Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.05.2010 - 11 ZB 10.772
Fundstelle
openJur 2012, 108058
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1978 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch Bescheid des Beklagten vom 7. September 2009.

Bei seiner Betroffenenanhörung anlässlich einer Verkehrskontrolle am 15. Januar 2009 um 22.50 Uhr erklärte der Kläger gegenüber der Polizei, dass er vor zwei Tagen zusammen mit einem Kumpel einen Joint mit Spice geraucht habe. Die Untersuchung der dem Kläger entnommenen Blutprobe ergab einen THC-Wert von 2,0 ng/ml.

Mit Bescheid vom 7. September 2009 entzog das Landratsamt Erlangen-Höchstadt dem Kläger die Fahrerlaubnis aller Klassen und verpflichtete ihn, den Führerschein spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Führerscheinstelle abzugeben. Für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung wurde ein Zwangsgeld angedroht.

Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2009 als unbegründet zurück.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 17. Februar 2010 ab. Dabei stellte es auf den einmaligen Konsum von Spice durch den Kläger ab.

Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dargelegt wurden bzw. vorliegen.

1. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend.

Er bringt vor, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis unverhältnismäßig sei, weil er am 15. Januar 2009 ein Kraftfahrzeug mit einer THC-Konzentration von nicht mehr als 2,0 ng/ml geführt habe und die von ihm vorgelegten Drogenscreenings vom 22. Juli 2009 und 11. Dezember 2009 negativ gewesen seien.

Außerdem habe der Entzug der Fahrerlaubnis für die Dauer von mindestens einem Jahr für ihn existenzvernichtende Wirkung, weil er das Fahrzeug für seinen Pizzalieferservice unbedingt benötige und die Einstellung eines Fahrers wirtschaftlich nicht zu verkraften sei.

Das Verwaltungsgericht hätte auch prüfen müssen, ob er die Fahreignung wiedererlangt habe. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Fahreignung sei der Tag des Urteils, nicht derjenige der Entscheidung der Widerspruchsbehörde.

Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids. Der Kläger setzt sich nicht mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Argumentation auseinander, dass für den Ausschluss der Fahreignung bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines Betäubungsmittels im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) genüge und der Kläger die Einnahme eines solchen Betäubungsmittels - nämlich von Spice - am 16. Januar 2009 gegenüber der Polizei selbst eingeräumt habe. Die in Spice enthaltenen synthetischen Wirkstoffe CP-47,497 und JWH-018 sind in der Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes als Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes eingestuft.

Offenbar geht der Kläger in seiner Zulassungsbegründung irrtümlich davon aus, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis auf das Ergebnis der ihm am 15. Januar 2009 entnommenen Blutprobe mit einer THC-Konzentration von 2,0 ng/ml gestützt wird, nicht dagegen auf den von ihm eingeräumten einmaligen Konsum von Spice.

Auf die vom Kläger geltend gemachten wirtschaftlichen Folgen der Fahrerlaubnisentziehung kann er sich nicht mit Erfolg berufen, da ihm die Fahrerlaubnis wegen seiner fehlenden Fahreignung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zwingend zu entziehen war.

Soweit der Kläger darauf abstellt, dass das Verwaltungsgericht wegen der von ihm vorgelegten negativen Drogenscreenings hätte prüfen müssen, ob ein etwaiger Fahreignungsmangel inzwischen wieder weggefallen sei, stellt dieses Vorbringen die Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids ebenfalls nicht in Frage. Der Kläger geht insoweit von einem unzutreffenden Zeitpunkt für die Beurteilung der Fahreignung aus, nämlich demjenigen des Erlasses der angefochtenen Gerichtsentscheidung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil vom 27.9.1995 BVerwGE 99, 249/250) jedoch derjenige des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2009. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2009 war die für eine Prüfung der geltend gemachten Wiedererlangung der Fahreignung maßgebliche Jahresfrist gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV, die mit dem von ihm eingeräumten Konsum von Spice am 13. Januar 2009 zu laufen begonnen hatte, aber noch nicht abgelaufen.

2. Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Insoweit hat der Kläger nicht einmal eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Abschnitt II.46.1, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).