VG Ansbach, Urteil vom 16.12.2009 - AN 15 K 09.01794
Fundstelle
openJur 2012, 105045
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger beansprucht mit seiner Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit der am 31. Oktober 2008 zum Zwecke der Beschlagnahme von Waffen durch Beamte des Landratsamtes … in seinem Haus durchgeführten Maßnahmen.

Mit Telefax vom 30. Oktober 2008 teilte das Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt … dem Landratsamt … mit, dass bei Herrn …, geb. am …, seit September 2008 mit Hauptwohnsitz in … gemeldet, nach Aussage der Leiterin des Sozialbürgerhauses … nach Rücksprache mit deren Mitarbeiterin des Psychologischen Dienstes die Gefahr der Fremd- und Selbstgefährdung bestehe. Im Wege der Amtshilfe werde um unverzügliche (Gefahr im Verzug) Sicherstellung der Waffen und der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Herrn … im Anwesen seiner Eltern, … Straße … in … gebeten. Das Widerrufsverfahren und die eventuelle Erteilung eines Waffenbesitzverbotes würden von der hiesigen Behörde durchgeführt. Beigefügt war diesem Schreiben ein Telefax des Polizeipräsidiums … vom 27. Oktober 2008, mit dem dieses das Kreisverwaltungsreferat in Zusammenarbeit mit dem Sozialbürgerhaus … bittet, die waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse des … zu widerrufen. Herr … verfüge über mehrere Waffenbesitzkarten, einen Munitionserwerbsschein und einen europäischen Feuerwaffenpass, ausgestellt durch das Landratsamt …. Zum Zeitpunkt der Ausstellung sei Herr … in …, … Straße … gemeldet und wohnhaft gewesen. Mitte 2008 habe sich Herr … an das Sozialbürgerhaus … (…) gewandt und werde seitdem durch dieses betreut. In einem Schreiben vom 19. Juli 2008 habe er unter anderem um die Unterstützung des Psychologischen Dienstes gebeten. In seinen Ausführungen an das Sozialbürgerhaus teile er immer wieder mit, dass er sich an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages und weitere Stellen wegen einer Abschaffung von Art. 6 GG gewandt habe. Auslöser hierfür bilde möglicherweise eine Vaterschaftsklage. Seine Schreiben hätten sich zunehmend verwirrter gestaltet. Im letzten Schreiben führe er aus, dass er „die Gerichtsscheiße satt“ habe. Weiter gebe er an, unter einer „Psychose seit der Grundschulzeit“ zu leiden und „Fußtritte kosten mich 15 Jahre wegen Mordes“. Der Psychologische Dienst des SBH schließe bei Herrn … auf eine psychische Störung (paranoide Psychose). Diese bedürfe der Behandlung, um nicht einschätzbaren Folgen entgegenzuwirken. Da Herr … im Besitz von Waffen sei, könne eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden. Aus den dargestellten Gründen scheine Herr … derzeit nicht die erforderliche persönliche Eignung zu besitzen, um Kurz- oder Langwaffen zu besitzen. Ebenso sei durch die psychische Erkrankung eine Untersagung des Erwerbs von erlaubnisfreien Waffen und Munition geboten. Das Kreisverwaltungsreferat werde daher ersucht, die Waffenerlaubnisse des Herrn … zu widerrufen und ein Waffenbesitzverbot zu erlassen. Um einer Gefährdung vor Abschluss des Widerrufsverfahrens entgegenzuwirken, werde darum gebeten, die in seinem Besitz befindlichen Waffen zeitnah sicherzustellen. Laut seinen eigenen Angaben verwahre er diese noch im Waffenschrank bei seinen Eltern in ….

Zuvor hatte mit Telefax vom 24. Oktober 2008 das Landratsamt dem Polizeipräsidium … mitgeteilt dass … im Besitz einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige Nr. …, ausgestellt am 19. März …, sei, auf der sechs Kurz- und zwei Langwaffen eingetragen seien. Weiterhin sei ihm am 29. Juni … die Waffenbesitzkarte Nr. … ausgestellt worden, auf der wiederum fünf Lang- und eine Kurzwaffe eingetragen gewesen seien. Des Weiteren sei ihm am 19. März … der Munitionserwerbsschein Nr. … sowie der Europäische Feuerwaffenpass Nr. … ausgestellt worden, der eine Gültigkeit bis 02.11.… besitze. Ein Jagdschein und eine Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) sei von Seiten des Herrn … nicht verlängert worden.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2008, adressiert an die „Bewohner des Anwesens … Straße …, …“, ordnete das Landratsamt als untere Waffenbehörde die Durchsuchung des Anwesens auf der Grundlage von § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG an. Es sei insoweit mit Schreiben vom 30.Oktober 2008 vom Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt … um Amtshilfe ersucht worden. Nach eigener Aussage von … würden sich in dem genannten Anwesen noch Waffen befinden. Das Schreiben wurde dem Kläger im Zuge der Durchführung der Sicherstellung am gleichen Tag übergeben.

Am Freitag, den 31. Oktober 2008, suchten Herr …, stellvertretender Sachgebietsleiter öffentliche Sicherheit des Landratsamtes, und Herr …, Sachbearbeiter Waffenrecht, das Anwesen … Straße … in … zusammen mit zwei Beamten der Polizeiinspektion … auf und stellten bei Anwesenheit des Vaters des … und dessen Ehefrau aus einem zunächst mit einem Vorhängeschloss gesicherten Blechschrank Munition und aus einem Waffenschrank, dessen Schlüssel im Laufe der Sicherstellung von der Ehefrau des Hauseigentümers übergeben wurde, insgesamt 24 Schusswaffen, darunter auch im gleichen Schrank verwahrte Waffen des Bruders des …, …, sicher. Hinsichtlich der Einzelheiten des Ablaufs der Sicherstellung wird auf das Sicherstellungsprotokoll, Bl. 13 ff. d.A, verwiesen. Nicht aufgefunden wurden die waffenrechtlichen Erlaubnisse des ….

