VG München, Urteil vom 17.02.2010 - M 6a K 09.4895
Fundstelle
openJur 2012, 106123
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der 1986 geborene Kläger erwarb 2005 die Fahrerlaubnis der Klassen A und B.

Mit Schreiben vom … Juli 2009 teilte die Verkehrspolizeiinspektion M. dem Beklagten mit, dass der Kläger am … April 2009 und am … April 2009 unter der Wirkung von THC ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr geführt habe. Ausweislich der dem Schreiben beigefügten Unterlagen hat der Kläger bei einer am … April 2009 um 10.35 Uhr durchgeführten Verkehrskontrolle angegeben, am … April 2009 um 22.00 Uhr einen Joint geraucht zu haben. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der dem Kläger am … April 2009 um 11.14 Uhr entnommenen Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität A… hat folgende Werte ergeben: THC 4,5 µg/L, THC-Carbonsäure 68 µg/L. Deshalb erließ die Zentrale Bußgeldstelle im Bay. Polizeiverwaltungsamt am … August 2009 einen Bußgeldbescheid. Weiterhin ist den Unterlagen zu entnehmen, dass der Kläger am … April 2009 gegen 11.00 Uhr erneut einer Verkehrskontrolle unterzogen worden ist und dabei drogentypische Ausfallerscheinungen wie glasige Augen, eine extrem fahle Gesichtsfarbe und ein ständiges Zittern im Gesichtsbereich sowie allgemeine Nervosität gezeigt hat. Laut dem bei dem Vorfall angefertigten und von zwei Polizeibeamten unterschriebenen polizeilichen Bericht „Drogen im Straßenverkehr“ hat der Kläger bei dieser Kontrolle „nach Belehrung“ angegeben, „vom ….04.09 - ….04.09 täglich Marihuana konsumiert zu haben, zuletzt ….04.09 ca. 22.00 Uhr“. Zudem bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift in dem anlässlich der Blutentnahme angefertigten Protokoll, dass er vor der Verkehrskontrolle zuletzt am … April 2009 gegen 22.00 Uhr 1 Joint Marihuana konsumiert habe. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der dem Kläger am … April 2009 um 11.51 entnommenen Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität A… ergab folgende Werte: THC 3,2 µg/L, THC-Carbonsäure 50 µg/L. Deshalb erließ die Zentrale Bußgeldstelle im Bay. Polizeiverwaltungsamt am … Juli 2009 einen Bußgeldbescheid, der seit … August 2009 rechtskräftig ist.

Mit Schreiben vom … August 2009 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Da der Bevollmächtigte des Klägers am 8. September 2009, einem Tag vor Ablauf der gesetzten Frist, um Akteneinsicht bat, wurden dem Bevollmächtigten des Klägers am 9. September 2009 die Akten zur Einsichtnahme für 3 Tage zugesandt und die Frist zur Stellungnahme bis zum 19. September 2009 verlängert. Nach Fristablauf entzog der Beklagte dem Kläger schließlich mit Bescheid vom 21. September 2009 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen und forderte ihn auf, seinen Führerschein bis spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheids abzuliefern. Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe wurde ein Zwangsgeld in Höhe von € 500,00 angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Deshalb müsse ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Am 13. Oktober 2009 erhob der Kläger Klage gegen den Beklagten und beantragte,

die Entziehungsverfügung vom 21. September 2009 aufzuheben.

Weiterhin beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen die Entziehungsverfügung vom 21. September 2009 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben.

Der Kläger habe nicht gelegentlich Betäubungsmittel konsumiert. Die Fahrt vom … April 2009 sei „weder bestandskräftig noch unbestritten“. Es sei „fraglich, ob gerichtlich verwertbare Blutwerte vorliegen“. Der Kläger habe „wenigstens 24 Stunden vor der betreffenden Fahrt konsumiert“. Es sei fraglich, ob eine fahrlässige Begehung des § 24a StVG vorliege. Im Übrigen habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem behandelnden Arzt eingeräumt, dass er vom … April 2009 bis zum … April 2009 täglich Marihuana konsumiert habe. Abgesehen davon sei der Bescheid schon deshalb rechtswidrig, weil er vor Eingang der Stellungnahme des Bevollmächtigten erlassen worden ist; es sei damit „die eingeräumte Anhörung effektiv unterblieben“.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 legte der Beklagte die Akten vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 2. November 2009 lehnte das Gericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab.

