VG München, Urteil vom 23.02.2010 - M 16 K 09.3825
Fundstelle
openJur 2012, 106175
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Beitragsbescheid der Beklagten vom … Juli 2009. Hierin wurde für das Jahr 2009 im Wege der vorläufigen Veranlagung ein Grundbeitrag von 150,-- € festgesetzt. Zugleich wurden offene Beiträge aus anderen Beitragsjahren in Höhe von insgesamt 1.200,53 € angefordert.

Mit Schreiben vom 24. August 2009, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin Klage „gegen den Beitragsbescheid der Beklagten vom … Juli 2009, hier zugegangen am 27. Juli 2009, in Höhe von € 1.350,53“ erhoben. Eine angekündigte Begründung erfolgte nicht.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung

und führt dazu im Einzelnen aus, dass der Beitragsbescheid nach Grund und Höhe rechtmäßig sei. Auf den entsprechenden Schriftsatz vom 23. September 2009 wird inhaltlich Bezug genommen.

Das Gericht hat am 23. Februar 2010 zur Sache mündlich verhandelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2010 entschieden werden, obwohl die Klägerin nicht zum Termin erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin ist form- und fristgerecht geladen worden.

Eine Auslegung des Klagebegehrens dahingehend, dass der Bescheid der Beklagten vom … Juli 2009 nicht in voller Höhe, sondern nur teilweise, etwa hinsichtlich des Grundbeitrags in Höhe von € 150,-, angefochten werden soll, ist dem Gericht aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Klageschrift, wonach sich die Klage „gegen den Beitragsbescheid (...) in Höhe von € 1.350,53“ richtet, verwehrt.

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich die Klage gegen die Anforderung von offenen Beiträgen aus anderen Beitragsjahren (offene Beiträge seit dem Jahr 1999) wendet, ist sie bereits unzulässig. Denn die zugrunde liegenden Bescheide, vom 12. März 2003 beginnend bis zum letzten vom 1. Dezember 2008, sind bereits bestandskräftig, weil gegen sie die zum Teil noch geltende Widerspruchsfrist des § 70 VwGO bzw. die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO versäumt worden ist. Die neuerliche Geltendmachung der offenen Beitragsrückstände im streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten setzt keine neue Klagefrist in Gang, weil insoweit weder ein feststellender Verwaltungsakt noch ein Leistungsbescheid im Sinne des Art. 23 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes bzw. des § 15 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsordnung der Beklagten, durch welchen die Beitragsveranlagung zu erfolgen hat, vorliegt. Auf den insoweit fehlenden Verwaltungsaktscharakter des streitgegenständlichen Bescheids (im weiteren Sinne) weist bereits der Wortlaut des Schreibens hin, der die „Summe aus diesem Beitragsbescheid“ (Grundbeitrag € 150,--) von den offenen Beträgen aus anderen Beitragsjahren getrennt ausweist. Es widerspräche auch jeder objektiv- vernünftigen Erwägung, wollte man annehmen, die Beklagte hätte durch einen neuen, vor dem Verwaltungsgericht angreifbaren Verwaltungsakt ihre längst bestandskräftigen Leistungsbescheide zur gerichtlichen Überprüfung stellen lassen wollen. Demgemäß weist auch das als Anlage zum Bescheid der Klägerin übermittelte Begleitschreiben darauf hin, dass gegen bereits veranlagte und unanfechtbar gewordene Beiträge der Rechtsbehelf nicht erneut gegeben ist.

2. Soweit sich die Klage gegen die vorläufige Festsetzung eines Grundbeitrags in Höhe von € 150,-- für das Beitragsjahr 2009 wendet, ist sie zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin demzufolge nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Die Klägerin ist nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) kammerzugehörig. Hiernach gehören zur Industrie- und Handelskammer natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind. Die Klägerin, eine GmbH mit Betriebssitz in der …straße in …, erfüllt unzweifelhaft die im Gesetz genannten Voraussetzungen. Insbesondere wird sie zur Gewerbesteuer veranlagt, was sich aus § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ergibt. Denn hiernach unterliegt der Gewerbesteuer jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfange die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften wie zum Beispiel der GmbH (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG).

Nach § 3 Abs. 2 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer nach § 3 Abs. 3 IHKG Grundbeiträge und Umlagen. Der vorliegend allein noch zur Überprüfung gestellte Grundbeitrag in Höhe von € 150,-- ergibt sich aus der als Anlage zum Bescheid auszugsweise mitgeteilten Wirtschaftssatzung der Beklagten für das Jahr 2009. Hiernach ist von IHK- Zugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen kaufmännischen Gewerbebetrieb erfordert, mit einem Verlust oder mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebebtrieb bis EUR 100.000,00 als Grundbeitrag € 150,- zu erheben (II. 3. b) ba) der Wirtschaftssatzung 2009). Die Regelung unter Ziffer II. 3 der Wirtschaftssatzung entspricht der durch § 3 Abs. 3 Satz 2 erster Hs. IHKG ermöglichten Staffelung der Grundbeiträge.

Es besteht auch keine Veranlassung, die Pflichtmitgliedschaft und die daraus folgende Beitragspflicht in Frage zu stellen. Insoweit äußert auch die Klägerin keine Zweifel. Nach ständiger Rechtsprechung sowohl der erkennenden Kammer, des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. aktuell z. B. BayVGH v. 22.10.2009, 22 ZB 09.2314 m. w. N.), des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist die Pflichtmitgliedschaft, die mit der Beitragspflicht von Gewerbetreibenden bei der Beklagten verbunden ist, mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. auch Urteil der erkennenden Kammer vom 12.5.2009, M 16 K 09.1250, mit Verweis auf BVerfG vom 7.12.2001, NVwZ 2002, 335).

Anträge auf Stundung, Erlass oder Niederschlagung des Beitrags nach § 19 der Beitragsordnung der Beklagten sind von der Klägerin bisher nicht gestellt worden.

Insgesamt war die Klage deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO und dem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO) abzuweisen.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 1.350,53 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).