Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.03.2010 - 11 CS 09.2446
Fundstelle
openJur 2012, 106557
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines Bescheids der Antragsgegnerin vom 18. August 2009, durch den ihm gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

Das Verkehrszentralregister enthielt damals folgende den Antragsteller betreffende Eintragungen:

Datum der ZuwiderhandlungArt der ZuwiderhandlungDatum des Buß- geldbescheidsEintritt der Rechtskraftaufgrund der Zuwiderhandlung angefallene Punkte14.09.2004verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons28.09.200415.10.2004104.10.2004verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons12.10.200429.10.2004128.03.2005Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 30 km/h06.04.200523.04.2005320.03.2006Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 28 km/h10.05.200601.06.2006317.04.2007Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 45 km/h29.05.200719.06.2007308.09.2007Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage25.09.200712.10.2007301.10.2008Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 54 km/h26.02.200919.06.20094Mit Schreiben vom 19. Juli 2006 hatte das Landratsamt Fürth den Antragsteller unter Hinweis auf die ersten vier der vorbezeichneten Eintragungen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnt und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 hatte ihn die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die ersten sechs der vorbezeichneten Eintragungen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG zur Teilnahme an einem Aufbauseminar sowie zur Vorlage einer Bescheinigung hierüber bis spätestens 8. Februar 2008 aufgefordert, ihn ferner auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung und die bei 18 Punkten gebotene Entziehung der Fahrerlaubnis hingewiesen. In der Zeit vom 6. bis zum 20. März 2008 besuchte der Antragsteller ein Aufbauseminar.

Am 9. März 2009 ging der Antragsgegnerin eine vom 27. Februar 2009 datierende Bescheinigung über die Teilnahme des Antragstellers an einer vom 12. bis zum 27. Februar 2009 dauernden verkehrspsychologischen Beratung zu.

Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 18. August 2009, zugestellt am 20. August 2009, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen und gab ihm auf, seinen Führerschein der Klasse B innerhalb von drei Tagen nach der Zustellung des Bescheids bei der Antragsgegnerin abzuliefern. Sollte er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommen, drohte sie ihm die zwangsweise Einziehung des Führerscheins an. Die Entziehungsentscheidung wurde damit begründet, dass der Antragsteller mit 18 Punkten bewertete Verkehrsverstöße begangen habe. Die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung ziehe keine Verringerung des Punktestandes nach sich, da es nach dem sog. Tattagsprinzip ausschließlich darauf ankomme, welche mit Punkten zu bewertende Verkehrsverstöße der Betroffene zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung begangen habe; es sei nicht erforderlich, dass die Zuwiderhandlungen zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig geahndet seien. Der Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, der zufolge gegen ihn entweder Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden könne.

Über den Widerspruch, den der Antragsteller am 24. August 2009 gegen den Bescheid eingelegt hat, wurde nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Den Antrag, die aufschiebende Wirkung dieses Rechtsbehelfs anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach durch Beschluss vom 16. September 2009 im Wesentlichen mit der Begründung ab, das Bundesverwaltungsgericht habe durch Urteil vom 25. September 2008 (Az. 3 C 3.07 BVerwGE 132, 48) die gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Ansbach und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestätigt, wonach bei der Ermittlung des nach § 4 Abs. 4 StVG maßgeblichen Punktestandes diejenigen Verkehrsverstöße zu berücksichtigen seien, die im Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für das Aufbauseminar begangen worden sind, auch wenn sie erst später rechtskräftig geahndet wurden. Diese zu § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG ergangene Spruchpraxis sei wegen der Vergleichbarkeit des Gesetzeszwecks auf § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG übertragbar.

Mit der von ihm eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. September 2009 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24. August 2009 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. August 2009 anzuordnen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die zu § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG ergangene Rechtsprechung nicht auf § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG übertragbar, da der Zweck beider Bestimmungen nicht vergleichbar sein dürfte. Während § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG die grundsätzlich freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar regle, sei der Fahrerlaubnisinhaber im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet. Die Möglichkeit der verkehrspsychologischen Beratung stehe zudem in Zusammenhang mit dem Hinweis auf die bevorstehende Entziehung des Führerscheins. Während im Rahmen des § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG ein Anreiz zur freiwilligen Teilnahme geschaffen werden solle, ziele § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG auf die Abwendung der Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Zudem vermeide der Besuch eines freiwilligen Aufbauseminars im Sinn von § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG die ab dem Erreichen von 14 Punkten ansonsten gebotene Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar.