Mit Beschluss vom 13. Januar 2010 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Am 17. Februar 2010 fand die mündliche Verhandlung statt, an der weder der Beklagte, noch der Kläger, der vorher einen Verzicht auf die mündliche Verhandlung ausdrücklich abgelehnt hatte, teilnahm.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21. September 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der Zeitpunkt der Zustellung der letzten Behördenentscheidung vom 21. September 2009 am 24. September 2009.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV -) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen, oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

In Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV wird ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes nicht besteht. Sonderbestimmungen gelten im Fall von Cannabiskonsum, bei dem - im Vergleich zum Konsum sonstiger (harter) Drogen privilegierend - zu differenzieren ist. In Übereinstimmung mit Nr. 3.12.1 der auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse ergangenen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115, 2000) führen Nr. 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV aus, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis grundsätzlich nicht besteht (Nr. 9.2.1.), während die nur gelegentliche Cannabiseinnahme der Fahreignung dann nicht entgegensteht, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren möglich ist, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust bestehen (Nr. 9.2.2).

Hiernach ist es nicht zu beanstanden, dass die Fahrerlaubnisbehörde unter Anwendung von § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens von der Fahrungeeignetheit des Klägers ausgegangen ist und ihm die Fahrerlaubnis entzogen hat.

Dass der Kläger zumindest gelegentlicher Konsument von Cannabis bzw. Marihuana ist, ergibt sich aus folgenden Umständen:

Zum einen ist aufgrund des bei der chemisch-toxikologischen Analyse festgestellten THC-Werts (4,5 µg/L) der dem Kläger am … April 2009 entnommenen Blutprobe unzweifelhaft nachgewiesen, dass der Kläger damals Cannabis bzw. Marihuana konsumiert hat. Dies ist vom Kläger bei der Verkehrskontrolle auch eingeräumt worden (Angabe im polizeilichen Bericht: „gab an, am Vorabend einen Joint geraucht zu haben“). Selbst sein Bevollmächtigter führte im Schriftsatz vom 13. Oktober 2009 gegenüber dem Verwaltungsgericht München aus, es sei eine „Tatsache, dass der Kläger wenigstens 24 Stunden vor der betreffenden Fahrt konsumiert hat“. Damit steht ein Cannabiskonsum durch den Kläger fest, ohne dass es auf die Bestandskraft der Bußgeldentscheidung vom … August 2009 oder auf die Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Blutentnahme ankäme.

Zum anderen ist auch in der dem Kläger am … April 2009 entnommenen Blutprobe ein THC-Wert von 3,2 µg/L (und ein THC-Carbonsäurewert von 50 µg/L) nachgewiesen worden, der nur von einem (weiteren) Konsum von Cannabis bzw. Marihuana herrühren kann. Diesbezüglich hat der Kläger den vorangegangenen Konsum von THC sogar mit seiner Unterschrift unter dem Protokoll vom … April 2009 bestätigt. Nach Angaben des Klägers erfolgte damals der Marihuanakonsum am … April 2009 um ca. 22.00 Uhr und damit mehr als 37 Stunden vor der am … April 2009 um 11.51 Uhr erfolgten Blutentnahme, bei deren Auswertung 3,2 µg/L THC und 50 µg/L THC-Carbonsäure ermittelt wurden. Diese bei der chemisch-toxikologischen Untersuchung der Blutprobe ermittelten Werte können jedoch angesichts der Abbauzeiten von THC nicht mehr von dem unstreitig am … April 2009 um ca. 22.00 Uhr erfolgten Cannabiskonsum herrühren. Vielmehr muss der Kläger neben diesem Konsum auch noch in einem engeren zeitlichen Zusammenhang zur Teilnahme am Straßenverkehr und zur Blutentnahme Cannabis-Zubereitungen zu sich genommen haben. Andernfalls wäre ein THC-Wert von 3,2 µg/L zum Zeitpunkt der Blutentnahme nicht mehr im Blut vorhanden gewesen. Hierzu wird auf folgende Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 22.12.2008, Az.: 11 CS 08.2931 verwiesen, denen nichts hinzuzufügen ist:

„Zwar kann aus einem THC-Wert, der in einer Blutprobe festgestellt wurde, im Wege der Rückrechnung nicht mit jener Genauigkeit ermittelt werden, wie hoch der THC-Spiegel zu einem bestimmten, vor der Blutprobenentnahme liegenden Zeitpunkt war, wie das z.B. beim Rauschmittel "Alkohol" möglich ist. Die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC ermöglichen aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Beurteilung, ob ein für einen bestimmten Zeitraum eingeräumter Konsum von Cannabis für die Konzentration ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden war (vgl. BayVGH Beschlüsse vom 9.10.2006 11 CS 05.2819, vom 23.1.2007 11 CS 06.2228, vom 31.7.2007 11 CS 07.928, vom 10.9.2007 11 CS 07.46, vom 20.9.2007 11 CS 07.1589, vom 4.4.2008 11 ZB 07.1098, vom 8.9.2008 11 CS 08.2062, vom 4.11.2008 11 CS 08.2576).

Aktuelle Erkenntnisse über die Abbaugeschwindigkeit von Cannabis wurden im Rahmen der sog. "Maastricht-Studie" gewonnen, über deren Ergebnisse Möller/ Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers (Blutalkohol Bd. 43 [2006], S. 361) berichten. Dabei rauchten die Versuchsteilnehmer Cannabis-Zigaretten, die den Wirkstoff THC körpergewichtsbezogen in Einzeldosierungen von 0,250 und 500 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht (entspricht ca. 17 bzw. 36 mg THC je Joint) enthielten. Bei der niedrigen THC-Aufnahme befanden sich in den unmittelbar nach Konsumende entnommenen Blutproben Ausgangskonzentrationen von 58 ng/ml (Mittelwert). Diese Konzentrationen sanken im Verlauf von sechs Stunden mit einer Ausnahme (1,4 ng/ml) alle auf unter 1 ng/ml. Bei der hohen Dosierung ergaben sich anfangs im Mittel THC-Konzentrationen von 95 ng/ml, die ebenfalls nach sechs Stunden im Mittel unter 1 ng/ml lagen, lediglich bei fünf Versuchsteilnehmern waren noch THC-Konzentrationen im Serum feststellbar, die zwischen 1 und 2 ng/ml lagen, wobei ein Proband schon vor Versuchsbeginn Spuren von THC im Blut aufwies (Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, a.a.O., S. 365). ). Aus dieser aktuellen Studie ergibt sich, wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass THC im Blut relativ schnell abgebaut wird und bereits nach 6 Stunden abhängig von der gerauchten Menge nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml und darunter erreicht werden. Testpersonen der Maastricht-Studie waren nicht starke Cannabisraucher, sondern gelegentliche Cannabiskonsumenten (mindestens fünfmal innerhalb der letzten 12 Monate). Damit können die gewonnenen Erkenntnisse insbesondere bei der Frage berücksichtigt werden, ob ein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt.

