Bayerischer VGH, Urteil vom 29.04.2010 - 20 BV 09.2010
Fundstelle
openJur 2012, 107711
  • Rkr:
Tenor

I. Unter Änderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München wird die Klage abgewiesen, soweit im Bescheid vom 30. Juli 2007 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11. Oktober 2007 ein Geschossflächenbeitrag in Höhe von 6.123,42 Euro festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat 4/5 und die Beklagte 1/5 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung … , Ortsteil O das im Jahr 2000 an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen worden ist. In diesem Zusammenhang wies die Beklagte darauf hin, dass in den neuen Kanal nur Schmutzwasser eingeleitet werden dürfe, Dachrinnen- oder Hofentwässerung könnten wie bisher in den bestehenden Regenwasserkanal eingeleitet werden.

Mit Bescheiden vom 31. Mai 2000 und 28. Februar 2001 zog die Beklagte dieses Anwesen zu einem Herstellungsbeitrag für Entwässerungseinrichtung in Höhe von 11.855,86 DM heran, wobei sie von einer Geschossfläche von 258,23 qm ausging.

Unter dem 30. Juli 2007 setzte die Beklagte einen weiteren Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung über 847,06 Euro fest. Dabei errechnete sie unter Ansatz einer Grundstücksfläche von 1.364 qm zu je 1,10 Euro und einer Geschossfläche von 300,47 qm zu je 18,00 Euro eine Beitragsforderung von 6.908,86 Euro und zog Vorleistungen in Höhe von 6.061,80 Euro ab.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, bereits in früheren Jahren einen endgültigen Beitragsbescheid erhalten zu haben. Die derzeit gültige Satzung erscheine nicht gesetzeskonform. In die beitragspflichtige Geschossfläche sei eine Garage eingerechnet worden, obwohl kein Wasserabfluss bestehe.

Mit Änderungsbescheid vom 11. Oktober 2007 verlangte die Beklagte im Hinblick auf eine ermittelte beitragspflichtige Geschossfläche von 340,19 qm die Begleichung einer noch offenen Beitragsforderung von 1.562,02 Euro. Bei der Berechnung der Geschossfläche habe zusätzlich ein Treppenabgang zum Garagenkeller (9,44 qm) sowie als südliche Gebäudefluchtlinie die Vorderkante der Balkonvormauerung berücksichtigt werden müssen, was eine anzusetzende Verbreiterung des Wohnhauses von 9,60 m auf 11,00 m mit sich gebracht habe.

Der Kläger widersprach der Veranlagung einer Grundstücksfläche, weil er kein Oberflächenwasser in den Kanal einleite. Dem hielt die Beklagte entgegen, dass der Kläger das auf der Hoffläche anfallende Regenwasser dem gemeindlichen Regenwasserkanal zuführe. Abgesehen davon genüge die Möglichkeit der Einleitung. Der Kläger erinnerte daran, nur Schmutzwasser in den Kanal einleiten zu dürfen. Sollte tatsächlich Regenwasser ablaufen, gelange das in einen verrohrten Graben, den die Bürger in Eigenregie angelegt hätten und der nicht Bestandteil der gemeindlichen Abwasseranlage sei.

In einem an das Landratsamt gerichteten Schreiben vom 27. Mai 2008 äußerte die Beklagte, dass der vermutlich 1964 von den Mer Bürgern verrohrte Graben zwischenzeitlich in die Baulast der Gemeinde übergegangen sei. Er verlaufe teilweise auf Straßengrund und sei in diesem Bereich im Zuge von Straßenbaumaßnahmen erneuert bzw. verändert worden. Die Beklagte habe Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen erbracht und werde das auch in Zukunft übernehmen. Nach ihrer Auffassung sei der Regenwasserkanal in O Bestandteil der öffentlichen Entwässerungsanlage.

Am 4. September 2008 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom 30. Juli 2007 in der Form des Änderungsbescheids vom 11. Oktober 2007 aufzuheben.

Seine Bevollmächtigten trugen vor, dass die Entwässerung der Dachrinnen und Hofflächen des streitgegenständlichen Anwesens über einen dem Kläger im Jahr 1970 genehmigten Kanal direkt in den ...bach stattfände. Sollte tatsächlich das auf der Garageneinfahrt anfallende Regenwasser nicht versickern, sondern ablaufen, so erfolge die Entwässerung keinesfalls über das gemeindliche Kanalnetz. An den verrohrten Graben von 1964 sei der Kläger nicht angeschlossen, weil der Graben nur bis zur Hausnummer 6 verlaufe. Außerdem sei dieser Kanal aufgrund einer Sondervereinbarung mit der vormals selbstständigen Gemeinde M errichtet worden und werde von der Satzung der Beklagten nicht erfasst.

Ausweislich der gemeindlichen Mitteilung vom 19. Oktober 2000 bestehe kein Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser an die Schmutzwasserentwässerung. Maßnahmen zur zwangsweisen Einbeziehung der Grundstückseigentümer seien nicht getroffen worden. Hinreichende Gründe des öffentlichen Wohls für einen Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser seien nicht ersichtlich. Vorsorglich werde hiermit ein Antrag auf Befreiung gestellt. Diesem sei nach § 6 Abs. 1 EWS aus ökologischen Gründen stattzugeben. Die Klägervertreter nahmen auch auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. November 2008 Vf. 4-VII-06 Bezug und trugen ergänzend vor, dass die Beklagte eine erforderliche besondere wasserwirtschaftliche Rechtfertigung für die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs nicht gegeben habe. Beiträge auf der Grundlage eines nichtigen Anschluss- und Benutzungszwangs könnten nicht erhoben werden.

Die Geschossfläche sei mit 340,19 qm zu hoch angesetzt. Zutreffend sei die in den Bescheiden von 2000 zugrunde gelegte Geschossfläche von 258,23 qm. Die von der Beklagten angenommene Rechtswidrigkeit der damaligen Beitragsbescheide betreffe nur den Beitragsmaßstab, bezüglich der anderen Grundlagen des Bescheids bestehe Vertrauensschutz. Im Übrigen sei die durch den Änderungsbescheid vorgenommene reformatio in peius unzulässig. Der Treppenabgang zum Garagenkeller sei nicht beitragspflichtig und die südliche Gebäudefluchtlinie nicht mit der Vorderkante der Balkonvormauerung anzusetzen.

Die Klägervertreter rügten, dass die Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verstieße. Es sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage der vorangehende bestandskräftige Herstellungsbeitrags- und Vorauszahlungsbescheid aufgehoben worden sei. Der Rücknahme bzw. dem Widerruf der früheren Beitragsveranlagungen stehe jedenfalls nicht nur der Ablauf der Jahresfrist der §§ 130, 131 AO bzw. der Art. 48, 49 VwVfG entgegen, sondern auch die vorsorglich vom Gemeinderat der Beklagten am 6. April 2000 beschlossene Übergangsregelung zur Bewältigung des inzwischen als nichtig erkannten Satzungsrechts. Abgesehen davon weise der Bescheid vom 30. Juli 2007 ein zu seiner Rechtswidrigkeit führendes Ermessensdefizit auf.

Die Vorläufersatzungen seien gültig gewesen.

Die in der Entwässerungssatzung (EWS) von 1966 vorgesehene Grundgebühr sei bis 1983 grundsätzlich für zulässig erachtet worden und genüge bei entsprechender Bemessung neben den Maßstabsgrößen Grundstücksfläche und Geschossfläche den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 KAG.

Dass die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) von 1975 für den Beitrag in beplanten Gebieten auf die zulässige Geschossfläche, in unbeplanten Gebieten auf die Geschossfläche der vorhandenen Gebäude abstelle, verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz, weil in sämtlichen beplanten Gebieten die zulässige Geschossfläche durch die Anschlussnehmer ausgeschöpft worden sei. Infolge der Wirksamkeit der BGS/EWS 1975 habe durch die Änderungssatzung von 1983 auch der Beitragsmaßstab geändert werden können.

Die BGS/EWS vom 1989 und 1992 enthielten zwar Anschlussbedarfsregelungen ohne Beschränkung auf Nebengebäude, könnten jedoch gesetzeskonform ausgelegt werden.

Die BGS/EWS von 1994 sei rückwirkend zum 1. Januar 1993 (richtig 2. Mai 1990) in Kraft gesetzt worden. Sie enthalte zwar keine Flächenbegrenzungsregelung. Eine solche sei jedoch erst für ab dem 1. Januar 1994 erlassene Abgabesatzungen vom Kommunalabgabengesetz vorgesehen worden, so dass die BGS/EWS 1994 jedenfalls bis 31. Dezember 1993 als gültig anzusehen sei.

