AG Sonthofen, Urteil vom 31.03.2010 - 1 C 909/09
Fundstelle
openJur 2012, 107178
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche anläßlich der Beschädigung eines Triebwagens. Die Beklagte verursachte an einem Zug der Klägerin am 18.01.2009 gegen 18.15 Uhr am Bahnübergang in BÜ km 76,897, der Strecke K-..., einen Schaden an dem Regionalexpress RE 32740. Hierbei wurde der Triebwagen 612073-7 beschädigt, sowie der Bahnbetrieb behindert.

Die Klägerin trägt vor, dass durch diese Betriebserschwernis der Klägerin ein Schaden in Höhe von 4.658,93 EURO entstanden sei. Durch den Schaden hatten die betroffenen Züge insgesamt eine Verspätung von 418 Zugminuten. Hierdurch sei dieser Betriebserschwernisschaden entstanden. Weiterhin war ein Taxi erforderlich um die Triebwagenführer auszutauschen. Hierdurch sind Taxikosten in Höhe von 39,02 EURO angefallen. Weiterhin macht die Klägerin eine Unkostenpauschale von 25,-- EURO geltend. Hiervon hat die Beklagte lediglich 20,-- EURO bezahlt, so daß eine Differenz von 5,-- EURO geltend gemacht wird.

Zwischenzeitlich hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von 39,02 EURO an die Klägerin gezahlt. Der Rechtsstreit wurde insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragte zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.663,93 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2009 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragte zuletzt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass die Schadenshöhe nicht ausreichend substanziiert ist. Weiterhin werden die geltend gemachten Schäden nicht von dem Schutzzweck der Anspruchsgrundlage des § 823 Abs. II BGB erfaßt. Bezüglich der weiteren Ausführungen der Parteien wird auf den sich in der Akte befindlichen Schriftverkehr Bezug genommen.

Gründe

7Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Hinsichtlich der geltend gemachten Betriebserschwerniskosten schließt sich das Gericht den Ausführungen des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2005 unter dem Aktenzeichen VI ZR 34/04 an (vgl. Blatt 35 ff. der Akte). Die verletzten Vorschriften des § 64, 73 EBO, bzw. 12 Abs. 1 Nr. 4 StVO schützen nicht die gesamte Vermögenslage der Klägerin. Das Eigentum an den Lokomotiven wurde durch die Verspätung nicht beeinträchtigt. Ein Eingriff in den Gewerbebetrieb fand ebenfalls nicht statt, da die Befahrbarkeit von Gleisen nicht zum Gewerbebetrieb der Klägerin gehört.

Die Kostenpauschale wird vom Gericht gem. § 287 ZPO auf 20,-- EURO geschätzt. Die Klage war somit vollumfänglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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