FG München, Urteil vom 19.11.2009 - 5 K 1299/05
Fundstelle
openJur 2012, 104672
  • Rkr:
Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei den vom Kläger (Kl) in den Streitjahren erzielten Einkünften ausschließlich um solche aus Gewerbebetrieb handelt oder teilweise um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

In den dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten (Finanzamt - FA -) befinden sich vom Kläger unterschriebene Steuererklärungen und Jahresabschlüsse mit folgenden Berufsbezeichnungen: "Fern. Elek. Meister" (Einkommensteuer-ESt-Erklärung 2002 vom 15. November 2005), "Fernmeldeelektronik" (Gewerbesteuer-GewSt-Erklärung 2001 vom 27. April 2003), "handwerkliche Durchführung von Fernmeldeelektronik, -kommunikation und Sicherheitstechnik und artverwandten Tätigkeiten, sowie der Verkauf von Fernmelde- und Kommunikationsgeräten" (Jahresabschluss per 31. Dezember 2002 vom Februar 2004; in den Akten befindet sich auch der insoweit gleich lautende Jahresabschluss per 31. Dezember 2003 vom Dezember 2004).

In einem Schreiben des Betriebsprüfers an die Veranlagungsstelle vom 6. Juli 2004 wird u.a. ausgeführt, bei der Betriebsbesichtigung am 30. Januar 2004 habe der Steuerpflichtige mitgeteilt, dass er hauptsächlich für große Unternehmen wie z.B. die A, B, Bank etc. im Auftrag der Firma Ingenieurbüro C und Partner tätig sei. Für diese Unternehmen erbringe er die LAN-Verkabelung für die Computeranlagen. Nebenbei übe er "normale" Elektrikerleistungen aus (Wartungen etc.). Dabei handele es sich um kleine Aufträge. Die Rechnungsköpfe enthielten folgende Tätigkeitsbeschreibungen: "Planung, Installation und Wartung von elektrotechnischen Gebäudeausrüstungen" oder "Beratung, Planung und Bauleitung für elektrotechnische Gebäudeausrüstung". Es sei ein Rahmenvertrag über die freie Mitarbeit bei der Firma C und Partner vorgelegt worden. Demnach erbringe der Kl lt. Vertrag vom 27. Juli 1999 Bauleistungen auf dem Fachgebiet Elektrotechnik, speziell Starkstrominstallation, Nachrichten- und Sicherheitstechnik sowie Beleuchtung.

In einem Schreiben der Steuerberaterin M vom 7. Dezember 2005 an das FA in Sachen ESt-Erklärung 2002 wird ausgeführt, die Erhöhung der im Materialaufwand enthaltenen Fremdleistungen um ca. 50.000 EUR und der Materialkosten um ca. 12.000 EUR sei dadurch bedingt gewesen, dass der Kl die Aufträge nicht mehr habe allein abwickeln können. Das FA behandelte die erzielten Gewinne als solche aus Gewerbebetrieb und erließ für die Streitjahre 2001 und 2002 Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag. Hiergegen legte der Kl Einsprüche im Wesentlichen mit der Begründung - vom 22. August 2004 - ein, im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass der Kl ausschließlich Tätigkeiten eines freien Berufs ausübe. Der Betriebsprüfer habe den Kl im Zusammenhang mit der Versteuerung gebuchter bzw. erhaltener Anzahlungen um die Vorlage der zwischen dem Kläger und seinen Auftraggebern abgeschlossenen Verträge gebeten. Die Firma C sei ein Ingenieurbüro und Hauptauftraggeber des Klägers. Der Kl habe einen freien Mitarbeitervertrag mit der Firma C unterschrieben. Dieser besage, dass der Kl die Projekte der Firma C übernehme und für die kompletten Leistungen nach HOAI 80% erhalte. 20% verblieben bei der Firma C. Der Kl habe die kompletten Ingenieurleistungen einschließlich der Abnahme und darüber hinaus auch noch die komplette Gewährleistungsverpflichtung zu erfüllen. Aus diesem Grund würden vertraglich vereinbart die Honoraransprüche des Kl immer erst mit der letzten Leistung fällig. Durch die Betriebsprüfung habe sich jetzt herausgestellt, dass der Kl ausschließlich Tätigkeiten eines Ingenieurs erbringe. Dies sei zu 100% und seit nunmehr fast 10 Jahren der Fall. Das FA wies die Einsprüche mangels weiterer Mitwirkung des Kl als unbegründet zurück. U.a. hatte der Kläger die vom FA angeforderte konkrete Schilderung seiner beruflichen Tätigkeit unter Beifügung nachvollziehbarer Unterlagen nicht vorgelegt und keine Angaben dazu gemacht, wie sich seine Tätigkeit gegenüber den Vorjahren konkret geändert habe.

