Bayerischer VGH, Urteil vom 15.03.2010 - 11 B 08.2521
Fundstelle
openJur 2012, 106784
  • Rkr:
Tenor

I. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt; das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Mai 2008 ist insoweit wirkungslos.

II. Im Übrigen werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Mai 2008 und der Bescheid des Landratsamts Oberallgäu vom 31. Januar 2008 aufgehoben.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Anordnung, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen OA-H und für jedes an dessen Stelle tretende Ersatzfahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen.

Auf sie waren in der Zeit vom 29. Juni 2006 bis zum 4. Februar 2008 folgende Kraftfahrzeuge zugelassen:

Amtliches Kennzeichen  Zulassungszeitraum

OA-H seit 23.11.2006 OA-R 21.03.2005 bis 16.01.2007 OA-E 03.02.2004 bis 22.07.2008 Am 29. Juni 2006 um 13.00 Uhr mietete sie bei der in Kempten ansässigen A. GmbH & Co. KG den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen KE-... an. Im Mietvertrag, der auf einem Formblatt der Fa. E. erstellt ist, wird eine Frau Antonia S. als Fahrerin genannt.

Nach den Aufzeichnungen einer automatischen Verkehrsüberwachungsanlage wurde am 29. Juni 2006 um 17.58 Uhr mit diesem Fahrzeug auf der Autobahn A 7 bei Kilometer 889,8 in Fahrtrichtung Ulm die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h unter Berücksichtigung eines Toleranzabschlags um 26 km/h überschritten.

Im Rahmen des sich an diesen Vorfall anschließenden polizeilichen Ermittlungsverfahrens übersandte das Bayerische Polizeiverwaltungsamt am 7. Juli 2006 der A. GmbH + Co. KG einen Zeugenfragebogen. Im Schreiben vom 7. Juli 2006 wird die A. GmbH + Co. KG als Fahrzeughalterin bezeichnet. Die bei dieser Gesellschaft tätige Frau B. gab am 12. Juli 2006 in dem Zeugenfragebogen an, Fahrzeugführer zur Tatzeit sei der Geschäftsführer der Klägerin gewesen.

In einem an den Geschäftsführer der Klägerin persönlich adressierten Schreiben vom 14. Juli 2006 legte ihm das Polizeiverwaltungsamt zur Last, die vorbezeichnete Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 24. Juli 2006 teilte er dem Polizeiverwaltungsamt mit, er wolle derzeit keine Angaben zur Sache machen.

Am 26. Juli 2006 beauftragte das Polizeiverwaltungsamt die Polizeiinspektion Kempten u. a. damit, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. Falls eine Identifizierung durch persönliche Inaugenscheinnahme oder durch Zeugen nicht möglich sei, solle beim Pass- oder Ausländeramt ein Vergleichsbild eingeholt werden. Die Sachbearbeiterin bei der Polizeiinspektion Kempten führte am 2. August 2006 unter Beifügung eines Passbildes, das den Geschäftsführer der Klägerin zeigt, gegenüber dem Polizeiverwaltungsamt aus, nach ihrer Meinung handele es sich bei dem Fahrer um den Geschäftsführer der Klägerin; dieser sei bei der Polizeiinspektion nicht erschienen.

Am 5. September 2009 erließ das Polizeiverwaltungsamt gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin einen Bußgeldbescheid, in dem gegen ihn wegen der am 29. Juni 2006 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße in Höhe von 100,-- € festgesetzt wurde.

In der am 4. Januar 2007 auf den Einspruch des Geschäftsführers der Klägerin gegen den Bußgeldbescheid hin vor dem Amtsgericht Memmingen durchgeführten Hauptverhandlung erklärte dieser durch seinen Verteidiger, er habe zwar in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer das Tatfahrzeug angemietet, sei aber nicht der Fahrer gewesen. Als Fahrer kämen sein Bruder oder ein Kunde in Betracht. Die vom Amtsgericht am 4. Januar 2007 als Zeugin einvernommene Frau B. sagte aus, sie könne nicht angeben, ob der Geschäftsführer der Klägerin der Fahrzeugführer gewesen sei. Sie habe ihn deswegen "reingeschrieben", weil er "Mieter des Fahrzeugs" gewesen sei.

