OLG Bamberg, Urteil vom 18.03.2010 - 1 U 142/09
Fundstelle
openJur 2012, 107102
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht – Würzburg vom 20.07.2009 – Az.: 17 XV 4/09 – wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Beträge leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen behaupteter Zerstörung einer Anpflanzung auf einem ehemals von ihr gepachteten landwirtschaftlichen Grundstück. Sie rügt hierbei auch die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts Würzburg.

Mit Landpachtvertrag vom 10.07.2000 pachtete die Klägerin von H., dem Bruder ihres Geschäftsführers, u.a. das 838 qm große Grundstück Fl.Nr. 1xxx der Gemarkung A. für die Dauer von 30 Jahren (bis 30.06.2030). Das Grundstück bepflanzte sie zum Zwecke der Ernte und Vermarktung von Rosenblütenblättern mit insgesamt 383 Rosenstöcken.

Im Folgejahr (2001) wurde das Zwangsversteigerungsverfahren über das Pachtgrundstück eingeleitet, im September 2003 erhielt die Gemeinde R., die nach Streitverkündung durch den Beklagten dem Rechtsstreit auf dessen Seite beigetreten ist, den Zuschlag (Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts – Vollstreckungsgericht – Würzburg vom 25.09.2003, Az.: 3 K 4/2001). Die neue Eigentümerin kündigte gem. § 57 a ZVG den mit der Klägerin bestehenden Pachtvertrag zum 30.06.2004 und schloss mit dem Beklagten am 25.06.2004 einen neuen, ab 01.07.2004 beginnenden Pachtvertrag. Das Landwirtschaftsgericht Würzburg verurteilte die Klägerin auf Antrag der Streithelferin im Verfahren Az.: 17 XV 14/04 mit Urteil vom 02.12.2004 zur Herausgabe (auch) des streitgegenständlichen Grundstücks, da die Kündigung zum 30.06.2004 wirksam sei. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin wurde mit Urteil des Senats vom 11.08.2005 – Az.: 1 U 23/05 – zurückgewiesen. In einem weiteren Rechtsstreit zwischen der Klägerin u.a. sowie dem Beklagten (LG Würzburg, Az.: 62 O 324/05) wies der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg im Berufungsverfahren - Az.: 4 U 48/05 - durch Urteil vom 25.07.2005 den einstweiligen Verfügungsantrag der Klägerin zurück, mit dem sie gegenüber dem Beklagten ein Betretungs- und Bewirtschaftungsverbot (auch) auf dem streitgegenständlichen Grundstück erwirken wollte. Die Klägerin gab das Pachtgrundstück auch weiterhin nicht freiwillig, sondern erst im Wege der Zwangsvollstreckung am 06.04.2005 heraus.

Bereits am 05.02.2005 hatte der Beklagte das streitgegenständliche Grundstück gemulcht, Ende 2005 entfernte die Klägerin die Rosenstöcke.

In ihrer bei dem Landgericht Würzburg eingereichten Klage hat die Klägerin erstinstanzlich behauptet, der Beklagte habe im Zuge des Mulchens 89 Rosenstöcke vollständig zerstört, aber auch die nicht zerstörten hätten „stressbedingt“ keine Knospen mehr getragen. Der Beklagte sei ihr daher gem. § 823 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

Bezüglich der Schadenshöhe hat die Klägerin einen jährlichen Ertragswert von 3 kg pro 7-jähriger Pflanze sowie einen Veräußerungswert von 60,-- Euro pro kg behauptet. Sie habe daher einen Ertragsverlust für 2005 in Höhe von 51.000,-- Euro und für 2006 in Höhe von 36.960,-- Euro erlitten. Außerdem habe sie Neuanschaffungskosten von 7.967,20 Euro gehabt. Sie begehrt einen abgerundeten Betrag und hat erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 95.000,-- Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte und die Streithelferin haben