Die BGS/EWS von 2000 sei zwar durch das Verwaltungsgericht für nichtig befunden worden, weil sie dem Vorteilsprinzip widersprechende Beitragsabstufungen zugunsten derjenigen enthalte, die ihr Niederschlagswasser einleiten könnten und dürften, aber aufgrund einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang anderweitig ableiten oder versickern würden. Diese Auffassung bedürfe unter Beachtung der neuen Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs aber der Überprüfung.

Die Beklagte halte die BGS/EWS von 2001 für nichtig, weil der Ortsteil D in deren Geltungsbereich erst mit Wirkung vom 27. Juli 2002 aufgenommen worden sei und daher keine Deckungsgleichheit zwischen Einrichtungs- und Erhebungsgebiet bestanden habe. Es werde bestritten, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der BGS/EWS ein Anschluss von D bereits erfolgt und geplant gewesen sei. Außerdem handle es sich bei D nicht um einen eigenen Ortsteil, sondern um drei bis vier ausgesiedelte landwirtschaftliche Betriebe, die zur früheren Gemeinde A-/I gehört hätten und klar von der Aufzählung erfasst worden seien. Im Übrigen sei durch die Satzungsergänzung vom 26. Juli 2008 eine Heilung erfolgt.

Soweit Abgabeansprüche nicht erhoben worden wären, sei aufgrund der jeweils gültigen Satzungen Festsetzungsverjährung eingetreten.

Die BGS/EWS vom 15. November 2006 sei wegen einer fehlerhaften Globalkalkulation nichtig. Sie beruhe auf einer Bedarfsberechnung, in die alle Maßnahmen seit Errichtung der Entwässerungsanlage einbezogen worden seien. In Bezug auf erst später eingemeindete Ortsteile erscheine es unzulässig, den Gesamtaufwand zu kalkulieren. Das gelte insbesondere für nicht mehr vorhandene Anlagenteile, aus welchen der Kläger keinen Vorteil mehr habe ziehen können. Abgesehen davon handle es sich beim Austausch und der technischen Anpassung von Leitungen um nicht beitragsfähige Instandhaltungsmaßnahmen.

Die Globalkalkulation erweise sich auch angesichts der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2001 Az. M 10 K 01.4311 als nicht tragfähig. Die Entwässerungsanlagen seien fehlerhaft geplant worden. Bei nicht ordnungsgemäß hergestellten Einrichtungen und daraus resultierenden Nachbesserungen komme die Erhebung von Beiträgen nicht in Betracht.

Der Kläger rügte eine Reihe weiterer Punkte bezüglich der Kalkulation und beanstandete dabei, dass die im Rahmen eines Bürgerbegehrens entstandenen Kosten nicht bei der Ermittlung der Beitragssätze hätten herangezogen werden dürfen. Insbesondere habe auch keine Berücksichtigung vorzunehmender Abschreibungen stattgefunden. Die leitungsgebundene Einrichtung der Beklagten sei nicht aufgrund einer einheitlichen Planung, sondern in selbständigen Planungsstufen errichtet worden, für welche gesonderte Beitragssätze festzusetzen seien. Die Abwicklung von Herstellungskostenvereinbarungen für die Baugebiete L W 1 und W 2 stelle sich als undurchsichtig dar. Die Beklagte habe in der Bürgerversammlung vom 12. November 2008 von der Kalkulation völlig abweichende Summen vorgelegt. Einzelne der in einer Auftragsübersicht der Gemeinde aufgeführten Posten seien nicht beitragsfähig, so etwa der Ausbau der Zufahrtsstraße zur Kläranlage "Im Moos" oder die Asphaltierung des Platzes für die Feuerwehr. Die Zusammenstellung der beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschossflächen sei unzutreffend. Für den örtlichen Bahnhof (T Nr. 1) mit einer an die Niederschlagsentwässerung angeschlossenen Grundstücksfläche von 6.000 qm sei keine Grundstücksfläche kalkuliert worden.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der angefochtene Bescheid in der Fassung des Änderungsbescheids finde seine Rechtsgrundlage in der BGS/EWS vom 15. November 2006. Der Abgabetatbestand sei durch frühere Heranziehungen zu einem Herstellungsbeitrag nicht verbraucht, weil die Beklagte bis zum Erlass der BGS/EWS 2006 nicht über wirksames Satzungsrecht für die Erhebung von Kanalherstellungsbeiträgen verfügt habe. Sämtliche vorangehenden Satzungen hätten laut Aktenvermerk des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands (...) an zur Nichtigkeit führenden Mängeln gelitten. Unabhängig von der Bestandskraft früherer Beitragsbescheide hätten damit keine endgültigen Beitragsveranlagungen durchgeführt werden können. Aus denselben Gründen sei Festsetzungsverjährung nicht eingetreten. Die Beklagte habe von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, alle Grundstückseigentümer unterschiedslos nach dem neuen Satzungsrecht zur Beitragsleistung heranzuziehen und die bisher erbrachten Zahlungen als Vorleistungen anzurechnen. Zum Erlass einer anderslautenden Übergangsregelung sei die Beklagte nicht verpflichtet. Die am 6. April 2000 beschlossene Übergangsregelung komme nicht zur Anwendung, weil es keine Beitragstatbestände gebe, die nicht schon nach den Vorgängersatzungen bestandskräftig abgeschlossen worden wären. Im Übrigen komme einer Übergangsregelung, die von der Gültigkeit ihrer Vorgängersatzung ausgehe, auch dann kein Gewicht zu, wenn sich die Vorgängersatzung - wie hier - nachträglich als nichtig erweise. Ferner könne der Kläger nicht einwenden, dass die Beitragssätze der BGS/EWS von 2006 höher seien als die der nichtigen Vorläufersatzungen. Mit einer bestimmten Abgabefestsetzung sei kein den Abgabeschuldner begünstigender Verzicht auf eine höhere Abgabeerhebung verbunden.

Die Beitragssätze seien korrekt ermittelt. Sie beruhten auf der vom ... nach Maßgabe seines Gutachtens vom 18. Juli 2006 durchgeführten Globalberechnung. Der ... habe den Investitionsaufwand unter Berücksichtigung sämtlicher Anschaffungs- und Herstellungskosten bis Ende 2010 auf der Grundlage der Anlagennachweise der Beklagten mit insgesamt 9.502.723,00 Euro angesetzt. Nach Abzug der anteiligen Kosten der Straßenentwässerung (1.051.280,00 Euro) und der Zuwendungen Dritter (3.092.255,00 Euro) ergebe sich ein beitragsfähiger Investitionsaufwand von 5.359.188,00 Euro. Dieser Aufwand entfalle, ohne dass er auf einen um Abschreibungen verminderten Restbuchwert zu kürzen gewesen wäre, zu 85,8 % (4.600.622,00 Euro) auf die Schmutzwasserbeseitigung und zu 14,2 % (758.565,00 Euro) auf die Niederschlagswasserbeseitigung. Die Einwendungen des Klägers gegen die Globalberechnung seien weitgehend unsubstantiiert.

Der Kläger könne Niederschlagswasser über einen verrohrten Graben in die gemeindliche Anlage einleiten, so dass er auch zum Grundstücksflächenbeitrag heranzuziehen sei. Ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bestehe nicht. Die Geschossfläche von 340,19 qm sei auf der Basis von Grundrissen und des Aufmaßblatts richtig bestimmt worden. Vertrauensschutz, dass die mit Bescheiden von 2000 und 2001 angesetzte Geschossfläche unverändert bleibe, käme dem Kläger nicht zugute.

Auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. November 2008 könne sich der Kläger nicht berufen und die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Beseitigung des Hofflächen-Niederschlagswassers verlangen. Im Einrichtungsgebiet würden aus 157 Haushalten Mischwasser, aus 428 Haushalten Schmutz- und Regenwasser sowie aus 65 Haushalten nur Schmutzwasser in die gemeindliche Kanalisation eingeleitet. Eine Versickerung des Niederschlagswassers ließen die im Gemeindegebiet L vorhandenen geologischen Verhältnisse nicht zu. Falls das Klärwerk das gesamte Niederschlagswasser aufnehmen müsste, wäre die Anlage nicht mehr funktionsfähig, sondern müsste mit einem beträchtlichen Kostenaufwand erweitert werden. Zu einzelnen Kalkulationsrügen wurde Stellung genommen.