Mit Schreiben vom 4. November 2008 teilte das Landratsamt … mit, dass im Zuge der Sicherstellung am 31.10.2009 auch 10 seiner Waffen sichergestellt worden seien. Die - vorübergehende - Sicherstellung sei erforderlich geworden, da sowohl Waffen wie auch Munition von ihm und seinem Bruder gemeinsam in einem Blech- und einem Waffenschrank gelagert worden seien. Da beide Schränke gemeinsam benutzt würden, sei davon auszugehen, dass beide Brüder Zugang zu den Schränken hätten. Den Schlüssel für den Waffenschrank habe die Mutter im Vorraum in einer Nische in der Wand aufgefunden. Aufgrund des Umstandes, dass damit eine Unberechtigte sich Zugang zu Waffen hätte verschaffen können, liege ein Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften vor. Weiterhin sei anzunehmen, dass mehrere Schlüssel zu dem Waffenschrank vorhanden seien, sodass auch die bloße Sicherstellung des Schlüssels als milderes Mittel nicht in Frage gekommen wäre. Sobald er nachweise, dass sein Bruder keinen Zugriff auf seine Waffen mehr nehmen könne, beispielsweise durch Austausch des Schlosses des Waffenschranks, könnten die sichergestellten Waffen wieder an ihn herausgegeben werden. Des Weiteren seien im Zuge der Sicherstellung vier unbekannte Waffen aufgefunden worden. Insoweit werde um Mitteilung gebeten, wer der Eigentümer der - zum Teil nicht eintragungspflichtigen - Waffen sei.

Mit Bescheid vom 4. November 2008 ordnete das Landratsamt gegenüber … die vorläufige Sicherstellung der in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen samt der dazugehörigen Munition an. Auf den genauen Inhalt des Bescheides (Bl. 75 ff. d.A.) wird verwiesen.

Bereits mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 hatte sich der Kläger an den Landrat des Landkreises … gewandt und ihn um „Korrektur der zu Unrecht durchgeführten Aktion“ sowie um eine „detaillierte Stellungnahme“ gebeten sowie seine Sicht des Ablaufs der Sicherstellung mitgeteilt. Auf den genauen Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen.

Hierzu nahm mit (internem) Schreiben an den Landrat Herr … Stellung und führte aus, dass es nicht zutreffe, wenn der Kläger behaupte, die Vertreter des Landratsamtes und die beiden Polizeibeamten der Polizeiinspektion … hätten ihn zu Beginn der Sicherstellungsaktion ins Haus gedrängt. Vielmehr habe der Kläger ihnen zunächst Einlass gewährt und sie ins Wohnzimmer des Hauses geleitet, nachdem er in höflicher Form gefragt habe, ob man das Haus betreten dürfe. Weiter sei dem Kläger bereits vor Ort mitgeteilt worden, dass für die Sicherstellung weder eine juristische Anordnung noch die Vorlage eines psychologischen Gutachtens erforderlich sei. Aufgrund der bestehenden Fremd- und Selbstgefährdung des … habe Gefahr im Verzug vorgelegen, weshalb bereits eine mündliche Anordnung des Landratsamtes ausreichend gewesen sei. Diese Anordnung sei bereits in dem vor Ort ausgehändigten Schreiben schriftlich erläutert worden und dem Sohn des Klägers, Herrn …, mit rechtsmittelfähigem Bescheid vom 4. November 2008 begründet worden. Ohnedies würde die Beibringung eines psychologischen Gutachtens im Vorfeld der Sicherstellung der Effektivität der Maßnahme zuwider laufen, da aufgrund des dadurch bedingten Zeitverlustes das Erreichen des Zwecks der Maßnahme gefährdet wäre. Soweit der Kläger anführe, dass die Gefährdung auch dadurch hätte verhindert werden können, dass der Waffenschrank versiegelt und Bänder und Ketten um den Schrank gelegt worden wären, bleibe festzuhalten, dass dies ein gänzlich ungeeignetes Mittel dargestellt hätte, weil der unbefugte Zugriff auf den Waffenschrank dadurch nicht hätte verhindert werden können. Auch sei die Sicherstellung nicht in aller Öffentlichkeit durchgeführt worden. Sowohl die Polizeibeamten als auch die Mitarbeiter des Landratsamtes seien in Zivil aufgetreten und hätten die Dauer der Sicherstellung auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt. Letztlich bleibe anzumerken, dass der Kläger im Laufe der Sicherstellung die Mitarbeiter des Landratsamtes massiv beleidigt und keinerlei Verständnis für die Sicherstellung aufgebracht hätte. Mit dem Bruder von … sei bereits Kontakt aufgenommen und eine Vereinbarung getroffen worden, unter welchen Umständen dessen Waffen und Munition an ihn herausgegeben werden könnten. Herr … erhalte vom Kreisverwaltungsreferat der Stadt … die Gelegenheit, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Eine Aufstellung über die sichergestellten Waffen sei dem Kläger handschriftlich am 31 Oktober 2008 ausgehändigt, eine detaillierte Aufstellung über sichergestellte Waffen und Munition den Herren … und … zugesandt worden.

Mit weiterem Schreiben vom 10. November 2008 an den Landrat nahm der Kläger erneut zu der Sicherstellung und deren Begleitumständen Stellung. Auf den genauen Inhalt des Schreibens wird verwiesen. Ausgeführt wird darin u.a. auch, dass es sich bei dem im Haus befindlichen Waffenschrank um den Waffenschrank von … handele, der deswegen im Keller des Elternhauses stehe, weil in … keine sichere Unterbringungsmöglichkeit bestünde. Der Bruder von …, …, habe von … einen Tresorschlüssel erhalten, um auch seine Waffen ordnungsgemäß in Deutschland aufbewahren zu können. Da … beruflich häufig im Ausland unterwegs sei, habe er den Schlüssel in einem, dem Kläger und seiner Frau nicht bekannten Versteck im Haus untergebracht, nämlich in einem kleinen, nicht mehr verwendeten Getreidesilo. Als während der Sicherstellung einer der Polizisten die Frau des Klägers nach der Verwendung des Silos gefragt und sie ihm daraufhin erklärt habe, wie das Getreide entnommen werde, sei der Schlüssel herausgefallen. Dass das Versteck des Schlüssels der Frau des Klägers bekannt gewesen sei, stelle eine unzutreffende Behauptung dar.

Mit Bescheid vom 18. November 2008 untersagte die Landeshauptstadt …, Kreisverwaltungsreferat, … auf Dauer, die tatsächliche Gewalt über Waffen und Munition auszuüben, widerrief die vom Landratsamt … ausgestellten Waffenbesitzkarten Nr. … und … und den Munitionserwerbsschein Nr. … und verpflichtete Herrn …, die beim Landratsamt … befindlichen Waffen und Munition innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird verwiesen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. Dezember 2008 ließ … gegen den Bescheid vom 7. November 2008 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erheben. Nach Klagerücknahme hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Januar 2009 (Az.: AN 15 K 08.02099) das Verfahren eingestellt.