kostenpflichtige Klageabweisung beantragt.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin das Eigentum an den Rosenstöcken mit deren Einpflanzen auf dem gepachteten Grundstück verloren habe, zumal die Rosenstöcke nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck eingepflanzt worden seien. Im Übrigen sei die Klägerin spätestens mit Beendigung des Pachtvertrages, d.h. mit Ablauf des 30.06.2004, zur Herausgabe des Grundstücks verpflichtet gewesen. Mit dem 01.07.2004 sei er, der Beklagte, rechtmäßiger Besitzer geworden. Zudem habe er von der Streithelferin die ausdrückliche Erlaubnis zum Mulchen erhalten, sodass er von seiner Berechtigung habe ausgehen können und müssen. Darüber hinaus sei die Klägerin nach Pachtende ohnehin nur noch zur Aberntung berechtigt gewesen. Selbst wenn die Streithelferin eine Entfernung der Rosenstöcke zum Ende des Pachtvertrages stillschweigend geduldet hätte, so sei dies doch jedenfalls von der Klägerin verweigert worden. Eine eventuelle Beschädigung der Pflanzen müsse sie sich daher selbst zurechnen lassen. Der Beklagte hat außerdem Schaden und Schadenshöhe bestritten und eine Unschlüssigkeit der klägerischen Schadensberechnung behauptet.

Das Landgericht Würzburg hat sich auf den hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit mit Beschluss vom 01.04.2009 gemäß § 281 ZPO an das AG – Landwirtschaftsgericht – Würzburg – verwiesen.

Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage sodann mit Endurteil vom 20.07.2009 als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass der Verweisungsbeschluss des Landgerichts für das entscheidende Gericht bindend sei. In der Sache habe sich der behauptete, auf § 823 Abs. 1 BGB gestützte Schadensersatzanspruch als unbegründet erwiesen, da die Klägerin nicht mehr Eigentümerin der Rosenstöcke gewesen sei. Bei diesen Pflanzen handele es sich nicht nur um Scheinbestandteile im Sinne von § 95 BGB. Sonstige Anspruchsgrundlagen seien von der Klägerin nicht dargetan.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der Entscheidungsgründe erster Instanz wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 93 ff. d.A.) Bezug genommen.

Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 30.10.2009 zugestellte Endurteil hat die Klägerin mit Anwaltsschriftsatz vom 10.11.2009, eingegangen am 16.11.2009, Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit weiterem Schriftsatz vom 29.01.2010, eingegangen am selben Tag, begründet.

Sie bestreitet weiterhin die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts Würzburg. Streitgegenständlich sei ausschließlich ein deliktischer Schadensersatzanspruch, nicht aber ein Anspruch aus dem Landpachtrecht. Somit habe der Verweisungsbeschluss des Landgerichts wegen Willkürlichkeit auch keine Bindungswirkung entfaltet.

In der Sache wiederholt und vertieft die Klägerin ihre erstinstanzlichen Ausführungen und ist darüber hinaus der Ansicht, dass neben § 823 BGB auch § 231 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 95.000,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung.

Die Streithelferin hat keine Anträge gestellt.

Der Beklagte verteidigt das Ersturteil und vertritt zudem die Auffassung, dass sich die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit im Berufungsverfahren gar nicht mehr stelle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18.03.2010 Bezug genommen.

II.

1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, §§ 1 Nr. 1a, 48 Abs. 1 S. 1 LwVG, §§ 511 ff. ZPO. Da sich das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts Würzburg richtet, ist für das Berufungsverfahren die Zuständigkeit des Landwirtschaftssenats bei dem Oberlandesgericht Bamberg gegeben, § 2 LwVG.

2. Die Berufung erweist sich jedoch als unbegründet.

a. Ohne Erfolg rügt die Klägerin auch im Berufungsverfahren die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts Würzburg.

28Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 LwVG ist eine ausschließliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts auch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des § 1 Nr. 1 a LwVG (Landpachtvertrag im Übrigen) gegeben. Die Bestimmung des § 1 Nr. 1 a LwVG ist grundsätzlich weit auszulegen (BGH WM 1997, 1871; OLG Karlsruhe RdL 1991, 76), sodass die ausschließliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts immer dann gegeben ist, wenn ein Anspruch – jedenfalls auch - mit Vorschriften des Landpachtrechts begründet werden kann. Ob diese Voraussetzung im vorliegenden Rechtsstreit, der einen deliktischen Schadensersatzanspruch des Vorpächters gegenüber dem nachfolgenden Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks zum Gegenstand hat, gegeben ist oder ob das Landwirtschaftsgerichts auch dann zuständig ist, wenn lediglich eine landpachtrechtliche Vorfrage zur Entscheidung ansteht, kann allerdings im Ergebnis dahinstehen. Das Landwirtschaftsgericht hat nämlich beanstandungsfrei eine Bindungswirkung des landgerichtlichen Verweisungsbeschlusses vom 01.04.2009 (Bl. 63 – 65 d.A.) angenommen, § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Diese gesetzlich normierte Bindungswirkung für das aufnehmende Gericht entfaltet sich selbst dann, wenn die Entscheidung des verweisenden Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht oder einen Verfahrensfehler aufweist (BGH NJW-RR 1992, 902; Greger / Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, Rn. 16 zu § 281). Nur ganz ausnahmsweise kann eine Bindungswirkung entfallen. Dies ist nach der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann der Fall, wenn der Verweisungsbeschluss auf Willkür beruht. Hierfür genügt es aber nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt vielmehr nur vor, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt (BGH NJW 1993, 1273; NJW-RR 2002, 1498) oder wenn er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45; BGH MDR 1996, 1032; NJW 2003, 3201). Dies kann unter Umständen auch dann der Fall sein, wenn das verweisende Gericht von der Gesetzeslage oder ganz einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum abweicht, ohne dies gesehen und die eigene Auffassung begründet zu haben (OLGR Köln 2002, 395). Schließlich kann die Bindungswirkung auch dann entfallen, wenn die Verweisungsentscheidung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeht. Sämtliche Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts erging vielmehr nach Anhörung der Beteiligten sowie auf den - jedenfalls hilfsweise - gestellten Antrag der Klägerin. Die vom Landgericht angenommene ausschließliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts wurde sowohl in der Hinweisverfügung vom 25.02.2009 (Bl. 45 d.A.) als auch im Verweisungsbeschluss vom 01.04.2009 ausführlich begründet. Sie erweist sich weder als unverständlich noch als offensichtlich unhaltbar.

29Im Übrigen fände selbst dann, wenn das Landwirtschaftsgericht zu Unrecht von einer Bindungswirkung des landgerichtlichen Verweisungsbeschlusses ausgegangen wäre, diesbezüglich keine Überprüfung mehr im Berufungsverfahren statt, § 513 Abs. 2 ZPO. Diese Bestimmung dient der Beschleunigung des Verfahrens, indem die Sacharbeit der ersten Instanz auch bei fehlerhafter Annahme der Zuständigkeit erhalten bleiben soll (vgl. BTDrs 14/4722 S. 94; OLGR Naumburg 2008, 965). Nichts anderes, vielmehr gleichfalls die gesetzgeberisch gewollte Beschränkung eines über die Prozessvoraussetzungen bestehenden Streits allein auf das erstinstanzliche Verfahren, ergibt sich schließlich aus § 17 a GVG, der für die Rechtswegzuständigkeit der in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Gerichte in ihrem Verhältnis zueinander gilt, § 17 a Abs. 6 GVG (vgl. auch Rspr. vor Inkrafttreten des durch Art. 22 Nr. 3 FGG-RG v. 17.12.2008 angefügten Abs. 6: BGH MDR 1996, 1290). Auch insoweit besteht, selbst im Falle unrichtiger Verweisung, eine Bindungswirkung, § 17 a Abs. 1 GVG (vgl. BGH NJW 2000, 1343; NJW 2003, 2990; BayObLG ZMR 2004, 130).

30b. Auch materiell hält die angefochtene Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts berufungsrechtlicher Überprüfung stand. Insbesondere verneint das Erstgericht zu Recht ein von der Klägerin behauptetes, an den Rosenstöcken bestehendes Eigentumsrecht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Der Senat teilt die Rechtsauffassung, wonach die Rosenstöcke mit dem Einpflanzen wesentliche Bestandteile des Pachtgrundstücks wurden, § 94 I 2 BGB, und dass sie nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden wurden, § 95 Abs. 1 BGB. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung (BGH NZM 2003, 375) ist insoweit nicht einschlägig, da es sich in dem der höchstrichterlichen Entscheidung zugrunde liegenden Fall um eine Laube in einer Kleingartenkolonie handelte. Es entspricht ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung, dass bei einer aufgrund eines befristeten Vertrages hergestellten Verbindung zwischen Gebäuden und Einrichtungen dieser Art und dem Grund und Boden grundsätzlich zu vermuten ist, dass dies nur für die Dauer des Miet- oder Pachtverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB erfolgt (vgl. OLG Koblenz MDR 1999, 1059 [Mobilheim auf Campingplatz]; OLG Schleswig WM 2005, 1909 [Windkraftanlagen]; OLG Köln JurBüro 1991, 1703 [Grabstein]). Gleichwohl verkennt die Berufung in diesem Zusammenhang schon grundsätzlich, dass es sich bei den Rosenstöcken nicht um bauliche Anlagen oder sonstige Einrichtungen, sondern um Pflanzen handelt. Für Bäume, Sträucher und auch für Rosenstöcke der streitgegenständlichen Art kann aber die genannte Vermutung, dass die Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt, von vorneherein nicht uneingeschränkt angewandt werden, da diese nach einigen Jahren nicht mehr ohne Schwierigkeiten und Risiken für ihren Bestand zu entfernen sind (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 160). Bei den Rosenstöcken handelt es sich auch nicht um Pflanzen, die – vergleichbar den Bäumen einer Baumschule oder den Pflanzen einer Gärtnerei – eingepflanzt bzw. gesetzt werden, um nach entsprechender Pflanzentwicklung im Ganzen wieder entnommen und veräußert zu werden (vgl. OLG Hamm VersR 1993, 709). Vielmehr hatte die Klägerin - vergleichbar den Weinstöcken auf einem von einem Winzer genutzten landwirtschaftlichen Grundstück - die Rosenstöcke eingepflanzt, nicht um diese selbst, sondern deren „Früchte“ in Gestalt der Blütenblätter dauerhaft ernten und veräußern zu können.