Mit Urteil vom 25. Juni 2009 hob das Verwaltungsgericht den angefochtenen Herstellungsbeitragsbescheid vom 30. "August" 2007 in der Form des Änderungsbescheids vom 11. Oktober 2007 auf, weil er einer wirksamen Rechtsgrundlage entbehrte. Die Entwässerungssatzung der Beklagten vom 4. April 2000 sei in §§ 4 und 5 wegen Überschreitens der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO teilnichtig, soweit sie die Beseitigung von Niederschlagswasser einem Anschluss- und Benutzungszwang unterwerfe, was die Nichtigkeit des Beitragsteils der Abgabesatzung zur Folge habe. Die für eine umfassende Einbeziehung von Niederschlagswasser aus bebauten oder befestigten Flächen in den Anschluss- und Benutzungszwang allgemein geforderten Gründe des öffentlichen Wohls lägen nicht vor. Die Beklagte wäre im Hinblick auf die bei einer relevanten Zahl von Grundstücken im Gemeindegebiet mögliche Versickerung oder sonstige ordnungsgemäße Beseitigung des Niederschlagswassers außerhalb der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung verpflichtet gewesen, eine Satzungsregelung vorzusehen, welche zumindest diese Grundstücke vom Anschluss- und Benutzungszwang ausnehme. Auch die früheren Abgabesatzungen der Beklagten seien im Beitragsteil nichtig.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Antrag,

unter Änderung des Urteils vom 25. Juni 2009 die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass sie jeweils am 21. September 2009 eine Entwässerungssatzung sowie eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung neu erlassen habe, wodurch der streitgegenständliche Bescheid eine ausreichende Rechtsgrundlage erhalten habe. Ein Vertrauen darauf, dass ungültige Abgabesatzungen nicht nachträglich durch gültige ersetzt würden, sei nicht schützenswert.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach Auffassung seiner Bevollmächtigten begegne die Rechtsprechung des Senats, wonach ein wegen eines Satzungsmangels rechtswidriger Beitragsbescheid durch eine wirksame neue Satzung, der keine Rückwirkung zukomme, rechtmäßig werden könne, Bedenken. Außerdem verteidigen sie das verwaltungsgerichtliche Urteil und halten das neu erlassene Satzungsrecht für nichtig. Die Kalkulation berücksichtige bei der Zusammenstellung der Grundstücks- und Geschossflächen nur unzureichend die im Eigentum der Gemeinde stehenden und über die Straßenentwässerung angeschlossenen Grundstücke. Die Straßen- und Grundstücksentwässerung sei bereits vor Jahrzehnten über Straßenausbaubeiträge finanziert worden. Es werde bestritten, dass die nur der Straßenentwässerung zuzurechnenden Kosten unmittelbar als Straßenbaukosten nachgewiesen und nicht in den Herstellungskosten der Grundstücks- und Straßenentwässerung enthalten seien. Im Übrigen sei die Ermittlung des Straßenentwässerungsanteils nicht nachvollziehbar. Des Weiteren rügen die Klägervertreter das Nichtvorhandensein einer vollständig hergestellten Entwässerungsanlage, die kalkulatorische Erfassung der Grundstücke Gewerbefeld sowie anderer durch Ablösungsvereinbarungen betroffener Flächen. Abschließend wird betont, dass die Entwässerung der Dachrinnen und Hofflächen direkt in den ...bach stattfinde und der Kläger nicht zum Anschluss an die Grundstücksentwässerung verpflichtet sei.

In der mündlichen Verhandlung am 29. April 2010 erläuterte der Kläger, dass das auf seinem Anwesen über das Dach und die Drainage des Hauses anfallende Niederschlagswasser über eine etwa 100 m lange unterirdische Rohrleitung dem ...bach zugeführt werde. Diese Leitung durchquere zwei dahinterliegende Grundstücke und sei durch Nießbrauch gesichert. Die entlang seines Grundstücks im gepflasterten Einfahrtsbereich verlaufende offene Wasserrinne sei Bestandteil der Straße.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist zum Teil begründet.

Der Beitragsbescheid vom 30. Juli 2007 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11. Oktober 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit ein Geschossflächenbeitrag in Höhe von 6.123,42 Euro festgesetzt worden ist. Das Rechtsmittel der Beklagten führt daher insoweit unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Abweisung der Klage.

Der angefochtene Beitragsbescheid verletzt den Kläger jedoch insoweit in seinen Rechten, als die Grundstücksfläche der Fl.Nr. 1579 der Gemarkung … zu einem Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage in Höhe von 1.500,40 Euro veranlagt worden ist. Insoweit bleibt die Berufung ohne Erfolg.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264; BayRS 2024-1-I) einschließlich der Änderungsgesetze bis 25. Juli 2002 (GVBl S. 322) können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihre öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Hierzu zählen auch öffentlich betriebene Entwässerungsanlagen.

Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte zuletzt durch den Erlass ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 21. September 2009 (BGS/EWS 2009) Gebrauch gemacht. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sowie gegen die materiell-rechtliche Wirksamkeit der entscheidungserheblichen Satzungsregelungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. BVerwG vom 17.4.2002 DÖV 2002, 820 = NVwZ 2002, 1123). Das gilt insbesondere für den in § 5 BGS/EWS festgelegten Beitragsmaßstab sowie die darin normierte Flächenbegrenzungs- und Anschlussbedarfsregelung. Für die Annahme, die in § 6 bestimmten Beitragssätze könnten zu einer unzulässigen Aufwandsüberdeckung führen, gibt es keine durchgreifenden Anhaltspunkte.

Die BGS/EWS 2009 ist damit grundsätzlich geeignet, eine tragfähige Rechtsgrundlage für Beitragsfestsetzungen zu bieten.

Es ist davon auszugehen, dass eine Beitragsschuld für das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … erstmals mit Inkrafttreten dieser Abgabesatzung entstanden ist. Denn bei leitungsgebundenen Einrichtungen setzt die erstmalige Entstehung einer Beitragspflicht neben dem Erschlossensein des Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung zwingend das Vorliegen einer gültigen Abgabesatzung voraus (st.Rspr., vgl. BayVGH vom 10.3.2008 Az. 20 CS 08.383; vom 8.5.2006 Az. 23 B 06.294; vom 20.10.2004 KommPr 2005, 152; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil III Frage 3 c Nrn. 1.2, 2 und 3; Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Nrn. 4.1.3.9 und 4.2.3.2; Schieder/Happ, KAG, RdNrn. 52 und 55 zu Art. 5).

Wirksames Satzungsrecht zur Erhebung von Herstellungsbeiträgen hatte die Beklagte in früheren Jahren nicht geschaffen; so dass ein Verstoß gegen den im Beitragsrecht geltenden Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung nicht in Betracht kommt.

Die Entwässerungssatzung vom 9. Dezember 1966 war im Beitragsteil nichtig, weil sie in §§ 33 und 34 die Erhebung einer "Grundgebühr" von 1.000 DM neben Zuschlägen für jedes weitere über dem Erdgeschoss liegende Vollgeschoss von 300 DM und für ein ausgebautes Dachgeschoss von 150 DM vorgesehen hat. Durch diese Regelung konnte keine sachgerechte Vorteilsabgeltung bewirkt werden. Erstmals mit Beschluss vom 16. Dezember 1983 Az. 23 B 81 A.2426 hat der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BayVGH vom 22.4.1983 Az. 23 81 A.2141) im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 25.8.1982 BayVBl 1983, 598; vom 19.9.1983 BVerwGE 68, 36) festgestellt, dass die Bemessung eines Entwässerungsbeitrags nach einem für alle Grundstücke gleichen Grundbetrag mit dem Gleichheitssatz nur in Ausnahmefällen vereinbar ist, was auch dann zu gelten hat, wenn die Verteilungsregelung neben dem Grundbetrag mit einem weiteren Verteilungsmaßstab (nach Grundstücks- oder Geschossfläche) kombiniert ist. Dies entspricht seither der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. vom 18.2.1999 Az. 23 B 97.2971; vom 15.5.2003 Az. 23 B 02.3260; vom 6.3.2006 Az. 23 B 05.1848). Griffige Anhaltspunkte dafür, dass ein Grundbeitrag deshalb vertretbar wäre, weil im Einzugsbereich der Entwässerungsanlage der Gemeinde L die Größe der Grundstücke und das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit annähernd gleich waren (vgl. BVerwG vom 25.8.1982 a.a.O.), ergeben sich für den Senat nicht und werden auch vom Kläger nicht behauptet. Weder die Beklagte noch der Kläger konnten außerdem darauf vertrauen, dass es bei der Rechtsprechung des Senats und den darauf beruhenden rechtlichen Überlegungen zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KAG, wie dies bis zum 16. Dezember 1983 der Fall war, verbleibt, weil die Änderung der Rechtsprechung nicht auf einer Gesetzesänderung beruht. Entsprechend diesen rechtlichen Gegebenheiten hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 15. Mai 1984 (Az. 23 N 83 A.1850) eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 25. November 1975 ohne weiteres an den Grundsätzen seiner nunmehrigen Rechtsprechung zum Grundbeitrag gemessen und die in diesem Normenkontrollverfahren zur Prüfung stehende Satzung wegen der unzulässigen Festsetzung eines Grundbeitrags für nichtig erklärt.