Mit seiner Klage macht der Kl zusammengefasst im Wesentlichen das Folgende geltend:

Beruflicher Werdegang und Qualifikation: Qualifikation und Tätigkeit des Kl entsprächen der des Diplom-Ingenieurs. Sein Beruf sei in die Kategorie des dem Ingenieur ähnlichen Berufs einzustufen. Er sei daher freiberuflich tätig.

Der berufliche Werdegang und die Qualifikation des Kl stellten sich wie folgt dar: 1975 bis 1977 Ausbildung zum Fernmeldeanlageninstallateur; 1977 bis 1979 Ausbildung zum Fernmeldeanlagenelektroniker; 1985 Abschluss der Meisterprüfung als Fernmeldeanlagenelektroniker; 1975 bis 1979 Ausbildung bei der Fa. D, Anlagentechnik; 1979 bis 1982 Fernmeldemonteur, Errichtung von fernmeldetechnischen Anlagen; 1982 bis 1985 bauleitender Obermonteur, Bauleitung bei verschiedenen Großprojekten; 1985 bis 1990 Projektleiter bei der Fa. G Gesellschaft für elektr. Anlagen (Projektleitung, Angebotsbearbeitung, Materialdisposition, Abrechnung); seit 1990 selbstständig tätig als Fachbauleiter für Kommunikations-, Sicherheits- und Elektrotechnik/Förderanlagen. Fortbildungsmaßnahmen: Brandschutzseminare, Schulungen beim Verband der Sachversicherer in Köln, Weiterbildung bei der Elektroberatung, Kursabschluss beim E F Institut, langjährige Teilnahme an Symposien der Fa. G, ständige innerbetriebliche Schulungen- und Einweisungen bei den zuständigen Ingenieurbüros, EDV-Kurse in Access und Excel, Kurse zur Planung von Netzwerkarchitekturen, Planungsschulungen für Brandmelderuntersuchungen, Kursteilnahme für die Baustellenabrechnungssoftware ARRIBA, Produktschulungen zur Erlangung neuer Kenntnisse beim Einsatz von neuen Baustoffen und Gerätetypen.

Des Weiteren verfüge der Kl über eine umfangreiche Berufserfahrung auf dem Gebiet der ingenieurmäßigen Leistungserbringung, und zwar aufgrund diverser durchgeführter Projekte. Wegen der Einzelheiten wird auf die dazu im Laufe des Klageverfahrens gemachten Ausführungen und vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) könne ein Autodidakt den Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse insbesondere anhand eigener praktischer Arbeiten erbringen. Da der BFH hiermit zugestehe, dass sich auch ein Autodidakt die erforderlichen Kenntnisse aneignen könne, hierfür jedoch explizit kein Universitäts- oder Fachhochschuldiplom verlange, sei der Nachweis dieser Kenntnisse letztlich nur in Form von Ausbildungsunterlagen und -zeugnissen, Nachweisen der erfolgreichen Teilnahme an Bildungsmaßnahmen, Projekt-Beschreibungen sowie einer Literatur-Referenz möglich. Als Referenzstudiengang ziehe der Kl den Studiengang Elektrotechnik - Studienrichtung Informations- und Nachrichtentechnik - der Fachhochschule H, I, heran. Das bei diesem Studiengang vermittelte Wissen habe sich der Kl durch sein Studium, seine Seminare und durch praktische Tätigkeiten (training on the job) sowie durch sein ergänzendes Selbststudium angeeignet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Kl vom 23. Juni 2009 verwiesen. Weiterhin habe sich der Kl Wissen in den oben genannten Gebieten durch Seminare angeeignet, die der Kl besucht habe. Darüber hinaus habe der Kl zahlreiche Seminare selbst als Dozent durchgeführt. Und auch die weiteren Ausbildungsunterlagen wie Zeugnisse sowie Seminar- und Prüfungsbescheinigungen dokumentierten den umfangreichen Kenntnisstand des Kl, der dem eines Ingenieurs vergleichbar sei. Einen weiteren wichtigen Bestandteil des Wissens des Klägers stelle das "training on the job" dar. Hier habe sich der Kl in seiner langjährigen Praxis ebenfalls umfassende Kenntnisse angeeignet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Kl, insbesondere auch den Schriftsatz vom 23. Juni 2009, verwiesen.

Berufliche Tätigkeiten: Lt. BFH sei "Aufgabe des Ingenieurs ..., auf der Grundlage Natur- und technik-wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange technische Werke zu planen, zu konstruieren und ihre Fertigstellung zu überwachen." Dabei stelle der BFH klar, dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen von einer klassischen ingenieurmäßigen Vorgehensweise (Planung, Konstruktion und Überwachung) geprägt sein müsse.