"Erreicht" seien Punkte im Sinn von § 4 StVG im Übrigen nur, wenn die zugrunde liegende Entscheidung rechtskräftig geworden sei. Andernfalls hätte der Gesetzgeber den Begriff des "Erreichens" von Punkten an die Tatbegehung geknüpft. Der vom Verwaltungsgericht eingenommene Rechtsstandpunkt habe zur Folge, dass ein Verhalten mit einer Sanktion belegt werde, dessen Charakter als Ordnungswidrigkeit im Zeitpunkt eines möglichen Punkteabbaus noch nicht abschließend feststehe. Ein solcher Eingriff in gesetzlich und verfassungsrechtlich verbürgte Positionen des Betroffenen bedürfe zudem einer klaren gesetzlichen Regelung. Da es hieran fehle, stehe ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes inmitten.

Die Möglichkeit, dass ein Verkehrsteilnehmer in Erwartung eines Punktestandes, der zur Entziehung der Fahrerlaubnis führe, zielgerichtet Punkte abbaue, indem er eine verkehrspsychologische Beratung im Anschluss an noch nicht rechtskräftig festgestellte Verstöße durchführen lasse, sei weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nach dem Willen des Gesetzgebers ausgeschlossen.

Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 18. August 2009, ihre im ersten Rechtszug abgegebene Antragserwiderung, den angefochtenen Beschluss und die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2009 (Az. 3 C 3.07, a.a.O.; Az. 3 C 21.07 BVerwGE 132, 57; Az. 3 C 34.07, Juris), die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgang der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Unbegründetheit dieses Rechtsmittels folgt allerdings nicht bereits daraus, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO deshalb unzulässig wäre, weil der Antragsteller bisher keinen statthaften Hauptsacherechtsbehelf anhängig gemacht hat.

Zwar ist bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG in Bayern ein Widerspruchsverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AGVwGO unstatthaft, da in einem solchen Fall keine personenbezogene Prüfungsentscheidung im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 6 AGVwGO inmitten steht. Der Senat hat im Beschluss vom 7. August 2008 (BayVBl 2009, 111) den Begriff der personenbezogenen Prüfungsentscheidung unter fahrerlaubnisrechtlichen Gesichtspunkten konkretisiert und nach § 2 Abs. 8 StVG, § 11 Abs. 7 FeV und § 11 Abs. 8 FeV ergangene behördliche Maßnahmen als solche Entscheidungen angesehen. Diesen Fällen ist gemein, dass eine wertende Prüfung der Behörde unter Berücksichtigung der spezifischen Besonderheiten des Einzelfalls notwendig ist, um Eignungszweifel oder Fahrungeeignetheit entweder zu bejahen oder zu verneinen und anschließend die teils zwingend vorgegebenen, teils im Ermessenswege festzulegenden Maßnahmen zu treffen. Die Fahrerlaubnisbehörde beurteilt dabei entweder, ob nach Aktenlage Zweifel an der Fahreignung bestehen, die Anlass für die Aufforderung geben, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, oder ob einem bereits vorliegenden Gutachten auf der Grundlage der rechtlichen Vorgaben gefolgt werden kann, oder ob sich die Fahreignung eines Menschen unter gesundheitlichem oder charakterlichem Blickwinkel bereits nach Aktenlage bejahen oder verneinen lässt. Zwar enthalten die Fahrerlaubnis-Verordnung und insbesondere die Anlage 4 hierzu normative Aussagen darüber, wann eine Erkrankung oder ein Mangel gegeben ist, der die Fahreignung in Frage stellen kann. Jedoch ergibt sich aus der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, dass die in dieser Anlage vorgenommenen Bewertungen (nur) für den Regelfall gelten, und dass die Verwirklichung der dort aufgeführten Tatbestände durch ein Gutachten nachgewiesen sein muss, sofern die Behörde diese Frage nicht aufgrund eigener Sachkunde beurteilen kann und sie deshalb gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen entscheiden darf.

