Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.01.2010 - 22 CS 09.2968
Fundstelle
openJur 2012, 105433
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die mit Bescheid vom 23. Juni 2009 angeordnete sofortige Vollziehung des Bescheids des Landratsamts Neustadt a.d. Aisch/Bad Windsheim vom 23. April 2009, mit dem der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Hähnchenmaststalls für 39.900 Tiere erteilt wurde.

Der Antragsteller ist ein mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen (StMLU) vom 14. Oktober 1983 für seinen damaligen satzungsgemäßen Aufgabenbereich als Zusammenschluss zur Förderung des Vogelschutzes anerkannter Naturschutzverband. Mit Änderungsbescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (StMUG) vom 20. Oktober 2009 wurde die Anerkennung auf Antrag des Antragstellers vom 12. Oktober 2009 entsprechend dem zwischenzeitlich (teilweise seit dem Jahr 2005) geänderten satzungsgemäßen Aufgabenbereich auf den umfassenden Schutz der Natur erweitert; die beantragte Rückwirkung dieser Anerkennung wurde abgelehnt.

Der Antragsteller hat am 12. August 2009 Anfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23. April 2009 erhoben und gleichzeitig einen Antrag nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit Urteil vom 7. Oktober 2009, dem Antragsteller zugestellt Ende Dezember 2009, als unzulässig abgewiesen; seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 24. November 2009 abgelehnt.

Gegen die Ablehnung seines Antrags nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Beschwerdegerichts beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers - ebenso wie seine Anfechtungsklage - als unzulässig angesehen hat, weil ihm nach dem Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - URG - vom 7.12.2006, BGBl I S. 2816) ein Vereinsklagerecht nicht zusteht. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Antragsteller ein Klagerecht nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 URG nur im Rahmen seines satzungsgemäßen Aufgabenbereichs, für den zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs eine Anerkennung erfolgt war, zustehen kann, nachdem die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 2 URG mangels rechtzeitiger Antragstellung auf Erweiterung der Anerkennung nicht greift (a.). In dem danach maßgeblichen satzungsgemäßen Aufgabenbereich als Zusammenschluss zur Förderung des Vogelschutzes in Bayern, der der Anerkennung durch Bescheid des StMLU vom 14. Oktober 1983 zugrunde liegt, ist der Antragsteller durch das strittige Vorhaben ersichtlich nicht berührt (b.).

a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Naturschutzvereinen wie dem Antragsteller von vorneherein die erweiterten Rechtsbehelfsmöglichkeiten des § 1 Abs. 1 URG nur insoweit einräumen wollte, als ein Vorhaben Belange betrifft, für die der Verband förmlich anerkannt ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist danach die Anerkennungssituation zum Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbehelfe, soweit - wie hier - die Sondervorschrift des § 2 Abs. 2 URG nicht greift.

aa) Gemäß § 2 Abs. 1 URG besteht die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsbehelfen -vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 URG - nur für eine „nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung“. Die „Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen“ nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz wird gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 URG durch das Umweltbundesamt erteilt, wobei der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen ist. Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass das Klagerecht eines solchermaßen anerkannten Vereins auf seinen satzungsgemäßen Aufgabenbereich beschränkt ist, der in der Anerkennung bezeichnet ist (vgl. OVG Bremen vom 4.6.2009 - Az. 1 A 9/09). Die Gesetzesbegründung verweist insoweit darauf, dass hier die Regelung von § 59 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG übernommen worden sei und dies beispielsweise bei späteren Satzungsänderungen von Bedeutung sein könne (BT-Drs. 16/2495 S. 13). Die der Anerkennung vorausgehende Prüfung soll bezogen auf die einzelnen satzungsgemäßen Aufgabenbereiche erfolgen; die Anerkennung soll nur auf diese bezogen sein.