Auf eine - nicht in der Akte befindliche - Eingabe des Klägers nahm das bayerische Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 30. Dezember 2008 zu der streitgegenständlichen Waffensicherstellung Stellung und wies dabei u.a. darauf hin, dass Durchsuchungen zwar nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Waffenbehörde angeordnet werden könnten. Allerdings gehe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH vom 27.10.2008, 19 CE 08.2338) davon aus, dass das bloße Betreten einer Wohnung in der Absicht, Waffen sicherzustellen, die bereits im Vorhinein bekannt seien, kein „Durchsuchen“ im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz des Waffengesetzes sei, das dem Richtervorbehalt unterfiele. Vielmehr seien diese - im Gegensatz zu einer Durchsuchung - im Vornherein konkret zielgerichteten Maßnahmen noch vom Betretungsrecht nach § 46 Abs. 4 Satz 2, 1. Halbsatz WaffG umfasst. Der Kläger hätte Waffen seines Sohnes, ohne dazu selbst waffenrechtlich berechtigt zu sein, in seinem Anwesen verwahrt. Das Betreten des Anwesens sei daher ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss unter diesem Gesichtspunkt zulässig gewesen.

Mit Beschluss vom 23. Juni 2009 lehnte das Verwaltungsgericht München (Az. M 7 S 08.6197) den Antrag von … auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den angeordneten Sofortvollzug des Waffenverbots und des Widerrufs seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse ab; mit Urteil vom 21. Oktober 2009 wurde die Klage auch im Hauptsacheverfahren (M 7 K 08.6199) abgewiesen. Ferner stellte die Staatsanwaltschaft … ein nach einer Strafanzeige des Klägers vom 31. Oktober 2008 eröffnetes Ermittlungsverfahren gegen den Mitarbeiter des Landratsamtes, Herrn …, gem. § 170 Abs. 2 StPO mit Verfügung vom 1. März 2009 ein. Hiergegen ist nach Aussage des Landratsamtes ein Klageerzwingungsverfahren anhängig.

Mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 24. September 2009 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen

festzustellen, dass die von den Beamten des Landratsamtes … durchgeführten Maßnahmen vom 31.10.2008 rechtswidrig waren und den Kläger in seinen Rechten verletzten.

Der Kläger begehre die Feststellung, dass die in seinem Haus durch Beamte des Landratsamtes … durchgeführte Durchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung von Waffen rechtswidrig gewesen und er hierdurch in seinen Rechten verletzt worden sei. Bei der Fortsetzungsfeststellungsklage handele es sich gem. § 114 Abs. 1 Satz 4 VwGO um die statthafte Klageart, da sich der Verwaltungsakt, der auf die Duldung des Betretens und Durchsuchens der Wohnung zum Zwecke der Sicherstellung von Waffen gerichtet gewesen sei, erledigt habe. Auch die sichergestellten Waffen seien in der Zwischenzeit an … übergeben worden. Der Kläger besitze vorliegend auch das besondere Feststellungsinteresse hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen. Zum eine bestehe seinerseits ein Rehabilitationsinteresse aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht. Die handelnden Beamten seien zu viert an seinem Anwesen erschienen und hätten zum Teil noch vor der Haustür ihr Anliegen erläutert. Allein das Erscheinen mehrerer Beamter habe die Aufmerksamkeit der Nachbarn des Klägers erregt und den Eindruck erweckt, der Kläger habe sich etwas zu Schulden kommen lassen. Außerdem seien Waffen und Munition von den Beamten in ein Polizeifahrzeug verbracht worden, welches für jedermann sichtbar vor dem Haus des Klägers geparkt gewesen sei. Zudem habe der Aufenthalt der Beamten im Haus des Klägers und das Verbringen von Waffen und Munition in das Fahrzeug mehrere Stunden (von ca. 10 bis ca. 12 Uhr) gedauert, wodurch besonders viele in der Nähe wohnende Personen das Handeln der Beamten hätten beobachten können. Durch den starken Öffentlichkeitsbezug der Maßnahme sei der Ruf des Klägers empfindlich beschädigt worden. Zudem sei durch das Betreten und Durchsuchen der Wohnung des Klägers in erheblichem Maße in das Grundrecht aus Art. 13 GG eingegriffen worden. Insoweit sei ein Feststellungsinteresse zwar nicht allein unter dem Aspekt eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs, jedoch angesichts des Umstandes, dass die dem Eingriff zugrundeliegende hoheitliche Maßnahme sich auf eine Zeitspanne beschränkt habe, in der der Kläger gerichtlichen Rechtsschutz nicht hätte erlangen können, gegeben. Dies sei insbesondere bei polizeilichen Maßnahmen anerkannt.

Das Verwaltungsgericht sei auch örtlich zuständig, da die erfolgte Wohnungsdurchsuchung und Sicherstellung durch das LRA … erfolgt sei. Zwar sei das Landratsamt ursprünglich vom Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt … im Wege der Amtshilfe aufgefordert worden, tätig zu werden. Dessen Zuständigkeit ergebe sich sachlich aus § 48 Abs. 1 WaffG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AVWaffG und örtlich aus § 49 Abs. 2 Nr. 6 WaffG. Allerdings sei für die Durchführung der Maßnahme gem. Art. 7 Abs. 1 BayVwVfG das Recht der ersuchten Behörde maßgeblich und diese auch verantwortlich. Das Landratsamt habe gegenüber dem Kläger an dessen Wohnort einen Verwaltungsakt gerichtet auf Duldung der Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung von Waffen gerichtet. Somit sei das VG Ansbach nach § 52 Nr. 3 VwGO örtlich zuständig.

Die Klage sei auch begründet, da die von den Beamten des Landratsamtes … durchgeführten Maßnahmen rechtswidrig seien und den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 13 GG verletzt hätten.

