VG München, Beschluss vom 14.01.2010 - M 6b S 09.5812
Fundstelle
openJur 2012, 105493
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf € 3.750,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1966 geborene Antragsteller erhielt 2003 die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, L und M neu erteilt.

Am … Mai 2009 wurde der Antragsteller gegen 13.10 Uhr als Führer eines Kraftfahrzeugs einer Verkehrskontrolle unterzogen. Da der Antragsteller drogentypische Auffälligkeiten wie trockene Lippen, glasige Augen und an den Ansätzen gerötete Bindehäute zeigte, nach seinen Angaben am … Mai 2009 gegen 21.00 Uhr einen Joint geraucht hatte und drogenspezifische Tests verweigerte, wurde eine Blutentnahme angeordnet, die um 14.08 Uhr erfolgte. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der Blutprobe ergab folgende Befunde: THC 6,5 µg/L, THC-Carbonsäure 62 µg/L. Deshalb wurde am … September 2009 gegen den Antragsteller ein Bußgeldbescheid erlassen, der seit … Oktober 2009 rechtskräftig ist.

Aufgrund des o.g. Vorfalls wurde der Antragsteller vom Antragsgegner mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 wies sein Bevollmächtigter darauf hin, dass der Antragsteller „mit dem Produkt Cannabis nur äußerst unregelmäßig zu tun“ habe. Er habe „ausgerechnet“ am Tag der Verkehrskontrolle „auf Aufforderung ein paar Mal an einem sogenannten Joint gezogen“, habe dadurch aber „keine Auswirkungen vernommen“. Er habe „versucht, sich sorgfältig im Straßenverkehr zu verhalten“. Er sei „äußerst stark angewiesen auf die Führung eines Fahrzeuges, da er ein festes Firmenfahrzeug zur Ausübung seines Berufes als Messebaumitarbeiter benötigt“.

Mit Bescheid vom 4. November 2009, zugestellt am 10. November 2009, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens acht Tage nach Zustellung des Bescheids bei dem Antragsgegner abzugeben. Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe wurde ein Zwangsgeld in Höhe von € 250,00 angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe sich durch die Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von THC als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Deshalb müsse ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Am 10. Dezember 2009 wurde für den Antragsteller Klage gegen den Antragsgegner erhoben und weiterhin beantragt,

die sofortige Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Führerscheinentziehung ganz oder teilweise wieder herzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es werde der gemessene THC-Wert bestritten, es werde bestritten, dass der Antragsteller objektiv fahruntauglich oder unter Drogeneinfluss gewesen war, es werde bestritten, dass cannabisbedingte Beeinträchtigungen bei dem Antragsteller aufgetreten sind, die den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen würden. Abgesehen davon habe der Bescheid „Ermessensspielräume nicht genutzt“.

Mit Scheiben vom 4. Januar 2010 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Mit Beschluss vom 13. Januar 2010 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt zum einen, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles auseinandergesetzt hat. Zum anderen entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage aber auch dann, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO).

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 des Bescheids vom 4. November 2009 wurde den Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet. Die Behörde ist in der Begründung der Vollziehungsanordnung ersichtlich auf den konkreten Fall eingegangen. Sie hat Bezug auf den Cannabiskonsum durch den Antragsteller und die damit verbundenen Gefährdungen für den Straßenverkehr genommen. Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsaktes selbst maßgebend waren (vgl. BayVGH vom 14.12.1994, NZV 1995,167). Den Anforderungen an die formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist damit Genüge getan.

Der Sofortvollzug ist auch materiell gerechtfertigt. Nach der im gerichtlichen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber grundsätzlich auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis als überwiegend gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers anzusehen, vorerst weiterhin am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug teilnehmen zu dürfen. Neben einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen ist insbesondere von Bedeutung, dass der erhobene Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der Zustellung der letzten Behördenentscheidung vom 4. November 2009 am 10. November 2009.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV -) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen, oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

In Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV wird ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes nicht besteht. Sonderbestimmungen gelten im Fall von Cannabiskonsum, bei dem - im Vergleich zum Konsum sonstiger (harter) Drogen privilegierend - zu differenzieren ist. In Übereinstimmung mit Nr. 3.12.1 der auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse ergangenen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115, 2000) führen Nr. 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV aus, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis grundsätzlich nicht besteht (Nr. 9.2.1.), während die nur gelegentliche Cannabiseinnahme der Fahreignung dann nicht entgegensteht, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren möglich ist, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust bestehen (Nr. 9.2.2).

Hiernach ist es nicht zu beanstanden, dass die Fahrerlaubnisbehörde unter Anwendung von § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens von der Fahrungeeignetheit des Antragstellers ausgegangen ist und ihm die Fahrerlaubnis entzogen hat.