Der Antragsteller ist kein im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 URG anerkannter Verband. Er gilt aber als nach landesrechtlichen Vorschriften anerkannter Naturschutzverband (Art. 42 BayNatSchG, § 29 BNatSchG a.F.) zugleich als anerkannt i.S. von § 3 Abs. 1 Satz 1 URG (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 URG) und somit als zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz berechtigt. Auch die Anerkennung als Naturschutzverband gilt - und galt schon früher - nur für einen bestimmten satzungsgemäßen Aufgabenbereich, der in der Anerkennung zu bezeichnen ist (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG, Art. 42 Abs. 2 Satz 4 BayNatSchG in der derzeit gültigen Fassung). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Fiktion des § 3 Abs. 1 Satz 4 URG weiter reichen könnte als die naturschutzrechtliche Anerkennung reicht, also dem Verein die neu eröffneten Rechtsbehelfsmöglichkeiten des § 1 Abs. 1 Satz 1 URG auch für Belange zustehen sollen, die nicht zu dem anerkannten satzungsgemäßen Aufgabenbereich gehören (ähnlich OVG Bremen vom 4.6.2009 - Az. 1 A 7/09 m.w.N.). Die Beschränkung auf die der Anerkennung zugrunde liegenden Belange folgt aus der strengen Akzessorität, die das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz zwischen Anerkennung - und dortiger Benennung der satzungsgemäßen Ziele (§ 3 Abs. 1 Satz 3 URG) - und späterer Rechtsbehelfsmöglichkeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 URG) fordert (vgl. Marty ZUR 2009, 115/118). Bei einem nach Naturschutzrecht anerkannten Verein werden nur die gemäß Satzung verfolgten (Naturschutz)Ziele festgestellt. Nur auf diese stellt dann auch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ab und eröffnet auch nur hinsichtlich dieser die Klagemöglichkeiten. Andernfalls würde die Fiktion eine Ausweitung der Anerkennung der Naturschutzvereine auf im Anerkennungsverfahren ungeprüfte (Umwelt)Belange bedeuten. Eine solche Ausweitung kann aber nicht gewollt sein, da § 3 Abs. 1 Satz 4 URG Naturschutzvereine den Umweltschutzvereinigungen nur gleichstellt, sie aber diesen gegenüber nicht - durch Verzicht auf eine Prüfung der Tätigkeiten - besser stellt.

Dieses aus dem Zweck und der Systematik des Gesetzes gewonnene Verständnis der Fiktion nach § 3 Abs. 1 Satz 4 URG wird auch durch die Gesetzesbegründung gestützt. Danach dient § 3 Abs. 1 Satz 4 URG der Verfahrensvereinfachung, indem unnötige Doppelprüfungen vermieden werden (BT-Drs. 16/2495 S. 13). Doppelprüfungen sind nur bezogen auf die satzungsgemäßen Aufgabenbereiche möglich, auf die sich eine bereits erfolgte Anerkennung bezieht. Ein Verein, der außerhalb des der Anerkennung zugrundeliegenden Aufgabenbereichs (Umwelt)Ziele verfolgt, hat hinsichtlich dieser noch keine Anerkennung erlangt, so dass in diesen Angelegenheiten noch keine Prüfung stattgefunden hat (vgl. auch Marty a.a.O.). Eine weitere Bestätigung der Richtigkeit dieses Ergebnisses beinhaltet die Gesetzesbegründung für das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), das gemäß seinem Art. 27 am 1. März 2010 in Kraft tritt und in dessen Art. 17 auch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz geändert wird. In der Gesetzesbegründung zu diesen Änderungen ist ausgeführt, dass nach der Fiktionsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 des geltenden Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Naturschutzvereine zugleich als anerkannt im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten. Anerkannte Naturschutzvereine hätten damit die Möglichkeit, neben den naturschutzrechtlichen Rechtsbehelfen auch Rechtsbehelfe nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in dem Umfang, in dem die naturschutzrechtliche Anerkennung erfolgt war, geltend zu machen (BT-Drs. 16/12274 S. 79).

Wie sich aus der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 URG unzweifelhaft ergibt, kommt es für das Klagerecht gemäß § 2 Abs. 1 URG auf die Anerkennungssituation an, die zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs besteht. Nach dieser Bestimmung steht das Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs in engen Grenzen auch nicht anerkannten Vereinigungen zu, die - vor Einlegung des Rechtsbehelfs - einen Antrag gestellt haben, bei denen aber das Anerkennungsverfahren aus von der Vereinigung nicht zu vertretenden Gründen noch nicht abgeschlossen ist (vgl. BT-Drs. 16/2495 S. 12). Dies muss entsprechend gelten für Fälle der vorliegenden Art, in denen eine für einen begrenzten Aufgabenbereich vorliegende Anerkennung auf weitere - zwischenzeitlich in die Satzung aufgenommene - Belange erweitert werden soll. Die Gesetzesbegründung (a.a.O.) bringt klar zum Ausdruck, dass die Sonderbestimmung des § 2 Abs. 2 URG nicht greift, soweit ein entsprechender Antrag auf Anerkennung (bzw. Erweiterung der Anerkennung) erst parallel zur Einlegung des Rechtsbehelfs - oder wie hier erst nach Ergehen der Entscheidung in der Hauptsache - gestellt wird.