Auch vor dem Hintergrund der Ergebnisse älterer Untersuchungen bzw. Auswertungen über die Abbaugeschwindigkeit von Cannabis im menschlichen Körper ist die Behauptung, die im Blut des Klägers gemessene THC-Konzentration stamme aus einem Konsum vor 8 Tagen, offensichtlich unrichtig. Nach der Studie von Huestis/Henningfield/Cone (Blood cannabinoids II. Models for the prediction of time of marijuana exposure from plasma concentrations of delta-9-tetrahydocannabinol [THC] and 11-nor-9-carboxy-9-tetrahydro-cannabinol [THC-COOH], Journal of Analytical Toxicology, 16 [1992], S. 283 - 290, referiert bei Sticht/Käferstein, Grundbegriffe, Toxikokinetik und Toxikodynamik, in: Cannabis im Straßenverkehr, hrsg. von Berghaus und Krüger, 1998, S. 1/9) liegt die THC-Konzentration bereits zwölf Stunden nach dem Konsumende unter 0,9 ng/ml; nach den von Sticht und Käferstein selbst durchgeführten Berechnungen ist bei einer 70 kg schweren Person, die 15 mg THC geraucht hat, nach zwölf Stunden eine THC-Konzentration im Blutplasma zu erwarten, die sich zwischen 0,02 und 0,70 ng/ml bewegt (Sticht/Käferstein, ebenda).

Die zitierten Aussagen aus dem Gutachten von Prof. Dr. Aderjan vom 29. August 2005 stützen die Behauptung des Klägers ebenfalls nicht. In dem Gutachten, das sich insbesondere mit der Frage befasst hat, ob die festgestellte THC-COOH-Konzentration einen Hinweis dafür erbringen kann, dass der Betroffene mehr als einmal Cannabis konsumiert hat, befinden sich auch Aussagen über Aufnahme und Verhalten von THC im menschlichen Körper. In dem Gutachten von Prof. Aderjan wird festgestellt, dass die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blut mit gängigen Analyseverfahren nach einmaliger Aufnahme relativ begrenzt ist. Nach Rauchinhalation einer Wirkdosis falle beim zuvor cannabisfreien Menschen die initial hohe THC-Konzentration rasch ab. Innerhalb von 4 bis 8 Stunden könnten geringe Werte im Bereich der analytischen Nachweisgrenze von ca. 0,5 ng/ml erreicht sein. Bei wiederholtem massivem Konsum werde die Nachweisdauer von THC im Blut jedoch erhöht. Die Kumulation in Speichergeweben und die zunehmende Sättigung der Bindungsstellen bewirke mit der Zeit eine Rückdiffusion in analytisch fassbarer Konzentration, die über längere Zeit z.B. mehr als 24 bis 48 Stunden nachweisbar sein könne. Diese Rückdiffusion, die sehr langsam erfolgt, verursacht die sog. terminalen Halbwertszeiten von THC im Blut, die der Kläger zitiert hat. Dabei war die Ermittlung der terminalen Plasmahalbwertszeit von THC im Modellversuch nur mit Verfahren möglich, deren Nachweisgrenze gegenüber gängigen GC/MS-Methoden etwa 100-fach geringer ist. Weiter ist in dem Gutachten festgehalten, dass bei messbarer Nachweisbarkeit der terminalen Halbwertszeit dem langsamen Rückstrom eine erhebliche in Geweben gespeicherte Menge an THC zugrunde liege, wie sie vorwiegend nur bei regelmäßigem oder hochdosiertem wiederholtem Wochenendkonsum zu beobachten sei (vgl. S.14). Bei geringer Dosis bzw. geringem Körperbestand für THC verliefen diese späten Konzentrationsverläufe im Blut unterhalb der gängigen Nachweisbarkeitsgrenzen (vgl. S.13, s. auch BayVGH vom 23.1.2007 11 CS 06.2228).

Somit ist entgegen der Einlassung des Klägers aufgrund seiner Aussagen und der wissenschaftlichen Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC nachgewiesen, dass der Kläger im Januar 2008 mehr als einmal Cannabis konsumiert hat.“

Diesen Ausführungen zufolge hätte selbst ein 24 Stunden später erfolgter Marihuanakonsum am … April 2009 um 22.00 Uhr nicht den THC-Wert, der in der am … April 2009 um 11.51 Uhr entnommenen Blutprobe ermittelt wurde, begründen können.

