LG Coburg, Urteil vom 23.02.2010 - 11 O 690/09
Fundstelle
openJur 2012, 106418
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin, von Beruf Lehrerin, verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten vor der streitgegenständlichen Anlage bereits mehrfach Geldanlagen getätigt, so unter anderem eine geschlossene Beteiligung eines in amerikanische Lebensversicherungen investierenden Fonds, Aktienfonds, Geldmarktfonds, Immobilienfonds und Rentenfonds. Ihr gesamtes Geldvermögen gab die Klägerin zum Zeitpunkt der Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage mit 200.000,- Euro an.

Mit dem Wunsch in eine Gesellschaftsbeteiligung zu investieren, begab sich die Klägerin im August 2006 zur Beklagten. Ansprechpartner bei der Beklagten war, wie auch schon bei vorher zu getätigten Anlagen, der Zeuge ... Dieser stellte ihr bei dem ersten Gespräch verschiedene Beteiligungen in Form von Kurzexposees vor. Der Zeuge ... empfahl der Klägerin den G... Bioenergie Leasingfonds 1, herausgegeben von der D... A... F... & Verwaltungs GmbH. Bei einem weiteren Gespräch mit dem Zeugen ... am 27.9.2006 erklärte die Klägerin den Beitritt zu dem vorstehenden Fonds in Höhe einer Kommanditeinlage von 12.000,- Euro nebst 5 % Agio (Anl. K 1). Der Inhalt des Beratungsgespräches vom 27.9.2006 wurde in einem "Protokoll der Kundenberatung" (Anl. B 1) festgehalten. Mit Schreiben vom 14.9.2009 wurde die Beklagte aufgefordert, die Kommanditeinlage der Kläger wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Anbahnung des Beitrittes zurückzuzahlen. Dies wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 15.10.2009 abgelehnt.

Die Klägerin behauptet, sie habe dem Zeugen schon bei dem 1. Gespräch mitgeteilt, dass für sie oberste Priorität Sicherheit und Geeignetheit der Anlage zur Altersversorgung sei. Der Zeuge ... habe im Zusammenhang mit der Empfehlung des streitgegenständlichen Fonds erklärt, dass es sich um eine äußert sichere, seriöse und berechenbare Anlage handele. Es habe keine "worst-case-Schilderung" stattgefunden. Jedenfalls aber habe der Zeuge ... die Risiken heruntergespielt. Der Verkaufsprospekt für die streitgegenständliche Anlage sei der Klägerin zu keinem Zeitpunkt vollständig übergeben worden. Auf ihr Bitten hin habe sie vom Zeugen ... vielmehr nur einzelne Seiten, und zwar die Seiten 12 - 20 und 145 - 150 erhalten. Die Klägerin sei vom Zeugen ... nicht ausreichend darüber aufgeklärt worden, wie viel von den im Beratungsprotokoll aufgeführten Vertriebs kosten in Höhe von 7,62 % an die Beklagte fließen Auch sei nicht mitgeteilt worden, wem das fünfprozentige Agio zustehe. Die Berechnung der Einspeiseerlöse, von der die Rentabilität des Fonds im Wesentlichen abhing, sei nicht korrekt gewesen. Grundlage sei die nicht zulässige Annahme gewesen, dass die 40 vorgesehen Biogasanlagen jeweils als Einzelanlage angesehen würden. Diese Betrachtung war aber bereits im August 2006 von der Bundesregierung als nicht mit § 3 EEG 2004 vereinbar angesehen worden. In der Folge sei es deswegen auch zu einer erheblichen Reduzierung der an den Fonds gezahlten Einspeisevergütung gekommen. Hierauf hätte die Beklagte bei der Beratung hinweisen müssen.