Ein vom Amtsgericht eingeholtes anthropologisches Gutachten ergab, dass sich anhand eines Vergleichs des von der automatischen Verkehrsüberwachungsanlage anlässlich der Geschwindigkeitsüberschreitung am 29. Juni 2006 gefertigten Lichtbilds mit Fotografien des Geschäftsführers der Klägerin nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lasse, dass er Fahrer des Tatfahrzeugs gewesen sei. Durch Urteil vom 20. Mai 2007 sprach das Amtsgericht den Geschäftsführer der Klägerin daraufhin frei.

Das Amtsgericht bat in der Folgezeit die Stadt Kempten um Prüfung, ob die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden könne. Das Amt für Verkehrswesen der Stadt Kempten teilte dem Amtsgericht am 27. November 2007 mit, von einer Fahrtenbuchauflage werde in diesem Fall abgesehen. Halterin des Tatfahrzeugs, bei dem es sich um ein Mietfahrzeug für Selbstfahrer handele, sei die A. GmbH. Die Halterin habe den Mieter benannt; dieser habe jedoch keine Angaben zum Fahrer machen können. Da während der Mietzeit der Mieter die Verantwortung dafür trage, wer mit dem Fahrzeug fahre, träfe eine gegenüber dem Vermieter erlassene Fahrtenbuchauflage nicht den Verantwortlichen.

Gegenüber dem Landratsamt Oberallgäu, an das die Angelegenheit im weiteren Fortgang abgegeben wurde, merkte die Stadt Kempten am 28. November 2007 an, bei dem Mietwagen handele es sich um ein Ersatzfahrzeug, wenn sich der Geschäftswagen (das sei bei der Klägerin derzeit das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen OA-H) in Inspektion etc. befinde.

Nach Anhörung der Klägerin verpflichtete sie das Landratsamt Oberallgäu mit Bescheid vom 31. Januar 2008, für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen OA-H und für jedes Ersatzfahrzeug anstelle dieses Kraftfahrzeugs, das auf die Klägerin zugelassen oder durch sie genutzt werde, für die Dauer eines Jahres nach der Unanfechtbarkeit des Bescheids ein Fahrtenbuch zu führen (Nummer 1 des Bescheidstenors). Die Klägerin habe den Fahrzeugschein bzw. den Teil I der Zulassungsbescheinigung für das vorgenannte Kraftfahrzeug innerhalb eines Tages nach der Unanfechtbarkeit des Bescheids beim Landratsamt vorzulegen, damit darin die unter der Nummer 1 des Tenors verfügte Auflage eingetragen werden könne (Nummer 2 des Bescheidstenors). Nach dem Ablauf der unter der Nummer 1 festgesetzten Frist habe die Klägerin das Fahrtenbuch unaufgefordert beim Landratsamt vorzulegen (Nummer 3 des Tenors). Außerdem sei es sechs Monate nach dem Ablauf der Zeit, für die es geführt werden müsse, aufzubewahren und jederzeit zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen (Nummer 5 der Tenors). Die Nummer 4 des Tenors enthält Vorgaben für den Inhalt des Fahrtenbuches. Auf die Bescheidsgründe wird verwiesen.

Zur Begründung der am 15. Februar 2008 zum Verwaltungsgericht Augsburg gegen diesen Bescheid erhobenen Anfechtungsklage machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie sei zu keiner Zeit aufgefordert worden, sich dazu zu äußern, wer Fahrer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen KE-... gewesen sei. Aus dem Umstand, dass sie keine Angaben gemacht habe, dürfe der Beklagte deshalb keine nachteiligen Rechtsfolgen herleiten. Das Polizeiverwaltungsamt habe aufgrund der von ihm durchgeführten Ermittlungen das Bußgeldverfahren von Anfang an unmittelbar gegen den Geschäftsführer der Klägerin als Betroffenen geführt. In dieser Eigenschaft aber treffe ihn keine Aufklärungspflicht.

Durch Urteil vom 6. Mai 2008 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab, da die Voraussetzungen für den Erlass einer Fahrtenbuchauflage erfüllt seien. Der Fahrzeugführer, der den Verkehrsverstoß am 29. Juni 2006 begangen habe, habe nicht ermittelt werden können, obwohl die Polizei zu diesem Zweck alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe. Sie könne Art und Umfang ihrer Tätigkeit auch an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Da der Geschäftsführer der Klägerin deren einzige vertretungsberechtigte Person sei, könne er sich nicht darauf berufen, dass ihn die Polizei zweimal – nämlich einmal in dieser Eigenschaft und einmal als Privatmann – hätte anhören müssen. Auf die weiteren Darlegungen im Urteil vom 6. Mai 2008 wird verwiesen.

Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung beantragt die Klägerin bei Schluss der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Mai 2008 und den Bescheid des Landratsamts Oberallgäu vom 31. Januar 2008 mit Ausnahme von dessen Nummer 2 aufzuheben.

Zur Begründung verweist sie u. a. darauf, dass Frau B. am 4. Januar 2007 erklärt habe, sie habe nicht gewusst, wer Fahrer des Tatfahrzeugs gewesen sei; den Namen des Geschäftsführers der Klägerin habe sie nur deshalb in den Zeugenfragebogen geschrieben, weil er Mieter des Wagens gewesen sei. Die Verwaltungsbehörde habe einen Zeugenfragebogen versandt, den ein Autovermieter nicht sinnvoll ausfüllen könne. Sie müsse deshalb damit rechnen, dass sie auf der Grundlage eines solchen Fragebogens von einem Fahrzeugvermieter unzutreffende Informationen erhalte. In die über den Mietvorgang erstellte, vom 4. Juli 2006 stammende Rechnung sei Frau S. als Fahrerin des Mietfahrzeugs eingetragen. Hätte die Verwaltungsbehörde ordnungsgemäß und in zumutbarer Weise ermittelt, hätte sie die Mietvertragsunterlagen bei der Fa. E. oder bei der A. GmbH + Co. KG einsehen und den Fahrer auf die einfachste Art und Weise feststellen können. Dass das nicht geschehen sei, dürfe nicht der Klägerin angelastet werden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der von ihm im Berufungsverfahren eingenommenen Rechtsstandpunkte wird auf die Schriftsätze der Landesanwaltschaft Bayern vom 19. Februar 2009 und vom 28. Juli 2009 Bezug genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die bei der A. GmbH + Co. KG anlässlich der Anmietung des Tatfahrzeugs durch die Klägerin angefallenen Unterlagen beigezogen (vgl. Bl. 74 – 77 der Akte des Berufungsverfahrens). Er hat ferner schriftliche Auskünfte dieses Unternehmens zu mehreren die Modalitäten dieser Anmietung betreffenden Fragen eingeholt (vgl. den Abschnitt 2 des gerichtlichen Schreibens vom 30.6.2009 sowie das gerichtliche Schreiben vom 11.3.2010). Auf die daraufhin eingegangenen Antwortschreiben vom 10. Juli 2009 (Bl. 73 der Akte des Berufungsverfahrens) und vom 12. März 2010 (Bl. 108 der Akte des Berufungsverfahrens) wird verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hob der Beklagte die Nummer 2 des Bescheids vom 31. Januar 2008 auf. Die Beteiligten erklärten daraufhin übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Behördenvorgang verwiesen.

Gründe

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Unwirksamkeit des angefochtenen Urteils, soweit es sich auf den erledigten Verfahrensteil bezieht, ergibt sich aus § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO.

Soweit der Verfahrensgegenstand streitig geblieben ist, hat die zulässige Berufung Erfolg. Der Bescheid des Landratsamts Oberallgäu vom 31. Januar 2008 ist (auch) in seinen Nummern 1 sowie 3 bis 7 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er war daher - ebenso wie das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts - aufzuheben.

Dem Erlass der angefochtenen Fahrtenbuchanordnung stand jedenfalls entgegen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, im gegebenen Fall sei, wie das nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO erforderlich ist, die Feststellung des für die begangene Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften verantwortlichen Fahrzeugführers unmöglich gewesen. Vorliegend bestanden vielmehr noch Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung, die sich nach den konkreten Umständen nahezu aufgedrängt haben und deren Ausschöpfung der Polizei ohne unzumutbaren Aufwand möglich gewesen wäre. Zudem spricht eine nicht nur entfernte Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Täter der am 29. Juni 2006 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung hätte ausfindig gemacht werden können, wären diese weiteren Ermittlungsansätze aufgegriffen worden.