Es folgt somit aus alledem (zwingend), dass der Kläger unabhängig von dem durch die Blutentnahme vom … April 2009 festgestellten Konsum auch zwischen dem eingeräumten Cannabiskonsum vom … April 2009 gegen 22.00 Uhr und der Blutentnahme am … April 2009 um 11.51 Uhr noch einmal Cannabis konsumiert haben muss.

Er hat damit sogar öfter als mindestens zweimal und damit gelegentlich Cannabis konsumiert (vgl. zum Begriff des gelegentlichen Konsums im Einzelnen: BayVGH vom 25. Januar 2006 Az.11 CS 05.1453; vom 27. März 2006 Az. 11 CS 05.1559; vom 14. September 2006 Az. 11 CS 06.1475; vom 31. Juli 2007 Az. 11 CS 07.928; vom 24. August 2007 Az. 11 CS 07.1567).

Deshalb erübrigen sich Ausführungen zu der Behauptung des Bevollmächtigten des Klägers, sein Mandant habe entgegen der Angaben im polizeilichen Bericht vom … April 2009 bei der Polizeikontrolle (nicht etwa gegenüber dem behandelnden Arzt) niemals angegeben, „vom ….04.09 - ….04.09 täglich Marihuana konsumiert zu haben“.

Als zumindest gelegentlicher Konsument von Cannabis hat der Kläger (zuletzt) mit einer THC-Konzentration von 3,2 µg/L am … April 2009 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt. Dies wurde durch die chemisch-toxikologische Analyse der dem Kläger am … April 2009 entnommenen Blutprobe zweifelsfrei nachgewiesen.

Der Kläger hat damit nachweislich gegen das Gebot verstoßen, zwischen Konsum und Fahren zu trennen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist für den Verlust der Fahreignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot nämlich entscheidend, ob ein gelegentlicher Konsument von Cannabis bzw. Marihuana objektiv unter dem Einfluss einer THC-Konzentration von mehr als 2,0 ng/ml im Blut am Straßenverkehr teilgenommen hat, da ab dieser Wirkstoffkonzentration davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betroffenen signifikant erhöht. Darauf, ob bei dem Betroffenen drogentypische Ausfallerscheinungen festgestellt wurden, kommt es nicht an. Ein einmaliges Fahren unter dem Einfluss von mehr als 2,0 ng/ml THC reicht aus (std. Rspr., vgl. etwa BayVGH vom 25.1.2006, DAR 2006, 349; vom 8.3.2006 Az. 11 CS 05.1678; vom 27.3.2006, KommPrax 2006, 230). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass etwa der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 27.3.2006, NJW 2006, 2135 ff.), bereits ein einmaliges Fahren mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml für die Annahme fehlender Fahreignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausreichen lässt.

Besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass im Fall des Klägers der Betäubungsmittelkonsum entgegen der in § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9 der Anlage 4 zum Ausdruck gebrachten Regel ausnahmsweise nicht zum Verlust der Fahreignung geführt hat, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst für das Gericht erkennbar.

Im vorliegenden Fall ist es - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH v. 9.5.2005, Az.: 11 CS 04.2526) ausgeschlossen, dass der Kläger seine Fahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt hat.