Dass der Antragsteller zumindest gelegentlicher Konsument von Cannabis bzw. Marihuana ist, ergibt sich aus folgenden Umständen:

Zum einen ist aufgrund des bei der chemisch-toxikologischen Analyse festgestellten THC-Werts (6,5 µg/L) der dem Antragsteller am … Mai 2009 entnommenen Blutprobe unzweifelhaft nachgewiesen, dass der Antragsteller damals Cannabis bzw. Marihuana konsumiert hat. Dies ist vom Antragsteller bei der Verkehrskontrolle auch eingeräumt worden (Angabe im polizeilichen Bericht - Drogen im Straßenverkehr: „BET gab nach erfolgter Belehrung an, am Abend des ….05.09 gg. 21.00 Uhr 1 Joint geraucht zu haben“. Ebenso räumte der Bevollmächtigte des Antragstellers in seinem Schreiben vom 27. Oktober 2009 gegenüber dem Antragsgegner ein, dass sein Mandant am Tag der Verkehrskontrolle ein paar Mal an einem Joint gezogen habe. Damit steht ein Cannabiskonsum durch den Antragsteller fest, auch wenn der Bevollmächtigte des Antragstellers den Cannabiskonsum seines Mandanten nunmehr - erstmals - in seinem Schreiben vom 10. Dezember 2009 unsubstantiiert bestreitet.

Zum anderen belegt der o. g. THC-Wert von 6,5 µg/L zusammen mit dem ermittelten THC-Carbonsäurewert von 62 µg/L, dass zwischen dem vom Antragsteller bei der Kontrolle eingeräumten Konsum von Cannabis bzw. Marihuana vom … Mai 2009 um 21.00 Uhr und der Blutentnahme am … Mai 2009 um 14.08 Uhr ein weiterer Konsum von Cannabis bzw. Marihuana stattgefunden haben muss. Ein mehr als 41 Stunden vor der Blutentnahme erfolgter Konsum von - weniger als - 1 Joint kann nämlich nicht zu diesen THC- bzw. THC-Carbonsäure-Werten führen. Vielmehr muss der Antragsteller neben dem eingeräumten Konsum von THC am … Mai 2009 um 21.00 Uhr auch noch in einem engeren zeitlichen Zusammenhang zur Teilnahme am Straßenverkehr und zur Blutentnahme am … Mai 2009 um 14.08 Uhr Cannabis-Zubereitungen zu sich genommen haben. Hierzu wird auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 22.12.2008, Az.: 11 CS 08.2931 verwiesen, denen nichts hinzuzufügen ist.

Selbst wenn - wie vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragen - der vom Antragsteller eingeräumte, dem festgestellten THC-Wert zugrunde liegende Konsum von THC tatsächlich erst am … Mai 2009 erfolgt wäre, bestünden keinerlei Zweifel daran, dass der Antragsteller mehr als einmal und damit wiederholt Cannabisprodukte konsumiert hat. Dies folgt schon aus den Ausführungen seines Bevollmächtigten in dem an den Antragsgegner gerichteten Schriftsatz vom 27. Oktober 2009, sein Mandant habe „mit dem Produkt Cannabis nur äußerst unregelmäßig zu tun“. Der Antragsteller hat somit jedenfalls mehr als einmal Cannabis konsumiert.

Er hat damit gelegentlich Cannabis konsumiert (vgl. zum Begriff des gelegentlichen Konsums im Einzelnen: BayVGH vom 25. Januar 2006 Az.11 CS 05.1453; vom 27. März 2006 Az. 11 CS 05.1559; vom 14. September 2006 Az. 11 CS 06.1475; vom 31. Juli 2007 Az. 11 CS 07.928; vom 24. August 2007 Az. 11 CS 07.1567).

Als zumindest gelegentlicher Konsument von Cannabis hat der Antragsteller mit einer THC-Konzentration von 6,5 µg/L am … Mai 2009 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt. Er hat damit nachweislich gegen das Gebot verstoßen, zwischen Konsum und Fahren zu trennen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist für den Verlust der Fahreignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot nämlich entscheidend, ob ein gelegentlicher Konsument von Cannabis bzw. Marihuana objektiv unter dem Einfluss einer THC-Konzentration von mehr als 2,0 ng/ml im Blut am Straßenverkehr teilgenommen hat, da ab dieser Wirkstoffkonzentration davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betroffenen signifikant erhöht. Darauf, ob bei dem Betroffenen drogentypische Ausfallerscheinungen festgestellt wurden, kommt es nicht an. Ein einmaliges Fahren unter dem Einfluss von mehr als 2,0 ng/ml THC reicht aus (std. Rspr., vgl. etwa BayVGH vom 25.1.2006, DAR 2006, 349; vom 8.3.2006 Az. 11 CS 05.1678; vom 27.3.2006, KommPrax 2006, 230). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass etwa der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 27.3.2006, NJW 2006, 2135 ff.), bereits ein einmaliges Fahren mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml für die Annahme fehlender Fahreignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausreichen lässt.

Besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass im Fall des Antragstellers der Betäubungsmittelkonsum entgegen der in § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9 der Anlage 4 zum Ausdruck gebrachten Regel ausnahmsweise nicht zum Verlust der Fahreignung geführt hat, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst für das Gericht erkennbar.

Im vorliegenden Fall ist es - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH v. 9.5.2005, Az. : 11 CS 04.2526) ausgeschlossen, dass der Antragsteller seine Fahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt hat.

In materieller Hinsicht kann die wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Fahreignung gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV grundsätzlich frühestens nach einjähriger, nachgewiesener Abstinenz wiedererlangt werden. Diese Forderung einer einjährigen Abstinenz gilt nicht nur für den Fall der Abhängigkeit, sondern ist jedenfalls in entsprechender Anwendung „in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums (...) zu erheben“ (BayVGH v. 2.7.2003, Az.: 11 CS 03.1249; v. 3.2.2004, Az.: 11 CS 04.157; v. 11.11.2004, Az.: 11 CS 04.2814; VG München v. 29.11.2004, Az. M 6b S 04.5659; v. 11.3.2005, Az.: M 6a S 05.554; v. 26.4.2005, Az.: M 6b S.05.603). Im Fall gelegentlichen Cannabiskonsums kann allerdings statt einer vollständigen Abstinenz auch der nachgewiesene Übergang zu einem mit den Anforderungen der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu vereinbarenden Konsumverhalten genügen, wobei dann aber angesichts der großen Rückfallgefahr in ein die Fahreignung ausschließendes Verhaltensmuster keine geringeren Anforderungen an die Dauer der Änderung des Konsumverhaltens gestellt werden dürfen, d.h. die Einhaltung der Einjahresfrist ist deshalb gerade in derartigen Konstellationen unverzichtbar (BayVGH v. 9.5.2005, Az.: 11 CS 04.2526). Nach einer zum Ausschluss der Fahreignung führenden Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt eine positive Beurteilung der Fahreignung in materieller Hinsicht aber nicht nur eine nachgewiesene Änderung des Konsumverhaltens, sondern auch einen stabilen Einstellungswandel voraus, d.h. eine Prognose, dass die Verhaltensänderung von Dauer ist. Es muss hinreichend wahrscheinlich sein, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält oder zumindest zwischen dem nur gelegentlichen Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann. Hierzu bedarf es grundsätzlich einer psychologischen Bewertung auf Basis einer (medizinisch-) psychologischen Begutachtung (vgl. BayVGH v. 2.4.2003, Az.: 11 CS 03.298; v. 9.5.2005, Az.: 11 CS 04.2526).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht darf die Behörde wie auch das um Rechtsschutz angerufene Verwaltungsgericht - vorbehaltlich eines atypischen Falles - bis zum Ablauf der Einjahresfrist ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Betroffene weiterhin fahrungeeignet ist. Im vorliegenden Fall sind zwischen dem letzten nachgewiesenen Konsum von Cannabisprodukten im Mai 2009 und der Zustellung des Entziehungsbescheids am 10. November 2009 nur knapp 6 Monate, nicht aber das geforderte Jahr vergangen. Deshalb stand eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung nicht im Raum, zumal vorliegend auch nicht einmal ansatzweise besondere Umstände in der Person der Antragstellers erkennbar sind, die es ausnahmsweise, d.h. abweichend von der Regelbeurteilung rechtfertigen könnten, einen kürzeren Zeitraum der Abstinenz für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung als ausreichend anzusehen bzw. auf den diesbezüglichen Nachweis zu verzichten.

Der Antragsgegner hatte dem Antragsteller somit zwingend die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV entziehen müssen, ohne dass ihm ein Ermessen verblieb.

Bei dieser Sach- und Rechtslage überwiegt das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnisentziehung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Wegen der schwerwiegenden Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen, müssen die privaten Belange der Betroffenen gegenüber den öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich zurückstehen. Der Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit ist in Anbetracht der von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehenden Gefährdung von so überragendem Gewicht, dass die Aussetzung der sofortigen Vollziehung nicht gerechtfertigt ist. Dies gilt erst recht bei beruflicher und damit besonders intensiver Nutzung der Fahrerlaubnis.

Da somit die sofortige Vollziehung des Entzugs der Fahrerlaubnis der gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern; diese Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht.

Der Antrag war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V. mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (vgl. NVwZ 2004, 1327 ff.).