Die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers war im Sinn von § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO dann unmöglich, wenn die zuständige Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat (BVerwG vom 28.2.1964 BVerwGE 18, 107/111; vom 13.10.1978 NJW 1979, 1054; vom 17.12.1982 Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12; vom 21.10.1987 Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 18). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufklärungsmaßnahmen kommt es wesentlich darauf an, ob die Polizei in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen ergriffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und die erfahrungsgemäß Erfolg haben können (BVerwG vom 17.12.1982, a.a.O.; vom 21.10.1987, a.a.O.). Art und Umfang der Ermittlungstätigkeiten können sich hierbei an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (BVerwG vom 23.4.1971 Buchholz 442.15 § 7 StVO Nr. 7; vom 17.12.1982, a.a.O.; vom 21.10.1987, a.a.O.; vom 17.5.1993 ZfS 1994, 70; vom 1.3.1994 VRS 88 [1995], 158).

Gemessen an diesen Grundsätzen durfte sich die Landespolizei nicht mit den Maßnahmen begnügen, die von ihr zur Feststellung der Person, die das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KE-... im Tatzeitpunkt geführt hat, ergriffen wurden. Insbesondere lag keiner jener Fälle vor, in denen sich der Umfang der erforderlichen Aufklärungsbemühungen deshalb reduziert, weil der Fahrzeughalter bei der Sachverhaltsaufklärung nicht kooperiert.

Halterin des Tatfahrzeugs war jedenfalls die A. GmbH & Co. KG. Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (RG vom 27.1.1930 RGZ 127, 174/175; BGH vom 23.5.1960 BGHZ 32, 331/333; vom 22.3.1983 BGHZ 87, 133/135; vom 3.12.1991 BGHZ 116, 200/205 f.). Bei dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen KE-... handelte es sich um einen Wagen, der von der A. GmbH & Co. KG bereitgehalten wurde, um ihn Kunden für diejenige Zeitspanne als Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen, in der sich ein mit einer Mobilitätsgarantie versehenes Fahrzeug in der Werkstatt der A. GmbH & Co. KG befand. Da die Überlassung an die Kunden für diese unentgeltlich erfolgte (vgl. die diesbezügliche ausdrückliche Angabe im dritten Absatz des Schreibens der A. GmbH & Co. KG an den Verwaltungsgerichtshof vom 12.3.2010), trug dieses Unternehmen nicht nur die laufenden Aufwendungen für das Tatfahrzeug, sondern auch die während der Überlassung an Kunden anfallenden Kosten. Dass der A. GmbH & Co. KG auch der auf diese Zeitspanne entfallende Aufwand zur Last fiel, ergibt sich ferner aus der Rechnung, die die Fa. E. am 4. Juli 2006 wegen der Überlassung des Tatfahrzeugs an die Klägerin an die A. GmbH & Co. KG richtete.

Der fortdauernden Haltereigenschaft der A. GmbH & Co. KG steht es nicht entgegen, dass sie während der Zeit, in der sich das Auto bei der Klägerin befand, ihre ansonsten bestehende Sachherrschaft über das Fahrzeug nicht ausüben konnte. Bereits im Urteil vom 27. Januar 1930 (a.a.O.) hat das Reichsgericht entschieden, dass die leihweise Überlassung eines Kraftwagens an einen Dritten zur Durchführung einer zweitägigen Fahrt die Haltereigenschaft des Überlassenden nicht beseitigt; bei einer Verleihung, die - wie hier - nur 29 Stunden lang dauert, muss das erst recht gelten. Denn das Tatbestandsmerkmal, dass der Halter die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug innehaben muss, braucht nicht ununterbrochen erfüllt zu sein (RG vom 27.1.1930, a.a.O., S. 176). Die Verfügungsgewalt des Eigentümers oder dessen, der sonst primär über die Benutzung eines Kraftfahrzeugs befinden darf, kann sich vielmehr auch in der Weise manifestieren, dass er den Gebrauch einem anderen überlässt (RG vom 27.1.1930, ebenda). Zudem wäre es insbesondere dann, wenn ein Fahrzeug - wie hier - dazu bestimmt ist, häufig an Dritte überlassen zu werden, mit dem Gedanken der Halterhaftung nicht vereinbar, würde die Rechtsstellung des Fahrzeugeigentümers als Halter immer wieder kurzfristig (nämlich für die Dauer einer vorübergehenden Gebrauchsüberlassung) erlöschen (RG vom 27.1.1930, ebenda). Lediglich langfristige Überlassungen an Dritte können zur Folge haben, dass der Eigentümer die Halterstellung verliert (vgl. BGH vom 22.3.1983, a.a.O., für den Fall der Überlassung an einen Leasingnehmer für die Dauer von drei Jahren).