Auch § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV verdeutlicht, dass in den vorbezeichneten Fällen die Rechtsanwendung nicht mit der Feststellung enden darf, dass eine Erkrankung oder ein Mangel im Sinn der Anlagen 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt, sondern dass sich an diesen Befund - mag er mit oder ohne Zuziehung eines Sachverständigen gewonnen worden sein - noch ein weiterer Subsumtionsschritt anschließen muss. Denn § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV begnügt sich ausdrücklich nicht mit der Verwirklichung eines von den Anlagen 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfassten Sachverhalts, sondern verlangt zusätzlich, dass hierdurch "die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird". Zwar wird dieses Kriterium in typisch gelagerten Sachverhalten in aller Regel ohne weiteres zu bejahen sein, so dass sich gesonderte Ausführungen in einem fahrerlaubnisrechtlichen Bescheid hierzu zumeist erübrigen. Gleichwohl muss sich der Rechtsanwender - sei es auch nur für sich selbst - darüber Rechenschaft ablegen, ob die festgestellten Tatsachen nach den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles wirklich den Schluss auf die Fahrungeeignetheit oder die nur bedingte Fahreignung des Betroffenen erlauben.

Ebenso deutlich kommt das "bewertende" Element, das einer über die Fahreignung einer Person befindenden Entscheidung nach dem Willen des Verordnungsgebers zumeist innewohnt, in § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV zum Ausdruck. Auch insoweit genügt es nicht, nur Feststellungen über die Art, Zahl und Schwere der von einer Person begangenen Straftaten oder Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften zu treffen. Diesem kognitiven Akt muss sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV vielmehr ein "bewertender" Subsumtionsschritt anschließen, mit dem festgestellt wird, dass durch die vorgefallenen Rechtsverletzungen die Fahreignung des Betroffenen ausgeschlossen wird. Diese Bewertung persönlicher Eigenschaften und zukünftiger Verhaltensweisen eines Menschen aber stellt ein Wesensmerkmal "personenbezogener Prüfungsentscheidungen" dar.

All diese Gesichtspunkte spielen bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze keine Rolle. Zwar handelt es sich bei dem Punktesystem des § 4 StVG um einen speziellen Fall der Fahrungeeignetheit aufgrund charakterlicher Mängel (Jagow, Kommentar zur FeV/StVZO, Loseblatt, Stand Mai 2009, § 46 FeV, Anm. 5). Jedoch muss die Behörde im Fall charakterlicher Mängel aufgrund eines zu hohen Punktestandes nicht mehr prüfen, ob diese zur Fahrungeeignetheit führen oder nicht. Vielmehr gibt ihr der Gesetzgeber zwingend vor, dass von Fahrungeeignetheit auszugehen ist, wenn die 18-Punkte-Grenze erreicht ist (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, zweiter Halbsatz StVG). Anders als in den oben dargestellten Fällen findet bei auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entscheidungen keine Bewertung der sich aus dem Sachverhalt ergebenden und in der Person des Betroffenen bestehenden individuellen Besonderheiten im Hinblick auf seine Fahreignung statt. Insbesondere kann die Behörde nicht durch ein Gutachten klären lassen, ob die charakterlichen Mängel, die in den mit Punkten bewerteten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zum Ausdruck kommen, so gravierend sind, dass tatsächlich Fahrungeeignetheit besteht. Eine personenbezogene Prüfungsentscheidung im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 6 AGVwGO findet hier deshalb nicht statt (vgl. zu alledem bereits BayVGH vom 4.2.2010 Az. 11 CS 09.2935, RdNrn. 11 f. AU).

Jedoch reicht es für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO aus, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hierüber ein statthafter Hauptsacherechtsbehelf noch eingelegt werden kann. Statthafter Hauptsacherechtsbehelf ist im zu entscheidenden Fall die Anfechtungsklage. Da die einzuhaltende Klagefrist aufgrund der dem Bescheid vom 18. August 2009 beigefügten unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Jahr beträgt, ist eine Klageerhebung derzeit noch möglich.

2. Die Beschwerde bleibt jedoch deshalb ohne Erfolg, da sich aus dem nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein berücksichtigungsfähigen Beschwerdevorbringen nicht ergibt, dass der angefochtene Beschluss der Aufhebung oder Abänderung bedarf. Die vom Antragsteller vorgetragenen Gesichtspunkte gebieten es nicht, bei der Entscheidung der Frage, ob eine Person im Sinn von § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG "vor [dem] Erreichen von 18 Punkten" an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen hat, vom sog. "Rechtskraftprinzip" auszugehen, wie das der Antragteller für geboten hält. Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht haben vielmehr zutreffend auch insoweit das "Tattagsprinzip" zugrunde gelegt.