Die BGS/EWS vom 22. Oktober 1975 ist wegen einer unzulässigen Maßstabsregelung in § 5 Abs. 1 als nichtig zu beurteilen. Diese Bestimmung sah vor, dass der Beitrag in beplanten Gebieten nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche, in nicht beplanten Gebieten dagegen nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet wird. Der beitragsfähige Investitionsaufwand muss in der Regel nach einem einheitlichen Maßstab auf die erschlossenen Grundstücke verteilt werden (vgl. BayVGH vom 7.5.1982 BayVBl 1983, 305; vom 4.7.1986 Nr. 23 B 85 A. 1954). Die von der Beklagten gewählte Maßstabsgestaltung könnte ausnahmsweise nur dann zulässig gewesen sein, wenn das Maß der tatsächlichen Bebauung in unbeplanten Bereichen in etwa der in beplanten Gebieten zulässigen Bebauung entsprochen hätte (vgl. BayVGH vom 14.6.1985 Nr. 23 B 82 A. 1059). Diese Gegebenheiten lagen nach Mitteilung der Beklagten, die von der Klägerseite nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurde, im Einrichtungsgebiet zu keiner Zeit vor.

Zwar fasste die Beklagte mit Änderungssatzung vom 30. Juni 1983 die Maßstabsregelung in § 5 neu. Diese punktuelle Änderung war jedoch nicht geeignet, den genannten Mangel der BGS/EWS 1995 zu heilen. Denn die Nichtigkeit einer Abgabesatzung kann nicht durch eine bloße Änderung der die Nichtigkeit verursachenden Regelung wirksam korrigiert werden, sondern es bedarf wegen fehlender Teilbarkeit des Regelungsgegenstandes eines Neuerlasses der ungültigen Satzung bzw. des ungültigen Satzungsteils insgesamt (st.Rspr., vgl. BayVGH vom 16.3.2005 BayVBl 2006, 108; vom 21.10.2003 Az. 23 B 03.824; vom 19.2.2003 Az. 23 B 02.1109 m.w.N.; Ecker, a.a.O., Nr. 2.8.6.3.1).

Die jeweils neu erlassenen Beitrags- und Gebührensatzungen vom 19. Dezember 1989 und 15. April 1992 sind ebenfalls wegen einer unzulässigen Maßstabsregelung in § 5 Abs. 2 Satz 4 als unwirksam einzustufen. Der Senat hat entsprechend der damaligen Gesetzeslage Regelungen, nach denen Gebäude und selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Schmutzwasser auslösen, beitragsfrei bleiben sollten, nur gelten lassen, wenn sie gesetzeskonform dahingehend ausgelegt werden konnten, dass nur sogenannte Nebengebäude erfasst werden sollten. Fehlte, wie hier, die Möglichkeit, die Bestimmung in dieser Weise auszulegen, so wurde eine derartige Regelung als nicht sachgerecht für unzulässig gehalten (vgl. BayVGH vom 11.8.1992 BayVBl 1993, 82; vom 2.7.1993 VGH n.F. 46, 96 = BayVBl 1993, 726; vom 17.3.1999 Az. 23 B 97.1052; vom 15.4.1999 BayVBl 2000, 51; vom 19.9.2002 GK 2003 Nr. 113). Daran ist festzuhalten.

Außerdem erhielten die genannten Abgabesatzungen in § 5 Abs. 2 Satz 4 unzulässige Regelungen deshalb, weil Gebäude und selbstständige Gebäudeteile nur hinsichtlich der Geschosse herangezogen werden sollten, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung hätten. Diese Beschränkung auf einzelne Geschosse beinhaltet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs einen Verstoß gegen das Prinzip des adäquaten Vorteilsausgleichs und den Gleichheitssatz, weil der durch den Anschluss erlangte Vorteil das gesamte Gebäude bzw. dessen gesamten selbstständigen Gebäudeteil erfasst (vgl. BayVGH vom 13.12.2007 Az. 23 B 07.2700; vom 16.11.2006 Az. 23 BV 06.2403 m.w.N.; vom 27.2.2003 BayVBl 2003, 373).

Auch gegen die Gültigkeit der BGS/EWS vom 21. Juli 1994 ergeben sich durchgreifende rechtliche Bedenken. Zum einen enthielt sie in § 5 Abs. 2 Satz 4 erneut die nicht hinnehmbare Beschränkung der Beitragsfreistellung auf einzelne Geschosse, obwohl sich der aus dem Anschluss resultierende Vorteil auf das gesamte Gebäude oder dessen gesamten selbstständigen Gebäudeteil erstreckt. Zum anderen leidet diese Satzung noch an einem weiteren, zu ihrer Nichtigkeit führenden Mangel. Dadurch, dass die Beklagte unterließ, in die Abgabesatzung eine Flächenbegrenzungsregelung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 4 KAG in der Fassung des Gesetzes vom 23.12.1993 aufzunehmen, überschritt die Beklagte die Grenzen ihres satzungsgeberischen Ermessens. Nach der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Rechtslage stand es im Ermessen des Satzungsgebers, eine Flächenbegrenzungsregelung in die Beitragssatzung aufzunehmen (vgl. BVerwG vom 10.6.1981 = NVwZ 1982, 246; BayVGH vom 23.1.1987 Nr. 23 B 85 A.2337; vom 21.3.2000 GK 2001 Nr. 3; Ecker, a.a.O., Nr. 4.2.2.3.5). Seit Inkrafttreten des Art. 5 Abs. 2 Satz 4 KAG zum 1. Januar 1994 (Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 24.12.1993 GVBl S. 1063) war der Satzungsgeber grundsätzlich gehalten, in neu erlassenen oder im Beitragsmaßstab geänderten Satzungen bei übergroßen Grundstücken in unbeplanten Gebieten eine Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche auf ein bestimmtes Vielfaches der beitragspflichtigen Geschossfläche vorzunehmen (Art. 19 Abs. 4 KAG). Dies konnte nach der Rechtsprechung des Senats jedoch nur für einen satzungsmäßig bestimmten Maßstab der tatsächlichen Geschossfläche gelten. Denn beim Maßstab der zulässigen Geschossfläche ist es tatsächlich unmöglich, die Grundstücksfläche auf ein bestimmtes Vielfaches der beitragspflichtigen Geschossfläche zu beschränken, weil sich die beitragspflichtige Geschossfläche gerade aus der jeweilig vorhandenen Grundstücksfläche errechnet (BayVGH vom 21.3.2000, BayVBl 2000, 500 = GK 2001 Nr. 3). Demnach hätte die Beklagte in der BGS/EWS 1994 unter Beachtung der seinerzeitigen Ermächtigungsnorm des Art. 5 Abs. 2 Satz 4 KAG im Beitragsmaßstab eine Regelung für die Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche für übergroße Grundstücke in unbeplanten Gebieten aufnehmen müssen. Der insoweit fehlerhafte Maßstab führt als unverzichtbare Mindestregelung einer Abgabesatzung (Art. 2 Abs. 1 KAG) auch zur Nichtigkeit des gesamten Beitragsteils der BGS/EWS 1994.

Der Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung sowie der Beitragssatzung für die Verbesserung der Entwässerungsanlage (VBS/EWS) vom jeweils 11. April 2000 verhalf der Beklagten wiederum nicht zu einem wirksamen Satzungsrecht.

Die VBS/EWS 2000 ist schon deshalb nichtig, weil die Voraussetzungen für die Erhebung von Verbesserungsbeiträgen nicht vorlagen. Der Verbesserungsbeitrag beruht auf dem Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung für öffentliche Einrichtungen wie Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen und stellt die Differenz zwischen dem von Altanliegern geforderten Beitrag für die erstmalige Herstellung einer solchen öffentlichen Einrichtung und den von Neuanschließern zu fordernden erhöhten Herstellungsbeitrag für eine bereits hergestellte, mittlerweile verbesserte Anlage dar. Er kann nur entstehen, wenn für die zuvor erstmalig herstellte Einrichtung wirksam Herstellungsbeiträge entstanden sind (vgl. BayVGH vom 13.2.2001 Az. 23 ZB 00.2116 u.a.; vom 9.10.2001 BayVBl 2002, 86; vom 27.2.2003 a.a.O.; vom 14.6.2004 Az. 23 ZB 04.710; vom 16.3.2005 BayVBl 2006, 108; vom 16.11.2006 Az. 23 BV 06.2401). Liegt eine gültige Abgabesatzung für Herstellungsbeiträge nicht vor, können auch Verbesserungsbeiträge nicht entstehen (vgl. BayVGH vom 6.6.2000 Az. 23 CS 00.642; vom 26.11.2001 Az. 23 CS 01.2215; vom 9.12.2003 GK 2004 Nr. 118). Wirksames Satzungsrecht zur Erhebung von Herstellungsbeiträgen hatte die Beklagte vor Erlass der VBS 2000 aber nicht geschaffen.