Es kann nicht davon gesprochen werden, die A. GmbH & Co. KG habe im Sinn der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1982 (a.a.O.), vom 21. Oktober 1987 (a.a.O.), vom 17. Mai 1993 (a.a.O.) und vom 1. März 1994 (a.a.O.) eine Mitwirkung an der Aufklärung des am 29. Juni 2006 begangenen Verkehrsverstoßes mit der Folge abgelehnt, dass es zu einer Reduzierung der polizeilichen Ermittlungspflicht gekommen ist. Diese Voraussetzung ist nur als erfüllt anzusehen, wenn sich der Halter weigert, sachdienliche Angaben zu machen. Eine Mitarbeiterin der A. GmbH & Co. KG hat jedoch den diesem Unternehmen übersandten Zeugenfragebogen umgehend nach Erhalt ausgefüllt zurückgesandt. Zwar musste Frau B. bei ihrer Einvernahme durch das Amtsgericht Memmingen am 4. Januar 2007 einräumen, dass ihre damalige Angabe, Fahrer des Tatfahrzeugs im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung sei der Geschäftsführer der Klägerin gewesen, auf ungesicherten Annahmen und Schlussfolgerungen beruhte: Da er Mieter des Fahrzeugs gewesen sei (bereits das trifft nicht zu, da in dem dem Gericht vorliegenden Mietvertrag ausdrücklich die Klägerin als Mieterin genannt war), hat sie hieraus offenbar hergeleitet, er müsse auch der Fahrer im Tatzeitpunkt gewesen sein. Die "summarische" Arbeitsweise von Frau B. kann einer verweigerten Mitwirkung oder einer bewusst wahrheitswidrigen Angabe des Halters jedoch nicht gleichgestellt werden. Vielmehr stand der Polizei ab dem 12. Juli 2006 (an diesem Tag ging der ausgefüllte Zeugenfragebogen beim Polizeiverwaltungsamt als Fernkopie ein) die schriftliche Zeugenaussage einer Person zur Verfügung, die namens des Rechtssubjekts tätig wurde, das bei Begehung der aufzuklärenden Zuwiderhandlung entweder der einzige Halter oder - was der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich offen lässt - neben der Klägerin weiterer Halter des Tatfahrzeugs war.

Liegt - wie hier - die Auskunft eines Fahrzeughalters vor, in der der Täter der aufzuklärenden Ordnungswidrigkeit bezeichnet wird, so entspricht es in der Regel pflichtgemäßer Sachbehandlung, zunächst die vom Halter benannte Person zu befragen, ob sie das ihr zur Last liegende Verhalten einräumt und sie, falls sie die eigene Täterschaft verneint, um Auskunft darüber zu bitten, wer nach ihrer Kenntnis die inmitten stehende Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen hat. Das Polizeiverwaltungsamt ist dieser Obliegenheit durch das an den Geschäftsführer der Klägerin gerichtete Schreiben vom 14. Juli 2006 nachgekommen.

Ebenfalls pflichtgemäß war es, dass die Polizei, nachdem der Geschäftsführer der Klägerin mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 24. Juli 2006 mitteilen ließ, er wolle derzeit keine Angaben zur Sache machen, weitere Ermittlungen durchführte. Diese mussten, wie im Schreiben des Polizeiverwaltungsamtes vom 26. Juli 2006 zutreffend zum Ausdruck kam, nach den Umständen des konkreten Falles in erster Linie darauf gerichtet sein, durch eine persönliche Inaugenscheinnahme des Verdächtigen Gewissheit darüber zu gewinnen, ob er mit der Person identisch ist, die auf dem Lichtbild dargestellt wird, das die automatische Verkehrsüberwachungsanlage anlässlich der aufzuklärenden Geschwindigkeitsüberschreitung gefertigt hat. Sollte dieser Versuch nicht durchführbar sein, entsprach es pflichtgemäßem Bemühen, eine Fotografie des Betroffenen beizuziehen und sie mit der am 29. Juni 2006 entstandenen Aufnahme zu vergleichen.