Wie die vorgelegte Stellungnahme des Sachverständigen Prof. J vom 19. Oktober 2008 belege, sei der Kl im Bereich der Planung von Installationen der Elektro-, Informations- und Sicherheitstechnik in Großbauten und -anlagen tätig. Der Sachverständige bestätige dem Kl ferner, Tätigkeiten auszuüben, die denen eines Ingenieurs entsprächen. Weiterhin stelle der Sachverständige fest, dass der Kl in seinem Tätigkeitsfeld das Wissen eines Ingenieurs besitze und die gleiche Kompetenz aufweise. Damit habe der Kl bewiesen, dass seine Tätigkeit mit der eines Ingenieurs vergleichbar sei. Unschädlich sei in diesem Zusammenhang, dass sich die Tätigkeit des Kl auf einen Teilbereich der Ingenieurtätigkeit beziehe. Vor diesem Hintergrund werde auch auf die hierzu relevante Rechtsprechung des BFH hingewiesen, wonach unter bestimmten Umständen die Frage, ob sich der betreffende Steuerpflichtige die theoretische Basis verschafft habe, offen bleiben könne, "denn der Nachweis einer Ausbildung könne sich in besonderen Fällen erübrigen, in denen die berufliche Tätigkeit an sich schon so geartet sei, dass sie ohne theoretische Grundlage, wie sie eine der Berufsausbildung des Ingenieurs ähnliche Ausbildung vermittle, gar nicht ausgeübt werden könnte". Diese Ansicht des BFH sei von zahlreichen Finanzgerichten bestätigt worden. Unabhängig davon, dass der Kl seine umfassenden Kenntnisse dargelegt habe, treffe dieser Aspekt auf den Kl zu, wie auch der Stellungnahme des Sachverständigen Prof. J eindeutig zu entnehmen sei.

In der vom Kl eingeholten Stellungnahme von Prof. J von der FH K, die dieser in seiner Eigenschaft als von der IHK K bestellter und vereidigter Sachverständiger für Industrieelektronik und Antriebstechnik unter dem 19. Oktober 2008 erstellte, wird im Wesentlichen ausgeführt: Mit Schreiben vom 25. August 2008 habe der Kl ihm die Unterlagen zugeschickt, aus denen seine berufliche Ausbildung, sein beruflicher Werdegang und seine beruflichen Tätigkeiten hervorgingen. Danach sei der Kl mit der Planung von Installationen der Elektro-, Informations- und Sicherheitstechnik in Großbauten und -anlagen und der Realisierung dieser Technik im Rahmen der Bauleitung befasst. Aufgrund seiner Erfahrung aus vielen Projekten und Anlagen könne er - Prof. J - bestätigen, dass derartige Tätigkeiten von Diplom-Ingenieuren - sowohl mit der Ausbildung FH als auch Universität - ausgeführt würden, aber auch von technisch ausgebildeten Personen (Meister, Technikerausbildung), die sich entsprechend weitergebildet hätten. Für diese Tätigkeiten sei neben dem technischen Wissen auch Wissen und Erfahrung im organisatorischen und kaufmännischen Bereich notwendig, so z.B. bei der Erstellung von Terminplänen, beim Abrechnen der erbrachten Leistungen usw. Dies seien Punkte, die im Hochschulstudium nur am Rande vermittelt würden und die sich die Ingenieure dann im Laufe der Berufspraxis aneigneten. Zu dem gesamten Fragenkomplex der Berufsanerkennung des Kl sei anzumerken, dass es bei nahezu allen Ingenieuren nach dem Studium zu einer Spezialisierung in der Tätigkeit und damit verbunden zu der Aneignung des fachlichen Spezialwissens für diese Tätigkeit komme. Dies sei bei der Breite eines Ingenieurstudiums auch nicht anders möglich. Bezogen auf ein bestimmtes Tätigkeitsfeld schwinde dann der Unterschied in der fachlichen Kompetenz mit der Dauer der Berufstätigkeit immer mehr. Bezogen auf dessen Tätigkeitsfeld könne er aufgrund der ihm vorgelegten Unterlagen bestätigen, dass sich der Kl das dafür notwendige Wissen - vergleichbar mit einem Ingenieurwissen auf diesem Gebiet - angeeignet habe, sei es auf Lehrgängen und Kursen, sei es durch Selbststudium und in der Praxis. Damit sei der Kl auch in der Lage, diese Tätigkeiten mit der gleichen Kompetenz zu erledigen wie ein Ingenieur, der auf diesem Gebiet tätig sei.