Die Unwirksamkeit der BGS/EWS vom 11. April 2000, der BGS/EWS vom 9. Dezember 2001 und der BGS/EWS vom 15. November 2006 ergibt sich daraus, dass die Entwässerungssatzung der Beklagten vom 4. April 2000, geändert durch die Satzungen vom 9. Dezember 2001, 26. Juli 2002 und 22. November 2006 in §§ 4 und 5 wegen Überschreitens der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO teilnichtig ist, soweit diese Bestimmungen die Beseitigung von Niederschlagswasser einem Anschluss- und Benutzungszwang unterwerfen. Nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10.11.2008 (BayVBl 2009, 203 ff) ist das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) verletzt, wenn eine gemeindliche Satzung gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO zur Beseitigung des Niederschlagswassers den Anschluss an eine gemeindliche Entwässerungseinrichtung und deren Benutzung anordnet, ohne dass hierfür hinreichende Gründe des öffentlichen Wohls ersichtlich sind. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass bei einer relevanten Zahl von Grundstücken im Einrichtungsgebiet eine Versickerung oder sonstige ordnungsgemäße Beseitigung des Niederschlagswassers außerhalb der öffentlichen Entwässerungsanlage möglich und eine Ausdehnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für Niederschlagswasser auf das ganze Entsorgungsgebiet aus wirtschaftlichen Gründen im Interesse allseits tragbarer Belastungen nicht erforderlich ist. Deswegen hätte eine Regelung in die EWS 2000 aufgenommen werden müssen, welche die Ausnahme dieser Grundstücke vom Anschluss- und Benutzungszwang vorsehe. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil (§ 130 b Satz 2 VwGO).

Die teilweise Nichtigkeit der §§ 4, 5 EWS 2000 bedingt die Nichtigkeit der §§ 5 und 6 der seit 11. April 2000 erlassenen Abgabesatzungen bis zum Erlass einer neuen gültigen Stammsatzung. Aufgrund des Fehlens wirksamer Benutzungsregelungen bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung kommt die Erhebung eines Herstellungsbeitrags für die Grundstücksfläche, welche den Vorteil für die Niederschlagswasserbeseitigung abgelten soll (§ 5 Abs. 1 BGS/EWS), nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund bewirkt das Fehlen unerlässlicher Satzungsbestandteile im Sinne des Art. 2 Abs. 1 KAG verbunden mit ihrer weitreichenden Bedeutung auf das Beitragsgefüge und die Finanzierung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung die Nichtigkeit der Beitragssatzungen im fraglichen Zeitraum, zumal entsprechend dem in § 139 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgrundsatz nicht angenommen werden kann, dass die Beklagte, hätte sie die Rechtslage erkannt, an der verbleibenden Restregelung unverändert festgehalten hätte (vgl. BVerwG vom 28.11.1975 BVerwGE 50, 2/4).

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass bis zum Erlass der EWS und der BGS/EWS vom jeweils 21. September 2009 wirksames Satzungsrecht für die Erhebung von Herstellungsbeiträgen im Einrichtungsgebiet der Beklagten nicht vorhanden war. Diese Satzungen rechtfertigen jedoch grundsätzlich Beitragsveranlagungen, zumal die in § 6 BGS/EWS 2009 bestimmten Beitragssätze von 1,10 € pro Quadratmeter Grundstücksfläche und 18,00 € pro Quadratmeter Geschossfläche nicht zu beanstanden sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Beitragssätze für die Herstellungsbeiträge leitungsgebundener Einrichtungen grundsätzlich mit Hilfe einer so genannten Globalberechnung (Globalkalkulation) zu ermitteln (BayVGH vom 23.11.2004 Az. 23 N 04.1292; vom 9.10.2001 BayVBl 2002, 86; vom 7.5.1982 BayVBl 1983, 305). Das Wesen einer Globalberechnung besteht darin, alle beitragsfähigen Aufwendungen für die Errichtung aller (Teil-)Anlagen, einschließlich der nach bestehenden Planungsabsichten in absehbarer Zeit für die Erschließung weiterer Gebiete voraussichtlich zu erwartenden Kosten, unterschiedslos auf alle Beitragsgrößen – hier die Grundstücksflächen und die vorhandenen Geschossflächen – im gesamten Einrichtungsgebiet umzulegen, soweit diese Grundstücke bereits angeschlossen oder zumindest beitragspflichtig sind oder nach den Planungen in absehbarer Zeit voraussichtlich beitragspflichtig werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Einrichtungsträger bereits zur Zeit des Satzungserlasses eine Globalberechnung oder überhaupt eine Berechnung angestellt und eine solche dem Entscheidungsgremium bei der Beschlussfassung über die Abgabesatzung vorgelegt hat. Es genügt vielmehr, dass eine solche, gleich ob vorher oder nachher durchgeführt oder ergänzt, die tatsächlich gefundenen oder auch nur gegriffenen Beitragssätze rechtfertigt. Maßgebend ist allein, dass die Abgabesätze objektiv richtig, d.h. nicht zu hoch sind und zu keiner unzulässigen Aufwandsüberdeckung führen (vgl. BayVGH vom 9.10.2001 und 7.5.1982 jeweils a.a.O.; vom 27.2.1987 GK 1988 Nr. 52; Ecker, a.a.O., Nr. 4.2.2.1). Mit der Erhebung der Beiträge darf nicht mehr eingenommen werden als die Gemeinde Investitionen in die Anlage, unter Abzug der staatlichen Zuwendungen, getätigt hat. Der für das gesamte Ver- bzw. Entsorgungsgebiet zu erwartende Investitionsaufwand, soweit er bei der Feststellung des Beitragssatzes noch nicht genau feststeht, kann dabei geschätzt werden. Den Gemeinden ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, mit der Bestimmung des Beitragssatzes und der Erhebung der Beiträge bis zur endgültigen Feststellung der gesamten Anlagen zuzuwarten. Durch Schätzung können in die Beitragskalkulation somit auch künftige Aufwendungen miteinbezogen werden, soweit sie in überschaubarer Zukunft anfallen und damit absehbar sind (vgl. BayVGH vom 27.1.2000 BayVBl 2000, 405; vom 18.1.1984 GK 1984 Nr. 158). Mit einzubeziehen in die Globalberechnung sind die in den Bebauungsplänen ausgewiesenen Bau- und Gewerbegebiete, für deren Bebauung die Gemeinde bereits ihr Einvernehmen erteilt hat. Weitere Flächen können nur dann einbezogen werden, wenn bereits hinreichend verdichtete Planungsabsichten vorliegen (BayVGH vom 9.10.2001 a.a.O.; vom 23.2.1998 BayVBl 1998, 593; vom 4.8.1989 VGH n.F. 43, 137; vom 22.12.1987 GK 1988 Nr. 214).

Diesen Grundsätzen hat die Beklagte mit dem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (...) vom 18. Juli 2006, das die Grundlage für die beschlossenen Beitragssätze von 1,10 €/qm Grundstücksfläche und 18,00 €/qm Geschossfläche bildete, Rechnung getragen.

Bei der Beitragsermittlung nach fehlgeschlagenem Satzungsrecht, d.h. wenn, wie hier, die Grundstückseigentümer zu keinem Zeitpunkt wirksam zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen worden sind, kann der Anlagenbetreiber den Anteil der Beitragsfinanzierung des Investitionsaufwandes im Verhältnis zur Gebührenfinanzierung erstmals maßgeblich bestimmen. Eine Ungleichbehandlung zwischen Alt- und Neuanschließern kann dann nicht eintreten, wenn sich der Satzungsgeber, wie vorliegend, dafür entscheidet, früher geleistete Beitragszahlungen auf der Grundlage nichtigen Satzungsrechts lediglich als Vorleistungen in Anrechnung zu bringen (vgl. BayVGH vom 29.1.1998 Az. 23 ZB 97.3272). Für diesen Fall ist es auch zutreffend, den gesamten bisherigen Investitionsaufwand für dieselbe Anlage ungeschmälert, d. h. ohne Berücksichtigung eventueller Abschreibungen (Restbuchwert), in die Kalkulation der Beitragssätze einzustellen, weil es auch nur dann gerechtfertigt ist früher erbrachte Beitragsleistungen in vollem Umfang zur Anrechnung zu bringen. Bei einer bloßen Einstellung des Restbuchwertes müssten dann auch früher geleistete Beitragszahlungen entsprechend dem Abschreibungsstand in gleichem Maße prozentual gekürzt werden.