In materieller Hinsicht kann die wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Fahreignung gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV grundsätzlich frühestens nach einjähriger, nachgewiesener Abstinenz wiedererlangt werden. Diese Forderung einer einjährigen Abstinenz gilt nicht nur für den Fall der Abhängigkeit, sondern ist jedenfalls in entsprechender Anwendung „in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums (...) zu erheben“ (BayVGH v. 2.7.2003, Az.: 11 CS 03.1249; v. 3.2.2004, Az.: 11 CS 04.157; v. 11.11.2004, Az.: 11 CS 04.2814; VG München v. 29.11.2004, Az. M 6b S 04.5659; v. 11.3.2005, Az.: M 6a S 05.554; v. 26.4.2005, Az.: M 6b S.05.603). Im Fall gelegentlichen Cannabiskonsums kann allerdings statt einer vollständigen Abstinenz auch der nachgewiesene Übergang zu einem mit den Anforderungen der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu vereinbarenden Konsumverhalten genügen, wobei dann aber angesichts der großen Rückfallgefahr in ein die Fahreignung ausschließendes Verhaltensmuster keine geringeren Anforderungen an die Dauer der Änderung des Konsumverhaltens gestellt werden dürfen, d.h. die Einhaltung der Einjahresfrist ist deshalb gerade in derartigen Konstellationen unverzichtbar (BayVGH v. 9.5.2005, Az.: 11 CS 04.2526). Nach einer zum Ausschluss der Fahreignung führenden Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt eine positive Beurteilung der Fahreignung in materieller Hinsicht aber nicht nur eine nachgewiesene Änderung des Konsumverhaltens, sondern auch einen stabilen Einstellungswandel voraus, d.h. eine Prognose, dass die Verhaltensänderung von Dauer ist. Es muss hinreichend wahrscheinlich sein, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält oder zumindest zwischen dem nur gelegentlichen Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann. Hierzu bedarf es grundsätzlich einer psychologischen Bewertung auf Basis einer (medizinisch-) psychologischen Begutachtung (vgl. BayVGH v. 2.4.2003, Az.: 11 CS 03.298; v. 9.5.2005, Az.: 11 CS 04.2526).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht darf die Behörde wie auch das um Rechtsschutz angerufene Verwaltungsgericht - vorbehaltlich eines atypischen Falles - bis zum Ablauf der Einjahresfrist ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Betroffene weiterhin fahrungeeignet ist. Im vorliegenden Fall sind zwischen dem letzten nachgewiesenen Konsum von Cannabisprodukten im April 2009 und der Zustellung des Entziehungsbescheids am 24. September 2009 nur 5 Monate, nicht aber das geforderte Jahr vergangen. Deshalb stand eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung nicht im Raum, zumal vorliegend auch nicht einmal ansatzweise besondere Umstände in der Person der Klägers erkennbar sind, die es ausnahmsweise, d.h. abweichend von der Regelbeurteilung rechtfertigen könnten, einen kürzeren Zeitraum der Abstinenz für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung als ausreichend anzusehen bzw. auf den diesbezüglichen Nachweis zu verzichten.

Der Beklagte hatte dem Kläger somit zwingend die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV entziehen müssen, ohne dass ihm ein Ermessen verblieb.

Auch die vor der Entziehung der Fahrerlaubnis erforderliche Anhörung des Klägers gemäß Art. 28 BayVwVfG ist entgegen der Behauptung seines Bevollmächtigten ordnungsgemäß erfolgt. Mit Schreiben vom 9. September 2009 verlängerte der Beklagte die Frist zu einer möglichen Stellungnahme sogar bis zum 19. September 2009, sodass der Bevollmächtigte des Klägers ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu äußern. Diese Gelegenheit hat er jedoch nicht fristgerecht genutzt. Von einer unterbliebenen Anhörung kann daher nicht die Rede sein. Schließlich ist ein Schweigen des Klägers aus naheliegenden Gründen nicht geeignet, eine Entscheidung des Beklagten zu verhindern. Im Übrigen hätte im vorliegenden Fall selbst eine fehlende Anhörung keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids. Nach Art. 46 BayVwVfG könnte die Aufhebung des Verwaltungsakts nämlich selbst dann nicht beansprucht werden, wenn er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen wäre, weil offensichtlich ist, dass diese Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Auch bei vorher erfolgter Anhörung hätte der Beklagte nämlich - wie oben ausgeführt - eine gleichlautende Entscheidung im angefochtenen Bescheid treffen müssen und auch getroffen. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest.

Ebenso rechtmäßig ist die Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern; diese Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 10.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

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