Die Klägerin stellt nachfolgenden Antrag:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.600,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 3% hieraus seit 27.9.2006 Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der Beteiligung der Klägerin an der G... Bioenergie Leasingfond E... GmbH & Co. KG sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 837,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte behauptet, es handele sich vorwiegend um Anlagenvermittlung. Die Klägerin habe als erfahrene Anlegerin Wert darauf gelegt, ihr Kapital zu streuen. Das Prospekt der streitgegenständlichen Fonds sei der Klägerin vorab per E-mail als PDF-Datei am 25.9.2006 mit anderen Unterlagen zugesandt worden. Wie sich auch aus der Anlage B 1 (Protokoll der Kundenberatung) ergebe, habe die Klägerin spätestens beim Gespräch mit dem Zeugen ... am 27.09.2006 das komplette Fondsprospekt erhalten. In diesem wie auch in dem Protokoll der Kundenberatung seien ausreichende Hinweise insbesondere zum Risiko eines Totalverlustes der Anlage enthalten. In jenem Protokoll sei auch die Anlagenmentalität der Klägerin mit ertragsorientiert und nicht mit der Alternative "auf Sicherheit der Anlage bedacht" angegeben. Bei dem Gespräch vom 27.9.2006 habe der Zeuge ... das Fondskonzept anhand des Prospektes, ohne von diesem abzuweichen, der Klägerin dargelegt. Dies ergäbe sich auch aus dem Protokoll der Kundenberatung, dass immer wieder auf spezielle Seiten des Prospektes verweise und von der Klägerin auch unterschrieben worden sei. In dem Prospekt werde auch hinreichend deutlich auf Seite 15 die Problematik der Einspeisevergütung (Einzelanlagen) dargestellt und ebenfalls auf die Möglichkeit hingewiesen, dass bei einer anderen rechtlichen Einschätzung ein Totalverlust der Anlage drohen könnte. Die Vertriebs kosten seien ebenfalls im Prospekt dargestellt (Seite 48 u. 50 des Prospektes) und seitens der Beklagten seien auch nicht mehr als der zulässige Betrag vereinnahmt worden. Im Übrigen sei in der Beitrittserklärung (Anl. K 1) ein Haftungsausschluss vereinbart. Schließlich habe die Klägerin nicht hinreichend schlüssig vorgetragen, wie sie sich im Falle einer aus ihrer Sich richtigen Aufklärung verhalten hätte.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die jeweiligen Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2010 verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben auf Grund Beweisbeschluss vom 2.2.2010 durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ... und ...

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten sowie aus "uneigentlicher Prospekthaftung" oder "Prospekthaftung im weiteren Sinne" zu.

1. Die Beklagte haftet nicht für eine fehlerhafte Beratung der Klägerin im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung.

a. Vorliegend kam zwischen den Parteien stillschweigend ein Beratungsvertrag zustande. Tritt nämlich ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (vgl. BGHZ 100, 117, 118 ff.).

So hat die Klägerin durch Aufnahme konkreter Anlagegespräche mit dem Beklagten, wie bereits schon des Öfteren vorher geschehen, und das daraufhin erfolgende Aufzeigen mehrere Anlagemöglichkeiten durch den Angestellten ... der Beklagten mit dieser schlüssig einen Beratungsvertrag geschlossen. Diese Verhandlungen zielten auf eine konkrete Anlageentscheidung ab. Der Zeuge ... stellte dementsprechend der Klägerin auch mehrere Anlagemöglichkeiten, die unter anderem von der Beklagten angeboten wurden, vor. Hierzu gehörte auch der letztlich gezeichnete streitgegenständliche Fonds.

Aus dem so abgeschlossenen Anlageberatungsvertrag folgt die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin sowohl anleger- als auch anlagegerecht zu beraten.

b. Haftungsrelevante Fehler der Beklagten im Bezug auf Chancen und Risiken der Beteiligung konnte die Klägerin nicht nachweisen.