31Schließlich widerlegt auch der eigene Sachvortrag der Klägerin ihre Behauptung einer nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgten Verbindung. So hat sie bereits erstinstanzlich nicht nur vorgetragen, dass der volle Blütenblätter-Ertrag erst nach mehrjähriger Standzeit der Rosenstöcke zu erreichen sei, sondern darüber hinaus auch eine ungefähr der vertraglich vereinbarten Pachtzeit von 30 Jahren entsprechende Lebensdauer der Rosenstöcke von „30 bis 40 Jahren“ behauptet. Eine etwaige Absicht, die Rosenstöcke vorzeitig auszugraben und anderweitig einzupflanzen oder zu verwerten, ist weder dargetan noch – insbesondere angesichts der von der Klägerin behaupteten Stress-Empfindlichkeit der Pflanzen - ersichtlich. Folglich hätte sowohl der mit dem Anpflanzen der Rosenstöcke verbundene Zweck, nämlich die gewerbliche Nutzung der Blütenblätter, als auch die Lebensdauer der Rosenstöcke selbst nach dem Willen bzw. Vorstellungen der Klägerin zusammen mit dem vertraglich vereinbarten Ende der Pachtzeit geendet. Eine Mitnahme der Rosenstöcke nach 30-jähriger Pachtzeit ist daher selbst bei einer nur wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszuschließen.

c. Die angefochtene Entscheidung bedarf jedoch der Ergänzung, da sich das Erstgericht allein mit der Frage des Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung des Eigentums, nicht aber mit der Verletzung eines sonstigen Rechts im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB auseinandergesetzt hat. Als solches käme vorliegend insbesondere ein Besitzrecht der Klägerin in Betracht, denn erstattungsfähig wäre auch ein Schaden, der dem Geschädigten durch einen Eingriff in sein Recht zu Besitz, Gebrauch oder Nutzung entstanden ist.

Die Klägerin hat aber auch insoweit keinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten. Zum Zeitpunkt des Mulchens (05.02.2005) war sie nämlich aufgrund wirksamer und kündigungsbedingter Beendigung des Pachtvertrages unberechtigte Besitzerin, §§ 985, 986, 596 BGB, § 57 a ZVG (vgl. hierzu auch Senatsurteil v. 11.08.2005, Az.: 1 U 23/05). Die Verpflichtung der Klägerin zur Herausgabe des Pachtgrundstückes war bereits am ersten Tag nach Pachtzeitende, somit am 01.07.2004, fällig geworden. Gleichzeitig war der Beklagte aufgrund neuen Pachtvertrages vom 25.06.2004 seit 01.07.2004 berechtigter Besitzer des Pachtgrundstücks. Da die Klägerin mithin kein Nutzungsrecht mehr hatte, kann sie auch von dem nutzungsberechtigten Beklagten keinen Ersatz wegen der Beeinträchtigung der Möglichkeit, die Sache zu gebrauchen, verlangen. Dies würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn der Beklagte der Klägerin den Besitz im Wege verbotener Eigenmacht entzogen hätte. In einem solchen Fall ist der unberechtigte Besitzer vielmehr verpflichtet, die Nutzung zu unterlassen und dem Berechtigten die Nutzungsmöglichkeit einzuräumen. Auch aus den Besitzschutzvorschriften (§ 858 BGB), die nur verhindern sollen, dass der Berechtigte den Zustand, auf den er Anspruch hat, eigenmächtig herbeiführt, lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten (vgl. BGH MDR 1979, 574; MDR 1981, 490).

d. Der behauptete Schadensersatzanspruch der Klägerin erweist sich aber auch aufgrund der Besonderheiten und gesetzlichen Bestimmungen zum Landpachtvertrag als unbegründet.