Die materiellen Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG, auf die die Beamten das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung gestützt hätten, lägen indes nicht vor. Zwar habe aus Sicht der handelnden Behörde wohl grundsätzlich davon ausgegangen werden können, dass die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Waffen durch den Sohn des Klägers bestanden habe. Es habe hier die Einschätzung einer Psychologin des Sozialbürgerhauses … in … vorgelegen, die besagt habe, dass bei dem Betroffenen eine Psychose vorhanden sei und dass die Gefahr bestünde, dass dieser Gewalt anwenden könnte. An die Gefahrprognose seien vorliegend keine hohen Anforderungen zu stellen, da im Zusammenhang mit Schusswaffen stets massive Schäden befürchtet werden müssten. Allerdings lägen die weiteren Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nicht vor, da diese Bestimmung ausdrücklich nur zum Betreten und Durchsuchen der Wohnung des Betroffenen ermächtige. Zutritt solle nur zur Wohnung der Person ermöglicht werden, deren Erlaubnis zum Besitz von Waffen zurückgenommen, widerrufen oder erloschen sei. Ausschließlich diese Person sei Adressat der Eingriffsbefugnis des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG. Einen Zugriff auf Wohnungen Dritter ermögliche die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht. Ansonsten wäre dies wie etwa in § 103 StPO ausdrücklich kenntlich gemacht worden. Im vorliegenden Fall hätte daher ausschließlich die Wohnung des Sohnes des Klägers betreten und durchsucht werden dürfen, nicht jedoch die Wohnung des Klägers. Zwar handele es sich dabei um das Elternhaus des Sohnes des Klägers. Der Sohn des Klägers habe jedoch unzweifelhaft keinen tatsächlichen Wohnsitz dort mehr gehabt und auch keinen Wohnsitz angemeldet. Er habe auch keinen Schlüssel zum Haus mehr besessen und seinen Wohnsitz zu diesem Zeitpunkt bereits nach … verlegt. Darüber hinaus erfordere § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG die Anordnung der Durchsuchung durch einen Richter; auch diese habe unstreitig nicht vorgelegen. Ausschließlich beim Vorliegen von Gefahr im Verzug bestehe die Möglichkeit der Anordnung der Durchsuchung durch die zuständige Behörde. Gefahr im Verzug habe jedoch bereits deswegen nicht vorgelegen, da der Sohn des Klägers keinen Schlüssel zum Haus der Eltern und damit keinen Zugang zu den Waffen gehabt habe. Zudem habe er sich in … aufgehalten, sodass er nicht sofort auf die Waffen hätte zugreifen können. Außerdem ergebe sich bereits aus dem Handeln des Landratsamtes selbst, dass keine Gefahr im Verzug vorgelegen habe. Das Schreiben des Kreisverwaltungsreferats … sei bereits am 30. Oktober 2008 beim Landratsamt eingegangen, die Maßnahme selbst jedoch erst einen vollen Tag später, am 31. Oktober 2008 gegen 10 Uhr durchgeführt worden. In dem Zeitraum zwischen Eingang des Schreibens und Durchführung der Maßnahme hätte problemlos ein Richter erreicht werden können. Gefahr im Verzug bedeute gerade, dass sofortiges Handeln angezeigt sei. Allein das Vorliegen der Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Waffen rechtfertige noch nicht die Annahme der Gefahr im Verzug, wie dies im Schreiben des Landratsamtes vom 31. Oktober 2008 zum Ausdruck komme. Beide Gefahrbegriffe seien vielmehr strikt zu trennen. Gefahr im Verzug liege nur dann vor, wenn gerade das Verstreichenlassen einer gewissen Zeitspanne eine Gefährdung bestimmter Rechtsgüter darstelle. Sie könne demnach nur vorliegen, wenn ein Tätigwerden so dringlich erscheine, dass die vorherige Einholung eines richterlichen Beschlusses nicht mehr möglich sei, ohne dass hierdurch eine weitere Gefährdung eintrete. Eine gesonderte Begründung für die Annahme des Vorliegens von Gefahr im Verzug habe das Landratsamt nicht einmal ansatzweise gegeben. Die Auffassung, dass vorliegend ein Zeitverlust von einigen Stunden nicht zu einer besonderen Erhöhung der Gefahr geführt hätte, teile wohl das Landratsamt selbst nicht, denn sonst hätten die zuständigen Beamten sofort nach Erhalt der Nachricht des Kreisverwaltungsreferates … handeln müssen. Vorliegend sei jedoch bis zum nächsten Vormittag zugewartet worden. Gefahr im Verzug habe deshalb nicht vorgelegen.

Keinesfalls zugestimmt werden könne der Auffassung des Landratsamtes, dass vorliegend zwischen Betreten und Durchsuchen der Wohnung differenziert werden müsse und für ersteres keine richterliche Erlaubnis vorgesehen sei. Im sensiblen Grundrechtsbereich des Art. 13 GG würde die Annahme, dass alle hier vorgenommenen Maßnahmen unter den Begriff des „Betretens“ zu fassen wären, die Rechte des Betroffenen unverhältnismäßig stark beschränken. Zwar könne von einem bloßen Betreten ausgegangen werden, wenn tatsächlich nur bereits im Einzelnen bekannte Waffen aus einer Wohnung entfernt werden sollten, wenn also dem Eingriff in die Wohnung tatsächlich kein starkes Gewicht zugemessen werden könne, da diese ausschließlich zum Zwecke der Wegnahme betreten werde. Vorliegend habe der Kläger jedoch die Beamten nicht von vornherein ohne Einwände in die Wohnung gelassen, sondern sich von diesen unter Druck gesetzt gefühlt und nur aus diesem Grund und unter kontinuierlichem verbalem Protest Zutritt zu seinem Haus gewährt. Weiter hätten die Beamten die Waffen nicht einfach nur aus dem Haus entfernt, denn immerhin sei ein Schloss, das den Panzerschrank mit den Waffen gesichert habe, aufgebrochen und zerstört worden. Dies allein stelle eine erhebliche Maßnahme dar. Auch könne allein aufgrund der Dauer der Maßnahme und der Art der Durchführung hier nicht von einem bloßen „Betreten der Wohnung“ gesprochen werden. Zu beachten sei außerdem, dass die zuständigen Beamten des Landratsamtes selbst davon ausgegangen seien, dass es sich um eine Durchsuchung handele. Dies ergebe sich aus dem dem Kläger ausgehändigten Schreiben vom 31. Oktober 2008, wo eindeutig die „Durchsuchung“ angeordnet werde. Diese damalige Einordnung der Maßnahme sei vorliegend entscheidend. Bereits das Fehlen des richterlichen Beschlusses führe daher zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme.

Zudem sei bei der Ausführung der Maßnahme selbst der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht beachtet worden. Denn den handelnden Beamten hätte zur Bejahung der Erforderlichkeit der Maßnahmen kein milderes Mittel zur Erreichung des Zwecks zu Verfügung stehen dürfen. Zum einen sei das Aufbrechen des Schlosses mit einem Bolzenschneider nicht erforderlich gewesen. Zwar habe der Kläger selbst keine Kenntnis davon besessen, wo sich der entsprechende Schlüssel befunden habe. Der Sohn des Klägers wäre jedoch dazu bereit gewesen, diesen herauszugeben, wenn er dazu aufgefordert worden wäre. Das sofortige Aufbrechen des Schlosses sowie die damit verbundene Beschädigung desselben seien daher unverhältnismäßig gewesen. Zumindest hätte die Möglichkeit bestanden, den Schrank zu versiegeln oder anderweitig zu sichern, bis der Schlüssel vom Sohn des Klägers hätte herausgegeben werden können, zumal er noch am gleichen Tag um ca. 17:00 Uhr angekündigt hatte, bei seinen Eltern einzutreffen. Des Weiteren seien bei der Sicherstellung sämtliche aufgefundenen Waffen mitgenommen worden, obwohl den Beamten bekannt gewesen sei, dass einige Waffen sich im Eigentum von … befunden hätten. Da die jeweiligen Waffenbesitzkarten vorgelegen hätten, hätten die Eigentumsverhältnisse an den Waffen festgestellt werden können. Es hätten sodann lediglich die Waffen von … sichergestellt werden dürfen, da nur diesem die Erlaubnis zum Besitz von Waffen entzogen werden sollte, also nur er Betroffener im Sinne des § 46 WaffG gewesen sei. Außerdem sei die Sicherstellung aller Gegenstände nicht ordnungsgemäß dokumentiert worden, da Munition und verschiedene Zubehörteile nicht auf der Liste erfasst worden seien. Dies sei lediglich für die Waffen geschehen. Da aber auch die anderen Gegenstände im Eigentum der beiden Sohne des Klägers gestanden hätten, hätte zum Schutz des Eigentums eine vollständige Erfassung erfolgen müssen. Aus den genannten Gründen sei „die Maßnahme“ materiell rechtswidrig.

Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2009 beantragte der Beklagte

kostenpflichtige Klageabweisung.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig, soweit sich der Kläger gegen die Maßnahme der Sicherstellung der sich in den Waffenschränken befindenden Waffen und die Öffnung der Waffenschränke richte, da nicht er, sondern seine Söhne Eigentümer der Waffenschränke und der Waffen seien bzw. waren. Insoweit habe er selbst im Schreiben vom 10. November 2008 vorgetragen, dass es sich um den „Waffenschrank von …“ handele. Hinsichtlich der Waffen ergebe sich dies aus der vorgelegten Akte. Auch hinsichtlich des Betretens der Wohnung und der Durchsuchungsanordnung sei die Zulässigkeit der Klage zweifelhaft. Zwar ordne das Schreiben des Landratsamtes vom 31. Oktober 2008 die Durchsuchung an. Dieses Schreiben sei dem Kläger auch übergeben worden. Indes sei die Durchsuchung nicht vollzogen worden. Der Kläger und seine Ehefrau hätten den Mitarbeitern des Landratsamtes und der Polizei freiwillig Zutritt zu ihrem Anwesen gewährt; ein ernstzunehmendes Hausverbot sei zu keinem Zeitpunkt erteilt worden. Der Standort der Waffenschränke sei den Beamten freiwillig mitgeteilt worden. In dem ausgesprochenen „Platzverweis“ könne schon deshalb kein Entzug der Betretenserlaubnis gesehen werden, weil die Mitarbeiter auch danach noch ungehindert in das Anwesen ein- und ausgegangen seien, um die Waffen zu verladen.

Sei die Durchsuchungsanordnung nicht zwangsweise vollzogen worden, könne auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen diskriminierender Wirkung der Maßnahme angenommen werden. Im Übrigen sei für die Nachbarschaft die Sicherstellung nicht als amtlicher Termin erkennbar gewesen. Das Betreten des Hauses und der Aufenthalt im Haus selbst stellten reine Realakte dar, die einer rechtlichen Überprüfung mittels Fortsetzungsfeststellungsklage nicht zugänglich seien.

Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Nachdem die Mitarbeiter des Landratsamtes die Waffen bzw. die Waffenschränke nicht suchen mussten, habe es für die Maßnahme weder einer Durchsuchungsanordnung noch eines Durchsuchungsbeschlusses bedurft. Das Vorgehen der Beamten sei durch das Betretungsrecht des § 46 Abs. 3 (gemeint wohl: Abs. 4) Satz 2 WaffG gedeckt gewesen. Auch wenn man vorliegend annähme, dass es sich bei der Wohnung des Klägers nicht um die Wohnung eines „Betroffenen“ sondern eines Dritten handele, wäre die Maßnahme des Betretens nicht zu beanstanden. Derartige Maßnahmen seien nach Art. 13 Abs. 7 GG ohne weitere gesetzliche Grundlage zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen zulässig. Aufgrund der Erkenntnisse bzw. Mitteilungen zur psychischen Verfassung des Sohnes des Klägers habe sowohl von einer Fremd- wie von einer Eigengefährdung ausgegangen werden müssen. Es seien weder der Aufenthalt des Sohnes noch der seiner Waffen bekannt gewesen, sodass die Maßnahme dringend angezeigt gewesen sei. Ferner habe auch das Tatbestandsmerkmal der Gefahr im Verzug gem. § 46 Abs. 3 (wohl: Abs. 4) Satz 2 Halbsatz 2 WaffG gegeben gewesen. Wie sich der Behördenakte entnehmen lasse, sei das Telefax des Kreisverwaltungsreferates … am 30. Oktober 2008 um 13:12 Uhr versandt worden. Daraufhin habe man sofort Gespräche und Abklärungen mit dem Kreisverwaltungsreferat vorgenommen. Die Sicherstellung der Waffen sei zu Recht für den darauf folgenden Vormittag für notwendig erachtet worden. Die Erwirkung eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses sei bis zu diesem Zeitpunkt unrealistisch erschienen.

In ihrer Replik hierzu führen die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2009 aus, dass es nicht zutreffe, dass die an der Sicherstellung der Waffen beteiligten Beamten des Landratsamtes um Eintritt und Herausgabe der Waffen gebeten hätten. Tatsächlich seien sie nach Öffnung der Haustür in das Anwesen des Klägers „eingedrungen“, wobei sie in barschem Ton auf das Vorliegen einer Hausdurchsuchung hingewiesen und das Schreiben vom 31. Oktober 2009 dem Kläger ausgehändigt hätten. Der Kläger habe mehrfach gegen das Vorgehen der Beamten protestiert und fortlaufend auf ein „rechtswidriges Eindringen“ hingewiesen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage auch nicht unzulässig. Soweit sich der Kläger gegen die Sicherstellung der sich in den Waffenschränken befindenden Waffen und die Öffnung der Waffenschränke richte, besitze er eine Klagebefugnis, da er die betroffenen Gegenstände jedenfalls verwahrt habe und daher auch berechtigter Besitzer der Waffenschränke gewesen sei. Der berechtigte Besitz begründe die Klagebefugnis. Ferner sei gegenüber dem Kläger die unstreitig bekanntgegebene Durchsuchungsanordnung vom 31. Oktober 2008 auch vollzogen worden. Als unzutreffend erweise sich die Behauptung, der Kläger und seine Ehefrau hätten den Beamten freiwillig bzw. auf entsprechende Bitte des Landratsamtes Zutritt zu ihrem Anwesen gewährt. Vielmehr sie das Gegenteil der Fall. Auch hätten der Kläger und seine Ehefrau die handelnden Beamten mehrfach des Hauses verwiesen und „Platzverweise“ ausgesprochen. Die Durchsuchungsanordnung sei vorliegend zwangsweise gegen den ausdrücklichen und anhaltenden Protest des Klägers und seiner Ehefrau vollzogen worden. Weiter sei es schlicht falsch, dass es an einer diskriminierenden Wirkung der polizeilichen Maßnahmen fehle, weil für die Nachbarschaft der Ortstermin durch Mitarbeiter des Landratsamtes und der Polizei nicht als amtlicher Besuch erkennbar gewesen sei. Tatsächlich sei sowohl das Behördenfahrzeug als solches erkennbar gewesen, wie auch die Aktion, bei der „Berge von Waffen“ in das Fahrzeug verladen worden seien, für die Nachbarschaft sichtbar gewesen. Das rechtswidrige Betreten und Durchsuchen des klägerischen Anwesens und das „Sich-darin-Aufhalten“ stellten behördliche Maßnahmen dar, die einer rechtlichen Überprüfung mittels Fortsetzungsfeststellungsklage zugänglich seien, da es sich hierbei nicht um reine Realakte, sondern um konkludent auf Duldung gerichtete Verwaltungsakte gehandelt habe. Die Klage erweise sich auch nicht deshalb als unbegründet, weil den Beamten der Standort der Waffenschränke auf vehemente Nachfrage hin mitgeteilt worden sei. Das Vorgehen der Beamten sei auch dann nicht durch das Betretungsrecht des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG gedeckt, weil diese Norm keine Eingriffsbefugnisse gegenüber Dritten vorsehe.