19aa. Dass die empfohlene Anlage der Person der Klägerin, insbesondere deren Wissensstand und Risikobereitschaft, nicht entsprochen hätte, ist nicht ersichtlich. Der Zeuge ... hatte die Klägerin bereits vor dem streitgegenständlichen Beratungsgespräch im September 2006 mehrfach wegen anderer Geldanlagen unstreitig beraten. Die Klägerin hatte bis zum September 2006 bereits mehrfach Anlagen in Fonds der unterschiedlichsten Risikoklassen getätigt, so zum Beispiel Aktien-, Immobilien- und Rentenfonds. Aus dem "Protokoll der Kundenberatung" (Anl. B 1) ergibt sich entgegen dem Sachvortrag der Klägerin nicht, dass diese ausdrücklich nur in eine "äußerst sichere Anlage" investieren wollte. Vielmehr wird dort von der Klägerin ihre sogenannte Anlagementalität mit "ertragsorientiert" bezeichnet. Aus den Angaben der Klägerin zu ihrem Geldvermögen ergibt sich, dass es sich bei dem zu investierenden Betrag auch nur um einen eher geringen Anteil an ihrem Gesamtvermögen handelte. Auch auf Grund des Berufes der Klägerin als Lehrerin konnte die Beklagte davon ausgehen, dass diese bei der Frage der Beurteilung der Chancen und Risiken einer Geldanlage über ausreichende Vorkenntnisse und Einsichtsmöglichkeiten verfügte.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin eben nicht auf die absolute Sicherheit der Anlage, wie von ihr behauptet, Wert legte, da insofern auch die Aussagen der Zeugen ... und ... den Sachvortrag der Klägerin jedenfalls nicht zweifelsfrei bestätigten.

bb. Die Beweisaufnahme hat auch nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Zeuge ... im Rahmen des Beratungsgespräches die Chancen und Risiken der Anlage falsch beschrieben bzw. heruntergespielt hätte.

22Zwar kann auf Grund der Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, das der Zeuge ... der Klägerin per E-mail das Verkaufsprospekt bereits am 25.9.2006 überlassen hat. Dies ergibt sich jedenfalls nicht aus den vom Zeugen ... im Termin vom 2.2.2010 übergebenen E-mail-Ausdrucken (Bl. 49-50 d. A). Es kann nämlich durchaus sein, dass die E-mail vom 25.9.2006 der Klägerin gar nicht übermittelt wurde. Allerdings hat der Zeuge ... glaubhaft dargelegt, dass er der Klägerin zumindest am 27.9.2006 das komplette Fondsprospekt übergeben hat. Dies ergibt sich unter anderem auch aus dem von der Klägerin unterschriebenen Protokoll der Kundenberatung vom gleichen Tag, das der Zeuge ... an diesem Tag mit der Klägerin "abarbeitete" und das bei jedem Protokollpunkt auf das Verkaufsprospekt Bezug nimmt. Unstreitig hat die Klägerin nach ihrem eigenen Sachvortrag zumindest die Seiten 12 - 20 des Prospektes mit den wesentlichen Hinweisen auf die Risiken der Anlagen erhalten. Es ist an mehreren Stellen auch die Rede von der Möglichkeit eines Totalverlustes der Anlage. Zwar konnte sich der Zeuge ... nicht an alle Einzelheiten des mittlerweile mehr als 3 Jahre zurückliegenden Beratungsgespräches erinnern, er konnte aber glaubhaft darlegen, dass er bei allen Beratungsgesprächen, so auch hier, anhand des Protokolls (Anl. B 1) vorgeht und hierzu auch immer auf das jeweilige Verkaufsprospekt verweist.

Das Gericht konnte sich daher auch nach Vernehmung des Zeugen ... der an dem Beratungsgespräch persönlich nicht teilnahm, nicht davon überzeugen, dass bei dem Beratungsgespräch am 27.9.2006 nicht auf die bestehenden Risiken der Anlage durch den Zeugen ... hingewiesen wurde.

c. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin nicht über an die Beklagte gezahlte Innenprovisionen aufgeklärt worden wäre.

Zunächst wäre es ohnehin ausreichend gewesen, wenn in dem Prospekt die an die Beklagte gezahlten Vertriebskosten dem Inhalt und der Höhe nach korrekt ausgewiesen sind. Allerdings wäre dann, was vorliegend nicht nachweisbar ist, Voraussetzung gewesen, dass der Klägerin das Fondsprospekt rechtzeitig zur Verfügung gestanden hätte. Dies kann allerdings dahinstehen, weil es sich bei den von der Klägerseite angeführten Positionen nicht um Rückvergütungen, die Rahmen eines Beratungsvertrages über Fondsbeteiligungen offengelegt werden müssen, handelt. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen nur dann vor, wenn, anders als hier, Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfliesen, so dass diese eine für den Kunden nichterkennbares besonderes Risiko hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (vgl. Urteil des GBH vom 27. Oktober 2009, Az: XI ZR 338/08, Seite 14 ff.). Das dies im vorliegendem Fall in dieser Art und Weise geschehen wäre, wird von der Klägerin noch nicht einmal behauptet.

