Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.01.2010 - 4 ZB 09.3189
Fundstelle
openJur 2012, 105541
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 256,78 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte hat die Grundsteuerschuld des Klägers mit Bescheid vom 12. Januar 2009 für das Jahr 2009 auf 256,78 Euro festgesetzt. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts Lindau vom 31. März 2009 zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage mit Urteil vom 4. November 2009 abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Die Beklagte ist dem Zulassungsantrag entgegengetreten.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil alle geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt worden sind (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Der Kläger widerspricht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe bei der Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B die rechtlichen Grenzen ihres Ermessens beachtet. Dies rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG vom 21.1.2009 JZ 2009, 850/851 und vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164); dazu muss sich die Antragsbegründung substanziell mit der Argumentation der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies ist indes nicht der Fall. Dafür, dass die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Normsetzungsermessens überschritten hätte oder die Normsetzung als solche willkürlich wäre, was für eine Hebesatzfestsetzung nur dann zu bejahen wäre, wenn ein wirtschaftlich in keinem Fall mehr vertretbarer und deshalb nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung liegender Verbrauch öffentlicher Mittel festzustellen wäre (BayVGH vom 11.2.1976 VGH n.F. 29, 22/28 f.), ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für die Frage, ob der Grundsteuerhebesatz eine Grundsteuer zur Folge hat, die erdrosselnde Wirkung hat (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 21.2.2006 BayVBl 2007, 213/214).

2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist ebenfalls nicht ausreichend dargelegt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es für die Grundsteuererhebung unerheblich ist, ob eine Straßenbaulast oder Verkehrssicherungspflicht der Beklagten für die Zufahrt zum Anwesen des Klägers besteht. Die Ausführungen des Klägers zur Widmung des Weges zeigen Gegenteiliges nicht auf.

3. Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer - erstens - eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, - zweitens - ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, - drittens - erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und - viertens - darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 72 zu § 124 a). Diesen Anforderungen ist nicht genügt. Der Kläger benennt schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage. Ob die Beklagte mit den Grundsteuereinnahmen – wie in der Begründung des Zulassungsantrags ausgeführt – die Feuerwehr finanziert oder ihrer Verkehrssicherungspflicht insbesondere im Winter nachkommt, ist nicht entscheidungserheblich. Steuern sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).