Es besagt, dass sich in Bezug auf eine Person Punkte in dem Zeitpunkt "ergeben" bzw. ein bestimmter Punktestand in dem Zeitpunkt "erreicht" ist, in dem die mit Punkten bewertete Zuwiderhandlung begangen wurde, sofern die Ahndung dieser Zuwiderhandlung später rechtskräftig wird. Setzt mithin auch das Tattagsprinzip voraus, dass eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit rechtskräftig geahndet wurde, so erweist sich das Vorbringen in Abschnitt II.2 der Beschwerdebegründung zumindest teilweise als unbehelflich. Denn die dortigen Ausführungen gehen jedenfalls partiell von der Annahme aus, das Tattagsprinzip habe zur Folge, dass einer Person auch Rechtsverstöße entgegengehalten werden können, die noch zu keiner rechtskräftigen Verurteilung bzw. zu keinem rechtskräftigem Strafbefehl oder Bußgeldbescheid geführt haben.

Nicht gefolgt werden kann den Ausführungen in den Abschnitten II.2 und II.3 der Beschwerdebegründung auch insoweit, als sich der Antragsteller dagegen wendet, dass das Tattagsprinzip zu einer zeitlichen Vorverlagerung der fahrerlaubnisrechtlichen Folgen führen kann, die sich an eine straßenverkehrsbezogene Zuwiderhandlung und den dadurch bewirkten Anfall von Punkten im Verkehrszentralregister knüpfen. Das trifft zwar in tatsächlicher Hinsicht zu; rechtlich ist dagegen indes nichts zu erinnern. Denn die Gefährlichkeit einer Person, die mit Punkten bewertete Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten in nicht unbeträchtlicher Zahl bzw. von erheblicher Schwere begangen hat, manifestiert sich bereits im Augenblick der Tatbegehung und nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem die Ahndung solcher Zuwiderhandlungen unanfechtbar wird. Die Existenz eines rechtskräftigen Strafurteils, Strafbefehls oder Bußgeldbescheids bestätigt lediglich, dass der Betroffene den ihm zur Last gelegten Verstoß wirklich begangen hat, und dass er aus diesem Anlass mit einer tat- und schuldadäquaten Sanktion belegt wurde. Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Tatbegehung ermöglicht es, gegen Personen, die wegen der Art und der Zahl der von ihnen begangenen Zuwiderhandlungen eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, effizienter einschreiten zu können, als das auf der Grundlage des Rechtskraftprinzips möglich wäre. Mit eben dieser Erwägung hat das Bundesverwaltungsgericht in dem in der Sache 3 C 21.07 ergangenen Urteil vom 25. September 2008 (a.a.O., RdNr. 15) die Maßgeblichkeit des Tattagsprinzips begründet, und in diesem Zusammenhang ausgeführt:

"Das Mehrfachtäter-Punktsystem bezweckt ausweislich § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG den Schutz vor Gefahren, die von Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, die wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßen haben (so auch BRDrucks 821/96 S. 71). Dabei bildet die Entziehung der Fahrerlaubnis bei 18 oder mehr Punkten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG in dem abgestuften Maßnahmensystem des § 4 StVG die letzte Eingriffsstufe. Die Entziehung der Fahrerlaubnis, weil der Betreffende diese Punktzahl trotz Hilfestellung durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung, trotz Bonus-Gutschriften und trotz der Möglichkeit von zwischenzeitlichen Tilgungen im Verkehrszentralregister erreicht, beruht nach der Gesetzesbegründung auf dem Gedanken, dass die weitere Teilnahme derartiger Kraftfahrer am Straßenverkehr für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen würde: Hierbei falle besonders ins Gewicht, dass es sich um Kraftfahrer handele, die eine ganz erhebliche Anzahl von im Verkehrszentralregister erfassten und noch nicht getilgten Verstößen begangen haben (vgl. BRDrucks 821/96 S. 53). Dem Gesetzgeber liegt somit daran, Personen, die sich wegen des von ihnen erreichten Punktestandes als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, rasch und wirksam von der Teilnahme am Kraftfahrverkehr auszuschließen. Diese Zielsetzung wird auch in § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG deutlich, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG keine aufschiebende Wirkung haben."