Im Übrigen bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die Beklagte, selbst wenn es sich um derartige Rückvergütungen handeln würde, eine entsprechende Hinweispflicht trifft, insbesondere ob von einem Verschulden an der unterlassenen Offenbarung ausgegangen werden kann. Dies ist im vorliegenden Falle wohl zu verneinen, denn die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die eine derartige Offenbarungspflicht erstmals für Kapitalanlagen außerhalb des Geltungsbereiches des WpHG vorsieht, stammt vom 20.1.2009 und ist damit deutlich nach dem Beitritt und der Beratung den streitgegenständlichen Fonds betreffend ergangen. Eine schuldhafte Verletzung der Offenbarungspflicht hat in einem vergleichbaren Fall bereits das OLG Dresden mit Urteil vom 24.7.2009, Az: 8 U 1240/08, Seite 10 ff., verneint. Dem schließt sich die Kammer an.

d. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht daraus, dass bei der Berechnung der Einspeiseerlöse davon ausgegangen wurde, dass die 40 geplanten Biogasanlagen als Einzelanlagen anzusehen sind.

Zum einen ist nicht zu ersehen, dass es der Beklagten bekannt gewesen wäre, dass im Zeitpunkt August 2006 von maßgeblicher Seite Bedenken an der Zulässigkeit der Aufspaltung in Einzelanlagen geäußert wurden.

Zum anderen enthält der Prospekt diesbezüglich entsprechende Hinweise (siehe Bl. 20 d. Prospektes, Anl. B 2), wobei der Klägerin, auch nach ihrem eigenen Sachvortrag, gerade diese Passagen des Prospektes übergeben wurden.

Da die Klägerin Gelegenheit hatte, diese Risikohinweise zur Kenntnis zu nehmen, hätte sie ohne weiteres am 27.9.2006 noch erklären können, dass sie sich den Beitritt zum Fonds noch überlegen müsse, beziehungsweise angesichts der jetzt ihr erst zur Kenntnis gekommenen Risiken der Anlage von dem Beitritt zum Fonds überhaupt absehen möchte. Die Klägerin hat insoweit nicht vorgetragen, dass sie in irgendeiner Art und Weise vom Zeugen ... gedrängt worden wäre, unbedingt am 27.9.2006 die Beitrittserklärung zu unterschreiben. Angesichts der Kenntnisse der Klägerin im Hinblick auf bereits getätigte Anlage und auch ihrer Vorbildung wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich bei entsprechenden Vorbehalten eine weitere Bedenkzeit hätte einräumen lassen. Es ist daher auch zweifelhaft, ob, unterstellt es läge eine Aufklärungspflichtverletzung vor, diese kausal für den Beitritt der Klägerin zum Fonds geworden ist.

2. Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne, die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von dem Prospektverantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen, werden von der Klägerin ausdrücklich nicht geltend gemacht.

3. Die Beklagte hat ferner auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer (uneigentlichen oder) Prospekthaftung im weitesten Sinne für die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens unter Verwendung von Prospekten einzustehen.

Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. z. B. BGH NJW 2001, 360) muss eine Bank, die vertraglich oder im Rahmen von vorvertraglichen Beziehungen dem Kunden gegenüber zur Aufklärung verpflichtet ist und die sich zur Erfüllung dieser Pflichten eines Prospektes bedient und sich diesen zu eigen macht, für dessen Richtigkeit einstehen, unabhängig davon, ob sie zu den Prospektverantwortlichen gehört. Dies gilt jedenfalls, wenn und soweit eine gebotene Plausibilitätsprüfung Unrichtigkeiten des Prospektes offenbart hätte.

Solche Fehler oder Unrichtigkeiten des Prospektes werden aber von der Klägerseite nicht vorgetragen.

Im Übrigen enthält der Prospekt insbesondere keine Fehler im Bezug auf die von der Klägerseite gerügten Beratungsfehler die Sicherheit und die Frage der Grundlage für die Berechnung der Einspeiseerlöse betreffend.

II.

1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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