Da der Geschäftsführer der Klägerin, wie aus Blatt 50 der Behördenakte hervorgeht, einer Vorladung zur Polizeiinspektion Kempten nicht Folge leistete, konnte sich diese Dienststelle zunächst darauf beschränken, ein Lichtbild von seiner Person zu beschaffen, um auf diese Weise eine Identifizierung des Täters zu versuchen. Nicht mehr pflichtgemäß war es jedoch, dass die Polizei nach dem Erhalt des Passbilds des Geschäftsführers der Klägerin weitere Ermittlungsbemühungen unterließ. Denn diese Fotografie musste so erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angabe der Angestellten B. der A. GmbH & Co. KG wecken, dass die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung auf der Hand lag. Das Passbild, das der Polizei Ende Juli/Anfang August 2006 vorlag, zeigt einen jungen Mann mit fülligem Gesicht, das über runde, weiche Konturen verfügt. Auf der am 29. Juni 2006 entstandenen Aufnahme ist demgegenüber ein Mann mit harten, hageren Gesichtszügen abgebildet. Während der Geschäftsführer der Klägerin im Tatzeitpunkt 28 Jahre alt war, vermittelt das von der Verkehrsüberwachungsanlage gefertigte Lichtbild dem äußeren Anschein nach den Eindruck, die Ordnungswidrigkeit sei durch einen in der zweiten Lebenshälfte stehenden Mann begangen worden. Auffallende Divergenzen ergeben sich auch hinsichtlich der Lippen: Während sie auf dem Passbild gerade sind, weisen die Mundwinkel des Täters der Geschwindigkeitsüberschreitung deutlich nach unten. Übereinstimmungen ergeben sich aus laienhafter Sicht lediglich bei der Form des Haaransatzes über der Stirn. Die auf beiden Aufnahmen erkennbare Frisur ("Geheimratsecke" auf der linken Seite, deren rechtes Pendant durch nach rechts gekämmte Haare überdeckt wird) ist indes so häufig anzutreffen, dass allein hieraus nicht - auch nicht in Verbindung mit der Bekundung der Angestellten B. - auf eine Identität der abgebildeten Personen geschlossen werden durfte.

Wenn der Senat der Auffassung der Sachbearbeiterin der Polizeiinspektion Kempten, anhand des Passfotos lasse sich feststellen, dass der Geschäftsführer der Klägerin das Tatfahrzeug im Zeitpunkt des Verstoßes gefahren habe, nicht beipflichten kann, so sieht er sich damit zum einen in Einklang mit dem Ergebnis, das das Amtsgericht Memmingen in der am 4. Januar 2007 durchgeführten Hauptverhandlung erzielt hat. Obwohl ein damals als Zeuge einvernommener Beamter der Autobahnpolizeistation Memmingen dem Amtsgericht ausweislich der Verhandlungsniederschrift weitere Lichtbilder vorlegte, konnte das Amtsgericht auch anhand dieses zusätzlichen Materials nicht die erforderliche Gewissheit erlangen, dass der Geschäftsführer der Klägerin die verfahrensgegenständliche Ordnungswidrigkeit begangen hatte. Erst recht lässt sich vor diesem Hintergrund ein solcher Schluss nicht allein aufgrund der Gegenüberstellung zweier Lichtbilder ziehen. Dass das von der Polizeiinspektion Kempten herangezogene Passbild des Geschäftsführers der Klägerin "zum Vergleich nicht gut geeignet" ist, da es "aus ganz anderer Zeit" als die aufzuklärende Zuwiderhandlung stammt, hat zum anderen auch der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige festgehalten (vgl. sein Schreiben vom 24.1.2007). Er hat deshalb auf der Anfertigung aktueller Lichtbilder bestanden, die bestimmten Kriterien genügen müssten. Wenn das von ihm am 10. April 2007 erstellte Gutachten zu dem Ergebnis gelangte, auch anhand der dem Sachverständigen zur Verfügung stehenden neueren Aufnahmen lasse sich die Identität des Geschäftsführers der Klägerin mit dem Täter der am 29. Juni 2006 begangenen Ordnungswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so muss diese Aussage für das im Jahr 2006 allein zur Verfügung stehende ältere Passbild erst recht gelten.

Die Polizei hätte deshalb versuchen müssen, weitere Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Solche hätten in mehrfacher Hinsicht zur Verfügung gestanden.