Bei der Bestimmung des Beitragsanteils zur Finanzierung des Investitionsaufwandes nach fehlgeschlagenem Satzungsrecht ist allerdings zu beachten, dass nicht im Nachhinein Teile des Investitionsaufwandes beitragsfinanziert werden, die bereits über die bisher erhobenen Gebühren, durch Abschreibung auf den Investitionsaufwand, finanziert worden sind. Dies würde zu einer unzulässigen Doppelbelastung führen, weil Art. 8 Abs. 3 Satz 3 KAG eine Abschreibung der Anschaffungs- und Herstellungskosten nur insoweit zulässt, als diese nicht bereits durch Beiträge finanziert sind. Daraus folgt umgekehrt, dass nicht in Nachhinein eine Beitragsfinanzierung bestimmt werden darf, die auch den Teil des Investitionsaufwandes einbezieht, der bereits über Gebühren (Abschreibung) finanziert worden ist (vgl. BayVGH vom 15.3.2003 BayVBl 2004, 144). Für eine solche unzulässige Doppelfinanzierung fehlen hier jedoch greifbare Anhaltspunkte.

Die Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Errichtung einer Entwässerungsanlage durchgeführt werden sollen, liegt grundsätzlich im weiten Planungs- und Ermessensspielraum des Einrichtungsträgers, der nur in engen Grenzen einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Allerdings darf neben der auf jeden Fall erforderlichen generellen Notwendigkeit und Geeignetheit der beabsichtigten Maßnahme deren Verwirklichung nicht mit einem sachlich nicht mehr vertretbaren Mittelverbrauch verbunden sein. Was zum umlegungsfähigen Aufwand konkret zählt, sagt das Kommunalabgabengesetz nicht. Man wird hierzu aber alles rechnen müssen, was zur sachgerechten Ausstattung der Einrichtung aus der Sicht einer sparsam wirtschaftenden und zugleich vorausschauend planenden Gemeinde zum Zeitpunkt der Planung und Errichtung der Anlage erforderlich scheint (vgl. BayVGH vom 19.12.1979 BayVBl 1980, 469/470; vom 30.1.1992 KStZ 1992, 172; vom 20.1.1993 GK 1994 Nr. 163; vom 22.2.1996 GK 1996 Nr. 231; vom 28.10.1999 Az. 23 N 99.1354; Ecker, a.a.O., Nr. 4.1.3.4).

Anhand dieser rechtlichen Maßstäbe hegt der Senat keine Zweifel an der Notwendigkeit der im Gutachten des ... aufgelisteten Herstellungsmaßnahmen, gegen die der Kläger substantiiert keine durchgreifenden Kalkulationsrügen erhoben hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genügt es nicht, wenn eine Klagepartei ohne jegliche konkrete Belegung lediglich behauptet, die bestimmten Beitragssätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 VwGO, dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die dafür erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Jene besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts mit heranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass die Klägerseite die zur Begründung ihrer Rechtsbehelfe oder ihrer Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeben soll. So lange sie dieser Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Beitragssätze nicht nachzugehen (vgl. BVerwG vom 17.4.2002 BVerwGE 116, 168; BayVGH vom 2.8.2006 Az. 23 ZB 06.643; vom 25.10.2004 Az. 23 ZB 04.1222, vom 23.7.1998 BayVBl 1998, 593). Dass es für den Kläger nicht ganz einfach ist, die von der Beklagten in Zusammenarbeit mit dem ... ermittelten Beitragssätze auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, entbindet ihn nicht davon, sich im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht selbst durch Akteneinsicht sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverständigen. Um dieser Mitwirkungspflicht nachkommen zu können, ist dem Kläger ein umfangreiches Akteneinsichtsrecht in die Kalkulationsunterlagen eingeräumt (vgl. BayVGH vom 10.8.2005 Az. 23 ZB 05.1236; vom 30.7.1991 GK 1992 Nr. 65; vom 5.9.1989 BayVBl 1990, 622; vom 22.12.1987 GK 1988 Nr. 196).

Der Kläger behauptet selbst nicht, er hätte von der Beklagten nicht hinreichend Gelegenheit bekommen, Akteneinsicht in die Kalkulationsunterlagen zu nehmen. Sein Vorbringen leidet aber bereits daran, dass er sich nicht substantiiert mit dem Gutachten des ... vom 18. Juli 2006, das als Richtschnur für die von der Beklagten beschlossenen Beitragssätze diente, auseinandergesetzt hat. Er ging im Schwerpunkt auf eine von der Beklagten gefertigte "Gegenüberstellung Auftragssummen – Abrechnungssummen" ein, der jedoch ebenso wenig ein relevantes Gewicht für die Festlegung der Beitragssätze in der Abgabesatzung zukommt wie den Veröffentlichungen im gemeindlichen Amtsblatt. Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass es sich bei den monierten Aufwendungen für die labortechnische Ausrüstung, für die elektrische Ausrüstung, für die im öffentlichen Straßengrund befindlichen Teile von Hausanschlussleitungen, für Pflaster- und Teerarbeiten sowie die Instandsetzung eines Bachbettes in Folge von Kanalverlegungen oder dem Bau eines Pumpwerkes um beitragsfähigen Investitionsaufwand im beschriebenen Sinne handelt. Die Kosten der Planung, selbst die Kosten einer fehlgeschlagenen Planung, sind Teil der notwendigen Investitionskosten, da ein Sachzusammenhang mit der endgültig zur Ausführung gelangten Maßnahme der Errichtung einer Entwässerungsanlage besteht (vgl. BayVGH vom 29.7.2004 BayVBl 2005, 248; vom 24.2.2005 Az. 23 N 04.1291). Dass sich eine Entwässerungsanlage im Laufe der Jahrzehnte weiter entwickelt, beginnend vom Anschluss der Anlieger im Dorfkern von L im Jahre 1967, über Erweiterungen des Leitungsnetzes mit Anschluss zusätzlicher Ortsteile bis zu einer Aufdimensionierung und Ertüchtigung der Kläranlage, ist ein Faktum. Dies führt aber nicht dazu, dass der Satzungsgeber im Nachhinein hätte Planungsstufen bilden und gestaffelte Beitragssätze hätte errechnen müssen. Maßgeblich ist nach fehlgeschlagenem Satzungsrecht die am Gesamtaufwand orientierte Bestimmung einheitlicher Beitragssätze.

Soweit der Kläger einen herauszurechnenden Straßenentwässerungsanteil anspricht, ist ihm entgegen zu halten, dass ein solcher in Höhe von 1.051.280,00 € in Abzug gebracht wurde. Dabei ist im Gutachten des ... unter Ziffer 5.2.1 die Ermittlung der anteiligen Kosten für die Straßenentwässerung erläutert und in der "Zusammenstellung der an die Verwaltung übergebenen Unterlagen" in einer Vielzahl von Positionen der auf die Straße treffende prozentuale Anteil der Herstellungskosten im Einzelnen aufgeschlüsselt. Diese Positionen wurden vom Kläger nicht detailliert in Zweifel gezogen, so dass sich eine weitere Erörterung durch den Senat erübrigt, zumal zum Beispiel bei der Abwasserbeseitigung im Trennsystem die Zuordnung des Herstellungsaufwands je zur Hälfte auf die Straßenentwässerung und die Grundstücksoberflächenentwässerung mit der Rechtsprechung in Einklang steht.

Zum beitragsfähigen Investitionsaufwand gehören des Weiteren etwaige Zinsen der Vorfinanzierung (Bauzeitzinsen; vgl. BayVGH vom 15.12.1999 Az. 23 B 98.2306) wie auch der angesprochene Bau eines Regenrückhaltebeckens oder die Kosten für eine Inspektion und Druckprüfung vor Inbetriebnahme von Teilen der Einrichtung. Den Rügen des Klägers, dass die Zusammenstellung der Grundstücks- und Geschossflächen falsch sei, braucht mangels Substantiierung nicht weiter nachgegangen zu werden. Entsprechendes gilt für die in den Raum gestellten Vermutungen über "undurchsichtige" Herstellungskostenvereinbarungen/Ablösevereinbarungen für die Baugebiete W 1 und W 2 mit der … GmbH ohne griffigen kalkulatorischen Zusammenhang. Dies gilt auch für das Vorbringen des Klägers, dass Eigentümer von nicht als beitragspflichtig erfassten Grundstücken in der …straße, K, zu Beiträgen für die Niederschlagsentwässerung herangezogen worden seien. Eine solche Frage des Satzungsvollzugs stellt ebenso wenig eine schlüssige Kalkulationsrüge dar wie die ohne nähere Begründung genannte Aufnahme der Grundstücke Gewerbefeld in die Globalberechnung. Die Bezeichnung der öffentlichen Entwässerungsanlage als "Provisorium", ist nicht nachvollziehbar.

Außerdem ist zu bemerken, dass sich aufgrund der normierten Beitragssätze ein erzielbares Beitragsaufkommen von 5.271.634,40 € errechnet, so dass eine Unterdeckung der auf 5.359.188,00 € als umlagefähig kalkulierten Investitionskosten von ca. 87.500,00 € gegeben ist. Mit anderen Worten ergäbe sich selbst bei einem unterstellten unangemessenen kalkulatorischen Kostenansatz von mehreren zigtausend Euro für den Bau einer Zufahrtsstraße zur Kläranlage, für ein Bürgerbegehren oder eine Einweihungsfeierlichkeit, was der Kläger im Übrigen nicht schlüssig dargetan hat, noch keine nicht mehr hinnehmbare Überdeckung.