Wenn der Beklagte vortragen lasse, vorliegend habe sich die Gefährdungslage so massiv dargestellt, dass eine Eingriffsbefugnis aus Art. 13 Abs. 7 GG folge, so gehe dies fehl. Es fehle vorliegend nicht nur an den weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm, sondern es lägen auch zwischen der schriftlichen Mitteilung des Kreisverwaltungsreferats … und dem tatsächlichen Einschreiten vor Ort 21 Stunden. Dieser Zeitraum verbiete jede Berufung auf die Notkompetenz des Art. 13 Abs. 7 GG. Schließlich hätten nach dem Bekunden des Landratsamtes trotz konkreter Befürchtung einer Fremd- oder Eigengefährdung und vorgeblicher Gefahr im Verzug „langwierige“ Gespräche und Abklärungen mit der mitteilendem Waffenbehörde der Landeshauptstadt München stattgefunden. Wenn trotz der vermeintlich extremen Gefahrenlage derartige Gespräche möglich gewesen seien, die zu einer Verzögerung von 21 Stunden geführt hätten, bleibe es unverständlich, dass dieser Zeitraum nicht für das Erwirken einer richterlichen Durchsuchungsanordnung genutzt worden sei. Ein derartiger Beschluss wäre zeitlich innerhalb weniger Stunden problemlos erlangbar gewesen, sei jedoch trotzdem nicht eingeholt worden. Dies führe dazu, dass die Durchsuchung hier entgegen Art. 13 Abs. 1 und 2 durchgeführt worden und damit in jedem Fall rechtswidrig gewesen sei.

In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte des Klägers erklärt, dass die Sicherstellung der Munition und der Waffen nicht Klagegegenstand sei, dass er im Übrigen die Rechtswidrigkeit sämtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherstellung am 31. Oktober 2009 festgestellt haben möchte. Diesbezüglich wie auch im Hinblick auf den weiteren Gang der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift, hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die nach entsprechender Klarstellung in der mündlichen Verhandlung auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Betretens des Anwesens des Klägers, der nach Auffassung des Klägers durchgeführten „Durchsuchung“ des Anwesens und der Durchsuchung zweier Waffenschränke einschließlich des gewaltsamen Aufbrechens eines Schlosses gerichtete und gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage erweist sich nur teilweise als zulässig (I.), im Übrigen hingegen als materiell unbegründet, sodass sie mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war (II.).

I.

1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig im Hinblick auf das Betreten des Anwesens des Klägers durch die Beamten des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt am 31. Oktober 2010. Die mit dem Realakt verbundene, auf das Waffengesetz gestützte Duldungsanordnung hat sich mit Abschluss der Sicherstellungsaktion erledigt, sodass die Voraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog vorliegen. Der Kläger ist insoweit auch gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da jedenfalls die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 GG möglich erscheint. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt im mit der angegriffenen Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriff bei fehlender Möglichkeit, zeitnah Rechtsschutz hiergegen zu erlangen, begründet.

2. Soweit der Kläger hingegen die Rechtswidrigkeit einer am 31. Oktober 2008 in seinem Haus durchgeführten Durchsuchung festgestellt haben möchte, erweist sich die Fortsetzungsfeststellungsklage als unzulässig, da nach Auffassung der Kammer mit der streitgegenständlichen Maßnahme der Beamten des Landratsamtes … keine Durchsuchung im Rechtssinne vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt eine Durchsuchung einer Wohnung - in Abgrenzung zum bloßen Betreten einer Wohnung - dann vor, wenn staatliche Organe ziel- und zweckgerichtet nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, insbesondere einer Gefahrenquelle suchen. Mit einer Durchsuchung soll etwas aufgespürt werden, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht herausgeben oder offen legen will (vgl. BVerfGE 32, 54 <73>, 51, 97 <107>, 75, 318 <327>; 76, 83 <89>). Die Durchsuchung erschöpft sich damit nicht in einem Betreten der Wohnung, sondern umfasst als zweites Element die Vornahme von Handlungen in den Räumen (BVerfGE 76, 83 <89>). Demgegenüber kann eine Wohnung auch zur Vornahme weiterer Amtshandlungen betreten werden, ohne dass von einer Durchsuchung auszugehen ist. So stellt beispielsweise die Besichtigung einer Wohnung zur Feststellung, ob deren Inhaber seinen Beruf ordnungsgemäß ausübt, keine Durchsuchung dar. Kennzeichnend für eine Durchsuchung ist demgegenüber die Absicht, etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften, mithin das Ausforschen eines für die freie Entfaltung der Persönlichkeit wesentlichen Lebensbereiches, das unter Umständen bis in die Intimsphäre de Betroffenen dringen kann. Demgemäß macht die beim Betreten einer Wohnung unvermeidliche Kenntnisnahme von Personen, Sachen und Zuständen den Eingriff in die Wohnungsfreiheit noch nicht zu einer Durchsuchung (BVerwG, Urteil vom 25.8.2004, 6 C 26/03, BVerwGE 121, 345 ff.). Ausgehend von dem vorstehend konkretisierten Rechtsbegriff der Durchsuchung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.10.2008 (19 CE 08.2338, <juris>) im waffenrechtlichen Kontext ebenfalls zwischen einer Durchsuchung im Rechtssinne und dem bloßen Betreten einer Wohnung „zwecks Öffnung eines Waffenschranks“, dessen Standort nach Lage der Dinge allen Beteiligten bekannt ist, unterschieden.