Mit Schriftsatz vom 16. November 2009 stellte der Kl - auf gerichtliche Nachfrage hin - klar, die von ihm erklärten Umsätze für die Streitjahre beträfen nicht zu 100% Ingenieurleistungen, sondern 2001 zu 69,85% und 2002 zu 61,09%. Der Kl habe ab dem Jahr 2000 nur noch Ingenieurleistungen erbracht. Die anderen Leistungen ("Altverträge") seien nicht durch den Kl erbracht worden, sondern durch die Firma XYZ GmbH, an der der Kl und seine Ehefrau zu je 50% beteiligt seien. Die anderen Umsätze 2001 (30,15%) betrügen 80.951,35 EUR und hätten unter Berücksichtigung des Wareneinkaufs des Kl in Höhe von 75.781,28 EUR und von Fremdleistungen der XYZ GmbH in Höhe von 20.913,55 EUR zu einem Verlust aus "Nichtingenieurleistung" in Höhe von 15.743,48 EUR geführt. Die anderen Umsätze 2002 (38,91%) betrügen 119.674,27 EUR; abzüglich Wareneinkauf in Höhe von 30.010,24 EUR, Fremdleistungen der XYZ GmbH in Höhe von 90.000 EUR und sonstiger Fremdleistungen in Höhe von 4.777,48 EUR ergebe sich ein Verlust aus "Nichtingenieurleistung" in Höhe von 5.113,45 EUR.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Gewerbesteuermessbescheids 2001 vom 20. Juli 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Mai 2005 sowie des Gewerbesteuermessbescheides 2002 vom 12. Juli 2006 die Gewerbesteuermessbeträge 2001 und 2002 jeweils auf 0 Euro herabzusetzen, hilfsweise, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.

Das Finanzamt beantragt

Klageabweisung.

Das Finanzamt ist der Ansicht, die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit sei nicht hinreichend nachgewiesen.

Laut den Jahresabschlüssen des Kl - so das FA im Schriftsatz vom 31. Juli 2009 - würden auch "herkömmliche" Leistungen im Rahmen des vom Kl angemeldeten Gewerbes ausgeübt. So habe der Kl beispielsweise die Lieferung und Errichtung einer Brandmeldeanlage in Rechnung gestellt. Die Erlöskonten wiesen eine Vielzahl von Kleinbetragsrechnungen aus, die nicht auf Bauleiterhonorare im Sinne der HOAI hinwiesen. Die in den Jahren 2001 und 2002 erklärten Betriebsausgaben bestätigten dies ebenfalls. Für 2001 seien Einkäufe von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Wareneinkauf in Höhe von 51.832 DM erklärt worden, ferner Fremdleistungen in Höhe von 96.838,30 DM. Für 2002 seien Einkäufe von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Wareneinkauf in Höhe von 38.549,25 EUR erklärt worden, ferner Fremdleistungen in Höhe von 99.243,76 EUR. Bei einer ingenieurähnlichen Tätigkeit dürften im Bereich des Materialeinkaufs nur die zur Planung und Überwachung des Bauvorhabens erforderlichen Hilfsmittel erscheinen. Für 2001 seien Investitionsrücklagen für die Anschaffung von Bohrmaschinen (4.000 EUR), LWL-Spleißgeräten (70.000 EUR), LWL-Maßgeräten (70.000 EUR), Gerüsten (50.000 EUR) sowie Kleinwerkzeugen (30.000 EUR) gebildet worden. Im Anlagevermögen befinde sich ein Fahrgerüst. Schon deshalb liege keine ausschließliche ingenieurähnliche Tätigkeit vor, selbst wenn die Bauleiterhonorare als solche eingestuft werden sollten. Die von der Rechtsprechung geforderten Nachweise zum Vorliegen einer Tätigkeit, die besonders anspruchsvoll sei und sowohl der Tiefe als auch der Breite nach zumindest das Wissen eines Kernbereichs eines Fachstudiums voraussetze, sei aber bisher nicht dargelegt worden.

Die Auflistungen zu den einzelnen Fächern des Studiengangs Elektrotechnik - Studienrichtung Informations- und Nachrichtentechnik - seien zu allgemein gehalten. Die substantiierte Darlegung des vorhandenen Ingenieurwissens sowie der Nachweis anhand praktischer Arbeiten fehlten. Das FA könne - auch unter Einbeziehung sämtlicher vorgelegter Nachweise und Bestätigungen - nach wie vor nicht abschließend einstufen, welche Leistungen der Kl in den Streitjahren ausgeführt habe.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts und der Ausführungen der Beteiligten wird auf die Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 6. Juli 2004, die vom Kl für die Streitjahre abgegebenen Steuererklärungen und Jahresabschlüsse, die Einspruchsbegründung vom 27. August 2004, die Einspruchsentscheidungen vom 3. März 2005 (für 2002) und vom 20. Mai 2005 (für 2001), die im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze (samt Anlagen), die gerichtlichen Schreiben an den Kl sowie die Sitzungsniederschrift vom 19. November 2009 Bezug genommen.

Gründe

II.

1.Die Klage ist unbegründet.