Unter Berücksichtigung der aufgezeigten rechtlichen Gegebenheiten kann infolge dessen auf der Grundlage der vom ... erstellten Globalkalkulation vom 18. Juli 2006 eine unzulässige Überdeckung – zur noch vertretbaren, nicht angestrebten Überdeckung bis 12 % (vgl. BayVGH vom 15.12.1999 a.a.O.) – nicht festgestellt werden, so dass die festgesetzten Beitragssätze von 1,10 €/qm Grundstücksfläche und 18,00 €/qm Geschossfläche nicht beanstandet werden können.

Zu weiteren Einwendungen des Klägers ist Folgendes auszuführen:

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass ein nicht bestandskräftiger Beitragsbescheid, der wegen nichtiger Satzung zunächst rechtswidrig ist, durch eine wirksame neue Satzung, der keine Rückwirkung zukommt, rechtmäßig werden kann (vgl. BayVGH vom 6.4.2000 NVwZ 2001, 706 = BayVBl 2000, 472; vom 1.3.2007 Az. 23 B 06.1668). Durch eine solche Rechtsänderung im gerichtlichen Verfahren entfällt ein zunächst vorhandener Aufhebungsanspruch (vgl. BVerwG vom 25.11.1981 BVerwGE 64, 218/223; vom 27.4.1990 BayVBl 1990, 666/667). Somit war die Beklagte berechtigt, durch den Erlass der neuen BGS/EWS 2009, auch wenn ihr keine Rückwirkung beigemessen wurde (Inkrafttreten gemäß § 16 eine Woche nach Bekanntgabe), dem angegriffenen Beitragsbescheid eine gültige Rechtsgrundlage zu verleihen. Ein Vertrauen darauf, dass eine ungültige Abgabesatzung nicht nachträglich durch eine gültige ersetzt wird, ist nicht schützenswert (vgl. BayVGH vom 16.3.2005 BayVBl 2006, 108; vom 2.8.2006 Az. 23 ZB 06.643). Die Berücksichtigung einer Heilungsmöglichkeit mit ex-nunc-Wirkung begegnet auch im Hinblick auf die Rechtsposition des Beitragspflichtigen keinen durchgreifenden Bedenken, weil ihm rechtliches Gehör gewährt werden muss und er infolgedessen Gelegenheit erhält, zur Änderung der Rechtslage Stellung zu nehmen und die Kosten des Verfahrens gegebenenfalls durch eine Erledigterklärung abzuwenden (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, RdNr. 174 zu § 8; s. auch Ecker, a.a.O., Nr. 2.8.6.3.3; Wuttig/Thimet, a.a.O., Teil 1 Frage 17 Nr. 6).

Der Beitragsanspruch der Beklagten war in Ansehung der Tatsache, dass die Gemeinde erstmals im Jahr 2009 über wirksames Satzungsrecht verfügte, zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids vom 30. Juli 2007 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11. Oktober 2007 nicht verjährt. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc Spiegelstrich 2 KAG in der Fassung des Gesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775) beginnt im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden ist, hier zu Beginn des Jahres 2010. Der Gesetzgeber hat damit eine Regelung getroffen, die der bis dahin ständigen Rechtsprechung des Senats zu Art. 13 Abs. 2 KAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1974 (GVBl S. 109, ber. S. 252) entsprach (vgl. BayVGH vom 30.3.1984 BayVBl 1985, 656/658). Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc Spiegelstrich 2 KAG verstößt nicht deshalb gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil er einen ungeeigneten Anknüpfungspunkt für den Verjährungsbeginn enthalten, keinen Endzeitpunkt für eine Verjährung benennen oder der Kommune überlassen würde, über den Beginn der Verjährung zu bestimmen. Vielmehr beinhaltet die Verjährungsregelung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß eine klare Aussage über den Lauf der Festsetzungsfrist, gegen die durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (vgl. BayVGH vom 28.11.2005 Az. 23 CS 05.2512; vom 16.5.2008 Az. 20 ZB 08.903). Mithin kann nur eine entstandene Beitragsforderung, was unter anderem eine gültige Abgabesatzung voraussetzt, verjähren.

Bei erstmals gültigem Satzungsrecht ist es zulässig, alle Grundstückseigentümer, gleich ob sie nach früheren, aber ungültigen Regelungen in Anspruch genommen worden sind oder nicht, nach dem neuen Satzungsrecht zu Beitragsleistungen heranzuziehen. Denn erst mit Inkrafttreten einer gültigen Abgabesatzung wird eine Beitragspflicht begründet. Es gibt keine abgeschlossenen Tatbestände, in die nicht mehr eingegriffen werden dürfte. Der Abgabeberechtigte hat jedoch die bisherigen Zahlungen als Vorleistungen in der tatsächlich erbrachten Höhe anzurechnen (st.Rspr., vgl. BayVGH vom 16.3.2005 BayVBl. 2006, 108; vom 20.12.2004 Az 23 CS 04.3051; vom 15.5.2003 BayVBl 2004, 144). Andererseits ist es dem Satzungsgeber aber rechtlich auch nicht verwehrt, die Gültigkeit der als nichtig erkannten Satzung/en im Wege einer Übergangsregelung zu unterstellen, alle damals erfüllten Tatbestände als abgeschlossen zu behandeln und demgemäß die Altanschließer von einer Heranziehung nach der neuen Satzung auszunehmen. Dies kann in Form einer konstitutiven Übergangsregelung in der Abgabesatzung oder außerhalb von ihr durch einen Gemeinderatsbeschluss geschehen (vgl. BayVGH vom 18.2.1999 Az. 23 B 97.3625; vom 25.11.1996 BayVBl 1997, 308; vom 16.12.1988 BayVBl 1989, 629). Denn ein Gemeinderatsbeschluss ist einer satzungsrechtlichen Übergangsregelung grundsätzlich gleichzustellen und führt zu einer Selbstbindung der Gemeinden gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 GO, Beitragspflichtige gegenüber anderen Beitragspflichtigen gleich zu behandeln, so dass sie hinsichtlich der Beitragserhebung für ihr Grundstück nicht schlechter gestellt werden dürfen als andere Gemeindebürger in vergleichbaren Fällen (vgl. BayVGH vom 14.2.1992 Az. 23 B 90.2892; vom 18.2.1999 Az. 23 B 97.3625). Bei einer Übergangsregelung, die auf einer bloßen Beschlussfassung durch den Gemeinderat beruht, ist aber zu beachten, dass eine rechtlich relevante Handlung der Gemeinde nicht nur die Willensbildung voraussetzt, welche durch den Gemeinderat im Beschlusswege erfolgt, sondern auch den Vollzug durch den ersten Bürgermeister (Art. 36 Satz 1 GO). Ein nicht vollzogener Beschluss des Gemeinderats hat als Internum grundsätzlich keine rechtliche Außenwirkung. Eine Vollzugspflicht besteht gegenüber Dritten nicht, sie können den Vollzug eines Gemeinderatsbeschlusses nicht beanspruchen (vgl. BayVGH vom 27.7.2007 GK 2008 Nr. 68; vom 5.12.2001 Az. 23 ZS 01.2926; vom 5.12.1957 VGH n.F. 11, 10 ff.; Hölzl/Hien, GO, Art. 36 Anm. I und III.2).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass die Beklagte eine Übergangsregelung, deren Erlass in ihrem Ermessen liegt, in einer Abgabesatzung nicht getroffen hat; auch außerhalb der Satzung ist ihr dies im Gemeinderatsbeschluss vom 6. April 2000 nicht wirksam gelungen. Denn dieser laut Beschlussbuchauszug "vorsorglich" gefasste Gemeinderatsbeschluss blieb nach Aktenlage ein bloßes Internum. Abgesehen davon hätte der Kläger dessen Vollzug ohnehin nicht einfordern können. Hinzu kommt, dass diese beabsichtigte Übergangsregelung an eine neu erlassene gültige Abgabesatzung anknüpft und im Sinne einer Schlussstrichtheorie bestandskräftige Veranlagungen aufgrund nichtigen Satzungsrechts als abgegolten behandeln wollte. Da die Beklagte mit Erlass der BGS/EWS 2000, wie oben dargelegt, wirksames Satzungsrecht nicht geschaffen hat, bleibt auch für die in diesem Zusammenhang beschlossene Übergangsregelung kein Raum. Ihre Rechtswidrigkeit hat indes zur Folge, dass die Altanschließer ohne Unterschied nach neuem Satzungsrecht nochmals zu veranlagen und früher geleistete Beiträge lediglich anzurechnen sind.