Das Vorbringen des Antragstellers vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Es liegt insbesondere keine unzulässige Vermischung der Frage der Anerkennung mit dem Bestehen der Antragsbefugnis vor. Wie sich aus der Bezugnahme des § 2 Abs. 1 Satz 1 URG auf nach § 3 URG anerkannte Vereinigungen ergibt, steht das Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen von vorneherein nur nach § 3 URG anerkannten Vereinigungen zu. Dabei ergibt sich der Umstand, dass der satzungsgemäße Aufgabenbereich die Anerkennung begrenzt, klar aus § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 URG; nur hierauf kann § 2 Abs. 1 Nr. 2 URG somit Bezug nehmen. Nachdem - wie oben ausgeführt - die Fiktion des § 3 Abs. 1 Satz 4 URG nicht weiter reichen soll als die nach naturschutzrechtlichen Vorschriften vorliegende Anerkennung, kommt es auf die unterschiedliche Fassung des § 61 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG und des § 2 Abs. 1 Nr. 2 URG nicht an. Im Übrigen orientiert sich die Vorschrift des § 2 Abs. 1 URG nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich an § 61 Abs. 2 BNatSchG (BT-Drs. 16/2495 S. 12). Soweit der Antragsteller darauf hinweist, in der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzesentwurf des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (BT-Drs. 16/2931 S. 5 f.) werde darauf hingewiesen, dass § 2 Abs. 1 Nr. 2 URG die gleichen Voraussetzungen wie § 2 Abs. 6 UVPG aufstelle und auch dort keine Bezugnahme auf den Anerkennungsbescheid erfolge, vernachlässigt dies, dass die Bezugnahme auf die Anerkennung jedenfalls durch den Verweis auf § 3 URG im ersten Halbsatz des § 2 Abs. 1 URG erfolgt ist. Im Übrigen erfasst § 2 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 UVPG nicht nur anerkannte Vereinigungen, sondern auch nicht anerkannte Vereinigungen. Unabhängig davon, ob man die in § 2 Abs. 1 i.V. mit § 3 URG normierten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Verbandsklage als eine Art Klagebefugnis oder als Zugangsberechtigung zu Gericht eigener Art für nicht in eigenen Rechten verletzte Verbände ansieht, ergibt sich aus der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 2 URG jedenfalls für die Frage der Anerkennung unzweifelhaft, dass eine Anerkennung, die sich - wie oben ausgeführt - immer nur auf den im Anerkennungsbescheid bezeichneten satzungsgemäßen Aufgabenbereich beziehen kann, bereits im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs vorliegen muss. Schon aufgrund dieser speziellen gesetzlichen Regelung kann der allgemeine prozessrechtliche Grundsatz, dass das Vorliegen von Sachurteilsvoraussetzungen sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung richtet, keine Anwendung finden (vgl. BVerwG vom 6.11.1997 NVwZ 1998, 398). Insoweit kann auch keine Rolle spielen, ob das Gericht seine gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt haben könnte, weil es den Antragsteller vor der mündlichen Verhandlung nicht auf seine Rechtsansicht zur fehlenden Klageberechtigung hingewiesen hat.