Das FA hat für die Streitjahre 2001 und 2002 die GewSt-Messbeträge zutreffend festgesetzt. Denn auch insoweit, als der Kl geltend macht, Ingenieurleistungen erbracht bzw. eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt zu haben (vgl. Kl-Schriftsatz vom 16. November 2009) sind die Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb gem. § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) erfüllt.

1.1. Die Vorschriften des GewStG über den Gewerbeertrag (§§ 1, 2, 5 bis 8, 10, 11, 14, 16 und 18 GewStG) sind insoweit mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar, als Gewerbebetriebe im Gegensatz zu den Betrieben der selbständig Tätigen im Sinne von § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und der Land- und Forstwirte im Sinne von § 13 EStG der Gewerbeertragsteuer unterliegen (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Urteil vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG - BVerfGE - 120, 1).

1.2. Nach § 15 Abs. 2 EStG ist ein Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.

1.2.1. Im Streitfall war der Kl unstreitig selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht tätig, hat am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen, sich nicht land- und forstwirtschaftlich betätigt und auch keine selbständige Arbeit ausgeübt, die nicht unter die freiberufliche Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG fällt.

1.2.2. Soweit der Kl geltend macht, in den Streitjahren 2001 und 2002 Ingenieurleistungen erbracht bzw. eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt zu haben, steht die Erfüllung der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht zur Überzeugung des Einzelrichters fest. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt insoweit der Kläger (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30. März 1994 I R 54/93, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1994, 864; vom 4. November 2004 IV R 63/02, BStBl II 2005, 362).

Zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit gehört gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG u.a. die selbständige Berufstätigkeit der Ingenieure und ähnlicher Berufe.

311.2.2.1. Der Kl war in den Streitjahren unstreitig nicht im Sinne dieser Norm als Ingenieur - als dem hier in Betracht kommenden Katalog berufstätig. Wie der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist Ingenieur nur derjenige, der wegen der Prägung des Berufsbildes des Ingenieurs durch die Ingenieurgesetze der Bundesländer aufgrund eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule, einer Ingenieurschule oder eines Betriebsführerlehrganges an einer Bergschule befugt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 9. Februar 2006 IV R 27/05, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2006, 1270, mit weiteren Nachweisen - m.w.N -; vom 14. Juni 2007 XI R 11/06, BFH/NV 2007, 2091). Der Kl erfüllt diese Voraussetzungen unstreitig nicht.

1.2.2.2. Die vom Kl ausgeübte Tätigkeit ist der eines Ingenieurs auch nicht ähnlich; nur hinsichtlich dieser Frage besteht - zu Recht - zwischen den Beteiligten Streit.

Erfüllt der Steuerpflichtige - wie der Kl mangels einer entsprechenden Hochschulausbildung - die o.a. Voraussetzungen für die selbständige Berufstätigkeit der Ingenieure nicht, so kann er gleichwohl freiberufliche Einkünfte erzielen, wenn er eine diesem Beruf (oder einem der anderen Katalogberufe des § 18 Abs. 1 EStG) ähnliche Tätigkeit ausübt. Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit; die Tätigkeit des Steuerpflichtigen muss in ihren wesentlichen Elementen dem Beruf des Ingenieurs in Theorie (Ausbildung, Kenntnisse, Qualifikation) und Praxis (berufliche Tätigkeit) gleichwertig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 31. August 2005 XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505; vom 17. Januar 2007 XI R 5/06, BStBl II 2007, 519, m.w.N.).

1.2.2.2.1. Vergleichbarkeit der Ausbildung

Die Vergleichbarkeit der Ausbildung steht nicht zur Überzeugung des Einzelrichters fest.

36Der Steuerpflichtige muss dartun, dass er sich das Wissen eines Ingenieurs in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise im Wege der Fortbildung und/oder des Selbststudiums oder ggf. anhand eigener praktischer Arbeiten angeeignet hat. Die erworbenen Kenntnisse müssen der Tiefe und der Breite nach dem Wissen des Kernbereichs des Fachstudiums entsprechen (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. Juni 1980 I R 109/77, BStBl II 1981, 118; vom 11. August 1999 XI R 47/98, BStBl II 2000, 31; vom 28. August 2003 IV R 21/02, BStBl II 2003, 919; vom 31. August 2005 XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505; vom 1 Februar 2006 IV R 27/05, BFH/NV 2006, 1270, jeweils m.w.N.). Dies erfordert Erfahrungen und Kenntnisse in allen Kernbereichen des Katalogberufs (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. November 1988 IV R 63/86, BStBl II 1989, 198; BFH-Beschluss vom 6. Juni 2003 IV B 52/01, BFH/NV 2003, 1413; BFH-Urteil vom 18. April 2007 XI R 29/06, BStBl II 2007, 781).