Zum einen wäre in Betracht gekommen, dass sich ein Beamter der Polizeiinspektion Kempten an den Wohnort des Geschäftsführers der Klägerin begeben hätte, um ihn dort persönlich in Augenschein zu nehmen und sein Gesicht mit der am 29. Juni 2006 entstandenen Fotografie zu vergleichen. Da der Sitz der Klägerin mit dem Wohnort ihres Geschäftsführers übereinstimmt, wäre die Wahrscheinlichkeit, ihn dort anzutreffen, nicht gering gewesen. Eine Anfahrt dorthin wäre auch nicht mit unvertretbarem Aufwand einhergegangen, da der Sitz der Klägerin und der Wohnort ihres Geschäftsführers nur ca. elf Kilometer von der Stadtmitte Kemptens entfernt liegen. Aus anderen fahrtenbuchrechtlichen Streitsachen ist gerichtsbekannt, dass derartige polizeiliche Ermittlungen an Ort und Stelle aus Anlass von Ordnungswidrigkeiten vergleichbarer Schwere durchaus üblich sind.

Wäre der Geschäftsführer der Klägerin nicht an seinem Wohn- und Arbeitsort angetroffen worden, hätte eine Fahrt dorthin gleichwohl nicht vergeblich sein müssen. Es hätte sich in diesem Fall angeboten, die am 29. Juni 2006 entstandene Fotografie anderen an Ort und Stelle angetroffenen Personen - z.B. Mitarbeitern der Klägerin oder Nachbarn - vorzuzeigen und sie zu befragen, ob sie die darauf abgebildete Person erkennen. Auch dies entspricht - wie gerichtsbekannt ist - gängiger Praxis der bayerischen Landespolizei.

Als weitere Alternative zu diesen Ermittlungsmöglichkeiten hätte es nahe gelegen, bei der A. GmbH & Co. KG anzufragen, ob dort Unterlagen zur Verfügung stehen, die eine Identifizierung des Täters erlauben. Aus dem Firmenstempel, der auf dem ausgefüllten Zeugenfragebogen angebracht war, konnte die Polizei zwar nicht entnehmen, dass es sich bei dem Tatfahrzeug um ein Miet- bzw. Leihauto handelte, wohl aber um einen gewerblich genutzten Wagen. Kaufleute und sonstige Gewerbetreibende sind zwar weder kraft Gesetzes verpflichtet, in Bezug auf ihre Firmenfahrzeuge Fahrtenbücher oder Einsatzpläne vorzuhalten (OVG NRW vom 31.3.1995 NJW 1995, 3335/3336). Allein schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendungen derartiger Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche geltend machen zu können, entspricht es jedoch sachgerechtem kaufmännischem Verhalten, die Benutzung derartiger Fahrzeuge längerfristig zu dokumentieren (OVG NRW vom 31.3.1995, a.a.O., S. 3337). Die Polizei musste deshalb davon ausgehen, dass bei der A. GmbH & Co. KG Unterlagen vorhanden waren, die u. U. Aufschluss über die Person des Fahrers im Tatzeitpunkt geben konnten. Hätte die Polizei dieses Unternehmen gebeten, ihr die mit der Benutzung des Tatfahrzeugs am 29. Juni 2006 in Zusammenhang stehenden Schriftstücke zu überlassen oder in sie Einblick zu gewähren, so hätte sie entweder Kenntnis von dem am Tattag abgeschlossenen Miet- bzw. Leihvertrag oder von der Rechnung erhalten, die die Fa. E. am 4. Juli 2006 über diesen Vorgang an die A. GmbH & Co. KG gerichtet hatte. Denn die A. GmbH & Co. KG ist, wie ihre Reaktion auf die gerichtlichen Anfragen vom 30. Juni 2009 und vom 11. März 2010 zeigt, in dieser Angelegenheit zur vorbehaltlosen Kooperation mit staatlichen Stellen bereit. Da sie ihren Sitz am gleichen Ort wie die Polizeiinspektion Kempten hat, wäre die Anforderung einschlägiger Unterlagen für die Polizei auch mit keinem nennenswerten Aufwand einhergegangen; u. U. hätte ein Telefonanruf oder die Übersendung eines Faxschreibens genügt.

