VG München, Beschluss vom 13.01.2010 - M 6b E 09.5454
Fundstelle
openJur 2012, 105490
  • Rkr:
Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Verfahren … berechtigt ist, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Berechtigung des Antragstellers von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen.

Der Antragsteller hat seinen eigenen Angaben zufolge zunächst eine albanische Fahrerlaubnis besessen, die er jedoch nicht in eine deutsche Fahrerlaubnis hat umschreiben lassen und die daher infolge von Zeitablauf ungültig geworden ist.

Am … Februar 2000 und am … Mai 2001 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis. Die entsprechenden Unterlagen wurden jedoch jeweils vom TÜV zurückgesandt mit dem Vermerk, dass der Antragsteller die entsprechenden Prüfungen nicht abgelegt habe.

Am … April 2003 und erneut am … Juni 2008 wurde der Antragsteller wegen Erreichens von 8 oder mehr Punkten verwarnt und auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen. Der Verwarnung von 2003 lag eine Verurteilung wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis vom … August 2002 und ein Bußgeldbescheid wegen Einhaltens eines zu geringen Abstandes zugrunde. Die Verwarnung von 2008 erfolgte, nachdem der Antragsteller wegen folgender Ordnungswidrigkeiten belangt worden war:

….07.2006verbotswidriges Benutzen eines Mobil- oder Autotelefons, rechtskräftig seit ….09.2006;….12.2006verbotswidriges Benutzen eines Mobil- oder Autotelefons, rechtskräftig seit ….02.2007;….09.2007Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h, rechtskräftig seit ….12.2007;….01.2008Rotlichtverstoß sowie verbotswidriges Benutzen eines Mobil- oder Autotelefons, rechtskräftig seit ….04.2008.Mittlerweile sind gegen den Antragsteller in vier weiteren Fällen rechtskräftige Bußgeldbescheide wegen Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit ergangen, die zu einem derzeit verwertbaren Punktestand von 14 Punkten geführt haben.

Am … September 2009 sprach der Antragsteller beim Landratsamt … vor, um seinen am … Dezember 2005 ausgestellten tschechischen Führerschein in einen deutschen Führerschein umschreiben zu lassen. Unter Hinweis auf die Angabe eines deutschen Wohnsitzes in Feld 8 des tschechischen Führerscheins wies das Landratsamt … den Antragsteller darauf hin, seine Fahrerlaubnis sei in der Bundesrepublik Deutschland „nicht gültig“. Gleichzeitig bat die Polizeiinspektion … mit Schreiben vom … August 2009 um rechtliche Einschätzung der Gültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers.

Daraufhin unterrichtete das Landratsamt … den Antragsteller mit Schreiben vom 7. September 2009 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahingehend, dass er wegen der Angabe eines deutschen Wohnsitzes in seinem tschechischen Führerschein nicht berechtigt sei, von diesem auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Es sei beabsichtigt, einen Sperrvermerk auf dem Führerschein anzubringen. Die Polizeiinspektion werde gebeten werden, den Führerschein für diesen Zweck vorzulegen. Das mit „A…“ unterschriebene Schreiben wurde dem Antragsteller ohne Rechtsbehelfsbelehrung mit PZU am 9. September 2009 zugestellt.

Gleichzeitig wurde die Polizeiinspektion … unter Übersendung eines Abdrucks des Schreibens an den Antragsteller von der Rechtsansicht des Landratsamtes unterrichtet und um Vorlage des Führerscheins zur Anbringung des Sperrvermerks gebeten.

Am … September 2009 wurde mittels eines § 47 Abs. 2 Satz 3 FeV entsprechenden Aufklebers (das D ist insoweit durchgestrichen) die fehlende Fahrberechtigung auf der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragsstellers angebracht.

Anlässlich eines Verkehrsunfalls am … November 2009 legte der Antragsteller einen Führerschein vor, dem der o.g. Aufkleber fehlte. Daraufhin wurde der Aufkleber am … November 2009 erneut auf dem Führerschein angebracht. Hierzu trug der Antragsteller vor, der Aufkleber sei anlässlich einer Vorsprache von einem Mitarbeiter der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde entfernt worden.