Der Steuerpflichtige muss die erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse spätestens im Streitzeitraum besessen haben (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. November 2000 IV B 156/99, BFH/NV 2001, 593). Hinsichtlich des Streitjahres 2001 kommt es also auf die Erfahrungen und Kenntnisse an, die der Kl bis Ende 2000 erworben hat, hinsichtlich des Streitjahres 2002 auf die bis Ende 2001 erworbenen Erfahrungen und Kenntnisse.

Es steht nicht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass der Kl bis Ende 2000 oder bis Ende 2001 Erfahrungen und Kenntnisse in allen Kernbereichen des Katalogberufs des Ingenieurs erworben hatte, die der Tiefe und der Breite nach dem Wissen des Kernbereichs des Fachstudiums entsprachen.

Der Einzelrichter versteht die vom Kläger vorgelegten Ausführungen von Herrn Prof. J vom 19. Oktober 2008 so, dass die Kernbereiche des Ingenieurstudiums weit über das hinausgehen, was durch die Ausbildung, Fortbildung und praktische Tätigkeit des Klägers abgedeckt wird, da ein Ingenieur mit dem Studium in die Lage versetzt werden soll, im Bereich der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb, aber auch im Bereich der Anlagen und Produkte tätig zu werden. Nach dem Studium kommt es dann bei den Ingenieuren immer mehr zu der Entwicklung vom Generalisten zum Spezialisten. Die Ausführungen von Herrn Prof. J versteht der Einzelrichter nicht so, dass jemand wie der Kl, der sich aufgrund seiner Ausbildung, Fortbildung und praktischen Tätigkeit im Bereich "Technische Ausrüstung" bzw. der Planung von Installationen der Elektro-, Informations- und Sicherheitstechnik in Großbauten und anlagen und der Realisierung dieser Technik im Rahmen der Bauleitung Spezialwissen auf diesem Gebiet angeeignet hat, über ein ebenso gründliches und umfassendes theoretisches Wissen hinsichtlich aller Kernbereiche des Ingenieurstudiums verfügt wie ein Ingenieur nach Abschluss seines Studiums (vgl. das gerichtliche Schreiben vom 19. Februar 2009, mit dem um ergänzende Äußerungen von Herrn Prof. J gebeten wurde; eine entsprechende Reaktion erfolgte nicht).

Damit kann das Folgende dahinstehen: Der Kl hat die im gerichtlichen Schreiben vom 19. Februar 2009 gestellte Frage, anhand welcher Unterlagen Herr Prof. J seine Bestätigung vom 19. Oktober 2008 erstellt hat, nicht beantwortet. Gegenüber dem Gericht hat sich der Kl bei seiner Argumentation auf Erfahrungen und Kenntnisse gestützt, die er in einem ganz erheblichen Umfang erst nach dem relevanten Zeitraum (bis Ende 2000 bzw. bis Ende 2001) erworben hat. Aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen geht nicht substantiiert und nachprüfbar hervor, dass der Kl bis Ende 2000 bzw. bis Ende 2001 in relevantem Umfang mit der Planung von Installationen der Elektro-, Informations- und Sicherheitstechnik in Großbauten und -anlagen befasst war; sondern nur, dass er mit der Realisierung der o.a. Technik im Rahmen der Bauleitung und Objektüberwachung betraut war und dem Leistungsbild der HOAI entsprechende Leistungen erbracht hat (vgl. dazu die Anlage 3 zum Kl-Schriftsatz vom 1. April 2005, Leistungsbilder 8 und 9). Der im gerichtlichen Schreiben vom 19. Februar 2009 geäußerten Bitte um Klarstellung, welchen prozentualen Anteil - abgestellt auf die 9 Leistungsphasen gemäß § 73 HOAI - die jeweilige Leistungsphase an der Tätigkeit des Kl bis einschließlich 2002 hatte, ist der Kl nicht nachgekommen. Da Herr Prof. J der Beurteilung des Kl auch die Planung von Installationen der Elektro-, Informations- und Sicherheitstechnik in Großbauten und -anlagen zu Grunde gelegt hat, ist Herr Prof. J augenscheinlich zu Gunsten des Kl von weitaus mehr Erfahrungen und Kenntnissen ausgegangen, als der Kl bis Ende 2000 bzw. Ende 2001 tatsächlich erworben hatte. Dennoch hat Herr Prof. J, s. oben, nicht bestätigt, dass der Kl über ein ebenso gründliches und umfassendes theoretisches Wissen hinsichtlich aller Kernbereiche des Ingenieurstudiums verfügt wie ein Ingenieur nach Abschluss seines Studiums.