bb) Die Beschwerde geht nicht auf die Frage ein, ob eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung zu einem anderen Ergebnis führen würde. Es ist insbesondere auch vom Antragsteller nicht dargetan, dass die hier gefundene Auslegung der § 2, § 3 URG mit europarechtlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren wäre. Deshalb hat der Verwaltungsgerichtshof dies im Hinblick auf den gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsumfang des Beschwerdeverfahrens an sich nicht zu prüfen. Die Auslegung ist im Hinblick auf die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts aber jedenfalls nicht offensichtlich unzutreffend (zur Berücksichtigung solcher Verstöße vgl. Eyermann/Happ, a.a.O., RdNr. 27 zu § 146 m.w.N.). Nach dem Gemeinschaftsrecht ist es den Mitgliedstaaten ausdrücklich selbst überlassen, die Anerkennungsvoraussetzungen von Vereinigungen, welchen ein Klagerecht zuerkannt wird, zu normieren. Dies ergibt sich aus Art. 3 Nr. 1 und Art. 4 Nr. 1 b der Richtlinie 2003/35/EG, die Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) und Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 96/61/EG (IVU-Richtlinie) ändern bzw. neu einführen. Nach diesen Bestimmungen haben nur solche Nichtregierungsorganisationen als Teil der betroffenen Öffentlichkeit ein Interesse - hier am Zugang zu Gericht -, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen. Insoweit verfügt der nationale Gesetzgeber über einen Spielraum, welche Anforderungen er an die Anerkennung eines Umweltverbandes stellt. Es ist nicht vorgetragen oder sonst offensichtlich, dass durch die in der Sphäre des Verbands liegende und leicht zu erfüllende gesetzliche Voraussetzung einer rechtzeitigen Antragstellung bezüglich einer Anerkennung bzw. deren Erweiterung die diesbezüglichen gemeinschaftsrechtlichen Grenzen (vgl. hierzu EuGH vom 15.10.2009 - C-263/08 - NuR 2009, 773/775 RdNr. 45) überschritten wären (vgl. Genth NuR 2008, 28/31; Gellermann NVwZ 2006, 7/9 ff.; Kment in Hoppe, UVPG, 3. Aufl. 2007, Vorbemerkungen, RdNrn. 49 ff./75; Halama in Berkemann/Halama, Handbuch zum Recht der Bau- und Umweltrichtlinien der EG, 1. Aufl. 2008, S. 765 f., RdNrn. 323 f.). Soweit in der Sphäre der Behörden liegende Verzögerungen ein Klagerecht vereiteln könnten, trägt § 2 Abs. 2 URG den europarechtlichen Vorgaben ausdrücklich Rechnung (BT-Drs. 16/2495 S. 12).

Zum Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbehelfe des Antragstellers am 12. August 2009 lag nur die Anerkennung durch Bescheid des StMLU vom 14. Oktober 1983 vor. Die auf Antrag vom 12. Oktober 2009 durch Bescheid des StMUG vom 20. Oktober 2009 erfolgte Erweiterung der Anerkennung kann mangels rechtzeitiger Antragstellung vor Einlegung der Rechtsbehelfe und mangels Rückwirkung der Anerkennung ein Klagerecht gegen die vorliegende Genehmigung nicht begründen.