Zu Unrecht moniert der Antragsteller, dass im Wortlaut des § 4 StVG selbst nicht zum Ausdruck kommt, ob sich Punkte bereits im Augenblick der Begehung einer verkehrsbezogenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit (unter der Voraussetzung ihrer späteren rechtskräftigen Ahndung) oder erst in dem Moment "ergeben" (bzw. ein bestimmter Punktestand erst dann "erreicht" wird), wenn die Ahndung rechtskräftig geworden ist. Denn insoweit steht keine Frage inmitten, die so bedeutsam ist, dass sie im Lichte des demokratischen Prinzips und des Rechtsstaatsgebots des Grundgesetzes vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst normativ entschieden werden musste. Die Schließung der insoweit bestehenden Regelungslücke durfte in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vielmehr durch die Rechtsprechung vorgenommen werden. In den Urteilen vom 25. September 2008 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht - wie sich u. a. aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - zu diesem Zweck aus einzelnen, in § 4 StVG getroffenen Teilregelungen auf den mutmaßlichen, auf ein möglichst rasches und effizientes Einschreiten gegen ungeeignete Fahrerlaubnisinhaber abzielenden Willen des Gesetzgebers geschlossen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist bereits zuvor zu damit übereinstimmenden Ergebnissen gelangt (vgl. z.B. BayVGH vom 20.9.2004 Az. 11 CS 04.2277, S. 5 ff. AU; vom 14.12.2005 VRS Bd. 110 [2006], S. 71/75 ff.; vom 11.8.2006 Az. 11 CS 05.2735, S. 8 f. AU; vom 24.6.2008 Az. 11 BV 07.737, RdNr. 19 AU).

Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung ist auch beim Vollzug des § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG von der Maßgeblichkeit des Tattagsprinzips auszugehen. Denn insoweit greifen die gleichen Erwägungen Platz, im Hinblick auf die das Bundesverwaltungsgericht die Anwendung dieses Grundsatzes im Rahmen des § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG für geboten erachtet hat. In den in den Verfahren 3 C 3.07 (a.a.O., RdNr. 32) und 3 C 34.07 (a.a.O., RdNr. 30) ergangenen Urteilen hat es hierzu ausgeführt:

"Hielte man es für erforderlich, dass die Verkehrsverstöße zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung bereits rechtskräftig geahndet sein müssen, käme der Betroffene, der bis zum Abschluss des Aufbauseminars weitere, aber erst später rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße begangen hat, in den Genuss eines nicht mehr oder nicht mehr in diesem Umfange gerechtfertigten Punkterabatts; denn in Bezug auf in der Vergangenheit liegende Verkehrsverstöße kann das Aufbauseminar naturgemäß keine Wirkung mehr entfalten. Zugleich hat der Mehrfachtäter durch sein wiederholtes Fehlverhalten bereits in erheblichem Umfang eine falsche Einstellung zum Straßenverkehr, eine fehlerhafte Selbsteinschätzung und eine erhöhte Risikobereitschaft an den Tag gelegt, Verhaltensweisen also, die durch das Mehrfachtäter-Punktsystem sanktioniert werden sollen, wie die Gesetzesbegründung belegt (vgl. BRDrucks 821/96, S. 53)."

Aus diesen Erwägungen folgt zugleich, dass § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung Personen, die Rechtsverstöße in so großer Zahl bzw. mit so gravierendem Unrechtsgehalt begangen haben, dass sich hieraus (unter der Voraussetzung der späteren rechtskräftigen Ahndung dieser Zuwiderhandlungen) 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister ergeben, nicht die Möglichkeit eröffnen will, durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung erst nach der Begehung derjenigen Tat, durch die die 18-Punkte-Grenze erreicht wird, noch die Entziehung der Fahrerlaubnis abzuwenden. Ebenso wie Aufbauseminare verfolgt auch das Hilfsangebot der verkehrspsychologischen Beratung vielmehr das Ziel, Fahrerlaubnisinhaber zu einem künftig rechtskonformen Verhalten zu bewegen, und so weitere Beeinträchtigungen der Sicherheit des Straßenverkehrs abzuwenden. In Bezug auf in der Vergangenheit liegende Rechtsverstöße (im gegebenen Fall: hinsichtlich der am 1.10.2008 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung) lässt sich eine solche Wirkung ebenso wie bei Aufbauseminaren nicht mehr erzielen.

Zu Unrecht sieht der Antragsteller einen Unterschied zwischen einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG und einer verkehrspsychologischen Beratung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG darin, dass die Teilnahme an der erstgenannten Maßnahme freiwillig sei. Denn auch die Entscheidung, ob eine Person, in Bezug auf die bereits mit 14 bis 17 Punkten bewertete Verkehrsverstöße im Verkehrszentralregister eingetragen sind, sich einer verkehrspsychologischen Beratung unterzieht, obliegt allein ihr; von der Behörde wird in solchen Fällen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ausschließlich die Teilnahme an einem ("obligatorischen") Aufbauseminar angeordnet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten II.1.5 Satz 1 und II.46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).