Auch unter Zugrundelegung der Sachverhaltsschilderung des Klägers kann daher nach dem vorstehend Ausgeführten nicht vom Vorliegen einer Durchsuchung im Rechtssinne ausgegangen werden. Dass die Beamten des Landratsamtes außerhalb ihrer dem Kläger mitgeteilten Zielrichtung, die Waffenschränke seines Sohnes zwecks Beschlagnahme von Waffen zu durchsuchen, in seiner Wohnung nach eventuell verborgenen Waffen oder den waffenrechtlichen Erlaubnissen des Sohnes gesucht hätten, ist nicht vorgetragen worden. Zugleich steht fest, dass die handelnden Beamten auch nach den Waffenschränken nicht im Sinne eines „Aufdeckens“ von „Verborgenem“ suchen mussten, sondern ihnen der Kläger den Standort von sich aus mitgeteilt hat und die Beamten auch dorthin gebracht hat. Dass die Beamten im Zuge des Betretens der Wohnung Kenntnis von Personen, Sachen und Zuständen im Privatbereich des Klägers genommen haben, ist (vgl. BVerwG, a.a.O) unvermeidliche Folge des Betretens und führt noch nicht zur Annahme einer Durchsuchung. Auch dass die handelnden Beamten dem Kläger eine Durchsuchungsanordnung übergeben haben, macht das Betreten vorliegend nicht zur Durchsuchung. Denn aufgrund der freiwilligen Angabe des Standortes der Waffenschränke war die Vollziehung der Durchsuchungsanordnung im vorliegenden Fall gerade nicht erforderlich. Sie wäre nur dann erforderlich gewesen - mit der Folge, dass auch eine Durchsuchung im Rechtssinne vorgelegen hätte -, wenn der Kläger den Standort der Waffenschränke im Haus den Beamten nicht von sich aus offenbart hätte, die Beamten daher nach den Waffenschränken tatsächlich hätten suchen müssen. Mithin fehlt es vorliegend nach Auffassung der Kammer an der tatsächlichen Durchführung einer Durchsuchung, sodass die nachträgliche Feststellung von deren Rechtswidrigkeit mangels tauglichem Klagegegenstand ausscheidet.

3. Auch soweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung der beiden vorgefundenen Waffenschränke einschließlich der gewaltsamen Öffnung eines Schrankes unter Zerstörung eines Vorhängeschlosses vom Kläger begehrt wird, ist die Zulässigkeit der Klage zweifelhaft. Denn auch im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog ist erforderlich, dass der Kläger das Bestehen einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO darlegt. Die Richtigkeit seines Sachvortrages unterstellt, muss daher die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen, subjektiv-öffentlich Rechten bestehen. Die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten darf mithin nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Im Hinblick auf die Klagebefugnis ist auch nach dem Vortrag des Klägers unstreitig, dass er nicht Eigentümer der beiden in Rede stehenden Waffenschränke gewesen ist, d.h. er sich gegenüber der Durchsuchung der Schränke nicht auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG zur Begründung der Klagebefugnis stützen kann. Ob der Kläger, wie er vorträgt, Eigentümer des beim gewaltsamen Öffnen des ersten Schrankes zerstörten Vorhängeschlosses ist, ist zweifelhaft. Belege hierfür sind nicht vorgelegt worden. Auch widerspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Waffenbesitzer, der seiner Verpflichtung aus § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition unter Ausschluss der Zugriffsmöglichkeit Dritter genügt, ein nicht in seinem Eigentum stehendes Vorhängeschloss zur Sicherung eines Schrankes verwendet, in dem Waffen und Munition aufbewahrt werden. Darüber hinaus ist ebenfalls zweifelhaft, ob sich die Klagebefugnis betreffend die Durchsuchung der Waffenschränke aus dem Besitz, d.h. der tatsächlichen Sachherrschaft, ableiten lässt. Denn zum einen lässt sich der Besitz an einer Sache nicht uneingeschränkt als subjektiv-öffentliches Recht qualifizieren, aus dessen Verletzung sich eine Klagebefugnis herleiten lässt. So ist etwa der Mieter eines Hauses oder einer Wohnung als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft nicht baurechtlich klagebefugt; die Klagebefugnis kommt insoweit allein dem Eigentümer zu. Darüber hinaus ist weiterhin fraglich, ob durch die hier allein streitgegenständliche Durchsuchung der beiden Waffenschränke der - unterstellte - Besitz des Klägers an den Waffenschränken überhaupt tangiert worden ist, da ein Besitzentzug, etwa durch Beschlagnahme der Waffenschränke, gerade nicht erfolgt ist und die Waffenschränke nach der Sicherstellung der darin befindlichen Waffen und Munition weiterhin im Besitz des Klägers verblieben sind. Ob der Kläger daher vorliegend die Möglichkeit der Verletzung eines eigenen, subjektiv-öffentlichen Rechts durch die Durchsuchung der Waffenschränke seines Sohnes bzw. seiner Söhne geltend gemacht hat, ist in hohem Maß zweifelhaft, kann jedoch vorliegend im Ergebnis offen bleiben, da sich die Klage insoweit als materiell unbegründet erweist.

II.

Die streitgegenständlichen Maßnahmen sind rechtmäßig und stehen mit den gesetzlichen Bestimmungen des Waffengesetzes in Einklang.