b) Die demnach allein maßgebliche Anerkennung des Antragstellers durch Bescheid des StMLU vom 14. Oktober 1983 in Bezug auf seinen satzungsgemäßen Aufgabenbereich als Zusammenschluss zur Förderung des Vogelschutzes in Bayern verleiht ihm kein Recht zur Einlegung des vorliegenden Rechtsbehelfs; die durch diesen Bescheid anerkannten Ziele bzw. der dort genannte satzungsgemäße Aufgabenbereich werden durch die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht berührt.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann der Begriff „Förderung des Vogelschutzes“ nicht in dem Sinne verstanden werden, dass er letztlich insgesamt die Förderung der Ziele des Umweltschutzes umfasst und daher ein Klagerecht in Bezug auf praktisch alle Umweltbelange einräumt. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass die vom Antragsteller in Bezug genommenen abiotischen Umweltfaktoren wie Wasser, Boden und Luft bei jeder Form von Umweltvereinigung eine Rolle spielen, weil sie letztlich die Lebensgrundlage für alle Lebewesen darstellen. Soweit einem Verein, der sich nur einem einzelnen Aspekt der Natur - hier Schutz der Tierart Vogel - widmet, im Hinblick auf solche tatsächlichen Zusammenhänge stets ein umfassendes Rügerecht in Bezug auf diese Umweltfaktoren zustehen würde, liefen die naturschutzrechtlichen Regelungen und die Regelungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, wonach die Anerkennung eines Vereins nur für die im Bescheid genannten satzungsgemäßen Aufgaben gilt, weitgehend ins Leere. Der Sinn dieser Bestimmungen kann daher nur darin liegen, dass Belange nur insoweit von anerkannten Verbänden gerügt werden können, als diese einen unmittelbaren Bezug zu dem von ihnen verfolgten Ziel besitzen, hier also zur Förderung des Vogelschutzes, oder ein solcher jedenfalls durch die ausdrückliche Benennung des Belangs im anerkannten satzungsgemäßen Aufgabenbereich hergestellt ist. Der Antragsteller legt nicht dar, dass das hier strittige Vorhaben Belange berühren könnte, die einen derartigen unmittelbaren und konkreten Bezug zu dem von ihm verfolgten Schutz von Vögeln bzw. dem im Anerkennungsbescheid genannten Aufgabenbereich haben. Der Aufgabenbereich ist im Anerkennungsbescheid dahingehend näher beschrieben, dass sich der Antragsteller insbesondere um die Erhaltung einer artenreichen heimischen Vogelwelt durch Bewahren und Verbessern noch verbliebener natürlicher Lebensräume oder durch Schaffen und Gestalten von Ersatzlebensräumen sowie durch spezielle Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Vogelarten bemühe. Auch aus dem Begriff „Bewahren und Erhalten von Lebensräumen“ kann nicht hergeleitet werden, dass sich der Antragsteller schon damals dem umfassenden Schutz der Natur gewidmet hätte. Es ist vom Antragsteller nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass das hier strittige Vorhaben in irgendwie relevanter Weise auf den Lebensraum von Vögeln einwirken könnte. Ein konkreter Bezug des Vorhabens zum anerkannten Aufgabenbereich ergibt sich weder aus den vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung genannten immissionsschutzrechtlichen Belangen (Reinhaltung der Luft) noch aus dem dort genannten Schutz der Trinkwasserversorgung, der Reinhaltung von Oberflächengewässern bzw. dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Das strittige Vorhaben berührt daher nicht den satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Antragstellers, für den zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs eine Anerkennung vorlag.

c) Auf die Frage, inwieweit die vom Antragsteller gerügten betroffenen Belange drittschützend sein müssen, oder die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Urteil kommt es nicht mehr an. In gleicher Weise ist nicht entscheidungserheblich, ob das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss Tatsachen nicht ausreichend oder fehlerhaft wiedergegeben hat, nachdem dieser Vortrag sich offensichtlich nicht auf die hier entscheidungserhebliche Frage eines Klagerechts bezieht.

2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht vorliegend auch nicht den Prüfungsmaßstab einer im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur durchzuführenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage verkannt. Zwar ist es richtig, dass eine Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO nur dann ausgeschlossen werden kann, wenn die von einem Antragsteller behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können. Ein ähnlicher Maßstab mag auch bei § 2 Abs. 1 Nr. 2 URG anzulegen sein, wenn es darum geht, ob eine anerkannte Vereinigung geltend machen kann, sie sei in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt. Vorliegend geht es aber vorrangig um die Frage, inwieweit dem Antragsteller aufgrund seiner Anerkennung überhaupt ein Klage- bzw. Antragsrecht nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz zusteht. Dies ist nach der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung der Vorschriften der § 2 und § 3 URG, an deren Richtigkeit im Hinblick auf die Darlegungen des Antragstellers keine vernünftigen Zweifel bestehen, für den vorliegenden Fall zu verneinen; bei der gefundenen Auslegung sind nämlich Belange des damals anerkannten satzungsgemäßen Aufgabenbereichs nicht berührt. Das Gesetz verbietet es nicht, dass ein Gericht bereits im Eilverfahren zu einem abschließenden Auslegungsergebnis und damit zur Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs kommt. Im Übrigen hatte das Verwaltungsgericht vor Erlass des Beschlusses vom 24. November 2009 auch bereits in der Hauptsache nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden (vgl. hierzu Eyermann/Jörg Schmidt, a.a.O., RdNr. 81 zu § 80).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers war vorliegend auch nicht eine vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts erforderlich. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Interesse - sei es öffentlicher oder privater Art - an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage dann nicht bejaht werden kann, wenn mit der nötigen Sicherheit davon auszugehen ist, dass das Rechtsmittel keinen Erfolg haben wird (vgl. Eyermann/Jörg Schmidt, a.a.O., RdNrn. 73 f. zu § 80, RdNr. 16 zu § 80 a).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V. mit Nrn. 1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2004 (vgl. Beschluss vom 3.12.2009 - Az. 22 CS 09.2802).