möglichkeiten der Mobilfunkortung näher einzugehen.

Eine Unverhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass milderes Mittel die Verpflichtung zur Abschaltung einer bestimmten Sprachvariante des Internetauftritts gewesen wäre. Das Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot für öffentliches Glücksspiel im Internet nach § 4 Abs. 4 GlüStV gilt nicht nur für Teilnehmer, die (nur) der deutschen Sprache mächtig sind. Im Hinblick auf die Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrages (vgl. § 1 GlüStV) ist dies auch deshalb von Bedeutung, weil Bevölkerungsgruppen mit einer anderen als der deutschen Muttersprache das Glücksspielangebot im Internet in nicht unerheblichem Umfang nutzen.

1.7 Auch Ermessensfehler sind nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich. § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV stellt es in das pflichtgemäße Ermessen der Glücksspielaufsicht, ob, wie und gegen wen sie bei Verstößen gegen den Glücksspielstaatsvertrag einschreitet. Die hier in Streit stehenden Anordnungen sind insoweit rechtsfehlerfrei. Das Einschreiten der Regierung von Mittelfranken entspricht dem Zweck des ihr in § 9 Abs. 1 GlüStV eingeräumten Ermessens und überschreitet dessen Grenzen nicht (vgl. Art. 40 VwVfG).

1.8 Auch die unter Ziffer 4 des Bescheides vom 4. Februar 2010 festgesetzte Gebühr begegnet nach summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes ist die Höhe der Gebühr im Kostenverzeichnis (Tarif-Nr. 2.IV.1/3.2) nach dem Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen und nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten festzulegen. Im Hinblick auf die rechtliche Komplexität der Glücksspielmaterie und auf die in der Glücksspielbranche zu erzielenden ganz erheblichen Umsätze und Gewinne erachtet das Gericht die festgesetzte Gebühr in Höhe von 10.000,00 EUR als rechtmäßig.

2. Die Antragstellerin trägt als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

3. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.