Bayerisches LSG, Urteil vom 09.12.2009 - L 2 U 16/07
Fundstelle
openJur 2012, 105002
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SozialgerichtsAugsburg vom 4. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung weiterer Unfallfolgen und die Höhe der Verletztenrente.

Der 1960 geborene Kläger erlitt am 30.01.2001 als Autofahrer bei einem Zusammenstoß mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug eine Unterschenkelfraktur rechts, Rippenserienfraktur links, Großzehenendgliedfraktur links und Hautschürfungen am linken Kniegelenk mit Weichteilschwellung. Im Bereich des Kopfes fanden sich keine äußerlichen Verletzungszeichen. Die Frakturen wurden am gleichen Tag operiert. Der postoperative Verlauf war komplikationslos. Am 16. Februar 2001 wurde der Kläger vom Klinikum A-Stadt mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen. Anschließend erfolgte eine stationäre Weiterbehandlung in der Fachklinik E.. Die Dipl.-Psychologin H. fand bei der psychologischen Untersuchung am 14. März 2001 keine Hinweise auf kognitive Störungen. Die Lernleistungen und das Intelligenzniveau waren gut durchschnittlich. Der Kläger war positiv motiviert für die Umschulung. Die weitere monatliche Kontrolle im Klinikum zeigte eine fortschreitende Heilung.

Wegen der beabsichtigten Umschulung erfolgte eine Arbeitserprobung und Berufsfindung im Berufsförderungswerk E. vom 11. bis 23. November 2001. Es zeigte sich ein überwiegend durchschnittliches intellektuelles Leistungsniveau. Es sei von einer sehr guten Lernfähigkeit auszugehen. Die emotionale Verfassung sei ausgeglichen und stabil. Der Kläger habe sehr optimistisch und zuversichtlich gewirkt und sich selbst als lebenszufrieden, gelassen und selbstvertrauend geschildert. Allerdings liege für die bevorzugte Ausbildung zum Umweltschutztechniker aus testpsychologischer Sicht keine Eignung vor.

Der Chirurg Prof. Dr. R. (Klinikum A-Stadt) führte im Gutachten vom 8. April 2002 unter Berücksichtigung des radiologischen Zusatzgutachtens vom 23. April 2002 aus, das rechte Bein werde schmerzbedingt noch geschont, die Narbe über der Patella sei stark druckschmerzhaft. Das Großzehenendglied sei nur passiv beweglich. Die MdE werde bis zur Beendigung des dritten Jahres nach dem Unfall voraussichtlich 30 v.H. betragen.

Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 18. Juni 2002 Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE von 30 v.H..

Der Kläger legte gegen den Bescheid Widerspruch ein.

Am 17. September 2002 begann eine Umschulung zum Umweltschutztechniker. Im Zwischenzeugnis vom 14. Februar 2003 waren die Leistungen in Datenverarbeitung und Englisch mangelhaft. Die Probezeit wurde wegen Krankheit bis zum 2. Mai 2003 verlängert.

Der Orthopäde Prof. Dr. M. führte im Gutachten vom 13. März 2003 und der Stellungnahme vom 10. April 2003 aus, es zeige sich im Vergleich zum Vorbefund eine geringere Muskelmassenminderung im Bereich des Oberschenkels. Darüber hinaus habe sich trotz starker Beschwerden die Kniegelenksbeweglichkeit deutlich verbessert. Aufgrund der progredienten posttraumatischen Veränderungen im Bereich des oberen Sprunggelenks und des linken Großzehengelenkes bestehe weiterhin eine MdE um 20 v.H..

Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 23. April 2003 ab 1. Mai 2003 Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 20 v.H. Unfallfolgen seien: Bewegungseinschränkung im rechten unteren Sprunggelenk und der linken Großzehe, knöcherne Umbauvorgänge im Bereich des rechten unteren Sprunggelenks und im Endgelenk der linken Großzehe.

Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.

Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Juni 2002 in Gestalt des Bescheides vom 18. Dezember 2002 (bezüglich Feststellung des Jahresarbeitsverdienstes) und gegen den Bescheid vom 23. April 2003 mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2003 zurück.

Laut Jahreszeugnis vom 25. Juli 2003 hatte der Kläger das Klassenziel nicht erreicht. In den Fächern Mathematik, Datenverarbeitung und Englisch waren die Leistungen mangelhaft. Der Schulleiter erklärte, eine Wiederholung des ersten Jahres sei nicht erfolgversprechend. Am 31. Juli 2003 wurde der Kläger telefonisch darauf hingewiesen, dass die Rehamaßnahme abgebrochen werden solle. Dies wurde ihm mit Schreiben vom gleichen Tag schriftlich mitgeteilt.

Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. berichtete in den Schreiben vom 25. Juli 2003 und 28. August 2003, der Kläger klage über Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, verminderte Belastbarkeit und Merkfähigkeit sowie Schmerzen und Angstzustände. Es müsse eine hirnorganische Beeinträchtigung aufgrund des Schädelhirntraumas angenommen werden. Ein Kernspintomogramm vom 29. Juli 2003 zeigte keine intrakraniellen Traumafolgen.

Zur Begründung der Klage machte der Kläger geltend, durch die Benutzung der Krücken und die Schonhaltung sei es zu einem Bandscheibenvorfall gekommen.

Eine Kernspintomographie vom 29. Januar 2003 zeigte Veränderungen bei LWK4 und LWK5/SWK1.

Dr. G. berichtete am 27. Februar 2004, er habe den Kläger erstmals am 23. Juli 2003, zuletzt am 27. August 2003 behandelt. Der Kläger habe angegeben, wegen der psychischen Beschwerden, die er auf den Unfall zurückführe, da er vor dem Unfall derartige Probleme nicht gehabt habe, sei er gezwungen, die Umschulung abzubrechen.

Die praktische Ärztin G. berichtete über Gehbeschwerden, Bewegungseinschränkung und Schmerzen der Knie, Rückenschmerzen, Depressionen mit Angstzuständen. Die Dipl.-Psychologin T., bei der der Kläger vom 30. Januar 2004 bis 21. Juni 2004 in Behandlung war, diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger berichte über Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafstörungen, innere und äußere Unruhe, Schmerzen, Grübeln, Gedächtnisschwierigkeiten, Herzrasen, Angstzustände, niedrigen Antrieb, Lust- und Freudlosigkeit. Auslöser der Beschwerden sei der Verkehrsunfall. Es handle sich um eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung.

Der vom Sozialgericht zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Orthopäde Dr. L. führte im Gutachten vom 20. Oktober 2005 aus, die deutliche Verschmälerung des Innengelenkspaltes am linken Knie sei nicht Folge der erlittenen Prellung, sondern Ausdruck eines Knorpel- und Meniskus-Verschleißes, der schon lange vor dem Unfall zu einer Meniskusoperation Anlass gegeben habe. Die Bandlockerung am rechten Fußgelenk sei Folge einer wesentlich früher erlittenen Verletzung. Das Lendenwirbelsäulen-Bandscheibenleiden sei keine Unfallfolge. Eine isolierte Krafteinwirkung, die zu einem Bandscheibenvorfall hätte führen können, habe nicht vorgelegen. Vor allem fehle das Leitsymptom eines unfallbedingt entstandenen Bandscheibenvorfalls, nämlich die sofortige Symptomatik. Die Benützung zweier Stützkrücken belaste die Lendenwirbelsäule nicht, sondern entlaste sie, da ein Teil des Körpergewichts auf die Arme übertragen werde. Auch beim Gehen mit einem Stock könne von einer wesentlichen Mehrbelastung der Lendenwirbelsäule nicht ausgegangen werden. Im Übrigen bestünden die typischen Symptome einer degenerativen Wirbelsäulenerkrankung.

Vom 24. August bis 29. September 2005 wurde der Kläger in den Kliniken S. im Rahmen eines psychotherapeutischen Heilverfahrens stationär behandelt. Aufgrund der übergroßen Angst vor Leistungssituationen sei eine Objektivierung der kognitiven Einbußen nicht möglich. Die Umschulung sei vordergründig wegen kognitiver Einschränkungen gescheitert, die jedoch im wesentlichen angstgespeist zu deuten seien. Da der Kläger sehr verbittert über diese Entwicklung sei, bestünden die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung weiter. Eine Kernspintomographie des Schädels habe unauffällige Befunde erbracht.

Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. führte im Gutachten vom 30. März 2006 aus, Nervenschäden im Rahmen eines Wirbelsäulensyndroms als Folgen des Unfalls seien nicht festzustellen. Für eine periphere Nervenschädigung als Folge der Großzehenfraktur ergebe sich kein Anhalt. Der Kläger gebe an, wenn er einen Traktor sehe, gerate er heute noch in Panik. Er habe, im Unfallauto eingeklemmt, große Angst vor einem Brand gehabt. Auch beim Autofahren habe er Angst. Dr. A. wies darauf hin, dass im Hinblick auf die nur kurze Bewusstlosigkeit eine bleibende Hirnschädigung nicht zu erwarten sei. Die Kernspintomographie vom 30. Juli 2003 lasse keine Folgen einer kontusionellen Hirnschädigung erkennen, ebenso ergebe sich aus der psychologischen Untersuchung vom 14. März 2001 kein Hinweis auf ein hirnorganisches Psychosyndrom. Auch eine testpsychologische Untersuchung vom 18. Januar 2001 (Berufsförderungswerk E.) habe keinen Nachweis einer hirnorganisch bedingten Leistungsstörung ergeben. Die jetzigen testpsychologischen Untersuchungsbefunde stünden zum Teil in deutlicher Diskrepanz zum klinischen Bild, so dass ihre Verwertbarkeit infrage zu stellen sei. Die angegebenen seelischen Beschwerden stellten Symptome einer psychoreaktiv ausgelösten psychischen Erkrankung dar. Eine posttraumatische Belastungsstörung komme nicht in Betracht, da sie innerhalb der ersten Wochen bis Monate, nur selten später als sechs Monate nach dem Trauma zu erwarten gewesen wäre. Seelische Probleme seien erst nach Scheitern der Umschulungsmaßnahme im Sommer 2003 dokumentiert. Somit dürfte dem Scheitern der Umschulungsmaßnahme und der nachfolgenden Arbeitslosigkeit die ursächliche Bedeutung für das ängstlich-depressive Syndrom zukommen. Es sei durch den Unfall weder allein noch wesentlich mitverursacht. Zur Aufrechterhaltung der affektiven Störung trage auch eine Verärgerung über das subjektiv als unbefriedigend empfundene Rentenverfahren bei, wie schon im Entlassungsbericht der S. Klinik angegeben sei.

Mit Urteil vom 4. Dezember 2006 wies das Sozialgericht Augsburg die Klage ab und stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Ausführungen von Dr. L. und Dr. A..

Mit der Berufung machte der Kläger geltend, die Gesundheitsstörungen auf psychischem Gebiet und die Schmerzen seien nicht zutreffend berücksichtigt worden.

Der auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. führte im Gutachten vom 29. Januar 2008 unter Berücksichtigung des Gutachtens des Dipl.-Psychologen W. vom 31. Januar 2008 aus, der Kläger gebe an, über die Angst habe er in den ersten Monaten nach dem Unfall nur mit seiner Frau sprechen können. Die Ehefrau des Klägers gab am 19. Januar 2008 an, nach dem Unfall und in der weiteren Folge seien ihr Vergesslichkeit und Entscheidungsunfähigkeit aufgefallen, Konzentrationsprobleme und Lesestörungen. Mit Nachlassen der Schmerzen habe sich der Kläger psychisch verändert. Besonders ausgeprägt sei die Reizbarkeit und Aggressivität im Rahmen der Umschulung gewesen. Schon im Krankenhaus in A-Stadt habe der Kläger immer wieder über den schrecklichen Unfall gesprochen und bei der Rückfahrt sei er völlig angespannt gewesen. Dr. S. wies darauf hin, dass Kriterien für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung gegeben seien: es habe sich um ein Ereignis von außergewöhnlicher Bedrohung gehandelt, es bestünden jetzt noch sich wiederholende Träume, allerdings keine Flash backs, der Kläger vermeide Situationen, die der Belastung ähnelten, und es bestehe eine erhöhte psychische Sensitivität. Im Hinblick auf die Exploration des Klägers und der Ehefrau müsse rückwirkend doch angenommen werden, dass sich der wesentliche Teil der Symptomatik innerhalb der ersten sechs Monate nach Belastung entwickelt habe. Im übrigen seien noch eine Hyposmie bzw. Anosmie festzustellen. Außerdem habe der Kläger beim Aufschlagen mit dem Kopf auf das Lenkrad Verletzungen im Bereich der oberen Zähne erlitten. Ein Schädelhirntrauma könne generell nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die Rückenschmerzen seien somatoforme Schmerzen.