1. Betreten des Hauses des Klägers

Rechtsgrundlage für das Betreten des Hauses des Klägers bildet vorliegend § 46 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz WaffG, der die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, zur sofortigen Sicherstellung von Waffen und Munition „die Wohnung des Betroffenen“ zu betreten (und ggf. zu durchsuchen). Voraussetzung für die sofortige Sicherstellung von Waffen und Munition ist nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen und die Munition missbräuchlich verwendet werden. Als derartige Tatsache kommt vorliegend die Mitteilung des Sozialbürgerhauses … an das Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt … in Betracht, dass beim Sohn des Klägers, …, die Gefahr der Selbst- oder Fremdgefährdung infolge einer paranoiden Psychose vorliege, auf die aus dem Verhalten des Sohnes des Klägers (verwirrte Schreiben im Zusammenhang mit einer Vaterschaftsklage und Äußerungen zu einem Mord) geschlossen werde. Damit rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Sohn des Klägers Waffen und Munition möglicherweise missbräuchlich, nämlich zur Selbst- oder Fremdgefährdung, verwendet. Dies wird insoweit von den Klägerbevollmächtigten auch zugestanden. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten handelt es sich beim Kläger des Weiteren auch um einen „Betroffenen“ im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz WaffG. Soweit der Klägerbevollmächtigte die genannte Bestimmung dahingehend auslegt, dass „Betroffener“ im Sinne der Norm nur der Waffenbesitzer selbst sein kann, mit der Folge, dass das Betreten von Wohnungen dritter Personen im Zusammenhang mit einer Sicherstellung von Waffen und Munition von § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nicht erfasst ist, ist dem nach Auffassung der Kammer nicht zu folgen. Die Auffassung des Klägerbevollmächtigten lässt sich bereits aus dem Wortlaut des § 46 Abs. 4 WaffG nicht herleiten. Dass „Betroffener“ einer waffenrechtlichen Sicherstellung allein der Waffenbesitzer sein kann, kann aus § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG, auf den § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG Bezug nimmt („Zu diesem Zweck ...“) nicht herausgelesen werden. So spricht § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG allgemein von der missbräuchlichen Verwendung von Waffen und Munition, ohne dies auf den berechtigten Inhaber zu beschränken. Genannt wird ferner ausdrücklich auch der „Erwerb von einem Nichtberechtigten“. Auch aus der Gesetzesbegründung zur Neuregelung des Waffenrechts (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts, WaffRNeuRegG vom 17.8.2001, BR-Drucks. 596/01, S. 154) ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Begriff des „Betroffenen“ nicht einengend auf den Waffenbesitzer verstanden wissen wollte. Die Gesetzesbegründung spricht im Hinblick auf das streitgegenständliche Wohnungsbetretungsrecht ausdrücklich vom „Beteiligten“ („Für den Fall, dass sich der Beteiligte der Wegnahme widersetzt, wird die rechtliche Grundlage geschaffen, die Wohnung des Beteiligten zu betreten und diese nach Waffen, Munition sowie den in Satz 1 genannten Erlaubnispapieren zu durchsuchen.“), was den Kreis der zur Duldung der Wohnungsbetretung Verpflichteten gerade nicht einengend bestimmt. Schließlich widerspricht auch Sinn und Zweck der Bestimmung des § 46 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz WaffG der Auslegung durch die Klägerbevollmächtigten. Ziel der vorgenannten Befugnisnorm der Waffenbehörde ist es, die Gefahr, die durch eine missbräuchliche Verwendung von Waffen und Munition droht, möglichst effektiv und schnell abzuwenden. Dieser Zielsetzung stünde eine Auslegung der entsprechenden Befugnisnorm entgegen, die es einem Waffenbesitzer ermöglichen würde, durch räumliche „Auslagerung“ seiner Waffen zu Dritten Sicherstellungsmaßnahmen zumindest zu verzögern, wenn nicht gar zu verhindern. Der Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr gebietet im Gegensatz hierzu vielmehr, den „Betroffenen“ im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nach der Gesetzesbegründung als „Beteiligten“ einer waffenrechtlichen Sicherstellung anzusehen und das Wohnungsbetretungsrecht auch im Hinblick auf die Wohnung Dritter, in der sich sicherzustellende Waffen befinden, für gegeben anzusehen. Demnach waren vorliegend die Beamten des Landratsamtes… befugt, die Wohnung des Klägers zum Zwecke der Sicherstellung der Waffen seines Sohnes zu betreten; die Betretung erweist sich folglich als rechtmäßig.

2. Durchsuchung und Öffnen der Waffenschränke

Rechtsgrundlage für das, auch unter Zerstörung eines Vorhängeschlosses erfolgte Öffnen der im Keller des Anwesens des Klägers befindlichen Waffenschränke, bildet Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwZVG, wonach mit der Durchführung von Verwaltungszwang beauftragte Bedienstete der Vollstreckungsbehörde, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert, befugt sind, die Wohnung des Pflichtigen zu betreten und verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen. Anders als für das Betreten der Wohnung durch Bedienstete der Waffenbehörde, wofür § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine eigene Befugnisnorm enthält, ist dies hinsichtlich des streitgegenständlichen Öffnens von Behältnissen nicht der Fall, mit der Folge, dass insoweit gem. Art. 18 Abs. 1 BayVwZVG die genannte Befugnisnorm des Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwZVG Anwendung findet (vgl. hierzu VG Würzburg, Beschluss vom 16.3.2009, W 5 X 09.201 <juris>). Soweit der Kläger sich gegen das Öffnen der Waffenschränke allein mit dem Argument wendet, dieses sei unverhältnismäßig gewesen und den Vollzugsbediensteten hätten zur Durchführung der Sicherstellung mildere Mittel zur Verfügung gestanden, trifft dies nach Auffassung der Kammer nicht zu. Angesichts der - aus der ex-ante Sicht der Behörde zu beurteilenden - Ausgangslage, beinhaltete die Abwehr der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der Waffen des Sohnes des Klägers die Notwendigkeit der unverzüglichen SicherstellungsämtlicherWaffen des Sohnes des Klägers, da nur so ein Missbrauch ausgeschlossen werden konnte. Die vom Kläger insoweit als Alternative zum Öffnen der Waffenschränke der Waffenbehörde angesonnenen milderen Maßnahmen erweisen sich unter dem Gesichtspunkt der möglichst effektiven Gefahrenabwehr als nicht gleich wirksam. Denn hätte die Waffenbehörde, unterstellt dies wäre technisch überhaupt möglich, ggf. unter Anbringung eines Verschlusses an den Schränken zugewartet, bis der Sohn des Klägers im Haus der Eltern am Abend des 31. Oktober 2008 eingetroffen wäre, hätte sie bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht feststellen können, ob sich sämtliche auf den waffenrechtlichen Erlaubnissen des Sohnes des Klägers eingetragene Waffen auch tatsächlich in den Schränken befunden hätten. Es hätte daher die Gefahr bestanden, dass der Sohn des Klägers eine oder mehrere Waffen, die sich nicht in den Waffenschränken befunden hätten, zwischenzeitlich missbräuchlich verwendet. Überdies war keinesfalls sichergestellt, dass der Sohn des Klägers am Abend des gleichen Tages noch im Haus der Eltern mit dem notwendigen Schlüssel für die Waffenschränke eintrifft, was für die Behörde bei einem Zuwarten ebenfalls ein erhebliches Risikopotential eines Waffenmissbrauchs beinhaltet hätte. Einzig geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr war daher die sofortige Öffnung der Waffenschränke zum Sicherstellung der Waffen und der Munition des Sohnes des Klägers. Mithin liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vor. Insbesondere hat die Behörde auch die Bemühungen zum Öffnen des Waffentresors in dem Zeitpunkt eingestellt, als der Schlüssel hierfür aufgetaucht war. Weitere Gesichtspunkte außerhalb einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die Rechtswidrigkeit der Öffnung der Waffenschränke sind vorliegend nicht ersichtlich. Mithin erweist sie sich ebenfalls als rechtmäßig.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage bleibt daher auch materiell ohne Erfolg, sodass sie mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war. Anhaltspunkte vorliegend, wie vom Bevollmächtigten des Klägers angeregt, die Berufung zuzulassen, sieht die Kammer nicht.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

 

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