Mit Schriftsatz vom 12. November 2009, beim Landratsamt … eingegangen am 13. November 2009, legte der Bevollmächtigte des Antragstellers Widerspruch gegen die Anbringung des Sperrvermerks auf dem tschechischen Führerschein sowie gegen die Feststellungen der fehlenden Fahrberechtigung aus dem vorgenannten tschechischen Führerschein mit Bescheid vom 7. September 2009 ein und beantragte gleichzeitig die Aufhebung des Sofortvollzugs. Über diesen Widerspruch, den der Antragsgegner als unzulässig einstuft, ist bislang noch nicht entschieden worden.

Mit Schriftsatz vom 18. November 2009, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 19. November 2009, stellten die Bevollmächtigten des Antragstellers einen Antrag gemäß § 123 VwGO und beantragten zuletzt

festzustellen, dass der Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts München über die (zwischenzeitlich seit 4.1.2010) anhängige Feststellungsklage berechtigt ist, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen,

hilfsweise:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 12. November 2009 gegen den Sperrvermerk des Landratsamtes … auf seinem tschechischen Führerschein sowie gegen den Feststellungsbescheid des Landratsamtes … vom 7. September 2009 wieder herzustellen.

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass allein ein Wohnsitzverstoß nicht ausreiche, eine von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen. In Bezug auf den Antragsteller seien keinerlei Entziehungsmaßnahmen deutscher Fahrerlaubnisbehörden erfolgt. Der Antragsteller sei aus beruflichen Gründen dringend auf die Nutzung seiner tschechischen Fahrerlaubnis angewiesen.

Hierzu legte der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung seines Bruders vom … Januar 2010 vor.

Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2009 beantragte das Landratsamt … unter Vorlage der Akten für den Antragsgegner,

den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, allein aufgrund der Wohnsitzangabe … im Führerschein des Antragstellers stehe unbestreitbar fest, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellerstaates gehabt habe. Die fehlende Fahrberechtigung sei erstmals am … September 2009 und erneut am … November 2009 eingetragen worden. Für den Antragsteller seien nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom … August 2009 mittlerweile insgesamt mit 14 Punkten bewertete Verkehrsverstöße im Verkehrszentralregister eingetragen. Es handle sich dabei um acht Verkehrsverstöße, die innerhalb des sehr kurzen Zeitraums von weniger als drei Jahren erfolgt seien und überwiegend dessen Hang zum schnellen Fahren belegen würden. Das vom Antragsteller ausgehende Gefahrenpotential liege nicht nur deutlich über demjenigen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Straßenverkehr verbunden sei. Es rechtfertige bei bestehender Fahrberechtigung auch die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens im Rahmen von § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV.

Bezüglich der weitern Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte verweisen.

II.

Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (zuletzt Beschl. vom 22.6.2009, 11 CE 09.1089) ist ein Antrag nach § 123 VwGO, mit dem der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis die vorläufige Feststellung seiner Fahrberechtigungen im Inland begehrt, nur dann nicht zulässig, wenn gegen den Rechtsschutzsuchenden bereits ein belastender, sofort vollziehbarer Verwaltungsakt erlassen wurde, gegen den er mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgehen kann, sofern sich im Sofortvollzugsverfahren die Frage der Gültigkeit der ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet zumindest als Vorfrage stellt. Ein derartiger Verwaltungsakt liegt jedoch nicht vor. Dem Landratsamt … ist dahingehend zuzustimmen, dass es sich bei dem Schreiben vom 7. September 2009 nicht um einen Verwaltungsakt handelt. In diesem Schreiben wird dem Kläger lediglich die rechtliche Sichtweise des Landratsamtes auseinandergesetzt sowie die vom Landratsamt beabsichtigte Vorgehensweise mitgeteilt. Das Schreiben, das im Übrigen weder eine Sofortvollzugsregelung beinhaltet noch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, ist trotz fehlender Fristsetzung am ehesten als ein - in einem Verfahren, das in Rechtspositionen des Antragstellers eingreift, rechtsstaatlich notwendiges - Anhörungsschreiben zu qualifizieren.

Selbst wenn es sich bei dem vorliegenden Schreiben um einen Verwaltungsakt handeln sollte, so wäre ein Widerspruchsverfahren nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschl. vom 13.8.2009, 11 CS 09.1379) unzulässig, da es sich insoweit nicht um eine personenbezogene Prüfungsentscheidung i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO handelt.

Der Antrag ist auch begründet.

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Antragsteller hat demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Im Einzelnen:

Durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung seines Bruders … hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass er seinen Führerschein zur Ausübung seines Berufes und damit zur Sicherung seiner Lebensunterhaltes dringend benötigt.

