Rechtsweg: Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen einer Fraktion
Die Zulässigkeit amtlicher Meinungsäußerungen ist am Sachlichkeitsgebot zu messen. Dieses verlangt, dass die jeweilige Äußerung in einem konkreten Bezug zur Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe steht, Werturteile auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar
Schlagzeile in einem Zeitungsbericht; (Mit-) Urheberschaft der Nachrichtenagentur; Unterlassungsanspruch bei unrichtiger Tatsachenbehauptung; objektiv mehrdeutige Aussage; verdeckte Äußerung; Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Beschwerde; Rechtsweg; Unterlassen ehrverletzender Äußerungen; Bürgermeister
Unterlassung und Widerruf von Äußerungen im vom Bürgermeister herausgegebenen „Bürgerinformationsbrief“