Aus dem Miet- bzw. Leihvertrag hätte die Polizei entnehmen können, dass darin Frau S. als Fahrerin eingetragen war. Zwar schied sie als Täterin der aufzuklärenden Zuwiderhandlung aus, da das am 29. Juni 2006 entstandene Lichtbild eindeutig einen Mann zeigt. In der Person von Frau S. hätte jedoch eine weitere Zeugin zur Verfügung gestanden, die darüber hätte befragt werden können, an wen sie das Leihfahrzeug überlassen hat.

Die Ausschöpfung zumindest einer der vorbezeichneten Möglichkeiten wäre auch nicht mit einem Aufwand einhergegangen, der zur Bedeutung des zu ahndenden Verstoßes außer Verhältnis gestanden wäre. Im Bescheid vom 31. Januar 2008 (vgl. dort Seite 5 Mitte) hat das Landratsamt zutreffend darauf hingewiesen, dass bereits deshalb keine ausgesprochene Bagatellsache inmitten stand, weil die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung die Eintragung von drei Punkten im Verkehrszentralregister nach sich gezogen hätte. Erschwerend kam hinzu, dass diese Zuwiderhandlung im Bereich einer Autobahnbaustelle begangen worden war. Das Landratsamt hat in der Klageerwiderung vom 5. März 2008 und in seinem Schreiben an die Landesanwaltschaft Bayern vom 5. Juni 2008 zu Recht darauf hingewiesen, dass zu schnelles Fahren an Autobahnbaustellen mit einem überdurchschnittlichen Gefahrenpotenzial einhergeht. Das Gewicht des aufzuklärenden Delikts hat der Beklagte zudem bei der Bemessung der Zeitspanne berücksichtigt, für die das Fahrtenbuch hätte geführt werden müssen. Zu dieser zutreffenden Einschätzung des Beklagten über die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften steht es in Widerspruch, wenn die staatliche Polizei trotz der verbliebenen Zweifel an der Täterschaft des Geschäftsführers der Klägerin sich anbietende, mit nur geringem Aufwand durchführbare Ermittlungsmaßnahmen unterließ. Da gemäß § 26 Abs. 3 StVG Verfolgungsverjährung erst mit Ablauf des 29. September 2006 eintrat, hätte für solche Schritte auch noch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden.

Klarstellend merkt der Verwaltungsgerichtshof an, dass aus diesem Urteil nicht hergeleitet werden darf, die öffentliche Verwaltung dürfe sich bei dem Versuch, die für einen Verkehrsverstoß verantwortliche Person festzustellen, auch dann in keinem Fall mit der Auskunft eines Zeugen, der den Täter benennt, zufrieden geben, wenn die benannte Person dem Vorhalt, eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen zu haben, nicht entgegentritt. Das kann allerdings dann nicht gelten, wenn - wie hier - ein Lichtbild des Betroffenen beigezogen wird und sich aus dieser Unterlage deshalb Zweifel an der Täterschaft des Betroffenen ergeben, weil sich seine äußere Erscheinung nicht ohne weiteres mit den Gesichtszügen der Person in Einklang bringen lässt, die bei der Tatbegehung fotografiert wurde. Stehen in einer solchen Fallgestaltung weitere Aufklärungsmöglichkeiten zur Verfügung, die mit geringer Mühe ausgeschöpft werden können, lässt sich das im Nachsatz des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO enthaltene Tatbestandsmerkmal der Unaufklärbarkeit der begangenen Zuwiderhandlung nicht bejahen.

Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinn der erstgenannten Bestimmung entspricht es, auch die Kosten, die auf den für erledigt erklärten Verfahrensteil entfallen, dem Beklagten zu überbürden, da er, hätte er die Nummer 2 des Bescheids vom 31. Januar 2008 nicht aufgehoben, insoweit ebenfalls unterlegen wäre. Das folgt schon daraus, dass dieser Ausspruch angesichts der Aufhebung des Bescheids im Übrigen für sich alleine keinen Bestand hätte haben können. Nur ergänzend ist anzumerken, dass die Nummer 2 des Bescheids aus den in den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2005 (DAR 2005, 411) sowie des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Juli 2008 (Az. Au 3 S 08.875), vom 26. August 2008 (Az. Au 3 S 08.1073) und vom 26. November 2008 (Az. Au 3 K 08.1072) zutreffend aufgezeigten Gründen auch dann aufzuheben gewesen wäre, wenn die Berufung ansonsten hätte zurückgewiesen werden müssen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

 

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.800,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Abschnitt II.46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ). Sie ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.