Somit konnte der Beitrag für das streitgegenständliche Grundstück nur in Anrechnung erbrachter Vorleistungen erhoben werden. Dabei kann von einem Widerruf oder von einer Rücknahme früherer bestandskräftiger Beitragsbescheide, orientiert an den entsprechenden Vorschriften der Abgabeordnung bzw. des Verwaltungsverfahrensgesetzes, keine Rede sein. Die Klagepartei verkennt in diesem Zusammenhang außerdem, dass Abgabescheide grundsätzlich nur belastende Verwaltungsakte sind (vgl. BVerfG vom 15.4.1983 BVerfGE 67, 129; vom 12.7.1968 BVerfGE 30, 132; BayVGH vom 3.2.1993 Az. 23 B 89.3570; vom 28.11.2005 Az. 23 CS 05.2512; vom 27.7.2007 GK 2008 Nr. 68). Dies bedeutet, dass mit einer bestimmten Festsetzung grundsätzlich keine begünstigende Aussage dahingehend getroffen wird, dass die Abgabe nicht noch höher festgesetzt werden könne (vgl. BayVGH vom 22.9.2003 Az. 23 ZB 03.1775). Aus denselben Gründen besteht kein Vertrauensschutz, eine von einer Gemeinde erlassene Beitragssatzung sei rechtmäßig und demzufolge geeignet, einen Herstellungsbeitragstatbestand – sei es durch Erhebung eines Herstellungsbeitrags entsprechend der Satzung oder durch Festsetzungsverjährung – zu verbrauchen.

Die Anwendung der BGS/EWS 2009 auf den Einzelfall rechtfertigt den für die Geschossfläche ermittelten Herstellungsbeitrag in Höhe von (340,19 qm x 18,00 Euro =) 6.123,42 Euro. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 BGS/EWS 2009 ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen des Gebäudes in allen Geschossen zu ermitteln. Nach Satz 2 dieser Regelung werden Keller mit der vollen Fläche herangezogen. Balkone und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen (Satz 6). In Anwendung dieser Maßstabsbestimmungen hat die Beklagte anhand der bei den Akten befindlichen Grundrisspläne für das Erdgeschoss und das Obergeschoss zu Recht eine Geschossfläche von je (11,00 m x 11,50 m =) 126,50 qm errechnet unter Einbeziehung des Teils der Terrasse im Erdgeschoss und des Balkons im Obergeschoss, der innerhalb der durch das Vorziehen der Hauswände bedingten Gebäudefluchtlinie liegt. Richtet sich die beitragspflichtige Geschossfläche nach den Außenmaßen des Gebäudes, erstreckt sich die Beitragspflicht auch auf die baulichen Verbindungen zu den darüber- oder darunterliegenden Geschossen. Infolgedessen konnte der zum Kellergeschoss (77,75 qm) führende Treppenabgang mit 9,44 qm addiert werden.

Der angegriffene Bescheid ist aber insoweit rechtswidrig, als er für die Fl.Nr. … einen Beitrag für die Grundstücksfläche festsetzt.

Gemäß § 6 Abs. 2 BGS/EWS 2009 wird für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Durch einen solchen Regenwasserkanal oder Mischwasserkanal im Sinne des § 3 EWS wird das streitbefangene Grundstück nicht erschlossen, so dass dem Kläger ein entsprechender Vorteil aus der gemeindlichen Entwässerungsanlage nicht zukommt.

Zur öffentlichen Einrichtung gehört alles, was die Gemeinde in Erfüllung ihrer Aufgaben bereit hält und durch einen gemeindlichen Widmungsakt der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt. Mit ihrer Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage hat die Beklagte ihre Abwasserbeseitigungsanlage gewidmet und insbesondere im Einzelnen bestimmt, dass und in welchem Umfang die Einrichtung in Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe der öffentlichen Benutzung durch Gemeindeangehörige zugänglich gemacht wird (vgl. Hölzl/Hien, a.a.O., Anmerk. 4 zu Art. 21). Wenn sich die Beklagte in der Satzung die Bestimmung der Art und des Umfangs der Entwässerungsanlage im Einzelnen vorbehalten hat und weiterhin vorbehält (vgl. § 1 Abs. 2 EWS), so macht sie damit deutlich, dass sie außerhalb der Satzung festlegen will, was Bestandteil ihrer Entwässerungsanlage sein soll und was nicht. Weil das Gesetz für Entwässerungsanlagen einer Gemeinde keine besonderen Anforderungen an die Form des Widmungsaktes stellt, muss sich der Umfang einer Widmung aus den gesamten Umständen ergeben. Als Indizien für eine - auch konkludente - Widmung kommen insbesondere in Betracht der erkennbare Zweck der Einrichtung, die bisherige Benutzerpraxis, die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses, die Art und Weise der haushaltsrechtlichen Behandlung oder ähnliches (Hölzl/Hien, a.a.O.). Deshalb kommt bei der konkreten Bestimmung des Umfangs einer Entwässerungsanlage, einschließlich des Kanalnetzes, den Kanalbestandplänen der Gemeinde eine besondere Bedeutung zu, weil der Investitionsaufwand für diese Anlage in die Kalkulation der Beiträge und Gebühren einbezogen und als Sonderbelastung den Grundstückseigentümern und Benutzern der Einrichtung auferlegt werden kann. Diese Pläne sind auch noch deswegen von besonderem Gewicht, weil sich danach bestimmt, welche Grundstücke durch die öffentliche Entwässerungsanlage erschlossen sind, so dass die Eigentümer nicht nur berechtigt, sondern im Falle der Bebauung in der Regel auch verpflichtet sind, an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen. Danach bestimmt sich außerdem, welche Eigentümer von Grundstücken zu Beiträgen herangezogen werden können (vgl. BayVGH vom 21.12.2000 GK 2000 Nr. 173; vom 21.10.2003 Az. 23 B 03.824; vom 18.12.2006 Az. 23 ZB 06.2956).

Ein Blick in die von der Beklagten für den Ortsteil O vorgelegte Kanalbestandsplanung vom Februar 2010, der ausschlaggebendes Gewicht beizumessen ist, ergibt ohne Zweifel, dass das klägerische Anwesen zwar von einem Schmutzwasserkanal erschlossen wird, nicht aber von einem Regenwasserkanal oder einem Mischwasserkanal, der ebenfalls für die Aufnahme von Niederschlagswasser bestimmt ist (vgl. § 3 EWS). Erschlossen ist ein Grundstück durch eine Einrichtung in der Regel dann, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gegeben ist. Das ist anzunehmen, wenn der in der öffentlichen Straße verlegte Kanal bis zur Höhe der Grundstücksgrenze heranreicht (vgl. BayVGH vom 4.10.2001 BayVBl 2002 Nr. 148; vom 19.12.2005 Az. 23 CS 05.3210; Ecker, a.a.O., Nr. 4.1.3.6.2; Schieder/Happ, KAG, RdNr. 108 zu Art. 5).

Das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück ist in diesem Sinne von einem Regenwasserkanal nicht erschlossen. Die von der Fl.Nr. … über zwei weitere Grundstücke zum ...bach verlaufende Rohrleitung ist im öffentlichen Kanalbestand der Beklagten nicht enthalten. Ein in der Bestandsplanung eingezeichneter öffentlicher Regenwasserkanal, ausgebildet als offene Rinne mit Betonpflastersteinen am Straßenrand, endet wenige Meter vor dem streitgegenständlichen Grundstück und reicht nicht bis in dessen Höhe. Der Umstand, dass die Rinne in natura tatsächlich bis zum Grundstück des Klägers verlegt ist und gegebenenfalls aus der Garageneinfahrt abfließendes Wasser letztlich dem gemeindlichen Leitungsnetz zuleiten mag, macht dieses Gerinne nicht zum Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage. Vielmehr ist insoweit der in der Kanalbestandsplanung zum Ausdruck gekommene entgegenstehende Wille des Einrichtungsträgers maßgeblich. Dieser bestimmt die Art und Weise der Einrichtung und damit auch die Zugehörigkeit eines Leitungsstückes zum öffentlichen Kanalnetz. Im vorliegenden Fall ist (derzeit) der gemeindliche Regenwasserkanal nicht an die Fl.Nr. … herangeführt und erschließt mithin dieses Grundstück nicht. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die im Plan eingezeichnete "Betonmulde", deren Qualifizierung in der Legende nicht erfasst wird und für deren Zuordnung zur öffentlichen Einrichtung kein Anhaltspunkt besteht.

Unter Berücksichtigung eines zu leistenden Geschossflächenbeitrags in Höhe von 6.123,42 Euro abzüglich insgesamt erbrachter Vorleistungen von 6.061,80 Euro errechnet sich eine verbleibende Beitragsforderung zugunsten der Beklagten von 61,62 Euro.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.562,02 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 3 GKG).