Auch unabhängig von den Ausführungen von Herrn Prof. J in dessen Bestätigung vom 19. Oktober 2008 ist dem Kl der Nachweis der notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen nicht gelungen. Der Kl bezieht sich - dies gilt ebenso für den Schriftsatz vom 23. Juni 2009 - auch auf Vorgänge nach Ende 2000 bzw. 2001. Substantiierte Ausführungen dazu, dass bzw. warum der Kl bereits Ende 2000 bzw. 2001 die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen gehabt haben soll, fehlen. Dies gilt insbesondere auch für die Ausführungen des Kl zu dem von ihm herangezogenen Referenzstudiengang Elektrotechnik - Studienrichtung Informations- und Nachrichtentechnik - der Fachhochschule H, I.

Wiederum unabhängig davon sind die Ausführungen des Kl im Schriftsatz vom 23. Juni 2009 zu dem von ihm herangezogenen Referenzstudiengang deshalb nicht ausreichend, weil auf den Bereich des Grundstudiums - das mit 3 Semestern die gleiche Länge hat wie das Hauptstudium - nicht eingegangen wird. Breite und Tiefe eines Ingenieurstudiums werden aber von den Studieninhalten des gesamten Studiengangs geprägt und nicht nur von den Studieninhalten des Hauptstudiums.

43Ferner unabhängig davon wird in den Ausführungen des Kl im Schriftsatz vom 23. Juni 2009 zum Hauptstudium des Referenzstudiengangs nicht hinreichend konkret einerseits auf das dort vermittelte Wissen bzw. die dort vermittelte Ausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage und andererseits auf das vom Kl während seiner Ausbildung, in späteren Lehrgängen und Kursen, durch Selbststudium und in der Praxis erworbene Wissen eingegangen. Es ist nicht hinreichend nachvollziehbar und nachprüfbar, dass bzw. warum das Wissen, das der Kl während seiner Ausbildung, in späteren Lehrgängen und Kursen, durch Selbststudium und in der Praxis erworben hat, der im Rahmen des Referenzstudiengangs vermittelten Ausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage entsprechen soll (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 31. Juli 1980 I R 66/78, BStBl II 1981, 121; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 11. Juli 2007 8 K 1148/02, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2008, 135).

Das vom Kl mit Schriftsatz vom 9. April 2008 vorgelegte Gutachten vom Februar 2008 bleibt inhaltlich hinter den - unzureichenden, s. oben - Ausführungen des Kl im Schriftsatz vom 23. Juni 2009 zurück und kann schon deshalb zu keiner für den Kl günstigeren Beurteilung führen. Darauf, dass zudem nicht ersichtlich ist, was Herrn Diplom-Betriebswirt (FH) L M qualifiziert, die vom Kl geltend gemachten ingenieurgleichen Einkünfte zu bestätigen, kommt es nicht mehr an.

1.2.2.2.2. Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit

46Die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit steht ebenfalls nicht zur Überzeugung des Einzelrichters fest.

Wenn - anders als im Streitfall, s. oben - der Erwerb der für einen Katalogberuf erforderlichen theoretischen Kenntnisse in dem gebotenen Umfang nachgewiesen wird, reicht es im Allgemeinen aus, dass sich die Betätigung des Steuerpflichtigen wenigstens auf einen Hauptbereich des jeweiligen Katalogberufs bezieht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28. August 2003 IV R 21/02, BStBl II 2003, 919; vom 12. Oktober 1989 IV R 118119/87, BStBl II 1990, 64). Voraussetzung für die Annahme eines ähnlichen Berufs ist allerdings auch dann, dass die beruflichen Arbeiten einen dem Katalogberuf vergleichbaren Schwierigkeitsgrad aufweisen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. März 1996 XI R 82/94, BStBl II 1996, 518) und die derart qualifizierten Arbeiten den Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25. April 2002 IV R 4/01, BStBl II 2002, 475; vom 4. Mai 2004 XI R 9/03, BStBl II 2004, 989; BFH-Beschluss vom 27. März 2009 VIII B 197/08, nv (juris), m.w.N.).

Führt ein Steuerpflichtiger "herkömmliche" gewerbliche Leistungen, Aufträge mit rein freiberuflichen Elementen sowie "gemischte" Aufträge mit gewerblichen und freiberuflichen Elementen aus, sind alle Tätigkeiten zu trennen, d.h. auch die gemischten Tätigkeiten, sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2009 VIII B 153/07, BFH/NV 2009, 758; vom 24. Juli 2008 VIII B 181/07, BFH/NV 2008, 2007).