Die Beklagte übersandte eine Stellungnahme des Arztes für Neurologie und Psychiatrie und Dipl.-Psychologen Dr. M. vom 20. März 2008. Auch wenn man unterstelle, dass der Verkehrsunfall das Kriterium einer außergewöhnlichen Bedrohung erfülle, so fehle doch eine initiale Reaktion des Klägers. Hinweise auf eine massive Stressreaktion hätten sich in den ersten Jahren nach dem Unfall trotz zahlreicher ärztlicher Untersuchungen nicht ergeben. Für das weitere Kriterium, Wiedererleben des Traumas mit sich aufdrängenden Erinnerungen, fänden sich keine sicheren Belege. Das Kriterium: Vermeiden von Situationen, die der Belastung ähneln, sei gleichfalls nicht gegeben. Fünf Monate nach dem Unfall sei der Kläger mit dem Auto nach Italien gefahren. Es handele sich nicht um eine posttraumatische Belastungsstörung, sondern um eine erlebnisreaktive Störung, die erstmals 2003 aufgetreten sei, nachdem der Kläger einen ablehnenden Widerspruchsbescheid erhalten habe und die Umschulungsmaßnahme gescheitert sei.

Dr. A. erklärte in der ergänzenden Stellungnahme vom 24. April 2008, eine hirnorganische Schädigung als Unfallfolge sei nicht zu belegen. Psychische Beschwerden seien erst nach Scheitern der Umschulungsmaßnahme 2003 dokumentiert. Dr. S. stütze seine Beurteilung im Wesentlichen auf Hypothesen. Für die erste Zeit nach dem Unfall sei psychische Gesundheit dokumentiert. Dass bei der Vielzahl der Untersuchungen psychopathologische Auffälligkeiten konstant übersehen worden seien, sei sehr unwahrscheinlich.

Der Kläger stellt den Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 4. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 18. Juni 2002 und 23. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2003 zu verurteilen, ihm Rente nach einer MdE von mindestens 50 v.H. der Vollrente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.

Gründe

31Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht Augsburg die Klage abgewiesen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. (§ 153 Abs. 2 SGG).

33Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch das Gutachten des Dr. S. vom 29. Januar 2008 sowie des Dipl.-Psychologen W. vom 31. Januar 2008 zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen konnten. Wie Dr. A. im Gutachten vom 30. März 2006 und in der ergänzenden Stellungnahme vom 24. April 2008 sowie Dr. M. in der Stellungnahme vom 20. März 2008 ausgeführt haben, sind die Kriterien zur Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht sämtlich erfüllt. Auch bei Unterstellung, dass der Autounfall trotz der verhältnismäßig nicht schwerwiegenden körperlichen Folgen im Hinblick auf die Angst während des Eingeklemmtseins die Voraussetzung eines Ereignisses von katastrophalem Ausmaß erfüllt, so fehlen doch nachweisbare akute Überlastungsreaktionen in den ersten zwei Jahren nach dem Unfall. Sowohl bei den zahlreichen Untersuchungen im Klinikum A-Stadt und in der Unfallklinik M. als auch im Rahmen der Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk E. zeigten sich keine Anhaltspunkte für psychische Probleme. Der Kläger wurde im Gegenteil als ausgeglichen, zufrieden und motiviert beschrieben. Bezüglich des Wiedererlebens des Traumas gibt der Kläger Träume an, während Flash backs, also aufdringliche Nachhallerinnerungen, nicht beschrieben werden. Zu einem Vermeiden von Situationen, die der Belastungssituation ähneln, ist es während der gesamten Zeit nach dem Unfall nicht gekommen. So hat der Kläger schon im ersten Jahr nach dem Unfall wieder am Autoverkehr teilgenommen und gegenüber dem Dipl.-Psychologen W. angegeben, er fahre seit 2002 mit einer Gesamtfahrleistung von circa 20.000 km pro Jahr unfallfrei. Insofern bestehen auch gewisse Zweifel an den vom Kläger angegebenen Konzentrationsstörungen und Black-outs.

Psychische Probleme wurden erstmals von Dr. G. im Bericht vom 25. Juli 2003 geschildert. Sie stehen, wie Dr. A. überzeugend erläutert hat, im Zusammenhang mit dem ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2003 und dem Scheitern der Umschulung (Jahreszeugnis 25. Juli 2003). Insofern überzeugt die Beurteilung durch Dr. A. und Dr. M., dass der Kläger an einem ängstlich-depressiven Syndrom leidet, dessen Ursache aber nicht der Unfall vom 30. Januar 2001 ist.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

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