Des Weiteren ergibt die im Verfahren nach § 123 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung, dass der Antragsteller berechtigt ist, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, er im anhängigen Hauptsacheverfahren also voraussichtlich obsiegen wird. Mangels entsprechender anders lautender Nachweise ist zwar davon auszugehen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner tschechischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz - wie im tschechischen Führerschein vermerkt - in der Bundesrepublik Deutschland und nicht in der Tschechischen Republik hatte. Dennoch führt dies nicht zum Fehlen der Fahrberechtigung im Inland. Vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis ist nämlich gegen den Antragsteller keine Maßnahme i.S.v. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen worden. Das Gericht hat in einem vergleichbaren Verfahren (Urt. vom 13.11.2009, M 6 b K 09.1922) entschieden, dass dies eine zwingende Voraussetzung für eine Nichtanerkennungsbefugnis des Aufnahmestaates ist. Sowohl der Europäische Gerichtshof (vgl. EuGH vom 26.6.2008, Az.: C 329/06 und C 343/06 RdNr. 72, C 334/06 - C 336/06 RdNr. 69, C 225/07 RdNrn. 35 - 37) als auch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. vom 11.12.2008, BVerwG 3 C 38.07) wie auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. vom 22.6.2009, 11 CS 09.1089) gehen davon aus, dass es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (der sog. Aufnahmemitgliedstaat) ablehnen kann, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war,undder Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 19. Oktober 2009, 11 CS 09.1878 (RdNr. 15) zu Recht ausführt, sieht die Richtlinie demgegenüber bei einer alleinigen Missachtung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie durch den Ausstellerstaat eine derartige Reaktionsmöglichkeit des Aufnahmestaats jedoch nicht vor. Das erkennende Gericht geht daher - insbesondere unter dem Blickwinkel des Gebotes einer eng auszulegendenAusnahmevom allgemeinen Anerkennungsgrundsatz in der Richtlinie 91/439/EWG -, wie bereits im Urteil vom 13. November 2009 (a.a.O.) davon aus, dass eine gemeinschaftsrechtskonforme Anwendung des § 28 Abs. 4 FeV voraussetzt, dass nicht nur die Tatbestandsmerkmale Nr. 2, sondern auch diejenigen der Nr. 3 dieser Bestimmung erfüllt sein müssen. Auf die Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Entscheidung vom 18.6.2009, Az.: 2 B 255/09) wird insoweit insbesondere verwiesen. Da es im vorliegenden Fall also an der Voraussetzung der Anwendung einer Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis vor Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV bzw. i.S.d. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG fehlt, darf der Antragsteller weiterhin gemäß § 28 Abs. 1 FeV als Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, der seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, im Umfang seiner in Tschechien erlangten Fahrberechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.

Auch die von ihm zwischenzeitlich begangenen Ordnungswidrigkeiten zwingen nicht zu einer anderen Sichtweise. Insbesondere ist insoweit keine Interessenabwägung vorzunehmen, da das deutsche Recht für den Fall von straßenverkehrsrechtlichen Zuwiderhandlungen sowohl im Straßenverkehrsgesetz wie auch in der Fahrerlaubnisverordnung ausreichende Regelungen getroffen hat. Demnach dürfte gegen den Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG zunächst die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen sein. Ob daneben, wie vom Antragsgegner angemerkt, auch die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens im Rahmen von § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV gerechtfertigt sein könnte, braucht im anhängigen Verfahren nicht entschieden zu werden. Sollte sich der Hang des Antragstellers zu zu schnellem Fahren fortsetzen, wird er seine Fahrerlaubnis über kurz oder lang aufgrund der Punkteregelung verlieren.

Nachdem der Antragsteller seine tschechische Fahrerlaubnis bereits am …Dezember 2005 und damit weit vor dem … Januar 2009 erworben hat, ist auch Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG für den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Zwar ist es dem Gericht regelmäßig verwehrt, mit seiner Entscheidung die Hauptsache vorwegzunehmen. Bei dieser Sachlage (die Ablehnung der begehrten Entscheidung wäre für den Antragsteller bei hoher Wahrscheinlichkeit seines Obsiegens in der Hauptsache mit erheblichen Nachteilen verbunden) ist es im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) rechtlich geboten, dem Antragsteller die begehrte Feststellung bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache zuzusprechen.

Dem Antrag war daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Vorschriften des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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