Es wäre die Aufgabe des Klägers gewesen, detaillierte und nachprüfbare Angaben zu machen, aus denen sich ergibt, dass die ingenieurmäßigen Arbeiten den Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildeten. Dies ist nicht erfolgt. Der Kl hat die gerichtlichen Schreiben, insbesondere auch das gerichtliche Schreiben vom 15. Oktober 2009 - mit dem u.a. um die Vorlage aller Eingangs- und Ausgangsrechnungen sowie um substantiierte und für einen Außenstehenden nachvollziehbare Ausführungen dazu gebeten wurde, welche konkreten Tätigkeiten der jeweiligen Rechnung zu Grunde lagen, sowie bei gemischten Tätigkeiten um eine nachvollziehbare Aufteilung - nicht ausreichend beantwortet bzw. das angeforderte Material nicht vorgelegt. Der Kl hat damit nicht nachprüfbar gemacht, dass in den Streitjahren die Arbeiten des Kl, die einen dem Katalogberuf vergleichbaren Schwierigkeitsgrad aufwiesen, den Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildeten. Die Bestätigung von Herrn Prof. J vom 19. Oktober 2008 führt zu keiner anderen Beurteilung, da der Kl nicht mitgeteilt hat, welches Material Herrn Prof. J zur Verfügung stand. Dem Schriftsatz des Kl vom 23. Juni 2009 und dem Gutachten vom Februar 2008 lag kein hinreichend aussagekräftiges Material - wie vom Gericht angefordert - zu Grunde.

1.2.3. War hiernach die im Streitfall zu beurteilende Tätigkeit bereits aus den vorstehenden Gründen insgesamt als gewerblich anzusehen, kommt nicht mehr darauf an, dass infolge der nicht hinreichend detaillierten und nachprüfbar gemachten Angaben des Kl zu den von ihm geltend gemachten Ingenieurleistungen nicht geprüft werden kann, ob bzw. in welchem Umfang der Kl im o.a. Sinne gemischt tätig war mit der Folge, dass nach Trennung bzw. Gewichtung der Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen im gewerblichen Bereich lag. Diese Fragestellung drängt sich angesichts der Ausführungen des FA im Schriftsatz vom 31. Juli 2009, den Angaben zum Wareneinkauf in der Anlage zum Kl-Schriftsatz vom 16. November 2009 sowie dem Schreiben der Steuerberaterin M vom 7. Dezember 2005 auf, wonach die Erhöhung der im Materialaufwand enthaltenen Fremdleistungen um ca. 50.000 EUR und der Materialkosten um ca. 12.000 EUR dadurch bedingt gewesen sei, dass der Kl die Aufträge nicht mehr habe allein abwickeln können.

1.2.4. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie vom Kl in der mündlichen Verhandlung beantragt, bedarf es nicht.

1.2.4.1. Das FG muss einem Beweisantrag nicht entsprechen, wenn konkrete entscheidungserhebliche Tatsachen, die Gegenstand der Beweisaufnahme sein sollen, weder vorgetragen noch anderweitig erkennbar sind, so dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann; mit solchen Beweisanträgen genügen Beteiligte nicht ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsaufklärung mit der Folge, dass solche Anträge dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahelegen müssen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. Mai 2009 VIII B 205/08, nv (juris), m.w.N.). Dies gilt insbesondere, soweit ein Steuerpflichtiger vom Gericht angeforderte Unterlagen nicht vorgelegt und vom Gericht gestellte Fragen nicht hinreichend beantwortet hat.

Wie ausgeführt wurde, bezieht sich der Kl stets auch auf Vorgänge nach Ende 2000 bzw. 2001, ohne substantiierte Ausführungen dazu, dass bzw. warum der Kl bereits Ende 2000 bzw. 2001 die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen gehabt haben soll. Außerdem hat der Kl vom Gericht angeforderte Unterlagen nicht vorgelegt und vom Gericht gestellte Fragen nicht hinreichend beantwortet.

1.2.4.2. Unabhängig davon ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich, soweit ein Steuerpflichtiger gegen die Richtigkeit für ihn ungünstiger Äußerungen in einem von ihm eingeholten und vorgelegten Privatgutachten keine substantiierten Einwendungen erhebt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. Mai 2001 III B 52/00, BFH/NV 2001, 1419, m.w.N.).

Was die vom Kl eingeholten und vorgelegten, privatgutachtlichen Ausführungen von Herrn Prof. J vom 19. Oktober 2008 anbelangt, die der Einzelrichter so versteht, dass die Kernbereiche des Ingenieurstudiums weit über das hinausgehen, was durch die Ausbildung, Fortbildung und praktische Tätigkeit des Klägers abgedeckt wird, hat der Kl gegen die Richtigkeit der aus der Sicht des Einzelrichters einleuchtenden Ausführungen von Herrn Prof. J keine hinreichenden Einwendungen erhoben. Insbesondere hat der Kl auch nicht das gerichtliche Schreiben vom 19. Februar 2009 beantwortet, mit dem um ergänzende Äußerungen zu den Ausführungen von Herrn Prof. J gebeten und gefragt wurde, welche Unterlagen ihm zur Verfügung standen. Nicht ausreichend ist, dass in der mündlichen Verhandlung klägerseits unsubstantiiert geltend gemacht wurde, Herr Prof. J habe nicht die Informationen gehabt, um ein umfassendes Gutachten erstellen zu können.

2.Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.

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