Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.04.2010 - 7 C 10.775
Fundstelle
openJur 2012, 107366
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe trotz der Bedürftigkeit des Klägers zu Recht abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Zwar dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussicht dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern. Insbesondere darf die beantragte Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden, wenn eine Beweisaufnahme im Hinblick auf eine entscheidungserhebliche und zwischen den Parteien strittige Tatsache ernsthaft in Betracht kommt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Klägers ausgehen würde (st. Rspr., zuletzt BVerfG vom 8.12.2009 Az. 1 BvR 2733/06 <juris> m.w.N.). Für eine Beweisaufnahme besteht allerdings im vorliegenden Fall keine Veranlassung.

Nach Aktenlage hat der Kläger erstmals in seinem Schreiben vom 1. September 2008, das laut Eingangsstempel am 15. September 2008 bei der Beklagten eingegangen ist, auf ein – von der Prüferin und der Beklagten bestrittenes – kurzes Gespräch mit der Prüferin unter vier Augen unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung hingewiesen, bei dem für ihn der Eindruck entstanden sei, die Prüferin habe ihn bestrafen wollen, weil er sich ihrer Auffassung nicht angeschlossen habe. Mit diesen Einwendungen kann der Kläger jedoch nicht durchdringen, weil er sie nicht rechtzeitig erhoben hat. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 der Magisterprüfungsordnung der Beklagten vom 25. Juni 1986, zuletzt geändert durch Satzung vom 6. Oktober 2008, sind Mängel des Prüfungsverfahrens – solche sind auch Verstöße gegen das Gebot der Fairness und Sachlichkeit (vgl. dazu Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, RdNrn. 184 ff. und 439) – unverzüglich, spätestens jedoch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, beim Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich geltend und glaubhaft zu machen. Die Geltendmachung ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn seit Erbringen der Prüfungsleistung ein Monat verstrichen ist (§ 13 Abs. 2 Satz 3 der Magisterprüfungsordnung). Da die vom Kläger beanstandete mündliche Prüfung im Fach Neogräzistik bereits am 30. Juni 2008 stattfand, waren die erst nach mehr als zwei Monaten erhobenen schriftlichen Einwendungen gegen den Ablauf der Prüfung und die nach Auffassung des Klägers fehlende Objektivität und Unvoreingenommenheit der Prüferin verspätet. Einer Beweisaufnahme zum Ablauf der mündlichen Prüfung durch Befragung der Prüferin oder des Beisitzers als Zeugen bedarf es somit nicht.

Soweit sich der Kläger gegen die Bewertung seiner im Rahmen der mündlichen Prüfung am 30. Juni 2008 erbrachten Leistung mit der Note „gut“ wendet und eine Anhebung auf die Note „sehr gut“ begehrt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass die Bewertung im Rahmen des prüferischen Bewertungsspielraums liegt und deshalb nicht beanstandet werden kann. Die Prüferin hat sich mit den vom Kläger erhobenen Einwendungen eingehend auseinandergesetzt und das Ergebnis ihrer Bewertung in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2009 nachvollziehbar dargelegt. Bewertungsmängel sind insoweit nicht erkennbar. Da der Kläger insoweit im Beschwerdeverfahren keine weiteren Einwendungen erhoben hat, wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr von 50,- Euro anfällt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).