35Streitgegenständlich ist ein behaupteter Schaden wegen der Ertragsverluste für 2005 und 2006 sowie wegen der Ersatzbeschaffungskosten. Den behaupteten Ertrag hätte die Klägerin auf den Pachtgrundstücken allerdings gar nicht erzielen können, da sie insoweit zur Herausgabe verpflichtet war. Aber auch auf möglichen Ersatzgrundstücken wäre der behauptete Ertrag nicht zu erzielen gewesen, da die Klägerin kein Recht hatte, die Rosenstöcke vor Herausgabe der Grundstücke auszupflanzen und anderweitig für sich zu verwenden. Dies ergibt sich nicht nur, wie bereits ausgeführt, aus ihrem fehlenden Eigentumsrecht an den Rosenstöcken, sondern auch aus § 596 Abs. 1 BGB. Danach ist der Pächter verpflichtet, die Pachtsache in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung (§ 586 Abs. 1 BGB) entsprach. Diese Rückgabeverpflichtung des Pächters besteht selbst dann, wenn die ordnungsmäßige Bewirtschaftung während der Pachtzeit zu einer Veränderung, insbesondere Verbesserung der Pachtsache gegenüber dem ursprünglichen Zustand geführt hat. Hat der Pächter – wie vorliegend – im Einverständnis mit dem Verpächter das Pachtgrundstück zur Erzeugung von Rosenblütenblättern genutzt, so entfällt auch ein Wegnahmerecht des Pächters gemäß § 591 a BGB bezüglich der hierfür, also zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung benötigten Pflanzen (vgl. hierzu auch OLGR Koblenz 2000, 172; OLG Hamm AgrarR 1990, 201). Eine derartige Wegnahme oder gar eine Rodung durch die Klägerin hätte vielmehr einen Verstoß gegen ihre sich aus § 596 Abs. 1 BGB ergebende Pflicht dargestellt. Da die Klägerin also verpflichtet war, das Pachtgrundstück mitsamt den hierauf angepflanzten Rosenstöcken spätestens am 01.07.2004 an die Streithelferin zurückzugeben, erweist sich auch die mögliche Beschädigung oder Zerstörung der Rosenstöcke durch den Beklagten am 05.02.2005 schon von vorneherein nicht als ein Schaden der Klägerin.

Schließlich haben die Parteien des Pachtvertrages die sich aus § 596 Abs. 1 BGB ergebende Verpflichtung auch nicht vertraglich abbedungen. § 7 Abs. 1 des Vertrages vom 10.07.2000 enthält vielmehr den Wortlaut der gesetzlichen Regelung, während § 7 Abs. 2 dem Pächter lediglich ein Aberntungsrecht nach „Pachtende …. aus der laufenden Vegetationsperiode“ einräumt. Maßgeblich für das Aberntungsrecht ist somit auch nicht die tatsächliche, zwangsweise durchgesetzte Rückgabe der Pachtsache (06.04.2005), sodass das Aberntungsrecht der Klägerin zwar noch im Jahr 2004, allerdings nicht mehr ab dem Jahr 2005 bestand. Somit ist ihr auch für 2005, erst recht für 2006, kein vom Beklagten zu ersetzender Ertragsausfallschaden entstanden.

Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man eine stillschweigende Duldung der Streithelferin mit einer Entnahme der Pflanzen zum Ende der Pachtzeit annehmen wollte. Wegen fehlenden Einverständnisses der Klägerin ist es insoweit weder zu einer wirksamen Vereinbarung gekommen noch hat die Klägerin die allenfalls stillschweigend geduldete Handlung tatsächlich vorgenommen. Auch der Umstand, dass Streithelferin und Beklagter der Klägerin Ende 2005 offenbar die Erlaubnis erteilt haben, die noch vorhandenen Rosenstöcke doch noch zu entfernen und an sich zu nehmen, führt zu keinem anderen Ergebnis hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs.

e. Aus den dargelegten Gründen erweist sich auch der von der Klägerin behauptete Schadensersatzanspruch gemäß § 231 BGB als unbegründet.

3. Da sich die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Würzburg im Ergebnis als zutreffend erweist, war die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Gründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO, die Revision, wie von der Klägerin beantragt, zuzulassen, liegen nicht vor, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.